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Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Angestellte – Immobilienverwalter – Karenzzeiten…
Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Angestellte – Immobilienverwalter – Karenzzeiten (gültig seit 1.1.2021)
Angestellte – Immobilienverwalter – Karenzzeiten (gültig seit 1.1.2021) gültig von: 1.1.2021 bis: 31.12.2021 §8 § 17 Abs 9
Kommentierung Bei der Frage der Anrechnung von Karenzzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche ist nach gesetzlichen Regelungen bzw. KV-Bestimmungen zu unterscheiden. Mit 1.8.2019 ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten. Davon betroyen sind Karenzen, die für Geburten ab 1.8.2019 angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag (Vorrückung im laufenden Arbeitsverhältnis). Karenzzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen sind u. E. nicht als Vordienstzeiten für die Einstufung in den KV zu berücksichtigen. Es gibt zu dieser Frage bis dato noch keine Rechtsprechung. Die Regelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung auf Karenzen, die für Geburten bis 31.7.2019 konsumiert wurden/werden. Für diese Zeiten sind Regelungen aus dem KV zu beachten: Aufgrund des KV sind Karenzen für Geburten bis 31.7.2019 im Ausmaß von maximal 22 Monaten für die Höhe des Urlaubsausmaßes („6. Urlaubswoche“), die Abfertigung Alt sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzurechnen. Eine kollektivvertragliche Regelung zur Anrechnung der Karenzzeiten auf die Dauer der Kündigungsfrist fehlt. Für diese Berechnung sind daher für die „Altfälle“ die Bestimmungen des § 15f Abs 1 MSchG (alte Fassung) bzw. § 7c VKG relevant. Dabei war für Karenzen, die für Geburten bis 31.7.2019 angetreten werden, nur die erste Karenz im Arbeitsverhältnis im Ausmaß von maximal 10 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen.
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Karenzurlaube, die seit dem 1.7.2017 angetreten werden, aber noch nicht unter die gesetzliche Neuregelung fallen, sind im Ausmaß von in Summe maximal 22 Monaten für die Vorrückung zu berücksichtigen. Bis zum 30.6.2017 hatte der KV eine engere Regelung – die erste Karenz im Arbeitsverhältnis war im Ausmaß von 10 Monaten für die Vorrückung anzurechnen. Wurde daher schon in der Vergangenheit eine Karenz nach dem MSchG bzw. VKG oder dem KV berücksichtigt, ist die bereits erfolgte Anrechnung von den maximal 22 Monaten beim Gesamtausmaß abzuziehen. Sonderfragen Berücksichtigt werden nur Karenzzeiten im laufenden Arbeitsverhältnis. Eine Karenz in einem vorherigen Arbeitsverhältnis ist daher nicht für die Zeiten im Zusammenhang mit Urlaub, Entgeltfortzahlung oder Kündigungsfrist sowie die Vorrückung anzurechnen. In diesem KV ist nicht der Zeitpunkt der Geburt, sondern der Zeitpunkt des Karenzbeginns als Stichtag relevant! Achtung: Für die Geltung der gesetzlichen Neuregelung ab 1.8.2019 ist der Zeitpunkt der Geburt des Kindes relevant, nicht der Zeitpunkt des Karenzantritts! Praxisbeispiel Eine Arbeitnehmerin hat von Anfang Februar 2015 bis Ende Juli 2016 (18 Monate) eine Karenz für ihr erstes Kind in Anspruch genommen. Dabei wurden 10 Monate für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Kündigungsfrist, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Abfertigung Alt und die Vorrückung angerechnet (auf Basis des MSchG bzw. des KV). Für ihr Anfang Februar 2019 geborenes Kind nimmt sie eine Karenz von Anfang April 2019 bis Ende August 2020 in Anspruch. Von diesen 17 Monaten Karenz werden folgende Zeiten berücksichtigt: 12 Monate für das Urlaubsausmaß, die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Abfertigung Alt sowie die Vorrückung (bereits 10 Monate bei erstem Kind berücksichtigt, nunmehr in Summe 22 Monate angerechnet). Für die Dauer der Kündigungsfrist erfolgt keine Anrechnung, da das Höchstausmaß gemäß MSchG bereits ausgeschöpft ist. Bei einer weiteren Karenz im selben Arbeitsverhältnis würde aus dem KV keine weitere Anrechnung erfolgen. Werden aber weitere Karenzen für Geburten ab 1.8.2019 konsumiert, sind diese Zeiten aufgrund des MSchG voll für gesetzliche und kollektivvertragliche Ansprüche anzurechnen! 2/2