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Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Angestellte – Immobilienverwalter – Karenzzeiten…
Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian in Hitz, Wolfram/Schrenk, Florian, in KomKo, Angestellte – Immobilienverwalter – Karenzzeiten (gültig seit 1.1.2021)
Angestellte – Immobilienverwalter – Karenzzeiten (gültig seit 1.1.2021) gültig von: 1.1.2021 bis: 31.12.2021 §8 § 17 Abs 9
Kommentierung Bei der Frage der Anrechnung von Karenzzeiten für dienstzeitabhängige Ansprüche ist nach gesetzlichen Regelungen bzw. KV-Bestimmungen zu unterscheiden. Mit 1.8.2019 ist eine gesetzliche Neuregelung der Anrechnung von Karenzzeiten in Kraft getreten. Davon betroyen sind Karenzen, die für Geburten ab 1.8.2019 angetreten werden. Diese sind in vollem Ausmaß für dienstzeitabhängige Ansprüche anzurechnen, somit für sämtliche Ansprüche aus dem Gesetz (Kündigungsfrist, Ausmaß der Entgeltfortzahlung, „6. Urlaubswoche“, Abfertigung Alt) und dem Kollektivvertrag (Vorrückung im laufenden Arbeitsverhältnis). Karenzzeiten aus früheren Arbeitsverhältnissen sind u. E. nicht als Vordienstzeiten für die Einstufung in den KV zu berücksichtigen. Es gibt zu dieser Frage bis dato noch keine Rechtsprechung. Die Regelung hat keine Rückwirkung und somit keine Auswirkung auf Karenzen, die für Geburten bis 31.7.2019 konsumiert wurden/werden. Für diese Zeiten sind Regelungen aus dem KV zu beachten: Aufgrund des KV sind Karenzen für Geburten bis 31.7.2019 im Ausmaß von maximal 22 Monaten für die Höhe des Urlaubsausmaßes („6. Urlaubswoche“), die Abfertigung Alt sowie die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anzurechnen. Eine kollektivvertragliche Regelung zur Anrechnung der Karenzzeiten auf die Dauer der Kündigungsfrist fehlt. Für diese Berechnung sind daher für die „Altfälle“ die Bestimmungen des § 15f Abs 1 MSchG (alte Fassung) bzw. § 7c VKG relevant. Dabei war für Karenzen, die für Geburten bis 31.7.2019 angetreten werden, nur die erste Karenz im Arbeitsverhältnis im Ausmaß von maximal 10 Monaten für die Bemessung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen.
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