Kapitel 3
Vielfach werden Testamente privat und ohne rechtliche Beratung verfasst. Immer wieder kommt es auf diese Weise zu formungültigen Testamenten. Noch häufiger sind Privattestamente zwar formgültig, inhaltlich aber so unpräzise, dass sie dem wahren letzten Willen des Verstorbenen nicht gerecht werden oder Anlass zu Streit über ihre Auslegung geben. Es lohnt sich daher, für die Gestaltung der „Rechtnachfolge von Todes wegen“ rechtskundige Beratung bei Ihrem Notar in Anspruch zu nehmen.
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Kapitel 3: Ihr Testament — alles, was Sie dazu wissen müssen
Ihr Testament — alles, was Sie dazu wissen müssen
Wichtige Grundsätze Die Testierfreiheit ist ein hohes erbrechtliches Gut. Niemand, der testierfähig ist, darf in seiner Testierfreiheit beschränkt werden. Ja, man darf sich nicht einmal selbst darin beschränken: Es ist zum Beispiel rechtlich nicht möglich, in einem Testament festzulegen, dass man dieses nicht mehr widerrufen darf. Die jederzeitige Widerruflichkeit (oder auch Abänderbarkeit) gehört ganz entscheidend zum Wesen des Testaments. Der Begriff „letzter Wille“ ist daher bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung eigentlich etwas irreführend. Zu Recht hat ein Testator einmal auf die Frage eines Notars vor Unterfertigung des Testaments „Ist dies Ihr letzter Wille?“ präzise bemerkt: „Das weiß ich nicht, für heute jedenfalls schon.“ Ein Testament muss höchstpersönlich errichtet werden, das heißt inhaltlich wirklich von Ihnen stammen.
Vorsorge für den Todesfall
Wer darf ein Testament errichten? Erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ist man voll testierfähig. Vom 14. Lebensjahr bis dahin kann man nur bei Gericht oder Notar testieren. Personen unter 14 Jahren dürfen überhaupt nicht testieren. Man muss außerdem über ausreichende geistige Fähigkeiten verfügen, um seinen letzten Willen gültig zu errichten. So kann eine geistige Behinderung Testierunfähigkeit bewirken, aber auch ein an sich geistig gesunder Mensch kann vorübergehend testierunfähig sein: etwa im Zustand völliger Trunkenheit. Personen, für die ein Sachwalter bestellt wurde, sind deshalb nicht generell testierunfähig. Die Frage, ob die betroffene Person dennoch testierfähig ist, ist in jedem Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich aber unterliegen besachwaltete Personen zu ihrem eigenen Schutz einer Beschränkung betreffend die Form ihres Testaments: Personen, für die vor dem 1. Jänner 2005 ein Sachwalter bestellt wurde, dürfen jedenfalls nur vor Gericht oder Notar, also nicht privat, testieren. Wurde der Sachwalter ab dem 1. Jänner 2005 bestellt, so gilt diese strenge Formvorschrift nur dann, wenn dies vom Gericht ausdrücklich angeordnet
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ist. Fehlt eine solche Anordnung, so kann auch der Besachwaltete ein formgültiges privates Testament errichten. Aber Achtung: Die Frage, ob der Erblasser auch in geistiger Hinsicht testierfähig ist, ist damit noch nicht beantwortet.
Das Gesetz macht die Gültigkeit eines Testaments (bzw. überhaupt letztwilliger Verfügungen) von der Einhaltung bestimmter Formvorschriften abhängig. Diese Formgebote sollen Missbrauch verhindern und dem Erblasser die besondere Bedeutung einer solchen Anordnung vor Augen führen – sie dienen also dem Schutz des Erblassers selbst. Dieser Schutz geht freilich dann „nach hinten los“, wenn der Erblasser die Formvorschriften nicht einhält und so sein wahrer letzter Wille keine rechtliche Verbindlichkeit erlangt. Der wahre Wille des Erblassers kann auf keine andere Weise rechtsverbindlich bewiesen werden. Mag der Erblasser bewiesenermaßen etwa auch immer gesagt haben, wer einmal sein Erbe sein soll – das Schicksal des Nachlasses kann rechtlich verbindlich ausschließlich in den gesetzlichen Testamentsformen geregelt werden. Umso mehr ist bei der Frage, wie ein Testament formal korrekt zu gestalten ist, besondere Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, rechtliche Beratung einzuholen, um sich der Formgültigkeit und daher Verbindlichkeit des eigenen Testaments auch wirklich sicher sein zu können.
Hinweis
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Die besonderen Formgebote gelten für alle Arten von letztwilligen Verfügungen gleichermaßen. Sie gelten für Testamente, das sind letztwillige Verfügungen, in denen ein oder mehrere
Erben eingesetzt werden. Sie gelten aber etwa auch für sogenannte Kodizille, das sind letztwillige Verfügungen, die etwa lediglich den Widerruf eines Testaments oder bloß ein Vermächtnis einer bestimmten Sache an eine bestimmte Person beinhalten. Wenn in diesem Kapitel also (etwas verkürzt und unpräzise) von Testamenten die Rede ist, so ist eigentlich jede letztwillige Verfügung gemeint.
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Kapitel 3: Ihr Testament — alles, was Sie dazu wissen müssen
Die Testamentsformen
Das „eigenhändige“ Testament
Wenn Sie Ihr Testament privat alleine verfassen möchten, so sollten Sie unbedingt folgende Testamentsform wählen: Schreiben Sie Ihr Testament mit eigener Handschrift, also nicht etwa mittels Computer oder Schreibmaschine. In diesem Fall benötigen Sie keine Testamentszeugen. Es genügt als einziges Formerfordernis Ihre eigene Unterschrift am Ende des Testaments. Unterschreiben Sie mit Ihrem vollen Namen, so, wie Sie auch sonst unterschreiben. Das Gesetz „rät“ dazu, auch Ort und Datum beizusetzen. Dies ist zwar keine Gültigkeitsvoraussetzung, aber schon deshalb empfehlenswert, um jüngere und ältere letztwilligen Verfügungen auseinanderhalten zu können. Testament Ich, Franz Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit meinen letzten Willen wie folgt: Mein Freund Hans Huber, geboren am …, wohnhaft in …, soll mein Alleinerbe sein. Wien, am 15. Oktober 2013 Franz Fuchshuber
Vorsorge für den Todesfall
Wo man zu unterschreiben hat Das Testament ist ganz am Schluss des Textes zu unterschreiben, sodass der gesamte Text von der Unterschrift gedeckt ist. Die Unterschrift muss sich demnach auf der Testamentsurkunde selbst befinden, keinesfalls auf dem Kuvert, in das die Urkunde gesteckt wird. Wie man zu unterschreiben hat Unterschreiben Sie mit vollem Namen und so, wie Sie es auch sonst immer tun. Das „fremdhändige“ Testament
Ein Testament, das nicht mit eigener Handschrift des Testators geschrieben ist, wird als „fremdhändig“ bezeichnet. Dazu gehört auch das von ei-
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Testament Ich, Franz Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit meinen letzten Willen wie folgt: Mein Freund Hans Huber, geboren am …, wohnhaft in …, soll mein Alleinerbe sein. Wien, am 15. Oktober 2013 Franz Fuchshuber Heinz Kratochvill als Testamentszeuge Anton Huberbauer als Testamentszeuge Sepp Maierhofer als Testamentszeuge
Das fremdhändige Testament sollte allerdings nicht als private Testamentsform gewählt werden. Diese Testamentsform enthält allzu viele Tücken, an denen Testamente in der Praxis immer wieder scheitern.
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ner anderen Person abgefasste oder das von wem auch immer mit Computer oder Schreibmaschine geschriebene Testament. In all diesen Fällen liegt ein „fremdhändiges“ Testament vor, bei dem besondere Formvorschriften einzuhalten sind: ➜➜ Auch das fremdhändige Testament muss am Ende des Textes vom Testator selbst unterschrieben werden. ➜➜ Der Testator muss vor drei Zeugen ausdrücklich erklären, dass die Niederschrift seinen letzten Willen enthält. ➜➜ Die drei Zeugen müssen das Testament auch unterschreiben und dabei ausdrücklich auf ihre Eigenschaft als Testamentszeugen hinweisen. ➜➜ Bei den drei Zeugen muss es sich um taugliche Zeugen handeln: Ein Testamentszeuge – muss mindestens 18 Jahre alt und geistig gesund sein. – muss die Sprache des Testators sprechen. – darf im Testament nicht selbst bedacht sein, es darf sich aber auch nicht um den Ehegatten, eingetragenen Partner, Verlobten, Lebensgefährten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Schwager des Bedachten handeln. – darf nicht eine im Haushalt des Bedachten lebende, dort entgeltlich beschäftigte Personen sein.
Ist ein mündliches Testament möglich?
Seit 1. Jänner 2005 ist das allgemeine mündliche Testament abgeschafft. Man wollte dadurch die mit mündlichen Testamenten einhergehende höhere Missbrauchsgefahr eindämmen. Frühere mündliche Testamente sind aber weiterhin gültig. Private mündliche Testamente dürfen seither nur noch in einem Ausnahmefall als sogenannte „Nottestamente“ errichtet werden: In einer besonderen Notsituation kann der Testator, wenn er aus objektiven Gründen befürchtet, so rasch zu sterben, dass er eine andere (ordentliche) Testamentsform vor seinem Tod nicht mehr einhalten kann, auch mündlich (oder schriftlich) vor nur zwei Zeugen sein Testament erklären. Ob wirklich eine solche Notsituation vorliegt, wird von den Gerichten sehr streng und nach einem objektiven Maßstab geprüft. Überdies verliert es drei Monate nach Wegfall der Gefahrenlage seine Gültigkeit. Das Nottestament ist daher praktisch von sehr geringer Bedeutung. Die öffentlichen Testamentsformen
Neben den bisher dargestellten privaten Testamenten, die „eigenhändig“ oder „fremdhändig“ verfasst werden können, kennt das Erbrecht noch zwei sogenannte öffentliche Testamentsformen: ➜➜ das Testament vor einem Gericht. ➜➜ das Testament vor einem Notar. Diese beiden Testamentsformen unterliegen gesetzlich genau geregelten Formalitäten. Ihre Bedeutung liegt vor allem darin, dass besachwaltete Personen (das ist der häufigste Fall) und 14- bis 18-jährige Personen nur unter Einhaltung dieser Formen testieren dürfen.
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Hinweis
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Wenn Sie ein Testament bei Ihrem Notar errichten, dann handelt es sich in der Regel nicht um ein öffentliches, sondern (bloß) um ein „fremdhändiges“ Testament, das vom Notar
entsprechend Ihrem letzten Willen inhaltlich ausgestaltet und juristisch präzise ausformuliert wird.
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Das gemeinschaftliche Testament
Das gemeinschaftlich verfasste Testament ist ausschließlich für Ehegatten (wohl auch bereits für Verlobte) zulässig und ansonsten generell verboten. Jedoch sei auch Ehegatten an dieser Stelle von der Errichtung eines gemeinsamen Testaments dringend abgeraten: Es stellen sich in diesem Zusammenhang tatsächlich allzu viele heikle Fragen, und es kann leicht zu folgenschweren Formfehlern kommen. Das folgende Beispiel stellt einen in der Praxis immer wieder anzutreffenden Formfehler dar:
Beispiel
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Herr und Frau Moser wollen ein gemeinsames Testament errichten. Herr Moser schreibt das Testament mit eigener Hand und hält den gemeinsamen letzten Willen beider Ehegatten
fest: Sie setzen einander wechselseitig zu Alleinerben ein und wollen damit vor allem verhindern, dass auch ihre jeweiligen Geschwister erben. Darunter unterschreiben Herr und Frau Moser. Kurze Zeit später verstirbt Frau Moser als Erste. Dieses gemeinschaftliche Testament als Testament der Ehegattin ist nicht händiges“ Testament. Fremdhändige Testamente bedürfen jedoch zu ihrer Formgültigkeit dreier Zeugen und deren Unterschriften (siehe dazu oben im Detail). Es liegt also kein formgültiges fremdhändiges Testament vor. Daraus folgt, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt, wonach der Ehegatte nur zu zwei Dritteln erbt, ein Drittel aber geht – wie an sich nicht gewollt – an die Geschwister der Ehegattin. Wäre Herr Moser zuerst verstorben, so wäre Frau Moser Alleinerbin geworden. Aus Sicht des Ehegatten liegt nämlich, weil er das Testament ja selbst geschrieben hat, ein formgültiges eigenhändiges Testament vor.
Die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments sollte daher unbedingt rechtskundig begleitet werden. Sicherer ist es, wenn jeder Ehegatte sein eigenes Testament errichtet.
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formgültig. Frau Moser hat es nicht selbst geschrieben, es ist also ein „fremd-
Widerruf und Änderung des Testaments Ein Testament gilt nach dem Gesetz im Zweifel schon dann als widerrufen, wenn der Testator später ein neues Testament errichtet. Diese Zweifelsregel gilt aber nur, wenn es sich tatsächlich um ein Testament, welches die Einsetzung eines (oder mehrerer) Erben enthält, handelt. Eine sonstige spätere letztwillige Verfügung, etwa bloß ein Vermächtnis einer bestimmten Sache beinhaltend, gilt im Zweifel nicht schon als Widerruf des früheren Testaments. Zur Frage der „Konkurrenz“ mehrerer letztwilliger Verfügungen gibt es noch weitere Zweifelsregeln, und es ließen sich viele Spezialfälle besprechen. An dieser Stelle soll jedoch folgender Hinweis genügen: Zweifelsregeln sollten niemals der Testamentsgestaltung als Grundlage dienen. Sie dienen nur im „Notfall“ bei unklaren Verfügungen als Rettungsanker, um bestehende Zweifel in eine bestimmte Richtung zu entscheiden. Oberstes Gebot bei der Testamentsgestaltung ist: Bringen Sie Ihren Willen unmissverständlich zum Ausdruck! In einem Testament, das aus Ihrer Sicht Ihr neues, allein maßgebliches Testament sein soll, sollten Sie immer einen ausdrücklichen Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen aufnehmen: Testament Ich, Franz Fuchshuber, geboren am …, wohnhaft in …, erkläre hiermit meinen letzten Willen wie folgt: 1.) Ich widerrufe hiermit sämtliche früheren letztwilligen Verfügungen ihrem ganzen Inhalt nach. 2.) … Wien, am 15. Oktober 2013
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Franz Fuchshuber
Überhaupt ist es empfehlenswert, bei gewünschten Änderungen oder Ergänzungen eines bestehenden Testaments, dieses gänzlich zu widerrufen und ein völlig neues Testament zu errichten. Denn nicht selten führen gerade Nachträge zu Testamenten bzw. auch Änderungen, Streichungen, Ergänzungen
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auf einem bestehenden Testament zu inhaltlichen Unklarheiten oder auch zu folgenschweren Formfehlern.
Tipp
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Möchten Sie Ihr Testament ändern oder ergänzen, so sollten Sie es, um keine Missverständnisse bzw. Formfehler zu erzeugen, besser widerrufen und ein neues Testament errichten.
Es ist immer besser, wenn es nur eine Testamentsurkunde gibt. Mehrere letztwillige Verfügungen nebeneinander führen häufig zu Auslegungsproblemen.
Tipp
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Die sicherste Form des Widerrufs ist die Vernichtung des Testaments. Zerreißen Sie daher das nicht mehr gewollte Testament und entsorgen Sie es in unwiederbringlicher Weise.
Dies ist auch deshalb zu empfehlen, weil häufig nicht gewollt ist, dass die Erben und auch jene Personen, die nun möglicherweise nicht mehr erben sollen, die Entstehungsgeschichte zu Gesicht bekommen. Es werden nämlich sämtliche letztwilligen Verfügungen, mögen sie auch widerrufen sein, im Verlassenschaftsverfahren vom Gerichtskommissär zum Akt übernommen und den darin begünstigten Personen zur Kenntnis gebracht. Um dies zu verhindern, sollten auch letztwillige Verfügungen, die bei einem Notar oder Rechtsanwalt in Verwahrung hinterlegt sind, zurückgenommen und vernichtet werden, wenn sie widerrufen wurden.
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Möchten Sie ein Testament widerrufen, also für unwirksam erklären, so können Sie dies unter Einhaltung der Formvorschriften für letztwillige Verfügungen tun. Neben einer ausdrücklichen Widerrufserklärung sieht das Gesetz auch die Möglichkeit vor, eine letztwillige Verfügung stillschweigend, also schlüssig, z.B. durch „Vernichtung“, zu widerrufen. Dies ist wohl die sicherste Form des Widerrufs.