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“Das ist ein Meilenstein für die Branche, jetzt ist hoffentlich die Hexenjagd der Ermittlungsbehörden gegen kleine Ladenbesitzer vorbei“, freut sich Wenzel Cerveny, Vorsitzender des Cannabis Verbandes Bayern (CVB) und Betreiber der Ladenkette „Hanf – der etwas andere Bioladen“. Der CVB war mit einer angemeldeten Kundgebung vor dem BGH zur moralischen Unterstützung vertreten (AZ 6 StR 240/20). „Wir haben CBD im Blut“, gaben sich die beiden Hanfbar-Betreiber Marcel Kaine (28) und Bardia Hatefi (36) betont gelassen. Das Landgericht Braunschweig hatte die zwei Händler wegen des Verkaufs von Hanftee zu Bewährungsfreiheitsstrafen in Höhe von neun und sieben Monaten verurteilt (Urteil v. 29.01.2020, Aktenzeichen 4 KLs 5/19). Trotz eines niedrigen THC-Gehalts zwischen 0,08 und 0,33 Prozent) hatte das Landgericht Braunschweig ein unerlaubtes Handeln mit Betäubungsmitteln erkannt. Das Urteil ist durch den BGH aufgehoben worden und zurück an das LG Braunschweig verwiesen worden.
Der CVB hat das Urteil als richtungsweisend bezeichnet. „Der BGH hat Klarheit geschaffen“, so Wenzel Cerveny. Die junge Branche war seit 2019 heftigen Repressionen durch die Ermittlungsbehörden, insbesondere in Bayern, ausgesetzt. Die Polizei habe im Zuge von Razzien bei kleinen Einzelhändlern Hanftees und andere Produkte konfisziert, die um die Ecke bei Drogerie-Discountern verkauft wurden. „Die Ungleichbehandlung ist hoffentlich vorbei. Ein wichtiges politisches Ziel unseres Verbandes ist erreicht worden“, so Wenzel Cerveny.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts verbietet laut BGH-Urteil die Ausnahmevorschrift nicht grundsätzlich den Verkauf an Endabnehmer zu Konsumzwecken. „Es reicht, wenn einer der Beteiligten gewerblich handelt“, sagte Prof. Dr. Günther Sander, Vorsitzender des 6. Strafsenats in der Urteilsverkündung. Jedoch müsse ein Missbrauch ausgeschlossen sein.
Die Klarstellung betrifft die bisher heiß diskutierte Passage zur Anlage I zu §1 Abs.1 Be-
Erleichtert nach dem BGH-Urteil: Die Braunschweiger Hanfbar-Betreiber Marcel Kaine (links) und Bardia Hatefi (rechts) mit Wenzel Cerveny vom Cannabis Verband Bayern.
Bundesgerichtshof rettet den Hanftee
Cannabis Verband Bayern (CVB) begrüßt neue Rechtsauslegung des deutschen Betäubungsmittelgesetzes (BtMG)
Die deutsche Hanfbranche atmet auf: Das Bundesgerichtshof (BGH) hat im sogenannten Hanfbar-Braunschweig-Prozess die Urteile der Vorinstanz aufgehoben und eine richtungsweisende Entscheidung verkündet. Nach Ansicht des höchsten deutschen Gerichtes darf Hanftee grundsätzlich auch an Endverbraucher zu Konsumzwecken verkauft werden, wenn eine Berauschung ausgeschlossen ist.
täubungsmittelgesetz (BtMG). „Problematisch war bisher immer der Verkauf von Nutzhanf an Endkunden“, betont Wenzel Cerveny. Aus der Passage des ausschließlich gewerblichen Zweckes hätten die Ermittlungsbehörden bisher eine Betäubungsmitteleigenschaft von Hanftee oder CBD-Blüten konstruiert. „Das ist ein großer Schritt nach vorn“, betont auch JanRobert Funck, Verteidiger von Marcel Kaine.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat laut BGH-Urteil zur Aufhebung der Strafaussprüche geführt. Das LG Braunschweig hat laut BGH-Urteil nicht geprüft, „ob der Vorsatz der Angeklagten auch die Möglichkeit eines Missbrauchs der vertriebenen Pflanzenteile zu Rauschzwecken umfasste.“ Mit anderen Worten: Das LG hätte sich Gedanken machen müssen, so die BGH-Richter, ob sich mit dem Hanftee etwa Brownies mit Rauschwirkung backen lassen.
text: Josef König
Wenzel Cerveny (2. v. l.) und seine Aktivisten vom Cannabis Verband Bayern haben die beiden Braunschweiger HanfbarBetreiber moralisch mit einer angemeldeten Kundgebung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) unterstützt. Hanfi vor dem Bundesgerichtshof Dienststelle Leipzig