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Härtefallregelung beim Heizungsersatz

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Schiene im Ödland

Schiene im Ödland

Unserer Umwelt ist Sorge zu tragen. Dies ist richtig und wichtig. Aber auch bei diesem Thema gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie beim übrigen staatlichen Handeln.

Karl Güntzel

Kantonsrat und GL-Mitglied des HEV Kanton St.Gallen Leider wird aber dies gerade bei diesem Thema verdrängt durch die vermeintlichen «Klimaschützer». Dies zeigt sich auch im Kanton St.Gallen bei jüngeren Erlassen zum Thema Energie. Das geht so weit, dass die Regierung und die Mehrheit des Kantonsrats bei dieser Thematik wider besseres Wissens Beschlüsse fassen. Dies zeigte sich beim VI. Nachtrag zum Energiegesetz und beim Energiekonzept 20212030. So will der Staat jegliche fossile Energieträger ablehnen. Strombetriebene Heizungen, wie Wärmepumpen und Fahrzeuge gelten jedoch als absolut umweltfreundlich. Dies auch wenn der Strom in der Schweiz aktuell mehrheitlich noch sogenannter «Dreckstrom» ist aus AKW und Kohlekraftwerken und auch die graue Energie der Grossbatterien von Elektrofahrzeugen nicht berücksichtigt werden.

Auszug aus der Härtefallregelung

Grundsätzliches Für selbstgenutzte Wohnbauten durch natürliche Personen. Massgebend sind die Verhältnisse bei Einreichung des Gesuchs. Drittbeiträge sind zu berücksichtigen.

Bei der Beurteilung ist dreistufig vorzugehen 1: Objektbezogen Wenn das Gebäude innert 5 Jahren abgerissen oder totalsaniert wird, kann eine Ausnahme erteilt werden. Denkmalschützerische Vorgaben sind zu berücksichtigen. 2: Fremdfinanzierung Nicht, wenn die Ersatzkosten über eine Erhöhung der Hypothek finanziert werden können. Bei teilweiser Finanzierung über eine Hypothek kommt Stufe 3 zur Anwendung. 3: Selbstfinanzierung Bei der Selbstfinanzierung werden zur Berechnung des Härtefalls die Vermögenslage und oder das Nettoeinkommen berücksichtigt. a. Berechnung der Vermögensgrenze: Massgebend ist das steuerbare Vermögen abzüglich dem Nettowert des selber genutzten Wohneigentums abhängig vom Vermögen als Richtwert der Einzelperson oder des Ehepaars. b. Berechnung der Einkommensgrenze: Massgebend ist das steuerbare Einkommen abzüglich Netto-Eigenmietwert abhängig vom Einkommen als Richtwert der Einzelperson oder des Ehepaars.

Regierung delegiert Härtefall an Gemeinden

Ein zentraler Punkt beim erwähnten VI. Nachtrag zum Energiegesetz ist das faktische Verbot von neuen Ölheizungen. Ein Ersatz ist theoretisch zwar möglich, jedoch mit vielen Auflagen verbunden, die das weitgehend verhindern. Deshalb stellte sich aus der Sicht der Hauseigentümer bei der Behandlung dieser Vorlage vor zwei Jahren die Frage, ob diesem Nachtrag überhaupt zugestimmt werden könne. Angesichts der Zusicherung der Regierung, dass bei finanziellen Härtefällen – was insbesondere bei älteren Eigentümern mit kleiner Rente zutreffen kann – tragbare Ausnahmeregelungen möglich sein werden, verzichtete der HEV Kanton St.Gallen auf das Referendum. Er vertraute auf die Regierung, welche durch das Gesetz beauftragt wird, den Härtefall in der Energieverordnung zu regeln (Art.12e Abs.2 EnG). Die Regierung kam diesem Auftrag jedoch nicht nach, sondern gab diese Aufgabe, ohne dazu ermächtigt zu sein, an die Baubewilligungsbehörden der Politischen Gemeinden weiter (Art.9c Abs.2 EnV).

Einheitliche Härtefallregelung

Deshalb suchte der HEV Kanton St.Gallen zusammen mit der Vereinigung der St.Gallischen Gemeindepräsidenten (VSGP) eine Lösung für eine einheitliche Härtefallregelung im Kanton St.Gallen. Ende 2021 wurde eine gemeinsame Grundlage verabschiedet, welche allen Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Sie ist aber freiwillig. Die zentralen Punkte dieser Härtefallregelung finden Sie in der InfoBox. Das gesamte Grundlagenpapier können Sie auf der Homepage des HEV Kanton St.Gallen mit folgendem Link www.hevsg.ch/ haertefallregelung öffnen und herunterladen. Wir hoffen, damit einen Beitrag zur Problemlösung zu leisten. Verbandsmitglieder, welche für den Heizungsersatz in ihrer Liegenschaft einen Härtefall geltend machen, bitten wir um Information an info@hevsg.ch oder um einen Anruf bei der HärtefallHotline (Telefon 071 571 06 45). Dies hilft uns zu beurteilen, ob ein weiterer politischer Vorstoss im Kantonsrat notwendig wird.

Weitere Details: www.hev-sg.ch/haertefallregelung

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