Kantonalverband
Härtefallregelung beim Heizungsersatz Unserer Umwelt ist Sorge zu tragen. Dies ist richtig und wichtig. Aber auch bei diesem Thema gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wie beim übrigen staatlichen Handeln.
Karl Güntzel Kantonsrat und GL-Mitglied des HEV Kanton St.Gallen
Leider wird aber dies gerade bei diesem Thema ver drängt durch die vermeintlichen «Klimaschützer». Dies zeigt sich auch im Kanton St.Gallen bei jüngeren Erlas sen zum Thema Energie. Das geht so weit, dass die Re gierung und die Mehrheit des Kantonsrats bei dieser Thematik wider besseres Wissens Beschlüsse fassen. Dies zeigte sich beim VI. Nachtrag zum Energiegesetz und beim Energiekonzept 2021-2030. So will der Staat jegliche fossile Energieträger ablehnen. Strombetriebe ne Heizungen, wie Wärmepumpen und Fahrzeuge gel ten jedoch als absolut umweltfreundlich. Dies auch wenn der Strom in der Schweiz aktuell mehrheitlich noch sogenannter «Dreckstrom» ist aus AKW und Kohlekraftwerken und auch die graue Energie der Grossbatterien von Elektrofahrzeugen nicht berück sichtigt werden.
Auszug aus der Härtefallregelung Grundsätzliches Für selbstgenutzte Wohnbauten durch natürliche Personen. Massgebend sind die Verhältnisse bei Einreichung des Gesuchs. Drittbeiträge sind zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung ist dreistufig vorzugehen 1: Objektbezogen Wenn das Gebäude innert 5 Jahren abgerissen oder totalsaniert wird, kann eine Ausnahme erteilt werden. Denkmalschützerische Vorgaben sind zu berücksichtigen. 2: Fremdfinanzierung Nicht, wenn die Ersatzkosten über eine Erhöhung der Hypothek finanziert werden können. Bei teilweiser Finanzierung über eine Hypothek kommt Stufe 3 zur Anwendung. 3: Selbstfinanzierung Bei der Selbstfinanzierung werden zur Berechnung des Härtefalls die Vermögenslage und oder das Nettoeinkommen berücksichtigt. a. Berechnung der Vermögensgrenze: Massgebend ist das steuerbare Vermögen abzüglich dem Nettowert des selber genutzten Wohneigentums abhängig vom Vermögen als Richtwert der Einzelperson oder des Ehepaars. b. Berechnung der Einkommensgrenze: Massgebend ist das steuerbare Einkommen abzüglich Netto-Eigenmietwert abhängig vom Einkommen als Richtwert der Einzelperson oder des Ehepaars.
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Regierung delegiert Härtefall an Gemeinden Ein zentraler Punkt beim erwähnten VI. Nachtrag zum Energiegesetz ist das faktische Verbot von neuen Ölhei zungen. Ein Ersatz ist theoretisch zwar möglich, jedoch mit vielen Auflagen verbunden, die das weitgehend verhindern. Deshalb stellte sich aus der Sicht der Haus eigentümer bei der Behandlung dieser Vorlage vor zwei Jahren die Frage, ob diesem Nachtrag überhaupt zuge stimmt werden könne. Angesichts der Zusicherung der Regierung, dass bei finanziellen Härtefällen – was ins besondere bei älteren Eigentümern mit kleiner Rente zutreffen kann – tragbare Ausnahmeregelungen mög lich sein werden, verzichtete der HEV Kanton St.Gallen auf das Referendum. Er vertraute auf die Regierung, welche durch das Gesetz beauftragt wird, den Härtefall in der Energieverordnung zu regeln (Art.12e Abs.2 EnG). Die Regierung kam diesem Auftrag jedoch nicht nach, sondern gab diese Aufgabe, ohne dazu ermäch tigt zu sein, an die Baubewilligungsbehörden der Politi schen Gemeinden weiter (Art.9c Abs.2 EnV).
Einheitliche Härtefallregelung Deshalb suchte der HEV Kanton St.Gallen zusammen mit der Vereinigung der St.Gallischen Gemeindepräsi denten (VSGP) eine Lösung für eine einheitliche Härte fallregelung im Kanton St.Gallen. Ende 2021 wurde eine gemeinsame Grundlage verabschiedet, welche al len Gemeinden zur Verfügung gestellt wird. Sie ist aber freiwillig. Die zentralen Punkte dieser Härtefallrege lung finden Sie in der Info-Box. Das gesamte Grundla genpapier können Sie auf der Homepage des HEV Kan ton St.Gallen mit folgendem Link www.hev-sg.ch/ haertefallregelung öffnen und herunterladen. Wir hof fen, damit einen Beitrag zur Problemlösung zu leisten. Verbandsmitglieder, welche für den Heizungsersatz in ihrer Liegenschaft einen Härtefall geltend machen, bitten wir um Information an info@hev-sg.ch oder um einen Anruf bei der Härtefall-Hotline (Telefon 071 571 06 45). Dies hilft uns zu beurteilen, ob ein weiterer po litischer Vorstoss im Kantonsrat notwendig wird. Weitere Details: www.hev-sg.ch/haertefallregelung Februar | 2022