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Zuviel Einmischung in Privatangelegenheiten

Asoziale Mieterin

Zuviel Einmischung in Privatangelegenheiten

Eine Mieterin aus dem Kanton Solothurn beschwerte sich ständig über ihre Mitmieter. Der Vermieter ermahnte die Frau, sie müsse die Privatsphäre der Nachbarn achten, sonst müsse er ihr kündigen. Anderthalb Monate später kündigte der Vermieter die Wohnung ausserordentlich mit einer Frist von 30 Tagen gemäss Art. 257f Abs. 3 OR (mangelnde Sorgfalt und Rücksichtnahme). Die Mieterin wehrte sich ohne Erfolg bis vor Bundesgericht (BGE 4A_621/2019).

lic. iur. Cyril Zumbühl

Leiter Rechtsdienst, HEV Verwaltungs AG Gemäss Art. 257f OR muss der Mieter die Mietsache sorgfältig gebrauchen und auf Hausbewohner und Nachbarn Rücksicht nehmen. Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme weiter, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, kann der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen.

Dauernde Pflichtverletzung als Voraussetzung

Die Kündigungsberechtigung setzt eine erneute oder andauernde Pflichtverletzung des Mieters voraus, die eine gewisse objektive Schwere aufweist. Beim Entscheid über diese Frage handelt es sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, der nach ständiger Praxis vom Bundesgericht mit Zurückhaltung geprüft wird. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat. Dies ist dann der Fall, wenn rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen wurden oder Umstände berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen.

Einmischung in Privatangelegenheiten

Vorliegend hat sich die Mieterin mehrmals ungebührlich über das Privatleben anderer Hausbewohner geäussert und die Durchsetzung der Hausordnung in die eigene Hand genommen. Die Mieterin argumentierte, dass sie nur die Beseitigung von Mängeln verlangt habe und dass die ausserordentliche Kündigung unverhältnismässig sei. Die Vorinstanz sah im Verhalten der Mieterin eine Sorgfaltspflichtverletzung, weil sie sich mehrmals in Privatangelegenheiten anderer Hausbewohner eingemischt und diesen Dummheit, Bequemlichkeit und fehlenden Menschenverstand vorgeworfen habe. Das Verhältnis zwischen der Mieterin und den anderen Hausbewohnern sei seit längerer Zeit zerrüttet gewesen. Zwar sei die Hausordnung grundsätzlich durchzusetzen, doch seien die Verhaltensweisen der Mieterin über die Geltendmachung von Mängeln hinausgegangen. Die Gesamtheit der Handlungen der Mieterin seien zu berücksichtigen. Selbst wenn ein mögliches Fehlverhalten der anderen Hausbewohnern vorgelegen haben sollte, indem die Hausordnung nicht pedantisch eingehalten worden sei, rechtfertige dies nicht das Vorgehen der Mieterin, deren Meldung das ordentliche Mass allfälliger Mängelrügen klar überschritten hätten.

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