10 Standpunkt
„Wiener Würstchen mit Wasserzusatz“? Übersetzungsfehler in der deutschen Fassung der LMIV könnte die gesetzliche Intention fehldeuten Die neue Lebensmittel-Informations-Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), welche am 12. Dezember 2011 zwar in Kraft getreten ist, jedoch im Wesentlichen erst ab dem 13. Dezember 2014 gilt, wirft schon jetzt ihre Schatten voraus bzw. stellt dem Rechtsunterworfenen knifflige Fragen. Bei der (teils) neuen Pflichtkennzeichnung scheint der Normsetzende die Fleischbranche schwer auf dem Kieker gehabt zu haben, wobei die „Imitat“-Diskussion die Unheilbringende war und (noch) ist.
Von Alfred Hagen Meyer und Robert Riedl
I
Schwer verdaulich wäre die Pflichtangabe des zugesetzten Wassers. Ist das gewollt?
Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5% des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht. […]“ Soll dies heißen, dass alle (!) Fleischerzeugnisse, die mehr als 5% zugesetztes Wasser enthalten, die Angabe des Wasserzusatzes in der Bezeichnung tragen müssten? Dann wären hiervon auch alle traditionellen Brätwürste erfasst; Wiener Würstchen wären als „Wiener Würstchen mit Wasserzusatz“ zu bezeichnen. Ist das gewollt? Nach bloß vordergründiger Betrachtung des Wortlauts würde die Pflichtkennzeichnung bereits immer dann greifen, wenn Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen „als Aufschnitt, am Stück, in Scheiben geschnitten, als Fleischportion oder TierZugesetztes Wasser körper angeboten werden“, und als Pflichtangabe? zwar unabhängig davon, ob es sich um Teile (eben „Aufschnitt“ Schwer verdaulich dürfte die etc.) gewachsener Fleischstücke Pflichtangabe des zugesetzten handelt bzw. dieses ErscheiWassers sein. Die deutsche Fas- nungsbild sich aufdrängt. sung des Anhangs VI Teil A Punkt 6 der LMIV 1169/2011 lautet dabei: Traditionelle Fleischerzeugnisse „Bei Fleischerzeugnissen und mit Schüttungen nicht erfasst? Fleischzubereitungen, die als Im Rahmen der 8. Lemgoer LeAufschnitt, am Stück, in Scheiben bensmittelrechtstagung am 26. geschnitten, als Fleischportion März 2012 wurde diese Thematik oder Tierkörper angeboten wer- an der Hochschule Ostwestfalenden, enthält die Bezeichnung des Lippe ohne konkretes Ergebnis
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n der neuen LIMV werden der Branche gleich mehrfach neue verpflichtende Kennzeichnungen vorgeschrieben: : Einfrierdatum: Art. 24 LMIV i.V.m. Anhang III Nr. 6.1 und Anhang X Nr. 3 : Hinweis auf das Vorhandensein von zugesetztem Eiweiß unterschiedlicher tierischer Herkunft und dessen Ursprung: Anhang VI Teil A Nr. 5 : Angabe von zugesetztem Wasser: Anhang VI Teil A Nr. 6 (Art. 20 lit. e LMIV gilt es zu berücksichtigen) : „aus Fleischstücken zusammengefügt“: Anhang VI Teil A Nr. 7 [mit Nennung der einzelnen Übersetzungen in den 23 Amtssprachen] : „Nicht essbare Wurstdärme“: Anhang VI Teil C
diskutiert. Obwohl nur die deutschsprachige Fassung der LMIV berücksichtigt wurde, tendierten die anwesenden Experten dahin, dass „traditionelle Fleischerzeugnisse mit Schüttungen“ von dieser Vorschrift nicht erfasst sein können [WEYLAND, G. und A. Anzeige
STIEBING (2012): Was ist erlaubt, was verboten? 8. Lemgoer Lebensmittelrechtstagung Fleisch + Feinkost – Teil 3. Fleischwirtschaft 92 (11), 48]. Fragen zu der Auslegung von Punkt 6 des Anhangs VI Teil A der VO (EU) 1169/2011 sind auch in der Arbeitsgruppe der „Unit E4 Nutrition, food composition and information of the Health and Consumers Directorate General“ in der Sitzung vom 29. Mai 2012 aufgekommen, welche Fragen der Mitgliedsstaaten und Interessengruppe zur LMIV 1169/2011 behandelt. Im Sitzungsdokument PLW 12-198 EG/et wurden zur Deklarierung des Zusatzes von Wasser die folgenden zwei Fragen gestellt:
: Some doubts exist as to the modalities by which this provision can be implemented. More precisely, how should the presence of added water be labelled? Is it possible to have some concrete examples? : Are we to understand that all meat products are included, such as, for example, cooked ham, mortadella, turkey cold-meat,… whose names could be in the future „cooked ham with added water” or, on the contrary, is the expression „with meat-like appearance (cut, joint, slice, part or carcass)” what matters in order to implement this requirement? Die Food Drink Europe (FDE) geht dabei von einem restriktiven Verständnis aus: „FoodDrinkEurope understands that this would be restricted to those meat preparations or products which have ‘the appearance of a cut, joint, slice, portion or carcase of meat’ and therefore it will not apply to other meat preparations or products with a different appearance.” Dies dürfte zutreffend sein. Bei genauer Beschäftigung fallen nämlich Unterschiede in den verschiedenen Sprachfassungen auf, die zeigen, dass bei der deutschen Fassung die gesetzliche Intention (wohl) durch einen Übersetzungsfehler verloren ging bzw. dies zu Fehldeutungen führen FLEISCHWIRTSCHAFT 2/2013
Standpunkt 11 kann. In der englischen, wie auch in der spanischen und französischen Fassung wird auf das Erscheinungsbild der Erzeugnisse abgestellt [appearance (EN), apparence (FR), apariencia (ES)], wohingegen dieser Bezugspunkt in der deutschen Fassung gänzlich fehlt. Wie gesehen stellt die deutsche Fassung dagegen auf die Art und Weise ab, wie die gegenständlichen Erzeugnisse „angeboten“ werden; weder in der englischen, französischen noch spanischen Fassung findet sich allerdings das Verb „anbieten“ wieder. Die englische Fassung lautet wie folgt: „In the case of meat products and meat preparations which have the appearance of a cut, joint, slice, portion or carcase of meat, the name of the food shall include an indication of the presence of added water if the added water makes up more than 5% of the weight of the finished product. The same rules shall apply in the case of fishery products and prepared fishery products which have the appearance of a cut, joint, slice, portion, filet or of a whole fishery product.“
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Deutsche Fassung müsste das Erscheinungsbild berücksichtigen Die deutsche Fassung müsste demzufolge eigentlich folgende sein: „Bei Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die das Erscheinungsbild eines Fleischteilstückes, eines ganzen Fleischstückes, einer Fleischscheibe, einer Fleischportion oder eines Schlachttierkörpers haben, enthält die Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe, dass Wasser zugesetzt wurde, wenn das zugesetzte Wasser mehr als 5% des Gewichts des Enderzeugnisses ausmacht.“ Die Regelung bzw. die Kennzeichnungsvorgaben gilt bzw. gelten demzufolge (nur) für diejenigen Fleischerzeugnisse, die den Anschein erwecken, als wären sie Stücke von gewachsenem Fleisch, wie Pressschinken, nicht aber Brühwürste wie Wiener Würstchen, Fleischwurst oder Mortadella, die herstellungsbzw. sortenbedingt Trinkwasser enthalten (Antwort von Herrn Maros Sefcovic im Namen der FLEISCHWIRTSCHAFT 2/2013
Kommission auf Anfrage von Renate Sommer (PPE), E-008311/ 2012, 23.10.2012). Dies entspricht auch der gesetzlichen Intention; Hintergrund der Forderung des Europäischen Parlaments zu dieser Vorgabe in Anhang VI Teil A Punkt 6 war es, Verbraucher vor der irreführenden Praxis zu schützen, Fleischerzeugnissen wie vorverpacktem Geflügelfleisch durch die Zugabe von Wasser ein pralleres Aussehen zu verschaffen (Anfrage zur schriftlichen Beantwortung an die Kommission, Renate Sommer (PPE), 16. Mai 2012, E-005036/ 2012).
Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer ist Partner der meyer.rechtsanwälte. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind das Lebensmittelund Bedarfsgegenständerecht, wie Produktentwicklung, Kennzeichnung und Health Claims, Risk Assessment und Krisenmanagement sowie Lobbyarbeit auf nationaler und europäischer Ebene. Meyer ist Honorarprofessor an der TU München.
Dr. Robert Riedl, Dipl. ECVPH, ist Fachtierarzt für Lebensmittel des Magistrats der Stadt Wien (Marktamt, Direktion, Gruppe Lebensmittelsicherheit) und betreut die Schwerpunkte HACCP und Hygienerecht Fleisch. Anschriften der Verfasser Prof. Dr. Alfred Hagen Meyer, meyer.rechtsanwälte, Sophienstraße 5, 80333 München, meyer@meyerlegal.de; Dr. Robert Riedl, Dipl. ECVPH, Fachtierarzt für Lebensmittel, Magistrat der Stadt Wien, MA 59 – Marktamt, Direktion, Gruppe Lebensmittelsicherheit, Am Modenapark 1–2, 1030 Wien, Österreich, robert.riedl@wien.gv.at