Werbung mit Prüfsiegeln

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Recht

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Werbung mit Prüfsiegeln Urteil des Bundesgerichtshofs „LGA tested“ Bärbel Hintermeier Mit seinem Urteil „LGA tested“ vom 21. Juli 2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass das Vorenthalten wesentlicher Informationen über ein Prüfzeichen für Haarentferner unlauter ist.

In seinem Urteil zog der BGH eine Paral-

Produkt „CURAMED Haarentfernungs-

lele zwischen einer sog. „Testwerbung“

gerät Silk’n Pro 2“ zu einem Preis von

und der Werbung mit Prüfzeichen. Ein

199 Euro. Neben den Produktabbildun-

Prüfzeichen liefere dem Verbraucher in

gen waren die Zeichen „LGA tested Qua-

kompakter und vereinfachter Form eine

lity“ und „LGA tested safety“ angebracht.

Information zu dem damit gekennzeich-

Die Werbung enthielt keinen Hinweis,

neten Produkt und werde als ein Zei-

wo Informationen zu den der Zeichen-

chen dafür verstanden, dass ein neutraler

vergabe zugrundeliegenden Prüfung zu

Dritter mit entsprechender Kompetenz

finden waren. Den Zertifizierungen des

die beworbene Ware nach objektiven

von der Beklagten angebotenen Haar-

und aussagekräftigen Kriterien geprüft

entfernungsgeräts waren Prüfungen vor-

habe.

ausgegangen, die der Hersteller und der

Dieses Urteil zur Werbung mit Prüfsie-

deutsche Importeur in Auftrag gegeben

geln hat ebenso Auswirkungen auf ge-

hatten. Zu den einzelnen Zertifizierungen

prüfte Lebensmittel. Viele Lebensmit-

gab es keine veröffentlichten Texte.

telhersteller werben mit verschiedenen

Entscheidung

beaussagen. Hinter Zeichen, wie bei-

Der BGH sieht in dem Vorenthalten von

spielsweise dem „V-Label“ für vegane

Angaben, wo der Verbraucher wesentli-

Lebensmittel, stecken bestimmte Prüf-/Ver-

che Informationen zu den eingeblende-

gabekriterien des entsprechenden Prüf-

ten Prüfzeichen finden könne, eine un-

institutes. Um eine informierte geschäft-

lautere Werbung i. S. v. § 5a Abs. 2 des

liche Entscheidung zu treffen, müsse der

Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb

Verbraucher lt. BGH Zugang zu diesen In-

UWG.

formationen haben, denn nur anhand der

Nach § 5a Abs. 2 1 UWG handelt un-

entsprechenden Prüfkriterien kann er die

lauter, wer im konkreten Fall unter Be-

Bewertung des Produktes nachvollziehen.

rücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Um-

In Kürze lag dem Urteil folgender Sach-

ständen benötigt, um eine informierte ge-

verhalt zugrunde: Die Beklagte bewarb

schäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1),

im März 2013 auf ihrer Internetseite das

und deren Vorenthalten geeignet ist, den

DLR | Oktober 2016

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Zur Person

LL.M. Dresden/ Exeter

Prüfzeichen als plakativ verdichtete Wer-

Sachverhalt

Bärbel Hintermeier

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