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Kosmetikwerbung
Was ändert sich? Die Werbung für kosmetische Mittel wird gegenwärtig allgemein durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und speziell durch § 27 LFGB (Art. 6 Abs. 3 EG-Kosmetik-Richtlinie) geregelt. Welche Auswirkungen hat die neue EU-KosmetikVerordnung (1223/2009) auf die bisherige Rechtslage?
eben der bevorstehenden Geltung der EU-Kosmetik-VO könnten sich außerdem durch aktuelle Änderungen im Heilmittelwerbegesetz (HWG), welches über §27 Abs. 2 LFGB auch auf die Werbung für kosmetische Mittel anwendbar ist, Liberalisierungen für die Kosmetikwerbung ergeben.
Die durch die 16. AMG-Novelle (Arzneimittelgesetz) bedingten Änderungen im HWG haben den Bereich der Arzneimittelwerbung liberalisiert. So wurde z.B. das Verbot der Werbung außerhalb der Fachkreise aufgehoben, soweit es um Folgendes ging: – „Gutachten, Zeugnisse, wissenschaftliche oder fachliche Veröffentlichungen sowie Hinweise darauf“ (§11 Abs. 1 Nr. 1 HWG alte Fassung) oder – „die bildliche Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels“ (§11 Abs. 1 Nr. 4 HWG alte Fassung) oder – „den Gebrauch von fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind“ (§11 Abs. 1 Nr. 6 HWG alte Fassung) oder – „Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte 14
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Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien“ (§ 11 Abs. 1 Nr. 10 HWG alte Fassung) Die Bedeutung dieser Liberalisierung für den Bereich der Kosmetikwerbung ist jedoch in zweifacher Hinsicht als sehr gering einzustufen bzw. in ein paar Wochen sogar komplett folgenlos. Werden ausdrückliche Werbeverbote in einem Spezialgesetz wie dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) lediglich aufgehoben bzw. liberalisiert, bedeutet das nicht, dass die früher im HWG verbotenen Werbemaßnahmen jetzt für kosmetische Mittel erlaubt sind. Die HWG-Regelungen gelten nur im Bereich der Werbung für kosmetische Mittel, wenn die konkrete Kosmetikwerbung einen Krankheitsbezug auf-
weist. Der Geltungsbereich des HWG umfasst nur dann die Werbung für kosmetische Mittel, wenn „sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht“ (§1 Abs. 1 Nr. 2 HWG). Eine Werbeaussage, die sich auf die Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden bezieht, wird im HWG nicht thematisiert. Eine krankheitsbezogene Werbung für kosmetische Mittel ist grundsätzlich problematisch und deshalb in der Praxis eher selten, da nach der gesetzlichen Definition für kosmetische Mittel (§2 Abs. 5 LFGB) die kosmetische Zweckbestimmung zumindest überwiegen muss. Dabei geht es nicht um „medizinische Hautpflege“ oder „therapiebegleitende Pflege“, bei welchen jeweils die kosmetische Zweckbestimmung klar im Vordergrund steht. Es
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geht hierbei vielmehr um die Frage, ob ein Produkt aufgrund seiner „Präsentation“ – auch der werblichen – als zulassungsfreies Kosmetikum oder als zulassungspflichtiges Präsentationsarzneimittel einzustufen ist1. Weist man einem kosmetischen Mittel eine krankheitsbeseitigende oder lindernde Wirkung zu, kann ein so ausgelobtes Produkt als (Präsentations-)Arzneimittel angesehen werden. Auch wenn nach dem HWG krankheitsbezogene Publikumswerbung für kosmetische Mittel, zumindest teilweise, nicht explizit verboten ist, ändert dies aber nichts an der Abgrenzungsproblematik.
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durch Leitlinien mit Beispielen, voraussichtlich auch bzgl. Naturkosmetik, ergänzt werden. Aller Voraussicht nach wird es dabei auch Vorgaben bzw. Beispiele im Hinblick auf krankheits-
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bezogene Werbung für kosmetische Mittel geben. Es bleibt damit letzten Endes beim Missbrauchsprinzip, ergänzt um gemeinsame Kriterien und Beispiele zur besseren Orientierung.
Die Tage der Anwendbarkeit des HWG auf krankheitsbezogene Werbung (Beseitigung oder Linderung von Krankheiten) für kosmetische Mittel sind jedoch gezählt. Ab dem 11. Juli 2013 wird die neue EU-Kosmetik-Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der EU gelten. Auch wenn der deutsche Gesetzgeber das LFGB und/oder HWG in Bezug auf kosmetische Mittel ändert, genießt die neue EU-Kosmetik-Verordnung als unmittelbar geltendes EU-Recht Vorrang. Da die Werbung für kosmetische Mittel durch Art. 20 der neuen EU-KosmetikVO geregelt ist, werden die nationalen Werbevorschriften für kosmetische Mittel ab dem 11. Juli 2013 nicht mehr gelten. Nach der neuen EU-Kosmetik-Verordnung dürfen bei der Werbung für kosmetische Mittel keine Angaben oder Zeichen verwendet werden, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen (Irreführungsverbot). Darüber hinaus gibt die EU-Verordnung vor, dass die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Liste gemeinsamer Kriterien festlegt, die die Verwendung einer Werbeaussage rechtfertigen bzw. die im Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln verwendet werden dürfen (Art. 20 Abs. 2 EU-KMVO). Die gemeinsamen Kriterien (Common Criteria) werden derzeit finalisiert, jedoch voraussichtlich nicht vor Mitte 2013 veröffentlicht. Die allgemeinen Vorgaben sollen wohl als EU-Verordnung veröffentlicht und im Anschluss daran
Es wird also keine Zulassungspflicht für Claims, also keine möglicherweise erhoffte Rechtssicherheit bei Kosmetikwerbung geben. Selbst im streng reglementierten Bereich der gesundheitsbezogenen Werbung für Lebensmittel (Health Claims) zeigen die Praxis und insbesondere die einschlägige Rechtsprechung, dass sich im Einzelfall viele Fragen ergeben können. Zwar gibt die für Lebensmittel geltende Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-VO) eine Positivliste über zugelassene Health Claims über Lebensmittel vor, sodass von daher ein gewisses Maß an Rechtssicherheit zu erwarten sein dürfte. Aber auch bei der Verwendung von zugelassenen Health Claims (VO [EU] 432/2012) zeigt sich, dass sich im Einzelfall, z.B. wegen des erweckten Gesamteindrucks, die Gefahr der Irreführung ergeben kann. In der Praxis wird also Werbung weiterhin primär an einer am Einzelfall orientierten Risikoeinschätzung bewertet. Zwar besteht auf Behörden- und Unternehmensseite traditionell der Wunsch nach Rechtssicherheit, doch ist dieser Wunsch in der Praxis genauso schwer realisierbar wie die Suche nach Gerechtigkeit vor Gericht.
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hierzu aktuell: BayVGH, Beschl. v. 16.02.2012, Az.: 9 CS 11.2908. Weitere Informationen finden Sie im Internet, s. Internetkasten
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