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Recht
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„Die LMIV kommt“ Serie DLR: Kennzeichnung B2B Hanna Knörnschild Neben den Verantwortlichkeiten für Lebensmittelunternehmer regelt Art. 8 LMIV 1169/2011, wenn auch versteckt in den Absätzen 6 bis 8, die Kennzeichnung und Informationsweitergabe im Verhältnis „Business to Business“ (B2B). Hierbei wird zwischen vorverpackten bzw. nicht vorverpackten sowie zwischen Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt bzw. nicht bestimmt sind, unterschieden.
Kennzeichnung im B2B: Außenverpackung
packungen. Sinn und Zweck der Kennzeichnung auf einer Außenverpackung ist es, dass die wesentlichen Informatio-
Hanna Knörnschild
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Zur Person
meyer.rechtsanwälte
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Welche verpflichtenden Informationen
nen auch im B2B-Geschäft für den Käufer
auf einer Außenverpackung der Lebens-
(Händler) unmittelbar auf dem Produkt
mittel im Verhältnis B2B angegeben wer-
erkennbar sind, da diese Informationen
den müssen, regelt Art. 8 Abs. 7 UAbs. 2
auf den primären Fertigpackungen ge-
LMIV 1169/2011 (bislang § 3 Abs. 4 LMKV,
rade durch diese sekundäre Außenver-
von vielen übersehen). Danach sind so-
packung (z. B. geschlossene Kartons) ver-
wohl bei Vermarktung vorverpackter Le-
deckt werden. Daher sind geschlossene,
bensmittel für den Endverbraucher auf ei-
nicht durchsichtige Verpackungen (insbe-
ner dem Verkauf an den Endverbraucher
sondere Pappkartons), durch die mehrere
vorgelagerten Stufe, als auch bei vorver-
Einzelverpackungseinheiten zusammen
packten Lebensmitteln, die für die Ab-
verpackt werden, als Außenverpackung
gabe an Anbieter von Gemeinschaftsver-
i. S. d. Art. 8 Abs. 7 LMIV 1169/2011 ein-
pflegungen (z. B. Restaurants gem. Art. 2
zustufen. Dabei ist unerheblich, ob diese
Abs. 2 lit. d LMIV 1169/2011) bestimmt
Außenverpackung dazu bestimmt ist,
sind, um dort zubereitet, verarbeitet, auf-
auch von dem Endverbraucher oder nur
geteilt oder geschnitten zu werden,
von einem Einzelhändler gesehen zu wer-
• die Bezeichnung des Lebensmittels,
den.
• das Mindesthaltbarkeitsdatum oder
Bloße Transporteinheiten, also keine
das Verbrauchsdatum, ggf. ein Aufbe-
„Außenverpackungen“, sind dagegen
wahrungs-/Verwendungshinweis und
sogenannte Trays, Steigen oder Paletten,
• der Name und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers
die lediglich als eine Art „Tablett“ dienen. Auch wenn die einzelnen Fertigpackungen auf diesem Transportmedium mit
auf der „Außenverpackung“ anzubrin-
durchsichtiger Folie umwickelt werden,
gen. Was genau eine „Außenverpa-
um eine bessere Stabilität zu erreichen,
ckung“ ist, lässt die LMIV 1169/2011 al-
ist dies noch als Transporteinheit einzu-
lerdings offen. Diese ist insbesondere
stufen. Eine Kennzeichnung ist daher hier
abzugrenzen von bloßen Transportver-
nicht erforderlich.
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Juni 2014 | DLR
» Kennzeichnung im B2B: Einzelpackung
versendet werden; wäre aber der Abnehmer mangels Papiere nicht in der Lage, die gelieferten Lebensmittel zu verifizie-
Die gem. Art. 12 Abs. 2 LMIV 1169/2011 di-
ren, kann dies Konsequenzen wegen ei-
rekt auf der Verpackung des vorverpack-
nes unzureichenden Qualitätsmanage-
ten, für den Endverbraucher bestimm-
ments für beide Geschäftspartner haben,
ten Lebensmittels oder auf einem an
käme es deshalb zu lebensmittelrechtli-
diesem befestigten Etikett anzubringen-
chen Verstößen.
den verpflichtenden Angaben des Art. 9
Diese Erleichterung gilt auch bei vor-
LMIV 1169/2011 können im B2B in den Be-
verpackten Lebensmitteln, die durch
gleitpapieren erfolgen, die sich auf das Le-
Einsatz von Fernkommunikationsmit-
bensmittel beziehen, sofern gewährleistet
teln im Bereich B2B zum Verkauf ange-
werden kann, dass diese Papiere entweder
boten werden. Hier ist ebenfalls die An-
dem Lebensmittel, auf das sie sich bezie-
gabe der verpflichtenden Informationen
hen, beiliegen oder aber vor oder gleich-
in den Begleitpapieren ausreichend. Die
zeitig mit der Lieferung versendet werden
Verpflichtung des Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV
(Art. 8 Abs. 7 U Abs. 1 LMIV 1169/2011). Es
1169/2011 findet demnach nur bei dem
ist insoweit nicht erforderlich, die Einzel-
Verkaufsangebot an Endverbraucher oder
packungen zu kennzeichnen. Da es ausrei-
Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung
chend wäre, die Papiere „gleichzeitig mit
Anwendung (vgl. New Q&A items related
der Lieferung“ zu versenden, müssen sie
to general labelling der Working Group
nicht gemeinsam mit den Lebensmitteln
der Kommission vom 30. April 2014).
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Anschrift der Autorin Hanna Knörnschild meyer.rechtsanwälte Partnerschaft mbB Sophienstr. 5 80333 München info@meyerlegal.de meyerlegal.de
Kritzmöllers Warenwelt Food Porn – Das Auge isst mit Das schon seit Menschengedenken beliebte Dokumentieren und Kommunizieren intimer An- und Einblicke erlangte in Zeiten der Social Media eine neue Dimension. Mittlerweile fand das unverhohlene Zeigen der Fleischeslust seinen Weg aus dem Bett auf den Teller: Lange genug sollten Konsumenten mit der Visualisierung kulinarischer Sinnesfreuden auf den Geschmack gebracht werden. Sie lernten in Gourmet-Magazinen, Kochbüchern und auf Werbebildern, wie Essen auszusehen hat, bisweilen unter Abkoppelung der Frage, wie es denn tatsächlich schmecke. Nun wenden sie ihr Wissen an. In Folge echauffieren sich Gastronomen über Gästescharen, welche beim Ablichten der ihnen servierten Speisen nicht einmal vor dem Erklimmen der Stühle – zwecks besseren Blickwinkels – zurückschrecken. PD Dr. Monika Kritzmöller Forschungs- und Beratungsinstitut Trends + Positionen www.kritzmoeller.ch mail@kritzmoeller.ch
DLR | Juni 2014
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Recht
« Informationsweitergabe im B2B
lem die Bezeichnung des Lebensmittels und die Allergien und Unverträglichkei-
Neben der Vorgabe der Kennzeichnung
ten auslösenden Stoffe. Offen ist aller-
im B2B-Geschäft bezüglich in Außenver-
dings, wann und wie welche Informatio-
packungen vorverpackter Lebensmittel
nen zu geben wären.
enthalten die Absätze 6 und 8 des Art. 8
Nach Abs. 8 sind Lebensmittelunterneh-
LMIV 1169/2011 zwei weitere Fallgruppen
mer im B2B-Geschäft in der Pflicht, Abneh-
mit der Pflicht der Informationsweiter-
mern („anderen Lebensmittelunterneh-
gabe, allerdings diffus in der Umsetzung.
mern) „ausreichende Informationen“ zu
Nach Abs. 6 sind Lebensmittelunter-
geben, damit diese „ihre Verpflichtungen
nehmer im B2B-Geschäft in der Pflicht,
nach Absatz 2 erfüllen können“, sprich
Informationen über nicht vorverpackte
„das Vorhandensein und die Richtigkeit
Lebensmittel weiterzugeben, damit die
der Informationen über das Lebensmit-
Abnehmer „erforderlichenfalls verpflich-
tel“ (das nicht zur Abgabe an den End-
tende Informationen über das Lebensmit-
verbraucher/Anbieter von Gemeinschafts-
tel an den Endverbraucher weitergeben
verpflegungen bestimmt ist) gemäß
können“. „Verpflichtende Informatio-
europäischem und einzelstaatlichem Le-
nen“ sind dabei die des Kap. IV der LMIV
bensmittelinformationsrecht. Auch hier
1169/2011, insbesondere die Vorgaben
ist offen, wann und wie welche Informa-
aus Art. 9 und 10, dabei sicherlich vor al-
tionen zu geben wären.
Wein ist mehr als Rebensaft – ein Mysterium, ein Medikament, eine Gabe Gottes.
Karl-Gustav Bergner und Edmund Lemperle
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HIRZEL
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Juni 2014 | DLR