Karriere im Recht 1/2013

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Magazin f端r Referendare und Berufseinsteiger

im Recht

Aktuelle Rechtsentwicklung E-Mail-Werbung vor dem Aus?

Interview Ruderer zwischen zwei Welten

Aus der Anwaltschaft Der Fachanwalt f端r Informationstechnologierecht

1/2013 ein Produkt von Kanzleien in Deutschland



INHALT

Liebe Leserinnen und Leser,

AKTUELLES THEMA

kaum ein Bereich hat sich in den letzten Jahrzehnten so rasant entwickelt wie die Informationstechnologie – der Ausbau der Informations- und Datenverarbeitung hat dabei neben unserem privaten Leben auch die Wirtschaft und Wissenschaft stark verändert. Informationstechnologie ist aus dem Privat- und Berufsleben nicht mehr wegzudenken – ebenso wenig die Spezialisten dieses Bereichs: Hardware- und Software-Kapazitäten, aber auch Rechtsanwälte mit Fachkenntnissen im Informationstechnologierecht sind immer häufiger gefragt. Anlass genug dem Thema Informationstechnologierecht in der aktuellen Ausgabe der Karriere im Recht besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen.

Das deutsche Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012

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Hoch hinaus im Immobilienrecht

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Hundert gute Jahre

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AKTUELLE RECHTSENTWICKLUNG Datenschutz – Eine Aufgabe für Juristen?!

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E-Mail-Werbung vor dem Aus?

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AUS DER ANWALTSCHAFT Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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INTERVIEW Ruderer zwischen zwei Welten

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BERUFSEINSTEIGER BERICHTEN Traumjob: Rechtsanwalt in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei?

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REFERENDARIAT Wahlstation in Tokio

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FORTBILDUNG Zusatzqualifikation im schweizerischen Recht

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MEIN LIEBLINGSBUCH A Whispered Name

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IMPRESSUM Redaktion: Barbara Urlaub Lektorat: Barbara Urlaub Redaktionsadresse: KIR Redaktion Waldseestr. 3-5 | 76530 Baden-Baden e-mail: KIR@nomos.de Herausgeber: Nomos Verlagsgesellschaft | Baden-Baden Bildnachweis: istockphoto | Fotolia Grafik und Layout: Annette Carugno Anzeigenbetreuung: sales friendly Verlagsdienstleistungen Siegburger Str. 123 | 53229 Bonn Telefon: 0228 / 97898-0 | Telefax: 0228 / 97898-20 E-Mail: nomos@sales-friendly.de Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urherrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich durch das Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlages. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. Namentlich gezeichnete Artikel müssen nicht die Meinung der Herausgeber/Redaktion wiedergeben. Unverlangt eingesandte Manuskripte – für die keine Haftung übernommen wird – gelten als Veröffent lichungsvorschlag zu den Bedingungen des Verlages. Es werden nur unveröffentlichte Originalarbeiten angenommen. Die Verfasser erklären sich mit einer nicht sinnentstellenden redaktionellen Bearbeitung einverstanden.

Herzlich danken möchte ich zunächst Herrn Dr. Florian Wäßle, Partner der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC Tischendorf Rechtsanwälte, der uns in seinem Beitrag den Fachanwalt für Informationstechnologierecht nicht nur vorstellt, sondern auch die verschiedenen Facetten beleuchtet. Ebenfalls ein großes Dankeschön geht an die Autoren der beiden Fachartikel zum Thema Informationstechnologierecht, Frau Ann-Kristin Hammel von der Fressnapf Holding GmbH, Herrn Dr. Sebastian Meyer von Brandi Rechtsanwälten sowie Dr. Jochen Scholz und Till Sebastian Wipperfürth von Bender Harrer Krevet. Einem ganz anderen Berufsfeld widmet sich Frau Diana Emmerich von Bethge aus Hannover im heutigen Heft: dem Immobilienanwalt. Ein besonderer Dank gilt auch Herrn Rechtsanwalt, Steuerberater und Mediator Dr. Detlev Berning, der die aktuelle Rechtsentwicklung zur Mediation für die Karriere im Recht zusammengefasst hat. Herr Dr. Johannes Landbrecht stellt den interessierten Lesern die Vorzüge einer Fortbildung im schweizerischen Recht vor. Lesenswert für angehenden Juristen ist ebenfalls der Beitrag von Frau Carmen Schön „Traumjob Rechtsanwalt in einer Internationale Wirtschaftskanzlei“. Vor diesem möglichen Traumjob steht jedoch das Referendariat: Dr. Lars Wildhagen berichtet in der vorliegenden Karriere im Recht von seinen Erfahrungen während der Wahlstation im Büro von Baker & McKenzie / Tokio. Ein Dankeschön gilt auch KIR-Redakteurin Frau Anne Schneller, die sich mit Olympia-Sieger Martin Sauer über sein Jura-Studium und seine weiteren sportlichen wie beruflichen Ziele unterhalten hat. Einen Exkurs mit dem Blick auf die Frage: Was kommt danach? hat der Lehrstuhl Sport- und Gesundheitswissenschaften der Uni Stuttgart im Artikel „Hundert gute Jahre“ unternommen. Die Ausgabe schließt wie gewohnt mit dem Buchtipp für die Freizeit. Unser geschätzter Verlagskollege Herr Prof. Dr. Johannes Rux stellt uns sein Lieblingsbuch „A Whispered Name“ von William Brodick vor. Die nächste Ausgabe der Karriere im Recht mit dem Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz erscheint zum Start des Wintersemesters im Oktober 2013. In der Zwischenzeit sind wir für Anregungen, Kritik und auch Beitragsvorschläge zur Referendarstation an kir@nomos.de wieder dankbar. Ich wünsche Ihnen viel Spaß bei der Lektüre

Barbara Urlaub Redaktion

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Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht | Fachanwaltschaft

Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht Kaum ein Unternehmen kommt heute mehr ohne eine ausgefeilte Informationstechnologie aus. Auf dem Weg zur Informationsgesellschaft nimmt die Datenverarbeitung nicht nur bei großen, global agierenden Unternehmen eine zentrale Rolle ein, sondern zunehmend auch bei kleinen und mittelständischen Unternehmen. Nie zuvor waren Informationen so umfangreich und gleichzeitig hoch konzentriert verfügbar, nie zuvor war auch die Geschwindigkeit und die Fähigkeit, Informationen richtig einzusetzen, so entscheidend im Wettbewerb. Diesem Bedeutungswandel hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) dadurch Rechnung getragen, dass sie am 3. April 2006 die Einführung des Fachanwaltstitels auf dem Fachgebiet des Informationstechnologierechts (IT-Recht) beschlossen hat. Laut statistischen Auswertungen der BRAK betrug die Anzahl der Fachanwälte für Informationstechnologierecht im Jahr 2008 71, im Jahr 2011 waren bereits 244 Rechtsanwälte entsprechend qualifiziert. Damit gehört diese Fachanwaltschaft zu den kleineren Fachanwaltschaften, weist jedoch mit über 28 Prozent Zuwachs eine der höchsten Zuwachsraten aller Fachanwaltsbereiche aus.

Tätigkeitsfelder Entgegen des Titels beschränkt sich die Mandatsbearbeitung nicht auf rein technische Sachverhalte, sondern erfordert neben vielfältigen juristischen Kenntnissen auch wirtschaftliches Verständnis und Feingefühl für unternehmerische Zusammenhänge. Das IT-Recht (oftmals auch Informationsrecht, Computerrecht oder Recht der Datenverarbeitung genannt) ist eine Querschnittsmaterie, die sich aus Teilbereichen verschiedener Gebiete zusammensetzt. Obwohl es immer wieder Vorstöße gibt, existiert bislang noch kein einheitliches Gesetzeswerk, welches alle maßgeblichen Normen zusammenfasst. Vielmehr befinden sich die relevanten Regelungen in mehr als 140 nationalen und internationalen Gesetzen.

Vertragsrecht der Informationstechnologie In der Praxis eine der zentralen und wichtigsten Einsatzmöglichkeiten ist die Gestaltung, Prüfung und Verhandlung von Verträgen aus dem IT-Sektor. Die besondere Herausforderung besteht dabei darin, die traditionelle Vertragstypologie des BGB auf neue Geschäftsmodelle anzuwenden. Dies beginnt bei der zeitweisen oder dauerhaften Überlassung von Standardsoftware oder der Erstellung von Individualsoftware, der Softwarepflege oder Hinterlegung

(Software-Escrow) und geht über IT-Projektverträge und Providerverträge bis hin zur Lizensierung von Inhalten (Content). Insbesondere die neuen technischen Entwicklungen wie Cloud-Computing, ApplicationServices und Social Media weisen zudem vielfältige internationale Bezüge auf. In vielen Fällen betritt der Fachanwalt hier Neuland, da es bislang wenig Vertragspraxis und noch weniger einschlägige Rechtsprechung gibt.

E-Commerce Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs (ECommerce) umfasst gleichermaßen die Beratung von Anbietern (Service-Providern), Händlern und Plattformbetreibern, wie auch Endkunden und Internetnutzern. Dabei sind nicht nur die zugrunde liegenden Verträge und Nutzungsbedingungen maßgeblich, auch die Durchführung und Abwicklung des Geschäftsverkehrs bedarf regelmäßig anwaltlicher Hilfe. Insbesondere die rechtssichere Erfassung von Widerrufsbelehrungen, die Durchführung von Gewährleistungsfällen und die Durchsetzung von Zahlungsforderungen sind häufige Anfragen. Auf der anderen Seite werfen Werbung und Marketing im Internet vielfältige wettbewerbsrechtliche sowie marken- und urheberrechtliche Fragen auf.

Materialgüterrecht Von grundlegender Bedeutung im gesamten IT-Recht ist die Kenntnis des gewerblichen Rechtsschutzes. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beantragung und Nutzung von Domains spielt das Kennzeichen- und Markenrecht eine wesentliche Rolle. Die überwiegende Anzahl der Rechtsverstöße im Internet geschieht in Form von Verletzungen fremder Urheberrechte. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Software und Inhalten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Urhebergesetzes. Die Bewerbung und das Marketing sowie Äußerungen in sozialen Medien unterliegen zudem wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen.

Dr. Florian Wäßle, LL.M. (Informationsrecht) ist Partner der Frankfurter Wirtschaftskanzlei AC Tischendorf Rechtsanwälte und Fachanwalt für Informationstechnologie sowie gewerblichen Rechtsschutz. Zu seinen Mandanten zählen namhafte deutsche und ausländische Unternehmen, die er u.a. in allen Fragen des Informations- und Technologierechts, insbesondere bei internationalen Vertragsverhandlungen, technologieorientierten Transaktionen, Fragen des Datenschutzes sowie des Software- und Lizenzvertragsrechts und bei IT- und Outsourcing-Projekten berät und gerichtlich vertritt. Bis 2002 war er Anwalt in der Praxisgruppe Medien, Technologie und Kommunikation einer renommierten USamerikanischen Kanzlei in Frankfurt am Main sowie 2004 bis 2006 zugleich Interim Legal Counsel bei einem der weltweit führenden Technologieunternehmen. Florian Wäßle ist langjähriger Referent bei den namhaften Seminarveranstaltern und für die Industrie- und Handelskammern in den Bereichen Datenschutz, gewerblicher Rechtsschutz, IT- und internationales Vertragsrecht. Zudem veröffentlicht er in wissenschaftlichen Fachpublikationen.

Datenschutz und Datensicherheit In den letzten Jahren zunehmend wichtiger geworden ist das deutsche und internationale Datenschutzrecht. Die oftmals sehr unterschiedlichen datenschutzrechtlichen Regelungen in den einzelnen Ländern machen es erforderlich, gleichermaßen praktikable wie auch rechtssichere Lösungen zu finden. Gerade bei international agierenden Unternehmen oder großen Konzernen mit einer Vielzahl an Tochtergesellschaften

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Referendariat bei AC Tischendorf Rechtsanwälte Dr. Stephan Schwilden Zeppelinallee 77 60487 Frankfurt am Main Telefon +49 69 24 70 97 -0 Telefax +49 69 24 70 97 -20 s.schwilden@ac-tischendorf.com

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Fachanwaltschaft | Der Fachanwalt für Informationstechnologierecht stellt der rechtssichere Umgang mit personenbezogenen Daten eine erhebliche Herausforderung für den Fachanwalt für IT-Recht dar.

Telekommunikationsrecht Die Beratung von Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen aus regulatorischer und vertraglicher Sicht steht hierbei im Vordergrund. Die

Allgemeine Voraussetzung für die Verleihung eines Fachanwaltstitels Die gem. § 14 Fachanwaltsordnung (FAO) erforderlichen theoretischen Kenntnisse können z.B. auch durch einen IT-spezifischen Masterstudiengang nachgewiesen werden. So haben in den letzten Jahren einige deutsche Universitäten Masterstudiengänge (in der Regel einjährig und berufsbegleitend möglich) ins Leben gerufen, die die Anforderungen der FAO erfüllen. Der Nachweis der praktischen Erfahrung setzt generell voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im IT-Recht als Rechtsanwalt mindestens fünfzig Fälle bearbeitet hat. Mindestens zehn Fälle müssen dabei rechtsförmliche Verfahren z.B. Gerichtsverfahren sein.

Warum Fachanwalt für IT-Recht?

wesentliche Rechtsmaterie umfasst sämtliche regulatorischen nationalen und europäischen Normen und Gesetzesvorhaben, insbesondere im Rahmen der Gründung und im laufenden Betrieb von TKUnternehmen und Dienstleistern sowie für den Vertrieb von Leistungen aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland.

Vergaberecht Bei der Beratung der öffentlichen Hand werden in der Regel die fraglichen Leistungen durch eine öffentliche Vergabe beauftragt. Dies schließt sowohl Fragen des europäischen und deutschen Kartellrechts wie auch des E-Government ein.

Prozessführung Gerade aufgrund der Schnelllebigkeit der Informationstechnologie werden sehr viele Sachverhalte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geklärt. Im Zusammenhang mit der Informationstechnologie gibt es hierbei eine Vielzahl von Besonderheiten bei der Verfahrens- und Prozessführung. Daneben fasst die Tätigkeit als Prozessrechtler auch die gerichtliche Durchsetzung bzw. Verteidigung von Ansprüchen von IT-Dienstleistern.

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Mit dem Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung im Bereich IT-Recht ist es dem Anwalt möglich, seine Spezialisierung und Praxiserfahrung in einer sehr spezifischen Branche zu dokumentieren. Dahinter stehen gleichermaßen Grundverständnis für die technischen Zusammenhänge, Interesse an neuen technischen Entwicklungen und Geschäftsmodellen wie auch ein weitgehendes Verständnis der dogmatischen Zusammenhänge. Gerade aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Rechtsthemen ist der Fachanwalt für IT-Recht weniger ein Branchenspezialist als vielmehr ein breit ausgebildeter Generalist. Es wäre deutlich zu kurz gegriffen, den Fokus nur auf die jeweils individuelle Rechtsfrage zu richten. Vielmehr ist erforderlich, auch die unternehmerischen Zusammenhänge im Blick zu behalten und über den Tellerrand hinaus zu blicken. Aufgrund der Kombination von allgemeinem Zivilrecht, gewerblichem Rechtschutz, internationalem Recht und Verfahrensund Prozessführung ist der Fachanwalt für Informationstechnologierecht beruflich vielseitig einsetzbar. Es öffnet sich ihm sowohl die Tätigkeit als Wirtschaftsjurist oftmals in international tätigen Kanzleien wie auch als Syndikus in einem Unternehmen der IT-Branche. Die sehr vielfältigen und speziellen Themenkomplexe des IT-Rechts können im Rahmen des Studiums und Referendariats aus praktischen Gründen wenig Platz finden. Insofern können die erforderlichen Kenntnisse wesentlich nur in der Praxis erworben werden.

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Aktuelle Rechtsentwicklung | Datenschutz – Eine Aufgabe für Juristen?!

Datenschutz – Eine Aufgabe für Juristen?! Aufgaben von Datenschutzbeauftragten und Datenschutzkoordinatoren Datenschutzrechtliche Aspekte haben in den vergangenen Jahren immer mehr an Bedeutung gewonnen. Insbesondere Einzel- und Fachhändler können es sich nicht erlauben, dass Thema zu vernachlässigen und in den Verdacht zu geraten, mit Kundendaten nicht ordnungsgemäß umzugehen. Die Strukturen sind professioneller geworden und dadurch ergeben sich neue Berufsfelder für Juristen. Ann-Kristin Hammel, Jahrgang 1981, ist Syndikusanwältin bei der Fressnapf Holding GmbH. Sie hat Rechtswissenschaften in Kiel und Düsseldorf studiert und ist in der Rechtsabteilung u.a. mit Fragen des Datenschutzes befasst.

Dr. Sebastian Meyer, LL.M. (Rechtsinformatik), Jahrgang 1976, ist Rechtsanwalt, Notar und Datenschutzauditor (TÜV). Er hat Rechtswissenschaft, Informatik im Zusatzfach und Rechtsinformatik in Bielefeld, Hannover und Wien studiert. Nach Auslandsaufenthalten in Österreich und den USA ist Sebastian Meyer mittlerweile Partner der Sozietät Brandi Rechtsanwälte und im Bielefelder Büro der Kanzlei zuständig für ITRecht. Er ist u.a. Konzerndatenschutzbeauftragter für die Fressnapf-Gruppe.

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Nach § 4f Abs. 1 BDSG müssen alle Unternehmen, bei denen mehr als neun Personen Zugriff auf personenbezogenen Daten haben und mit deren Verarbeitung befasst sind, einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Selbst bei kleinen und mittelständischen Unternehmen ist diese Grenze schnell überschritten. Im Einzelhandel ist bspw. daran zu denken, dass das gesamte Kassenpersonal zumeist Zugriff auf Kundendaten hat, wenn z.B. Kundenkarten angeboten werden oder eine Kreditkartenzahlung möglich ist. Der Datenschutzbeauftragte muss nach den gesetzlichen Vorgaben des § 4f Abs. 2 BDSG über die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit verfügen. Zu der geforderten Fachkunde gehören das Verständnis der betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge, vor allem aber Kenntnisse in den Bereichen Informatik und Recht. Damit sind Juristen für die Übernahme der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten prädestiniert, wenn sie zugleich über Erfahrung oder Zusatzqualifikationen in technischer Hinsicht verfügen. Gegenüber Informatikern, die ebenfalls die Position des Datenschutzbeauftragten übernehmen können, haben Juristen den Vorteil, dass sie sich schnell mit den maßgeblichen Normen vertraut machen können und vor allem die auch im Datenschutzrecht häufig erforderlichen Interessenabwägungen beherrschen. Das Datenschutzrecht stellt es Unternehmen frei, einen eigenen Mitarbeiter die Aufgabe des internen Datenschutzbeauftragten übernehmen zu lassen oder eine Person außerhalb des eigenen Unternehmens als externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Für einen externen Datenschutzbeauftragten spricht vor allem die Tatsache, dass dieser einfacher seine Aufgabe unabhängig und weisungsfrei ausüben kann. Es ist insbesondere möglich, einen Spezialisten als Datenschutzbeauftragten zu gewinnen, der zugleich noch für andere Unternehmen tätig werden kann. So verfügt ein externer Datenschutzbeauftragter oftmals über größere Erfahrung. Der externe Datenschutzbeauf-

tragte hat aber immer das Manko, dass er nicht voll in die Abläufe des Unternehmens eingebunden ist und nicht ständig vor Ort sein kann. Viele Informationen und neue Entwicklungen erreichen den externen Datenschutzbeauftragten bisweilen nicht oder nicht rechtzeitig genug. Optimal ist daher eine Tandem-Lösung, mit der die Vorteile eines internen und eines externen Datenschutzbeauftragten kombiniert werden. Bei der Tandem-Lösung wird der externe Datenschutzbeauftragte durch einen internen Datenschutzkoordinator unterstützt. Idealerweise ist der Datenschutzkoordinator in der Rechtsabteilung des Unternehmens oder zumindest an einer zentralen Stelle im Unternehmen tätig.Wichtig ist die interne Unterstützung insbesondere bei größeren Unternehmen und Unternehmensgruppen. Nach dem Gesetz ist es möglich, eine Person als Datenschutzbeauftragten für die verschiedenen, rechtlich selbständigen Unternehmen eines Konzerns zu bestellen. Der Datenschutzbeauftragte – in diesem Fall als Konzerndatenschutzbeauftragter bezeichnet – wird dann einheitlich für den gesamten Konzern tätig, muss aber von jeder einzelnen Konzerngesellschaft gesondert bestellt werden. Bei derartigen Strukturen ist die Unterstützung durch einen Datenschutzkoordinator unbedingt erforderlich. Der Datenschutzkoordinator ist der erste Ansprechpartner für die Mitarbeiter im Unternehmen. Er kann im Idealfall viele Fragen der Mitarbeiter direkt beantworten und stimmt sich ansonsten mit den Datenschutzbeauftragten ab. Mitarbeiter wenden sich typischerweise zunächst an den Datenschutzkoordinator, da dieser vor Ort direkt erreichbar ist. Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner des Unternehmens wenden sich dagegen oft auch direkt an den Datenschutzbeauftragten. Dieser bespricht die Anfragen dann mit dem Datenschutzkoordinator und erteilt danach die gewünschten Auskünfte oder teilt seine Einschätzung mit. Anfragen und Anliegen der Aufsichtsbehörde werden üblicherweise gemeinsam geprüft und beantwortet. Datenschutzbeauftragter und Datenschutzkoordinator werden nicht nur bei einem konkreten Anlass tätig, sondern setzen sich auch proaktiv dafür ein, dass datenschutzrechtliche Aspekte im eigenen Unternehmen umfassend berücksichtigt werden. Beide haben die Aufgabe, die Geschäftsführung in datenschutzrechtlichen Belangen zu beraten. Idealerweise

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Datenschutz – Eine Aufgabe für Juristen?! | Aktuelle Rechtsentwicklung werden sie auch bei strategischen Entscheidungen frühzeitig einbezogen, soweit entsprechende Belange berührt sind. Auf diese Weise kann dafür gesorgt werden, dass schon bei der Planung neuer Angebote, Prozesse und Systeme ein möglichst hohes Datenschutzniveau erreicht wird. Es reicht jedoch nicht, wenn die Unterstützungs- und Beratungsleistungen sich auf die Entscheidungsträger beschränken. Datenschutz kann nur funktionieren, wenn er auf allen Ebenen gelebt und beachtet wird. Deswegen ist auch die Schulung und Sensibilisierung von Mitarbeitern ein wesentlicher Teil der Arbeit. Konkret bedeutet die Arbeit als Konzerndatenschutzbeauftragter und Datenschutzkoordinator bei Fressnapf, dass regelmäßig für alle interessierten Mitarbeiter Fortbildungen in der Fressnapf-Akademie angeboten werden. Außerdem werden regelmäßig Schwerpunktthemen abgestimmt, zu denen Mitarbeiter aus den betroffenen Fachabteilungen angesprochen und informiert werden. Zahlreiche Marketingaktionen werden dauerhaft begleitet oder zumindest in der Planungs- und Einführungsphase geprüft. Neue ITSysteme wie etwa CRM-Tools (Customer-Relationship-Management – Kundenpflege) müssen untersucht und datenschutzrechtlich bewertet werden. Zu den Herausforderungen an die Datenschutzverantwortli-

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chen gehört es insbesondere, gemeinsam mit den jeweiligen Fachabteilungen konstruktive Lösungen und Verbesserungsmöglichkeiten zu erarbeiten, wenn datenschutzrechtliche Probleme festgestellt wurden. Ein Hauptaugenmerk liegt darauf, die Prozesse und Abläufe durch eine offene Informationspolitik möglichst transparent zu gestalten.

Referendariat bei Brandi Rechtanwälte Dr. Kevin Kruse Adenauerplatz 1 33602 Bielefeld Telefon +49 521/ 96535-820 Telefax +49 521/ 96535-115 kevin.kruse@brandi.net

Die Lieferanten und Dienstleister sind gegebenenfalls auch zu prüfen, soweit sie in Berührung mit personenbezogenen Daten von Fressnapf kommen. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die Daten von Mitarbeitern, Kunden und anderen Betroffenen wirklich umfassend geschützt sind. Insgesamt sind sowohl das Amt des Datenschutzbeauftragten als auch die Funktion des Datenschutzkoordinators eine äußerst abwechslungsreiche und spannende Aufgabe etwas abseits der klassischen juristischen Tätigkeit. Die datenschutzrechtlichen Aktivitäten lassen sich dabei ideal kombinieren mit der klassischen juristischen Tätigkeit, sei es als Syndikusanwältin der Rechtsabteilung eines Unternehmens oder als Rechtsanwalt in einer Kanzlei. Der Bedarf an datenschutzrechtlich qualifizierten Juristen wird auch zukünftig weiter steigen, so dass entsprechende Fort- und Weiterbildung unbedingt zu empfehlen sind.

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E-Mail-Werbung vor dem Aus? | Aktuelle Rechtsentwicklung

E-Mail-Werbung vor dem Aus? Anm. zu OLG München, Urt. v. 27.9.2012 – 29 U 1682/12 Potenzsteigernde Mittel zu Ramschpreisen, geringwertige „Replica Watches“, Espressomaschinen aus China oder die Einladung zu einem Online-Casino – mit der zunehmenden Verlagerung schriftlicher Kommunikation vom Brief auf die E-Mail hat in gleichem Maße die „Vermüllung“ virtueller Postfächer durch Werbemails Einzug in die digitalen Welt gehalten. Im Jahr 2011 belief sich der Anteil von sog. Spam-Mails am gesamten weltweiten E-MailVerkehr laut einer Statistik von Kaspersky Lab, einem namhaften Entwickler von Sicherheitssoftware, auf etwa 80 Prozent. Zur E-Mail-Werbung im rechtlichen Sinn zählen neben den eingangs erwähnten Auswüchsen auch seriöse Werbemails, z.B. per E-Mail versandte Newsletter, in denen Unternehmen neue Produkte bewerben oder schlicht über ihre Geschäftstätigkeit informieren. Auch wenn solche Mails keine unmittelbar produktbezogenen Anpreisungen enthalten, sind sie nach dem sehr weiten Verständnis des BGH „Werbung“ und unterliegen strengen wettbewerbsrechtlichen Anforderungen.

E-Mail-Werbung grundsätzlich nur mit Einwilligung („Opt-in“) zulässig Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist Werbung mit E-Mails nur nach vorheriger Einwilligung („Opt-in“) des Werbeadressaten zulässig. Dies gilt für an Verbraucher wie an Unternehmer gerichtete Werbung. Mit dem Einwilligungserfordernis werden der E-MailWerbung enge wettbewerbsrechtliche Grenzen gesetzt. Gründe sind der Belästigungseffekt und die – angesichts des geringen finanziellen und technischen Aufwands des Mailversands – hohe Nachahmungsgefahr. Eine Ausnahme sieht § 7 Abs. 3 UWG unter bestimmten Voraussetzungen für Bestandskundenwerbung vor, wenn sich die Werbung auf Waren oder Dienstleistungen bezieht, die den zuvor bestellten Produkten ähneln. Der Grundsatz für die in der Praxis relevanten Fälle bleibt aber das Erfordernis der vorherigen Einwilligung. Kommt es zum Rechtsstreit – meist dadurch, dass ein Verband, z.B. eine Verbraucherzentrale, oder ein Konkurrent Kenntnis von der Versendung unerwünschter Werbemails erlangt, das werbende Unternehmen abmahnt und ggf. gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch nimmt – muss das per E-Mail werbende Unternehmen die Einwilligung des Empfängers darlegen und beweisen. Werbeadressaten können sich auf deliktsrechtlicher Grundlage gegen unverlangte E-Mail-Werbung wehren, wobei die Gerichte im Wesentlichen die gleichen materiellen Grundsätze anwenden.

Double-opt-in-Verfahren Diese Beweislastverteilung bereitet werbenden Unternehmen Schwierigkeiten. Erklärt der Werbeadressat seine Einwilligung in elektronischer Form, z.B. bei Bestellung eines auf einer Website angebotenen Newsletters, so muss das per E-Mail werbende Unternehmen nach der Rechtsprechung des BGH die elektronisch übermittelte Einwilligung speichern und jederzeit ausdrucken können. Der sichere Nachweis einer solchen elektronischen Einwilligung setzt darüber hinaus ein Verfahren voraus, mit dem sich ausschließen lässt, dass nicht die in der Einwilligungserklärung angegebene Person (gegenüber der im Anschluss geworben wird), sondern ein Dritter die Einwilligung erklärt hat. Der in der Einwilligungserklärung angegebene Adressat und die tatsächlich einwilligende Person können aus zahlreichen Gründen auseinanderfallen, z.B. wegen versehentlicher oder auch bewusster Falscheingabe in Belästigungs- und Schädigungsabsicht. In der Praxis hat sich daher eine Technik herausgebildet, die den Anforderungen des BGH an den Nachweis der Einwilligung bislang gerecht zu werden schien: das sog. Double-opt-in-Verfahren. Dieses Verfahren kommt vor allem bei der E-Mail-Werbung per Newsletter zum Einsatz. Wie der Name schon sagt, besteht das Double-opt-in-Verfahren aus zwei nacheinander geschalteten Erklärungen des E-MailEmpfängers. In einem ersten Schritt trägt sich der Empfänger mit seinem Namen und seiner E-MailAdresse in ein Online-Formular des Unternehmens ein. Im Anschluss hieran erhält er in einem zweiten Schritt eine E-Mail (Bestätigungsaufforderung oder auch „Check-Mail“ genannt) des Unternehmens, die an die bei der vorangegangenen Eintragung benutzte bzw. an die in der Erklärung angegebene E-MailAdresse gesendet wird. Mit der „Check-Mail“ wird der Empfänger gebeten, durch Anklicken eines in der Mail enthaltenen, individualisierten Links zu bestätigen, dass die erste Einwilligung tatsächlich vom Adressaten der „Check-Mail“ stammt.

Dr. Jochen Scholz Rechtsanwalt Partner am Freiburger Standort der Sozietät Bender Harrer Krevet. Studium der Rechtswissenschaften in Heidelberg und Genf, Referendariat in Berlin. 1998 Promotion an der Humboldt-Universität Berlin über ein urheberrechtliches Thema. 1999 bis 2009 Rechtsanwalt in einer überregional tätigen, IT-rechtlich spezialisierten Kanzlei in Karlsruhe, seit 2009 Rechtsanwalt bei Bender Harrer Krevet. Veröffentlichungen zum Urheber-, Wettbewerbs-, Marken- und IT-Recht sowie zum E-Commerce. „Dr. Scholz ist Mitherausgeber und -autor des 2013 erschienenen „Handbuch Ve r s a n d h a n d e l s r e c h t –E-Commerce, M-Commerce, Katalog“. Dr. Scholz ist u.a. Mitglied der Deutschen Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. und der Deutschen Gesellschaft für Recht und Informatik e.V.

In der Rechtsprechung wurde das Double-opt-inVerfahren bislang als Verfahren der Wahl angesehen. Der BGH hat kürzlich für den Fall der E-MailWerbung klargestellt, dass die Verwendung dieses Verfahrens geeignet und ausreichend ist, die elektronisch übermittelte Einwilligung zu dokumentieren (BGH, Urt. v. 10.2.2011 – I ZR 647/09, WRP 2011, 1153, 1156, Rn. 37 – „Double-opt-in-Verfahren“). Der Werbende stellt nach Meinung des BGH mit

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Aktuelle Rechtsentwicklung | E-Mail-Werbung vor dem Aus? einem solchen Verfahren ausreichend sicher, dass es nicht aufgrund von Falscheingaben zu einer Versendung von unerwünschter E-Mail-Werbung kommt.

Münchner Sonderweg Till Sebastian Wipperfürth Rechtsanwalt Associate am Freiburger Standort der Sozietät Bender Harrer Krevet. Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg, Lyon (Licence en droit) und Freiburg. Begleitstudien im Europäischen Recht (Europajurist). Referendariat in Offenburg, Freiburg und New York. Seit 2012 Rechtsanwalt bei BENDER HARRER KREVET. Derzeit nimmt Herr Wipperfürth berufsbegleitend am LL.M.-Studiengang „Wirtschaftsrecht“ der Universität Köln teil.

Dass Gerichte gelegentlich über das legitime Ziel, Marktteilnehmer vor belästigender Werbung zu schützen, hinausschießen, zeigt eine viel diskutierte aktuelle Entscheidung des OLG München (OLG München, Urt. v. 27.9.2012 – 29 U 1682/12, WRP 2013, 111 – „Bestätigungsaufforderung“). Das beklagte, in der Anlageberatung tätige Unternehmen bot auf seiner Internet-Seite einen Newsletter zum kostenlosen Abonnement an. Das Unternehmen setzte hierbei das Double-opt-in-Verfahren ein. Mit einer „Check-Mail“ bat die Beklagte die klagende Steuerberatungsgesellschaft, die Teilnahme am Newsletter mit dem mitgeschickten Link zu bestätigen. Ein Mitarbeiter der Klägerin klickte daraufhin den Link an, so dass die Klägerin in den NewsletterVerteiler aufgenommen wurde. Die Klägerin nahm die Beklagte u.a. wegen der „Check-Mail“, der keine wirksame Einwilligung vorausgegangen sei, auf Unterlassung und Erstattung von Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Anders als die Vorinstanz stufte das OLG München die „Check-Mail“ als Werbung ein, obwohl darin keinerlei Werbebotschaften enthalten waren. Die Übersendung der„Check-Mail“ war deshalb nach Meinung des OLG ihrerseits nur nach vorheriger Einwilligung zulässig. Eine solche Einwilligung hatte die hierfür beweisbelastete Beklagte im Streitfall allerdings offenbar nicht hinreichend dokumentiert und konnte eine Einwilligung nicht nachweisen, so dass nach Auffassung des OLG die „Check-Mail“ nicht hätte versandt werden dürfen. Mit dem Einwilligungserfordernis für die „Check-Mail“ stellt das OLG München das Double-opt-in-Verfahren grundlegend infrage.

Ausblick: Double-opt-in-Verfahren passé?

Referendariat bei Bender Harrer Krevet Dr. Jörg Vogel Fahnenbergplatz 1 79098 Freiburg Telefon + 49 761 28287-0 Telefax + 49 761 28287-44 j.vogel@bender-harrer.de

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Nähme man die Berufungsentscheidung aus München beim Wort, könnte streng genommen das Double-opt-in-Verfahren wegen des dort behaupteten Werbecharakters der „Check-Mail“ guten Gewissens nur noch praktiziert werden, wenn der „Check-Mail“ ihrerseits ein Double-opt-in-Verfahren vorausgeht (und damit wiederum eine kaum rechtssicher zu versendende „Check-Mail“). Damit aber wäre das etablierte und, wie erwähnt, höchstrichterlich grundsätzlich für geeignet und erforderlich

befundene Double-opt-in-Verfahren ad absurdum geführt. Die Entscheidung ist deshalb in der Literatur mit Recht auf Kritik gestoßen (vgl. z.B. Gramespacher, WRP 2013, 113; Kartheuser, ITRB 2013, 4; vgl. auch bereits Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 7 Rn. 189). Man wird zwar nicht schematisch jede „Check-Mail“ als unbedenklich ansehen können, nur weil sie Teil des Double-opt-in-Verfahrens ist. Beschränkt sich eine solche E-Mail nicht auf die Überprüfungsfunktion, sondern enthält darüber hinaus irgendwelche eigenständigen Werbebotschaften, unterliegt sie selbstverständlich den allgemeinen Anforderungen.

Ist dies allerdings nicht der Fall, ist die „Check-Mail“ nicht als Werbung anzusehen. Alles andere wäre auch mit Sinn und Zweck des Double-opt-in-Verfahrens nicht in Einklang zu bringen. Dieses Verfahren beinhaltet, dass sich der Werbende per Bestätigungsanfrage vergewissert, ob die zuvor abgegebene Einwilligungserklärung tatsächlich von dem angegebenen E-Mail-Empfänger stammt. Dieses Vorgehen muss sanktionslos bleiben, weil die Frage nach der Einwilligungsbestätigung immer auch eine ablehnende Antwort zur Folge haben kann. Setzt sich die Sichtweise des OLG München durch, könnten Unternehmen kaum mehr per E-Mail werben – gerade auch mit den von vielen Nutzern ausdrücklich gewünschten Newsletter-Abonnements –, ohne sich dem Risiko wettbewerbs- und zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche auszusetzen. Das Münchner Urteil sollte deshalb nicht Richtschnur für künftige Entscheidungen sein.

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Cornelius Bartenbach Haesemann & Partner Büro Köln I Bismarckstraße 11-13 I D-50672 Köln Telefon +49.221.951 90-0 I Telefax +49.221.951 90-90 I koeln@cbh.de

»wichtiges Handwerkszeug für die alltägliche Datenschutzarbeit« Dr. Thomas Petri, NJ 6/12

Datenschutz und Informationsfreiheit Landes-, Bundes-, Europa- und Völkerrecht Textsammlung Von Dr. Alexander Dix, LL.M. 2011, 581 S., brosch., 29,– €, ISBN 978-3-8329-6695-9 Konsequent werden in der neuen Textsammlung alle wichtigen informationsfreiheitsrechtlichen Regelungen auf Bundes- wie Länderebene dargestellt. So kann der Nutzer auf einen Blick die Regelungen aus beiden Bereichen erfassen und erhält zugleich Zugang zu allen wichtigen Vorschriften auch auf europarechtlicher wie internationaler Ebene. Der neue Band berücksichtigt alle Reformen in den betroffenen Rechtsgebieten und wird eingeleitet von Dr. Alexander Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.

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Aktuelles Thema | Das deutsche Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012

Das deutsche Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 – ein gutes Beispiel für gesetzgeberische Innovation? Das deutsche Mediationsgesetz

Dr. Detlev Berning, als Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Hannover selbständig tätig. Seit zwölf Jahren Mediator (BM). Studium in Göttingen und München; Promotion bei Prof. Dr. Uwe Diederichsen in Göttingen. www.berning-hannover.de

Ehre für dieses Gesetz gebührt nicht allein dem Bundesgesetzgeber – letztlich ist es eine europäische Gesamtleistung. Da gebührt auch dem Bundesverfassungsgericht anerkennendes Gewicht mit seinem Beschluss vom 14. Februar 2007: „Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einvernehmliche Lösung zu bewältigen, ist auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig gegenüber der richterlichen Streitentscheidung.“ Für einen gestandenen Juristen, einen Rechtsanwalt insbesondere (der ja von Streitregelung lebt), liest sich das zunächst einmal befremdlich. Worin liegt der Paradigmenwechsel, das Besondere gerade für einen Juristen? Wir Juristen lernen, was Recht ist. Bei Konflikten, in welchen Bereichen auch immer – das gesetzte Recht bringt uns weiter, weist den Weg in eine Lösung. In diesen Kategorien von Recht und Nicht-Recht denken und handeln wir Juristen (Richter, Staatsanwälte, Anwälte und auch Verwaltungsjuristen) immerzu. Und nun sagt das BVerfG, es sei „vorzugswürdig“, wenn Streitparteien ihren Konflikt selbst lösen. Im Klartext heißt das, dass bei dieser Art der Lösungsfindung das Recht nicht zwingend eine Rolle spielt. Die Streitparteien können sich (im Rahmen der Dispositionsfreiheit) ihr Recht setzen, wie sie es für richtig halten. Die gesamtgesellschaftlichen Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit (in Form der Kodifikation) müssen keine Rolle spielen. Und dass mit dem Mediationsgesetz eben diese Vorstellung von Konfliktlösung ins Recht gesetzt wurde, kann als eine Revolution in der Lösung von Konflikten gesehen werden.

den Handel. Beispiel: Ein deutsches Maschinenbauunternehmen verkauft ein Produkt nach Frankreich. Es kommt zum Streit – Mängel werden vom Käufer vorgetragen. Der deutsche Mittelständler ist im Recht Frankreichs ebenso wenig zuhause wie der französische Partner im deutschen Recht. Ohne das jeweilige Landesrecht haben sie mit ihrem Vertrag zueinander gefunden – warum soll das bei der Lösung eines Konflikts nicht anders sein? Der „European Code of Conduct for Mediators“ vom 2. Juli 2004 stellt eine Reihe von Prinzipien auf, denen sich die einzelnen Mediatoren freiwillig und in eigener Verantwortung unterwerfen können. Er soll auf alle Arten von Mediation in zivil- und handelsrechtlichen Angelegenheiten anwendbar sein. Er war der nächste Schritt auf dem Weg zur heutigen Situation und wurde in der Folge tatsächlich die Grundlage, auf die verbandlich gebundene Mediatoren in Deutschland verpflichtet wurden. (So die Mediatoren der großen Verbände Bundesverband Mediation e.V. [BM], Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation [BAfM] und Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt [BMWA]). In der Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen gab die EU dann den Mitgliedsländern auf: „Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 21. Mai 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen…“.

Die Entstehungsgeschichte eines europäischen Gesetzes – Wir Deutsche verdanken diese Innovation Europa Die Union hat mit dem Grünbuch im Jahr 2002 (Grünbuch über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht vom 19. April 2002) die Bedeutung der alternativen Streitbeilegung für den Erhalt des sozialen Friedens in Europa in einen Anregungskatalog gefasst, wobei der Fokus auf den grenzüberschreitenden Konflikten lag. Genau dort trägt die Union schließlich auch besondere Verantwortung, geht es doch um das Funktionieren der innereuropäischen Wirtschaft. Unterschiedliche Rechtssysteme in den Mitgliedsländern erschweren 12

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Inhaltlich bedeutete das: „Artikel 1 Ziel und Anwendungsbereich (1) Ziel dieser Richtlinie ist es, den Zugang zur alternativen Streitbeilegung zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu fördern, indem zur Nutzung der Mediation angehalten und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren gesorgt wird. (2) Diese Richtlinie gilt bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten für Zivil- und Handelssachen, nicht jedoch für Rechte und Pflichten, über die die Parteien nach dem einschlägigen anwendbaren Recht nicht verfügen können. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im


Das deutsche Mediationsgesetz vom 21. Juli 2012 | Aktuelles Thema Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte („acta iure imperii“).“

gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.

Daraus hat dann der bundesdeutsche Gesetzgeber das MediationsG vom 21. Juli 2012 gemacht, das seit seiner Bekanntmachung im Juli 2012 geltendes Recht ist.

Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst mit der Regelung von Mediation zurückgehalten und folgt insoweit dem Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz von Oktober 2010. Auf Seite 14 führt das BMJ aus:

Die Besonderheiten dieses Gesetzes Keine inhaltliche sondern eine formale Besonderheit ist, dass dieses Gesetz am 15. Dezember 2011 einstimmig vom Bundestag beschlossen wurde. Die Vertreter aller Fraktionen im Bundestag lobten einhellig und voller Begeisterung (also durchaus emotional) sowohl die Initiative der Bundesregierung als auch das Gesetz, so wie es der Rechtsausschuss dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt hatte. – Ich war bei dieser Sitzung persönlich anwesend. Nach den einführenden Worten im ersten Abschnitt dieses Beitrags ist hervorzuheben, dass dieses Gesetz nicht nur für zivilrechtliche Streitigkeiten relevant ist, sondern auch für öffentlich-rechtliche. Für das Zivilrecht, in dem nur wenige nicht dispositive Vorschriften die Gestaltungsfreiheit einengen, ist Mediation als Konfliktbearbeitungsmodul gut vorstellbar: Formzwängen kann durch Beurkundung der Vereinbarung genüge getan werden und Gestaltungsbegrenzungen wie im Familienrecht sind zu beachten. Doch wie kann Mediation im öffentlichen Recht funktionieren, wo doch im Verhältnis Staat–Bürger nichts ohne Rechtsgrundlage geht? Interessant war schon die Entwicklung der gerichtsinternen Mediation. Sie wurde in Niedersachsen (das Bundesland, in dem erstmals gerichtsintern Mediation möglich wurde) nicht nur in den Zivilgerichten eingeführt und genutzt, sondern auch in der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit. In diesen Gerichtszweigen kam es – zumindest in Hannover – zu einer intensiven Nutzung, indem Fälle, bei denen Ermessens- oder auch Beurteilungsspielräume für die Entscheidung von Bedeutung waren, dem gerichtsinternen Mediator zugewiesen wurden. Und die waren mit großem Erfolg tätig (Erledigungsquoten von 70% bis 80%). Eine weitere Besonderheit dieses Gesetzes ist dessen Vorläufigkeit. In § 8 heißt es: § 8 Evaluierung (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 26. Juli 2017 über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Mediatoren notwendig sind. (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit

„Mediation ist ein Verfahren, das noch stark in der Entwicklung begriffen ist. Von einem bereits klar umrissenen Berufsbild kann noch nicht ausgegangen werden, weshalb der Entwurf sich darauf beschränkt, grundlegende Verhaltenspflichten und Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren, einige Tätigkeitsbeschränkungen sowie eine (allgemeine) Aus- und Fortbildungsverpflichtung zu regeln.“ Der Gesetzgeber hat sich also ganz bewusst zurückgehalten und damit auf die sonst häufig anzutreffende Regelungsintensität verzichtet. Gesetzestechnisch interessant ist, dass in § 5 Abs. 2f MediationsG der „zertifizierte Mediator“ geschaffen wurde, der begrifflich gesetzlich geschützt sein wird. Mit diesem gesetzlichen Mediator ist allerdings keine Zugangsregelung zum Markt verbunden; das bedeutet, dass – wie bisher auch – andere Mediatoren weiterhin am Markt tätig sein können. Weiter ist es der Erwähnung wert, dass die Verhaltensregelungen in den §§ 2 bis 5 des Gesetzes nicht etwa für Mediatoren als solche gelten (so das ansonsten bekannte Berufsrecht etwa der Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte etc.) sondern immer dann relevant werden, wenn Mediation passiert (§ 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 MediationsG). 5. Als inhaltlich wichtig soll abschließend auf den Güterichter hingewiesen werden, der künftig für die gerichtsinterne Mediation bedeutsam ist. Im Vermittlungsausschuss haben sich Bund und Länder auf diesen Kompromiss geeinigt, nachdem der Rechtsausschuss die Legalisierung des Richtermediators aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung rausgeworfen hatte. Der Güterichter ist kein Mediator, darf aber Mediation anwenden.

Fazit Es bleibt weiterhin spannend. Behalten wir im Blick, was das BMJ in fünf Jahren evaluiert. Ich bin fest davon überzeugt, dass sich bis dahin viel getan haben wird. Ob das dann bedeutet, dass das Gesetz nachgebessert werden muss, weiß ich nicht. Ich hoffe sehr, dass einzelne oder alle Bundesländer sich bis dahin durchgerungen haben, in Mediationskostenhilfe (das Pendent zur Prozesskostenhilfe) zu investieren. Der Versuch wird zeigen, dass sich eine solche Investition für die Länder rechnet, also als wirtschaftlich vorteilhaft erweist.

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Wenn zwei sich streiten.

NEU

Mediation und Konfliktmanagement Herausgegeben von Prof. Dr. Thomas Trenczek, M.A., RA Dr. Detlev Berning, StB, WP und Prof. Dr. Cristina Lenz 2013, 707 S., geb., 98,– € ISBN 978-3-8329-6886-1

Das Praxishandbuch Mediation und Konfliktmanagement bietet allen Mediatoren und Berufsträgern, die sich mit der Lösung von Konflikten beschäftigen, eine einführende Grundlage zu den verschiedenen Aspekten der Mediation. Profunde Kenntnisse vermitteln die Autoren zu: ■ den interdisziplinären Grundlagen von Konfliktmanagement ■ den Methoden und Techniken ■ dem Verfahren der Mediation ■ den Aufgaben und Kompetenzen der Mediatoren

Die rechtlichen Aspekte der Mediation werden eingehend erläutert – u.a. das Berufsrecht für Mediatoren und der Mediationsvertrag. Das Werk geht ausführlich auf die erste gesetzliche Grundlage der Mediation in Deutschland von 2012 ein. Mit Blick auf die Praxis werden die verschiedenen Arbeitsfelder der Mediation (z.B. Familie, Arbeit, Wirtschaft, öffentlich-rechtlicher Bereich) und deren besondere Charakteristika vertieft dargestellt.

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Hoch hinaus im Immobilienrecht | Aktuelles Thema

Hoch hinaus im Immobilienrecht Das Transaktionsvolumen auf dem Immobilien-Investmentmarkt in Deutschland betrug im Jahre 2012 laut einer Analyse von Ernst & Young etwa 36 Milliarden Euro (betrachtet wurden nur veröffentlichte Transaktionen, veröffentlicht bei Statista). Laut Informationen des Statistischen Bundesamtes gab es Ende 2011 in Deutschland etwa 18 Millionen Wohngebäude, ca. 48 Prozent aller privaten Haushalte in Deutschland verfügten über Haus- und Grundbesitz. Etwa 45 Prozent der Menschen leben in selbst genutztem Wohneigentum, die meisten anderen wohnten zur Miete. Der Deutsche Mieterbund gibt an, dass die Juristen der Mietervereine im Jahre 2009 rund 1,15 Millionen Rechtsberatungen vorgenommen haben, davon waren etwa 280.000 Mietrechtsprozesse. Dies nur einige Angaben zum Marktgeschehen. Zur Bewältigung der dabei anstehenden Aufgaben bedarf es Fachleute, zu denen auch die auf Immobilienrecht spezialisierten Juristen gehören.

Das Rechtsgebiet Welche Rechtsbereiche nun konkret zum Immobilienrecht gehören, lässt sich nicht eindeutig abgrenzen. Dies liegt darin begründet, dass sich das Immobilienrecht nicht als geschlossene Rechtsordnung gebildet hat, sondern maßgeblich auf den Beratungsgegenstand, die Immobilie, abgestellt wird. Die Kerngebiete bilden das Kaufrecht des BGB, das Grundstücksrecht, das Miet- und Pachtrecht und das Maklerrecht. Auch Bau- und Architektenrecht gehört dazu. Ebenso begegnen einem die Nachbarrechte, das Erbbaurecht, das Wohnungseigentumsrecht und das Bauträgerrecht. Zum Rechtsgebiet gehören ferner das öffentliche Bau- und Planungsrecht für die Baurechtsschaffung, das Immissionsschutz-, Denkmalschutz-, Vergabe- und Altlastenrecht. Für die Frage, wie eine Immobilie letztlich erworben wird, wie die Finanzierung erfolgt und durch wen bzw. in welcher Anlageform die Immobilie gehalten wird, sind zudem gesellschafts-, steuer- und kartellrechtliche Kenntnisse von Bedeutung. In jüngster Zeit rücken zudem die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare Energien Gesetz in den Focus der Immobilienrechtlicher.

Die Mandate Es gibt wohl kaum einen Immobilienrechtler, der von sich behauptet, in allen genannten Rechtsbereichen fit zu sein. Es fordert auch nicht jedes Mandat die Kenntnis aller rechtlichen Themen. Die zu bearbeitenden Mandate unterscheiden sich sehr und erfordern unterschiedliche fachliche Kenntnisse und persönliche Fähigkeiten.

Schon beim Ankauf einer Immobilie bestehen große Unterschiede. Das Massengeschäft im Bereich des Kaufs und Verkaufs von Wohnimmobilien wird häufig durch spezialisierte Notare erledigt. Anwälte kommen hier meist gar nicht zum Einsatz. Werden die Immobilien komplexer, lassen sich die Beteiligten bei Transaktionen durch Rechtsanwälte vertreten. Wegen der Vielfalt an rechtlichen Fragestellungen sind oft ganze Anwaltsteams am Werk. Gegenstand solcher Transaktionen sind häufig Einkaufszentren, Büroimmobilien, Hotels und Logistikimmobilien. In jüngster Zeit werden Immobilien vermehrt gleich gebündelt als Portfolio verkauft. Aktuell im Trend liegen Transaktionen von Wohnimmobilienportfolios. Oft haben wir es hier mit namhaften Objekten und hohen Transaktionsvolumen im mehrstelligen Millionenbereich zu tun. Man denke an den Verkauf des KaDeWe und des Neuen Kranzlereck in Berlin, der Welle und der Deutschen Bank Zentrale in Frankfurt/Main und eines Anteils am Centro Oberhausen. Die Rechtsberater begleiten dabei regelmäßig einen mehrere Monate andauernden Prozess beginnend mit der Beratung über die geeignete Struktur der Transaktion bis zur Abwicklung der Verträge. Die anwaltliche Tätigkeit besteht zu einem wesentlichen Teil aus der rechtlichen Bestandsanalyse, betreffend den abzuschließenden Kaufvertrag aber auch in der Gestaltung und der Verhandlung. Die gleichen inhaltlichen Themen und die Themenvielfalt finden sich auch bei der Beratung von Projektentwicklungen. Es geht dabei jedoch weniger um die Analyse des Bestandes und der geschlossenen Verträge. Die maßgeblichen Verträge werden in der Regel noch verhandelt. Die Tätigkeit ist für den Anwalt deshalb weitaus kreativer. Der Anwalt berät zur Strukturierung des Projektes und beim Erwerb der maßgeblichen Grundstücke, er verhandelt zur Beschaffung des Baurechts mit den Kommunen und Nachbarn, begleitet die Vergabe der Bauaufträge und den Bau von der Beweissicherung vor Baubeginn bis zur Abnahme und berät im Rahmen der Vermietung der Immobilie. Oft begleitet ein Anwalt oder ein Anwaltsteam hier über Jahre.

RAin Diana Emmerich, ist bei Bethge und Partner | Immobilienanwälte im Schwerpunkt Immobilientransaktionen tätig. Sie studierte Rechtswissenschaften sowie Politik- und Wirtschaftswissenschaften an den Universitäten Trier und Bayreuth. Von 2000 bis 2004 war sie in der international agierenden Anwaltskanzlei Latham & Watkins LLP in Hamburg in der Abteilung Finance und Real Estate tätig und hat vor allem bei Immobilientransaktionen und Projektentwicklungen sowie im gewerblichen Mietrecht beraten. Es folgte eine Tätigkeit in der Rechtsabteilung des Geschäftsfeldes Immobilienfinanzierung der IKB Deutsche Industriebank AG in Düsseldorf sowie in der Düsseldorfer Kanzlei S&P Söffing Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Der Tätigkeitsschwerpunkt dort lag jeweils in der Beratung von Immobilienprojektentwicklungen, der Strukturierung von Finanzierungen und gewerblichem Mietrecht. Seit Januar 2012 ist Frau Emmerich bei Bethge und Partner | Immobilienanwälte in Hannover beschäftigt.

Deutlich anders sieht die Tätigkeit des Prozessanwalts aus. Wo Rechtsbeziehungen bestehen, bleiben Konflikte nicht aus. Die klassischen Auseinandersetzungen finden zwischen Vermietern und Mietern, zwischen Nachbarn, zwischen Baubeteiligten, zwischen Käufer und Verkäufer einer Immobilie statt. Gestritten wird meist um abgegrenzte Sachfragen. Hier sind Spezialisten gefragt, die sich einerseits im maßgeb-

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Aktuelles Thema | Hoch hinaus im Immobilienrecht lichen Rechtsgebiet auskennen und andererseits die Spielregeln des prozessualen Rechts beherrschen.

Der Anwalt So unterschiedlich die Aufgaben sind, so unterschiedlich sieht aus Sicht der Mandanten der „ideale“ Anwalt aus. Die einen erwarten den „Erbsenzähler“, der jedes Risiko erkennt, die anderen wünschen sich den lösungsorientierten Anwalt „mit dem Blick fürs Ganze“ und wiederum andere „den scharfen Hund“.

waren zum 1. Januar 2012 bundesweit insgesamt 2.726 Fachanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie 2.310 Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht zugelassen. Gerade für Einzelanwälte spielt der Fachanwaltstitel eine besondere Rolle, weil er eine Kompetenz verbrieft, die Mandanten bei der Auswahl ihrer Anwälte suchen. Neben dem Fachwissen sind Branchenkenntnisse gefragt. So sollte z.B. derjenige, der die Vermietung von Einkaufszentren begleitet die typischen Mieter kennen und deren Verhandlungsspielräume einschätzen können. Der Baurechtler sollte sich zumindest grundlegend mit den technischen Besonderheiten von Gebäuden auskennen.

Ausblick Deutschlands Immobilienmarkt ist für Investoren nach wie vor attraktiv. Unter anderem bedingt dadurch, dass Banken und offene Immobilienfonds nach wie vor Bestände abbauen, besteht ein Angebot an Immobilien. Auch wenn die von den Banken geforderten Eigenkapitalquoten steigen, so stehen dennoch Finanzierungen zur Verfügung.

Bethge und Partner | Immobilienanwälte Anwaltsgesellschaft b.R. und Notar ist eine ausschließlich auf das Immobilienrecht spezialisierte Kanzlei in Hannover. Der Schwerpunkt der Kanzlei liegt auf der Begleitung von Immobilienprojekten, Transaktionen und großen Bauvorhaben für deutsche und internationale Immobilieninvestoren und Projektentwickler. Referendariat bei Bethge und Partner | Immobilienanwälte Frau Rechtsanwältin Susanne Tank Rathenaustr. 12, 30159 Hannover Tel: 0511/ 360 86 0 kanzlei@bethgeundpartner.de www.bethgeundpartner.de

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Um den Aufgaben bestmöglich gerecht zu werden, ist das notwendige Fachwissen ganz wesentlich. Das Studium bereitet den jungen Juristen nur teilweise vor. Die Grundzüge des Miet-, Kauf- und Grundstücksrecht werden bei Neueinsteigern vorausgesetzt. Auch Werkvertragsrecht und das Baugesetzbuch sollten zumindest in den Grundzügen bekannt sein. Die genannten Rechtsgebiete werden während des Studiums jedoch in der Regel isoliert betrachtet. Wie die Themen innerhalb einer Immobilie verzahnt sind, lernt man oft erst in der Praxis. Wer sich spezielles Immobilienwissen bewusst und konzentriert ggf. vor oder parallel zum Berufseinstieg aneignen möchte, für den empfiehlt sich einer der neuen Zusatzstudiengänge, z.B. Masterprogramme, die speziell auf immobilienrechtliche Fragestellungen ausgerichtet sind. Um Praxiswissen zu vertiefen, aber auch um weiter dazuzulernen bieten sich Fachanwaltskurse an. Hier werden für Immobilienrechtler die Fortbildung zum Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht sowie zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht angeboten. Den Titel erhält nur, wer nachweisen kann, dass er auf dem betreffenden Rechtsgebiet über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügt. Laut Information der Bundesrechtsanwaltskammer

Die Branche unterliegt einem laufenden Fortschritt und Wandel. Dies macht sich auch bei der Beratungstätigkeit der Juristen bemerkbar. Neue Trends bilden sich heraus. So machen sich die aktuelle Diskussion um die Energiewende z.B. in Mietverträgen, die wir „Green Leases“ nennen und die die Energieeffizienz der Gebäude und aktuelle Zertifikate berücksichtigen, bemerkbar. Insgesamt nehmen die technischen Regelungen und Nutzungsbestimmungen aber auch Anforderungen der Mieter mit dem Fortschritt der Technik zu. Die Branche entdeckt neue Bevölkerungsschichten, so sind Gegenstand von Verträgen mehr und mehr Pflegeheime und altersgerechtes Wohnen, aber auch Studentenwohnheime. Mit der Finanz- und Bankenkrise sind hingegen manche gewagten und innovativen Strukturmodelle verschwunden. Verbriefungsmodelle treten in den Hintergrund.

Fazit Die juristische Beratung bezogen auf Immobilien ist äußerst facettenreich. Es besteht Bedarf an spezialisierten und gut ausgebildeten juristischen Beratern. Erfolgreich wird auf Dauer aber nur sein, der sich fokussiert und nicht nur die rechtlichen Fragen beherrscht, sondern auch den Markt beobachtet und über den Tellerrand schaut.

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Traumjob: Rechtsanwalt in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei? | Berufseinsteiger berichten

Traumjob: Rechtsanwalt in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei? Viele Jurastudenten träumen von einer Karriere als Wirtschaftsjurist in einer (internationalen) Rechtsanwaltskanzlei. Für eine bekannte juristische Marke arbeiten, sich vertieft mit rechtlichen Fragestellungen auseinander setzen, interessante Manager rechtlich beraten dürfen, ganz oben in den Vorstandsetagen mitmischen, ein Gehalt im sechsstelligen Bereich verdienen, in einem modernen Büro in Top Lage arbeiten und sich die beste Ausgangssituation für ein berufliches Weiterkommen sichern. Das ist das Bild, das die meisten Stundenten und Referendare mit diesem Arbeitsplatz verbinden. Aber hält dieses Bild in der Praxis stand? Und wie hoch ist der Preis für eine derartige Karriere?

Die passende Unternehmenskultur finden Vorab: Es wäre falsch, alle (internationalen) Wirtschaftskanzleien über einen Kamm zu scheren und ein einheitliches Bild darzustellen. Jede Kanzlei, jeder Standort und auch jede Praxisgruppe hat ihre eigene Historie und Prägung, die sie zu der macht, die sie heute ist. Und daher sollte jeder Bewerber schon bei Auswahl des zukünftigen Arbeitgebers darauf achten, ob die Kultur zu den eigenen Werten und Vorstellungen passt. Dennoch ist nicht von der Hand zu weisen, dass jede Kanzlei ab einer gewissen Größe und Internationalität Strukturen aufweist, die sich mehr oder weniger immer wiederholen. Größe und hohe Professionalität erfordern eine gewisse Organisation, Struktur und Abläufe, die sich in der Praxis bewährt haben.

Der Arbeitsalltag in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei Der Arbeitsalltag des „Einsteigers“ hängt sehr von dem Partner und der Praxisgruppe ab, der man zugeteilt wird. Auch spielt es eine Rolle, wie stark die (internationale) Kanzlei aus der Zentrale wie z.B. USA oder England gesteuert wird und wie groß der eigene Gestaltungsspielraum in Deutschland ist. Es gibt Anwälte, die ab dem ersten Tag Kontakt zu Mandanten haben und diese nach einigen Wochen eigenständig betreuen dürfen und solche, die in den ersten zwei Jahren keinen Mandanten persönlich treffen, sondern vorwiegend Gutachten für den Partner anfertigen. Letztere sind häufig von der wenigen Praxisberührung enttäuscht. Insofern lohnt es sich immer, die eigene Erwartungshaltung mit der des jeweiligen Partners im Vorstellungsgespräch abzugleichen. Kanzleien, die stark aus der Zentrale gesteuert werden, müssen häufig Rück-

sprache halten. Dies kann in der juristischen Mandantenberatung zeitweise als hinderlich angesehen werden. Mögliche Kollisionen in der Übernahme von Rechtsangelegenheiten sind ständig zu überprüfen und daher kann nicht jedes Mandat angenommen werden. Da die (internationale) Wirtschaftskanzlei in den meisten Fällen immer dann vom Mandanten beauftragt wird, wenn es um wirklich wichtige und rechtlich anspruchsvolle Fragen geht, wird der Junganwalt inhaltlich gefordert werden und sich vertieft mit juristischen Fragestellungen auseinandersetzen. Das kann für einige Anwälte befriedigend sein, während andere die Praxisnähe vermissen mögen. Das hohe Arbeitspensum, das erbracht werden muss (ca. 12–14 Stunden), bringt es mit sich, dass der Junganwalt wenig Zeit für ein Leben außerhalb der Kanzlei haben wird. Soziale Kontakte außerhalb der Kanzlei sind in den ersten Jahren nicht immer zu pflegen. Wer sich profilieren möchte und den Weg in die Partnerschaft sucht, wird darüber hinaus noch Artikel veröffentlichen, Vorträge halten und evtl. seinen Doktor- oder LL.M.-Titel absolvieren. Ein großer Vorteil der (internationalen) Kanzleien ist es, dass es fast immer ein professionell ausgearbeitetes Aus- und Weiterbildungsprogramm gibt, das sowohl die fachliche, als auch persönliche Bildung abdeckt. Auch besteht die Möglichkeit, parallel zum Job die Doktorarbeit oder den LL.M. zu beenden. Und das Einstiegsgehalt ab ca. 75.000–105.000 spricht für sich. Wer jedoch erwartet, automatisch in die Partnerschaft aufgenommen zu werden, wird in den meisten Fällen enttäuscht werden. Die Plätze sind rar und hart umkämpft. Die meisten Rechtsanwälte suchen sich nach 4–6 Jahren einen anderen beruflichen Wirkungskreis. Aber es ist nicht zu unterschätzen, dass der Einstieg in andere Unternehmen erheblich leichter ist, wenn man schon einmal für eine große und bekannte Anwaltsmarke gearbeitet hat. Die meisten Anwälte, die in einer (internationalen) Wirtschaftkanzlei gearbeitet haben, finden in der Wirtschaft, in kleineren Kanzleien oder im Staatsdienst einen ansprechenden Job, auch wenn das Gehalt nicht immer gehalten werden kann.

Ass.iur. Carmen Schön ist Managementrainerin für Großkanzleien und Unternehmen berät Juristen in Karrierefragen. Sie war Justiziarin der Mobilcom AG und ist Mitgründerin und Leiterin Recht der freenet.de AG. Carmen Schön ist Autorin der Bücher: Bin ich ein Unternehmertyp?, Die geheimen Tricks der Arbeitgeber, Kaltakquise – der direkte Weg zum Kunden, Karriere-DNA, Frauenpower im Job und Traumjob: Rechtsanwalt in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei. Außerdem hat sie zahlreicher Fachartikel zu den Themen Karriere- und Verhandlungsmanagement, Kundenakquisition und Selbstmarketing veröffentlicht.

Um eine Entscheidung fällen zu können, ob die Position in einer (internationalen) Wirtschaftskanzlei stimmig ist, sollte man die eigenen Werte, Vorstellungen und beruflichen Ziele klar durchdenken und definieren.

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Nomos Referendariat

Die Reihe Nomos Referendariat bietet zeitgemäße Literatur für Referendare. Moderne Lehrbücher und praktische Wegweiser ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in den Stationsalltag und eine gezielte Vorbereitung auf das Assessorexamen.

Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst

Formulare für Referendare

Von Oberstaatsanwalt Anton Deventer

Von Dr. Sönke Gerhold, RA Dr. Bernd Hoefer, VRi’inLG Hege Ingwersen-Stück und Dr. Sönke E. Schulz 2011, 202 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-5524-3

2. durchgesehene Auflage 2013, 158 S., brosch., 14,90 € ISBN 978-3-8329-7792-4 www.nomos-shop.de/19780 »Fazit: Kleiner Band, aber oho – passt in jede Robentasche.«

Silke Glossner, Jura Journal 4/10, zur Vorauflage

»Das Formularhandbuch kann jedem Rechtsreferendar empfohlen werden.« Marcus Heinemann, www.dierezensenten.blogspot.com, Oktober 2011

Zwangsvollstreckungsrecht

Die Revision im Strafrecht Von RiAG Dr. Matthias Weidemann und RiOLG Fabian Scherf 2010, 179 S., brosch., 19,90 € ISBN 978-3-8329-4735-4

Von RiLG Malte Kornol und RiLG Carsten Wahlmann 2012, 398 S., brosch., 28,– € ISBN 978-3-8329-6390-3 www.nomos-shop.de/13370

www.nomos-shop.de/15165 »ein „großer Wurf“ und eine „Pflichtlektüre“«

www.nomos-shop.de/12427

Dr. Fritz v. Mannstein, JuS 1/11

»Das Buch ist uneingeschränkt empfehlenswert für die Vorbereitung auf die Revisionklausur im Assessorexamen. Es schließt eine Lücke auf dem Markt, da sich kein anderes Buch so dicht an die Anforderungen eines Examensklausur bewegt und direkt darauf zugeschnitten ist.« Michael Stenzel, www.amazon.de Februar 2011

»die vorliegende Neuerscheinung ist richtig gut... Die Autoren sind als AG-Leiter in der Referendarausbildung erfahren und beherrschen zudem die Führung des Lesers in einem eher „trockenen“ Thema durch Beispiele, Schaubilder, Skizzen, Checklisten, Hinweise und andere Einschübe, die den Fließtext einrahmen und die Aufmerksamkeit aufrecht erhalten... Man kann dieses neue Lehrbuch jedem Referendar guten Gewissens ans Herz legen.« Dr. Benjamin Krenberger, www.dierezensenten.blogspot.com Januar 2012

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Ruderer zwischen zwei Welten | Interview

Ruderer zwischen zwei Welten Das Karriere im Recht-Interview mit Martin Sauer, der mit der Mannschaft des Deutschland-Achters bei den Olympischen Spielen 2012 in London die Goldmedaille gewann. KiR-Redakteurin Anne Schneller sprach mit Sauer, der an der Ruhr-Universität Bochum Jura studiert, über sein Leben zwischen Hörsaal, Kraftraum und Dortmund-Ems-Kanal, den Mythos Deutschland-Achter, Lieblingsfächer und Zukunftspläne. Sie sind der Steuermann des Deutschland-Achters – was macht diese Position aus, worauf kommt es dabei an? Der Steuermann steuert nicht nur das Boot, er koordiniert das Zusammenspiel innerhalb der Mannschaft und motiviert sie zu Bestleistungen, leitet sie beim Training an und führt sie im Wettkampf. Er spielt eine wichtige Rolle dabei, die Forderungen des Trainers umzusetzen. Er fungiert als verlängerter Arm des Trainers, ist aber zugleich Teil der Mannschaft. Er hat eine hohe Verantwortung für das Team – muss auch immer mal zwischen Trainer und Athleten vermitteln – und genießt das Vertrauen, auf und neben dem Wasser Entscheidungen zu treffen. Auch und gerade im Getümmel des Rennens. Wie beim Olympia-Finale in London? Ja. Großbritannien hatte sich natürlich zum Ziel gesetzt vor eigenem Publikum zu gewinnen und ist das Rennen entsprechend aggressiv gefahren, um uns unter Druck zu setzen. Meine Aufgabe ist, solche Situationen rechtzeitig zu erkennen, richtig einzuschätzen und Lösungen bereit zu halten. Was haben Sie da gemacht? Entscheidend war, noch vor dem Endspurt mit einem Gegenangriff auf die Fahrweise der Engländer zu reagieren, damit ihnen von den Zuschauern getragen nicht noch die berühmten Flügel wachsen. Daher haben wir den Endspurt ca. 100 m früher begonnen als ursprünglich geplant, weil klar war, dass sich das Rennen in diesem Moment entscheidet und nicht erst auf der Ziellinie. So war es dann auch. Die Engländer brachen ein und schon 200 m vor dem Ziel waren wir eigentlich nicht mehr einzuholen. Wie sind Sie eigentlich zum Rudern gekommen? Ich bin als Elfjähriger in Ost-Berlin „gesichtet“ worden. Damals wurde in den Schulen noch systematisch nach Talenten gesucht. Zunächst hatte man die größeren Schüler ausgewählt, ein wenig später suchte der Trainer dann auch noch kleinere für die Besetzung der Steuermann-Position. Es war und ist für mich wie ein „Gottesgeschenk“, dass der Trainer noch einmal zurückkam und mich ausgewählt hat.

Trainieren Sie als Steuermann anders als Ihre Mannschaftskollegen? In erster Linie etwas versetzt, d.h., wenn die Mannschaft Krafttraining macht, mache ich Ausdauertraining und umgekehrt. Dies hat in erster Linie praktische Gründe, denn sonst müssten wir beim Krafttraining ständig die Gewichte umstecken. Kraft braucht man, um im Rennen nicht wie ein nasser Sack im Boot hin- und hergeschleudert zu werden, denn die Jungs bringen ja bei jedem Schlag mächtig Druck auf die Blätter: über 500 Watt pro Mann und das auf der 2.000-Meter-Strecke. Wie sehen Sie sich selbst: Was sind Ihre charakteristischen Eigenschaften? Was treibt Sie an? Es ist immer am schwersten sich selbst einzuschätzen. Ich besitze aber sicherlich eine optimistische Grundeinstellung, die Grundlage für jeden Erfolg ist. Außerdem gebe ich mich ungern mit zweitklassigen Ergebnissen zufrieden. Zuletzt braucht man als Steuermann Hartnäckigkeit, um seine Ziele zu erreichen. Da man ja nicht selber die Blätter durchs Wasser ziehen, sondern nur die anderen bestmöglich in die Lage versetzen kann, ihre Leistung abzuliefern, sind Teamfähigkeit und Führungsfähigkeit essentiell, um am Ende wirklich positiven Einfluss auf die Ergebnisse zu nehmen. Was bedeuten Ihnen der Olympiasieg und die Goldmedaille? Der Olympiasieg bedeutet für mich, in einem der härtesten sportlichen Wettkämpfe, die es überhaupt gibt, als Sieger nach Hause gefahren zu sein. Sportlich gesehen ist dies im Rudern das Bestmögliche was man erreichen kann. Die Chance, in irgendetwas wirklich an der Spitze zu stehen, kommt nicht oft im Leben. Entsprechend hoch ist der Stellenwert für mich persönlich. Jura-Studium und Hochleistungssport: Wie (gut) lässt sich beides vereinbaren? Die Vereinbarkeit hängt in erster Linie von der Universität und der entsprechenden Fakultät ab. Ich studiere in Bochum und kann nur loben, dass eigentlich alle Professoren bemüht waren, mir den Sport neben dem Studium zu ermöglichen. Wie sieht Ihr normaler Tagesablauf während des Semesters aus? In der Regel wird vor und nach der Uni trainiert. Morgens machen wir normalerweise zwei Stunden Ausdauertraining und beginnen um sieben Uhr, damit man um neun Uhr pünktlich in der Vorlesung sitzt. Aber wenn die erste Vorlesung schon um acht Uhr startet, geht das Training eben um sechs Uhr los. Nach der

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Martin Sauer pendelt zwischen der Uni in Bochum und dem Ruderleistungszentrum in Dortmund. Der Jura-Student ist seit 2008 Steuermann des Deutschland-Achters. 2009, 2010 und 2011 wurde er mit dem Paradeboot des Deutschen Ruderverbandes Weltmeister, bei den Olympischen Spielen 2012 steuerte er es im Finale zum Sieg und krönte seine sportliche Karriere mit dem Gewinn der Goldmedaille. Von London reiste der frischgebackene Olympiasieger direkt weiter nach Plovdiv, zur Ruder-WM der nichtolympischen Bootsklassen. Dort holte er sich mit dem Leichtgewichtsachter noch den Weltmeister-Titel. Es war der insgesamt achte für Sauer, der außerdem elf Mal die Deutscher Meisterschaft und 2010 die Europameisterschaft gewann. Zwölf Jahre lang hatte der im brandenburgischen Wriezen geborene, in Berlin-Marzahn aufgewachsene und 1994 bei einer Talentsichtung in der Schule „entdeckte“ Sauer in verschiedenen Bootsklassen trainiert und sich für höhere Aufgaben empfohlen. Als bei den Olympischen Spielen 2008 in Peking der deutsche Achter gar nicht ins Finale gekommen und danach eine komplett neue Mannschaft zusammengestellt worden war, rutschte Sauer mit ins Boot. Es war der Beginn einer sensationellen Siegesserie in der Königsklasse: Das Flaggschiff des DRV blieb einschließlich des Olympiafinales auf dem Dorney Lake in 36 Rennen ungeschlagen. Für Martin Sauer ist der künstlich angelegte See bei Eton ein gutes „Pflaster“. Dort war er schon 2006 erfolgreich gewesen und Weltmeister im Vierer geworden.

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Interview | Ruderer zwischen zwei Welten Uni, in der Regel gegen 16 Uhr, findet eine zweite Einheit von zwei Stunden Krafttraining oder Ausdauertraining statt. Und wenn die Uni erst um 18 Uhr zu Ende ist, endet das Training eben um 20.30 Uhr. Am Abend sollte noch etwas gelernt werden, um regelmäßig auch die Prüfungen zu bestehen. Am Wochenende finden dann drei Trainingseinheiten am Tag statt.

fach durchhalten. Das diszipliniert und hilft einem zu lernen, Ziele langfristig und hartnäckig zu verfolgen. Diese Eigenschaften überträgt man natürlich auch auf sein Studium. Das Studium ist für den Sport aber ebenso wichtig. Es verhindert, dass wir einseitig nur am Sport hängen bleiben und gibt uns damit sowohl Motivation als auch Inspiration für unsere sportlichen Ziele. Ich gehe da mit Karl Adam, dem Ruderprofessor und „Erfinder“ des Deutschland-Achters. Er sagte: die Struktur der Leistung ist auf allen Gebieten gleich. Ich sehe auch das Studium als eine Herausforderung, bei der es am Ende auf die Leistung ankommt. Sie studieren Jura – warum haben Sie sich gerade für dieses Fach entschieden? Etwas Tradition – mein Vater war auch Jurist. Außerdem hat mich das Recht und besonders seine praktische Ausübung interessiert. Gab es Alternativen? Für mich selbst nur Geschichte, doch Jura reizte mich immer etwas mehr. Haben Sie jemals erwogen, das Studium abzubrechen?

Kommt die Hochschule Ihnen (und anderen Spitzensportlern) entgegen, wenn Sie z.B. im Trainingslager sind und in dieser Zeit Klausurtermine liegen? Das kommt auf den Professor an. Entweder schreibt man die Klausur sofort nach dem Trainingslager nach oder muss auch einmal einen Tag zurückfliegen. Eine besondere Alternative ist das parallele Schreiben der Klausur. Dabei wird die Klausur zeitgleich an den Ort des Trainingslagers gefaxt und muss vor Zeitablauf wieder bearbeitet zurückgefaxt werden. Aufsicht führt dann meist Volker Grabow, der gleichzeitig Mitarbeiter der TU Dortmund ist. Und bei der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele? Da liegt das Studium auf Eis, denn die Trainingslager finden dann monatlich statt. Teilweise sind dabei drei Einheiten am Tag zu absolvieren und weil für die Leistungsentwicklung auch die Regeneration entscheidend ist, bleibt fürs Studieren faktisch keine Zeit. Einige wenige Kurse kann man vielleicht mitnehmen, alles andere ist unrealistisch. Gibt es Synergieeffekte zwischen Rudern und Studium, d.h. können Sie beim Studium vom Rudern profitieren und/oder umgekehrt? Ja. Hauptsächlich lernt man seine Zeit gut zu nutzen, weil sie immer knapp ist. Daher lernt man schnell, im Studium Wichtiges von Unwichtigem zu trennen. Zudem gewinnt man über den Sport auch Selbstdisziplin, die zum Lernen unerlässlich ist. Man muss viele Trainingseinheiten absolvieren, zum Teil allein, und unabhängig vom persönlichen Wohlgefühl ein-

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Nicht ernsthaft, weil sich keine Alternativen angeboten haben. Trotzdem gibt es natürlich auch Tage an denen man den Kram auch einmal hinwerfen möchte. Aber die gehen meist schnell vorbei. Hat sich, weil sie Leistungssport betreiben, Ihr Studium verzögert? Ich bin jetzt im 14. Semester, und fünf davon habe ich wegen der Vorbereitung auf die Olympischen Spiele 2008 und 2012 praktisch nicht studiert. Sorgen mache ich mir deswegen nicht, denn ich las neulich, dass der Chef der Allianz 18 Semester Jura studiert hat. Welches ist Ihr Lieblingsrechtsgebiet? Und welches mögen Sie gar nicht bzw. welches fällt Ihnen besonders schwer? Am liebsten mag ich das Öffentliche Recht. Es erscheint zwar relativ trocken, doch interessiert mich besonders, wie der Staat sein Verhältnis zu seinen Bürgern regelt. Mit dem Arbeitsrecht dagegen kann man mich jagen. Für mich ist das ein Sammelsurium von Rechtsvorschriften, welches weder eine klare Linie in zivilrechtlicher noch in verfassungsrechtlicher Hinsicht aufweist. Wann werden Sie voraussichtlich das Studium abschließen? Wenn alles klappt in diesem Jahr. Und wie sehen Ihre Planungen für die Zeit danach aus? Beruflich habe ich mich noch nicht festgelegt. Sportlich soll es erst einmal bis zu den Spielen in Rio de Janeiro 2014 weitergehen, dann wird wohl Schluss sein.

Nomos Karriere im Recht 1 | 2013


Nomos Referendariat

Öffentliches Recht Baden-Württemberg NEU

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Die Assessor-Klausur im Zivilrecht

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Zivilprozess Neuauflage Stagen und Examen Von VizePräsLG a.D. Dr. Walter Baumfalk und RiOLG Walter Gierl 11. Auflage 2013, ca. 350 S., brosch., ca. 28,– € ISBN 978-3-8329-7463-3 Erscheint ca. September 2013 www.nomos-shop.de/14632 Das Werk behandelt im Schwerpunkt den allgemeinen Verfahrensablauf des Zivilprozesses in erster Instanz, geht aber auch auf die besonderen Verfahrensarten und das Berufungsverfahren ein. Die Verfahren werden aus dem Blickwinkel des Anwalts und des Richters betrachtet. Damit wendet sich das Lehrbuch sowohl an fortgeschrittene Studenten und Referendare, als auch an Berufseinsteiger bei Gericht und in der Anwaltschaft.

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2013, 372 S., brosch., 28,– €, ISBN 978-3-8329-6703-1 www.nomos-shop.de/13766 Etwa 15 Klausuren auf Examensniveau decken den Pflichtfachstoff des zivilrechtlichen Assessorexamens ab. Zahlreiche Hinweise zur richtigen Interpretation der Akten, typische Problemstellungen und Fehlerquellen ermöglichen eine optimale Vorbereitung.

Anwaltsrecht NEU Von RA Stefan Peitscher 2013, 299 S., brosch., 24,– €, ISBN 978-3-8329-5301-0 www.nomos-shop.de/12186 Anwaltsrecht ist Teil der Juristenausbildung und als Prüfungsstoff der Examina nicht erst für Rechtsanwälte, sondern bereits im Studium und Referendariat von großer Relevanz. Das Lehrbuch führt einprägsam in die Grundstrukturen des anwaltlichen Berufs-, Zivil-, Vergütungs- und Organisationsrechts ein. Instruktive Übersichten und Fallbeispiele erleichtern das Lernen und Verstehen.


Aktuelles Thema | Hundert gute Jahre

Hundert gute Jahre Studiengangsmanagement Integrierte Gerontologie Lehrstuhl für Sport- und Gesundheitswissenschaften Universität Stuttgart

Die wachsende Zahl älterer Menschen in Deutschland wird häufig als Problem für die Sozialsysteme gesehen. Der Betriebswirt, Programmierer und Seniorenberater Gisbert Löcher beschäftigt sich dagegen intensiv mit den Möglichkeiten des demografischen Wandels. Auch für Juristen bietet die alternde Gesellschaft Herausforderungen – und große Chancen. Gisbert Löcher ist mit 59 Jahren der Älteste in seinem Unternehmen, doch alt fühlt er sich deswegen nicht. Der studierte Betriebswirt arbeitet seit vielen Jahren als IT-Experte am luxemburgischen Sitz einer japanischen Investmentbank. Seine Arbeit macht ihm Spaß, aber er plant schon voraus. „Ich will selbst bestimmen, wann ich aufhöre zu arbeiten“, sagt er. In der Bank ist spätestens mit 65,5 Jahren Schluss – bis dahin will er sich ein zweites Standbein aufgebaut haben. Seit einem Jahr studiert er deshalb parallel zum Beruf den onlinebasierten Masterstudiengang „Integrierte Gerontologie“ an der Universität Stuttgart. „Natürlich geht es dabei um mein eigenes Altern“, räumt Löcher ein. „Aber auch beruflich lässt sich viel daraus machen.“

Im Jahr 2034 wird Deutschland – nach heutiger Statistik – die älteste Bevölkerung der Welt haben. Das kann bedrohlich wirken, weiß Prof. Frank C. Englmann, Direktor des Instituts für Volkswirtschaftslehre und Recht der Universität Stuttgart. Die Sozialsysteme geraten aus dem Gleichgewicht, weil weniger junge Leute die Rente für viele Ältere erwirtschaften müssen. „Da weniger junge Leute nachkommen, müssen die Älteren länger arbeiten“, so Englmann. Doch der Wirtschaftswissenschaftler sieht das durchaus positiv. „Zu Bismarcks Zeiten war die Lebenserwartung von Arbeitern geringer als 65 Jahre.“ Heute haben die Meisten auch bei längerer Lebensarbeitszeit nach dem Ruhestand noch viele gute Jahre.

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Die Düsseldorfer Rechtsanwältin und Mediatorin Victoria Riedel berät viele ältere Klienten zum Thema Erben und Vererben. Von den rechtlichen Fragen ist es oft nur ein kleiner Schritt zu Themen rund ums Älterwerden. „Wie suche ich das richtige Heim aus, wie finde ich einen guten Arzt, wie kann ein Haus barrierefrei umgebaut werden?“ Das sind Fragen, die Riedel immer häufiger hört. Inzwischen sieht sie sich in der Rolle einer „Consigliere“, einer Beraterin in verschiedensten Lebensfragen. „Ich will langfristig dahin, dass ich eine umfassende Beratung bieten kann“, sagt sie. Die Zielgruppe der Älteren wächst, sie stellt sich darauf ein, indem sie einen barrierefreien Zugang zu ihrer Kanzlei ermöglicht oder bei Bedarf zu den Klienten nach Hause fährt. Ein weiterer Aspekt der alternden Gesellschaft: Viele Menschen wollen selbst entscheiden, wie lange sie arbeiten. Schließlich macht Arbeit häufig Spaß und trägt zu einem erfüllten Leben bei. Gisbert Löcher hat sich in seinem Studium damit beschäftigt, was gelingendes Altern bedeutet. Gesundheit, soziale Kontakte und sinnvolle Beschäftigung sind dafür wichtig. „Man hat nicht alles in der Hand, kann aber einiges selbst dazu beitragen, erfolgreich zu altern.“ Löcher betrachtet das Altern als eine Aufgabe und will andere darin unterstützen, sie zu meistern. Um Praxiserfahrung zu sammeln, engagiert er sich in der Hospizbewegung und begleitet seit einiger Zeit zwei hochbetagte Damen. „Ich will gerne helfen“, sagt er. Neben der volkswirtschaftlichen Sicht und der persönlichen Perspektive ist es auch für einzelne Unternehmen wichtig, den demografischen Wandel im Blick zu haben. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen kann die Verknappung des Arbeitsmarktes gravierende Folgen haben. Anders als bei großen, global tätigen Aktiengesellschaften bedroht es mittelständische Unternehmen in ihrer Existenz, wenn Nachwuchskräfte fehlen, um den Generationenwechsel zu vollziehen. Und wenn der Mittelstand als stärkstes Wirtschaftssegment in Deutschland leidet, ist das problematisch für den Arbeitsmarkt und die Wirtschaftsleistung insgesamt. „Der Kuchen, der auf alle Generationen zu verteilen ist, wird kleiner“, resümiert Englmann. Gisbert Löcher hat Ideen, wie dieser Entwicklung beizukommen ist. „Ab 2015 kommen immer weniger Leute nach“, sagt er. „ Aber viele Personalchefs machen sich keine Gedanken, weil sie selbst nur noch ein paar Jahre im Betrieb sind.“ Es geht darum, bei den Firmen ein Bewusstsein für das Problem zu schaffen – und früh Vorsorge zu treffen. „Sie sollten darauf achten, dass sie möglichst früh eine gemischte Belegschaft mit allen Altersgruppen haben. Sonst laufen sie in eine Falle hinein“, sagt Löcher. Sein Plan ist es, Firmen freiberuflich zum Thema „alternde Belegschaften“ zu beraten. Denn viele wissen nicht um die Vorteile, die eine altersmäßig gemischte Belegschaft mit

Nomos Karriere im Recht 1 | 2013


Hundert gute Jahre | Aktuelles Thema sich bringt. „Die Produktivität ist höher, als wenn man nur junge oder nur ältere Leute hat“, so Löcher.

Warten Sie auf

Auch Englmann sieht Vorteile in einer gemischten Belegschaft. „Zweifellos ist es so, dass die Jüngeren vom Erfahrungswissen der Älteren deutlich profitieren. Da geht es nicht nur um den Produktionsprozess, sondern auch die Arbeit im Team, die Lösung von Konflikten.“ Die gute Nachricht: Der Jugendwahn ist bereits auf dem absteigenden Ast. „Im letzten Jahrzehnt gab es ja noch sehr viele Unternehmensvorstände, auch von DAX-Unternehmen, die zwischen 40 und 50 Jahren alt waren.“ Doch aufgrund des Fachkräftemangels habe das Umdenken begonnen, sagt Englmann.

juristische

Abwechslung?

In diesem Prozess des Umdenkens spielen künftig auch Juristen eine große Rolle, davon ist Victoria Riedel überzeugt. Die 47-Jährige studiert inzwischen im zweiten Semester Integrierte Gerontologie an der Universität Stuttgart. „Ich brauche eine Kenntnis meiner Klienten und nicht nur des Rechts“, sagt sie – und nimmt dafür in Kauf, auch mal eine Extraschicht am Feierabend einzulegen. Am Studiengang MOIG schätzt sie die große Bandbreite an Fächern und die Flexibilität in der Gestaltung des eigenen Studiums. Riedel hält die Schnittstellenkompetenz zwischen Jura und Gerontologie für extrem wichtig – ihre Klienten danken es ihr. Für Juristen mit Expertenwissen über das Altern sieht sie viele wachsende Einsatzbereiche: In Unternehmen, die sich dem Thema alternder Belegschaften stellen; in Kommunen, bei Städteplanern, in der Verwaltung – und nicht zuletzt natürlich im Erbrecht. „In all diesen Bereichen ist der Studiengang hochinteressant“, sagt sie. Gisbert Löcher fühlt sich voller Tatendrang – und sieht sich darin durch Statistiken bestätigt. „Studien zeigen, dass die Produktivität von Menschen bis zum 53. Lebensjahr zunimmt und dann lange konstant bleiben kann“, sagt er. Für ihn ist es wichtig, ständig Neues zu lernen. Im Studiengang Integrierte Gerontologie bekommt er reichlich geistiges Futter. „Ich wusste sofort, dass ich das machen will“, erzählt er. „Da werden Generalisten ausgebildet, die an Schnittstellen arbeiten und Leitungsfunktionen ausfüllen können. Besonders gefällt mir die Vielseitigkeit.“ Dass man auch in der zweiten Lebenshälfte noch neue Talente entdecken kann, hat Löcher erst neulich wieder gemerkt. Für einen Essay-Wettbewerb der Bundesregierung zum demografischen Wandel schrieb er den Aufsatz „Ich werde 100 gute Jahre leben“. Dabei hat er festgestellt, wie viel Spaß ihm das Schreiben macht. Groß war seine Überraschung, als sein Essay unter 100 eingereichten Beiträgen von der Fachjury auf den ersten Platz gewählt wurde. Am 23. November ist die Preisverleihung in Berlin.

Die Nomos Kanzleien in Deutschland-Produktfamilie umfasst das etablierte Standardwerk Kanzleien in Deutschland mit über 500 redaktionell unabhängigen Profilen der führenden deutschen Wirtschaftskanzleien, die beliebten Nachwuchsmagazine Karriere im Recht und Stud.Jur sowie das Online-Angebot kanzleihandbuch.de. Wir möchten frühzeitig unseren Erfolgskurs sichern:

Wir suchen Referendare (w/m) in der Wahlstation. Ihre Perspektiven In einem anspruchsvollen Umfeld können Sie Ihre redaktionellen Fähigkeiten weiterentwickeln: Sie widmen sich der Themenfindung, recherchieren selbstständig und verfassen eigenständig juristische Artikel. Sie bearbeiten und redigieren fremde Texte. Sie unterstützen uns bei der Planung und Herstellung unserer Produkte, bekommen Einblicke in das Lektorat und lernen so die Arbeit eines juristischen Fachverlags kennen.

Ihr Profil Sie haben bereits erste Erfahrungen im redaktionellen Bereich gesammelt, verfügen über ein sicheres Sprachgefühl und zeichnen sich durch eine „gute Schreibe“ aus. Zudem bringen Sie Neugier für die Verlagsbranche mit. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen, am besten mit einer Arbeitsprobe, an Nomos Verlagsgesellschaft, Stichwort KID, Waldseestraße 3-5, 76530 Baden-Baden oder an KID@nomos.de. Eine separate Vergütung erfolgt.

Auch seinem nächsten beruflichen Leben als Berater blickt Gisbert Löcher zuversichtlich entgegen: „Einem freiberuflichen Berater nehmen die Kunden sein Alter nicht übel. Im Gegenteil: Ältere Menschen fühlen sich wahrscheinlich bei einem Berater, der selbst schon ergraut ist, besser aufgehoben.“ Nomos Karriere im Recht 1 | 2013

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Seit 1.12013 ist die Informationsbeschaffung einfacher Die Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ist in Kraft.

Der Kommentar zeigt den Weg Die Reform der Sachaufklärung erweitert für Gläubiger in erheblichem Maße die Möglichkeit der Informationsbeschaffung. Auch die erst in 2012 abgeschlossene Reform der Kontopfändung lässt nun Erfahrungswerte über den rechtspraktischen Umgang zu.

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Wahlstation in Tokio | Referendariat

Wahlstation in Tokio Drei Monate im Land der aufgehenden Sommersonne Erdbeben, Tsunami und Atomunglück – 2011 hatte mich diese Dreifachkatastrophe leider daran gehindert, eine Referendarstation in Japan zu absolvieren. Umso erfreuter war ich, dass mir mein Mentor im Düsseldorfer Baker & McKenzie-Büro, Dr. Jürgen Mark, ermöglichte, meine Wahlstation bei der Euro-Japan-Group im Tokioter Büro der Kanzlei verbringen zu können. Bisher kannte ich Japan nur aus der Perspektive des Touristen, sodass der Schritt vom übersichtlichen Düsseldorf in die Millionenmetropole Tokio aufregend zu werden versprach. Ich war gespannt auf das Büro, auf meine Kollegen und auf die fremde Kultur, in die ich diesmal länger als nur für ein paar Wochen eintauchen durfte.

Wohnen in Tokio – Platz ist knapp und teuer Kurz nachdem ich den schriftlichen Teil meiner Zweiten Juristischen Staatsprüfung abgelegt hatte, brach ich auf ins Land der aufgehenden Sonne. In Tokio angekommen, suchte ich nach meiner Unterkunft für die nächsten drei Monate – dem Sakura House, einem Guest House, das seine Zimmer online vermietet und englischen Support leistet. Mein Zimmer buchte ich bereits von Deutschland aus. Der Preis war für deutsche Verhältnisse ungewöhnlich hoch: Für meine rund 9 Quadratmeter mit Dusche und Toilette auf dem Flur zahlte ich für einen Monat 79.000 Yen, umgerechnet etwa 800 Euro. Hierauf muss man sich einstellen, will man eine Station in Japan verbringen – ein Klischee das stimmt: Der Platz ist begrenzt und teuer. Vor allem kann ein Ausländer nicht ohne Weiteres ein Appartement mieten, da hierfür ein Japaner bürgen muss.

Unterwegs in die Kanzlei – „Coolbiz“ Einen Tag nach meiner Ankunft machte ich mich auf den Weg ins Tokioter Büro von Baker & McKenzie. Das Nahverkehrssystem der Stadt ist trotz seiner Größe übersichtlich und vor allem seit der FußballWeltmeisterschaft mit Nummern für jede Station und Schildern im westlichen Schriftsystem (Romaji) ausgerüstet. Auch, wenn man mit ein wenig Konzentration nicht in die falsche Richtung fahren wird, sollte man Folgendes beachten: Erstens sollte man sich vorab informieren, welcher Ausgang am Zielbahnhof zu benutzen ist. Der größte U-Bahnhof in Ikebukuro hat zum Beispiel 43 Ausgänge, die zumindest mehrere hundert Meter voneinander entfernt liegen. Zweitens sollte man sich mit einer Prepaidkarte von Suica oder Pasmo ausrüsten, die

man an den Automaten in jeder Station gegen umgerechnet 5 Euro Pfand erwerben und auf die man auch einen Geldbetrag laden kann. Am Ein- und Ausgang des Bahnhofs kann man sie einfach an die Schranke halten und muss nicht bei jeder Fahrt ein Ticket lösen. Drittens sollte man genug Zeit mitbringen: In der Regel bewegt man sich unterirdisch, sodass einem jede Orientierung in Sachen Himmelsrichtung verloren geht. So erging es mir: Ich lief zunächst zum falschen Hochhaus, entdeckte dann aber mein Ziel und kam rechtzeitig beim Büro an. Japan in den Sommermonaten ist klimatisch nicht gerade der „place to be“ – es ist schwül und stickig. Hier rettete mich die sogenannte „Coolbiz“-Politik: Nach Abschaltung aller Atomkraftwerke, von denen erst wieder zwei laufen, war das Land zum Energiesparen gezwungen und identifizierte die auch bei Außentemperaturen von 40°C auf 20°C gefrosteten Bürotürme als Hauptübeltäter. Also wurde beschlossen, die Temperatur auf 28°C zu erhöhen und dafür den Mitarbeitern die bisher allgegenwärtige „Businessmen“- und „Officelady“Uniform zu erlassen. In den Sommermonaten mussten also weder Anzug noch Krawatte getragen werden.

Dr. Lars Wildhagen, studierte Rechtswissenschaften an der HeinrichHeine-Universität Düsseldorf, wo er auch im Jahr 2010 zu einem verfassungsrechtlichen Thema promovierte. Im Rahmen seines Referendariats beim Landgericht Düsseldorf verbrachte er seine Anwaltsstation bereits im Düsseldorfer Büro von Baker & McKenzie in der Praxisgruppe Dispute Resolution.

In der Kanzlei angekommen – Euro-Krise und Energierecht Nachdem mich eine Mitarbeiterin aus der Personalabteilung freundlich begrüßt und mich zu meinem Büro geführt hatte, lernte ich meine Kollegen der Euro-Japan Group kennen. Diese setzt sich aus einem Partner, einem Of-Counsel und zwei Associates in Tokio und einem Partner in Frankfurt zusammen. Im Düsseldorfer Baker-Büro hatte ich bislang Erfahrungen im Bereich Litigation und in der Corporate-Gruppe sammeln können. Nun war ich gespannt, was mich für die nächsten Wochen erwartete. Inhaltlich befasste ich mich zunächst damit, welche Auswirkungen die Euro-Krise auf Verträge zwischen japanischen Unternehmen und Unternehmen im Euroraum haben kann. Dafür erstellte ich unter anderem Informationsmaterialien für die japanischen Kollegen und Mandanten. Ein weiterer Schwerpunkt meiner Arbeit war das Energierecht. Infolgen von Fukushima hat auch Japan eine Energiewende eingeleitet. Das Land hat teils nach deutschem Vorbild Regelungen zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energien erlassen, die internationale Investoren nach Japan locken sollen. Ich unterstützte die Gruppe dabei, das neue japanische System mit dem inzwischen bereits

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Referendariat | Wahlstation in Tokio etablierten deutschen zu vergleichen sowie Unterschiede und Beratungsbedarf für Mandanten zu identifizieren. Ich arbeitete daher bei der Umsetzung eines Solarkraftwerk-Projekts mit und brachte mich beim Entwurf der Verträge mit ein. Ich konnte während dieser Zeit viel über die Arbeit in Japan lernen.

Anders, als ich es aus Deutschland gewohnt war, ist die Büroorganisation in Japan deutlich formaler. Es ist nicht üblich, bei einem Kollegen zwischendurch einen kurzen Rat einzuholen oder um dessen – oft sprachbedingt erforderliche – Hilfe zu bitten. In Japan ist der „Dienstweg“ über den zuständigen Partner einzuhalten. Dies ist kein Zeichen von Unfreundlichkeit, sondern liegt schlicht und einfach an der japanischen Hierarchie und Arbeitskultur. Umso üblicher ist es in Japan, nach Feierabend mit den Kollegen noch etwas trinken zu gehen. Einige Male traf ich mich nach der Arbeit mit meinen Kollegen, und wir tauschten uns stets angeregt über Deutschland, Japan und das japanische Lieblingsthema Essen aus.

Referendariat bei Baker & McKenzie Sandra Schmidt Manager Recruiting

Schließlich stand auch noch der Umzug des Büros in den 29. Stock eines gerade fertiggestellten Wolkenkratzers an. Hier beobachtete ich logistische Meisterleistungen und erinnerte mich im Anschluss an die üppigen Platzverhältnisse in den deutschen Büros. In Japan arbeiten angestellte Anwälte in einer nach oben offenen Bürobox in einem Großraumbüro. In dieser Höhe zeigte sich bei gutem Wetter am Horizont der Fujisan, mit circa 3.700 Metern der höchste Berg Japans. Ein herrlicher Ausblick!

Die Freizeit als Tourist – Megacity zwischen Tradition und Moderne Auch touristisch lässt sich Tokio hervorragend erkunden, immer wieder findet man interessante Ausflugsziele. Spannend zu beobachten ist das Zusammentreffen von Tradition und Moderne, wenn neben dem Shinto-Schrein oder buddhistischem Tempel ein Hochhaus sichtbar wird oder man über Dächern traditioneller Häuser den gerade fertiggestellten Tokyo Skytree erblickt, mit über 600 Metern der höchste Fernmeldeturm der Welt. Kulinarisch ist auch für jeden etwas dabei, wobei gerade in größerer Gruppe der Tag regelmäßig in einem der Izakayas ausklingen wird. In diesen japanischen Kneipen, die an jeder Häuserecke zu finden sind, wird das alkoholische Getränk – ganz japanisch – mit allerlei Speisen kombiniert, die man gemeinsam ordert, um sie dann unter allen Anwesenden zu teilen. Auch im Umland Tokios und für den Fall, dass man ein paar Tage Urlaub hat, gibt es einiges zu sehen. Tagesausflüge sind zum Beispiel möglich nach Nikko, einem traditionsreichen Ort in den Bergen nördlich von Tokio oder nach Hakone, das neben faszinierender Landschaft mit seinen Onsen (heiße Quellen) lockt. Hat man mehr Zeit, macht es Sinn, sich bereits in Deutschland mit einem „Japan Railpass“ zu versorgen, da dieser im Land selbst nicht erhältlich ist. Hiermit können in einem bestimmten Zeitraum beinahe alle Züge genutzt werden, was Reisen zum Beispiel nach Osaka, Kyoto, Hiroshima, Nara oder Nagano ermöglicht.

Prädikat: sehr empfehlenswert Insgesamt ist Japan eine atemberaubende Erfahrung, die ich jedem Referendar nur wärmstens empfehlen kann. Die Lebenshaltungskosten sind zwar sehr hoch, doch dank der Robert-Bosch-Stiftung und ihres Japanprogramms für Rechtsreferendare konnte ich meinen Aufenthalt in Nippon finanzieren und auch während eines Sprachkurses meine rudimentären Japanischkenntnisse gemeinsam mit anderen deutschen Referendaren ausbauen. Hierfür sollte man sich frühzeitig bewerben. Alles in allem hatte ich das Glück, das internationale Netzwerk von Baker & McKenzie live zu erleben, viele interessante Menschen kennenzulernen und an vielen interessanten Projekten mitzuarbeiten und dies in einer der aufregendsten Städte der Welt.

Bethmannstraße 50-54, 60311 Frankfurt am Main Telefon +49 69 2 99 08 384 sandra.schmidt@ bakermckenzie.com

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Prozessrecht für Referendare

Zivilprozessordnung

Verwaltungsrecht

Gesamtes Strafrecht

FamFG | Europäisches Verfahrensrecht Handkommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Ingo Saenger 5. Auflage 2013, 3.304 S., geb., 98,– € ISBN 978-3-8329-7997-3

VwVfG | VwGO | Nebengesetze Handkommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Michael Fehling, LL.M., Prof. Dr. Berthold Kastner und Dr. Rainer Störmer

»besticht durch seine Prägnanz und Praxisnähe...ein idealer PraktikerKommentar, der sich bereits für den ambitionierten Referendar mit etwas größerem Buch-Budget eignet.«

3. Auflage 2013, 3.313 S., geb., 98,– € ISBN 978-3-8329-6525-9

StGB | StPO | Nebengesetze Handkommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Dieter Dölling, Prof. Dr. Gunnar Duttge und Prof. Dr. Dieter Rössner 3. Auflage 2013, ca. 3.300 S., geb., ca. 128,– € ISBN 978-3-8329-7129-8 Erscheint ca. Mai 2013

www.juraplus.de Januar 2011, zur Vorauflage

»sollte aufgrund der klaren Sprache und der vielen Verknüpfungen auch von Studenten und Referendaren hinzugezogen werden. Hiermit lassen sich alle praxisrelevanten Problemfelder des allgemeinen Verwaltungsrechts recherchieren und Ref. iur. Marcus Heinemann, Dipl.-Verw. (FH), lösen.«

www.studjur-online.de August 2010

Zivilprozessrecht

Strafprozessrecht

Von Prof. Dr. Jens Adolphsen

Von Prof. Dr. Dr. h.c. Urs Kindhäuser

3. völlig überarbeitete Auflage 2012, 324 S., brosch., 23,– € ISBN 978-3-8329-7380-3

3. völlig überarbeitete Auflage 2013, 420 S., brosch., 23,– € ISBN 978-3-8329-7779-5

»Die Lektüre dieses Werks ist nur zu empfehlen... Diese Neueinführung ist definitiv gelungen und nimmt vielen Lesern die Angst vor der scheinbar komplizierten Materie.« www.elbelaw.de

»Ein sehr anschauliches und empfehlenswertes Buch, vor allem, wenn man mehr als einen schnellen Überblick kurz vor dem Examen will oder SPB 6 (Kriminalwissenschaften) belegt.« Christian Scheibengruber,

Bestellen Sie jetzt telefonisch unter 07221/2104-37. Portofreie Buch-Bestellungen unter www.nomos-shop.de

www.fachschaft.jura.uni-erlangen.de

»Der Handkommentar enthält die wichtigsten Erläuterungen zum „gesamten Strafrecht“ in einem Werk und ist daher besonders praxistauglich. Der Kauf lohnt Denise Kühn, www.jurawelt.com April 2009, sich!«

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» In der fachlich fundierten Kommentierung finden sich streckenweise echte „Sahnestücke“... Den einmonatigen Praxistest hat der Kommentar ohne Probleme überstanden.« Dr. Florian Kienle, Richter, NJW 12/09, zur Vorauflage


Fortbildung | Zusatzqualifikation im schweizerischen Recht

Zusatzqualifikation im schweizerischen Recht

Dr. Johannes Landbrecht, LL. B., Rechtsanwalt Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz (M. jur., 2006), Genf (CDT, 2004; Dr. iur., 2011), London (LL. B., 2011) und Fribourg/Schweiz (Zertifikat im Schweizerischen Handelsrecht, Fernstudien Schweiz, 2012). Assessorexamen 2008 in Stuttgart. Seit 2008 ist Dr. Landbrecht in Frankfurt/Main als Rechtsanwalt zugelassen. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt auf den Gebieten der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und Streitbeilegung, des Internationalen Privatrechts und der Rechtsvergleichung. Er arbeitete zunächst für die amerikanische Großkanzlei Jones Day in Frankfurt/Main und Paris (2008-2012) und daneben (2008-2011) in Teilzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Genf (Abteilung für Internationales Privatrecht). Seit Anfang 2012 ist er Rechtsanwalt bei Lalive in Genf.

Die Rechtsordnungen Deutschlands und der Schweiz sind recht ähnlich, doch täuscht die Verwendung zum Teil identischer deutschsprachiger Begriffe nicht selten über gravierende inhaltliche Unterschiede hinweg. Dabei hat das schweizerische Recht erhebliche praktische Bedeutung für deutsche Juristen. Entsprechend groß ist der Bedarf an vertiefter Beschäftigung mit dieser Rechtsordnung. Die Zertifikatsprogramme der „Fernstudien Schweiz“ bieten hierzu Gelegenheit, flexibel und mit verhältnismäßigem Aufwand.

Geschwisterrechtsordnungen: ähnlich und doch so verschieden Die Grundstrukturen des deutschen und des schweizerischen Rechts stimmen weitgehend überein. Daher bereitet das Erlernen der Grundlagen des schweizerischen Rechts gerade deutschen Juristen kaum Schwierigkeiten. Allerdings weichen die beiden Rechtsordnungen bei der Lösung von Einzelfragen häufiger voneinander ab, als man sich dies zunächst vorstellt. Detailprobleme lassen sich zwar recherchieren oder bei schweizerischen Kollegen abfragen. Für diese Recherche oder kollegiale Kommunikation ist es aber wichtig, die „Sprache“ der anderen Rechtsordnung nicht nur zu sprechen, sondern auch zu verstehen. Dies wiederum setzt voraus, die „Rechtskultur“ des anderen Landes zu kennen, also die Art und Weise, mit der die dortigen Juristen im Alltag an juristische Fragen herangehen und Lösungen entwickeln. Denn auch die „Rechtskulturen“ in Deutschland und der Schweiz unterscheiden sich zum Teil erheblich.

Als Beispiel dazu die Auslegung von Gesetzen: Inwieweit sind die Richter an deren Wortlaut gebunden, inwieweit dürfen sie kreativ damit umgehen? Die verschiedenen Auffassungen, welche zu diesem klassischen Problem der juristischen Methodenlehre in den beiden Ländern geäußert werden, weichen auf dem Papier kaum voneinander ab. Die praktische Handhabung dieser Methodengrundsätze sieht jedoch jeweils anders aus. In der deutschen Juristenausbildung wird durchaus vermittelt, der „Mond“ könne die „Sonne“ im Sinne des Gesetzes sein. Einem schweizerischen Kollegen ist dies kaum plausibel zu machen. Hintergrund der unterschiedlich ausgeprägten Kreativität scheint unter anderem der mehr oder

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minder große Respekt vor den Äußerungen des Gesetzgebers zu sein, der schon den Studierenden gelehrt bzw. nicht gelehrt wird. Gemäß Art. 100 GG ist allein das Bundesverfassungsgericht befugt, verbindlich und zum Teil mit „Gesetzeskraft“ (§ 31 BVerfGG) über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu entscheiden. Dies wird den Erstsemester-Studenten sehr früh beigebracht. Damit hat diesbezüglich die juristische Ausbildung ihre legitime Aufgabe erfüllt und müsste abbrechen. Verfassungsrichter werden schließlich die wenigsten. Im deutschen Jurastudium aber überprüfen schon Erstsemester die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen. Art. 100 GG hin oder her, bei den Studierenden bleibt vor allem der Eindruck haften, der Wortlaut der Gesetze sei letztlich disponibel. Mit der daraus resultierenden Lockerheit behandeln deutsche Juristen häufig auch das europäische Gemeinschaftsrecht und setzen sich ohne größere Skrupel über den Wortlaut etwa von EU-Verordnungen hinweg. Juristen aus anderen Ländern staunen ob solchen Selbstbewusstseins. In der Schweiz dagegen gibt es keine Verfassungsgerichtsbarkeit. Selbst das schweizerische Bundesgericht darf Gesetze nicht für verfassungswidrig erklären und muss sie jedenfalls anwenden (Art. 190 Bundesverfassung). Einer Initiative des Nationalrats zur Änderung dieses Art. 190 BV hat die zweite Kammer des schweizerischen Parlaments (der Ständerat) erst kürzlich eine Abfuhr erteilt. Den schweizerischen Jurastudierenden wird deshalb von Anfang an beigebracht, dass ein Gesetz möglicherweise gegen die schweizerische Bundesverfassung verstoßen könne, dass dies aber letztlich unerheblich sei, weil es ohne Sanktion bleibe. Bei der Überprüfung von schweizerischen Gesetzen auf ihre Verfassungsmäßigkeit hält sich in der Ausbildung dementsprechend kaum jemand auf. Der Respekt schweizerischer Juristen vor dem Wortlaut des Gesetzes wird dadurch befördert, die juristische Kreativität gezähmt. Gerade derartige „rechtskulturelle“ Unterschiede lassen sich nur sehr schwer im Lesestudium aneignen. Ein Grundverständnis für solche Unterschiede ist aber wichtig, will man sich mit Kollegen aus dem jeweiligen anderen Land gewinnbringend austauschen. In der Praxis kommt es weniger darauf an, alle Detailregelungen einer ausländischen Rechtsordnung zu kennen, als vielmehr darauf, die Denk- und Redeweise der ausländischen Juristen zu verstehen.

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Zusatzqualifikation im schweizerischen Recht | Fortbildung

Schweizerisches Recht in der deutschen Rechtspraxis Das schweizerische Recht hat große praktische Bedeutung für deutsche Juristen. Dies beruht zunächst rein tatsächlich auf der ökonomischen Verflechtung der beiden Volkswirtschaften und intensiven Wanderungsbewegungen zwischen beiden Ländern. Die Schweiz war 2011 der achtwichtigste Außenhandelspartner Deutschlands. Umgekehrt stellt Deutschland den mit Abstand wichtigsten Handelspartner der Schweiz dar. Die Schweiz wiederum ist seit Jahren das beliebteste Ziel deutscher Auswanderer, Deutschland hat die zweitstärkste Gemeinde von Auslandsschweizern. All dies schafft deutschschweizerische Auslandssachverhalte, die zu deutsch-schweizerischen Rechtsproblemen führen können – nicht nur im allgemeinen Zivilrecht, sondern beispielsweise auch im Familien- und Erbrecht, im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht oder im Strafrecht. Dieser Markt wächst.

ländische Vertragspartner auf deutsches Recht nicht einlassen will. Dies betrifft so verschiedene Bereiche wie allgemeine Kaufverträge, den internationalen Anlagenbau oder Energielieferungsverträge. Ähnlich dem deutschen ist das schweizerische Recht eher verkäuferfreundlich ausgelegt. Für die im Export tätigen deutschen Unternehmen eignet sich damit das schweizerische Recht in der Regel bestens. Da sich das schweizerische Recht außerdem eine starke Liberalität bewahrt hat, ist etwa das schweizerische AGB-Recht weitaus flexibler als das deutsche. Die Vertragsfreiheit wird vor allem für Verträge, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, in der Schweiz kaum eingeschränkt. Nicht selten suchen deshalb Unternehmer auch in rein deutschen Sachverhalten nach Wegen, dem deutschen Recht

Daneben spielt die Schweiz im internationalen Rechts- und Wirtschaftsleben generell eine wichtige Rolle. Dies wirkt sich naturgemäß auf den juristischen Beratungsbedarf der global ausgerichteten deutschen Wirtschaft aus. Hintergrund für diese Bedeutung der Schweiz ist zunächst ihre Position als Mittler zwischen den Völkern. Da die Schweiz ein in langer Tradition außenpolitisch neutrales Land ist, werden ihre Verbindungen über die Machtblöcke hinweg von vielen gerne genutzt. Zum Beispiel nimmt die Schweiz seit 1979 die konsularischen und diplomatischen Interessen des Iran in Ägypten wahr, seit 1980 auch diejenigen der USA im Iran. Genf ist der europäische Hauptsitz der Vereinten Nationen und Sitz vieler Nichtregierungsorganisationen. Angesichts dieser Stellung als Bindeglied zwischen Staaten hat sich die Schweiz auch für Private zu einem bevorzugten Gerichts- und vor allem Schiedsgerichtsstandort entwickelt. Mit Genf und Zürich befinden sich zwei der weltweit bedeutendsten Zentren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz. In der Regel wird mit der Zuständigkeit eines schweizerischen Gerichts oder Schiedsgerichts mit Sitz in der Schweiz auch das schweizerische Recht als Vertragsstatut vereinbart. Auch das materielle schweizerische Recht weist dabei spezifische inhaltliche Vorteile für internationale Vertragspartner auf. Dieses gilt ebenfalls als „neutral“ und genießt daher weltweit große Akzeptanz. Deutschen Unternehmen gelingt es deshalb nicht selten, in Verträgen mit ausländischen Partnern das schweizerische Recht als „Kompromiss“ durchzusetzen, wenn sich der aus-

und damit in erster Linie dem deutschen AGB-Recht zu entgehen. Man mag dies theoretisch gutheißen oder nicht, die deutsche Praxis jedenfalls neigt zur „Flucht ins Schweizer Recht“. In den Rechtsabteilungen vieler deutscher Unternehmen ist der Basler Kommentar zum schweizerischen Obligationenrecht ebenso selbstverständlich anzutreffen wie der Palandt zum BGB.

Zertifikatsprogramme der „Fernstudien Schweiz“ in Fribourg Eine Zusatzausbildung im schweizerischen Recht ist für deutsche Juristen also generell zu empfehlen, nicht nur für international tätige Wirtschaftsanwälte. Immer häufiger haben auch kleinere Erbfälle oder Unterhaltsstreitigkeiten heute einen Schweiz-Bezug. Deutsche Juristen sollten vor allem die spezifisch schweizerische Denkweise im Recht kennenlernen und sich die wesentlichen materiellrechtlichen Unterschiede zum deutschen Recht klarmachen. Ein Vollstudium in der Schweiz dazu lohnt sich für deutsche Juristen allerdings kaum, LL. M.-Program-

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Fortbildung | Zusatzqualifikation im schweizerischen Recht me sind wiederum zu sehr auf Einzelgebiete spezialisiert. Im Hinblick auf Inhalt und Aufwand optimal geeignet erscheinen dagegen die Zertifikatsprogramme der „Fernstudien Schweiz“ (weitere Informationen dazu auf www.fernuni.ch). Ein Zertifikat erhält, wer erfolgreich vier Fächer absolviert (drei Pflichtkurse je nach Schwerpunkt und eine frei wählbare Option). Als Schwerpunkte werden angeboten: Strafrecht, Öffentliches Recht, Privatrecht, Zivilrecht und Handelsrecht. Verpflichtend ist jeweils der Methodenkurs „Einführung in das Recht“, in dem auch ein genereller Überblick über das schweizerische Recht (Zivilrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht) vermittelt wird. Für die Zertifikate schreibt man sich als Gasthörer ein, weshalb keine besonderen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen sind. Auch der Studienablauf ist sehr flexibel. Es spielt also kaum eine Rolle, ob man das Zertifikatsprogramm vor oder nach den deutschen Staatsexamina absolviert. Die Kosten für ein Zertifikat belaufen sich derzeit auf 2.600 CHF zuzüglich Kosten für Anreise und Literatur. Die entsprechenden Unterrichtseinheiten bei „Fernstudien Schweiz“ sind Bachelor-Kurse, d.h. der Arbeitsaufwand ist für juristisch (zumal im deutschen Recht) Vorgebildete überschaubar. Die Grundlagen der Rechtsordnung werden aber ausführlich vermittelt und in der Handhabung eingeübt. Für die notwendige Motivation sorgt die Abschlussprüfung in jedem Fach. In der Regel kombinieren die jeweils zweistündigen Klausuren Falllösung mit theoretischen Fragen. Unterrichts- und Prüfungsstoff unterscheiden sich nicht vom Angebot anderer schweizerischer Hochschulen. Da die Kurse von Professoren konzipiert und gehalten werden, die auch im regelmäßigen Lehrbetrieb an schweizerischen Präsenzhochschulen tätig sind, wird eine hohe Qualität der Lehrveranstaltungen garantiert. „Fernstudien Schweiz“ ist allerdings kein reines Fernunterrichtsprogramm. Pro Semester sind mindestens drei Präsenzveranstaltungen (von fünf) sowie die Prüfung vor Ort verpflichtend. Der Unterricht findet in Fribourg (Freiburg i. Üe.) statt.

Fazit

Referendariat bei Lalive Dr. Bernd Ehle 35, Rue de la Mairie Case Postale 6569 1211 Genève 6 Schweiz Telefon +41 22 319 87 00 Telefax +41 22 319 87 60 behle@lalive.ch

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Zwar ähnelt das schweizerische Recht dem deutschen. Die beiden Rechtsordnungen sind aber nicht identisch. Vor allem rechtskulturelle Unterschiede in den beiden Ländern sind nicht zu unterschätzen. Für deutsche Juristen ist der sprachliche Zugang zum schweizerischen Recht völlig unkompliziert, nachdem sich beide Rechtsordnungen der deutschen Hochsprache bedienen. Umso mehr empfiehlt es sich, diesen Wettbewerbsvorteil gegenüber nicht-deutschsprachigen Juristen zu nutzen. Für die Praxis vieler deutscher Juristen lohnt sich der Aufwand einer Zusatzqualifikation gerade im schweizerischen Recht allemal.

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Prof. Dr. Johannes Rux, Jahrgang 1967, Programmleiter Wissenschaft im Juristischen Lektorat des Nomos-Verlages und Hochschullehrer an der Universität Tübingen. Studium der Volkswirtschaftslehre und der Rechtswissenschaft an der FU Berlin, 1. Staatsexamen 1993, Referendariat in Stuttgart und Karlsruhe, 2. Staatsexamen 1996, danach unter den verschiedensten Bezeichnungen wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Universitäten Tübingen (dort Promotion 2002 und Habilitation 2006), Hagen und Bochum, seit 2008 bei Nomos, seit 2012 apl. Prof. für Öffentliches Recht an der Universität Tübingen. Außerdem praktizierender Ehemann, Vater und Großvater.

Ein erfolgreicher Anwalt, der in einem früheren Leben Mönch war, schreibt Kriminalromane über einen Mönch, der in seinem früheren Leben ein erfolgreicher Anwalt war – und immer wieder von seiner Vergangenheit eingeholt wird. Allerdings ist Kriminalroman wohl das falsche Wort. Denn obwohl Pater Anselm in jedem der bisher vier Bücher von William Brodick auch Verbrechen aufklären muss, geht es eigentlich um die Suche nach Gerechtigkeit. Was leicht in besinnliche Erbauungsliteratur abgleiten könnte, bekommt bei Brodick dadurch Biss und Tiefgang, dass Pater Anselm von vorne herein auf die Rekonstruktion vergangener Ereignisse beschränkt ist – und beim Studium der Akten und Gesprächen mit Zeitzeugen mit Umbruchsituationen konfrontiert wird, in denen die Maßstäbe verschwimmen. Auf den ersten Seiten des vorletzten Romans von William Brodick „A Whispered Name“ trifft Pater Anselm im Klostergarten auf ein merkwürdiges Paar: Eine ihm unbekannte Frau, die von einem alten Mann begleitet wird, beschuldigt Anselms früheren Mentor, Pater Herbert, in seinen jungen Jahren als Offizier an einem Militärtribunal beteiligt werden, an dessen Ende ein junger irischer Soldat wenige Tage vor der großen Ypern-Offensive der Alliierten zum Tode verurteilt und im Morgengrauen hingerichtet worden war. Nachdem Pater Herbert schon seit einigen Jahren unter der Erde liegt, können die beiden ihn nicht mehr mit seiner Beteiligung am sinnlosen Tod eines Unschuldigen konfrontieren und lassen einen etwas ratlosen Pater Anselm zurück. Es wird schnell deutlich, dass Pater Herbert bis zu seinem Tode die Erkennungsmarken eines anderen Soldaten und einen Brief bei sich trug, auf den sich keiner der Mönche einen Reim machen kann. Offenbar war der alte Mann dieser Soldat, auf den Herbert Zeit seines Lebens gewartet hatte. Nur hat der Pförtner des Klosters die Visitenkarte der Besucherin verlegt. Daher schickt der Abt des Klosters Pater Anselm nach London, um in den Militärarchiven nach Spuren zu suchen. Und tatsächlich findet Pater Anselm eine bemerkenswerte Akte. In die Geschichte über Pater Anselms Suche nach der Wahrheit über seinen früheren Mentor ist ein zweiter Handlungsstrang verwoben, in dem William Brodick erzählt, was damals im September 1917 wirklich geschah. Durch sein Talent, auch Randfiguren mit wenigen Worten Leben einzuhauchen, lässt Brodick die Schrecken des Grabenkrieges eben-

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so vor den Augen seiner Leser erstehen, wie die Absurdität eines Kriegsgerichtsverfahrens, an dessen Ende … Mehr soll hier aber nicht verraten werden. Die Schrecken des ersten Weltkrieges sind sicher schon eindrucksvoller beschrieben worden. Man denke nur an John Madox Fords Meisterwerk „Parade’s End“, das gerade von der BBC mit dem grandiosen Benedict Cumberbatch in der Hauptrolle verfilmt wurde. Auch die Grundidee der Verschränkung moderner Ermittlungen mit Rückblicken in die Schützengräben ist nicht wirklich originell. Hier hat der vor kurzem verstorbene Reginald Hill mit „The Wood Beyond“ (dt. „Der Wald des Vergessens“) bereits eine Vorlage geliefert. Und dennoch entfaltet Brodick Buch einen ganz eigenen und einzigartigen Reiz – vielleicht wegen des dramatischen Kontrastes zwischen dem kontemplativen Klosterleben und dem Stahlgewitter der Schlachtfelder, das wiederum durch die Vorbereitungen für ein absurdes Fußballturnier unterbrochen wird. Für deutsche Leser mag es seltsam erscheinen, dass der Erste Weltkrieg in Großbritannien und der britischen Literatur bis heute eine so große Rolle spielt. Schließlich erscheint dieser aus der deutschen Perspektive angesichts der unbeschreiblichen Schrecken des Zweiten Weltkriegs schon fast als banales Geplänkel. In Großbritannien heißt der Erste Weltkrieg aber nicht ohne Grund bis heute der „Große Krieg“, da mehr als doppelt so viele Opfer zu beklagen waren, wie in den Jahren von 1939–1945. Fast jede Familie war von einer Auseinandersetzung betroffen, für die die breite Öffentlichkeit zunächst nur wenig Verständnis hatte, da man auf Seiten des jahrhundertelangen Erzfeindes Frankreich gegen den scheinbar natürlichen Verbündeten Deutschland kämpfte: Schließlich saß mit Wilhelm II. in Deutschland ebenso ein Enkel Königin Victorias auf dem Thron wie mit George V. in Großbritannien. Der barbarische Grabenkrieg und nicht zuletzt der Einsatz von Giftgas auf den Schlachtfeldern führten nicht nur dazu, dass sich die britische Öffentlichkeit von Deutschland abwendete und das Königshaus seine deutschen Adelstitel aufgab, sondern auch zu einer Neuorientierung Großbritanniens, das sich wieder sehr viel stärker dem Commonwealth zuwandte. Die Nachwirkungen sind bis heute spürbar: Wenn eine britische Regierung mit anti-europäischen Ressentiments und der Möglichkeit eines Austritts oder zumindest eines teilweisen Rückzuges aus der Europäischen Union kokettiert, dann liegt das sicher auch daran, dass man auch noch eine andere Perspektive hat. Wer die britische Gesellschaft und die britische Politik verstehen will, tut jedenfalls gut daran, sich mit dem Ersten Weltkrieg auseinander zu setzen. Und was wäre dafür besser geeignet, als ein spannender Roman?

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