Magazin für Referendare und Berufseinsteiger
IM RECHT Aktuelles Thema „Gewerblicher Rechtsschutz“ heute
Ministerinterview „Mädel, das musst du jetzt machen!“
Referendarsbericht Mittelständische Kanzleien – Raum für Individualität NEUE RUBRIK
Die Rechtswelt der Zukunft Neue Trends der juristischen Arbeitswelt
2/2013 ein Produkt von Kanzleien in Deutschland
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Hartung: Gewerblicher Rechtsschutz, Work-Life-Balance und Zukunftsthemen | Editorial
Gewerblicher Rechtsschutz, Work-Life-Balance und Zukunftsthemen Der Schnelldurchlauf durch Ihre Karriere im Recht im Wintersemester 2013/2014: Liebe Leserinnen, liebe Leser, alles im „Grünen Bereich“ – der so bezeichnete Gewerbliche Rechtsschutz besitzt in der Anwaltschaft fast so etwas wie einen eigenen Fanclub. In unserer neuen Rubrik „Zehn Fragen an …“ schwärmt der Frankfurter Rechtsanwalt Götz Schneider-Rothhaar vom besonderen Zugang zu anderen Menschen und Kulturen, die Düsseldorfer Koryphäen Professor Dr. Rainer und Dr. Georg Jacobs betonen die große Rolle der gestalterischen juristischen Phantasie. Tatsächlich stellen sich durch die rasante Entwicklung der Forschung aus rechtlicher Sicht immer neue Fragen, die anschließend der Münchener Anwalt Dr. Henning Hartwig sowohl mit Blick auf technische als auch auf ästhetische Leistungen angeht. Ein besonders brenzliges Problem ist in diesem Zusammenhang der Kampf gegen Plagiate, den ein weiterer Münchener Kollege beschreibt: Dr. Björn Bahlmann wendet sich der Produktpiraterie zu. Kreativ, aber ebenfalls rechtlich nicht unkompliziert sind die neuen Möglichkeiten zur Registrierung von Top Level Domains – kommt „@karriere-im-recht. nomos“? Über entsprechende Domains informiert der Berlin-Düsseldorfer Kollege Jan O. Baier. Dieses Thema schlägt den Bogen zurück zum Grünen Bereich als einem Unterstützer anderer Rechtsgebiete, auch, wie der Münchener Anwalt Dr. Andreas Splittgerber ausführt: zum IP-Recht. Wie es weitergeht, lesen Sie schließlich bei dem Essener Patentanwalt und Physiker Hans von Rohr: Das EU-Einheitspatent wird für Patentinhaber und ihre Patentanwälte seinerseits mit neuen Herausforderungen verbunden sein, und zwar auch prozessual. Nun ist, wie gerade gesehen, nicht jeder Patentanwalt Volljurist. Umgekehrt arbeitet aber auch manche(r) Volljurist(in) jenseits des juristischen Kerngeschäfts. Ein Musterbeispiel dafür ist die bei Redaktionsschluss als Hessische Kultusministerin tätige Nicola Beer. Befragt hat sie Karriere im Recht aber nicht nur nach der Verwirklichung ihres Traumberufs, sondern auch nach der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Bedeutung der Nachwuchsförderung. Vieles lässt sich umsetzen, wenn man es wirklich ernst meint – so ihre Botschaft an junge Leute, die ebenfalls einen anspruchsvollen Beruf und eine aktive Familienbetreuung miteinander kombinieren möchten.
Mit Blick auf die praktischen Erfahrungen der so Angesprochenen schließen sich mehrere Referendarsberichte an. Jeder einzelne von ihnen enthält deutliche Hinweise darauf, worum es den jungen Jurist(inn)en zu tun ist: Schnelle Einbindung und Team Work von Anfang an (Patrick Thomas, Frankfurt a. M.). Raum für Individualität (Jennifer Kowalczyk, Wiesbaden). Und last not least ein abwechslungsreicher Arbeitsalltag mit Auslandsanbindung (Bahram Ardehali, Dubai). Hier zeichnen sich bereits einige der neuen Entwicklungen ab, die die Rechtswelt der Zukunft prägen werden. Die Redaktion des Anwaltshandbuchs Kanzleien in Deutschland, deren Produkt die vor Ihnen liegende Zeitschrift ja ist, geht diesen Entwicklungen systematisch nach – und das ab sofort stärker denn je. Sichtbarer Ausdruck ist unsere neue Rubrik „Rechtswelt der Zukunft“. Lesen Sie dort mehr zu aktuellen Megatrends wie Hierarchieabbau, Umschwung des Nachfrage- zum Anbietermarkt und Legal Process Outsourcing. Abgerundet wird dieser Komplex vom Gespräch über ein ganz besonderes Buch: Stellen Sie sich vor, der Tag Ihres natürlichen Todes ließe sich bereits bei Ihrer Geburt fixieren. Was, so die Frage an Nomos-Verlagsleiter Dr. Alfred Hoffmann, würde das unter anderem für den juristischen Arbeitsalltag zur Folge haben?
Dr. Anette Hartung, Rechtsanwältin ist nach jeweils mehrjährigen Stationen als Schriftleiterin in der C.H. Beck-Gruppe, PR-Verantwortliche einer internationalen Großkanzlei sowie Projektentwicklerin und Lehrbeauftragte an der Frankfurter Universität seit dem 1. April 2013 Redaktionsleiterin von Kanzleien in Deutschland und Karriere im Recht.
Auch die künftigen Ausgaben unserer Zeitschrift werden sich verstärkt an der allmählichen Neuausrichtung der juristischen Arbeitswelt orientieren – von grenzüberschreitendem Arbeiten über Boutiquenbildung bis hin zum besonderen Umgang mit neuen Konfliktlösungstechniken wie insbesondere der Mediation. Den Anfang macht in der nächsten Ausgabe der Karriere im Recht „Die Internationalisierung der Anwaltschaft“. Auf Ihre Anregungen und Referendarsberichte im Laufe des Herbstes freuen wir uns unter kir@nomos.de oder direkt unter hartung@nomos.de. Bis dahin Ihnen, liebe Leserinnen und Leser, eine anregende Lektüre! Ihre
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
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| Inhalt
INHALT
Warten Sie auf
EDITORIAL Hartung: Gewerblicher Rechtsschutz, Work-Life-Balance und Zukunftsthemen
juristische
1
Abwechslung?
AKTUELLES THEMA Schneider-Rothhaar: „Vielleicht ist mein Beruf nur ein Medium“ (Interview)
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R. und G. Jacobs: Gewerblicher Rechtsschutz heute
7
Hartwig: Gewerblicher Rechtsschutz in der täglichen Praxis
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Bahlmann: Kampf den Plagiaten – Die Grenzbeschlagnahme als Mittel gegen Produktpiraterie
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Baier: Neue Top-Level-Domains für Markeninhaber
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Splittgerber: Grün um den Kern
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von Rohr: Das EU-Einheitspatent
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MINISTERINTERVIEW Beer: „Mädels, das musst du jetzt machen!“
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REFERENDARSBERICHT Thomas: Das Vergaberecht – ein spannendes Rechtsgebiet mit Zukunft
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Kowalczyk: Mittelständische Kanzleien – Raum für Individulität
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Ardehali: Wahlstation in Dubai
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DIE RECHTSWELT DER ZUKUNFT
NEUE RUBRIK
Hauke | Bonacker: Neue Trends der juristischen Arbeitswelt
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DAS BESONDERE BUCH Hoffmann: Endtag (Interview)
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Die Nomos Kanzleien in Deutschland-Produktfamilie umfasst das etablierte Standardwerk Kanzleien in Deutschland mit rund 500 redaktionell unabhängigen Profilen der führenden deutschen Wirtschaftskanzleien, die beliebten Nachwuchsmagazine Karriere im Recht und Stud.Jur sowie das Online-Angebot kanzleihandbuch.de. Wir möchten frühzeitig unseren Erfolgskurs sichern: Für unseren Frankfurter Standort suchen wir
Referendare (w/m) in der Wahlstation. Ihre Perspektiven NEUE RUBRIK In einem anspruchsvollen Umfeld können Sie Ihre redaktionellen Fähigkeiten weiterentwickeln: Sie widmen sich der Themenfindung, recherchieren selbstständig und verfassen eigenständig juristische Artikel. Sie bearbeiten und redigieren fremde Texte. Sie unterstützen uns bei der Planung und Herstellung unserer Produkte, bekommen Einblicke in das Lektorat und lernen so die Arbeit eines juristischen Fachverlags kennen. Ihr Profil Sie haben bereits erste Erfahrungen im redaktionellen Bereich gesammelt, verfügen über ein sicheres Sprachgefühl und zeichnen sich durch eine „gute Schreibe“ aus. Zudem bringen Sie Neugier für die Verlagsbranche mit.
IMPRESSUM
Redaktionsleitung: RA Dr. Anette Hartung Redaktionsadresse: KIR-Redaktion Waldseestr. 3-5 | 76530 Baden-Baden e-mail: KIR@nomos.de
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbungsunterlagen, am besten mit einer Arbeitsprobe, an Nomos Verlagsgesellschaft, Stichwort KID, Waldseestraße 3-5, 76530 Baden-Baden oder an KID@nomos.de. Eine separate Vergütung erfolgt.
Herausgeber: Nomos Verlag | Baden-Baden Bildnachweis: istockphoto | Fotolia Grafik und Layout: Annette Carugno Anzeigenbetreuung: sales friendly Verlagsdienstleistungen Pfaffenweg 15 | 53227 Bonn Telefon: 0228 / 97898-0 | Telefax: 0228 / 97898-20 E-Mail: nomos@sales-friendly.de Die Zeitschrift sowie alle in ihr enthaltenen einzelnen Beiträge und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich durch das Urheberrechtsgesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Dies gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronische Systeme. Namentlich gezeichnete Artikel müssen nicht die Meinung der Herausgeber/Redaktion wiedergeben. Unverlangt eingesandte Manuskripte – für die keine Haftung übernommen wird – gelten als Veröffentlichungsvorschlag zu den Bedingungen des Verlags. Es werden nur unveröffentlichte Originalarbeiten angenommen. Die Verfasser erklären sich mit einer nicht sinnentstellenden redaktionellen Bearbeitung einverstanden.
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Kanzleien in Deutschland 3
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Schneider-Rothhaar: „Vielleicht ist mein Beruf nur ein Medium“ | AKTUELLES THEMA
„Vielleicht ist mein Beruf nur ein Medium“ Zehn Fragen zum aktuellen Thema „Grüner Bereich“ 1. Herr Schneider-Rothhaar, ein praktisch immer wieder Aufsehen erregender Bereich des „Grünen Bereichs“ ist das Urheber- und Medienrecht. Was verbirgt sich denn hinter diesen beiden Begriffen? Das Medienrecht ist eine Querschnittsmaterie. Die Normen sind in zahlreichen Gesetzen verstreut. Übergeordnet sind die Normen aus dem Grundgesetz und europäische Rechtsvorschriften. Ein Teil des Medienrechts ist auch das Urheberrecht, bei dem es im Wesentlichen um den Schutz und die Verwertung von Urheber- und Leistungsschutzrechten geht. Und nicht zuletzt sind auch Vorschriften aus dem Markenrecht, dem Wettbewerbsrecht, dem Datenschutzrecht, dem Jugendschutzrecht, dem Presserecht oder auch dem Rundfunkrecht Teil dieser Materie. 2. Wie kommt man denn dazu, sich ausgerechnet auf diesem Feld zu spezialisieren? 2. Ein Jahr bevor ich angefangen habe, für das Erste Staatsexamen zu lernen, habe ich für mich das „Entertainment Law“, das Urheber- und Medienrecht im Unterhaltungsbereich entdeckt. Ausschlaggebend war mein großes Interesse an den Medien, der Kultur und insgesamt an kreativen Inhalten. 3. Was sind die Highlights eines Arbeitstags in Ihrem Rechtsgebiet? 2. Besonders spannend sind für mich Großprojekte wie beispielsweise Medienkooperationen zwischen Filmverleihern, Musikfirmen und Markenherstellern. Interessant sind aber auch die Strukturierung und rechtliche Betreuung von Unterhaltungsveranstaltungen oder komplexe, internationale Rechtelizenzierungen. Unabhängig davon ist für mich aber gerade auch die enge Zusammenarbeit mit Künstlern aus den verschiedenen Bereichen eine große Freude und Herausforderung. 4. Welche besonderen Herausforderungen fachlicher, aber auch persönlicher Art sind es denn, die die Beschäftigung mit dem Urheber- und Medienrecht birgt? 2. Die ständigen Entwicklungen in diesem Bereich sind enorm. Hinzu kommen die Anforderungen im Zusammenhang mit technischen Neuerungen. Als besondere persönliche Anforderung würde ich es bezeichnen, dass ich es oft mit Menschen zu tun habe, die sie sich sehr auf sich selbst konzentrieren. Das erfordert großes Fingerspitzengefühl.
5. Sind Sie durch Ihre Tätigkeit oft in Kontakt mit prominenten Persönlichkeiten? 2. In der Tat kommt es in der Unterhaltungsbranche regelmäßig vor, dass man prominente Personen kennenlernt oder im besten Falle auch vertreten darf. Die Prominenz dieser Personen ist dabei nur ein kleiner Teil der Faszination. Für mich ist da vor allen Dingen immer wieder die Vielfalt an Fantasie, Freude und Leidenschaft, die diese Menschen treibt. 6. Wie und wo akquirieren Sie Ihre Mandate? 2. Ich hatte großes Glück, dass ich bereits zu Beginn meiner Berufstätigkeit bei einer bekannten Kanzlei in der Unterhaltungsbranche arbeiten durfte. Dadurch ergab sich über die Jahre auch für mich eine zwar bescheidene, aber dennoch existente Bekanntheit in der Branche. Unabhängig davon habe ich in den letzten Jahren viel aktive Akquise betrieben und stetig gerade auch an meinem internationalen Netzwerk gearbeitet. Die International Association of Entertainment Lawyers IAEL ist dabei für mich die Plattform, auf der wir sehr intensiv an der Zusammenarbeit von Fachkollegen aus der ganzen Welt arbeiten. 7. Stichwort globales Arbeiten: Wie wichtig ist in Ihrem Tätigkeitsbereich das Beherrschen von Fremdsprachen wie beispielsweise Englisch? 7. Es kommt ein wenig darauf an, in welchem Bereich man konkret tätig ist. Für mich war es aber gerade eine Herausforderung, über die Grenzen hinaus zu arbeiten. Vor diesem Hintergrund findet heute teilweise mehr als die Hälfte meiner Arbeitstage auf Englisch statt. Natürlich erschließt man sich mit Sprachen aber vor allem den Zugang zu anderen Menschen und anderen Kulturen, und das ist auch mein eigentliches Interesse. Vielleicht ist mein Beruf nur ein Medium für die Erfüllung dieses Interesses. 8. Sie haben drei Wünsche frei, an jede Staatsgewalt einen. Wie soll es mit dem „Grünen Bereich“ weitergehen? 7. Nach meiner Einschätzung gehen wir in Europa schon sehr verantwortungsvoll mit den wichtigen Themen des Urheber- und Medienrechts um. Dennoch wünsche ich mir eine Art Neuanfang, der nicht zu sehr die Einzelinteressen in den Vordergrund stellt, sondern sich sehr stark daran orientiert,
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Götz M. Schneider-Rothhaar, Rechtsanwalt, Fuhrmann Wallenfels, Frankfurt a.M. ist Fachanwalt für Urheberund Medienrecht und arbeitet seit 1994 ausschließlich in den Bereichen des Urheber- und Medienrechts in der Unterhaltungs- und Vermarktungsbranche (Entertainment Law). Er vertritt seitdem national wie international Personen und Unternehmen in Zusammenhang mit den Themen Musik, Film, TV, Internet, Werbung, Fotografie und Design. Ein besonderes Spezialgebiet liegt in den Bereichen der Musik-, TV- und Künstlervermarktung. Schneider-Rothhaar ist Mitgründer und Partner der Fuhrmann Wallenfels Frankfurt am Main Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft. Schneider-Rothhaar bildet selbst Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht aus und ist Dozent an der Universität Mainz für den Masterstudiengang LL.M.-Medienrecht.
Referendariat bei Fuhrmann Wallenfels Frankfurt am Main: Schaumainkai 91 60596 Frankfurt a. M. Tel.: 069/69597960 Frankfurt@fuhrmannwallenfels.de www.fuhrmann-wallenfels.de
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AKTUELLES THEMA | Schneider-Rothhaar: „Vielleicht ist mein Beruf nur ein Medium“ dass wir einen fortschrittlichen Umgang mit Inhalten benötigen. 9. Was sind die aktuellen Themen, an denen Sie arbeiten? 7. Aktuell vertrete ich zum Beispiel einen US-amerikanischen Musikproduzenten und -komponisten, dessen Musik im Rahmen einer Großveranstaltung ohne Lizenzierung verwendet wurde. Gleichzeitig bin ich intensiv in eine „digitale Thematik“ involviert, bei der auf der anderen Seite die Verwertungsgesellschaft GEMA steht, und ich betreibe die Anmeldung eines digitalen Vertriebs bei der Verwertungsgesellschaft GVL.
»eine gelungene Alternative« Ref. iur. Marcus Heinemann, Dipl.-Verw. (FH), www.studjur-online.de Januar 2010
UWG Handkommentar
10. Was empfehlen Sie Berufseinsteigern, die ebenfalls im Urheber- und Medienrecht in der Unterhaltungsbranche tätig werden wollen? 7. Ich denke, dass der Weg in diese Branche nicht unbedingt über Rechtsanwaltskanzleien, sondern zumindest zu Beginn einer Karriere besser über Produktions-, Vertriebs- oder Medienunternehmen in der Branche gelingen kann. Die Abläufe in der Unterhaltungsbranche kann man sich nicht aus Büchern anlesen. Danach bietet sich der Wechsel in eine Rechtsanwaltskanzlei aber durchaus an. Nach einer gewissen Zeit in der Branche nimmt man bei diesem Wechsel dann auch entsprechende Kontakte in den Berufsalltag des Rechtsanwalts mit. Die Fragen stellte KiR-Redaktionsleiterin Rechtsanwältin Dr. Anette Hartung
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Herausgegeben von RiOLG Prof. Dr. Horst-Peter Götting, LL.M. und RA Prof. Dr. Axel Nordemann 2. Auflage 2013, 1.648 S., geb., 118,– € ISBN 978-3-8487-0028-8 Die 2. Auflage des Handkommentars UWG dokumentiert und bewertet die seit der Erstauflage ergangenen wesentlichen gerichtlichen Entscheidungen und Veröffentlichungen im Schrifttum. Sie enthält insbesondere Neuerungen aus Rechtsprechung und Gesetzgebung.
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R. und G. Jacobs: Gewerblicher Rechtsschutz heute | AKTUELLES THEMA
Gewerblicher Rechtsschutz heute Der Umfang des Rechtsgebiets Der Gewerbliche Rechtschutz, zu dem (obwohl es sich nicht um ein gewerbliches Schutzrecht handelt) üblicherweise auch das Urheberrecht gezählt wird, gehört zu den interessantesten Materien des Zivilrechts. Das gilt einmal deswegen, weil er sich gestaltend und schützend mit dem Ergebnis geistiger Innovationen befasst, und zum anderen, weil er in der Praxis erhebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Zum Gewerblichen Rechtschutz gehören neben dem Lauterkeitsrecht das Markenrecht, das Patent- und Gebrauchsmusterrecht, das Sortenschutzrecht, das Arbeitnehmererfinderrecht, das Geschmacksmusterrecht und – wie bemerkt – das Urheberrecht. Die erstgenannten sind so genannte „formalisierte“ Rechte. Das heißt, der Rechtschutz hängt, von Ausnahmen abgesehen, von einer amtlichen Registrierung ab. Beim Urheberrecht entsteht der Rechtschutz dagegen mit dem Schöpfungsakt, ohne dass es einer Registrierung bedarf.
Internationalisierung Der Gewerbliche Rechtschutz und auch das Urheberrecht genießen außerdem die besondere Vorliebe des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission. Es gibt kaum ein Rechtsgebiet, in dem der Europa-Gesetzgeber so stark harmonisierend eingegriffen hat. Das Urheberrecht zählt überdies zu den international „vernetztesten“ Rechtsgebieten überhaupt. Das hat damit zu tun, dass urheberrechtlich geschützte Ergebnisse so gut wie überall auf der Welt zugänglich sind und also auch überall auf der Welt in gleichem Maße geschützt sein müssen.
„Grüne“ Herkunft Dieses Rechtsgebiet wird auch häufig das „Grüne Recht“ genannt. Das hat nichts mit den Grünen oder mit der Landwirtschaft zu tun, sondern beruht darauf, dass die sich mit diesem Rechtsgebiet befassende juristische Fachzeitschrift „GRUR“ – übrigens die älteste juristische Fachzeitschrift in Deutschland – seit ihrem erstmaligen Erscheinen vor über 100 Jahren durchgängig einen grünen Umschlag hat. Diese Farbe hat das gesamte Rechtsgebiet geprägt. Die Zeitschrift „GRUR“, die inzwischen zu einer GRUR-Familie geworden ist, gibt es in der klassischen monatlich erscheinenden Zeitschrift „GRUR“, in der ebenfalls monatlich erscheinenden „GRUR International“, der „GRUR-RR“ (= GRUR Rechtsprechungsreport) und der „GRUR Prax“. Diese Zeitschriften werden herausgegeben von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtschutz und Urheberrecht mit Sitz in Berlin und Geschäftsstelle
in Köln. Diese Gesellschaft betreibt auch zusammen mit dem CH Beck-Verlag ein Online-Portal „GRUR“, auf dem die wichtigsten Entscheidungen und Aufsätze auf diesem Gebiet öffentlich zugänglich sind.
Viel Einzelfallwissen Wer sich für diese Rechtsmaterie interessiert, sollte sein Interesse schon früh entwickeln und schulen. Je länger man auf diesem Gebiet tätig ist, und je mehr Entscheidungen man kennt, desto sicherer wird man auf diesem Rechtsgebiet, um auch bei neuen bisher unbekannten Konstellationen Parallelen zu vorentschiedenen Fällen ziehen zu können. An den meisten deutschen Universitäten werden Vorlesungen über Markenrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht abgehalten, wenn diese Gebiete auch vielfach nicht mehr zum Prüfungsstoff der juristischen Examina gehören. Eine frühe Hinwendung zu dieser Materie – wir wollen ausdrücklich nicht von „Spezialisierung“ sprechen – kann im Laufe des Studiums und insbesondere während der Referendarzeit deutlich ausgebaut werden. So können Stationen bei Rechtsanwälten gewählt werden, die sich im Gewerblichen Rechtschutz spezialisiert haben. Es können Stationen bei Industrie- und Handelskammern etc. durchgeführt werden, bei denen praktische Erfahrungen erworben werden können.
Professor Dr. Rainer Jacobs, Rechtsanwalt, Heuking Kühn Lüer Wojtek war Partner in Großkanzleien und führte bis 2012 eine eigene Kanzlei in Köln. Seit 2012 ist er Rechtsanwalt am Düsseldorfer Standort von Heuking Kühn Lüer Wojtek. Daneben ist er seit 1983 Mitherausgeber der führenden Spezialzeitschriften „GRUR“ und „GRUR Int“ und seit 1999 der „GRUR-RR“. Jacobs ist Honorarprofessor für Zivilrecht, insbesondere Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht an der Universität zu Köln.
Gestalterische Phantasie Überhaupt ist es gerade auf diesem Rechtsgebiet besonders wichtig, die tagtäglich in der Praxis auftretenden Probleme kennenzulernen, mit ihnen umgehen zu können und sie gestaltend einer Lösung zuzuführen. Da dieses Gebiet im Wesentlichen mit dem Ergebnis innovativer Tätigkeit verbunden ist, bedarf auch die rechtliche Befassung einer erheblichen innovativen und gestalterischen Phantasie. Wie und wofür etwa Marken angemeldet werden, wie Marken zu gestalten sind, wie man strategisch vorgeht, um bestimmte wirtschaftlich relevante Ziele zu erreichen, dafür bietet der Gewerbliche Rechtsschutz ein ideales Feld. Wer sich zutraut, mit gestalterischer Fantasie an juristische Probleme heranzugehen, der sollte den Gewerblichen Rechtschutz und das Urheberrecht unbedingt in die engere Wahl seines „Lieblingsfachs“ nehmen.
Sprachkenntnisse Unbedingt angeraten sind Sprachkenntnisse. Ganz unerlässlich sind gute Sprachkenntnisse auf Englisch, die so gut sein müssen, dass englische Texte flüssig gelesen werden können, Schriftstücke auf Englisch verfasst werden können und auch Verhandlungen in
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Dr. Georg Jacobs, Rechtsanwalt, Heuking Kühn Lüer Wojtek ist seit 2005 Rechtsanwalt im gleichen Büro der Kanzlei. Auch er ist auf Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht spezialisiert.
Referendariat bei Heuking Kühn Lüer Wojtek: Petra Freund Referentin Human Resources Georg-Glock-Straße 4 40474 Düsseldorf Tel.: 0211/600 55 388 p.freund@heuking.de www.heuking.de
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AKTUELLES THEMA | R. und G. Jacobs: Gewerblicher Rechtsschutz heute Englisch geführt werden können. Eine weitere Fremdsprache – etwa Französisch, Spanisch oder Italienisch – ist von hohem Nutzen, zumal wenn man als Anwalt auf diesem Gebiet tätig ist. Denn durch die zunehmende Globalisierung betreuen deutsche Anwaltssozietäten immer mehr Mandate aus den anderen EU-Mitgliedstaaten. Die Kommunikation etwa mit einem französischen Mandanten ist wesentlich einfacher und leichter, wenn man dessen Sprache beherrscht, als wenn beide auf eine Drittsprache, etwa Englisch, ausweichen müssen.
Computerisierung Hinzu kommt, dass dieses Gebiet in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Bedeutung gewonnen hat, nicht zuletzt durch die Computerisierung, die rechtlich durch das Urheberrecht geprägt ist und dem Urheberrecht dadurch – neben den klassischen Aspekten wie Literatur, Bildende Kunst etc. – ein ungemein interessantes zusätzliches Feld eröffnet hat. Das gilt auch und gerade für neue Nutzungsformen und Sachverhalte im Internet und (gerade aktuell:) sozialen Netzwerken.
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dem US-amerikanischen System des Case Law angenäherten Gebiet, wenn zu argumentieren ist, ob und wieso ein neuer zu entscheidender Sachverhalt nun eher dem einen oder dem anderen vorentschiedenen Fall ähnelt.
Spezielle Gerichtszuständigkeit Da es sich um eine stark spezialisierte Rechtsmaterie handelt, gibt es an den Landgerichten spezielle Kammern für Wettbewerbssachen und auch spezielle Kammern für Urheberrecht und spezielle Kammern für Markenrecht. Teilweise sind die Streitsachen durch Länderverordnungen auf einzelne Gerichte konzentriert, z.B. Urheberrecht beim LG Köln (für die Landgerichtsbezirke Köln, Aachen und Bonn). Auch für Patentstreitsachen gibt es spezielle Kammern bei den Gerichten, wobei wegen der noch stärkeren Spezialisierung im Patentrecht diese Streitsachen auf einige wenige Landgerichte konzentriert sind. Entsprechende Konzentrationen gibt es in der zweiten Instanz, d.h. bei den Oberlandesgerichten. Auf Bundesebene ist für den Gewerblichen Rechtschutz und das Urheberrecht der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zuständig, für das Patentrecht der X. Senat des Bundesgerichtshofs.
Case Law
Fazit
In rechtlicher Hinsicht zeichnet sich das Gebiet des Gewerblichen Rechtschutzes insbesondere auch dadurch aus, dass Umfang und Grenzen gesetzliche Regelungen und auf dem gesamten Gebiet des Gewerblichen Rechtschutzes geltende Grundsätze vielfach durch Einzelentscheidungen des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte definiert werden. Diese Entscheidungen haben meist ein Stichwort, unter dem sie veröffentlicht und diskutiert werden. Dieses Stichwort orientiert sich meist am jeweiligen Sachverhalt. Auf diese Weise bewegt man sich im Rahmen der Gesetzesauslegung häufig auf einem
Die Materie des Gewerblichen Rechtsschutzes ist tatsächlich eine Herausforderung – in ihrer Vielschichtigkeit aber auch ein Rechtsgebiet, dessen nähere Betrachtung unbedingt lohnt.
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Hartwig: Gewerblicher Rechtsschutz in der täglichen Praxis | AKTUELLES THEMA
Gewerblicher Rechtsschutz in der täglichen Praxis Vorsprung durch Innovation
Ästhetische Leistungen
Das Rad und die Glühbirne waren große Erfindungen ihrer Zeit. Heute sind es Internet-Suchmaschinen (seit 1998), Smartphones mit „Multi-Touch-Funktion“ (seit 2007) oder sehr bald auch 3D-Drucker für den Privatbereich, die unser Leben verändern.
Das Bild an der Wand, die Musik aus den Kopfhörern, der prämierte Schreibtischstuhl – dies alles sind wirtschaftlich handelbare Güter, deren Wert zunächst nicht ohne weiteres materiell zu messen ist. Dennoch ist klar, dass ein guter Song oder ein einzigartiges Design Millionen wert sein können. Hier muss der Anwalt ein offenes Ohr und Auge für den künstlerischen Bereich haben. Nur wer in der Lage ist, ein Design zu erkennen und zu verstehen, kann es auch schützen. Entsprechend wichtig ist auch die eigene Begeisterung für Ästhetik und Kunst.
Zahlen sich Neugier und Innovationskraft für den Erfinder am Ende aber auch aus? Grundsätzlich gilt: Damit sich die Investition in eine gute Idee rentiert, muss sie vor Nachahmung geschützt sein – entweder durch Monopolschutz oder durch Lizensierung. Allerdings lässt sich keine Idee an sich schützen, sondern nur ihre „Materialisierung“, etwa ein zu Papier gebrachtes Werk, eine Musikschöpfung oder auch eine ansprechende Gestaltung (z.B. ein Designerkleid). Wichtig ist, dass sich das „Geschaffene“ in irgendeiner Weise vom bereits Vorhandenen absetzt: Es muss neu, eigenartig, unverwechselbar, originell – mit einem Wort: „besonders“ sein. Was das in einem freien und fairen Wettbewerb im Einzelnen bedeutet, regelt der „Gewerbliche Rechtsschutz“ mit seinen spezifischen Voraussetzungen, Schranken und Rechtsfolgen.
Schutzrecht und Schutzzweck Grundsätzlich lassen sich die Bereiche Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht unterscheiden. Das Immaterialgüterrecht befasst sich mit dem Schutz technischer und ästhetischer Leistungen (Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Urheberrecht) sowie mit dem Schutz von im geschäftlichen Verkehr verwendeten Kennzeichen (Marken- und Firmenrechte). Das Wettbewerbs- und Kartellrecht dagegen schützt den Markt vor Monopolmissbrauch, Absprachen und unlauterem Geschäftsgebaren.
Übersetzung technischer Sachverhalte Ideen sind frei; technische Lösungen lassen sich schützen. Entwicklungskosten im Bereich der Elektrotechnik, in der Medizin oder im Maschinenbau gehen häufig in die Millionen – Investitionen, die sich lohnen müssen. Der Patentanwalt muss in der Lage sein, die Erfindung seines Mandanten zu verstehen und sie anschließend derart zu abstrahieren, dass sie durch das Patent umfassend vor Nachahmung geschützt ist. Der Patentanwalt hat daher in der Regel kein Jurastudium absolviert, sondern verfügt über eine naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung mit juristischer Zusatzausbildung. Er leistet die Übersetzung des technischen Sachverhalts in die abstrakte Sprache der Patentschrift.
Kennzeichenrecht Das Kennzeichenrecht schützt Namen und Marken. Der Verkehr ordnet ein Produkt durch das Zeichen einem Hersteller zu und verbindet das Produkt mit zugehörigen bekannten Eigenschaften. Der Hersteller muss sich folgerichtig davor schützen können, dass andere identische oder ähnliche Kennzeichen verwenden und so seinen guten Ruf für das eigene Geschäft ausnutzen und schädigen. Der Anwalt begleitet seinen Mandanten dabei von der Anmeldung und laufenden Kontrolle des Marktes bis hin zur Durchsetzung seiner Rechte über Ländergrenzen hinweg.
Neue Rechtsgebiete und stetiger Wandel Durch die rasante Entwicklung der Forschung stellen sich aus juristischer Sicht immer neue Fragen. Beste Beispiele sind die Biotechnologie oder der Sortenschutz. Gerade der Fachanwalt für Gewerblichen Rechtschutz lernt nie aus – kein anderes Rechtsgebiet verändert sich mit so hoher Geschwindigkeit. Insbesondere die europäische Rechtsentwicklung hat in den letzten Jahren vieles neu geordnet. Aktuell steht erneut eine Reform des europäischen Markenrechts an. Hinzu kommt die wachsende Menge an Rechtsprechung, die es zu beachten gilt. Gewerblicher Rechtsschutz ist in der Praxis weit mehr durch Fallrecht geprägt, als es der deutsche Jurist sonst gewohnt ist. Gesetze stoßen gerade in diesem Bereich häufig an ihre Grenzen und müssen sich mit allgemeinen Rechtsregeln begnügen. Es lässt sich eben kaum abstrakt-generell beschreiben, wann ein Design einem anderen gleicht oder wann zwei Marken verwechselt werden können. Der Anwalt benötigt hier ein besonderes Feingefühl: Er muss die Grundsätze und Prinzipien seines Rechtsgebiets genau verstehen und sie auf neue Sachverhalte übertragen können. In der Praxis ist es die Kunst, alle Facetten der verschiedenen Gebiete zu kennen und zu verbinden. Im Fokus liegt dabei klar die Prävention – zum Schutz von Innovation.
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Dr. Henning Hartwig, Rechtsanwalt Bardehle Pagenberg ist seit 2003 Partner bei Bardehle Pagenberg und seit 1998 vor allem im Designschutz und Markenrecht der Kanzlei tätig. Von München aus vertritt er namhafte Mandanten im deutschen und internationalen Designrecht, insbesondere in multinationalen Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren. Im Designschutz berät und vertritt er vor allem Mandanten aus der Computerindustrie und Unterhaltungselektronik, der Fitnessgeräte- sowie der Bekleidungs- und Lebensmittelindustrie. In umfangreichen Prozess-Serien führte und koordinierte Hartwig länderübergreifende Verletzungsverfahren. Hartwig studierte Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität München sowie an der Universität Genf und promovierte schließlich 1996 an der Humboldt-Universität zu Berlin im Bereich des unlauteren Wettbewerbs. Als Herausgeber der Entscheidungssammlung „Designschutz in Europa“ publiziert er eine in dieser Form einmalige Datenbank vielfach unveröffentlichter Entscheidungen aus zahlreichen europäischen Mitgliedstaaten zum nationalen und europäischen Designschutz.
Referendariat bei Bardehle Pagenberg: Caroline Höhl Personalabteilung Prinzregentenplatz 781675 München Tel.: 089/928 05-0 karriere@bardehle.de www.bardehle.com
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Bahlmann: Kampf den Plagiaten – Die Grenzbeschlagnahme als Mittel gegen Produktpiraterie | AKTUELLES THEMA
Kampf den Plagiaten – Die Grenzbeschlagnahme als Mittel gegen Produktpiraterie Produktpiraterie als Problem für Unternehmen und Verbraucher Gefälschte Produkte sind seit jeher ein immenses Problem für Unternehmen weltweit. Nach Schätzungen des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) entsteht durch die Nachahmung von Produkten allein für die deutsche Wirtschaft ein Schaden von bis zu 50 Milliarden Euro pro Jahr. Die EUKommission beziffert den weltweiten jährlichen Schaden sogar auf mehr als 300 Milliarden Euro. Allein an den Außengrenzen der Europäischen Union werden Jahr für Jahr mehr als 100 Millionen Sendungen mit gefälschten Produkten aufgegriffen, von denen schätzungsweise ungefähr zwei Drittel aus China stammen. Allein diese Zahlen verdeutlichen die Intensität des Problems Produktpiraterie. Neben den gravierenden wirtschaftlichen Folgen tritt allerdings in manchen Fällen auch eine Gefahr für Leib und Leben der Verbraucher hinzu, die – bewusst oder unbewusst – gefälschte Produkte erwerben. In vielen Fällen weisen die Fälschungen nicht die Qualitäts- und Sicherheitsstandards wie die Originalprodukte auf und halten dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht stand. Besonders alarmierende Beispiele in diesem Zusammenhang sind etwa gefälschte Medikamente, Rasierklingen, Bremsscheiben, Werkzeuge oder Zigaretten. Verursachen gefälschte Produkte auf Grund mangelhafter Qualität Schäden bei Verbrauchern, fällt dies nicht selten auf die Schutzrechtsinhaber zurück, deren Markenimage dadurch massiv in Mitleidenschaft gezogen werden kann. Von gefälschten Produkten betroffen sein können sämtliche Arten von gewerblichen Schutzrechten, also insbesondere Marken, Patente, Geschmacksmuster (Designs) und Urheberrechte.
Reaktionsmöglichkeiten der Schutzrechtsinhaber Sind die Produktfälschungen erst einmal in die Europäische Union gelangt, besteht für die Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit, außergerichtlich im Wege der Abmahnung und erforderlichenfalls nachfolgend im Wege der einstweiligen Verfügung oder der Hauptsacheklage gegen die Anbieter und Hersteller vorzugehen. Allerdings ist dies gerade bei im außereuropäischen Ausland ansässigen Fälschern häufig nur mit erheblichem finanziellem, zeitlichem und organisatorischen Aufwand möglich. So kann die gerichtliche
Zustellung einer Klage im Nicht-EU-Ausland in manchen Fällen durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Vorrangiges Interesse der Schutzrechtsinhaber muss es also sein, präventiv möglichst schon die Einfuhr der Fälschungen in die Europäische Union zu verhindern.
Die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung Die seit dem 1. Juli 2004 in der Europäischen Union geltende „Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003“ – die so genannte Grenzbeschlagnahmeverordnung – ermöglicht es Schutzrechtsinhabern, in Zusammenarbeit mit den Zollbehörden der verschiedenen EU-Mitgliedstaaten Produktfälschungen mit vergleichsweise geringem finanziellem und organisatorischem Aufwand bereits an den EUAußengrenzen aufgreifen und vernichten zu lassen. Schutzrechtsinhaber, die an dem EU-Grenzbeschlagnahmeverfahren teilnehmen wollen, stellen hierzu einen Antrag bei der für sie zuständigen Zollbehörde ihres Landes. In Deutschland ist dies beispielsweise die Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz bei der Bundesfinanzdirektion Südost. In dem Antrag müssen die Schutzrechte angegeben werden, für die ein Tätigwerden der Zollbehörden gewünscht wird, also etwa die entsprechenden Marken oder Patente des Antragstellers. Weiterhin muss der Antragsteller angeben, woran die Zollbehörden Produktfälschungen erkennen können. Neben den produktbezogenen Fälschungsmerkmalen als solchen wie etwa Qualitätsunterschieden oder fehlenden Sicherungskennzeichnungen können dies insbesondere auch Angaben über dem Schutzrechtsinhaber bekannte Versender oder Empfänger von Produktfälschungen oder ermittelte Vertriebswege sein, auf denen die Fälschungen in die Europäische Union gelangen. Schließlich muss der Antragsteller für jeden EU-Mitgliedsstaat, auf den sich der Grenzbeschlagnahmeantrag erstrecken soll, einen nationalen Vertreter benennen, an den sich die lokalen Zollbehörden im Fall des Aufgreifens einer Produktfälschung wenden können. Nachdem die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde, diesen geprüft und bewilligt hat, benachrichtigt sie die nationalen Zollbehörden der übrigen EUMitgliedstaaten über den Antrag, die umfassten Schutzrechte und die von dem Schutzrechtsinhaber mitgeteilten Informationen zu den Erkennungsmerkmalen von Produktfälschungen. Der Schutzrechtsinhaber hat also die Möglichkeit, durch Stellen eines
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Dr. Björn Bahlmann, Rechtsanwalt, Boehmert & Boehmert ist Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er ist Senior Associate im Münchener Büro der auf den Bereich des Geistigen Eigentums spezialisierten Kanzlei Boehmert & Boehmert. Seine Beratungsschwerpunkte sind das Marken-, Lizenz- und Wettbewerbsrecht sowie die Produktpirateriebekämpfung und die strategische Markenentwicklung. Studium und Promotion absolvierte Bahlmann an der Westfälischen WilhelmsUniversität Münster, Referendariat in Dortmund und Düsseldorf. Vor Eintritt in seine jetzige Sozietät war er von 2005 bis 2008 in der Abteilung Gewerblicher Rechtsschutz, Medienrecht und Urheberrecht der internationalen Großkanzlei Nörr Stiefenhofer Lutz (jetzt Noerr LLP) tätig.
Referendariat bei Boehmert & Boehmert: München Dr. Carl-Richard Haarmann Pettenkoferstraße 20-22 80336 München Tel. 089/55 96 8-0 Bremen Malte Nentwig, LL.M. Hollerallee 32 28209 Bremen Tel. 0421/34 09-0 Berlin & Potsdam Dr. Julian Waiblinger Helene-Lange-Straße 3 14469 Potsdam Tel. 0331/27 54 3-0 postmaster@boehmert.de www.boehmert.de
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AKTUELLES THEMA | Bahlmann: Kampf den Plagiaten – Die Grenzbeschlagnahme als Mittel gegen Produktpiraterie einzigen Antrags und mit vergleichsweise geringem administrativem und finanziellem Aufwand ein Tätigwerden der Zollbehörden aller EU-Mitgliedstaaten zu erreichen und so in einem großen geografischen Gebiet Vorkehrungen gegen die Einfuhr von Piraterieware zu treffen.
Ablauf eines Grenzbeschlagnahmefalls Erfolgt an der EU-Außengrenze eines Mitgliedstaats ein Aufgriff von gefälschten Produkten, die von einem Grenzbeschlagnahmeantrag umfasst sind, benachrichtigt die Zollbehörde den von dem Schutzrechtsinhaber für das entsprechende Land benannten nationalen Vertreter und fordert diesen auf, der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen, ob es sich bei den aufgegriffenen Waren um Fälschungen handelt. Diese Benachrichtigung ist verbunden mit der Aufforderung, die Zustimmung des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers zur Vernichtung der aufgegriffenen Waren beizubringen. Der Schutzrechtsinhaber oder sein Vertreter muss sich nachfolgend mittels der von der Zollbehörde mitgeteilten Kontaktdaten an den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der aufgegriffenen Waren wenden und diesen zur Zustimmung zur Vernichtung auffordern. Sofern letzterer seine Zustimmung innerhalb einer vom Schutzrechtsinhaber gesetzten Frist nicht ausdrücklich verweigert, gilt die Zustimmung zur Vernichtung gem. Art. 11 der Grenzbeschlagnahmeverordnung als erteilt, und der Schutzrechtsinhaber kann nachfolgend bei der Zollbehörde die Vernichtung der Waren unter zollamtlicher Aufsicht beantragen.
Durch diese Neuregelung soll der zunehmenden Zahl von Produktfälschungen begegnet werden, die mittels kleinerer Postsendungen verschickt wird und die unter der gegenwärtigen Regelung einen erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Schutzrechtsinhabern verursacht. Weiterhin wird diskutiert, die Anwendbarkeit der Grenzbeschlagnahmeverordnung auch auf solche gefälschten Waren auszudehnen, die sich lediglich im Durchfuhrstadium durch einen EU-Staat – also im so genannten Transit – von einem NichtEU-Drittstaat in einen anderen Nicht-EU-Drittstaat befinden. Die geplanten Neuregelungen sollen, soweit sie eine Mehrheit finden, zum 1. April 2014 in Kraft treten.
Das Grenzbeschlagnahmeverfahren in der anwaltlichen Dienstleistung Insbesondere Schutzrechtsinhaber mit Sitz außerhalb der Europäischen Union lassen ihre Grenzbeschlagnahmeanträge häufig durch anwaltliche Vertreter stellen, verwalten und betreuen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Auswahl und Aufrechterhaltung derjenigen Schutzrechte zu, auf die der Grenzbeschlagnahmeantrag gestützt werden soll. Das entsprechende Marken- oder Patentportfolio muss also entsprechend verwaltet und es müssen insbesondere erforderliche Verlängerungen rechtzeitig vorgenommen werden, um die Basis des Grenzbeschlagnahmeantrags zu erhalten.
Diskutierte Verbesserungen der Grenzbeschlagnahmeverordnung
Um den Zollbehörden möglichst präzise Anhaltspunkte zur Identifizierung gefälschter Produkte an die Hand zu geben und so die Effizienz des Grenzbeschlagnahmeantrags zu steigern, sollte zudem mit dem jeweiligen Schutzrechtsinhaber eine möglichst detaillierte Liste von Merkmalen erarbeitet werden, anhand derer die Fälschungen erkannt werden können. Von Zeit zu Zeit besteht auch die Möglichkeit, dass die anwaltlichen Vertreter der Schutzrechtsinhaber an Schulungen der Zollbehörden teilnehmen und den Zollbeamten vor Ort die Erkennungsmerkmale von Fälschungen erläutern können.
Das bisherige System der Grenzbeschlagnahmeverordnung hat sich in der Praxis im Großen und Ganzen bewährt und den Schutzrechtsinhaberin viele Vorteile gebracht. Gleichwohl wird derzeit auf EUEbene diskutiert, wie die Position der Schutzrechtsinhaber noch weiter verbessert werden kann. Im Gespräch ist hierbei unter anderem, den Zollbehörden bei dem Aufgriff von Kleinmengen gefälschter Waren die Befugnis einzuräumen, die Ware ohne Beteiligung des Schutzrechtsinhabers der Vernichtung zuzuführen. Hierdurch würden beim Aufgriff von Kleinmengen sowohl die Benachrichtigung des Schutzrechtsinhabers durch die Zollbehörden als auch dessen
Auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzleien verfügen zudem häufig über ein langjährig aufgebautes Netzwerk von Kollegen in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, aus dem die jeweiligen nationalen Ansprechpartner für die lokalen Zollbehörden rekrutiert werden können. Ein grenzüberschreitendes Team von Anwälten kann hierbei entscheidend zum wirtschaftlichen Erfolg eines Grenzbeschlagnahmeantrags beitragen. Dazu müssen sowohl die Berichterstattung über Aufgriffe als auch die Einleitung der erforderlichen zollamtlichen, außergerichtlichen oder gerichtlichen Maßnahmen eingespielten Abläufen folgen.
Falls der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der aufgegriffenen Waren der Vernichtung rechtszeitig widerspricht, ist es wiederum an dem Schutzrechtsinhaber, innerhalb einer bestimmten Frist ein gerichtliches Verfahren einzuleiten, mit dem die Verbringung der Ware in die EU untersagt wird, will er deren Freigabe durch den Zoll verhindern.
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nachfolgendes Herantreten an den Anmelder, Eigentümer oder Besitzer entfallen.
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AKTUELLES THEMA | Baier: Neue Top-Level-Domains für Markeninhaber
Neue Top-Level-Domains für Markeninhaber
Jan O. Baier, Rechtsanwalt, Schürmann Wolschendorf Dreyer ist Fachanwalt für Urheberund Medienrecht und Partner der auf die Bereiche Urheber-, Medien-, Marken-, IT- und Datenschutzrecht spezialisierten Kanzlei Schürmann Wolschendorf Dreyer mit Büros in Berlin und Düsseldorf. Baier hat in Gießen, Köln und Kapstadt Jura studiert und war vor seiner klassischen Anwaltstätigkeit bereits in diversen Funktionen im Medienbereich tätig, u.a. als Justitiar eines Telekommunikationsanbieters und Kabelnetzbetreibers und als rechtlicher Berater im TVRechtehandel und Dienstleistungsgeschäft.
Neue Möglichkeiten und Herausforderungen
dem Markeninhaber die mit dem Erhalt von Vorrechten verbundene Hinterlegung seiner Marke.
Anders als in der bisherigen Vergabepraxis ist seit Anfang 2012 die Registrierung individueller Top Level Domains (kurz: TLDs) bei der Internet Cooperation for Assigned Names and Numbers (ICANN) möglich. Umfasst sind neben den bisher vorgegebenen generischen TLDs wie „.com“, „.net“ oder „.org“ sowie länderspezifischen TLDs wie z.B. „.de“ für Deutschland und „.fr“ für Frankreich nunmehr auch frei bestimmbare Domain-Endungen (generische TLDs, auch „gTLDs“ genannt).
Das gleichermaßen als Trademark Clearinghouse (TMCH) benannte Register soll dabei Markeninhabern, die ihre Marken hinterlegen, vorwiegend zwei Leistungsbereiche ermöglichen:
Zweckmäßigerweise stellen sie oft einen Bezug zu spezifischen Waren und/oder Dienstleistungen her und bieten dem Markeninhaber die Möglichkeit, die von ihm gewählte Internetadresse weitreichend zu individualisieren. Interessant ist dies vor allem für Unternehmen, die dadurch die Möglichkeit haben, in Verbindung mit Ihren Marken völlig neue, prägnante Domainnamen zu registrieren. So hat beispielsweise Google jetzt neben zahlreichen anderen gTLDs die Domainendung „.chrome“ registriert, BMW die Domainendung „.bmw“ und der britische Sender BBC die Domainendung „.bbc“. Die neuen Möglichkeiten stellen Markeninhaber aber auch vor neue Herausforderungen. Während Gerichte bei markenrechtlichen Auseinandersetzungen um die bislang vergebenen TLDs meist geurteilt hatten, dass die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen verschiedenen Begriffen keine Berücksichtigung findet, wird dies bei künftig sehr individuell geprägten gTLDs sicherlich anders sein. Was heißt das im Einzelnen?
Das Trademark Clearinghouse-Verfahren Referendariat bei Schürmann Wolschendorf Dreyer: Neue Grünstraße 17/18 10179 Berlin Tel.: +49(0)30 501776-36 E-Mail.: kanzlei@ medienundmarken.de www.medienundmarken.de
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Um eine missbräuchliche Domainanmeldung bzw. die Spekulation mit vermeintlich lukrativen TLDs – das so genannte „Domain Grabbing“ – zu verhindern und so gleichsam die Gefahr der Verletzung von Kennzeichnungsrechten Dritter zu verringern, hat das ICANN das „Trademark Clearinghouse“Verfahren ins Leben gerufen. Dieses seit dem 26. März 2013 anzuwendende Procedere ermöglicht
Die Sunrise Period Durch die Einführung einer Vorrechtsphase, die so genannte „Sunrise Period“ (30 Tage vor dem Zeitpunkt der Freigabe neuer gTLDs gegenüber der Öffentlichkeit), wird zum einen Markeninhabern die Möglichkeit eröffnet, diejenigen Domainnamen, die ihren bereits hinterlegten Marken entsprechen, für diese neuen TLDs zu registrieren. Erst mit Ablauf der Sunrise Period wird die gTLD für die öffentliche Registrierung freigegeben.
Wurde demnach beispielsweise das Antragsverfahren zur beschreibenden gTLD „.lawyer“ o.ä. abgeschlossen, können sich Inhaber einer hinterlegten Marke um die Registrierung der ihren Markennamen enthaltenden Domain (also z.B. die hinterlegte Marke „lawyer“) bereits vor anderen Interessenten bewerben. Eine Garantie auf den Erhalt der jeweiligen gTLD bedeutet das aber noch nicht. Soweit sich zwei Markeninhaber zeitgleich während der Sunrise Period registrieren, da zwei identische Marken hinterlegt worden sind, erfolgt die Domainvergabe weiterhin nach den allgemeinen Kriterien.
Die Trademark Claims Period Darüber hinaus beginnt im Anschluss an die „Sunrise Period“ eine mindestens 60 Tage andauernde „Trade-
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Baier: Neue Top-Level-Domains für Markeninhaber | AKTUELLES THEMA mark Claims Period“, während der Dritte, die die Registrierung einer Domain begehren, über das Vorhandensein einer bereits hinterlegten sowie der TLD entsprechenden Marke informiert werden. Dem Anmelder wird auf diese Weise ermöglicht, selbstständig zu überprüfen, inwieweit sich aus der Registrierung womöglich Markenrechtsverletzungen ergeben können. Vollzieht der Dritte den Registrierungsprozess dennoch, werden die jeweiligen Markeninhaber vom „Trademark Clearinghouse“ über diesen Vorgang informiert. Ihnen steht es sodann frei, gegen den Anmelder der rechtsverletzenden Domain das weiterhin bestehende Dispute Verfahren einzuleiten („Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy“). Alternativ können sie mittels des neu eingeführten „Uniform Rapid Suspension System“ (URS) einstweiligen Rechtsschutz begehren. Die dafür vorausgesetzte Kenntnisnahme der rechtsverletzenden Domain wird durch das Clearinghouse- Verfahren demnach vielfach erst ermöglicht. Sinnvoll ist die Hinterlegung somit vor allem im Hinblick auf die Überwachungsoption für den Markeninhaber. Das Clearinghouse-Verfahren versteht sich jedoch nicht als Möglichkeit, Domainansprüche
bereits vorzeitig zuzusichern. Sofern sich Markeninhaber bereits zur gTLD-Sicherung entschieden haben, empfiehlt sich aus anwaltlicher Sicht demnach die Hinterlegung sowie Teilnahme an der Sunrise Period schon allein, um eine Bevorzugung im Rahmen der Vergabe zu erreichen. Zu empfehlen ist die Teilnahme am Clearinghouse-Verfahren zudem für diejenigen Markeninhaber, die zwar momentan nicht die Registrierung einer neuen gTLD beabsichtigen, allerdings präventiv die Überwachungsfunktion nutzen wollen – und den damit verbundenen Informationserhalt, ob Dritte die entsprechende Top Level Domain ohne das Vorhandensein eigener Kennzeichenrechte registrieren möchten.
Fazit Durch die neuen Top Level-Domains sehen sich Inhaber von Marken-, Titel- und Unternehmenskennzeichenrechten einer weiteren erheblichen Herausforderung beim effektiven Schutz ihrer Rechte im Internet gegenüber. Umso wichtiger ist es, die bestehenden Möglichkeiten zum Schutze der Kennzeichenrechte zu kennen, um Rechtsverletzungen vorbeugen zu können.
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Splittgerber: Grün um den Kern | AKTUELLES THEMA
Grün um den Kern IP, der „Grüne Bereich“, als Unterstützer anderer Rechtsgebiete IP als Kanzleibereich Intellectual Property, IP-Recht oder Gewerblicher Rechtsschutz, oft auch Grüner Bereich genannt, ist ein eigenes Beratungsfeld. Man unterscheidet auch zwischen „Soft IP“ (insbesondere Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht) und „Hard IP“ (Patentrecht, insbesondere Patentstreitigkeiten). Es gibt Boutique-Kanzleien, die sich nur auf IP-Recht spezialisiert haben. In größeren Kanzleien ist Gewerblicher Rechtsschutz meist als eigene Praxisgruppe organisiert. IP-Recht ist aber nicht nur ein in sich abgegrenztes Beratungsfeld, sondern ist oft auch „Hilfsgebiet“ für andere Praxisgruppen und Beratungsfelder.
berrechte, Patente oder Know-how. Im Rahmen einer Unternehmenstransaktion spielen die IP-Anwälte daher immer eine – manchmal sogar zentrale – Rolle. Besteht der Unternehmenswert beispielsweise hauptsächlich aus selbstprogrammierter Software, ist es Aufgabe der IP-Anwälte auf beiden Seiten festzustellen, welche Rechte des Unternehmens wo auf der Welt bestehen und sodann die Verträge auszugestalten. Kann die Inhaberschaft ausreichender Rechte in der Due Diligence nicht festgestellt werden, kann dies durchaus einmal zum Deal Breaker werden. In anderen Fällen kann es auf der anderen Seite auch nur erforderlich sein, das Bestehen einer Marke und Internetdomain zu prüfen und entsprechende Garantien im Unternehmenskaufvertrag zu formulieren.
Arbeitsrecht
Betrachtet man die gängigen Praxisgruppen größerer Kanzleien (z.B. Corporate, M&A, Finance, IT, Arbeitsrecht, Commercial, Vertriebsrecht, Öffentliches Recht, Immobilienrecht), haben fast alle dieser Gruppen Schnittstellen zum IP-Recht. Es müssen also die Anwälte dieser anderen Praxisgruppen entweder eine solide Grundkenntnis im IP-Recht haben oder – wie meist – eben jemanden fragen, der sich damit auskennt. Andersherum heißt das für IP-Anwälte, dass deren Aufgabengebiet nicht nur aus Markenverwaltung und Patentrechtstreitigkeiten besteht, sondern sehr abwechslungsreich sein kann.
Keine M&A-Transaktion ohne IP Eine M&A-Transaktion ist ein klassisches Beispiel von IP als Randgebiet. Fast jedes Unternehmen hat oder nutzt IP, sei es Marken, Software, andere Urhe-
Stellen die IP-Anwälte im Rahmen der M&A Due Diligence fest, dass das zu kaufende Unternehmen bestimmte Rechte nicht innehat, kann es auch erforderlich sein, dass Mitarbeiter dem Unternehmen vor Closing, also vor „Komplettierung der Transaktion“, Rechte an entwickeltem IP einräumen müssen. Insgesamt sind Unternehmen aber sehr gut beraten, wenn sie sich derartige Abtretungen in erforderlichem und ausreichendem Umfang nicht erst nachträglich im Rahmen einer Transaktion, sondern bereits im laufenden Geschäftsbetrieb bzw. zusammen mit dem Arbeitsvertrag einräumen lassen. Eigentlich sollte jeder Arbeits- und Dienstvertrag zumindest eine kurze Regelung zu den Rechten an geschützten Entwicklungen vorsehen, die ein Arbeitnehmer oder Freelancer während seiner Tätigkeit für das Unternehmen macht. Entsprechende Entwürfe derartiger Erklärungen oder Klauseln erstellen die IP-Anwälte. Bei Tätigkeiten, die die Entwicklung von Software oder Patenten zum Hauptgegenstand haben, können sich die Klauseln durchaus auch über mehrere Seiten erstrecken.
IT kann nicht ohne IP Oft werden IT (Information Technology) und IP in einem Atemzug genannt. Oft sind die Praxisgruppen IT und IP auch zu einer Praxisgruppe verbunden. Die Beispiele Software und Social Media verdeutlichen
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Dr. Andreas Splittgerber, Rechtsanwalt, Orrick, Herrington & Sutcliffe leitet von München aus die IT/IP-Praxis von Orrick, Herrington & Sutcliffe. Er berät seit mehr als zehn Jahren Unternehmen in den Bereichen IT-Recht, IT-Outsourcing, Internetrecht, IPund Datenschutzrecht. Zu seinem Mandantenkreis zählen große internationale Unternehmen auf Providerund Kundenseite, aber auch innovative Start-Ups und Agenturen.
Referendariat bei Orrick, Herrington & Sutcliffe: Berlin Dr. Wolfram Krohn Kurfürstendamm 185 10707 Berlin Tel. 030/885742-0 wkrohn@orrick.com Düsseldorf Konstantin Heitmann Heinrich-Heine-Allee 12 40213 Düsseldorf Tel. 0211/36787-231 kheitmann@orrick.com Frankfurt a.M. Jutta Schneider Friedrichstraße 31 60323 Frankfurt Tel. 069/71588-320 jschneider@orrick.com München Dr. Jörg Ritter Rosental 4 80331 Munich Tel. 089/383980-220 jritter@orrick.com www.orrick.com
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AKTUELLES THEMA | Splittgerber: Grün um den Kern dies: Software genießt urheberrechtlichen Schutz. Damit ist IP-Recht Gegenstand eines jeden Softwarelizenzvertrags. Social Media bedeutet vor allem Austausch und Veröffentlichung von Inhalten (z.B. urheberrechtlich geschützter Texte, Fotos oder Videos). Unternehmen, die eine Social Media-Präsenz unterhalten, müssen sicherstellen, dass sie hierbei keine fremden Urheberrechte verletzen und auch, dass die veröffentlichten Inhalte nicht wettbewerbswidrig sind. Auch hier liegt ein Nebenberatungsfeld für IP-Rechtler. Für und gegen eine Aufteilung der Praxisgruppen IT und IP in Kanzleien lassen sich daher jeweils Vorund Nachteile finden.
Commercial und Vertriebsrecht und andere Rechtsgebiete Welche AGBs enthalten keine Regelung zu IP oder Know-how? Welcher Vertriebsvertrag oder Partnervertrag enthält keine Regelung zur Nutzung von Know-how oder Marken der Parteien, oft auch zur Nutzung von Software? Auch hier liegt ein Nebentä-
tigkeitsfeld für auf IP-Recht spezialisierte Anwälte. Dabei muss sich der IP-Anwalt nicht nur im IP-Recht gut auskennen, sondern auch die oft etwas undurchschaubare Gesetzeslage zum AGB- und Verbraucherschutzrecht kennen. Beispielsweise können bestimmte Nutzungsbeschränkungen in Nutzungsbedingungen für eine App individualvertraglich zulässig, in Verbraucher-AGB aber unzulässig sein.
Fazit IP-Recht ist auch als Nebengebiet aus vielen juristischen Beratungsfeldern nicht wegzudenken. Dies macht IP-Recht aus anwaltlicher Beratungssicht zu einem spannenden und abwechslungsreichen Rechtsgebiet. Auf der anderen Seite bedeutet dies auch ein breites Feld – was für denjenigen nicht geeignet ist, der sich spezialisieren möchte. Bewerber sollten sich bei der Berufswahl daher vorab genauestens nach dem genauen Tätigkeitsfeld erkundigen, um dann auch im gewünschten Rahmen und Umfang praktizieren zu können.
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von Rohr: Das EU-Einheitspatent | AKTUELLES THEMA
Das EU-Einheitspatent Eine Herausforderung für Patentinhaber und ihre Patentanwälte Beschlossene Sache Es ist beschlossene Sache: Das EU-Einheitspatent wird kommen. Die entsprechenden Verordnungen sind Anfang 2013 in Kraft getreten und werden wohl ab Anfang 2015 Anwendung finden. Das neue System des EU-Einheitspatents stellt die Patentinhaber sowie ihre Patentanwälte vor beachtliche Herausforderungen. Mit besonderer Spannung wird zu beobachten sein, welche Voraussetzungen deutsche Patentanwälte erfüllen müssen, um vor dem EUPatentgericht allein, also ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts, ihre Mandanten vertreten zu können.
Wie ist es heute? Wer eine Erfindung gemacht hat und an einem Patentschutz über Deutschland hinaus interessiert ist, meldet ein europäisches Patent an. Am Ende des Anmeldeverfahrens steht die Patenterteilung des Europa-Patents, das zunächst optional Schutz in den Ländern der Europäischen Union sowie vielen weiteren Ländern wie Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Türkei gewährt. Dann wird es teuer. Das Europa-Patent ist ein „Bündelpatent“. Nach der Patenterteilung muss es in den einzelnen Ländern umgesetzt werden. Der Erteilungsprozess ist zwar abgeschlossen, nun aber müssen Übersetzungen, gegebenenfalls nationale Amtskosten sowie die damit verbundenen Anwaltshonorare bezahlt werden. Und die jährlichen Aufrechterhaltungsgebühren sind für jedes interessierende Land einzeln zu zahlen. Seit einigen Jahren ist das System des Europa-Patents vereinfacht worden, da Deutschland, Frankreich und Großbritannien auf die Einreichung von Übersetzungen und die Zahlung von Amtsgebühren verzichtet haben. Das hat für die Inhaber von Europa-Patenten schon eine erhebliche Erleichterung erbracht. Andere Länder haben sich mit Vereinfachungsregelungen dem guten Beispiel angeschlossen. Dennoch, das EuropaPatent ist kein einheitliches Patent für die Europäische Union. Es wird von jedem einzelnen Patentinhaber nach seinen Wünschen und finanziellen Möglichkeiten auf eine ihm zusagende Auswahl von Ländern konzentriert. Eine flächendeckende Umsetzung in allen Ländern des Europa-Patents würde sonst schnell 50.000 Euro und mehr kosten.
weitere Maßnahmen in allen teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten Wirkung – das sind derzeit alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Italien und Spanien.
Ist das EU-Einheitspatent attraktiv? Erklärtes Ziel bei der Schaffung des EU-Einheitspatents ist es, das Verfahren zu vereinfachen und die Kosten zu senken. Das EU-Einheitspatent wird bei den Übersetzungskosten in der Summe aber nur dann zu Einsparungen führen, wenn der Anmelder ohnehin an vielen EU-Staaten interessiert ist. Würde der Anmelder normalerweise das Europa-Patent nur in vier bis sechs Staaten validieren (der in der Praxis häufigste Fall), würden sich mit dem EU-Einheitspatent die Übersetzungskosten insgesamt nicht verringern. Angeschlossen an die Zahl von vier bis sechs Staaten, in denen ein typisches Europa-Patent validiert wird, soll die jährliche Aufrechterhaltungsgebühr für das EU-Einheitspatent das Vierfache bis Sechsfache einer durchschnittlichen nationalen Aufrechterhaltungsgebühr betragen. Wie das funktionieren soll, ist den beteiligten Kreisen schleierhaft. Dagegen steht nämlich die politische Zusage an die teilnehmenden EUMitgliedsländer, dass diesen trotz des Wegfalls der nationalen Aufrechterhaltungsgebühren insgesamt keine Mindereinnahmen drohen.
Das einheitliche EU-Patentgericht Unlösbar gekoppelt an das EU-Einheitspatent ist das neue EU-Patentgericht. Dieses tritt neben das EUEinheitspatent, um zu gewährleisten, dass die Rechtsprechung in der Europäischen Union substanziell vereinheitlicht wird.
Wie ist es heute? Bislang muss das Recht aus einem Europa-Patent ebenso länderweise bei einem nationalen Gericht geltend gemacht werden. Umgekehrt kann ein Angriff gegen die Rechtsbeständigkeit des Europa-Patents nur national beim entsprechenden Gericht vorgetragen werden. Dies führt zu dem bisweilen unbefriedigenden Ergebnis, dass aus ein und demselben Europa-Patent in einem Land eine Verurteilung erfolgt, im anderen Land jedoch eine Klage abgewiesen wird.
Was bringt das EU-Einheitspatent?
Wie wird es sein?
Das EU-Einheitspatent beruht auf dem bewährten Erteilungsverfahren des Europa-Patents. Nach der Erteilung des Europa-Patents tritt die Wirkung der neuen Regelungen zum EU-Einheitspatent ein. Es hat ohne
Beim EU-Patentgericht werden alle Streitigkeiten mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten des EU-Einheitspatents einheitlich entschieden werden. Dabei wird das einheitliche EU-Patentgericht zwei Instanzen
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Hans W. von Rohr, Patentanwalt, von Rohr, Patentanwälte ist Partner und Namensgeber der von Rohr Patentanwälte Partnerschaft in Essen. Er ist Diplomphysiker und arbeitet seit über 30 Jahren als Patentanwalt für namhafte in- und ausländische Unternehmen auf allen Gebieten des Maschinenbaus und der Elektrotechnik. Außerdem ist er umfangreich auf dem Gebiet des Markenrechts, des Geschmacksmusterrechts (Designschutz) und des Lizenzvertragswesens tätig. Von Rohr ist auch berufspolitisch engagiert. Er ist seit dem Jahr 2001 patentanwaltlicher Beisitzer im Senat für Patentanwaltssachen beim Bundesgerichtshof. Die von Rohr Patentanwälte Partnerschaft in Essen ist mit acht patentanwaltlichen Partnern eine der größten reinen Patentanwaltskanzleien in Nordrhein-Westfalen. Einschließlich der Partner umfasst das Praxisteam annähernd 40 Personen. Von ihrem Standort Essen aus betreut die von Rohr Patentanwälte Partnerschaft insbesondere deutsche mittelständische Unternehmen aus dem gesamten Bundesgebiet, aber auch internationale Konzerne, vornehmlich aus der Schweiz sowie aus den USA, Japan, Süd-Korea und der Volksrepublik China.
KONTAKT: von Rohr Patentanwälte Partnerschaft Rüttenscheider Str. 62 45130 Essen Tel.: 0201/890 65 890 mail@vonrohr.de www.vonrohr.de
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AKTUELLES THEMA | von Rohr: Das EU-Einheitspatent aufweisen. Die erste Instanz wird aus Lokalkammern bzw. Regionalkammern in verschiedenen Mitgliedsstaaten sowie einer Zentralkammer in Paris, London und München bestehen. „Das“ EU-Patentgericht ist also erstinstanzlich auf unterschiedliche Standorte aufgeteilt, um so den Voraussetzungen in der Europäischen Union gerecht zu werden. Die zweite Instanz wird durch das EU-Berufungsgericht gebildet, das seinen Sitz in Luxemburg haben wird. Schiedsstellen zum EU-Patentsystem sollen in Ljubljana und Lissabon eingerichtet werden.
Vertretung vor dem EU-Patentgericht Heftig umkämpft war die Vertretungsregelung vor dem EU-Patentgericht. Bislang sind Rechtsanwälte in Deutschland allein berechtigt, Mandanten in zivilrechtlichen Streitigkeiten vor Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof zu vertreten. Das EU-Patentgerichtssystem soll dort nun insbesondere auch den deutschen Patentanwälten die volle Vertretungsbefugnis eröffnen. Jeder Patentanwalt hat ein abgeschlossenes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule sowie eine juristische Ausbildung über annähernd drei Jahre im Bereich des Zivilrechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes. Für die volle Vertretungsbefugnis im EU-Patentgerichtssystem soll eine rechtliche Zusatzqualifikation erworben werden, die an die Besonderheiten dieses Systems angepasst ist.
Übergangsregelungen
In Deutschland werden Lokalkammern des einheitlichen EU-Patentgerichts voraussichtlich in Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eingerichtet werden. Für Deutschland ist der größte Neuerungseffekt bei der Zuständigkeit der Lokalkammern zu verzeichnen. Ein und dasselbe Gericht kann dann sowohl über eine Patentverletzung als auch über die Rechtsbeständigkeit eines Europa-Patents entscheiden. Das wird für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ein erheblicher Vorteil sein. Allerdings wird durch die Diskussion zur Rechtsbeständigkeit die Verfahrensdauer vor den Lokalkammern höher sein als heute.
Kosten der EU-Patentgerichtsbarkeit
Für eine ganze Zeit werden die Systeme des EUEinheitspatents und des klassischen Europa-Patents (Bündelpatent) nebeneinander bestehen. Für klassische Europa-Patente (Bündelpatente) ist innerhalb einer Übergangszeit von sieben Jahren ein so genanntes „Opt Out“ vorgesehen. Damit kann man durch eine aktive Maßnahme erreichen, dass das EuropaPatent nicht nach den Regelungen des EU-Einheitspatents behandelt wird, dass also insbesondere für das Europa-Patent nicht das einheitliche EU-Patentgericht zuständig sein wird. Mit dem „Opt Out»Verfahren wird das zuvor angesprochene Problem der Interessen lediglich national oder regional tätiger Unternehmen in angemessener Weise einer Lösung zugeführt.
Fazit zum EU-Einheitspatent Sowohl das EU-Einheitspatent als auch die einheitliche EU-Patentgerichtsbarkeit eröffnen Patentinhabern neue strategische und taktische Möglichkeiten. Es scheint sich aber abzuzeichnen, dass tatsächlich Vorteile nur für solche Patentinhaber erzielt werden, die in einer Vielzahl von Ländern der Europäischen Union Patentschutz anstreben.
Wie schon beim EU-Einheitspatent dürfte auch in der einheitlichen EU-Patentgerichtsbarkeit eine Verbesserung in der Kostensituation für den Patentinhaber nur dann vorliegen, wenn das Patent tatsächlich in vielen Ländern der Europäischen Union durchgesetzt werden soll. Wesentlich schlechter gestellt wird der nationale Mittelständler, der beispielsweise als Patentinhaber in Deutschland seinen ebenfalls in Deutschland ansässigen Wettbewerber angreifen möchte.
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Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
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MINISTERINTERVIEW | Beer: „Mädel, das musst du jetzt machen!“
„Mädel, das musst du jetzt machen!“
Nicola Beer, Hessische Kultusministerin ist von Hause aus Volljuristin und Bankkauffrau und hat zunächst von 1999 bis 2009 als Rechtsanwältin gearbeitet. Gleichzeitig hatte sie für die FDP politische Ämter u.a. als Stadt- und Landtagsabgeordnete sowie als Parlamentarische Geschäftsführerin der FDPLandtagsfraktion inne. Seit 2007 ist sie Mitglied des FDP-Bundesvorstands, später war sie auch Mitglied des FDP-Bundespräsidiums. Nachdem Beer rund drei Jahre lang beim Hessischen Justizministerium als Staatssekretärin für Europaangelegenheiten tätig gewesen war, war sie bei Redaktionsschluss seit dem 31. Mai 2012 Hessische Kultusministerin. Beer ist u. a. Mutter zweier 14-jähriger Söhne.
Nicola Beer leitet als Ministerin im Hessischen Kultusministerium die oberste Verwaltungsbehörde dieses Bundeslandes für den Bereich Schule und Bildung. In ihrer Freizeit engagiert sich die Mutter mehrerer Kinder ehrenamtlich in Mentorenprojekten. Im Gespräch mit KiR-Redaktionsleiterin Dr. Anette Hartung äußert sich die Volljuristin und gelernte Bankkauffrau zur Verwirklichung von Traumberufen, der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und der Bedeutung der juristischen Nachwuchsförderung bis hinunter in den schulischen Bereich. Frau Ministerin Beer, Sie haben eine Ausbildung zur Bankkauffrau absolviert und anschließend als Studienstiftlerin des deutschen Volkes ein Jurastudium. Hätte es damit nicht näher gelegen, Richterin oder Wirtschaftsanwältin zu werden?
KONTAKT: Hessisches Kultusministerium Luisenplatz 10 65185 Wiesbaden Tel.: 0611/368 -0 www.kultusministerium. hessen.de
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Sie sind privat ja auch Mutter von Kindern im Teenageralter. Ist das mit so einem „Stundenplan“ nicht ein ständiger Balanceakt? Ist es, aber die Kabinettskollegen wissen, dass meine Kinder notfalls auch in der Kabinettssitzung durchgestellt werden. Für die Kinder bin ich jederzeit erreichbar. Außerdem sind sie jetzt in einem Alter, in
Tatsächlich war ich ja auch schon zehn Jahre lang Anwältin in einer mittelständischen Kanzlei. Im ersten Staatsexamen hatte ich als Schwerpunkt Gesellschaftsrecht, später dann habe ich parallel zur Wahrnehmung meines Landtagsmandats im Verwaltungsrecht gearbeitet. Das war von 1999 bis 2009. Sie haben zu Beginn der neunziger Jahre an der Frankfurter Goethe-Universität studiert. Haben Sie Ihre Studienumgebung zu dieser Zeit als sehr politisiert erlebt? Schon meine Schulzeit war voll von schulpolitischen Diskussionen. Daran wollte ich über eine der Jugendorganisationen der politischen Parteien teilnehmen, und bei den Jungen Liberalen habe ich mich am besten aufgehoben gefühlt. Während des Studiums habe ich mich dann im Konvent der Frankfurter Universität engagiert. Gab es einen bestimmten Punkt oder ein bestimmtes Ereignis, von dem an Sie gesagt haben, jetzt mache ich die Politik zu meinem Beruf?
Land Hessen
Im Normalfall bin ich so zwischen 7 Uhr und 23 Uhr außer Haus, und wenn ich abends zurückkomme, habe ich noch Akten dabei. Tagsüber habe ich eigentlich immer öffentliche Auftritte und nehme an Gesprächsrunden teil. Private Resträume muss man da sehr hartnäckig verteidigen, sei es durch das Blocken von Zeitfenstern, sei es, dass man nicht immer für alle erreichbar ist.
Die Entscheidung fiel im Zuge der Koalitionsverhandlungen mit der hessischen CDU 2009. Wir waren mit dem Koalitionsvertrag durch, und ich bekam das Angebot, als Staatssekretärin für Europaangelegenheiten ins Kabinett einzutreten. Der damalige Hessische Innenminister und heutige Ministerpräsident nahm mich beiseite und sagte: „Mädel, das musst du jetzt machen!“. Leicht gefallen ist mir das erst einmal nicht, denn als politische Beamtin musste ich sowohl meine Anwaltszulassung zurückgeben als auch mein Landtagsmandat niederlegen. Wie sieht denn der Alltag aus, wenn man ein so hohes Amt innehat, ist er sehr stark – wie das im letzten Jahr an dieser Stelle Sabine Lautenschläger als Vizepräsidentin der Deutschen Bundesbank formuliert hat: – „fremdbestimmt“?
dem sie verstehen, dass ich auch für ihre Gegenwart und Zukunft arbeite. Dass ich mich für bessere Bedingungen für den Nachwuchs engagiere: Darauf sind sie, glaube ich, ebenso stolz, wie es mir Freude macht. Und das wiegt vieles auf. Im Alltag unterstützt mich die Familie sehr stark, dazu ein Freundeskreis, der mit Politik oft gar nichts zu tun hat. Was würden Sie den jungen Leuten raten, die ebenfalls eine Kombination von anspruchsvollem Beruf und aktiver Familienbetreuung anstreben? Dass sie sich bewusst sind, wie vieles sich umsetzen lässt, wenn man es wirklich ernst meint. Nach meiner Einschätzung hat sich hier in den vergangenen anderthalb Jahrzehnten Vieles zum Besseren gewendet. Ich sehe das auch in meinem eigenen Ministerium: Wir wollen selbst als Arbeitgeber attraktiv sein und setzen das um – von der Einrichtung einer Kinderferien- und Kindernotfallbetreuung und einem mobilen Spielecontainer über die klassischen Möglichkeiten der Telearbeit bis hin zu externen
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Beer: „Mädel, das musst du jetzt machen!“ | MINISTERINTERVIEW Coaching-Angeboten. Natürlich muss man in dieser Lebensphase auf Einiges an selbstbestimmter Freizeitgestaltung und Nachtschlaf verzichten, aber das ist eine Investition. Engagieren Sie sich mit entsprechenden Erwägungen und Ratschlägen auch selbst in Mentorenprojekten? Ja, das tue ich sowohl an meiner Heimatuniversität Frankfurt a. M. als auch außerhalb, innerhalb der Partei auf Bundes- und Landesebene. In den letzten Jahren habe ich mehrere junge Juristinnen betreut, aber auch junge Frauen in verwandten Berufen. Wichtig erscheint es mir dabei vor allem, ihnen beim Finden der eigenen beruflichen Ziele zu helfen. Das können Wege hinein in juristische Kernberufe wie die Anwaltschaft sein, aber auch politische Karrieren. Da geht es dann nicht nur um fachliche Hilfestellungen, sondern oft auch um die Frage, wie man sich präsentieren muss. Außerdem heißt Mentoring immer auch: identifizieren, welche passenden Netzwerke es gibt. Haben Sie generell den Eindruck, dass die Ermutigung durch erfahrenere Juristinnen oder Juristen noch größer werden muss, oder geht der Nachwuchs einen ganz eigenen Weg, auf dem er hergebrachte Wertesysteme – bis hin zur Work-Life-Balance der „alten“ Juristengeneration – ablöst? Insgesamt scheint es mir, als würde der juristische Nachwuchs zunehmend auf ein ausbalanciertes Verhältnis von Leben und Arbeiten achten. Das ist auch gut so. Dabei haben wir in den juristischen Berufen das Glück, dass sich diese Beratungsleistungen grundsätzlich besser für eine flexible Tagesgestaltung eignen als andere Dienstleistungen. Denken Sie nur an die Krankenschwester, die ihren Schichtplan bekommt und dann während der gesamten Arbeitszeit vor Ort anwesend sein muss. Haben Sie selbst eigentlich juristische Praktikantinnen und Praktikanten bzw. Referendarinnen und Referendare zur Ausbildung im Hessischen Kultusministerium? Ja, juristische Praktikantinnen und Praktikanten werden auf Anfrage immer wieder im Haus eingesetzt, sowohl im juristischen Bereich als auch im Bereich Pädagogik und Politik. Juristische Referendarinnen und Referendare haben wir aktuell nicht, es ist aber grundsätzlich möglich. Dabei muss man aber darauf hinweisen, dass nach dem Hessischen Juristenausbildungsgesetz (§ 29 III Nr. 3 JAG, Anm. d. Red.) die Wahlstation – dies kommt hier ausschließlich in Betracht – im Bereich Staat und Verwaltung „bei Behörden mit in der Regel allgemeinen Verwaltungsaufgaben“ stattfindet.
Da ein Ministerium in erster Linie Grundsatzaufgaben hat, ist der Einsatzbereich für Rechtsreferendarinnen und -referendare bei uns sehr schmal. Daher ist die Referendarausbildung im Kultusministerium die Ausnahme und nicht die Regel. Wie schafft man es, einen solchen Ausbildungsplatz im Ministerium zu bekommen? Interessenten für ein Praktikum können sich jederzeit beim Personalreferat des Kultusministeriums bewerben. Wenn jeweils aktuell Einsatzmöglichkeiten bestehen, können dann Praktika durchgeführt werden. Juristische Referendarinnen und Referendare müssen ihren Einsatzwunsch gegenüber der Ausbildungsbehörde anzeigen. Zuvor sollte man aber über unser Personalreferat Kontakt zum Kultusministerium aufnehmen, um abzuklären, ob aktuell ein Ausbildungsplatz in der Verwaltungsstation besetzt werden kann. Für das Hessische Kultusministerium ist grundsätzlich das Regierungspräsidium in Darmstadt zuständig. Nun spielt ja ihr Ministerium auch eine maßgebliche Rolle in Sachen Schulpolitik. Im benachbarten Bayern gibt es das Schulfach „Wirtschaft und Recht“, an den hessischen allgemeinbildenden Gymnasien aber nur das Unterrichtsfach „Politik und Wirtschaft“ und an den Real- und Hauptschulen entsprechend „Arbeitslehre“. Besteht hier nicht Ausbaubedarf? Selbst wenn es nicht im Titel steht – auch in Hessen ist Rechtserziehung ein fester Bestandteil des Schulgesetzes. Rechtskunde wird schon in der Sekundarstufe 1 unterrichtet, und auch in der Arbeitslehre geht es um Grundrechte, Rechtsstaatsprinzipien und Ähnliches. Das Verfassungsrecht wird in den Gymnasien in der Oberstufe vertieft unterrichtet, und eine kleine Zahl von Gymnasien hat ausdrücklich Rechtskunde als Fach geschaffen. Wir begrüßen das. Wenn Sie zum Thema juristische Nachwuchsförderung drei Wünsche freihätten, wie sähen die aus? Als erstes würde ich mir wünschen, dass die juristische Ausbildung mehr für die selbstständige Tätigkeit begeistert und vorbereitet, nicht zuvörderst auf eine abhängige Tätigkeit in Gerichten, Behörden und Großkanzleien bzw. -unternehmen. Zweitens sollte nicht nur die Rechtsanwendung, sondern auch die Rechtsgestaltung stärker betont werden. Drittens: Wir sollten es uns zum Anliegen machen, dem Nachwuchs mehr Möglichkeiten zur interdisziplinären Ausbildung zu geben, wie etwa mit der Medizin oder der Informatik. Dort liegen häufig interessante neue Arbeitsgebiete. Frau Beer, ich danke Ihnen für das Gespräch. Das Interview führte KiR-Redaktionsleiterin Rechtsanwältin Dr. Anette Hartung
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REFERENDARSBERICHT | Thomas: Das Vergaberecht
Das Vergaberecht – ein spannendes Rechtsgebiet mit Zukunft Einordnung
Patrick Thomas, Rechtsanwalt, HFK Rechtsanwälte ist Rechtsanwalt am Frankfurter Standort der Sozietät HFK Rechtsanwälte LLP und Teil des standortübergreifenden Fachteams für Vergaberecht. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth und der Julius-MaximiliansUniversität Würzburg absolvierte er sein Referendariat in Limburg a.d.Lahn und an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Zunächst war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter, seit 2013 ist er als Rechtsanwalt bei HFK Rechtsanwälte LLP tätig. Thomas ist u.a. Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.V. und der Gesellschaft für Umweltrecht e.V.
Selbst unter Kollegen erwarten einen nicht selten fragende Gesichter, wenn man davon berichtet, man begleite in einem Vergaberechtsteam täglich öffentliche Auftraggeber und Bieter in nationalen und europaweiten Vergabeverfahren. Dies liegt nicht zuletzt an dem Schattendasein, welches das Vergaberecht in der juristischen Ausbildung und den Schwerpunktbereichen der Universitäten teilweise immer noch fristet. Meine Erfahrungen als wissenschaftlicher Mitarbeiter im standortübergreifenden Vergaberechtsteam einer bekannten Frankfurter Anwaltskanzlei zeigen: Das Schicksal als Mauerblümchen der juristischen Ausbildung ereilt das Vergaberecht absolut zu Unrecht! Es lohnt sich für Studenten und Referendare, einen Blick auf dieses Rechtsgebiet zu wagen.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Mösinger Kettenhofweg 126 60325 Frankfurt a. M. Tel.: 069/97 58 22-0 moesinger@hfk.de Rechtsanwältin Dr. Susanne Mertens, LL.M. Knesebeckstraße 1 10623 Berlin Tel.: 030/31 86 75-0 mertens@hfk.de www.hfk.de
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Schnelle Einbindung und Teamwork von Anfang an Was genau aber macht die Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Anwaltskanzlei aus? Zunächst umfasst dies die Unterstützung für das Anfertigen von Beiträgen in Kommentaren und
Bedeutung des Vergaberechts Da die öffentliche Hand mit einem beachtlichen jährlichen Volumen Wirtschaftsgüter und Leistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben beschafft, sind viele Unternehmen auf eine transparente und faire Auftragsvergabe angewiesen. Daher bedurfte es einer detaillierten Regelung der Beschaffungsvorgänge und der Schaffung von schnellen und effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten für unterlegene Bieter, um das gerne angeführte „Hoflieferantentum“ aus vorpreußischer Zeit zu vermeiden. Die Komplexität des Rechtsgebiets ergibt sich dabei aus seiner Funktion aus dem Haushaltsrecht heraus als Instrument der deutschen Wirtschaftspolitik sowie aus den wettbewerbsrechtlichen Einflüssen des Europarechts zur Umsetzung eines funktionierenden Binnenmarktes. Gerade diese verschiedenen Aspekte machen eine Tätigkeit im Vergaberecht spannend und abwechslungsreich.
Referendariat bei HFK Rechtsanwälte LLP:
aus diesem Grund ist die anwaltliche Tätigkeit im Vergaberecht schwerpunktmäßig auf den oberschwelligen Bereich gerichtet.
Zweiteilung des Vergaberechts Die Überlagerung des deutschen Vergaberechts durch europarechtliche Vorgaben führt dazu, dass sich das Rechtsgebiet insgesamt als zweigeteilt darstellt. Die Regelungen bis hin zu einer bestimmten Auftragssumme, die als „Schwellenwert“ bezeichnet wird, und die europarechtlich geprägten Regelungen oberhalb dieser Auftragswerte unterscheiden sich ganz erheblich. Insbesondere stehen den Bietern oberhalb der Schwellenwerte – anders als darunter – effektive Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung, um gegen behauptete Vergaberechtsverstöße vorzugehen und das Verfahren so überprüfen zu lassen. Nicht zuletzt
Fachzeitschriften. So erlangt man als Einstieg einen guten Überblick über eine vielschichtige Materie, die stetig im Wandel ist. Ein Beispiel ist die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), zur der es bisher kaum Literatur gibt. So ergeben sich immer Möglichkeiten, Kenntnisse zu erlangen, die in der Praxis von den hier tätigen Kanzleien händeringend gesucht werden. Neben dieser wissenschaftlichen Tätigkeit erfolgt eine besonders schnelle Einbindung in das standortübergreifende Team und die anwaltliche Praxis aber insbesondere auf Grund der speziellen, zeitlich sehr gerafften Rechtsschutzmöglichkeiten im Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte. In der Regel soll das Nachprüfungsverfahren innerhalb von fünf Wochen in erster Instanz abgeschlossen sein. Da ist echtes Teamwork gefragt. Mit ein wenig Engagement und Freude an der Arbeit kann man hier sehr schnell praktische Erfahrungen sammeln, verantwortungsvolle Tätigkeiten auf fach-
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Thomas: Das Vergaberecht | REFERENDARSBERICHT lich hohem Niveau in einem spezialisierten standortübergreifenden Team erledigen und ausgesprochen großvolumige Verfahren von Anfang bis Ende aus der Nähe miterleben. Von der Beschaffung von Stiefeln und Kampfanzügen für die Bundeswehr über komplexe Soft- und Hardwarepakete bis hin zu Abfallentsorgungsleistungen kann im Vergaberecht alles Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens werden. Es gibt nichts, was es nicht gibt. Abwechslung ist garantiert.
»sehr positives Gesamturteil.« RA Dr. Hans-Joachim Prieß, NZBau 3/12
Zukunftsaussichten Ein Blick nach Straßburg, Brüssel und Luxemburg zu den derzeitigen Verhandlungen im Europäischen Parlament hinsichtlich eines neuen Pakets von Richtlinienvorschlägen reicht aus, um einer Tätigkeit im Vergaberecht gute Zukunftsaussichten zu bescheinigen. Derzeit werden dort sämtliche Richtlinien, auf denen das deutsche Vergaberecht oberhalb der Schwellenwerte basiert, überarbeitet. Der Beratungsbedarf im Vergaberecht wird daher nicht abnehmen. Die Rechtsunsicherheit, die sich durch die Umsetzung des europäischen in das deutsche Recht für öffentliche Auftraggeber und Bieter bedauerlicherweise ergibt, ist für Rechtsanwälte, wissenschaftliche Mitarbeiter und Referendare die Chance, sich durch eine hochwertige juristische Beratung in aktuellen und spannenden Rechtsfragen auszuzeichnen.
Der Zeitpunkt für den Einstieg Zweifelsohne ist das Vergaberecht in seinem Kern ohne Examensrelevanz (Anm. d. Red.: Nach eigener Erfahrung kommen entsprechende Prüfungen durchaus vor, sind aber nicht häufig). Gleichzeitig ergeben sich zahlreiche Schnittstellen zu examensrelevanten Fragen, etwa zum Baurecht, zum Schadensersatzrecht, zum allgemeinen Verwaltungs- sowie zum Kommunalrecht. Insofern ist eine Tätigkeit im Vergaberecht auch im Hinblick auf die Examina keine vergeudete Zeit. Aus meiner Sicht ist ein gewisser Mut gefragt, sich bereits vor dem Abschluss der Examina einen Schwerpunkt auszuwählen. Dieser Mut wird jedoch belohnt. Einschlägige Praktika und Ausbildungsstationen sind nicht hoch genug zu bewerten, denn sie bezeugen einem potenziellen Arbeitgeber ein nachhaltiges Interesse an dem spannenden Gebiet des Vergaberechts. Trotz des Examensdrucks lohnt es sich aus meiner Sicht, die eigenen Interessen zu verfolgen und jede Gelegenheit zu nutzen, das eigene Profil im Hinblick auf die angestrebte Tätigkeit im Vergaberecht zu schärfen.
Vergaberecht GWB | VgV | SektVO | VOL/A | VOB/A | VOF | Haushaltsrecht | Öffentliches Preisrecht Handkommentar Herausgegeben von Prof. Dr. Hermann Pünder, LL.M. und RA Dr. Martin Schellenberg 2011, 2.206 S., geb., 138,– € ISBN 978-3-8329-2681-6
Der Kommentar behandelt in einem Band das gesamte bundesweit geltende Vergaberecht sowie das öffentliche Preisrecht. Inhaltlich übereinstimmende Normen aus unterschiedlichen Regelungswerken wurden einheitlich bearbeitet. Die nahezu unüberschaubare Spruchpraxis ist umfassend aufgearbeitet und bereichsübergreifend in der Kommentierung verwertet. Die gesamte Vergaberechtsnovelle ist berücksichtigt. »gelungenes Werk, das in den Beschaffungsstellen der öffentlichen Hand, aber auch bei den Auftragnehmern und bei Anwälten nicht fehlen sollte.« Hans Schaller, NdsVBl. 12/11 »sehr positives Gesamturteil.«
RA Dr. Hans-Joachim Prieß, NZBau 3/12
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REFERENDARSBERICHT | Kowalczyk: Mittelständische Kanzleien
Mittelständische Kanzleien – Raum für Individualität Die Suche „Wo wirst du deine Anwaltsstation ableisten?“, war unter uns Referendar/innen bereits zu Beginn des Referendariats ein Hauptthema und Ausgangspunkt vieler Diskussionen. Vordergründig ging es dabei um die entscheidende Fragestellung des favorisierten Wegs entweder zu einer Großkanzlei oder doch eher zu einer mittelständischen Sozietät. Jennifer Kowalczyk ist seit April 2012 Rechtsreferendarin im OLG Bezirk Zweibrücken am Landgericht Frankenthal (Pfalz). Zuvor studierte sie Rechtswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz.
Mit meinem Schwerpunkt Verwaltungsrecht, insbesondere (Hoch-)Schulrecht, durchstöberte ich zunächst wie viele andere meiner Kolleg/innen die unterschiedlichen Referendarführer und Juristen-Magazine, in denen sich vorrangig Großkanzleien als Arbeitgeber bzw. Ausbilder präsentieren und für sich werben. In meinem Fall war allerdings eine Großkanzlei mit meiner gewünschten Spezialisierung im Rhein-Main-Gebiet nicht zu finden. Meine erweiterte Recherche im Internet nach einer entsprechenden Ausbildungskanzlei förderte dagegen ein paar mittelständische Kanzleien zu Tage, die sich auf (Hoch-)Schulrecht spezialisiert haben, darunter eine Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wiesbaden.
Der Erstkontakt Nach einem sehr netten Erstkontakt per Mail und dem sich anschließenden Vorstellungsgespräch hatte sich der erste positive Eindruck schnell gefestigt und mir war klar, hier meine Wunschkanzlei für die zur Disposition stehenden neun Monate gefunden zu haben. Besonders beeindruckend fand ich die individuelle Herangehensweise im Erstgespräch, in dem zunächst nicht die rein formalen Kriterien und die gute Examensnote im Vordergrund standen. Vielmehr wurde auf die Vorstellungen des Bewerbers, die individuellen Neigungen und Stärken sowie auf die bisherigen Erfahrungen im relevanten Rechtsgebiet eingegangen und Wert gelegt. Hilfreich und richtungsweisend war in meinem Fall auch der studienbegleitende Nebenjob in der Verwaltung/Rechtsabteilung der Universität Mainz.
Referendariat bei der ausbildenden Kanzlei else.schwarz Rechtsanwälte Partnerschaft: Frau Rechtsanwältin Sibylle Schwarz Berliner Straße 233 65205 Wiesbaden Tel. 0611/1745360 mail@else-schwarz.de www.else-schwarz.de
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Auch wenn der Beginn meiner Anwaltstage erst der 1. November 2012 war, hatte ich bereits Wochen zuvor Gelegenheit, den besonderen Charme sowie die persönliche und herzliche Atmosphäre meiner mittelständischen Kanzlei kennenzulernen, als ich von den Rechtsanwälten der Kanzlei als freundliche Geste vorab Glückwünsche in sehr individueller Form zu meinem Geburtstag erhielt.
Die Betreuung vor Ort Erfreut war ich über die offene, herzliche und kollegiale Aufnahme in die Kanzlei. Für meinen Tätigkeitsbereich erhielt ich einen eigenen, voll ausgestatteten Arbeitsplatz. Dank der flachen Hierarchie stehe ich
seitdem in direktem Dialog mit den Anwälten und habe immer einen unmittelbaren Ansprechpartner. Dadurch genieße ich als Referendarin eine sehr individuelle Betreuung und kann deshalb auch sehr effektiv lernen. Viel Wert legen meine Ausbilder auch darauf, mich examensrelevante Praxisfälle bearbeiten zu lassen. Die von mir erstellten Schriftsätze und Gutachten werden im Nachgang ausführlich mit mir besprochen. Meine Ausbilder beziehen mich in ihre aktuellen Rechtsfälle bereits vom Zeitpunkt der Erstberatung des Mandanten ein, um mich mit Verfahrensabläufen durchgängig vertraut zu machen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, an Gerichtsterminen teilzunehmen sowie die Anwälte zu Akteneinsichten zu begleiten.
Besondere Kontakte Im Vergleich zu Großkanzleien, die vorwiegend unternehmensbezogen arbeiten, kommen die Mandanten einer mittelständischen Kanzlei meist aus den unterschiedlichsten Sozial- und Bildungsschichten, was die Arbeit sehr facettenreich gestaltet. Die Tätigkeit mit bürger- und alltagsnahem Bezug ermöglicht eine sehr individuelle Mandantenbetreuung sowie einen persönlichen Umgang mit den Klienten. Um den Umgang mit Mandanten noch praxisnäher zu trainieren, kann ich nach vorheriger Aktensichtung und ausreichender Einlese- und Vorbereitungszeit im Beisein meines Ausbilders auch telefonische Rechtsberatung mit Mandanten durchführen. Die jeweilige Sach- und Rechtslage sowie die weiteren Handlungsschritte werden unmittelbar vor dem jeweiligen Telefonat mit meinem Ausbilder vorbesprochen. Erfrischend und spannend ist meine Ausbildung in der Kanzlei nicht zuletzt auch durch gelegentliche gemeinsame Kaffeepausen, in denen aktuelle Rechtsfragen diskutiert und mir hilfreiche Tipps für die Arbeit in einer Kanzlei gegeben werden. Auch die flexiblen, an den Bedürfnissen der Mandanten ausgerichteten Arbeitszeiten, die kaum starre Kernzeiten kennen, ermöglichen effektives Zeitmanagement. Auch die Einbeziehung in die Organisation und den administrativen Teil einer Kanzlei vermittelt wertvolle Erfahrungen.
Fazit Kurz vor Beendigung der Anwaltsstation kann ich somit ein rundum positives Fazit ziehen und bin froh, mich für eine mittelständische Kanzlei entschieden zu haben. Ich habe die Vorteile der Arbeitsweise in einer mittelständischen Kanzlei kennengelernt mit weitreichenden Freiheiten, gepaart mit einem hohen Maß an Eigenständigkeit und Eigenverantwortung, aber auch der damit verbundenen Risiken. Werte wie Persönlichkeit, Individualität und eine sehr angenehme Arbeitsatmosphäre sind hier keine bloßen Lippenbekenntnisse, sondern gelebte Praxis.
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Ardehali: Wahlstation in Dubai | REFERENDARSBERICHT
Wahlstation in Dubai Die VAE aus nächster Nähe Zwischen November 2012 und Januar 2013 habe ich meine Wahlstation bei Rödl & Partner in Dubai verbracht und dabei tiefe Einblicke in das lokale Rechts- und Gesellschaftssystemgewonnen. Bereits als Student hatte ich im Nahost-Team einer mittelständischen Kanzlei gearbeitet und war daher schon mit dem Rechts- und Wirtschaftssystem der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und Dubais in Grundzügen vertraut. Umso aufregender war es, Dubai und seinen Rechts- und Wirtschaftsalltag aus nächster Nähe zu erleben.
Meine Ankunft Nach einem sechs stündigen Nachtflug kam ich an einem Freitagmorgen um 6.55 Uhr am Dubaier Flughafen an und wurde dort von einem Fahrer des Büros abgeholt. Nachdem ich in meiner Wohnung angekommen war und schnell ausgepackt hatte, konnte ich es kaum erwarten, die Stadt kennen zu lernen. Ich nahm mir ein Taxi und bat den Fahrer, mich in die nächste „Mall“ zu fahren, um schnell ein paar Einkäufe zu erledigen. Dieser fuhr mich zur „Dubai Mall“, dem zeitweise größten Einkaufszentrum der Welt. Überwältigt von den vielen Eindrücken stand ich nun zwischen der „Dubai Mall“ und dem „Burj Khalifa“, dem höchsten Gebäude der Welt, benannt nach dem Präsidenten der VAE, Sheikh Khalifa. Die Frage, die mir in dem Moment durch den Kopf ging war: Bin ich noch auf dem gleichen Planeten?! Dieser Rausch, ausgelöst von den vielen Sinneseindrücken, sollte noch während meines gesamten Aufenthalts in Dubai andauern.
aufenthaltsrechtliche Fragestellungen sowie Fragestellungen rund um das Handelsvertreterrecht der VAE. Gelegentlich begleitete man deutsche Unternehmen bei der Teilnahme an staatlichen Ausschreibungen in der Region. Eine besondere Erfahrung war die juristische Tätigkeit mit fremden Gesetzen in einer fremden Sprache. Auffallend war die Leichtigkeit im Umgang mit den lokalen Gesetzen, sofern man die sprachlichen Barrieren überwunden hatte. Dies lag insbesondere daran, dass die VAE ebenfalls über eine Code LawJurisdiktion verfügen. Sofern man erst die sprachlichen Barrieren überwunden hat, ist der Rest gewöhnliche juristische Arbeit. Bei der Arbeitssprache handelte es sich um Englisch. In Dubai wird sowohl im Businessbereich als auch im gewöhnlichen Alltag Englisch gesprochen. Dies sollte nicht verwundern, wenn man bedenkt, dass von den ca. 2 Millionen Einwohnern schätzungsweise 95% Ausländer sind. Leicht gewöhnungsbedürftig waren jedoch die drei Stunden Zeitdifferenz zu Deutschland sowie die versetzte Arbeitswoche. Die Woche beginnt in den VAE – wie in allen muslimischen Ländern – am Sonntag und geht bis Donnerstag. Die Koordinierung mit den Büros in Deutschland wurde hierdurch leicht erschwert.
Bahram Ardehali, Rechtsreferendar absolvierte das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Hamburg mit dem Wahlschwerpunkt Handels- und Gesellschaftsrecht. Im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes am Landgericht Kiel verbrachte er seine Stationen in Kiel, Hamburg, Brüssel und Dubai.
Mein Arbeitsalltag Mein Arbeitsalltag im Büro war sehr abwechslungsreich. Als Referendar wurde ich in die tägliche Beratungspraxis eingebunden und bekam dabei umfangreiche Einblicke in das Straf-, Zivil- und Wirtschaftsrecht der VAE. Inhaltlich bearbeitete ich Fragestellungen aus dem lokalen Handelsrecht, dem Schiedsrecht, dem gewerblichen Rechtsschutz und natürlich dem Gesellschaftsrecht. Zudem wirkte ich an einer Veröffentlichung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Erneuerbaren Energien in der Region mit.
Besonderheiten des lokalen Rechtssystems
Dubai wird häufig als Standort zur Erschließung der regionalen Märkte und zum Aufbau von Vertriebsstrukturen in Betracht gezogen. Als deutsches Anwaltsbüro betreut man in Dubai daher überwiegend deutsche Unternehmen, die entweder bereits in Dubai ansässig sind oder aber einen Markteintritt planen. Beratungsschwerpunkte sind dementsprechend die Gründung von Tochtergesellschaften, arbeits- und
Eine lokale rechtliche Besonderheit war insbesondere das so genannte „Lokalbeteiligungsprinzip“, welches sich wie ein roter Faden durch das emiratische Wirtschaftsrecht zog. Insbesondere das Gesellschaftsrecht ist hiervon geprägt. Bei einer Gesellschaftsgründung müssen im Regelfall mindestens 51 % der Gesellschaftsanteile von einem emiratischen Staatsbürger, einem so genannten „Local Partner“, gehalten werden.
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Referendariat bei der ausbildenden Kanzlei Rödl & Partner GbR: Dr. Matthias Weber Äußere Sulzbacher Str. 100 90491 Nürnberg Tel.: 0911/9193-3005 matthias.weber@roedl.de www.roedl.de
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REFERENDARSBERICHT | Ardehali: Wahlstation in Dubai Schon der Auswahl des richtigen Partners und den mit diesem zu treffenden schuldrechtlichen Nebenvereinbarungen zur Einschränkung seiner Mehrheitsrechte kommen in der Praxis eine erhebliche Bedeutung zu. Ausnahmen von diesem Lokalbeteiligungsprinzip bieten die zahlreiche Freizonen, die über eine eigene Rechtsordnung verfügen. Diese Rechtsordnungen befreien von dem Lokalbeteiligungsprinzip, so dass dort Gesellschaften zu 100% in ausländischer Hand sein dürfen. Da diese Freizonen auch untereinander in ihren Rechtsordnungen stark variieren, kommt in der Beratungspraxis der Auswahl der richtigen Freizone ebenfalls eine erhebliche Bedeutung zu. Schließlich ist auch das lokale Handelsvertreterrecht geprägt vom Lokalbeteiligungsprinzip. Neben dem Erfordernis, einen Einheimischen als Handelsvertreter
zu benennen, wird das emiratische Handelsvertreterrecht dominiert von Bestimmungen zum Schutze der Handelsvertreter, die sich auf ein Unternehmen sehr nachteilig auswirken. Insbesondere die Kündigung eines Handelsvertretervertrags ist nur unter besonderen Bedingungen möglich.
Fazit Die Wahlstation ist rückblickend als außerordentlich lehrreich und bereichernd zu bezeichnen. Neben den Einblicken in das Rechts- und Kultursystem sowie der Verbesserung der englischen Sprache bekam ich auch die Gelegenheit, entsprechend eigenen Interessen Schwerpunkte zu setzen und mich zu entfalten. Ein Dank geht an dieser Stelle an die hilfsbereiten Kollegen für die prägende Ausbildung und die nette Zusammenarbeit.
Jubiläumsausgabe Neuauflage Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Handkommentar Herausgegeben von RiBVerfG a.D. Dr. Dieter Hömig mitbegründet von Karl-Heinz Seifert † 10. Auflage 2013, 919 S., brosch., 34,– € ISBN 978-3-8487-0270-1 »Summa summarum: Wer schnell und verlässlich darüber Auskunft sucht, was aktuell (verfassungs)rechtens ist, ist mit diesem Kommentar vorzüglich beraten. Mit ihm bewahrheitet sich einmal mehr: Nicht nur in der Kunst kann weniger mehr sein.« Dr. Günter C. Burmeister, Nds VBl. 9/11, zur Vorauflage »ist die Heranziehung dieses Kommentars vor allem zu staatsorganisationsrechtlichen Fragen sehr zu empfehlen, ja manchmal unverzichtbar.« Dr. Klaas Engelken, BayVBl. 19/11, zur Vorauflage
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Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Hauke | Bonacker: Neue Trends der juristischen Arbeitswelt | DIE RECHTSWELT DER ZUKUNFT
Neue Trends der juristischen Arbeitswelt Der juristische Arbeitsalltag von morgen wird sich nach Meinung von Experten wesentlich von dem heutigen unterscheiden. Dabei kündigen sich Veränderungen schon jetzt an. Die Redaktion unseres Handbuchs Kanzleien in Deutschland, als dessen Produkt sich auch diese Zeitschrift versteht, hat ihr Ohr an den Trends der Zeit. In dieser Ausgabe beschreibt in Teil 1 zunächst KiD-Redakteurin Eva Hauke einige der Megatrends. Sodann greift in Teil 2 KiD-Redakteurin Claudia Bonacker einige neue Schlagworte aus dem Rechtsmarkt auf. Im Zuge dessen berichtet sie von einer einschlägigen Vorstellung.
en zunehmend ab. Unternehmen müssen „Biotope“ für kreatives Arbeiten schaffen. Die individuelle Entwicklung von Menschen muss zentrales Thema der Personalführung werden.
Souveränität der Mitarbeiter Mitarbeiter werden künftig Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit selbst bestimmen, sie werden auch über Führungspositionen entscheiden. Durch Arbeiten in Projektteams wird die Führung in vielen Fällen eine Frage der Zeit.
„Gesunde“ Unternehmenskultur
Teil 1: Megatrends Die Arbeitswelt im Umbruch Der Personalexperte Thomas Sattelberger, ehemaliger Telekom-Personalvorstand, sieht die Arbeitswelt im Umbruch. Er ist Themenbotschafter für Personalführung der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA), die 2002 als gemeinsame Initiative von Bund, Ländern, Sozialversicherungsträgern, Unternehmen, Gewerkschaften, Stiftungen und Arbeitgeberverbänden gegründet wurde. Sattelberger ist zuletzt vor allem durch seinen Einsatz für die Frauenquote bekannt geworden, die er bei der Deutschen Telekom auf Führungsebene erfolgreich eingeführt hat. Der Frauenanteil bei Führungskräften ist seitdem weltweit von 19 Prozent im Jahr 2010 auf ca. 25 Prozent gestiegen. Sattelberger sieht Fachkräftemangel, Führungsversagen, Social Media, Wertewandel, Burn Out und Diversity nur als einige Gegebenheiten an, die eine Veränderung der Arbeitswelt notwendig machten. Die „Jungen“ legen immer mehr Wert auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf, auf projektbezogenes Arbeiten ohne „Chefs“ und somit auf Verzicht althergebrachter Hierarchien. Daher seien neue Konzepte für die Arbeitswelt von morgen und damit für die HR-Zukunft gefragt. Thomas Sattelberger hat hierzu folgende Kernthesen entwickelt, die die zukünftige Arbeitswelt widerspiegeln sollen:
Nachvollziehbarkeit der Bezahlung Firmen werden eine Deckelung der Bezahlung von Vorständen einführen, um den Abstand zwischen tariflichen Gehältern und Spitzengehältern für alle Beschäftigten nachvollziehbar zu machen. Mitarbeiter werden künftig stärker am Erfolg beteiligt werden, um Innovationen von der Basis nutzen zu können.
Abbau von Hierarchien Autokratische Führungsstile werden nicht mehr gefragt sein, Netzwerkstrukturen lösen steile Hierarchi-
Es wird Mitarbeitern ermöglicht werden, für eine bestimmte Zeit auszusteigen, ohne damit der Karriere zu schaden. Finanzierbare „Step out“- und Rückkehrprogramme werden angemessenen Raum für Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, dem Burn Out-Syndrom wird so vorgebeugt werden.
Bewerbungen von Unternehmen Unternehmen werden sich künftig noch stärker bei potenziellen Mitarbeitern bewerben, nicht umgekehrt. Der Nachfragemarkt wird zum Anbietermarkt, was zur Folge haben wird, dass sich potenzielle Mitarbeiter auf Augenhöhe mit dem Arbeitgeber befinden und entsprechend verhandeln. Unternehmen werden Mitarbeitern mehr bieten müssen als Geld gegen Arbeitskraft. Arbeitgeber müssen Sinn bieten, um eine emotionale Bindung zu erreichen. Das Eintreten für gemeinsame Ziele – nicht nur rein wirtschaftlicher Art – wird dafür entscheidend sein. Dabei wird das Übernehmen sozialer Verantwortung zum wichtigen Bestandteil in Unternehmen.
Eva Maria Hauke, Rechtsanwältin und KiD-Redakteurin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg i. Br. und dem juristischen Vorbereitungsdienst ist sie seit 1990 als Rechtsanwältin zugelassen und gründete 2005 die Kanzlei Hauke und Endres in Emmendingen. Sie ist u.a. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, daneben Mitglied im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Immobilien-und Mietrecht im Freiburger Anwaltverein. Hauke ist Redakteurin des Handbuchs Kanzleien in Deutschland.
Die Umsetzung der Vorhersagen Sattelberger geht davon aus, dass sich diese Vorhersagen bis 2023 erfüllt haben werden. Er geht weiter davon aus, dass Menschen dann nicht mehr bereit sein werden, für Unternehmen zu arbeiten, deren Ziele sich nicht mit ihren individuellen Interessen, Bedürfnissen und Werten vereinbaren lassen. Die Art und Weise, wie sich ein Arbeitgeber darstellt und sich positiv von anderen Arbeitgebern abhebt, wird folglich immer mehr an Bedeutung gewinnen. Dies gilt selbstverständlich auch für Anwaltskanzleien.
Unabhängiges Kanzleienhandbuch als Tool Im verlagseigenen Handbuch „Kanzleien in Deutschland“ werden durch ein unabhängiges Redaktionsteam sachkundiger Volljuristen mehrere hundert Wirtschaftskanzleien zu ihrer Geschichte und Entwicklung, zu ihrer Philosophie, zu ihren wichtigsten Rechtsgebieten
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
KONTAKT: Kanzlei Eva Maria Hauke Bachstr. 10 79312 Emmendingen Tel.: 07641/ 572636 Hauke@Kanzlei-Hauke.de www.kanzlei-hauke.de
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DIE RECHTSWELT DER ZUKUNFT | Hauke | Bonacker: Neue Trends der juristischen Arbeitswelt
Claudia Bonacker, Rechtsanwältin und KiD-Redakteurin ist Beraterin im Bereich Business Development für Anwälte und Kanzleien. Als Rechtsanwältin und diplomierte Kulturmanagerin hat sie fundierte Kenntnisse des Rechtsmarkts und verfügt auch über theoretische Grundlagen im Marketing und Organisationsfragen. Auf Grund ihrer jahrelangen Tätigkeit als Marketing und Business Development Managerin in internationalen Sozietäten bringt sie das praktische Rüstzeug mit, um als Sparringpartnerin zu beraten und Projekte effektiv umzusetzen. Wie Hauke ist auch Bonacker Redakteurin bei Kanzleien in Deutschland.
und eben auch zu ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber befragt. Der Wettbewerb um junge Talente nimmt zu, junge Juristen erwarten mehr als eine angemessene Vergütung. Durch die Angaben der Kanzleien, ausführliche Interviews und ein Fazit der Redaktion wird der Leser in die Lage versetzt, die angebotenen Karrierechancen im Hinblick auf seine Bedürfnisse nach einem raschen Aufstieg, nach einer ausgewogenen Work-LifeBalance, nach kinderfreundlichen Konzepten oder nach anderen individuellen Kriterien zu beurteilen. Die Kanzleiprofile können auch im Internet unter www. kanzleihandbuch.de aufgerufen werden.
Teil 2: Neue Schlagworte Sequentialisierung, Commodities und Legal Process Outsourcing Sequentialisierung, Commodities und Legal Process Outsourcing („LPO“) – aus dem modernen juristischen Arbeitsalltag sind diese Begriffe nicht mehr wegzudenken. Der Rechtsmarkt befindet sich also weiter im Umbruch. Wir befinden uns in Jahr fünf nach der durch die Lehmann-Pleite ausgelösten Finanz- und Wirtschaftskrise mitten in einem radikalen Veränderungsprozess: Der Preisdruck hat weiter zugenommen und damit auch die Konkurrenz zwischen den Anbietern. Einkaufsabteilungen spielen in Unternehmen eine immer größere Rolle und auch die so genannte Modularisierung innerhalb der Rechtsberatung nimmt zu. Diese Modularisierung bzw. Sequentialisierung im Angebot von Rechtsberatungsleistungen führt unweigerlich zur Arbeitsteilung. Was früher eine Kanzlei geleistet hat, machen heute mehrere bzw. wird ein Teil durch einen LPO-Dienstleister erbracht. Ging es dabei zunächst ausschließlich um die Auslagerung rechtlich einfach gelagerter Tätigkeiten in Billiglohnländer wie zum Beispiel Indien, geht es heute um das professionelle Handling von Großprojekten und die Auslagerung der dabei anfallenden rechtlichen Standardleistungen oder „Commodities“, für die es nicht unbedingt der High-End-Betreuung mit Spitzenstundensätzen bedarf.
KONTAKT: Claudia Bonacker Business Development für Anwälte und Kanzleien Max- Beer- Str. 19 10119 Berlin Tel. 030- 27574449 mail@claudiabonacker.de
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Die zuarbeitenden und koordinierenden LPO-Anbieter, von denen es in Deutschland bislang wenige gibt, können häufig leistungsfähigere Endprodukte abliefern und garantieren effizientere Arbeitsabläufe. Voraussetzung dafür ist aber ein erfahrender Legal Project Manager, der die verschiedenen Akteure gut koordiniert. Hier kommen wir auch zu den sich verändernden Anforderungen an einen solchen LPOJuristen. Er oder sie müssen nicht zwingend Volljuristen sein, erwünscht ist ein(e) auch hinsichtlich Organisation, Management und IT geschulte(r) Jurist (in) oder eine Wirtschaftler(in) mit juristischen Kenntnissen.
Aber keine Angst: Es wird auch weiterhin Bedarf an Juristen geben, die sich mit den ganz schwierigen Rechtsfragen vertieft – und damit auch mit entsprechenden Stundensätzen vergütet – auseinandersetzen.
Von Commodities und Globalisierungstendenzen: Bucerius Leadership Program, 12. bis 15. Juni 2013 in Hamburg Den Themen Führung und Management nahm sich kürzlich auch die Bucerius Education GmbH, die Seminar- und Ausbildungstochter an der Bucerius Law School, und das dortige Center on the Legal Profession (CLP) an. Naheliegenderweise ging es auch dort um Wissensvermittlung von Juristen für Juristen. Die 3,5 intensiven Seminartage boten dann weitaus mehr als ein auf den Juristen zugeschnittenes Führungsseminar, nämlich u.a. einen vertieften Einblick in den aktuellen Stand der Entwicklungen auf dem Rechtsmarkt: Wieso muss eine Kanzlei kontinuierlich wachsen, um profitabel zu bleiben und damit langfristig am Rechtsmarkt Bestand zu haben? Welches sind die derzeit beliebtesten Vergütungsmodelle? Wie ist – im Jahr fünf nach der Finanzkrise – den neuen Entwicklungen auf dem Rechtsmarkt wie Commodisation und Sequentialisierung zu begegnen? Was ist der spezifische Mehrwert der eigenen Beratungsdienstleistung für Mandanten, und wie kommuniziert man wirklich langfristig erfolgreich mit seinen Mandanten? Zu Letzterem gab es vertiefte Einsichten sowohl aus wissenschaftlich-linguistischer Sicht als auch aus dem Blickwinkel eines erfahrenen Legal Counsels. Der Unterschied zwischen Beziehungs- und Prozessebene sowie Kosten- und Sachebene, die im Verhältnis zwischen Anwalt- Rechtsabteilung zu berücksichtigen seien, wurden anschaulich erläutert. „Globalisation“ – nicht mehr nur ein Schlagwort, sondern Realität, auf die sich der deutsche Rechtsmarkt und deren Akteure einstellen müssen: Was ist mit Asien wirklich los? Wie kommt Afrika ins Spiel? Und was bedeutet dies für bestehende und neue KanzleiNetzwerke? Auch hier gab es vertiefte Einblicke von Praktikern. Natürlich stand auch der oft genannte „War for Talents“ bei der Generation Y auf der Agenda. Nicht nur deswegen werde auch das Thema Markenführung bei Kanzleien zukünftig an Bedeutung zunehmen. Langfristig erfolgreich werden aber nur die Kanzleien sein, die neben Marke und Mehrwert insbesondere eine gute Kanzleikultur, situativ angemessene Führung und effektives Projektmanagement vorweisen können, so Markus Hartung, der Direktor des CLP und Referent auf dem Seminar. Deshalb standen die letzten 1,5 Seminartage dann auch ganz im Zeichen der Themen Führung und Kommunikation innerhalb von Legal Teams und Kanzleien.
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Nomos Referendariat
Zivilprozess NEU
Staatsanwaltschaftlicher Sitzungsdienst NEU
Stagen und Examen
Von OStA Anton Deventer
Von VizePräsLG a.D. Dr. Walter Baumfalk und RiOLG Walter Gierl
2. durchgesehene Auflage 2013, 158 S., brosch., 14,90 € ISBN 978-3-8329-7792-4
11. Auflage 2013, 399 S., brosch., 32,– € ISBN 978-3-8329-7463-3
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Klausurtraining NEU Die Assessor-Klausur im Zivilrecht Von VRiLG Dr. Walter Boeckh, Andreas Gietl, Alexander M.H. Längsfeld und RiOLG Ursula Raab-Gaudin 2013, 370 S., brosch., 28,– € ISBN 978-3-8329-6703-1
Öffentliches Recht Baden-Württemberg NEU Von RiBVG Dr. Markus Kenntner 2013, 336 S., brosch., 32,– € ISBN 978-3-8329-7673-6 www.nomos-shop.de/19406
Formulare für Referendare
www.nomos-shop.de/13766
Von Dr. Sönke Gerhold, RA Dr. Bernd Hoefer, VRi’inLG Hege Ingwersen-Stück und Dr. Sönke E. Schulz
Zwangsvollstreckungsrecht
2011, 202 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-5524-3
Von RiLG Malte Kornol und RiLG Carsten Wahlmann
www.nomos-shop.de/12427
2012, 398 S., brosch., 28,– € ISBN 978-3-8329-6390-3
Anwaltsrecht NEU
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Von RA Stefan Peitscher
Die Revision im Strafrecht
2013, 299 S., brosch., 24,– € ISBN 978-3-8329-5301-0
Von RiLG Dr. Matthias Weidemann und RiOLG Fabian Scherf
www.nomos-shop.de/12186
2. Auflage 2012, 186 S., brosch., 19,90 € ISBN 978-3-8329-7544-9 www.nomos-shop.de/15165
Bestellen Sie jetzt telefonisch unter 07221/2104-37. Portofreie Buch-Bestellungen unter www.nomos-shop.de
DAS BESONDERE BUCH | Hoffmann: Endtag
Endtag Wenn jeder weiß, wann er stirbt. Ein Szenario Ivo W. Greiter
Endtag Wenn jeder weiß, wann er stirbt. Ein Szenario
Aber konterkariert die obligatorische Erfassung eines so höchstpersönlichen Datums bei der Geburt nicht zentrale Freiheitsrechte?
Tyrolia
Da hatte ich auch erst einmal ein ungutes Gefühl, als ich das las, denn es ist ein Schritt hin zum gläsernen Menschen. Andererseits handelt das Buch nicht von staatlicher Überwachungssehnsucht. Stattdessen geht es um eine naturwissenschaftliche Erkenntnis, deren soziale Folgen rechtsstaatlich geregelt werden müssen.
ISBN 978-3-7022-3204-7 Dr. Alfred Hof fmann, Rechtsanwalt und Nomos-Verlagsleiter Dr. Alfred Hoffmann ist von Hause aus Rechtsanwalt. Seit über 25 Jahren im Verlagsgeschäft tätig, ist er seit mehr als zehn Jahren Leiter der Nomos Verlagsgesellschaft.
Auch in diesem Heft befragen wir wieder Juristen nach nicht alltäglichen Büchern mit juristischen Bezügen. Im Folgenden spricht Nomos-Verlagsleiter Dr. Alfred Hoffmann über Greiters Szenario einer Aufsehen erregenden technischen Neuerung: Seit dem Jahre 2015 lässt sich durch gentechnische Analysen bei jedem Menschen feststellen, wann der Tag seines natürlichen Todes ist. Das Wissen um dieses gleich in der Geburtsurkunde zu vermerkende Datum verändert das Leben jedes Einzelnen auch auf gesellschaftlicher Ebene: Ausbildung und Beziehungen, Glaubensfragen und Rentensystem, dies alles ist neu auszurichten. In 55 Szenen entwickelt Ivo W. Greiter ein Tabloid der Vor- und Nachteile dieser Wendung. Herr Dr. Hoffmann, in seinem Szenario kommt Greiter zu einem bemerkenswerten Ergebnis: Die Neuerung ist gar nicht so schlecht, denn der Tod kann seinen Schrecken verlieren, wenn er am Leben teilhaben darf. Ist Todesnähe im dynamischen Arbeitsleben eines Verlegers nicht so ziemlich das letzte Thema, mit dem er konfrontiert werden möchte? Tatsächlich hat mich ein Satz besonders beeindruckt: „Wir haben gelernt, dass Leben Frist ist.“ Ich interpretiere das als Mahnung zur Besonnenheit – auch zur steten Nachdenklichkeit dem eigenen täglichen Handeln gegenüber. Was qualifiziert denn ausgerechnet einen Juristen zum Verfassen eines solchen philosophischen Buchs? Ich denke, der Blick über den fachlichen Zaun ist für Juristen nicht untypisch. Das zeigt ja nicht zuletzt die wachsende Wahrnehmung von Dichterjuristen, die erfolgreiche belletristische Bücher veröffentlichen. Geht es bei der alltäglichen Erfassung des Todeszeitpunkts auch um so etwas wie „juristische Regulierungssehnsucht“? Nein, ich denke, das Gegenteil ist der Fall: Durch größtmögliche Aufklärung wird im weiteren Gang der Dinge Selbstständigkeit und Selbstmanagement erforderlich und gefördert – es ist ja in dem Buch nicht
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so, dass ein totalitärer Staat die Daten benutzt, um Bürger zweiter Klasse zu schaffen.
Eine sehr aktuelle rechtspolitische Diskussion zur Planbarkeit der Lebenszeit betrifft Österreichs westliches Nachbarland, nämlich die Schweiz mit ihrer vergleichsweise sehr liberalen Haltung zur Sterbehilfe. Insbesondere in Frankreich bestehen dagegen große Vorbehalte – Stichwort: Fremdbestimmungsgefahr. Brauchen wir auch hierzulande eine verstärkte interdisziplinäre Diskussion über die Grenzen des Lebens? Tatsächlich ist eine solche Diskussion ja in Deutschland schon in vollem Gange. Auch Nomos hat hier ein großes Literaturangebot – von juristisch-philosophisch-theologischen Abhandlungen zu „Eugenik und Euthanasie 1850 – 1945“ über fallgruppenbezogene Betrachtung für Ärzte, Betreuer und Rechtsanwender in Sachen „Passive Sterbehilfe und betreuungsgerichtliche Kontrolle“ bis hin zur Frage „Gehört mein Körper noch mir?“. Letztes betrifft die Strafgesetzgebung zur Verfügungsbefugnis über den eigenen Körper in den Lebenswissenschaften. Das Szenario als wahr unterstellt: Was würde in diesem Fall aus der Arbeitsweise der großen Wirtschaftskanzleien, die bisher ja ein besonders hohes Maß an zeitlicher Verfügbarkeit junger Juristinnen und Juristen verlangen? Hier sprechen Sie tatsächlich eine heikle Frage an – wobei diejenigen Kollegen, die um eine noch lange Lebensspanne wissen, ja dann andererseits noch besonders viel Zeit übrig hätten. Umgekehrt bekommen wir auch jetzt schon immer wieder Rückmeldungen aus den Personalabteilungen der Sozietäten dazu, dass der Nachwuchs es bei der traditionellen Rechnung nicht mehr bewenden lässt. „Kanzleimarke plus Gehalt stellen Nachfragen kalt“, das gilt oft schon jetzt nicht mehr. Hier sind sicherlich besonders die Großkanzleien gefragt, ihre Beiträge zur Work-Life-Balance weiter auszubauen und das auch offensiv zu kommunizieren. Herr Dr. Hoffmann, ich danke Ihnen für das Gespräch.
Nomos Karriere im Recht 2 | 2013
Das Interview führte KiR-Redaktionsleiterin Rechtsanwältin Dr. Anette Hartung