Georg Kreis: Die Bergier-Kommission oder das Gespenst einer Staatsgeschichte

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ISBN 978-3-907291-28-3

www.nzz-libro.ch DIE NEUE POLIS

Georg Kreis · Die Bergier-Kommission oder das Gespenst einer Staatsgeschichte


Gedruckt mit Unterstützung der Berta Hess-Cohn Stiftung, Basel Die Publikation wurde gefördert von der Elisabeth Jenny-Stiftung, Riehen Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen National­bibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über ­ http://dnb.d-nb.de abrufbar. © 2021 NZZ Libro, Schwabe Verlagsgruppe AG, Basel Lektorat: Thomas Heuer, Basel Umschlag: unfolded, Zürich Gestaltung, Satz: Marianne Otte, Konstanz Druck, Einband: CPI books GmbH, Leck Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die der Übersetzung, des Nachdrucks, des Vortrags, der Entnahme von Abbildungen und Tabellen, der Funksendung, der Mikroverfilmung oder der Vervielfältigung auf anderen Wegen und der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung, vorbehalten. Eine Vervielfältigung dieses Werks oder von Teilen dieses Werks ist auch im Einzelfall nur in den Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässig. Sie ist grundsätzlich vergütungspflichtig. Zuwiderhandlungen unterliegen den Strafbestimmungen des Urheberrechts. ISBN 978-3-907291-28-3 ISBN E-Book 978-3-907291-29-0 www.nzz-libro.ch NZZ Libro ist ein Imprint der Schwabe Verlagsgruppe AG ®

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Inhaltsverzeichnis

Vorwort Seite 9

[1]

Einleitung Seite 11

[2]

Die Einsetzung der UEK Seite 17

Wer wollte eine UEK? Seite 19 Unterschiedliche Erwartungen Seite 24 Die Unabhängigkeit der UEK Seite 26 Die Suche nach «Wahrheit» Seite 38

[3]

Die längere Vorgeschichte der UEK Seite 55

Der Ludwig-Bericht Seite 57 Der Bonjour-Bericht Seite 61 Der Favez-Bericht Seite 74

[4]

Die Reaktionen auf den UEK-Bericht Seite 85

Die Erklärungen des Bundesrats Seite 87 Die parlamentarischen Reaktionen Seite 91 Reaktionen der Parteien und der Presse Seite 99 Reklamationen von Zeitzeugen Seite 104 Die Reaktionen der Fachkollegen Seite 112 Reaktionen der Gegenpublizistik Seite 123

7


Inhaltsverzeichnis

[5]

Die Wirkung des UEK-Berichts Seite 145

Zur geschichtswissenschaftlichen Auseinandersetzung Seite 149 Zur Auswirkung auf das gesellschaftlich-politische Vergangenheitsverständnis Seite 157 Zur möglichen Auswirkung der UEK-Arbeiten auf Schulen Seite 160

[6]

Die Praxis nach der UEK Seite 173

Südafrika Seite 175 Deutsche Demokratische Republik Seite 180 Administrative Fürsorgemassnahmen Seite 183

[7]

Schluss Seite 193

[8]

Bibliografie Seite 203

[9]

Abkürzungsverzeichnis Seite 215

[10]

Personenregister Seite 217

Herausgeber und Autoren Seite 221

8


Vorwort In den Jahren 1996 bis 2002 wurden höchst engagiert und entsprechend auch aufgeregt die Fragen diskutiert, auf welche Weise die Schweiz – und einzelne schweizerische Akteure – in den Zweiten Weltkrieg verwickelt waren und wie in den Nachkriegsjahren mit dieser Verwicklung umgegangen wurde. Nicht weniger gross und zum Teil auch argwöhnisch war das Interesse an der Unabhängigen Expertenkommission, die von Bundesrat und Parlament mit der Klärung dieser Fragen beauftragt wurde. Inzwischen gehört diese vorübergehend intensivierte Auseinandersetzung mit dieser Vergangenheit und ihrer Verarbeitung selbst der Vergangenheit an. An dieser Front ist es ruhig geworden, aber von Zeit zu Zeit flackern doch noch positiv wie negativ eingefärbte Rückblicke auf. Das könnte auch in nächster Zukunft der Fall sein, wenn sich im Dezember 2021 die offizielle Abgabe des UEK-Berichts an den Bundesrat zum 20. Mal jährt. Eine mit dieser Aufarbeitung verbundene Problematik ist uns auf jeden Fall erhalten geblieben: Verletzt der Staat, wenn er historische Fragen durch Expertenkommissionen klären lässt und diese mit besonderen Privilegien ausstattet, das liberale Prinzip, wonach Geschichtsforschung und Geschichtsverständnis in die Privatsphäre der Gesellschaft gehören? Die aus liberaler Sicht berechtigte Warnung vor staatlichen Engagements in historischen Abklärungen ist bisher vor allem aus grundsätzlichen Rechtsüberlegungen abgehandelt worden. Hier soll die Problematik am Fall der im Dezember 1996 eingesetzten Unabhängigen Expertenkommission «Schweiz – Zweiter Weltkrieg» (UEK), bekannter als Bergier-Kommission, nochmals aufgenommen und im Licht ihres realen politischen Kontexts abgehandelt werden. Der Autor kann als befangen eingestuft werden, weil er selbst dieser Kommission angehörte. Er hofft aber, dass die allenfalls problematische Nähe durch die besondere Vertrautheit mit der Problematik aufgewogen wird. Anstoss zu einer rückkehrenden Beschäftigung mit dieser Vergangenheit gab eine Einladung von Damir Skenderovic, im Rahmen seiner Vorlesung an der Universität Freiburg einen Vortrag zum Thema «Die geschichtspolitische Bedeutung der UEK ‹Schweiz – Zweiter Weltkrieg›» halten (19. Nov. 2019). Hilfreich waren 9


Vorwort

die Gespräche, die er im Lauf dieser Arbeit mit Kollegen führen durfte, insbesondere mit Gregor Spuhler, Direktor des Archivs für Zeitgeschichte der ETH/ZH, Sacha Zala, Direktor der Forschungsstelle Diplomatische Dokumente der Schweiz, Bern, und Martin Lengwiler von der Universität Basel und leitender Mitverantwortlicher der UEK II. Ihnen sei hier, ohne sie für den schliesslich vorgelegten Text mitverantwortlich zu machen, herzlich gedankt. Ein weiterer Dank geht an die Berta Hess-Cohn Stiftung und an die Elisabeth Jenny-Stiftung sowie an den Verlag NZZ Libro der (und die) Schwabe Verlagsgruppe, die diese Publikation möglich gemacht haben. GK

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Oktober 2020


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Einleitung Die vor rund zwei Jahrzehnten engagiert geführte Debatte um die schweizerische Vergangenheit im Zweiten Weltkrieg gehört inzwischen selbst der Vergangenheit an – einer anderen Zeit, die hier und jetzt als solche nicht rekapituliert werden soll. Eine kleine, leicht zeitverschoben geführte Nebendebatte ist uns hingegen erhalten geblieben und taucht von Zeit zu Zeit wieder auf. Sie gilt der Frage, ob und auf welche Weise sich der «Staat» an dieser Debatte beteiligen durfte und – allgemein – an historischen Abklärungen beteiligen darf. Verletzt der «Staat», wenn er historische Fragen durch Expertenkommissionen klären lässt und diese mit besonderen Privilegien ausstattet, das liberale Prinzip, wonach Geschichtsforschung und Geschichtsverständnis in die Privatsphäre der Gesellschaft gehören? Die aus liberaler Sicht berechtigte Warnung vor «staatlichen» Engagements in historischen Abklärungen ist bisher vor allem aus grundsätzlichen Rechtsüberlegungen abgehandelt worden. Hier soll nun die Problematik am konkreten Fall der im Dezember 1996 eingesetzten Unabhängigen Expertenkommission «Schweiz – Zweiter Weltkrieg» (UEK), bekannter als Bergier-Kommission, nochmals aufgenommen und im Licht ihres realen politischen Kontexts überprüft werden. Dabei sollen uns die folgenden vier Fragen interessieren: 1. Aus welcher Einstellung und mit welcher Absicht wurde die UEK 1996 geschaffen? 2. In welcher Tradition stand die 1996 geschaffene UEK? 3. Verschob sich das Kräfteverhältnis zwischen staatlicher und nicht staatlicher Deutung? 4. Wurde mit dem Bericht der UEK ein neues Geschichtsbild etabliert? Vorweg sei festgehalten, dass die Bedenken, die insbesondere in der rechtswissenschaftlichen Studie von Stefan Schürer (2009) wegen der Beteiligung des «Staats» an der Aufarbeitung umstrittener Geschichte angemeldet werden, grundsätzlich einleuchtend und aus theoreti11


Einleitung

scher Sicht gerechtfertigt sind, aber bei einer näheren Betrachtung der Vorgänge jedoch stark relativiert werden müssen. Die Vorstellung, dass «die Suche nach historischer Wahrheit von der Zivilgesellschaft zum Staat verlagert» worden sei, orientiert sich an einer Gegenüberstellung von zwei Sphären, die, bei aller Anerkennung bestehender Andersartigkeit, zu gegensätzlich aufgefasst werden. Die Fokussierung auf die jüngst erfolgten Auftragserteilungen an offiziöse Historikerkommissionen übersieht, dass Staat und Geschichte in manchen Varianten schon immer in einem engen Verhältnis zueinander standen und die Etablierung der modernen Geschichtswissenschaft in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts im Dienst staatlicher Geschichtspolitik erfolgte. Die vorgebrachten Bedenken lassen das Verhältnis von staatlich veranlasster und privat an die Hand genommener Geschichtsschreibung gegensätzlicher erscheinen, als es in Wirklichkeit ist. Die zwar in Anführungszeichen verwendete Formel von «Verstaatlichung» der Geschichte und die Formulierung «Geschichtsschreibung wird zur Aufgabe des Staats» und «Ausgreifen des Staats auf die Geschichte» (beides ohne Anführungszeichen) 1 suggerieren die Vorstellung einer weitgehenden oder gar vollständigen Übernahme der Geschichtsdeutung durch den «Staat». Das wird den realen Gegebenheiten nicht gerecht. Zutreffender wäre die Formulierung: Abklärungen zur Geschichte sind auch zu einer Aufgabe des «Staats» geworden. Denn erstens sind die Übergänge von «Staat» und Gesellschaft in einer pluralistisch funktionierenden Gesellschaft fliessend, was Schürer übrigens auch selbst einräumt. 2 Und zweitens war der «Staat» im konkreten Fall der UEK am Prozess der Aufarbeitung von Vergangenheit bloss beteiligt, als er ein halbstaatliches Gremium einsetzte, er war in gewisser Weise ein privilegierter Akteur, aber er agierte in einem gesamtgesellschaftlichen Kommunikationsraum zusammen mit selbstständigen zivilgesellschaftlichen Akteuren. 3 Die Frage, ob und wie die Gesellschaft durch das staatliche Engagement eine inhaltliche Beeinflussung erfuhr, klammerte Schürer völlig aus und konzentrierte sich ganz auf den formalen Aspekt der «staatsnahen» Geschichtsschreibung. Dabei wäre doch die materielle, inhaltliche Auswirkung der staatlichen Beteiligung der zentrale Punkt für deren Beurteilung. 4 12


Einleitung

Die historische Beurteilung der staatlichen Beteiligung muss zwischen Absicht und Wirkung unterscheiden. Was die Absicht betrifft, kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass es den staatlichen Akteuren nicht darum ging, die Gesellschaft bezüglich der zu einem kontroversen Teil der Nationalgeschichte bestehenden Vorstellungen zu bevormunden. Das schliesst allerdings nicht aus, dass von der Arbeit der aus anderer Absicht geschaffenen UEK eine dominierende Deutung der Geschichte ausging und dies einen bevormundenden Effekt auf die Gesellschaft hätte haben können. Es sei nicht in Abrede gestellt, dass die UEK-Befunde, die mit besonderen finanziellen Mitteln und rechtlichen Möglichkeiten erarbeitet wurden sowie mit symbolischem Kapital ausgestattet waren, eine etwas höhere Beachtung erfuhren als private und persönliche Deutungen. Die Furcht, dass damit ein «vergangenheitspolitischer Leviathan» 5 installiert worden sei, erweist sich, wenn wir die gesellschaftlichen Realitäten berücksichtigen, jedoch als unbegründet. Von privater Seite eingebrachte Deutungen der gleichen Thematik genossen, gerade weil sie ein offiziöses Projekt kritisierten, eine dem Status des kritisierten Gegenstands entsprechende Beachtung und viel überproportionalen Kredit. Dies mit der Konsequenz, dass die sich für die Kontroversen überhaupt interessierenden Bürgerinnen und Bürger aus unterschiedlichen, ja gegenläufigen Verständnissen aussuchen und, um es in einer traditionellen Formel auszudrücken, nach ihrer «Fasson selig werden» konnten. 6 Die Wirkung unerwünschter Befunde hing und hängt in hohem Mass von der Rezeptionsbereitschaft der Gesellschaft ab; also davon, ob Fakten und Deutungen bestehende Grundeinstellungen bestätigen. Deswegen war und ist es möglich, dass unerwünschte Befunde nicht ankommen, obwohl sie von hochgestellter Warte verbreitet werden, und erwünschte Befunde, die bestehende Überzeugungen oder Neigungen bekräftigen, leicht übernommen werden, obwohl sie lediglich von Privatpersonen oder Kleinstgruppen vorgebracht werden, wie die Kontroverse um die Zahlen der abgewiesenen, wohl mehrheitlich jüdischen Flüchtlinge zeigt. 7 Der Autor dieser Schrift hat Verständnis für die Bedenken gegen eine staatliche Beteiligung an der Aufarbeitung kontrovers beurteilter Vergangenheit, und er teilt die Meinung, dass sich der «Staat» diesbezüglich grösste Zurückhaltung auferlegen muss. Er ist aber auch überzeugt, 13


Einleitung

dass dies im Fall der UEK so gehandhabt wurde und auf der anderen Seite die Zivilgesellschaft in ihren verschiedenen Vorstellungen zur Geschichte der umstrittenen Vergangenheit eigenständig blieb.

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[2]

Die Einsetzung der UEK Dieses Kapitel zeigt zunächst, worin die Unabhängigkeit der UEK bestand und inwiefern sie doch begrenzt war. Im Weiteren zeigt es aufgrund der bisher kaum zur Kenntnis genommenen parlamentarischen Debatten, in welchem Sinn und Geist die UEK «Schweiz – Zweiter Weltkrieg» 1996 geschaffen wurde. Es wird deutlich, dass die Initiative für die ausserordentlichen Abklärungen von der Legislative kam und die Exekutive sich in dieser Sache zurückhielt. Die Einsetzung entsprach nicht einem autoritären, von der Gesellschaft abgehobenen Akt. Die Basis für die Einrichtung der UEK war in einem mit der Gesellschaft verbundenen Prozess geschaffen worden. Dabei war die UEK eine unbestrittene Nebensache, im Zentrum stand vielmehr die Einrichtung eines unbegrenzten Archivprivilegs. Der Bundesbeschluss wurde mit ausserordentlicher Einstimmigkeit verabschiedet, obwohl unterschiedliche Vorstellungen von den zu erwartenden Ergebnissen bestanden. Ziel war nicht die Etablierung einer bestimmten «Staatswahrheit». Man sprach sich insofern aber für «Wahrheitsfindung» aus, als man damit die Bereitschaft zu vorbehaltloser und uneingeschränkter Abklärung zum Ausdruck bringen wollte. Die «Wahrheitssuche» galt den faktischen Gegebenheiten in strittigen Finanzfragen und nicht dem weiteren Geschichtsverständnis.

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Die Einsetzung der UEK

[2.1]

Wer wollte eine UEK? Die Tatsache, dass der Bundesrat es war, der die UEK einsetzte, ihre Zusammensetzung bestimmte, ihr Pflichtenheft festlegte, ihr Ansprechpartner während der Arbeit und auch die Ablieferungsstelle für die anschliessende Berichterstattung war, dürfte mit zeitlichem Abstand zu den Beratungen von 1996 die Annahme begünstigt haben, dass die UEK einzig auf Betreiben des Bundesrats geschaffen worden war. Die Schaffung der UEK ging aber auf einen vom Parlament, und zwar von beiden Kammern, einstimmig gefassten Beschluss zurück. In aussergewöhnlicher Gleichgestimmtheit beschlossen der Nationalrat am 30. September 1996 mit 162:0 Stimmen und der Ständerat am 27. November 1996 mit 36:0 Stimmen die ausserordentlichen historischen Abklärungen. Insofern als das Parlament ein staatliches Organ ist, kann man das als Staatsaktion interpretieren. Das Parlament war und ist aber auch ein Teil der Zivilgesellschaft, also ein Bindeglied zwischen staatlicher und gesellschaftlicher Sphäre. Wegen der Dringlichkeit wurde beim Bundesbeschluss vom Dezember 1996 allerdings das Referendum ausgeschaltet. Wie eine Volksabstimmung ausgegangen wäre, kann man nur spekulativ einschätzen. Wenn die im Parlament abgegebenen Voten für die Stimmung im Land einigermassen repräsentativ waren, könnte man davon ausgehen, dass das Projekt einer historischen Klärung eine zustimmende Mehrheit gefunden hätte. Wahrscheinlich wäre das Format (die Zeit und die Kosten) als überrissen kritisiert worden, der Staatscharakter der Beauftragung hätte aber kaum gestört. Der Bundesrat und die Verwaltung waren gegenüber der Idee, die Bedeutung des Finanzplatzes Schweiz während des Zweiten Weltkriegs durch eine UEK abklären zu lassen, zunächst eher zurückhaltend. Er reagierte erst im Nachvollzug zweier nicht von ihm geschaffener Voraussetzungen: Die eine bestand aus der Bereitschaft der von Lili Nabholz (FDP/ZH) präsidierten nationalrätlichen Rechtskommission, aus der parlamentarischen Initiative von Verena Grendelmeier (LdU/ZH) vom März 1995 eine weiter gefasste Rechtsgrundlage für eine vertiefte Abklärung der Rolle des Finanzplatzes Schweiz zur Zeit der Zweiten Weltkriegs und in den Folgejahren zu schaffen. 1 Die Rechtskommis19


Die Einsetzung der UEK

sion befasste sich bereits am 28. August 1995 mit der Frage, und am 23. Oktober 1995 bildete sie dazu eine Subkommission. Die Absicht, eine UEK einzusetzen, entstand in dieser Subkommission auf Anregung von Paul Rechsteiner (SP/SG), der sich schon in anderen Fragen für eine kritische Aufarbeitung problematischer Vergangenheit eingesetzt hatte. Am 26. August 1996 verabschiedete die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrats ihren Bericht und dazu in Form einer parlamentarischen Kommissionsinitiative gleich auch einen Entwurf für einen entsprechenden Bundesbeschluss. 2 Eine andere wichtige Voraussetzung war die am 2. Mai 1996 zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) und dem World Jewish Congress (WJC) privat getroffene Einigung, unter der Leitung eines paritätischen Komitees unabhängige Treuhandexperten in den Schweizer Banken nachrichtenlose Vermögen identifizieren zu lassen. Diese Abklärung erforderte aber, sozusagen als Ergänzung, eine vom «Staat» eingesetzte zusätzliche Kommission, weil der WJC eine Untersuchung auch der Raubgutproblematik erwartete und dazu Unterlagen einbezogen werden mussten, die ausserhalb der Banken lagen und von Treuhändern nicht studiert werden konnten. Carlo Jagmetti, Schweizer Botschafter in den USA, sah diese Konsequenz offenbar bereits in seinem Bericht über die getroffene Einigung (dem Memorandum of Understanding) und empfahl dem Bundesrat die Schaffung einer «unabhängigen Kommission vielleicht in der Art Norwegens». 3 In den vergangenen Jahren war es eine gängige Praxis geworden, zur Klärung historischer Fragen solche Kommissionen einzusetzen. 4 Eine dieser Kommissionen, die der Schweizer Militärhistoriker HansRudolf Kurz präsidierte, wurde 1987 in Österreich zur Klärung der Waldheim-Affäre eingesetzt. 5 Am 10. Mai 1996 setzte der Bundesrat in einer ersten Reaktion aus Personalbeständen der Bundesverwaltung eine interdepartementale Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Klärung der sich stellenden Fragen ein, und am 29. Mai 1996 teilte er in einer zweiten Reaktion dem Parlament mit, dass er die parlamentarische Kommissionsarbeit zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die historischen Abklärungen unterstützen werde. 6 Im Nationalrat unterstrich Aussenminister Flavio Cotti den direkten Zusammenhang zwischen der privaten Verständigung 20


[6]

Die Praxis nach der UEK Nach der Schaffung der UEK regten sich Kräfte, die in gleicher Weise weitere staatliche Sonderabklärungen auf den Weg bringen wollten: 1997 und 1999 zu den schweizerischen Beziehungen zum Apartheidregime in Südafrika sowie 1995 und 2001 zu den DDR-Aktivitäten in der Schweiz. Beide sollten nach Meinung der Antragstellenden Folgeprojekte der 1996 ins Leben gerufenen UEK «Schweiz – Zweiter Weltkrieg» sein. Und beide Male lehnte der Bundesrat mit dem Argument ab, dass es nicht Aufgabe des Staats sei, historische Abklärungen in Auftrag zu geben und sogar mit Vorgaben selbst zu steuern. 2014 galt diese prinzipielle Haltung plötzlich nicht mehr, und so wurde nach dem Vorbild der UEK «Schweiz – Zweiter Weltkrieg» (UEK I) eine UEK «Administrative Fürsorgemassnahmen» (UEK II) beschlossen. Zuvor waren aber in einer Auslegeordnung die verschiedenen Modelle der Aufarbeitungsmöglichkeiten analysiert und evaluiert worden. An der UEK II wurde dann aber nicht wie bei der UEK I zuvor die grundsätzliche Frage diskutiert, ob damit «Staatswahrheiten» implementiert würden. Die nur zu einem kleineren Teil historisch ausgerichtete und schon gar nicht mit der traditionellen Nationalgeschichte in Konflikt geratende UEK II sah sich nicht dem Vorwurf ausgesetzt, der Gesellschaft ein neues Geschichtsbild verabreichen zu wollen. Die mit der UEK II vorgenommene Vergangenheitsaufarbeitung hatte, beinahe wie im Falle der Wahrheitskommissionen (vgl. oben, S. 38ff.), die Funktion, eine ungute Zeit mit Eingeständnis, Anerkennung und Wiedergutmachungsleistungen hinter sich zu lassen. 173



Die Praxis nach der UEK

[6.1]

Südafrika Der Wunsch nach Klärung der schweizerischen Beziehungen zum Apartheidregime in Südafrika bestand schon vor dem Dezember 1996, aber erst, nachdem die UEK zum Zweiten Weltkrieg eingesetzt worden war, kam die Forderung auf, dass eine weitere UEK auch zur Südafrika-Vergangenheit geschaffen werde. 1 Pia Hollenstein (Grüne/ SG) führte in ihrer Einfachen Anfrage vom 20. März 1997 aus, es gebe zwar Unterschiede zum Holocaust, es gebe aber auch Parallelen, insbesondere in den von der schweizerischen Wirtschaft und den Grossbanken intensiv gepflegten Beziehungen. «Nachdem nun unter grossem internationalem Druck die Geschichte der Schweiz im Zweiten Weltkrieg untersucht wird, stellt sich die Frage, ob der Bundesrat im Fall Südafrika nicht aktiv werden will, bevor er von der Weltöffentlichkeit dazu aufgefordert wird.» Darum deponierte Hollenstein ihre Anfrage, ob der Bundesrat bereit sei, die Geschichte der Beziehungen der Schweiz zum Apartheidregime in Südafrika von einer neutralen und kompetenten Seite untersuchen zu lassen, «in ähnlicher Art und Weise», wie dies zurzeit bezüglich der Schweiz im Zweiten Weltkrieg geschehe. Der Bundesrat lehnte dies entschieden ab und bediente sich mit der Formulierung «staatlich verordnet» einer Argumentation, über die er sich bei der Schaffung der UEK «Schweiz – Zweiter Weltkrieg» hinweggesetzt hätte: «Der Bundesrat ist der Auffassung, dass keine Notwendigkeit für eine staatlich verordnete geschichtliche Untersuchung der Beziehungen der Schweiz zum Apartheidregime in Südafrika durch eine neutrale und kompetente Stelle besteht. Die Fakten sind hinlänglich bekannt.» Zu den Fragen, die nach Meinung der Parlamentarierin von einer UEK hätten abgeklärt werden sollen, nahm die Regierung jedoch in einer ungewöhnlich langen Antwort selbst Stellung und bemerkte weiter: «Die Einsetzung einer unabhängigen Expertengruppe zur geschichtlichen Aufarbeitung von Fragen der schweizerischen Politik, gestützt auf einen Beschluss des Parlamentes, sollte nach Meinung des Bundesrates lediglich in Ausnahmefällen erfolgen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Aufarbeitung historischer Fakten grundsätzlich Aufgabe der freien wissenschaftlichen 175


Die Praxis nach der UEK

Forschung im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Bedingungen ist. Es steht dabei den Wissenschaftern frei, die sie interessierenden Fragen als Forschungsobjekt zu wählen. Somit ist es durchaus denkbar, dass sich einzelne Wissenschafter z. B. im Rahmen von Nationalfondsprojekten auch mit den Beziehungen zwischen der Schweiz und Südafrika befassen könnten.» 2 Der Bundesrat wollte aus mehreren Gründen keine UEK II: Der gewichtigste dürfte sein, dass sich Regierung, Parlamentsmehrheit und Wirtschaft nicht derart massivem Druck ausgesetzt fühlten, dass der Apartheidvergangenheit das gleiche Gewicht beigemessen werden musste wie der Holocaustvergangenheit. Das von der Apartheid befreite Südafrika war an Abklärungen dieses Teils seiner Vergangenheit selbst gar nicht interessiert. 3 Ein weiterer Grund für die ablehnende Haltung dürfte darin bestanden haben, dass die Regelung zur Abklärung der Holocaustvergangenheit eine einmalige Ausnahme bilden sollte und die Wiederholung einer derartigen immerhin das Bankgeheimnis tangierenden Sonderregelung die ausserordentliche Massnahme als Regelfall hätte erscheinen lassen. Hinzu kam, dass die Einsetzung einer offiziösen Forschergruppe, wie Debatten gerade zu Beginn des Jahres 1997 zeigten, aus gleich mehreren Gründen nicht unumstritten war: wegen der scheinbaren Regierungsnähe, wegen der Selbstbelastung durch offiziöse Abklärungen, wegen der Tendenz, die Befunde einer derartigen Kommission als abschliessende Wahrheiten zu deuten, und schliesslich wegen der Schaffung zweier Klassen von Wissenschaftlern, solchen mit und solchen ohne privilegiertem Aktenzugang. Der Bundesrat war jetzt der Meinung, dass statt einer autoritären Einsetzung von Fachleuten der Wettbewerb mit eingereichten Forschungsprojekten die besseren Resultate bringen würde. Nationalrätin Hollenstein gab sich mit der Antwort des Bundesrats nicht zufrieden und unternahm im folgenden Jahr – und in einer offenbar leicht günstigeren Konjunktur – am 20. März 1998 mit einer Parlamentarischen Initiative einen neuen Vorstoss, der jetzt aber nicht von der Exekutive, sondern wie im Fall der UEK I von der Legislative eine entsprechende Beschlussfassung erwartete. «Die Schweiz täte 176


[10]

Personenregister de Dardel, Jean-Nils 32, 97 Deiss, Joseph 94 Dejung, Christof 110 Diggelmann, Walter Matthias 61 Dreher, Michael 25 Dreifuss, Ruth 96 Egli, Alphons 183 Eisenring, Theodor 59 Eizenstat, Stuart 23, 88, 102, 123, 149 Elam, Shraga 101 Etter, Philipp 62, 67 Favez, Jean-Claude 74 f., 152 Feldmann, Markus 58 f. Florio, Marguerite 178 Frenkel, Max 104, 119, 147 Frey, Stefanie 125 Frey, Walter 189 Fisch, Jörg 26 Fischer-Hägglingen, Theo 25, 150 Fleury, Antoine 112

Alder, Elisabeth 69 f. Bänninger, Alex 108 Beck, Marcel 67, 70 Bergier, Jean-François 22 f., 27, 29 ff., 91 f., 121, 154, 159 Bieri, Jean 127 Bigler, Rolf R. 65 Bonjour, Edgar 61, 63-67, 69-73, 119 Borer, Thomas 126 Böschenstein, Hermann 69 Bretscher, Willy 65 Bretscher-Spindler, Katharina 34, 89 Bütler, Hugo 147 Bugnard, Pierre Philippe 160 Burghartz, Susanne 123 Busset, Thomas 29, 45 Calmy-Rey, Micheline 96 Chevallaz, Georges-André 126, 159 Cotti, Flavio 20 f., 24, 41 D’Amato, Alfonse Marcello 160 Danioth, Hans 22

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Personenregister Friedl, Claudia 186 Frölicher, Hans 68 Gautschi, Willi 68 Gilg, Peter 69 Gonseth, Fédéric 108 f., 111 Graf, Christoph 28 Grendelmeier, Verena 19 Guex, Sébastien 36, 113 Gull, Thomas 110 f. Häsler, Alfred A. 60, 119 Hafner, Urs 110 f., 163 Hofer, Walther 22, 122, 126, 150 Hollenstein, Pia 175 f. Hug, Peter 89, 113 Jagmetti, Carlo 20 James, Harald 44, 121, 127 Jetzler, Robert 57 Jost, Hans-Ulrich 114, 152, 154 Junz, Helen B. 159 Kägi-Fuchsmann, Regina 61 Kamber, Peter 152 Koch, Ursula 32, 97

Kocher, Hermann 154 König, Mario 101, 157 Kohler, Georg 35, 150 Koller, Arnold 180 Koller, Guido 112 Küchler, Niklaus 39 Kurz, Rudolf 20 Lambelet, Jean-Christian 102 f., 122, 124 Lamprecht, Franz 60 Landmann, John R. 102 Lasserre, André 119 Leimgruber, Matthieu 38 Leisi, Ernst 104, 123 Lengwiler, Martin 8, 184 Ludi, Regula 157 Ludwig, Carl 57, 119 Maissen, Thomas 28, 104, 107, 114, 117-122, 126, 147 f., 152, 156, 195 f. Marguerat, Philippe 122 Marty, Dick 40 Mattioli, Aram 114, 116 Meienberg, Niklaus 66, 68 ff. Meier, Hans 178

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Personenregister Mesmer, Beatrix 37 Meurant, Jacques 76 Metzler, Ruth 182 Mörgeli, Christoph 94 Moos, Carlo 110 Müller-Hemmi, Vreni 97 Nabholz, Lili 19, 34, 39, 49 Oprecht, Hans 57 Osterwalder, Konrad 35 Picard, Jacques 119 Pilez-Golaz, Marcel 68 Rauh, Cornelia 156 Rechsteiner, Paul 20, 39, 46 Reginbogin, Herbert R. 122, 126 Reimann, Maximilian 95 Ribeaud, José 72 Rings, Werner 155 Roth, Jean-Pierre 23 Ruffieux, Roland 68 Schallié, Charlotte 152 Schlüer, Ulrich 163, 178 Schmid, Carlo 40

Schmid, Samuel 125 Schürch, Oscar 57 f. Schürer, Stefan 111, 12, 179, 184 Skenderovic, Damir 7 Slany, William Z. 23, 47 Somm, Markus 156 Sommaruga, Cornelio 75 Spuhler, Gregor 8, 44 Stadler, Peter 114, 116 Stadlin, Manfred 59 Stamm, Judith 23 Stamm, Luzi 28, 92 ff., 96, 107, 124 f. Stöckli, Hans 182 Stüssi-Lautenburg, Jürg 125 Tanner, Jakob 38, 43, 122, 152 f., 156, 163 Thürer, Daniel 23 Tisa, Esther 38 Tobler, Hans Werner 35 Tribelhorn, Marc 149, 155 Troebst, Stefan 197 Villiger, Kaspar 27, 183 Vogler, Robert U. 150

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Personenregister von Castelmur, Linus 29, 51 von Graffenried, Alec 99, 158, 198 Wahlen, Friedrich Traugott 73 Wegmüller, Hans 154 Welti, Myrtha 30 Whittlesney, Faith 125 Wicki, André Aloys 102 Widmer, Sigmund 28, 100, 107, 124 Widmer-Schlumpf, Eveline 183 Winter, Herbert 105 Wipf, Hans Ulrich 156 Wolfrum, Edgar 197 Zala, Sacha 8, 114, 116 Ziegler, Béatrice 163

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Herausgeber und Autoren Astrid Epiney

Studium in Mainz, Lausanne und Florenz, seit 1995 geschäftsführende Direktorin des Instituts für Europarecht der Universität Freiburg i. Üe., seit 1996 ordentliche Professorin für Völkerrecht, Europarecht und schweizerisches öffentliches Recht, seit 2015 Rektorin dieser Universität, 2012–2015 Präsidentin des Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrats (SWIR), Mitherausgeberin der Reihe Die neue Polis. Astrid.Epiney@unifr.ch

Georg Kreis

Historiker, Professor für neuere Allgemeine Geschichte der Universität Basel, Leiter des interdisziplinären Europainstituts dieser Universität und Mitglied der UEK (Bergier-Kommission), Autor und Herausgeber zahlreicher Publikationen, auch in der Reihe Die neue Polis. Georg.Kreis@unibas.ch

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DIE NEUE POLIS ist eine Plattform für wichtige staatsrechtliche, politische, ökonomische und zeitgeschichtliche Fragen der Schweiz. Sie zeichnet sich durch differenzierte und aktuelle Beiträge und eine klare grafische Gestaltung aus. 2009 wurde die Reihe beim Wettbewerb «Schönste Schweizer Bücher» ausgezeichnet. Bisher sind vierzehn Bände in der Reihe DIE NEUE POLIS erschienen, davon u.a.: Die Bergier-Kommission oder das Gespenst einer Staatsgeschichte Ein Diskussionsbeitrag Georg Kreis 224 Seiten ISBN 978-3-907291-28-3 ISBN E-Book 978-3-907291-29-0 Kleine Geschichte des Rahmenabkommens Eine Idee, ihre Erfinder und was Brüssel und der Bundesrat daraus machten Felix E. Müller 112 Seiten ISBN 978-3-03810-470-4 ISBN E-Book 978-3-03810-487-2 Wie viel Staat braucht die Schweiz? Georg Kreis (Hrsg.) Mit Beiträgen von Astrid Epiney, Katja Gentinetta, Konrad Hummler, Georg Kreis, Markus Ritter, René Rhinow, Christoph Schaltegger, Walter Schmid, Paul Schneeberger und Rico Valär. 144 Seiten ISBN 978-3-03810-399-8 ISBN E-Book 978-3-03810-427-8

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Reformbedürftige Volksinitiative Verbesserungsvorschläge und Gegenargumente Georg Kreis (Hrsg.) Mit Beiträgen von Andreas Auer, Christine Egerszegi-Obrist, Astrid Epiney, Andreas Gross, Georg Kreis, Giusep Nay, Lukas Rühli und Daniel Thürer. 160 Seiten ISBN 978-3-03810-155-0 ISBN E-Book 978-3-03810-174-1 Städtische versus ländliche Schweiz? Siedlungsstrukturen und ihre politischen Determinanten Georg Kreis (Hg.) Mit Beiträgen von: Katja Gentinetta/Heike Scholten, Gudrun Heute-Bluhm, Jacques Herzog, Anna Jessen/Ingemar Vollenweider, Georg Kreis, Wolf Linder, Benedikt Loderer, Claude Longchamp, Heike Mayer, Paul Schneeberger. 216 Seiten ISBN 978-3-03810-017-1 ISBN E-Book 978-3-03810-082-9 Die Schweizer Aussenpolitik nach Ende des Kalten Kriegs René Schwok 152 Seiten ISBN 978-3-03823-867-6 ISBN E-Book 978-3-03823-995-6 Die Parteien in Bewegung Nachbarschaft und Konflikte Oscar Mazzoleni, Olivier Meuwly (Hg.) Beiträge von Urs Altermatt, Anne-Vaïa Fouradoulas, Andreas Ladner, Oscar Mazzoleni, Olivier Meuwly, Pascal Sciarini, Werner Seitz und Damir Skenderovic. 232 Seiten ISBN 978-3-03823-846-1 ISBN E-Book 978-3-03823-987-1

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Der EWR – verpasste oder noch bestehende Chance? Dieter Freiburghaus, Georg Kreis (Hg.) Mit Beiträgen von Jan Atteslander, Carl Baudenbacher, Georges Baur, Henrik Bull, Irina Domurath, Astrid Epiney, Dieter Freiburghaus, Heinz Hauser, Georg Kreis, Maria Elvira Méndez Pinero und Philippe G. Nell. 176 Seiten ISBN 978-3-03823-810-2 ISBN E-Book 978-3-03823-968-0 Das «Helvetische Mailaise» Max Imbodens historischer Zuruf und seine überzeitliche Bedeutung Georg Kreis (Hg.) 140 Seiten ISBN 978-3-03823-707-5 Beziehungen Schweiz – EU Standortbestimmung und Perspektiven Dieter Freiburghaus, Astrid Epiney (Hg.) Mit Beiträgen von Astrid Epiney, Georg Kreis, Dieter Freiburghaus, Martin Senti und Kurt Imhof. 152 Seiten 978-3-03823-635-1 Bürgertugend und Willensnation Über den Gemeinsinn und die Schweiz Georg Kohler 80 Seiten ISBN 978-3-03823-613-9

NZZ Libro www.nzz-libro.ch 224



ISBN 978-3-907291-28-3

www.nzz-libro.ch DIE NEUE POLIS

Georg Kreis · Die Bergier-Kommission oder das Gespenst einer Staatsgeschichte


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