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STEUERN SPAREN

Durchblick im Dschungel

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Das alles wird neu – fürs kommende Jahr

Aktuell gilt es die Steuererklärung für 2023 auszufüllen.

Trotzdem lohnt es sich, gewisse Neuerungen für 2024 auf dem Radar zu haben. Zwei Steuerfachleute erklären zudem, was man beim Ausfüllen der Steuern nicht vergessen sollte.

MARK BAER

Neuerungen für das laufende Steuerjahr sind aktuell noch schwierig zu finden, weil diese meistens erst Ende Jahr publiziert werden. Finanziell kann es sich aber lohnen, wenn man sich schon jetzt auf die Steuererklärung konzentriert, die wir dann in einem Jahr auf dem Tisch haben werden. Verschiedene Kantone erhöhen für 2024 die Guthabenzinsen für Steuervorauszahlungen. Wer seine Steuerrechnung also frühzeitig begleicht, wird vom Staat nun wieder ein wenig mehr zurückerhalten.

Bei der direkten Bundessteuer werden erneut die Tarife und die Abzüge aufgrund der Teuerung angepasst. Auch bei den Staats- und Gemeindesteuern im Kanton Zürich passierte dies im laufenden Jahr. Auf diese Weise versucht man, die kalte Progression auszugleichen. Im grössten Kanton der Schweiz wird 2024 auch der Versicherungsprämienabzug erhöht. Parallel dazu fällt in diesem Jahr die Pauschale für Weiterbildungskosten weg. Diese Regelung war bislang eine Zürcher Spezialität. Christian Nussbaumer, Partner von Aeberli Treuhand im Seefeld und Präsident von Treuhand|Suisse der Sektion Zürich, bezeichnet den Wegfall dieser Pauschale als «unwesentlich», weil sie nur 500 Franken im Jahr betrug. «Für den richtigen Bildungskostenabzug mussten schon seit geraumer Zeit sämtliche Kosten effektiv nachgewiesen werden.» So läuft es auch in anderen Regionen der Schweiz. «Je nach Kanton gilt ein Maximalabzug», erklärt der diplomierte Treuhandexperte. Sämtliche Belege, Rechnungen und andere wichtige Unterlagen sollte man für den Nachweis der Aus- oder Weiterbildung schon jetzt auf die Seite legen.

Auf dem Eigenmietwert eines Hauses oder einer Wohnung konnte bei Kantonen wie Zürich in gewissen Härtefällen

Im Kanton Zürich wird der Versicherungsprämienabzug erhöht – parallel dazu fällt die Pauschale für Weiterbildungskosten weg. MICHELE LIMINA

bisher ein sogenannter Einschlag gewährt werden. Konkret bedeutete dies, dass man nicht den vollen Eigenmietwert seiner Liegenschaft versteuern musste. Vor allem Rentnerinnen und Rentner konnten von diesem Rabattsystem profitieren. Auf diese Weise sollte verhindert werden, dass Menschen ihre Liegenschaft verkaufen mussten, um die Steuern begleichen zu können. Nun fällt dieser Einschlag weg.

Mehr Geld für Kinderbetreuung

Neu beträgt in diesem Jahr der Abzug für nachgewiesene Kosten bei der Drittbetreuung von Kindern 25 000 Franken. Den Abzug kann man pro Kind und pro Jahr geltend machen und gilt bei der direkten Bundessteuer. Diese Neuerung bevorzugt besserverdienende Steuerpflichtige, so Claudine Meichtry, Inhaberin von CM TAX in Bolligen (BE). Andererseits bezeichnet die diplomierte Steuerexpertin dies als einen «wichtigen Schritt in die richtige Richtung». Der neue Abzug zolle Eltern, die beide arbeiten möchten, eine gewisse Wertschätzung und berücksichtige gleichzeitig den immer noch herrschenden Fachkräftemangel in gewissen Branchen. Gespannt schaut die Expertin hier auf die

Entwicklungen in den einzelnen Kantonen. In der Regel zahle keine Steuerverwaltung 100 Prozent des ausgegebenen Geldes an die Steuerpflichtigen zurück, gibt die 57-Jährige zu bedenken. Mit dem Abzug von 25 000 Franken pro Kind werde nun «der Realität Rechnung getragen», sagt Nussbaumer.

Aufgrund dieses politisch motivierten Entscheids gelte es nun unbedingt die Belege zu sammeln und entsprechend in der Steuererklärung für das Jahr 2024 geltend zu machen. Ebenfalls in allen Kantonen kommt es aufgrund der kalten Progression und Änderungen bei den Steuerfüssen in diesem Jahr zu Anpassungen bei den Quellensteuern. Davon betroffen sind grundsätzlich alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die hierzulande wohnhaft sind und nicht über eine Niederlassungsbewilligung, also den Ausweis C, verfügen.

Folgen des Pensionierungsalters

Seit Anfang Jahr ist das Referenzalter von Frauen und Männern in der Schweiz auf 65 Jahre vereinheitlicht.

Aufgrund der AHV-Reform wird der Altersrücktritt neu auch flexibilisiert. Die Pensionskasse sowie die AHV bie-

ten jetzt die Möglichkeit an, dass man seine Rente gestaffelt beziehen kann. Neu werden in unserem Land drei anstatt wie bisher nur zwei Teilpensionierungsschritte steuerlich akzeptiert. Mit Hilfe eines Teilzeitpensums fallen die Altersleistungen für Rentnerinnen und Rentner in Zukunft somit höher aus. Und wie wird sich die AHV-Revision auf die Steuern für das Jahr 2024 auswirken? Nussbaumer sieht hier keinen grossen Effekt. «Mit der AHV-Reform 2021 wird der Aufschub des Bezugs von Freizügigkeitsgeldern nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters nun auch an die Bedingung einer bestehenden Erwerbstätigkeit geknüpft.» Somit würden neu nur Personen, die tatsächlich weiterarbeiten, von Steuervorteilen profitieren können. «Rentnerinnen und Rentner bleiben steuerlich weiterhin benachteiligt, da sie kaum Abzüge geltend machen können, aber ihre Renten voll besteuert werden», sagt Meichtry. Negativ für alle gleichermassen sei, dass mit der AHV-Revision die Mehrwertsteuern erhöht wurden. Aufgrund dieser Übergangsphase sind Frauen, die kurz vor der Pensionierung stehen, besonders betroffen. «Deshalb erhalten neun Jahrgänge der Übergangsgeneration lebenslange Rentenzuschläge als Ausgleichsmassnahme»,

ergänzt Nussbaumer. Anspruch darauf haben alle Frauen ab dem Jahrgang 1961 bis 1969. Es sind folgende zwei Ausgleichsmassnahmen vorgesehen: Zum einen sind das Massnahmen für Frauen, die ihre Altersrente ab Referenzalter beziehen und nun einen lebenslangen Zuschlag auf der AHV-Rente erhalten. Die Rentenzuschläge fallen je nach Jahrgang unterschiedlich hoch aus. Die zweite Ausgleichsmassnahme richtet sich an Frauen, die ihre Altersrente vorbeziehen möchten. In diesem Fall werden solche Renten mit einem tieferen Kürzungssatz reduziert.

«Die Pensionierung ist frühzeitig zu planen», so Claudine Meichtry. Und Christian Nussbaumer fügt noch hinzu, dass alle Personen kurz vor der Rente versuchen sollten, etwaige Beitragslücken zu schliessen.

Allgemeine Tipps und Tricks Man sollte rechtzeitig damit beginnen, die Steuern auszufüllen. Zudem ist es wichtig, die Einreichungsfrist der Steuererklärung zu beachten. Immer wieder kommt es laut Nussbaumer vor, dass die Deadlines nicht beachtet werden, was dazu führt, dass das Steueramt das Einkommen und das Vermögen nach eigenem Ermessen einschätzt. «Und dies kann deutlich höher als in der Realität sein.» Einige Kantone würden auch Bussen aussprechen.

Bei Eigentümer von Liegenschaften stellt der Experte von Aeberli Treuhand immer wieder fest, dass die effektiven Liegenschaften-Unterhaltskosten beziehungsweise werterhaltende Investitionen oftmals höher sind als der gesetzliche Pauschalabzug. «Hier wird Abzugssubstrat nicht geltend gemacht, da die Pauschale anstatt die effektiven Kosten abgezogen werden.»

«Vergessen Sie nicht, die ausländischen Bankkonten, Versicherungen, Wertschriften, Liegenschaften und so weiter zu deklarieren», rät Meichtry von CM TAX. Falls man Mitglied einer Partei sei, so könne diese Mitgliedschaft abgezogen werden. Weiter solle man immer an alle Schuldzinsen denken, auch an jene der Steuerverwaltung oder der Kreditkartenunternehmen.

Das beste Mittel, um zu viel Steuern zu bezahlen, sei, dass man sich für schlauer als sein Berater oder seine Treuhänderin halte, schmunzelt Nussbaumer. Oft würden Steuerpflichtige denken, dass man sich das Treuhandhonorar sparen könne. Das sei aber leider meistens nicht so. Wichtig sei aber, dass man eine Steuerberaterin oder eine Steuerberatungsfirma wähle, die einem Berufsverband von Treuhand|Suisse oder Expertsuisse angehöre.

Steuern sparen ist ein Schwerpunkt des Unternehmens NZZ. Beilagen werden nicht von der Redaktion produziert, sondern bei NZZone von unserem Dienstleister für journalistisches Storytelling: NZZ Content Creation.

Hinweis: Nicht gekennzeichnete Inhalte sind publizistisch unabhängig entstanden; bei Gastbeiträgen handelt es sich um kommerziell erworbene Inhalte. Konzept: Norman Bandi (Head of NZZ Content Creation).

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Freitag, 1. März 2024 Steuern sparen NZZ-Schwerpunkt 3 www.prager-dreifuss.com
IMPRESSUM

Schleichende Steuererhöhung

Mit der steigenden Inflation sorgt auch die kalte Progression vermehrt für Diskussionen. Inzwischen kompensieren zwar sämtliche Kantone die Auswirkungen dieses Phänomens. Doch es gibt nach wie vor Unterschiede.

ROBERTO STEFANO

Nimmt man die Inflationsrate von Deutschland zum Vergleich – sie betrug in den vergangenen zwei Jahren kumuliert rund 14 Prozent –, so kann man sich hierzulande nach wie vor sehr glücklich schätzen: Mit einem Wert von 4,6 Prozent blieb die Teuerung letztes Jahr relativ moderat. Dennoch müssen auch die Menschen in der Schweiz mit der Geldentwertung klarkommen. Aufgefangen wird die nachlassende Kaufkraft deshalb oft über einen Teuerungsausgleich.

Was als Zustupf für das Haushaltsbudget für Freude sorgt, kann mit dem Eintreffen der Steuererklärung allerdings zum Ärger werden. Dann nämlich, wenn die zusätzlichen Einkünfte –je nach Einkommensklasse – zu höheren Fiskalabgaben führen: Zwar beseitigt der Teuerungsausgleich die zusätzlichen Kosten durch die Inflation, gleichzeitig steigt aber auch die Steuerquote, ohne dass sich an den übrigen wirtschaftlichen Parametern etwas verändert hätte. Um diesem Phänomen entgegenzutreten, das als kalte Progression Bekanntheit erlangt hat, passen der Bund und inzwischen ebenfalls die Kantone in der Schweiz jeweils ihre Steuertarife an. Doch nicht alle nehmen es damit gleich genau.

Das Erfreuliche vorweg: Bei steigender Inflation ist auf Bundesebene eine jährliche, automatische Angleichung der Steuertarife vorgeschrieben, während negative Teuerungsraten keine unmittelbaren Folgen haben. Bei den Bundessteuern besteht somit keine Gefahr einer kalten Progression. Und auch die kantonalen Steuerbehörden haben ein Ausgleichssystem entwickelt, um deren negative Auswirkungen zu kompensieren.

Dabei werden die Steuertarifstufen in der Regel auf Basis des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) angepasst. Allerdings manifestieren sich Unterschiede zwischen den Kantonen, was die Umsetzung der Kompensation betrifft.

Kanton Zürich diskutiert

Beobachtungsperiode

So erfolgt die Angleichung teilweise mit einer zeitlichen Verzögerung, abhängig von einem Schwellenwert, manchmal unvollständig oder erst dann, wenn das Geschäft durch das jeweilige Parlament abgesegnet wurde. «Wir hatten eigentlich eine automatische, zeitnahe Anpassung als Selbstverständlichkeit erwartet», erklärt Lukas Rühli, Senior Fellow und Forschungsleiter Smart Government bei Avenir Suisse. Der Thinkthank hatte sich kürzlich der Frage der warmen Progres-

Was als Zustupf für das Haushaltsbudget für Freude sorgt, kann mit dem Eintreffen der Steuererklärung zum Ärger werden. ISTOCK

sion angenommen (siehe Artikel rechts) und hat gleichzeitig auch den aktuellen Stand in der Schweiz bezüglich der kalten Progression untersucht.

«Verglichen mit dem Ausland kennen wir das Problem der Inflation hierzulande eigentlich nur wenig: Von 2008 bis 2022 hatten wir praktisch keine Teuerung», sagt Rühli. Erst in den vergangenen zwei Jahren sei sie vermehrt spürbar geworden – allerdings ebenfalls auf einem relativ geringen Niveau. «Entsprechend ist auch die kalte Progression während Jahren kein Thema gewesen», ergänzt er. Dennoch dürfe die Problematik nicht vernachlässigt werden, weil sie grundsätzlich einer schleichenden Steuererhöhung gleichkomme.

Keinen Vorwurf brauchen sich die Kantone Waadt, Basel-Landschaft, Zug und Uri zu machen. Sie passen ihre Steuertarife jedes Jahr automatisch an die Teuerung an. Die kalte Progression wird dort entsprechend auch 2024 ausgeglichen, nachdem bereits im Vorjahr eine Anpassung erfolgte. Dabei orientieren sich die genannten Kantone an der Veränderung des LIK per 30. Juni vor Beginn der Steuerperiode. Anders als beispielsweise in Zürich, wo die relevanten Steuertarifstufen nur alle zwei Jahre korrigiert werden, erlaubt dies eine mög-

lichst zeitnahe Anpassung und damit eine möglichst faire Steuerbelastung. Erst seit diesem Jahr setzt neuerdings der Kanton Genf auf eine jährliche Angleichung der Tarife an die Teuerung. Bisher wurden diese nur in einem Vierjahresrhythmus angepasst. Nach Genf wird nun auch in Zürich die Umstellung der Beobachtungsperiode diskutiert. Eine parlamentarische Initiative soll hier zu einer entsprechenden Änderung führen. Ebenfalls seit Anfang des laufenden Jahres passt der Kanton St. Gallen bei der Einkommenssteuer der natürlichen Personen die Abzüge und Tarifstufen jährlich an den LIK an.

Keine Angleichung wegen hoher Schwellenwerte

Am anderen Ende der Skala stehen mit Appenzell Innerrhoden, Bern, Freiburg, Obwalden, Schaffhausen und Schwyz gleich sechs Kantone. Diese überprüfen zwar genauso ihre Steuertarife im Hinblick auf die Teuerung. Der Ausgleich der kalten Progression ist jedoch oftmals an Bedingungen geknüpft und wird nur teilweise ausgeglichen, wie der neue Indikator zur kalten Progression von Avenir Suisse zeigt. In den Kantonen Obwalden, Schaffhausen und

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Damiano M. Slongo lic. iur. HSG dipl. Steuerexperte d.slongo@treuco.ch

Appenzell Innerrhoden werde die kalte Progression beispielsweise erst ab einem gewissen Inflationswert kompensiert. Und dieser Schwellenwert hat es durchaus in sich: In Obwalden und Schaffhausen muss die Teuerung seit der letzten Anpassung zuerst 7 Prozent erreichen, bevor der automatische Ausgleich greift. In Appenzell Innerrhoden liegt die Schwelle sogar bei 10 Prozent. Letztmals erfolgte eine Korrektur dort 2011. Da seither der Anstieg erst 4,4 Prozent betragen hat, ist vorerst keine Angleichung geplant. Immerhin: Trotz zusätzlicher Steuerbelastung bleibt den Leuten nach dem Teuerungsausgleich doch deutlich mehr Geld im Portemonnaie, als wenn kein Zuschuss erfolgen würde. Im Verhältnis dazu sind die Grenzsteuersätze nämlich viel zu gering. «Dennoch, die durchschnittliche Steuerquote erhöht sich und führt zu zunehmenden Abgaben», sagt Lukas Rühli. Wird die kalte Progression dagegen aufgefangen, verharrt die steuerliche Belastung auch bei einem höheren Nominaleinkommen auf demselben Niveau. «Das wäre eigentlich die richtige Lösung, da sie der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Personen entspricht», so das Fazit des Avenir-Suisse-Experten.

Warme

Progression:

Produktivitätswachstum sorgt für

höhere Steuerlast

Roberto Stefano Gemäss der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) kommen progressive Steuersätze bei den meisten Steuern vor, die einen direkten Bezug zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen haben, beispielsweise die Einkommensund Vermögenssteuern. Während die kalte Progression mittlerweile von sämtlichen Kantonen zumindest teilweise ausgeglichen wird, ist das Phänomen der warmen Progression und deren Abgeltung noch kein Thema. Eine Kompensation ist weder beim Bund noch bei den Kantonen vorgesehen. Die warme Progression gleicht in mancher Hinsicht der kalten Progression, ihre Ursache liegt allerdings nicht in der Teuerung, sondern im Produktivitätswachstum. Laut einer Analyse von Avenir Suisse steht «ein Haushalt, der unverändert in der Mitte der Einkommensverteilung liegt, im Lauf der Jahre – bei allgemeinem Produktivitätswachstum – einer zunehmenden relativen Steuerlast gegenüber». Oder anders formuliert: Steigen die Löhne, weil in der Schweiz die Produktivität gesamtwirtschaftlich zugenommen hat, führt dies für die Einzelnen zu einer höheren Steuerlast. «Der Effekt der warmen Progression war in den letzten 20 Jahren deutlich stärker als jener der kalten, denn es gab in den letzten 20 Jahren einen erheblichen Anstieg der Reallöhne, hingegen – abgesehen von den letzten zwei Jahren – kaum Inflation», sagt Avenir-Suisse-Experte Lukas Rühli.

Obwohl der Effekt der warmen Progression mit einer Anpassung der Steuertabellen an den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) relativ einfach erscheint, sind diesbezüglich keine Veränderungen vorgesehen. Dass es auch anders geht, zeigen die skandinavischen Länder Schweden, Norwegen und Dänemark: Dort wird die warme Progression seit Mitte der 1990er Jahre ausgeglichen.

Kathrin Guyer MLaw dipl. Steuerexpertin Rechtsanwältin k.guyer@treuco.ch

Claridenstrasse 25 CH-8002 Zürich treuco.ch Telefon +41 44 289 25 25

4 NZZ-Schwerpunkt Steuern sparen Freitag, 1. März 2024

Möglichkeiten zur Steueroptimierung bleiben angesichts des maximalen Einkaufsbetrags, den der Bundesrat zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag auf 7056 Franken (für 2024) vorschlägt, begrenzt.

Die eigene Altersvorsorge stärken –und gleichzeitig Steuern sparen

Gastbeitrag Im Gegensatz zum System, das in der zweiten Säule vorherrscht, ist es in der Säule 3a nicht möglich, Einkäufe für frühere Jahre zu tätigen, um so Lücken zu schliessen. Das könnte sich ändern.

CLAUDIA BLANC VANEK

Es ist ein offenes Geheimnis: Die aufeinanderfolgenden Reformen der zweiten Säule führen für die Versicherten langfristig nicht nur zu höheren Beiträgen, sondern auch zu einem niedrigeren überobligatorischen Leistungsbetrag. Diese Entwicklung stärkt die Bedeutung der dritten Säule. Bankinstitute und Versicherungen erinnern deshalb ihre Kunden jeweils rechtzeitig zum Jahresende daran, Beiträge in die Säule 3a einzuzahlen. Damit schlagen die Versicherten zwei Fliegen auf einen Streich: Sie sparen Steuern und äufnen gleichzeitig ihr ergänzendes Altersguthaben.

Diese Möglichkeit steht all jenen offen, die einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und deren Einkommen der AHV unterliegt. Ihre Gelder können in Bankguthaben oder Versicherungsprodukten angelegt werden und sie können zwischen verschiedenen Anlagestrategien wählen. Wenn die versicherte Person über mehrere Konten verfügt, können die Guthaben bis zur Erreichung des Rentenalters gestaffelt ab dem 60. bis spätestens dem 70. Lebensjahr ausbezahlt werden. Im Gegensatz zum System, das in der zweiten Säule vorherrscht, ist es hingegen nicht möglich, Einkäufe für frühere Jahre zu tätigen, um so Vorsorgelücken zu schliessen.

Zweischneidiges Schwert

Dieses Paradigma könnte bald geändert werden. Gemäss einer Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates soll es ab 2025 möglich sein, jährliche Einkäufe in die Säule 3a zu tätigen – allerdings in einem restriktiveren Rahmen als in der zweiten Säule. Dieses Vorhaben geht auf eine im Jahr 2019 vom Obwaldner Ständerat Erich Ettlin (Mitte) eingereichte und vom Parlament angenommene Motion zurück. Sie verlangt, dass Personen mit einem AHV-pflichtigen Einkommen, die in der Vergangenheit keine oder nur geringe Guthaben in der Säule 3a ansparen konnten, die Chance erhalten, diese Einzahlungen

nachträglich zu tätigen und vom steuerbaren Einkommen abziehen zu können.

Die Vorteile liegen auf der Hand: Durch einen moderaten Steueranreiz können nicht nur Arbeitstätige, die zu Beginn ihres Erwerbslebens über kein 3a-Konto verfügten, sondern auch Selbständige, die die notwendigen Mittel bisher nicht aufbringen konnten, und Personen, die mangels eines AHV-pflichtigen Einkommens keine Einzahlungen tätigen durften, ihre Vorsorge stärken.

Die angenommene Motion verlangt, dass alle fünf Jahre Einkäufe mit einem Maximalbetrag von je 37 531 Franken getätigt werden können. Die maximal einkaufbare Summe würde anhand der Tabellen des BSV ermittelt. Zum Beispiel eine Frau oder ein Mann mit Jahrgang 1980 erhielte so die Gelegenheit, sich per 31. Dezember 2024 mit maximal 151 022 Franken einzukaufen. Unter der Annahme, dass diese Versicherten seit ihrem 30. Geburtstag Beiträge geleistet haben und während zehn Jahren die Hälfte der zulässigen Beiträge sowie ab 2020 den Maximalbetrag einbezahlt haben, würde sich die Lücke auf rund 69 000 Franken belaufen.

Eine leere Hülle

Leider beraubt die Vernehmlassungsvorlage die Motion in mehrfacher Hinsicht ihrer Substanz. Erstens beschränkt der Entwurf die Einkaufsmöglichkeiten auf Beitragsjahre, in denen die Betroffenen die Voraussetzungen für Beiträge in die Säule 3a erfüllt haben. Dies schliesst all jene aus, die ihre berufliche Laufbahn erst spät begonnen oder für eine gewisse Zeit unterbrochen haben. Genau diese hätten aber

mit der Motion unterstützt werden sollen.

Expertsuisse steht der vom Bundesrat vorgeschlagenen Umsetzung deshalb kritisch gegenüber: Wenn eine Einkaufsmöglichkeit geschaffen wird, muss sie insbesondere auch jenen Personen zugutekommen, die in den Jahren, für die der Einkauf beansprucht wird, keine AHV-pflichtige Tätigkeit ausgeübt haben – beispielsweise jene, die ein langes Studium absolviert haben, oder Eltern, die nach der Geburt ihrer Kinder für ein paar Jahre aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Zudem beschränkt der Entwurf die Einkaufsmöglichkeiten auf Lücken, die ab dem Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind.

Es ist zwar verständlich, dass Lücken, die vor mehreren Jahrzehnten entstanden sind – die Säule 3a wurde 1987 eingeführt –, nicht berücksichtigt werden. Einerseits wären die finanziellen Einbussen für die öffentliche Hand nur schwer zu verkraften. Andererseits wäre es sowohl für Anspruchsberechtigte als auch für Behörden schwierig, die Beitragshistorie zu rekonstruieren, Beweise zu erbringen und die notwendigen Kontrollen durchzuführen. Eine solche Einschränkung würde jedoch zu einer Benachteiligung eines Grossteils der Bevölkerung führen.

Denkbarer Kompromiss

Ein Mittelweg könnte aber eingeschlagen werden. Wir vertreten die Ansicht, nur Lücken zu berücksichtigen, die in den letzten zehn Jahren vor Inkrafttreten der Regelung aufgetreten sind. So würden sich nicht nur die finanziellen Verluste in angemessenem Rahmen halten, dies würde auch die notwendigen Kontrollen erlauben, weil die Daten mindestens zehn Jahre lang gespeichert werden müssen. Lücken, die ab 2015 entstanden sind, könnten somit ab 2025 geschlossen werden. Im oben skizzierten Fall der 1980 geborenen Person würde sich die einkaufbare Lücke auf rund 15 000 Franken reduzieren. Zusätzlich zu diesen beiden wichtigen Einschränkungen sieht der Ent-

Expertsuisse

Expertsuisse – der nationale Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand – ist seit 1925 Vertreter und Impulsgeber der Wirtschaftsprüfungs- und Wirtschaftsberatungsbranche, unterstützt den Berufsstand mit Dienstleistungen (Standards, Kompetenzvermittlung, Qualitätssicherung) und trägt wesentlich zur Attraktivität der Branche und des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei. Die Schweizer Wirtschaft zählt auf die Dienste der über 10 000 Einzelmitglieder und 800 Mitgliedunternehmen: Sämtliche börsenkotierten Unternehmen sowie unzählige KMU werden von ExpertsuisseMitgliedern geprüft. Zudem sind sie betriebswirtschaftliche Berater von Unternehmen über deren gesamten Lebenszyklus hinweg (wie Gründung, Umstrukturierung, Nachfolge).

wurf vor, dass generell nur Lücken der letzten zehn Jahre mit Einkäufen geschlossen werden können. Dafür gibt es keinen Grund: Ab 2025 können sowohl Betroffene als auch Behörden relevante Dokumente zu Beweis- oder Kontrollzwecken aufbewahren. Die Missbrauchsoder Steueroptimierungsmöglichkeiten blieben angesichts des maximalen Einkaufsbetrags, den der Bundesrat zusätzlich zum ordentlichen Jahresbeitrag auf 7056 Franken (für 2024) vorschlägt, begrenzt.

Dieses Instrument – auch wenn nur subsidiär zur beruflichen Vorsorge der zweiten Säule – ist zu begrüssen, aber nur, wenn es durch die Umsetzung nicht ausgehöhlt wird. Die weitere Entwicklung dieses Projekts gilt es zu beobachten.

Gastbeitrag von Claudia Blanc Vanek, dipl. Steuerexpertin und Juristin sowie Fachleiterin Steuern & Recht bei Expertsuisse.

Freitag, 1. März 2024 Steuern sparen NZZ-Schwerpunkt 5
Claudia Blanc Vanek, Expertsuisse: «Leider beraubt die Vernehmlassungsvorlage die Motion in mehrfacher Hinsicht ihrer Substanz.» ISTOCK
PD
Claudia Blanc Vanek Fachleiterin Steuern & Recht, Expertsuisse

Generationenübergreifende Vermögens- und Nachlassplanung mittels Familienstiftungen

Gastbeitrag Wer erbt was? Klingt einfach, ist es aber nicht. Ausser man bereit sich und seine Liebsten vor. Insbesondere, wenn das erarbeitete sowie vermehrte Geld möglichst über Generationen erhalten bleiben soll.

DAMIANO M. SLONGO UND KATHRIN GUYER Früher oder später hat sich jeder Mensch mit der Nachlassplanung zu beschäftigen. Was soll mit der erworbenen Immobilie und dem angesparten Vermögen geschehen? Wie kann die unternehmerische Kontinuität des aufgebauten Familienbetriebs gesichert werden? Irgendwann sollte man sich überlegen, wer das alles nach dem Tod einmal erben soll. Dies gestaltet sich mitunter aber schwierig. In der Praxis zeigt sich, dass Familien zunehmend den Wunsch haben, das Familienvermögen gestaffelt auf die Erben übergehen zu lassen und es für kommende Generationen zu erhalten. Damit soll verhindert werden, dass eine einzige Generation das gesamte Familienvermögen verbraucht oder das Vermögen durch mögliche familiäre Konflikte zerschlagen wird. Es sollen alle Begünstigen an den Erträgen beteiligt werden, ohne dass es darüber zu Streit kommen kann. Es besteht demnach das Bedürfnis nach einem tauglichen Instrument für eine generationenübergreifende Vermögens- und Nachlassplanung.

Eigentlich die ideale Lösung

Hier kann die Familienstiftung eine ideale Lösung bieten. Als selbständiges Rechtsinstitut wird die Familienstiftung Eigentümerin über das vom Stifter eingebrachte Vermögen und bietet stabile Rahmenbedingungen, um das Vermögen langfristig im Sinne des Stifters zu erhalten. Im Gegensatz zu anderen Stiftungsformen ist die Familienstiftung nicht gemeinnützig, sondern sie dient primär dem Wohl der Familienmitglieder.

Im Schweizer Recht sind dem Wunsch, das Vermögen generationenübergreifend zu erhalten, jedoch enge Grenzen gesetzt. Bei den hierzulande vorhandenen Instrumenten der Nachlassplanung wie dem Ehe- oder Vermögensvertrag, dem Testament oder dem Erbvertrag liegt der Fokus vielmehr auf der Über-

Im Gegensatz zu anderen Formen ist die Familienstiftung nicht gemeinnützig, sondern dient primär dem Wohl der Familienmitglieder. ISTOCK

tragung des Vermögens auf die unmittelbar nächste Generation. Damit erhalten die Erben alles auf einen Schlag und für die übernächste Generation verbleibt womöglich nichts mehr. Auch eine Zerschlagung des Vermögens –beispielsweise bei Anteilen an einem Unternehmen oder Immobilien – kann nicht immer vermieden werden.

Zwar ist auch hierzulande der Begriff der Stiftung nicht unbekannt, so kennt das Schweizer Recht neben der verbreiteten gemeinnützigen Stiftung auch die Familienstiftung. Die Zweckumschreibung bei Letzterer ist jedoch dermassen stark eingeschränkt, dass sie in der Praxis kaum je anzutreffen ist. Ausschüttungen von hiesigen Familienstiftungen

Eine Liberalisierung der Schweizer Familienstiftungen wäre sehr zu begrüssen.

dürfen nämlich nur für Zwecke der Erziehung, Ausstattung und Unterstützung von Familienangehörigen oder für Ähnliches erfolgen. Verboten hingegen ist die reine Unterhaltsstiftung, das heisst das Stiftungsvermögen darf nicht zur voraussetzungslosen Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes einer Familie oder eines Angehörigen eingesetzt werden. Ebenso verboten ist die sogenannte Familienfideikommiss, das heisst ein Vermögenskomplex, der unveräusserlich mit einer Familie verbunden und zum Genuss der Angehörigen nach festgesetzter Erbfolge bestimmt ist. Damit fehlt es in der Schweizer – im Gegensatz zum nahen Ausland wie in Liechtenstein, Österreich oder Deutschland – gegenwärtig an einem tauglichen Instrument für die generationenübergreifende Nachfolge- und Vermögensplanung. Wer deshalb sein Vermögen auch über den Tod hinaus erhalten und Strei-

Steuererklärungsdienst

Seit 25 Jahren – kompetente Unterstützung beim Ausfüllen der Steuererklärung pszh.ch/steuern

tigkeiten um Aktien, Immobilien und Co. vermeiden möchte, muss sich eines ausländischen Rechtsinstituts bedienen.

Ab ins grenznahe Ausland Besonders bewährt hat sich dabei die liechtensteinische Familienstiftung, die viel flexibler ausgestaltet werden kann als jene in der Schweiz. Insbesondere kennt das liechtensteinische Recht keine Zweckbeschränkung, wodurch die liechtensteinische Familienstiftung auch als reine Unterhaltsstiftung zum Zwecke der Nachlassplanung eingesetzt werden kann. Auch wenn die Ausgestaltung der liechtensteinischen Familienstiftung oder anderer ähnlicher ausländischer Rechtsgefässe von der schweizerischen abweicht, wird sie hierzulande ohne weiteres anerkannt. Auch bestehen Bestimmungen über die steuerliche Behandlung von in- und ausländischen Familien-

Treuco

Treuco wurde 1974 gegründet und beschäftigt heute rund 60 Mitarbeitende in Zürich sowie in Hongkong, Liechtenstein und auf den Britischen Jungferninseln. Als traditionsreicher Schweizer Partner für Vermögens-, Treuhand-, Rechts- und Steuerfragen bietet der Spezialist eine unabhängige und umfassende Betreuung für Privatpersonen sowie nationale und internationale Unternehmen an.

stiftungen. Insofern lässt sich so keine steuerliche Abschirmwirkung erzielen, weil Familienstiftungen in der Regel steuerlich transparent behandelt werden. Das heisst, das Stiftungsvermögen wird für Steuerzwecke entweder dem Stifter oder den Begünstigten zugerechnet. Weil sich folglich über ausländische Instrumente erreichen lässt, was gegenwärtig gemäss schweizerischem Recht untersagt ist, wäre es äusserst wünschenswert, das hiesige Stiftungsrecht diesbezüglich zu liberalisieren. Einen Grund für die Beibehaltung der engen Zweckmöglichkeiten der Schweizer Familienstiftung ist nicht ersichtlich. Zeit für eine Vereinfachung

Ein erster Schritt in diese Richtung ist nun auch getan. Im Dezember 2022 hat Ständerat Thierry Burkart (FDP) eine Motion eingereicht, wonach das gesetzliche Verbot von Familienunterhaltsstiftungen aufgehoben werden soll. Mit der Liberalisierung soll inskünftig der Abfluss von Vermögen ins Ausland verringert und die Kontrolle durch Schweizer Behörden ermöglicht werden. Ein Rückgriff auf ausländische Instrumente wäre nicht mehr länger nötig. Der Ständerat hat die Motion im Dezember 2023 angenommen, weil Schweizer Bürger eine Schweizer Lösung zu ausländischen Alternativen erhalten sollen. Diese Woche hat nun auch der Nationalrat der Motion zugestimmt. Nun geht diese zur Umsetzung an den Bundesrat.

Eine Liberalisierung wäre sehr zu begrüssen. Zu bedenken gilt es, dass bei der Errichtung von Familienstiftungen weniger steuerliche Überlegungen, sondern vielmehr der legitime Wunsch nach der Fortführung und Erhaltung des Lebenswerks des Stifters sowie das Verhindern dessen Auseinanderfallens im Rahmen der Erbfolge im Vordergrund stehen.

Gastbeitrag von Damiano M. Slongo, Tax Partner und Geschäftsleitungsmitglied, und Kathrin Guyer, Senior Manager Tax, bei Treuco.

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6 NZZ-Schwerpunkt Steuern sparen Freitag, 1. März 2024
Damiano M. Slongo Geschäftsleitungsmitglied, Treuco PD Kathrin Guyer Senior Manager Tax, Treuco PD

MARKUS SEGLIAS

Wer eine innovative Geschäftsidee mit grossem Wachstumspotenzial hat, gründet heutzutage ein Startup. Die meisten Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer priorisieren in einer ersten Phase die Erschliessung von Märkten, die Skalierung ihres Geschäftsmodells und die Finanzierung von Wachstum. Steuerfragen bleiben oft aussen vor. So werden früh entscheidende Weichen gestellt, die Konsequenzen für den Erfolg ihrer Vision haben, leider nicht immer positive.

Es beginnt schon bei der Wahl der Rechtsform: Weil viele Firmengründerinnen und Firmengründer nach erfolgreicher Etablierung Anteile veräussern, empfiehlt es sich, dem Unternehmen von Anfang an den rechtlichen Rahmen einer Kapitalgesellschaft –entweder AG oder GmbH – zu geben. Denn der Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Anteilen an einer AG oder GmbH aus dem Privatvermögen ist in der Schweiz grundsätzlich steuerfrei. Hingegen ist der Gewinn aus dem Verkauf von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern und unterliegt obendrein auch den Sozialversicherungsabgaben.

In der Anfangsphase operieren Startups aufgrund der geringen Einnahmen und hohen Aufwendungen mit Verlusten. Diese können sie steuerlich mit zukünftigen Gewinnen verrechnen. Die Möglichkeit zur steuerlichen Verlustverrechnung ist aber auf sieben Jahre beschränkt, was für Startups mit langer Aufbauphase nachteilig sein kann.

Hier ansässige Unternehmen werden ab einem jährlichen Umsatz von 100 000 Franken aus nicht ausgenommenen Leistungen mehrwertsteuerpflichtig. Wenige Startups erreichen diese Grenze schon zu Beginn, sie können sich aber freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen. Dies ist dann vorteilhaft, wenn viele Leistungen eingekauft werden, worauf die Mehrwertsteuer bezahlt wird. Durch eine freiwillige Unterstellung kann die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Finanzierungsrunde kostet

Wachstum will finanziert sein. Die meisten Startups können sich anfänglich noch nicht aus eigenen Mitteln finanzieren und sind daher auf Mittel von aussen angewiesen. Da können Banken sowie Investorinnen und Investoren einspringen und dem Startup Darlehen gewähren. Letztere

Fallstricke für Jungunternehmen

Gastbeitrag Während sich Startups auf die Entwicklung der Businessidee und auf Finanzierungsfragen fokussieren, werden steuerliche Themen meist vernachlässigt. Warum Letzteres nicht ratsam ist.

beteiligen sich auch häufig direkt am Startup, indem sie etwa im Rahmen einer Kapitalerhöhung Anteile zeichnen. Bei der Wahl der günstigsten Finanzierung sind aber auch Steuerfolgen zu kalkulieren.

Darlehen können unter Anwendung der 10/20-Nicht-Banken-Regeln in bestimmten Fällen steuerlich als Obligationen klassifiziert werden. Auf den Zinszahlungen ist dann die Verrechnungssteuer von 35 Prozent geschuldet. Immerhin: Investorinnen und Investoren aus der Schweiz können die Verrechnungssteuer in der Regel

vollständig zurückfordern, für ausländische gilt dies abhängig vom Land jedoch nur teilweise oder gar nicht. Für hiesige Jungunternehmen ist es daher komplizierter, ausländisches Fremdkapital zu erhalten. Eine Alternative ist die Eigenkapitalfinanzierung, doch auch diese kommt nicht gratis. Wird im Rahmen einer Gründung oder Kapitalerhöhung eines Schweizer Startups in Form einer AG oder GmbH neues Kapital geschaffen oder erhält dieses Zuschüsse von den direkten Inhaberinnen und Inhabern, ist grundsätzlich die Emissions-

abgabe von 1 Prozent fällig. Das anlässlich der Gründung und weiterer Kapitalerhöhungen geschaffene Kapital ist bis zur ersten Million Franken von der Abgabe befreit. Die Gesellschaft, deren Eigenkapital erhöht wird, schuldet die Emissionsabgabe.

Steuerfolgen nach dem Exit

Bei erfolgreichen Startups ist der Verkauf früher oder später ein Thema. Dabei stellen sich auch steuerliche Fragen. So kann es bei der Veräusserung aus dem Privatvermögen

entgegen dem Grundsatz in bestimmen Situationen doch noch zu einer Beschränkung des steuerfreien Kapitalgewinns kommen.

Startups können Verluste steuerlich mit zukünftigen Gewinnen verrechnen – maximal sieben Jahre.

Verkaufen beispielsweise Firmengründerinnen und Firmengründer aus dem Privatvermögen ihre Anteile, und das Startup verfügt im Zeitpunkt des Verkaufs über ausschüttungsfähige und nicht betriebsnotwendige Mittel, kann innerhalb von fünf Jahren nach dem Verkauf bei Erfüllung bestimmter Bedingungen steuerlich eine indirekte Teilliquidation vorliegen. Bei den Verkäuferinnen und Verkäufern kommt es dann zu einer Umqualifikation von steuerfreiem Kapitalgewinn in steuerbaren Vermögensertrag. Durch eine entsprechende Schadloshaltungsklausel im Kaufvertrag kann man sich verkäuferseitig vor den finanziellen Folgen einer solchen indirekten Teilliquidation absichern. Weiter kann es bei den Verkäuferinnen und Verkäufern eines Startups zu Steuerfolgen kommen, wenn Kaufpreiszahlungen mit einer Weiterbeschäftigung derselben verbunden sind. Solche Regelungen im Kaufvertrag sollen sicherstellen, dass Netzwerk und Know-how dem Startup lange erhalten bleiben. In der Folge können solche Zahlungen als steuerbares Einkommen angesehen werden, was zu hohen Folgekosten führt.

Gastbeitrag von Markus Seglias, dipl. Steuerexperte sowie Counsel und Mitglied des Steuerteams bei Prager Dreifuss.

Prager Dreifuss

Prager Dreifuss ist eine der führenden Schweizer Kanzleien für Wirtschaftsrecht. Rund 40 Juristinnen und Juristen suchen für ihre Klientinnen und Klienten ganzheitliche, innovative, den rechtlichen und ökonomischen Gegebenheiten angepasste Lösungen auf höchster Qualitätsstufe. Das Augenmerk gilt gleichermassen den gesetzlichen Fragen als auch der Kontrolle geschäftlicher Risiken.

Werte teilen – Zukunft gestalten

Freitag, 1. März 2024 Steuern sparen NZZ-Schwerpunkt 7 Wir beraten Sie bei Steuer- und Finanzfragen. Komplex muss nicht kompliziert sein.
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Markus Seglias Counsel und Mitglied des Steuerteams, Prager Dreifuss PD Der Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Anteilen an einer AG oder GmbH aus dem Privatvermögen ist grundsätzlich steuerfrei. ISTOCK

Immobilienfonds sind auch für Privatanleger steuerlich interessant

Gastbeitrag In der Landschaft der Schweizer Immobilienfonds bewegt sich einiges, auch im Steuerkontext. Trotz Dynamik bleibt der Immobilienmarkt und insbesondere eine Anlage in Immobilienfonds attraktiv.

STEPHAN PFENNINGER UND

MAXIM DOLDER

Vergleicht man kotierte Immobilienfonds mit kotierten Immobiliengesellschaften, liegt die durchschnittliche Ausschüttungsrendite bei Immobilienfonds zwar leicht tiefer als bei Immobiliengesellschaften, in Bezug auf den sogenannten Total Return schnitten die Immobilienfonds hingegen vergangenes Jahr im Durchschnitt besser ab. In Bezug auf die Erträge aus Immobilienaktien respektive Immobilienfondsanteilen kann auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung einen Einfluss haben.

Die nachfolgenden Ausführungen zu Steueraspekten beziehen sich auf Privatanleger und auf offene Schweizer Immobilienfonds aller Art, einschliesslich den neuen L-QIF.

Direkt oder indirekt besser?

Fonds mit direktem Grundbesitz sind für die laufenden Immobilienerträge und für Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Immobilien selbst steuerpflichtig. Die Besteuerung erfolgt mit einem in der Regel reduzierten Gewinnsteuersatz, was grundsätzlich zu einer tieferen Besteuerung als bei einer Immobiliengesellschaft führt. Die auf Stufe des Immobilienfonds besteuerten Erträge und Kapitalgewinne unterliegen bei Ausschüttung mit separatem Coupon nicht der Verrechnungssteuer und auf Stufe der anlegenden Privatpersonen nicht der Einkommenssteuer. Es resultiert – je nach Liegenschaftenkantonen – eine Gesamtsteuerbelastung von beispielsweise 12 Prozent.

Der Fonds mit indirektem Grundbesitz hält die Grundstücke über Immobiliengesellschaften. Die Liegenschaftserträge unterliegen auf Stufe der Immobiliengesellschaft der ordentlichen Gewinnsteuer. Der Gewinn und damit

die Steuerbelastung kann mittels Darlehensfinanzierung durch den Immobilienfonds maximal reduziert werden. Die von der Immobiliengesellschaft ausgeschütteten Dividenden und die Zinserträge sind auf Stufe des Immobilienfonds nicht steuerbar, sondern unterliegen aufgrund der steuerlich transparenten Behandlung erst auf Stufe der Anleger der Besteuerung. Die Fondsausschüttungen oder thesaurierten Gewinnanteile unterliegen der Verrechnungssteuer und bei Privatanlegern der Einkommenssteuer. Es resultiert alsdann eine Gesamtsteuerbelastung von beispielsweise 25 Prozent. Weil steuerbefreite Anleger die Zinsen und Dividenden der Immobiliengesellschaften nicht versteuern müssen, ist der Fonds mit indirektem Grundbesitz für solche Anleger steuerlich ideal.

Die dargestellte unterschiedliche steuerliche Behandlung von Fonds mit direktem Grundbesitz im Vergleich zu indirektem Grundbesitz kann einen gewichtigen Einfluss auf die Nettoerträge einer Anlage in Immobilienfonds haben. Die Berechnung anhand eines vereinfachten Beispiels zeigt, dass Investitionen in Fonds mit direktem Grundbesitz aufgrund einer tieferen Gesamtsteuerbelastung zu höheren Erträgen bei Privatanlegern führen können als Investitionen in Fonds mit indirektem Grundbesitz. Dies ergibt sich hauptsächlich daraus, dass die Erträge bei Direktbesitz auf Stufe des Privatanlegers nicht der Einkommenssteuer unterliegen. Handelt es sich hingegen um steuerbefreite institutionelle Anleger, zeigt die Berechnung, dass Fonds mit indirektem Grundbesitz eine tiefere Gesamtsteuerbelastung aufweisen. Darüber hinaus ist der steuerbare Anteil der Rendite bei beiden Fondstypen oft deutlich tiefer als der steuerfreie Anteil. Die Anleger erhalten in der Regel einen höheren Anteil ihrer

Der sogenannte Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist eine neu geschaffene Fondskategorie in der Schweiz.

Rendite in Form einer steuerfreien Kapitalrückzahlung. Dadurch wird der Unterschied in der Gesamtsteuerbelastung «verwässert», was den Fonds mit indirektem Grundbesitz auch für den privaten Anleger attraktiv macht.

Relevante Rechnungslegung

Immobilienfonds unterliegen dem Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen und erstellen eine Jahresrechnung nach den in diesem Gesetz enthaltenen Vorgaben. Für Fonds mit direktem Grundbesitz sieht die Eidgenössische Steuerverwaltung vor, dass zusätzlich eine Jahresrechnung nach Obligationenrecht (OR) erstellt werden kann. Dieser OR-Abschluss ist für die steuerliche Gewinnbemessung massgebend. Dadurch werden beispielsweise Bewertungsveränderungen nicht für die laufende Gewinnbesteuerung berücksichtigt. Ebenso können steuerwirksame Abschreibungen und Rückstellungen getätigt werden. Auch Fonds mit indirektem Grundbesitz können für den Fonds selbst –ohne Konsolidierung der Immobiliengesellschaft – einen Jahresabschluss nach OR erstellen. In der Praxis hat sich durchgesetzt, dass für die Abrechnung der Verrechnungssteuer auf den Fondsausschüttungen auf diesen ORAbschluss abgestellt werden kann. Für Anleger hat dies den Vorteil, dass die einbehaltene Verrechnungssteuer wesentlich geringer ausfällt.

Tax Partner

Die Tax Partner AG mit Sitz in Zürich ist spezialisiert auf schweizerisches und internationales Steuerrecht und als führende unabhängige Steuerkanzlei anerkannt. Tax Partner erarbeitet kreative und weitsichtige Lösungen in allen Gebieten des Steuerrechts und deckt das gesamte Spektrum der Immobilienbesteuerung ab. Das Team verfügt über umfassende Erfahrungen bei der Beratung von kotierten und nicht kotierten schweizerischen und ausländischen institutionellen Immobilieninvestoren und Privatpersonen. Durch die Konzentration von branchenspezifischer und fachlicher Kompetenz entstehen optimal auf die Kundenbedürfnisse abgestimmte Konzepte.

L-QIF – Der neue Fonds

Der Limited Qualified Investor Fund (L-QIF) ist eine neu geschaffene Fondskategorie in der Schweiz, die mit dem neuen Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen eingeführt wird. Der Einführungstermin wurde auf den 1. März 2024 festgesetzt. Der L-QIF zielt darauf ab, den Fondsplatz Schweiz zu stärken und seine internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Der L-QIF benötigt keine Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht und unterliegt nicht deren direkter Aufsicht. Dies ermöglicht eine schnellere Auflegung des Fonds im Vergleich zu traditionellen Schweizer Fondstypen. Der L-QIF ist nur für qualifizierte Anleger vorgesehen, was ihn von anderen Fondsprodukten unterscheidet. Dies schliesst vermögende Privatanleger ein. Fonds mit direktem Grundbesitz in der Form eines L-QIF sind für vermögende Privatanleger aber nicht zulässig. Der L-QIF wird steuerlich gleichbehandelt wie die bislang zur Verfügung stehenden Fondsformen.

Fazit: Die Schweizer Fondslandschaft ist in Bewegung, und vieles bewegt sich in die gute Richtung, auch im Steuerbereich. Die Investition in Schweizer Immobilienfonds ist und bleibt eine gute Sache.

Gastbeitrag von Dr. Stephan Pfenninger, Partner Real Estate Taxation, und Maxim Dolder, Senior Advisor, bei Tax Partner.

8 NZZ-Schwerpunkt Steuern sparen Freitag, 1. März 2024
Stephan Pfenninger Partner Real Estate Taxation, Tax Partner PD Maxim Dolder Senior Advisor, Tax Partner PD
Die Schweizer Fondslandschaft ist in Bewegung, und vieles bewegt sich in die gute Richtung, auch im Steuerbereich. ISTOCK

Übertragung des Eigenheims an die Kinder: So vermeiden Sie Überraschungen und hohe Kostenfolgen

Die Übertragung von Immobilien in der Familie ist oft eine Herzensangelegenheit und von grosser Bedeutung. Doch wann wird eine Grundstückgewinnsteuer fällig und wo können Schenkungssteuern anfallen? Um unerfreuliche Überraschungen und kostenintensive Steuerfolgen zu vermeiden, kann eine Steuerberatung hilfreich sein. Und zwar auch dann, wenn sich die Familie einig ist und die Aufteilung harmonisch erfolgt. Die steuerlichen Konsequenzen können nämlich komplex ausfallen.

Bei der Übertragung eines Eigenheims in der Familie gibt es insbesondere drei mögliche Steuerfolgen zu berücksichtigen: Grundstückgewinn-, Handänderungsund Schenkungssteuern. Dabei bestehen kantonale Unterschiede. Anhand von drei Beispielen veranschaulichen wir, worauf es ankommt. Wir konzentrieren uns auf den Kanton Zürich.

Beispiel 1: Übertragung des Hauses auf die Tochter

Ein Einfamilienhaus soll von der Mutter auf ihre Tochter übertragen werden. Der Verkehrswert beträgt CHF 2 Millionen, die Hypothek von CHF 1 Million und die latente Grundstückgewinnsteuer von CHF 100‘000 sollen mitübertragen werden.

Diese Übertragung löst keine Steuern aus. Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben, da eine offensichtliche Schenkung vorliegt. Davon wird ausgegangen, wenn der Schenkungsanteil bei mindestens 25% des Verkehrswertes liegt. In unserem Beispiel liegt dieser bei rund 45%. Schenkungen an Nachkommen sind im Kanton Zürich schenkungssteuerfrei.

Eine Handänderungssteuer kennt der Kanton Zürich nicht mehr.

Übernahme

Beispiel 2: Übertragung des Hauses mit Wohnrecht für die Mutter

Die 75-jährige Mutter wohnt im Einfamilienhaus und wünscht ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht. Das heisst, sie kommt nur für die laufenden Unterhaltskosten und die Hypothekarzinsen auf. Bereits hier wird es etwas komplizierter: Das unentgeltliche Wohnrecht weist einen wirtschaftlichen Wert auf, der unter anderem von der statistischen mittleren Lebenserwartung abhängt. In unserem Beispiel beträgt dieser Wert CHF 306‘000.

Auch in diesem Fall löst die Übertragung keine Grundstückgewinnsteuer aus, da der Schenkungsanteil in Höhe von CHF 594‘000 mit rund 30% über dem Grenzwert von 25% liegt.

Beispiel 3: Ausgleichszahlung an Geschwister

Da die Mutter ihre drei Kinder gleich behandeln möchte, soll die Tochter eine Ausgleichszahlung von gesamthaft CHF 396‘000 an ihre beiden Brüder vornehmen. Das bedeutet, dass sie bei der Übertragung des Hauses Gegenleistungen im Umfang von CHF 1‘702‘000 bzw. rund 85% des Verkehrswertes leisten soll.

Da der Schenkungsanteil bei rund 15% liegt, liegt keine offensichtliche Schenkung mehr vor, so dass die Übertragung der Immobilie Grundstückgewinnsteuern auslösen kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tochter die Ausgleichszahlung sofort vornimmt oder ob ihr die Brüder ein langfristiges Darlehen gewähren.

Um die Konsequenzen der Grundstückgewinnsteuer zu vermeiden, leistet die Mutter aus ihrem eigenen Vermögen ausgleichend eine direkte Schenkung an ihre beiden Söhne. Damit könnte die Übertragung des Einfamilienhauses unter Aufschub der Grundstückgewinnsteuer an die Tochter erfolgen.

Interview

Detaillierte Analyse bei zunehmender Komplexität

Gian Matossi, Leiter Steuern, Zürcher Kantonalbank, erklärt, warum bei der Übertragung von Immobilien in der Familie auch die Ehepartnerin oder der Ehepartner in die Überlegungen einzubeziehen sind.

Welche Rolle spielen «Angeheiratete» bei der Übertragung einer Immobilie?

Sobald die Ehegattin oder der Ehegatte, beispielsweise zwecks Tragbarkeit der Hypothek, involviert werden soll, nimmt die Komplexität der Fragestellungen weiter zu.

Worin liegt die Komplexität?

Die Ehepartnerin oder der Ehepartner gilt im Verhältnis zu den Schwiegereltern als Drittperson. Demnach löst eine Schenkung, die an die Gattin oder den Gatten erfolgt, Schenkungssteuern aus. Auch ein Teilverkauf an den Ehepartner ist in aller Regel nicht die gewünschte Lösung, da ein solcher Verkauf der Grundstückgewinnsteuer unterliegt. Zudem sollten die Auswirkungen auf das Ehegüterrecht sowie auf eine Ausgleichsplicht berücksichtigt werden.

Was raten Sie?

In solchen Konstellationen lohnt es sich, eine detaillierte Auslegeordnung vorzunehmen und eine individuelle Lösung zu entwickeln. Dafür bietet sich eine Steuerberatung an, die bei Bedarf mit einer ehegüterund erbrechtlichen Beratung kombiniert werden kann.

Verkehrswert

Verkehrswert

Wohnrecht

Ausgleichszahlung

Schenkung

Übernahme Hypothek  15% 

Optimales Vorgehen dank Beratung

Wollen Sie die Übertragung Ihres Eigenheims optimal planen? Lassen Sie sich von den Expertinnen und Experten der Zürcher Kantonalbank beraten. zkb.ch/steuern

Publireportage
Verkehrswert Schenkung
Hypothek Latente GGST*  45% 
Schenkung Wohnrecht Übernahme Hypothek Latente GGST*  30% 
Leiter Steuern,
Gian Matossi,
Zürcher Kantonalbank
Rechtliche Hinweise Das Dokument wurde von der Zürcher Kantonalbank mit geschäftsüblicher Sorgfalt erstellt und kann Informationen aus sorgfältig ausgewählten Drittquellen enthalten. Die Zürcher Kantonalbank bietet keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Dokument enthaltenen Informationen und lehnt jede Haftung für Schäden ab, die sich aus der Verwendung des Dokuments oder Informationen daraus ergeben. * Grundstückgewinnsteuer

Steuerföderalismus: Wie lange kann unser System noch bestehen?

Gastbeitrag Die Bundesverfassung betont die Souveränität der Kantone. Sie üben alle Rechte aus, die nicht explizit dem Staat übertragen sind. Diese föderale Struktur bringt die Frage mit sich, wie nachhaltig das System des Steuerföderalismus in der Schweiz ist.

DENIS BOIVIN

Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 legt Grundsätze zur Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest, wobei sie die Harmonisierungsbestrebungen der Kantone berücksichtigt. Die Harmonisierung erstreckt sich über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht. Ausgenommen sind Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.

Komplexität und Wettbewerb

Die Komplexität unseres Systems resultiert hauptsächlich aus unterschiedlichen Tarifen der direkten Steuern innerhalb der Kantone und zwischen den Kantonen. Dies führt zu einem Steuerwettbewerb, der nicht

unbedingt gerechtfertigt erscheint. Tatsächlich leben und arbeiten wir heute in einem geografischen Bezugssystem, das viel grösser ist als unsere Wohngemeinde oder unser Wohnkanton, und profitieren so regelmässig von Leistungen öffentlicher Körperschaften, in denen wir keine Steuern gezahlt haben.

Eine zusätzliche Herausforderung ergibt sich aus der fehlenden Harmonisierung der Regelungen für die Steuerpflicht und der Tarife für Erbschaftsund Schenkungssteuern. Wie lässt sich rechtfertigen, dass bestimmte Schenkungen steuerpflichtig sind und andere nicht, abhängig vom Wohnkanton des Schenkers?

Künftige Defizite ausgleichen

Erbschafts- und Schenkungssteuer wäre ebenfalls überlegenswert.

Nicht auszuschliessen ist auch eine Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen in der Schweiz. Schliesslich könnte die Einführung neuer ökologischer Steuern auf Bundesebene unausweichlich sein, um eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.

Das derzeitige System des Steuerföderalismus hat zwar eine lange Tradition, doch wird es sich zweifellos erneuern müssen.

Eine Möglichkeit, Defizite auszugleichen, besteht in der Stärkung der Mehrwertsteuer durch Erhöhung der Steuersätze und Senkung der Steuerbefreiungen. Dies würde nicht nur die Steuereinnahmen erhöhen, sondern auch die Erhebung dieser Steuer vereinfachen. Ein weiterer Ansatzpunkt könnte die Abschaffung der Vermögenssteuer sein, verbunden mit der Aufhebung der Steuerbefreiung für Kapitalgewinne aus Privatvermögen. Die Harmonisierung der Regeln für die

Gastbeitrag von Denis Boivin, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Produktbereich Steuern & Recht bei BDO Schweiz.

BDO Schweiz

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) prognostiziert eine deutliche Verschlechterung der öffentlichen Finanzen in der Schweiz bis 2050. Ursachen dafür sind steigende Ausgaben für die AHV und das Gesundheitswesen sowie die finanziellen Auswirkungen des Klimawandels. Die konsolidierte Schuldenquote der öffentlichen Verwaltungen könnte bis 2050 von 25 auf 45 Prozent des BIP ansteigen.

Denis Boivin Mitglied der Geschäftsleitung bei BDO Schweiz PD

Das derzeitige System des Steuerföderalismus hat zwar eine lange Tradition, doch wird es sich zweifellos erneuern müssen, um den neuen finanziellen Herausforderungen gerecht werden zu können.

BDO ist eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungsgesellschaften der Schweiz. Zu ihren Kernkompetenzen zählen Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Financial Services, Treuhand, Steuer- und Rechtsberatung sowie Unternehmensberatung. Mit 36 Niederlassungen verfügt das Unternehmen hierzulande über das dichteste Filialnetz der Branche. Persönliche Nähe und Kompetenz gelten bei den rund 1600 Mitarbeitenden als wichtige Voraussetzung für erfolgreiche

und nachhaltige Kundenbeziehungen. Mit der ersten voll digitalen Niederlassung können KMU zudem einfache und standardisierte Vorgänge automatisiert abwickeln. BDO Schweiz prüft und berät Firmen aus Industrie- und Dienstleistungsbereichen; dazu gehören kleine und mittlere Unternehmen, börsenkotierte Firmen, öffentliche Verwaltungen und Non-Profit-Organisationen. Für international ausgerichtete Kunden wird die globale BDO-Organisation in mehr als 160 Ländern genutzt.

Grant Thornton hat kurze Kommunikationswege und ist dadurch schneller und wendiger.

Ob Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Unternehmensberatung oder Buchhaltung: Wir gehen für Sie die Extrameile.

grantthornton.ch/gobeyond

10 NZZ-Schwerpunkt Steuern sparen Freitag, 1. März 2024 wie AGIL

Zwischenzeitlich haben sich rund

OECD-Mindeststeuer: Die Realität steht vor der Tür

Gastbeitrag Der Bundesrat setzt die Mindestbesteuerung der OECD mit der Einführung einer nationalen Ergänzungssteuer partiell um. Der Entscheid ist zwar klug, für die betroffenen Unternehmen jedoch gleichermassen anspruchsvoll.

DOMINIK BIRRER

Was bisher geschah: Am 18. Juni 2023 hat das Schweizer Stimmvolk den Bundesrat durch eine Verfassungsänderung ermächtigt, die sogenannten Global Anti-Base Erosion Model Rules (GloBE) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) mit einer befristeten Verordnung umzusetzen. Demnach sollen multinationale Konzerne mit einem konsolidierten Umsatz von wenigstens 750 Millionen Euro in jedem Land, in dem sie tätig sind, mindestens 15 Prozent Steuern zahlen.

Gut schweizerisch

Am 22. Dezember 2023 hat der Bundesrat entschieden, auf den 1. Januar 2024 eine nationale Ergänzungssteuer einzuführen, auch als Qualifying Domestic Minimum Top-up Tax (QDMTT) bekannt. Über internationale Besteuerungselemente des OECD-Regelwerks wie der Income Inclusion Rule (IIR) und der Undertaxed Payment Rule (UTPR) wird er zu einem späteren Zeitpunkt befinden.

Mit seinem Entscheid gleicht der Gesetzgeber das Umsetzungsdatum demjenigen von rund 30 der zwischenzeitlich 140 OECD-Länder an, die sich zu GloBE verpflichtet haben. Damit will er nicht zuletzt verhindern, dass Schweizer Steuersubstrat ins Ausland abfliesst. Das ist politisch nachvollziehbar: Zum einen löst der Bundesrat sein Versprechen gegenüber dem Stimmvolk ein und schützt das Schweizer Steuersubstrat. Zum anderen stellt er sicher, dass hier domizilierten Konzernen im internationalen Vergleich keine Wettbewerbsnachteile erwachsen. Und schliesslich untermauert er die Grundprinzipien des Gewinnsteuerrechts, wonach die Schweiz keine Gewinne ausländischer Tochter-

Der Staat will nicht zuletzt verhindern, dass Schweizer Steuersubstrat ins Ausland abfliesst.

gesellschaften besteuert. Diesbezüglich nehmen andere Länder – zum Beispiel Deutschland mit dem Aussensteuergesetz – schon seit längerem eine komplett gegenteilige Haltung ein.

Viel getan, viel zu tun

Die Frist für die Einreichung der ersten Schweizer QDMTT-Deklaration und für den internationalen GloBE Information Return (GIR) endet für viele Konzerne am 30. Juni 2026. Damit rückt die Realität schnell näher. Sie birgt eine neue Komplexität – und neuartige Aufgaben:

„ Zu den grössten Herausforderungen gehören die verlangten Daten. Diese sind oft gar nicht, nicht passend aggregiert oder unzureichend granular in den bestehenden Reportings der Konzerne enthalten. Gewisse Datenpunkte lassen sich nur aufwendig manuell eruieren.

„ Die Ermittlung der Besteuerungsbasis für GloBE-Zwecke ist hochkomplex. Startpunkt ist im Grundsatz das Ergebnis der einzelnen Einheiten, das – vor Konsolidierungsanpassungen – in den konsolidierten Abschluss einfliesst. Einige Länder berechnen ihre jeweilige QDMTT basierend auf einem lokalen Rechnungslegungsstandard. Darüber hinaus müssen die betroffenen Unternehmen in beiden Fällen spezifische Anpassungen berücksichtigen und das Ergebnis pro Land aggregieren.

„ Als Vereinfachung für die Übergangsphase von 2024 bis 2026 sieht die OECD die Transitional Country-byCountry Reporting Safe Harbours vor. Solange eine Gruppe einen von drei Tests in einem Land erfüllt, muss sie dort in dieser Zeitspanne keine detaillierte GloBE-Berechnung vornehmen. Das stellt eine deutliche Erleichterung dar.

„ Die IIR wird nicht nur bei der Topholding, sondern – bei Fehlen dieser Erhebungsart im Land der Topholding –auch bei Subholdinggesellschaften erhoben. So haben Schweizer Konzerne zu prüfen, ob möglicherweise zumindest im Jahr 2024 eine IIR auf Subholdingstufe anfällt.

„ Der Schweizer Fiskus will im Verlauf des Jahres 2024 eine E-Filing-Lösung für die hiesige QDMTT-Deklaration aufschalten. Ob die Schweizer Konzerne darüber auch ihren GIR einreichen können, ist derzeit noch unklar.

In Bewegung bleiben

Hierzulande von GloBE betroffene Firmen sollten baldmöglichst Fragen wie die folgenden beantworten:

„ Anwendungsbereich: Welches ist die ultimative Obergesellschaft der Gruppe und auf welcher Stufe sind die GloBERegeln anzuwenden? Zudem sollten die Konzerne prüfen, welche in der Eigentümerkette nächste Intermediate Parent Entity (IPE) in einführenden Ländern der IIR unterliegt. Und ob ihr Konzern sich für eine Safe-HarbourErleichterung qualifiziert.

„ Nationales Recht: In welchem Land gelten welche Compliance-Anforderungen für QDMTT und IIR? Die betroffenen Konzerne müssen die Regulationen sämtlicher Standortländer im Auge behalten, um neu zu erfassende Datensätze zu identifizieren und Compliance zu gewährleisten.

„ Daten: Welche Datensätze sind für die GloBE-Berechnungen nötig? Welche sind zu rapportieren? Und wie? Die Verantwortlichen müssen entsprechende Daten-, Technologie- und Prozessgrundlagen bereitstellen. Und das im Bewusstsein, dass die Daten und

Berechnungen schon anlässlich von Zwischenabschlüssen beziehungsweise spätestens beim Jahresabschluss 2024 vorliegen müssen.

„ Steuererklärung(en): Welche Auswirkungen hat der Schweizer Weg auf die weltweiten Steuererklärungspflichten einer Unternehmensgruppe? Wo ist welche Deklaration gefragt? Wo werden die Dokumente eingereicht?

„ Transparenz: Wie adressiert man das Thema? Die Konzerne sollten gegenüber internen und externen Kernzielgruppen wie Audit Committee, Investierenden, Revision und anderen kommunizieren, was sie bisher getan haben und welche weiteren Schritte geplant sind. Das Fazit zur OECD-Mindeststeuer für Schweizer Konzerne – in Bewegung bleiben ist angesagt.

Gastbeitrag von Dominik Birrer, Partner Tax bei PwC Schweiz.

PwC Schweiz

PwC Schweiz ist hierzulande das führende Prüfungs- und Beratungsunternehmen. Dessen Zweck ist es, das Vertrauen in der Gesellschaft aufzubauen und wichtige Probleme zu lösen. PwC ist ein Netzwerk von Firmen, das in 151 Ländern rund 364 000 Mitarbeitende beschäftigt. Diese setzen sich dafür ein, in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Beratung, Steuern und Recht erstklassige Dienstleistungen zu erbringen. PwC hat hierzulande über 3800 Mitarbeitende sowie Partnerinnen und Partner an 14 verschiedenen Standorten in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.

Freitag, 1. März 2024 Steuern sparen NZZ-Schwerpunkt 11
Dominik Birrer Partner Tax, PwC Schweiz PD
30 der 140 OECD-Länder zu den sogenannten Global Anti-Base Erosion Model Rules (GloBE) verpflichtet. ISTOCK

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