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Energiekosten senken und steuerlich profitieren

Welche Steueranreize bei Photovoltaikanlagen bestehen und wie sich Solarstrom nutzen lässt. Eine Auslegeordnung.

NATALIE DINI UND

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CHRISTIAN E. ATTENHOFER

Der Krieg in der Ukraine hat die internationalen Energiemärkte auf den Kopf gestellt und die Sicherung einer kostengünstigen Energieversorgung in den Fokus gerückt. Der Ausbau erneuerbarer Energien spielt dabei eine zentrale Rolle, auch mit Blick auf die erforderlichen Klimaschutzmassnahmen.

Besonders gross ist das Potenzial von Solaranlagen, das zeigt sich auch in der Schweiz: Bereits 2021 sind 43 Prozent mehr Photovoltaikleistung installiert worden als im Vorjahr. Inzwischen liefern Solaranlagen rund 6 Prozent des Stromverbrauchs der Schweiz. Allerdings muss das Ausbautempo noch deutlich gesteigert werden, wenn die Schweiz ihre Klimaziele bis 2050 erreichen will.

Der Staat fördert den Ausbau der Solarstromproduktion mit verschiedenen Massnahmen: direkt mit der Auszahlung von Förderbeiträgen, indirekt mit steuerlichen Anreizen. Die Förderung durch steuerliche Anreize wird häufig wenig beachtet, obwohl damit die gesamten Kosten einer Photovoltaikanlage beeinflusst werden. Wer sich die Installation einer Solaranlage überlegt, sollte deshalb die steuerlichen Rahmenbedingungen sorgfältig klären. Drei Fragen stehen im Vordergrund:

„ Welche Kosten sind steuerlich abzugsfähig?

„ Was sind die Steuerfolgen von Fördergeldern?

„ Und welchen Einfluss hat es, wenn jemand den produzierten Strom ins Netz einspeist?

Stolpersteine bei der Installation

Bei Liegenschaften gilt der steuerliche Grundsatz, dass Kosten für werterhaltende Massnahmen vom Einkommen abgezogen werden können. Bei wertsteigernden Massnahmen ist das anders. Sie gelten als Anlagekosten und werden erst bei der Berechnung des Grundstückgewinns gewinnmindernd berücksichtigt. Deshalb müssten die Kosten für die Installation einer neuen Photovoltaikanlage grundsätzlich stets als Anlagekosten betrachtet werden, weil sie nicht der Werterhaltung eines Gebäudes dienen, sondern wertvermehrende Investitionen darstellen.

Hier besteht aber eine gesetzliche Ausnahme: Insbesondere Massnahmen zur Nutzung von erneuerbaren Energien qualifizieren als abzugsfähige Unterhaltskosten und können vom Einkommen abgesetzt werden. Allerdings gilt diese Ausnahme nur für den Ersatz veralteter und für die erstmalige Installation neuer Bauteile in sowie an bestehenden Gebäuden. Wer bei einem Neubau eine Photovoltaikanlage erstellt, kann die Kosten für die Panels und die Installation nicht vom Einkommen abziehen. Zu beachten ist, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur neu erstellte Gebäude als Neubauten gelten. Darunter fallen auch ältere, umfassend sanierte Gebäude – sogenannte wirtschaftliche Neubauten – und Neubauten während fünf Jahren nach Fertigstellung. Wird innerhalb dieser Zeit eine Solaranlage auf einem Gebäude installiert, sind die Kosten nicht abzugsfähig. Es lohnt sich also, bei der Planung einer Photovoltaikanlage auf das Timing der Installation zu achten.

Erweiterung der Abzugsfähigkeit

Zwar ist das Steuerrecht nicht der Ort für energiepolitische Massnahmen. Dennoch ist es zu begrüssen, dass der Bundesrat bei der Revision des Energiegesetzes auch das Steuerrecht dahingehend anpassen will, dass die Kosten für Photovoltaikanlagen generell vom Einkommen absetzbar sind. Damit würde einerseits die willkürlich anmutende Frist von fünf Jahren wegfallen. Andererseits würde es bei Neubauten möglich, die Kosten für die Installation einer Solaranlage aus den Anlagekosten herauszulösen, um diese einkommensmindernd geltend zu machen. Ob und wann diese Änderung in Kraft treten wird, ist derzeit noch unklar. Immerhin stiess die Erweiterung der Steuerausnahme in der Vernehmlassung mehrheitlich auf Zustimmung. Anzumerken ist, dass der Bundesrat oder dessen Finanzdepartement die Abzugsfähigkeit der Kosten für Photovoltaikanlagen wohl auch unabhängig von der Revision des Energiegesetzes erweitern könnte, indem die entsprechende Verordnung angepasst würde.

Photovoltaikanlagen werden nicht nur mit steuerlichen Anreizen gefördert, sondern auch mit Direktzahlungen. Werden solche Leistungen bezogen, reduzieren sich die abzugsfähigen Investitionskosten der Solaranlage. Wer die Förderbeiträge erst nach Fertigstel- lung der Anlage erhält und die gesamten Kosten der Anlage abzieht, sollte daran denken, die Beiträge im Jahr der Auszahlung als steuerbares Einkommen zu deklarieren. Falls die Panels auf einem Neubau installiert werden und damit die Abzugsfähigkeit entfällt, sind die Förderbeiträge bei den Anlagekosten abzuziehen, womit sich der steuerbare Grundstückgewinn erhöht. In jedem Fall gilt es, die steuerlichen Folgen von Direktzahlungen rechtzeitig abzuklären.

Und, wohin mit all dem Strom?

Ist die Photovoltaikanlage erst einmal in Betrieb, stellt sich eine weitere Frage: Soll der Strom lokal gespeichert oder gegen ein Entgelt in das Stromnetz eingespiesen werden? Dabei ist zu bedenken, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Einspeisevergütungen steuerbares Einkommen darstellen. Die Kosten für den Strombezug stellen hingegen private Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Diese steuerliche Benachteiligung schmälert die Attraktivität von Solaranlagen. Deshalb sind einige Kantone dazu übergegangen, lediglich das Entgelt für Strom zu besteuern, soweit es die Kosten für den aus dem Netz bezogenen Strom übersteigt – sogenanntes Nettoprinzip. So hat der Regierungsrat des

Tax Partner

Tax Partner ist spezialisiert auf schweizerisches und internationales Steuerrecht und als führende Steuerboutique anerkannt. Mit heute elf Partnern beziehungsweise Counsel und insgesamt 45 Steuerexperten – bestehend aus Rechtsanwälten, Juristen und Ökonomen – berät man nationale und multinationale Unternehmen sowie Privatpersonen in allen Steuerbereichen. Tax Partner ist unabhängig und arbeitet global mit führenden Steuerrechtskanzleien zusammen. Im Jahr 2005 war das Unternehmen Mitgründerin von Taxand, der weltweit grössten unabhängigen Organisation von hochqualifizierten Steuerberatern. Taxand verfügt aktuell über mehr als 2500 Steuerberater und rund 550 Steuerpartner aus unabhängigen Mitgliedsfirmen in 50 Ländern.

Kantons Zürich vergangenen Dezember beschlossen, per sofort vom Bruttozum Nettoprinzip zu wechseln. Es wird sich zeigen, ob andere grössere Kantone wie etwa Bern und Aargau diesem Schritt folgen. Angesichts der übrigen Förderungsmassnahmen für Photovoltaikanlagen wäre es nur konsequent, wenn auch der laufende Betrieb steuerlich günstig ausgestaltet wäre.

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