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Mitarbeiteraktien versus Gründeraktien: Vorsicht bei Unternehmenstransaktionen

Der Verkauf von Mitarbeiteraktien im Rahmen einer Unternehmenstransaktion ist nicht per se steuerfrei. Wer frühzeitig Klarheit über die Qualifikation schafft, kann unliebsame Überraschungen und unangenehme Preisdiskussionen vermeiden.

ANGELA BUCHER UND MATTHIAS MARBACH

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Mit dem Verkauf von Aktien lässt sich ein netter steuerfreier Kapitalgewinn erzielen – diese Binsenweisheit ist in der Schweiz weit verbreitet. Doch leider ist sie nur teilweise wahr. Die Steuerbehörde kann den Erlös aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien teilweise als Erwerbseinkommen umqualifizieren.

Das führt gerade bei einer Unternehmenstransaktion zu negativen finanziellen Konsequenzen. Im schlimmsten Fall zieht sich die Käuferschaft zurück. So lohnt es sich bei Aktien, die von Mitarbeitenden gehalten werden, lange vor der Due-Diligence-Phase genau hinzuschauen. Hier eine praktische Hilfestellung.

Eine oder keine Mitarbeiteraktie?

In einem ersten Schritt sollten die Verantwortlichen klären, ob es sich bei den Aktien um Mitarbeiteraktien nach der Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) handelt oder nicht.

Diese hat im Kreisschreiben Nummer 37 (KS 37) vom 30. Oktober 2020 detailliert festgehalten, welche Beteiligungsrechte als Mitarbeiteraktien qualifizieren und wie diese zu besteuern sind. Im Grundsatz gilt: Nur wenn keine Mitarbeiteraktien vorliegen, ist deren Veräusserung ohne Weiteres steuerfrei –ausser der Verkäufer ist ein gewerbsmässiger Wertschriftenhändler. Handelt es sich um eine Mitarbeiteraktie, gelten strikte Regeln.

Die Definition von Mitarbeiteraktien ist im KS 37 weit gefasst. Massgeblich ist ein kausaler Zusammenhang mit einem ehemaligen, aktuellen oder künftigen Arbeitsverhältnis. Demnach liegt keine Mitarbeiteraktie vor, wenn die Mitarbeitenden sie zu denselben Bedingungen erworben haben wie ein Dritter.

Wann Gründer zum Sonderfall werden

Bei Gründeraktien handelt es sich ausschliesslich um Aktien, die zum Zeitpunkt der Gründung vom Gründer gezeichnet wurden und ab diesem Zeitpunkt im privaten Eigentum gehalten werden. Diese Definition gilt auch dann, wenn der Gründer beim Unternehmen angestellt ist. Der Verkauf von Gründeraktien resultiert in einem steuerfreien privaten Kapitalgewinn.

Aber: Erwirbt der Gründer nach Gründung der Gesellschaft zusätzliche Aktien oder veräussert er seine Gründeraktien und kauft sie später zurück, verlieren diese ihren Gründeraktienstatus. Gerade bei einer Unternehmenstransaktion ist es deshalb entscheidend zu verstehen, ob der Gründer seine Aktien seit der Firmengründung im Privateigentum hält oder ob er diese erst später erworben hat. Bei Aktien, die nach der Gründung erworben wurden, besteht das Risiko, dass diese als Mitarbeiteraktien qualifiziert werden, sofern sich der Gründer in einem Anstellungsverhältnis befindet und die Aktien nicht zu Drittkonditionen erwarb. Das heisst, ein Gründer kann sowohl Gründeraktien als auch Mitarbeiteraktien halten.

Steuerlich relevanten

Wert ermitteln

Die Übertragung einer Mitarbeiteraktie legt grundsätzlich die steuerliche Beurteilung des Erlöses bei deren Verkauf fest. Werden die Mitarbeiteraktien zum Beispiel zu einem anerkannten Verkehrswert erworben, so ist bei einem späteren Verkauf der private Kapitalgewinn steuerfrei. Liegt jedoch bei der Aktienübertragung kein Verkehrswert vor oder wird dieser von den Steuerbehörden nicht als solcher akzeptiert, so gilt es, eine geeignete Bewertungsmethode für die Ermittlung des steuerlich relevanten Aktienwerts zu definieren. Diese Methode unterliegt strikten Kriterien, was einerseits die Wahl der Bewertungsmethode einschränkt und andererseits gerade im internationalen Kontext anspruchsvoll werden kann.

Die gewählte Bewertungsmethode muss grundsätzlich bei Aktienübertragung und -verkauf konsistent angewendet werden. Der errechnete Mehrwert gilt als steuerfreier privater Kapitalgewinn. Beträge, die über dem definierten Formelwert realisiert werden, gelten als Erwerbseinkommen. Dieses unterliegt sowohl der Einkommensbesteuerung als auch den Sozialversicherungsabgaben. Einen Ausweg aus dieser Formelkonsistenz kann die sogenannte Fünfjahresregel bieten.

Demnach ist nach Ablauf einer fünfjährigen Halteperiode grundsätzlich der gesamte Verkaufserlös steuerfrei, sofern während dieser Zeit kein Wechsel vom Formel- zum Verkehrswertprinzip stattfand. Die Fünfjahresre - gel beinhaltet eine Reihe zusätzlicher Kriterien. Entsprechend steckt auch hier der Teufel im Detail.

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Versteckte Kosten frühzeitig erkennen

Die Komplexität von Mitarbeiteraktien macht die Herausforderungen für Unternehmenstransaktionen deutlich. Häufig nimmt ein Verkäufer –oft der Gründer selbst – an, dass sich sämtliche Aktien in Mitarbeiterhand steuerfrei verkaufen lassen. Mit der Realität kommt die Ernüchterung: Oft geht zumindest ein Teil der Mitarbeiteraktien beim Verkauf in Erwerbseinkommen über. Zwar kann das Unternehmen die daraus anfallenden Einkommenssteuern und den Mitarbeiteranteil der Sozialversicherungen dem Arbeitnehmenden belasten. Doch der Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungen schlägt als Kostenfaktor zu Buche. Das reduziert den Wert des Unternehmens aus Sicht eines Käufers, was zu einer Kaufpreisreduktion führen kann. Wer als nichtkotiertes Unternehmen seine Mitarbeitenden beteiligen will, sollte sein Vorhaben am Anfang zu Ende denken, die Mitarbeiteraktien und deren steuerliche Qualifikation beurteilen und ausführlich dokumen-

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tieren. Steht eine Unternehmenstransaktion an, müssen Käufer und Verkäufer jene Faktoren im Auge behalten, die den Wert des Unternehmens reduzieren könnten. Bei Aktien in Mitarbeiterhand ist zu klären, ob sie zu einem echten Drittwert oder einem Formelwert erworben wurden oder ob es sich um Gründeraktien handelt. Ein Unternehmen ist gut beraten, die steuerliche Beurteilung solcher Aktien vor deren Übertragung an die Mitarbeitenden zu klären und mit einem Steuerruling bestätigen zu lassen. Das gibt Rechtssicherheit und verhindert negative Überraschungen, unangenehme Preisgespräche oder sogar den Abbruch einer Transaktion.

Angela Bucher ist Director für People & Organisation bei PwC Schweiz; Matthias Marbach ist Partner und Leader Deals Tax bei PwC Schweiz.

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