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Konsequenzen des neuen Erbrechts

Was hat sich nach der Gesetzesrevision aus rechtlicher Perspektive geändert und welche Auswirkungen bestehen in steuerlicher Hinsicht? Ein Überblick.

DENIS BOIVIN

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Am 1. Januar 2023 ist in der Schweiz das neue Erbrecht in Kraft getreten. Die neuen Bestimmungen finden auf alle Nachlässe der nach dem 31. Dezember 2022 verstorbenen Erblasser Anwendung, unabhängig vom Datum ihres Testaments oder Erbvertrages. Mit welchen Folgen?

Status quo

Zunächst ist zu erwähnen, dass die Revision keinen Einfluss auf die gesetzlichen Erbteile gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) hat. Das bedeutet, dass die nächsten gesetzlichen Erben eines Erblassers seine Nachkommen sind. Falls es keine Nachkommen gibt, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. Wenn es weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes gibt, so sind die Grosseltern die Erben.

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner sind gemäss ZGB ebenfalls Erben. Sie erhalten die Hälfte der Erbschaft, falls sie die Erbschaft mit Nachkommen teilen müssen. Wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, erhalten sie drei Viertel der Erbschaft. Sind keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden, erhalten sie die gesamte Erbschaft. Wenn der Erblasser keine Erben hinterlässt, geht die

Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, oder an die von diesem Kanton berechtigte Gemeinde.

Mehr Freiheiten für Erblasser

Der Erblasser ist befugt, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben über sein Vermögen letztwillig zu verfügen, sei es via Testament oder Erbvertrag. Wer Nachkommen, einen Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen. Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein gesamtes Vermögen von Todes wegen verfügen.

Der neue Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

Mit der Revision wurde der Pflichtteil der Eltern aufgehoben und der Pflichtteil der Nachkommen auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils reduziert. Der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bleibt unverändert bei der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Diese Erhöhung der verfügbaren Quote gibt dem Erblasser mehr Handlungsspielraum in seiner Nachlassplanung. So kann er insbesondere die Begünstigung der überlebenden Ehegattin, des eingetragenen Partners oder einer Konkubinatspartnerin ausdehnen und weitere Personen oder Institutionen als Erben oder Vermächtnisnehmer berücksichtigen.

Aus Sicht von Unternehmern rechtsrevision hat diesbezüglich keine Veränderung in Bezug auf die Steuerhoheit der Kantone gebracht. Dies wird auch nach Annahme der kommenden Revision für die Unternehmensnachfolge so bleiben.

Die Gesetzesrevision des Erbrechts soll neue Möglichkeiten für die familieninterne Unternehmensnachfolge schaffen. Sie ist aber noch nicht abgeschlossen. Das wichtige Thema der Unternehmensnachfolge muss im ZGB noch geregelt werden. Der Bundesrat hat dem Parlament am 10. Juni 2022 eine Botschaft zur Änderung des ZGB übermittelt und möchte die familieninterne Unternehmensnachfolge im Erbrecht erleichtern. Die Reform soll zu höherer Stabilität insbesondere von Schweizer KMU beitragen und Arbeitsplätze sichern. Um die Unternehmensnachfolge weiter zu begünstigen, schlägt der Bundesrat verschiedene Massnahmen vor. So soll eine Erbin das Unternehmen übernehmen können, auch wenn die Erblasserin keine diesbezügliche Verfügung getroffen hat. Auf Antrag können Gerichte künftig einer Erbin unter gewissen Voraussetzungen das gesamte Unternehmen zuweisen. Damit soll die Zerstückelung oder Schliessung insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen verhindert werden. Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates ist am 4. November 2022 auf die Vorlage eingetreten. Aktuell werden seitens der Verwaltung verschiedene offene Fragen geklärt. Und steuerlich?

Bei der Erbschaftssteuer sind die Empfänger von Vermögensanfällen und Zuwendungen, sprich die Erben und Vermächtnisnehmer, steuerpflichtig. Grundsätzlich sind überlebende Ehegatten steuerfrei, ebenso Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie. Die Steuertarife richten sich in den meisten Kantonen nach dem Verwandtschaftsgrad sowie nach der Höhe des Vermögensanfalls. Dies führt zu einem progressiven Tarif und bedeutet, dass Personen, die keine persönlichen oder familiären Beziehungen zum Erblasser haben, in den meisten Kantonen die höchsten Steuertarife zahlen müssen. Den Freiraum des Erblassers zu erhöhen, kann auf den ersten Blick attraktiv erscheinen. Es handelt sich dabei jedoch nur um eine scheinbare Freiheit, da die kantonalen Steuerbehörden die Zuwendungen an entferntere Verwandte höher besteuern als die Zuwendungen an die direkten Nachkommen.

Die Revision betrifft lediglich das zivilrechtliche Erbrecht. Das steuerrechtliche Erbrecht, das derzeit in der Schweiz nicht harmonisiert ist, bleibt vorerst unangetastet. Somit kann jeder Kanton Erbschaften und Schenkungen weiterhin nach seinem Ermessen besteuern. Mit dieser Harmonisierung der Erbschaftssteuern würde die Unternehmensnachfolge effizient gefördert.

Denis Boivin ist Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter Produktbereich Steuern & Recht bei BDO.

Bdo

Das Wichtigste in Kürze

„ Die gesetzlichen Erbteile bleiben unverändert.

„ Die Pflichtteile werden reduziert –der Handlungsspielraum des Erblassers wird grösser.

„ Der Konkubinatspartner hat weiterhin kein gesetzliches Erbrecht und keinen Pflichtteilsschutz.

„ Bestehende Testamente/Erbverträge sollten hinsichtlich Pflichtteilen, Verteilung der verfügbaren Quote und Scheidungsverfahren überprüft werden.

„ Weil neu bei den meisten Erbverträgen ein Schenkungsverbot mit Ausnahme der Gelegenheitsgeschenke gilt, sollten allfällige Vorbehalte dazu (soweit nicht schon vorhanden) neu vereinbart werden. Dabei können die zulässigen Zuwendungen betragsmässig oder durch Festlegung des Empfängerkreises eingeschränkt werden.

Im Verständnis, was Kunst sei, leitet die zwischen 1903 und 1910 aufkommende ab strakte und konkrete Kunst e ine revolutionäre Wende e in. Als ei ner der p rägendsten V ertreter beschreibt s ie d er Winterthurer

Max Bill 1949 so: «Sie sei von jener Schärfe, Eindeutigkeit und Vollkommenheit, w ie d ies v on W erken d es m enschlichen G eistes er wartet w erden muss» und «sie ordnet Systeme und gibt mit künstlerischen Mitteln diesen Ordnungen das Leben». Bills Werke sind heute in den bedeutendsten Kunstmuseen dieser Welt z u sehen.

Wir messen uns mit den Besten.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden in der Schweiz meistens von den Kantonen erhoben. Die Erb-

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