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Donnerstag, 7. März 2019

Verlagsbeilage

PETER FROMMENWILER

Steuern sparen

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Steuern sparen

Donnerstag, 7. März 2019

NZZ-Verlagsbeilage

MARTINA WACKER

Die Schweiz ist eines der wenigen Länder, in denen noch die Vermögenssteuer er­ hoben wird. Deutschland beispielsweise hat keine. Der Vermögenssteuer unter­ liegt das Reinvermögen, was so viel be­ deutet wie: Der Überschuss der Aktiven abzüglich der Schulden. Während beim Einkommen sowohl der Bund als auch die Kantone eine Steuer erheben, wird das Vermögen durch die Kantone und Gemeinden besteuert. Allerdings ver­ langen sie höchst unterschiedliche Sätze.

«Allein wegen der Vermögenssteuer wird kaum jemand seinen Wohnsitz an einen steuergünstigeren Ort verlegen.»

Kantonale Unterschiede

Was alles als Vermögen versteuert werden muss Klar ist: Das Geld auf Ihrem Bankkonto müssen Sie als Vermögen versteuern. Doch was ist eigentlich mit dem teuren Schmuck oder der kostbaren Uhr? Und lohnt sich deshalb der Umzug in einen anderen Kanton?

PD

Ein Ehepaar mit einem Vermögen von 3 Millionen Franken zahlt zum Beispiel in der Stadt Zürich 10 393 Franken Ver­ mögenssteuer. In Bern sind es bereits

Barbara Sramek

Barbara Sramek Rechtsanwältin und Steuerexpertin bei Voser Rechtsanwälte

15 848 Franken. Würde das Ehepaar in Basel wohnen, beliefe sich die Ver­ mögenssteuer gar auf 22 010 Franken (siehe Tabelle). Aufgrund des Abzugs der Schulden und der grosszügigen Sozialabzüge und Freibeträge ist bei der Mehrheit der Steuerpflichtigen kein steuerbares Ver­ mögen vorhanden. «Dennoch müssen in der Steuererklärung grundsätzlich alle steuerbaren Vermögenswerte erfasst werden», sagt Barbara Sramek, Rechts­ anwältin und Steuerexpertin bei Voser Rechtsanwälte in Baden. So erfülle die Vermögenssteuer auch eine Kontroll­ funktion. Denn indem die Steuerpflich­ tigen ihr Vermögen regelmässig dekla­ rieren würden, könnten die Steuer­ behörden die Vermögensentwicklung analysieren und Rückschlüsse auf das Einkommen der Betroffenen ziehen, er­ gänzt Sramek. Zu den steuerbaren Vermögens­ werten gehört nicht nur das Guthaben auf dem Bankkonto, sondern beispiels­ weise auch Kunst oder Autos. Zu den wichtigsten Vermögenselementen zählen gemäss der Schweizerischen Steuerkon­ ferenz etwa:  Bargeld  Lohnkonten und andere Bank­ guthaben wie Sparhefte sowie ­Postguthaben  Wertpapiere wie Obligationen, Aktien, GmbH- und Genossen­ schaftsanteile  Anteile an in- und ausländischen ­Anlagefonds  Private Darlehensforderungen  Prämiendepots bei Versicherungs­ gesellschaften  Rückkauffähige Kapitalversicherun­ gen, zum Beispiel Lebensversiche­ rungen und Rentenversicherungen  Grundstücke, also Land ohne ­Bauten, Land mit Bauten, Bauten im Baurecht  Edelmetalle wie Gold oder Silber  Autos, Schiffe, Wohnwagen

 Pferde und Vieh  Sammlungen wie Briefmarken, Münzen oder Kunstwerke  Kunst- und Schmuckgegenstände  Geschäftsvermögen von ­Selbständigerwerbenden Von der Vermögenssteuer befreit sind der Hausrat sowie persönliche Ge­ brauchsgegenstände. Dazu zählen zum Beispiel Möbel, Teppiche, Bilder sowie persönliche Gegenstände, etwa Kleider oder Schmuck. Demnach müssen auch

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luxuriöse Uhren oder teurer Schmuck in den meisten Kantonen nicht versteuert werden – sofern sie getragen werden. Handelt es sich bei den Gegenständen aber um Kapitalanlagen, unterliegen sie der Vermögenssteuer. Allerdings hält Barbara Sramek fest, dass die Zuteilung in der Praxis nicht immer einfach und eindeutig sei.

Sorgfältige Planung hilft Die beste Planung für die Vermögens­ steuer ist die Wahl des richtigen Wohn­ sitzes, wie die Tabelle vermuten lässt. Doch Sramek winkt ab: «Ob sich ein Um­ zug lohnt, muss man sorgfältig abwägen und die gesamten finanziellen Auswir­ kungen berücksichtigen.» So seien an steuergünstigen Orten die Immobilien­ preise und damit auch die Mieten oft deutlich höher. «Allein wegen der Ver­ mögenssteuer wird kaum jemand sei­ nen Wohnsitz an einen steuergünstige­ ren Ort verlegen.» Mehr Sinn mache dies mit Blick auf die Einkommenssteuer. Eher rät Barbara Sramek, dass man zum Beispiel sein Vermögen in Liegen­ schaften an Orten investiert, in denen die Vermögenssteuer vergleichsweise tief ist. «In verschiedenen Kantonen unterliegen Liegenschaften der Vermögenssteuer zu einem unter dem effektiven Marktwert liegenden Steuerwert.» Eine weitere Möglichkeit, um so­ wohl Einkommens- als auch Vermögens­ steuern zu sparen, sind freiwillige Ein­ käufe in die Pensionskasse. «Einzahlun­ gen in die Pensionskasse können vom steuerbaren Einkommen in Abzug ge­ bracht werden, und das Guthaben in der Pensionskasse muss – bis zu einem all­ fälligen Kapitalbezug – nicht als Vermö­ gen versteuert werden», sagt Sramek. Dasselbe gelte für Einzahlungen in die steuerbefreite Säule 3a, so die Steuer­ expertin.

Kantonale Übersicht der Vermögenssteuer Beispiel: Kantons- und Gemeindesteuern 2018 für Verheiratete ohne minderjährige Kinder; Steuerbeträge in Franken. Kanton AG AI AR BE BL BS FR GE GL GR JU LU NE NW OW SG SH SO SZ TG TI UR VD VS ZG ZH

Gemeinde Aarau 1 Appenzell 2 Herisau Bern 1 Liestal Basel 1 Fribourg Genf 1 Glarus Chur Delémont 1 Luzern Neuchâtel Stans Sarnen St. Gallen Schaffhausen Solothurn Schwyz Frauenfeld Bellinzona Altdorf Lausanne 1 Sion 1 Zug Zürich

1 Mio. Franken 2 550 2 254 3 367 4 043 6 031 4 815 5 811 4 874 3 009 2 793 3 874 2 329 6 840 1 188 1 351 3 743 4 080 1 926 1 775 2 314 4 154 1 556 6 479 4 935 1 546 1 851

3 Mio. Franken 11 202   7 264 11 507 15 848 21 632 22 010 17 978 23 458 10 089   9 185 14 982   7 504 20 520   3 743   4 195 12 549 13 607   6 206   6 435   8 100 16 672   5 456 22 310 18 522   7 146 10 939

5 Mio. Franken 19 980 12 274 19 647 28 121 36 812 39 160 29 964 43 506 17 169 15 577 26 382 12 679 34 200   6 298   7 039 21 355 22 991 10 486 11 115 13 886 30 322   9 356 38 141 31 122 12 746 23 816

1 Diese Kantone kennen Reduktionen auf die Vermögenssteuern, welche meist vom Einkommen oder Vermögensertrag abhängig sind. Berechnet wurden die maximalen Vermögenssteuern ohne Reduktion. 2 Steuertarif 2017, da Steuertarif 2018 noch provisorisch ist.

Inhalt

QUELLE: VZ VERMÖGENSZENTRUM, TAXWARE

Impressum

IMMOBILIENBESITZER

PENSIONSKASSE

VOLKSABSTIMMUNG

UNTERNEHMER

Wohneigentum bietet viele Optimierungs- und Abzugsmöglichkeiten.

Wenn angespartes Geld ausgezahlt wird, werden Sparer zur Kasse gebeten.

Ein Ja zur Steuerreform und AHV-Finanzierung am 19. Mai ist Pflicht.

Patrons von KMU sind im Alltag von praktisch jeder Steuerart betroffen.

Seite 5

Seite 6

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Seite 9

«Steuern sparen» ist eine Verlagsbeilage der NZZ-Mediengruppe. Inhalt realisiert durch NZZ Content Solutions.

Projektmanagement: Norman Bandi, Leiter NZZ Content Solutions, c/o Neue Zürcher Zeitung AG, Falkenstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich. www.nzzcontentsolutions.ch


4  NZZ-Verlagsbeilage

Steuern sparen

Damit gemeinnützige Spenden nicht zur Falle werden Zuwendungen an ausländische Stiftungen können zu steuerlichen Überraschungen führen. Um ungewollte Kosten zu vermeiden, lohnt es sich, vorgängig sorgfältige Abklärungen zu treffen.

Donnerstag, 7. März 2019

ken an. Bei höheren Spendenbeträgen steigt die Schenkungssteuer je nach Kanton bis auf 50 Prozent. Bei gemeinnützigen Spenden innerhalb der Schweiz entfällt dieses Problem, weil die Empfänger von der Steuer befreit sind. Falls der Schenker die Steuerschuld übernimmt, begründet dies eine weitere Schenkung, womit sich die Steuer nochmals erhöht. Sollte Susan Robertson die Schenkungssteuer freiwillig übernehmen, erhöht sich der geschuldete Betrag um 1500 Franken auf insgesamt 8700 Franken. Hätte sie ihre Spende vollständig zum Abzug bringen können, würden ihre effektiven Kosten bei einer angenommenen Einkommenssteuerbelastung von 25 Prozent bei rund 37 500 Franken liegen. Weil der Steuerabzug nicht gewährt wird und zusätzlich eine Schenkungssteuer anfällt, belaufen sich die effektiven Kosten für die Spende auf 58 700 Franken.

Steuereffiziente Lösungen

RENÉ MATTEOTTI UND NATALIE DINI

Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen gewinnen in der Schweiz laufend an Bedeutung. Die Zahl der Stiftungen ist auf über 13 000 gewachsen, deren kumuliertes Vermögen auf rund 100 Milliarden Franken. Vermehrt fliessen auch Gelder an ausländische Institutionen, wobei es häufig ausländische Arbeitskräfte sind, die Institutionen in ihrer Heimat unterstützen.

Steuerliche Überraschungen Moderne Arbeitsnomaden können dabei die eine oder andere steuerliche Überraschung erleben. Das zeigt das Beispiel der Kaderfrau, die wir hier Susan Robertson nennen und die von England in den Kanton Zürich gezogen ist, um bei einem international tätigen Konzern

Glauben auf, dass sie diese vom steuerbaren Einkommen abziehen kann. Wer juristische Personen mit Sitz in der Schweiz finanziell unterstützt, die aufgrund ihres öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecks von der Steuerpflicht befreit sind, kann dies von den Einkünften abziehen. Bei der direkten Bundessteuer und der Mehrheit der Kantone ist der Abzug auf 20 Prozent des Reineinkommens beschränkt. Davon profitiert Susan Robertson nicht: Zuwendungen an im Ausland ansässige Institutionen sind in der Schweiz nicht abzugsfähig. Hätte sie von England in einen anderen EU-Staat gewechselt, müsste sich Susan Robertson keine Gedanken über die Spende machen. Denn die territoriale Beschränkung, welche die Schweiz kennt, ist aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit innerhalb der EU nicht zulässig, wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat. In der Schweiz muss die Kaderfrau damit rechnen, dass die zuständige Steuerbehörde die geleistete Spende zum steuerbaren Einkommen hinzurechnet. Und damit nicht genug: Zudem besteht das Risiko, dass für die getätigte Spende eine Schenkungssteuer anfällt.

Häufig gibt es aber Möglichkeiten, um in guter Absicht geleistete Spenden ins Ausland steuereffizient zu tätigen. Erfolgt die freiwillige Leistung zum Beispiel an eine internationale Organisation wie UNICEF, der die Schweiz als Mitglied angehört, kann die Zahlung vom Einkommen abgezogen werden. Eben-

René Matteotti ist Of Counsel bei Tax Partner und Professor für Schweizerisches, Europäisches und Internationales Steuerrecht an der Universität Zürich; Natalie Dini ist Partnerin bei Tax Partner.

Spenden ins Ausland wollen steuertechnisch gut kalkuliert sein.

PD

Ungewollte Mehrkosten René Matteotti

Natalie Dini

zu arbeiten. Weil ihr die Entwicklung ihrer Heimatstadt Cambridge am Herzen liegt, zahlt sie Ende 2018 eine grosszügige Spende von umgerechnet 50 000 Franken an eine lokale Institution, welche die Schulausbildung von Kindern bedürftiger Familien fördert. Die Spende führt sie in ihrer Steuererklärung im

falls abzugsfähig sind in der Regel Spenden an in der Schweiz gelegene steuerbefreite Betriebsstätten ausländischer Organisationen. Gerade bei namhaften Spendenbeträgen lohnt es sich abzuklären, ob der Weg über eine in der Schweiz ansässige und steuerbefreite Stiftung möglich ist, die ihrerseits wiederum die gewünschte ausländische Institution begünstigt. Tatsächlich existieren in der Schweiz zahlreiche steuerbefreite Einrichtungen, die einen Teil ihrer Gelder zugunsten im Ausland ansässiger, gemeinnütziger Institutionen verwenden. Besteht bei einer Zahlung an eine ausländische Organisation keine Möglichkeit für einen Steuerabzug in der Schweiz, lässt sich zumindest die drohende Schenkungssteuer vermeiden oder reduzieren. Die meisten Kantone sehen Freibeträge vor, im Kanton Zürich können etwa Zuwendungen bis zu 5000 Franken schenkungssteuerfrei erfolgen. Einige Kantone haben zudem mit Deutschland, Frankreich, dem Fürstentum Liechtenstein, Israel oder den USA Gegenrechtserklärungen abgeschlossen, die sicherstellen, dass bei grenzüberschreitenden Spenden keine Schenkungssteuern anfallen. Liegt keine Gegenrechtserklärung vor, so zeigt die Praxis, dass ausländische Steuerbehörden zum Teil bereit sind, eine solche auf Anfrage des Steuerberaters zu erteilen. Für Susan Robertson ändert dies allerdings nichts, denn England ist zu keiner solchen Erklärung bereit. Aber immerhin fällt nicht die gesamte Steuer an. Wenn sie nachweisen kann, dass die Institution in Cambridge steuerbefreit ist, beschränkt der Kanton Zürich die Schenkungssteuer auf 12 Prozent.

Bei Schenkungen von Bargeld oder anderem beweglichem Vermögen hat der Wohnsitzkanton des Schenkers das Recht, beim Beschenkten eine Schenkungssteuer zu erheben. Kann diese nicht beim Beschenkten erhoben werden oder bezahlt dieser die Steuer nicht, so haftet der Schenker regelmässig solidarisch. So fällt im Kanton Zürich bei einer Spende ins Ausland von 50 000 Franken eine Schenkungssteuer von 7200 Fran-

CH-8008 Zürich | CH-3001 Bern | CH-6300 Zug | BE-1050 Brüssel

Tax Partner Tax Partner, Taxand Schweiz, mit Sitz in Zürich ist spezialisiert auf schweizerisches und internationales Steuerrecht. Tax Partner wurde 1997 gegründet und verfügt heute über zehn Partner beziehungsweise Counsel und insgesamt rund 40 Steuerberater. Die führende unabhängige Schweizer Steuer-Boutique berät nationale und multinationale Unternehmen sowie Privatpersonen. Tax Partner war 2005 Mitgründerin von Taxand. Das ist die weltweit grösste unabhängige Organisation von Steuerberatern, die qualitativ hochwertige integrierte internationale Steuerberatung erbringt. Taxand verfügt aktuell über mehr als 2000 Steuerberater und rund 400 Steuerpartner aus unabhängigen Mitgliedsfirmen in mehr als 40 Ländern. Tax Partner ist das exklusive Schweizer Taxand-Mitglied.


Steuern sparen

Donnerstag, 7. März 2019

SAMUEL DAFNER

In der Schweiz gibt es rund 4,4 Millionen Wohnungen. Wie das Bundesamt für Statistik ausweist, werden 38 Prozent dieser Immobilien von ihren Eigentümern selber bewohnt. Vorderhand sind wir also immer noch ein Volk von Mietern. Weil der Erwerb von Wohneigentum aber weiter als attraktiv gilt, darf man annehmen, dass sich die Zunahme der Immobilienbesitzer fortsetzt. In den eigenen vier Wänden zu wohnen, hat viele Vorteile. Dies umfasst auch steuerliche Aspekte. Das fängt damit an, dass man seine Hypothekarzinsen vom steuerbaren Einkommen abziehen kann. Wobei sich dieser Abzug relativiert. Denn im Gegenzug wird der Eigenmiet-

NZZ-Verlagsbeilage

Wie Immobilienbesitzer Steuern sparen können Die Zahl der Haus- und Stockwerkeigentümer in der Schweiz ist in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen. Einer der Gründe: Steuerlich bietet selbstgenutztes Wohneigentum interessante Abzugsund Optimierungsmöglichkeiten.

PD

Samuel Dafner

wert – präziser: die Mietwertbesteuerung der selbstgenutzten Liegenschaft – auf das steuerbare Einkommen aufgerechnet. Es handelt sich hierbei um ein fiktives Einkommen. Wie hoch es angesetzt wird, ist von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich.

Vermehrend oder erhaltend? Aus Sicht des Fiskus ist zentral, ob es sich um werterhaltende oder wertvermehrende Arbeiten handelt. Die Ausgaben für werterhaltende Arbeiten können als

Abzug geltend gemacht werden; zum Beispiel ein neuer Fassadenanstrich, der Ersatz von Fenster- oder Rollläden durch ein gleichwertiges Modell, eine Balkonsanierung. Wertvermehrende Arbeiten hingegen kann man nicht abziehen; zum Beispiel der Ausbau eines bisher ungenutzten Dachgeschosses, der Einbau eines zusätzlichen Badezimmers, das Erstellen eines Wintergartens oder eines Schwimmbads. Dafür kann man solche Ausgaben später, bei einem Verkauf der Immobilie, geltend machen und damit die Grundstückgewinnsteuer reduzieren. Häufig ergibt sich bei Sanierungsmassnahmen eine Kombination von werterhaltenden und wertvermehrenden Arbeiten. Wenn jemand beispielsweise seine Küche rundum erneuert und die bisherigen Apparaturen ersetzt, ist das in erster Linie eine werterhaltende Massnahme. Oft kommt es in einem solchen Fall aber zu qualitativen Verbesserungen: ein grösserer Kühlschrank, der Einbau einer modernen Kochinsel oder eines hochwertigen Bodenbelags und dergleichen mehr. Diese Qualitätsverbesserung kann dazu führen, dass ein Teil der Kosten als wertvermehrend und damit als nicht abzugsfähig taxiert wird. Das Steueramt des Kantons Zürich stellt

für solche Abgrenzungsfragen online das detailreiche «Merkblatt über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für den Unterhalt und die Verwaltung von Liegenschaften» zur Verfügung.

Energiesparen bevorzugt

Steuerlich interessant ist vor allem der Abzug der Unterhaltskosten.

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lohnen, mit solchen Arbeiten noch ein paar Monate zuzuwarten, um von den zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten zu profitieren.

Arbeiten über Jahre staffeln Wer grössere Sanierungsarbeiten ins Auge fasst, sollte im Planungsprozess ebenfalls die steuerlichen Aspekte einbeziehen. Mit der richtigen Strategie lässt sich die Steuerbelastung nämlich erheblich – und absolut legal – optimieren. Angenommen ein Ehepaar mit einem steuerbaren Einkommen von 120 000 Franken geht die Sanierung seines mittlerweile 30 Jahre alten Einfamilienhauses an. Dabei fallen werterhaltende Aufwände in der Höhe von 180 000 Franken an, die vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Das Ehepaar bezahlt im Jahr der Sanierung demnach keine Einkommenssteuern. Allerdings bleiben damit 60 000 Franken steuerplanerisch unwirksam. Eine deutlich höhere Steuerersparnis ergibt sich, wenn man diese Sanierungsarbeiten etwa über zwei oder drei Jahre etappiert. Die Möglichkeit, dabei jeweils 90 000 beziehungsweise ­ 60 000 Franken abzuziehen, bricht die Progression und ergibt beim besagten Ehepaar eine markant höhere Steuerersparnis.

Erneuerungsfonds lohnt sich

Abzugsfähige Unterhaltskosten Steuerlich interessant ist vor allem der Abzug der Unterhaltskosten. Dies beinhaltet einerseits gewisse Betriebskosten, sprich Aufwendungen, die mit dem Besitz einer Liegenschaft wirtschaftlich oder rechtlich verknüpft sind. Als typisches Beispiel kann man die jährlichen Prämien für Schaden- oder Haftpflichtversicherungen anführen. Finanziell bedeutender sind die Unterhaltskosten im engeren Sinn, sprich Reparaturen und Renovationen an der Liegenschaft. Solange nur geringe Arbeiten anfallen – etwa, weil die Liegenschaft neu ist – fährt man mit dem pauschalen Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten besser. Der Pauschalabzug beträgt im Kanton Zürich 20 Prozent des jährlichen Eigenmietwerts beziehungsweise des Bruttomietertrags bei privat vermieteten Liegenschaften. Sobald höhere Kosten anfallen, weil Sanierungsarbeiten anstehen, kann man mit den entsprechenden Belegen und Abrechnungen die tatsächlichen Kosten geltend machen. Ausschlaggebend ist allerdings, um welche Art von Sanierung es sich handelt.

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Nationales und internationales Steuerrecht Ansiedlung von Personen und Gesellschaften Steuererklärungen und Steuerverfahren Natürliche und juristische Personen

Damiano M. Slongo lic. iur. HSG dipl. Steuerexperte d.slongo@treuco.ch Thomas M. Fisler lic. iur. dipl. Steuerexperte t.fisler@treuco.ch Claridenstrasse 25 CH-8002 Zürich treuco.ch Telefon +41 44 289 25 25

Beim Sanieren stellen energetische Verbesserungen einen Sonderfall dar. In der Sache handelt es sich auch hier meistens um eine Kombination von werterhaltenden und wertvermehrenden Eingriffen, etwa beim Einbau von energetisch besseren Fenstern oder einer modernen Fassadendämmung. Aber Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen werden steuerlich privilegiert und sind im Kanton Zürich komplett abzugsfähig. Und am Horizont erscheinen bereits weitere steuerliche Vergünstigungen: Die sogenannte Liegenschaftenkostenverordnung 2020, die nächstes Jahr in Kraft tritt, bringt zusätzliche Steuervergünstigungen für energetische Sanierungen. Neu ist namentlich, dass künftig Rückbauarbeiten steuerlich abzugsfähig sind. Wer beispielsweise in eine neue Heizung investiert oder einen Ersatzneubau realisiert, kann ab 2020 auch Demontage- und Abbruchkosten abziehen. Für Immobilienbesitzer kann es sich also

Im Fall von Stockwerkeigentum richten die Immobilienbesitzer im Hinblick auf grössere Sanierungen idealerweise von Beginn weg einen Erneuerungsfonds ein, in den sie jährlich einzahlen. Einerseits stehen damit finanzielle Mittel zur Verfügung, wenn grössere Arbeiten zulasten der Allgemeinheit anfallen. Andererseits ist das auch steuerlich attraktiv. Stockwerkeigentümer können ihre jährlichen Einlagen in den Erneuerungsfonds als Liegenschaftenunterhalt geltend machen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Samuel Dafner ist Geschäftsführer von ­Dafner Treuhand und Vorstandsmitglied des Schweizerischen Treuhänderverbands TREUHAND|SUISSE Sektion Zürich.

Wohnungsmieter Das Schöne am Mieterleben ist, dass man sich um Reparatur- und Renovationsfragen nicht oder nur am Rande kümmern muss. Das ist Sache des Vermieters. Im Gegenzug gibt es für Mieter in diesem Zusammenhang auch keine steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Wer auf eigene Kosten die Wände neu streicht, Schäden behebt oder Verschleissteile auswechselt, kann die Kosten dafür allenfalls bei seiner Versicherung geltend machen, nicht aber in der Steuererklärung.


6  NZZ-Verlagsbeilage

Steuern sparen KARL FLUBACHER

Das Vorsorgesparen bietet grosse Vorteile. Einerseits erhöht sich dadurch das Vorsorgeguthaben. Anderseits helfen gezielte Einzahlungen in die Säule 3a und freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse, Steuern zu sparen. Denn die eingezahlte Summe kann in der ­Regel vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Darüber hinaus müssen während der Ansparzeit weder Einkommens- noch Vermögenssteuern bezahlt werden. Doch wenn das angesparte

Pensionskasse und Säule 3a: Beziehen Versicherte ihre Gelder aus der Altersvorsorge, werden Kapitalauszahlungssteuern fällig. Es lohnt sich oft, Vorsorgeguthaben in Raten zu beziehen.

PD

Grosses Sparpotenzial mit gestaffelten Bezügen

Karl Flubacher

Geld ausgezahlt wird, werden Sparer zur Kasse gebeten. Dann müssen sie nämlich den Bezug des Pensionskassen- und/oder Säule-3a-Kapitals versteuern. Die Auszahlungssteuer wird zwar einmalig und zu einem reduzierten Satz ver­anschlagt. Wer die Auszahlung seines Vorsorgeguthabens aber nicht richtig plant, erlebt unter Umstände eine böse Überraschung. Denn für die Berechnung der Auszahlungssteuern zählen die Behörden alle Bezüge eines Jahres zusammen. Häufig auch die des Ehepartners. Je höher die Bezüge sind, die in ein einziges Jahr fallen, desto höher ist die prozentuale Steuerbelastung.

Donnerstag, 7. März 2019

sowohl für Verheiratete als auch für Unverheiratete. Richtig teuer wird es in Freiburg oder Lausanne. In diesen Städten beläuft sich die Auszahlungssteuer auf rund 11 Prozent und mehr, wenn man 500 000 Franken bezieht.

Gelder in Raten beziehen Es kann sich deshalb lohnen, die Kapitalbezüge auf mehrere Jahre zu verteilen. Dafür gibt es genügend Spielraum: Das Säule-3a-Kapital kann man bis zu fünf Jahre vor dem regulären AHV-­ Alter auszahlen lassen. Das Gleiche gilt für Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder -­policen. Wer über das ordentliche Rentenalter hinaus erwerbstätig bleibt, kann den Bezug des Vorsorgeguthabens aufschieben. So dürfen Berufstätige nach dem gesetzlichen AHV-Alter in die Säule 3a einzahlen – Frauen bis 69 Jahre, Männer bis 70 Jahre. Guthaben auf Freizügigkeitskonten oder -policen können auch ohne Erwerbstätigkeit aufgeschoben werden.

Wenn Geld ausgezahlt wird, werden Sparer zur Kasse gebeten.

Mehrere Tausend Franken Eine verheiratete Person, die sich mit 65 Jahren zum Beispiel eine Viertelmillion Franken aus der Pensionskasse auszahlen lässt, muss in der Stadt Zürich 14 762 Franken Steuern bezahlen. In Zug sind es 12 144 Franken und in Schwyz 10 481 Franken. Bei einem Betrag von einer halben Million Franken liegt die Auszahlungssteuer in vielen Kantonen zwischen 30 000 und 45 000 Franken –

Zürcher Ehepaar spart 43 660 Franken Steuern Steuereinsparung durch Staffelung der Bezüge von Vorsorgeguthaben am Beispiel eines in Zürich wohnhaften Ehepaars, exklusive Kirchensteuer; Beträge in Franken. Bezug Einmalig Gestaffelt

Gespart

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Jahr 2019 2017 2018 2019 2020

Alter 64 62 63 64 65

Kapital Säule 3a Frau PK-Kapital Frau PK-Kapital Mann Säule 3a Mann

Kapitalbetrag 800 000   50 000 250 000 400 000 100 000

Steuerbetrag 92 710   2 230 14 760 27 290   4 770

Total 92 710

49 050 43 660

QUELLE: VZ VERMÖGENSZENTRUM

Aus steuerlichen Gründen ist ein möglichst später Bezug des Freizügigkeitsund Säule-3a-Kapitals oft sinnvoll: Die Zins- und Dividendenerträge auf einem Freizügigkeitskonto oder 3a-Konto muss man nicht als Einkommen versteuern, die Gelder nicht als Vermögen. Das Beispiel in der Tabelle zeigt, wie gross das Sparpotenzial von gestaffelten Kapitalbezügen ist: Ein Ehepaar in Zürich verfügt über Pensionskassen- und Säule-3a-Guthaben von total 800 000 Franken. Gehen beide Ehepartner im gleichen Jahr in Rente und beziehen sie ihre beiden 3a-Guthaben erst dann, zahlen sie insgesamt 92 710 Franken Steuern. Verteilen sie ihre Vorsorgebezüge über mehrere Jahre, fallen 49 050 Franken Steuern an. Die Ersparnis beträgt in ­diesem Beispiel über 43 000 Franken.

Schrittweise in Rente gehen Das grösste Sparpotenzial bieten in der Regel gestaffelte Bezüge des Pensionskassenguthabens. Wer zum Beispiel mit 63 Jahren sein Arbeitspensum von 100 auf 60 Prozent reduziert, kann sich bei vielen Pensionskassen 40 Prozent seines Altersguthabens bereits auszahlen lassen. Am meisten lohnen sich mehrere Teilpensionierungsschritte. Allerdings müssen hierzu die kantonalen Unterschiede berücksichtigt werden. In den Kantonen Aargau oder Basel-Landschaft beispielsweise akzeptieren die Steuerbehörden zwei Teilpensionierungsschritte und somit zwei Teilkapitalbezüge. Dabei muss das Arbeitspensum jeweils um mindestens 20 Prozent reduziert werden. Bis zur nächsten Reduktion ist im Kanton Aargau eine Frist von sechs Monaten einzuhalten. Im Kanton Basel-Landschaft beträgt sie ein Jahr. In beiden Kantonen muss der dritte Bezug in einer kompletten Aufgabe der Arbeitstätigkeit münden. Zudem kann das restliche Guthaben nur noch als Rente bezogen werden. In den Kantonen Zürich und Bern muss das Arbeitspensum um jeweils mindestens 30 Prozent reduziert werden. Beim dritten Teilpensionierungsschritt ist das Restguthaben aus der Pensionskasse als Rente zu beziehen. In der Schweiz bieten immer mehr Unternehmen ihren Angestellten Mo­ delle für eine Pensionierung in Raten an. Der schrittweise Rückzug aus dem Arbeitsleben hat für alle Beteiligten Vorteile: Während sich die Angestellten nach und nach aus dem Erwerbsleben zurückziehen können, bleiben die Erfahrung und das Know-how dieser Mitarbeitenden den Unternehmen noch mehrere Jahre lang erhalten. Karl Flubacher ist Geschäftsleiter der Region Nordwest- und Westschweiz beim VZ Ver­ mögensZentrum.


Steuern sparen

Donnerstag, 7. März 2019

NZZ-Verlagsbeilage

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Für die wettbewerbsfähige Unternehmensbesteuerung Aus nachfolgenden Gründen ist ein Ja zur Steuerreform und AHV-Finanzierung am 19. Mai 2019 quasi unsere letzte Chance. Die STAF ist ein ausbalanciertes Massnahmenpaket und pragmatisch gesehen der einzige tragfähige Kompromiss aus Bundesbern.

Das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF), über das am 19. Mai 2019 abgestimmt wird, braucht es, um Steuereinnahmen, Arbeitsplätze und Wohlstand langfristig zu sichern. Die Annahme der Vorlage wird von Bundesrat und Parlament empfohlen. Eine Ablehnung birgt erhebliche Risiken für den Wirtschaftsstandort, für Firmen und Beschäftigte.

Warum braucht es die Reform? Für die Schweiz ist eine interna­tional akzeptierte und wettbewerbsfähige Un­ ternehmensbesteuerung unerlässlich. Mit der STAF soll dies weiterhin gesichert werden. Die Ausgangslage ist klar: Die Schweiz, wie auch andere Länder, muss sich internationalem Druck beugen und ihr Steuersystem revidieren, das heisst, sie muss ihre speziellen Steuerregimes für Firmen abschaffen. Die Zeit hierfür läuft ab. Geschieht dies jetzt nicht, drohen den Firmen auf Druck der EU – insbesondere von Ländern wie Deutschland, Frankreich und Italien, also unseren grössten Handelspartnern – steuerliche Sanktionsmassnahmen und damit einschneidende Wettbewerbsnachteile. Die Steuerbelastung ist ein wichtiges Element im Rahmen einer Standortevaluation bei Neu- und Reinvestitionen. Und in der Schweiz wirkt eine tiefe Steuerbelastung auch kompen-

sierend zum allgemein hohen Kostenniveau. Die meisten Gesellschaften, die aktuell von einem Steuerregime profitieren, werden bei Annahme der Reform in Zukunft mehr Steuern bezahlen als heute, jedoch für viele in vertretbarem Ausmass. Deshalb stellt die STAF eine ausgewogene Lösung dar und sollte die Abwanderung von Firmen verhindern, jedenfalls minimieren. Die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz bleibt aus steuerlicher Sicht erhalten. Gleichzeitig werden insbesondere KMUs weniger Steuern zahlen als heute, womit das Steuersystem künftig ausgewogener ausgestaltet sein wird. Die Reform ist insgesamt ausbalanciert, für die Gemeinwesen finanziell verkraftbar und politisch breit abgestützt. Mit der Vorlage wird also drohender Schaden abgewendet. Wettbewerbsfähigkeit, Arbeitsplätze und Wohlstand werden gesichert.

Wie ist die Reform aufgebaut? Die STAF verfügt im Wesentlichen über vier «Eckpfeiler»: Erstens: Die Abschaffung der Steuer-

regimes.

Eine Auswahl neuer steuerlicher Ermässigungen für die Kantone, unter anderem mit Fokus auf innovationsfördernde Massnahmen, wie etwa die Patentbox. Drittens: Die Mitfinanzierung der Vorlage durch den Bund zugunsten der

Zweitens:

Interkantonale Sitzverlegungen Im Jahr 2018 haben insgesamt 6481 Firmen ihre Niederlassung von einem Kanton in einen anderen gezügelt – ­tendenziell auch aus steuerlichen Beweggründen. Die Analyse aller entsprechenden Mutationen im Schwei-

zerischen Handelsregister wurde vorgenommen durch Moneyhouse, die um­fangreichste Quelle für tagesaktuelle Wirtschaftsinformationen und ein Tochterunternehmen der NZZ-Mediengruppe.

Die Die fünf fünf Kantone Kantone mit mit den den meisten Zuzügen meisten Zuzügen 2018 2018

LU: LU: 399 399 AG: 435 AG: 435 SZ: SZ: 438 438

Die Die fünf fünf Kantone Kantone mit mit den den meisten Abgängen meisten Abgängen 2018 2018 ZH: ZH: 1047 1047

ZG: ZG: 789 789

Rest: Rest: 3310 3310

Woher die meisten Unternehmen in den Kanton Zürich kamen

VD: VD: 366 366 AG: AG: 403 403 SZ: SZ: 437 437

ZH: ZH: 1190 1190

Remo Küttel

Markus R. Neuhaus

satz der steuerlichen Ermässigungen und/oder die Reduktion des allgemeinen Gewinnsteuersatzes erfolgt, Stichwort Werkzeugkastenprinzip. Die kantonale Umsetzung wird dabei je nach Kanton und den entsprechenden Bedürfnissen und finanziellen Gegebenheiten variieren. Viertens: Die STAF beinhaltet mehrere Ausgleichsmassnahmen, die das Paket politisch ausgewogen gestalten. Sie berücksichtigen die Anliegen der Abstimmungssieger der Unternehmenssteuerreform III (USR-III) und sind Resultat des parlamentarischen Kompromisses. Konkret sind dies etwa die Erhöhung der Dividendenteilbesteuerung, die Einschränkungen des Kapitaleinlageprinzips sowie die Zusatzfinanzierung der AHV mit 2 Milliarden Franken. Den Kantonen steht natürlich offen, weitere sozialpolitische Kompensationen vorzunehmen, wie etwa von den Kantonen VD/BS vorgemacht.

Die STAF hilft, Steuereinnahmen, Arbeitsplätze und Wohlstand langfristig zu sichern.

Steuerreform nicht entschärfen. Sie müssen ab dem 20. Mai 2019 sogleich angegangen werden, ohne politische Verzögerungsübungen. Die 2 Milliarden Franken braucht es aber sowieso. Auch deshalb sollte der STAF nun zugestimmt werden. Die Schweiz agiert aus einer Position der Defensive. Sie muss handeln und das in Zeiten, in denen für die Schweiz wichtige Länder weitreichende Steuerreformen bereits beschlossen haben, die auch Massnahmen gegen die schweizerischen Steuerregimes vorsehen. Die STAF verhindert den Einsatz dieser Gegenmassnahmen. Sie ist die einzige realisierbare Lösung, für die Erhaltung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Schweiz geeignet und insgesamt eine lohnenswerte Investition. Die Ablehnung birgt erhebliche Risiken für Firmen und Beschäftigte sowie grosse Steuerausfälle. Remo Küttel ist Partner bei PwC Schweiz und Lehrbeauftragter der Universität Zürich; Markus R. Neuhaus ist Verwaltungsratspräsident bei PwC Schweiz und Präsident der Kommission Steuern von EXPERTsuisse.

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Zusammenfassend ist klar: Im Vergleich zur USR III wurde die STAF deutlich enger gefasst und sie beinhaltet weitreichende Elemente der politischen Kompromissfindung. Es ist ein ausbalanciertes Massnahmenpaket und pragmatisch gesehen der einzige tragfähige Kompromiss aus Bundesbern. Zu glauben, eine dritte Auflage werde besser, ist eine Illusion.

Was kostet/bringt die Reform? ZG: ZG: 705 705

Rest: Rest: 3380 3380

Wohin die meisten Unternehmen aus dem Kanton Zürich gingen

ZG: 227

ZG: 275

SZ: 157

SZ: 176

AG: 153

AG: 156

SG: 98

TG: 93

BE: 62

SG: 83

LU: 62

LU: 81

Rest: 288

Kantone mit rund 1 Milliarde Franken. Diese neuen steuerlichen Ermässigungen und die Bundesgelder bieten den Kantonen die Möglichkeit, sich individuell «massgeschneidert» für die Zukunft steuerlich zu positionieren, indem ein mehr oder weniger grosszügiger Ein-

PD

REMO KÜTTEL UND MARKUS R. NEUHAUS

Rest: 326 QUELLE: SHAB / DATENVERARBEITUNG: MONEYHOUSE / INFOGRAFIK: NZZ CONTENT SOLUTIONS

Die statisch ermittelten jährlichen Mindereinnahmen der STAF liegen bei zirka 2 Milliarden Franken. Wird sich diese Investition in den Standort Schweiz bezahlt machen? Wie wird sich die Reform über die Zeit und aufgrund des Verhaltens der Firmen an die veränderten steuerlichen Rahmenbedingungen auswirken? Eine Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung zeigt, dass mittel- bis langfristig die Einnahmen bei einer Annahme der Reform deutlich höher ausfallen, als wenn die Reform abgelehnt wird und die Steuerregimes danach ersatzlos gestrichen werden. Die STAF lohnt sich also mit Blick auf Einnahmen, Wertschöpfung und Arbeitsplätze. Die sozialpolitische Kompensation zugunsten der AHV im Umfang von 2 Milliarden Franken ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. Dieser «Handel» aus Bundesbern ist hinzunehmen, da (zum einen) nur vordergründig sachfremd. Die AHV wird schon seit je teils mit Steuermitteln finanziert. Und (zum andern) gab es zu keiner Zeit im politischen Diskurs einen anderen Vorschlag, der die Steuerreform mehrheitsfähig gemacht hätte. Dies ist der einzige tragfähige Kompromiss – quasi die letzte Chance. Die strukturellen Probleme der AHV-Finanzierung werden sich mit der

Im Verständnis, was Kunst sei, leitet die zwischen 1903 und 1910 aufkommende abstrakte und konkrete Kunst eine revolutionäre Wende ein. Als einer der prägendsten Vertreter beschreibt sie der Winterthurer Max Bill 1949 so: „Sie sei von jener Schärfe, Eindeutigkeit und Vollkommenheit, wie dies von Werken des menschlichen Geistes erwartet werden muss“ und „sie ordnet Systeme und gibt mit künstlerischen Mitteln diesen Ordnungen das Leben“. Bills Werke sind heute in den bedeutendsten Kunstmuseen dieser Welt zu sehen.

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8  NZZ-Verlagsbeilage

Steuern sparen

Donnerstag, 7. März 2019

Nachfolge und Steuern mögen sich nicht ROLAND BÖHI

Die Suche nach einem passenden Nachfolger schieben viele vor sich her, bis um fünf vor zwölf der ungeliebte Vorgang doch beginnt. Trifft man im Lauf dieses sensiblen Prozesses dann auf die ersten Steuerfragen, ist es indes oft schon fünf nach zwölf. Wenn eine Selbständigerwerbende ihren Betrieb verkauft und dabei sämtliche stillen Reserven realisiert, werden diese mit Einkommenssteuer und

Jeder Patron darf stolz sein, wenn sein Lebenswerk begehrt ist.

AHV belastet. Unter bestimmten Bedingungen kann aber eine reduzierte Besteuerung auf stillen Reserven greifen, die sie in den letzten zwei Jahren aufgebaut hat. Ebenso sind BVG-Einkäufe steuerlich abzugsfähig. Alternativ kann die Unternehmerin den Betrieb steuerneutral in eine Aktiengesellschaft umwandeln und danach

die entsprechenden Anteile verkaufen. Diese Umwandlung muss jedoch zwingend fünf Jahre vor dem geplanten Verkauf erfolgen. Oftmals ist ein Betrieb bereits als Aktiengesellschaft eingetragen, nicht zuletzt aus Haftungs- und Finanzierungsüberlegungen. Nachteilig ist hier, dass zuerst der Gewinn auf Stufe der Gesellschaft besteuert wird und danach auf die Dividende des Unternehmers erneut Steuern fällig werden. Immerhin wird die Dividende zu einem tieferen Satz teilbesteuert – aktuell zu 60 Prozent bei der Bundessteuer und zwischen 40 und 60 Prozent in den Kantonen. So ist die Gesamtsteuerbelastung vergleichbar mit jener der Selbständigen.

Aktien, Dividenden und Lohn Ist der Unternehmer in seiner Aktiengesellschaft angestellt, bezieht er auch Lohn. Steuerlich ist es für ihn günstiger, sich höhere Dividenden und einen tieferen Lohn auszuzahlen. Die Aktien hält er in seinem Privatvermögen. Hat der Unternehmer eine Nachfolgelösung gefunden und die Aktien verkauft, dann ist für ihn der entsprechende Kapitalgewinn grundsätzlich steuerfrei. Vielleicht möchte ein Nachfolger hingegen nur einen Teil des Betriebs kaufen, beispielsweise Bereich A, nicht aber Bereich B. Ein Betriebsteil kann durch eine steuerneutrale Spaltung abgetrennt werden und nur diese Aktien gehen an den Käufer. Vorsicht ist für den Unternehmer geboten, wenn Aktiven

PD

Auf einmal ist sie da, die Nachfolgeregelung. Für viele Unternehmer ist es kein leichter Moment, sich vom Lebenswerk zu lösen. Stellt ein Patron aber zeitig die richtigen Weichen, wird aus dem emotionalen Verlust nicht auch noch ein finanzieller.

Roland Böhi

und Passiven des Betriebs direkt aus der Gesellschaft an den Käufer übergehen. Für Letzteren zwar steuerlich attraktiv, für die Gesellschaft und den Unternehmer mit Steuerfolgen.

Kapitalgewinn vs. Einkommen Die Begriffe indirekte Teilliquidation und Transponierung sollten den Unternehmer alarmieren, denn sie werden als verobjektivierte Steuerumgehung beurteilt. Ein Kapitalgewinn wird damit als Dividenden-Einkommen qualifiziert und entsprechend besteuert. Als indirekte Teilliquidation gilt, wenn der Unternehmer die erwirtschafteten Gewinne über längere Zeit nicht als Dividenden bezieht, sondern als freie Reserven in der Gesellschaft belässt. So strebt er mit Blick auf den Verkauf einen steuerfreien Kapitalgewinn an, der Käufer schüttet sich nach Übernahme die Reserven aus und bezahlt damit (indirekt) den Kaufpreis. Eine Transponierung liegt vor, falls der Unternehmer seine im Privatver-

mögen gehaltenen Beteiligungsrechte in eine von ihm beherrschte, andere juristische Person einbringt und dabei die Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Aktien übersteigt. Als dem Verkauf des Unternehmens vorgelagerte Massnahme kann dies im Gesamtkontext steuerlich sinnvoll sein. Eine Transponierung muss aber korrekt abgewickelt werden, um keine Einkommenssteuerfolgen auszulösen. Ende 2017 hat das Bundesgericht den Tatbestand der Steuerumgehung auf eine weitere Variante der Unternehmensnachfolge ausgeweitet: Die SohnAG kauft 50 Prozent der Vater-AG, wobei die Sohn-AG vom Vater für den Kaufpreis ein Darlehen erhielt. Ende desselben Jahres schenkt der Vater dem Sohn die Hälfte des Darlehens, was nach Ansicht der Bundesrichter als Steuerumgehung qualifiziert. Eine beliebte Lösung in der Praxis ist dem gegenüber die sogenannte Erbenholding. Eine Beteiligung wird demnach nicht ins Privatvermögen der Kinder übertragen, sondern an eine von diesen gehaltene Holding verkauft. Aber Achtung, die obigen Themen bleiben auch hier anwendbar.

Prozess rechtzeitig starten Jeder Patron darf stolz sein, wenn sein Unternehmen auf dem Markt begehrt ist. So steigt die Chance, dass sich eine für alle Seiten stimmige Nachfolgelösung

ergibt. Ohne Zeitdruck lässt sich dies weit besser realisieren. Eine zeitige Planung ist aber gleichfalls aus finanzieller Sicht empfehlenswert. So können Werte erhalten werden – für den Unternehmer und für seinen Nachfolger. Fünf vor zwölf bedeutet für den steuerlichen Teil der Nachfolgeregelung oft eine Zeitspanne von mehreren Jahren. Nicht nur Analysen und Verhandlungen mit den Steuerbehörden brauchen Zeit, auch die entsprechenden Fristen sind einzuhalten. Wer also früh startet, hält den Schlüssel zur Lösung schon in der Hand. Roland Böhi, promovierter Jurist, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, ist Partner, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter des Steuerteams von Prager Dreifuss.

Prager Dreifuss Prager Dreifuss mit Hauptsitz in Zürich und Niederlassungen in Bern, Zug und Brüssel ist eine der führenden Schweizer Kanzleien für Wirtschaftsrecht. Rund 40 Juristinnen und Juristen suchen für ihre Klientinnen und Klienten ganzheitliche, innovative, den rechtlichen und ökonomischen Gegebenheiten angepasste Lösungen auf höchster Qualitätsstufe. Das Augenmerk gilt gleichermassen den gesetzlichen Fragen als auch der Kontrolle geschäftlicher Risiken.

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Steuern sparen

Donnerstag, 7. März 2019

Tipps für Unternehmer und deren KMU Steuerplanung im Umfeld von Firmen und daran beteiligten Personen als ganzheitliche Beratungsdisziplin – damit sich die abgaberechtlichen Zahnräder nicht ineinander verkeilen und Stolperfallen vermieden werden.

NZZ-Verlagsbeilage

Ein klassisches Beispiel ist der Verkauf eines Geschäftsfahrzeugs zum Buchwert an den Neffen des Anteilsinhabers. Die resultierende Differenz zwischen dem Marktpreis des Fahrzeugs und dem Buchwert unterliegt der Gewinnsteuer von angenommen 20 Prozent, der Mehrwertsteuer von 7,7 Prozent, der Verrechnungssteuer von 35 Prozent, der Einkommenssteuer unter Anwendung eines Teilbesteuerungsverfahrens auf Stufe des Unternehmers von angenommen 12 Prozent sowie der Schenkungssteuer von angenommen 10 Prozent. Hinzu kommen Verzugszinsen von in der Regel 5 Prozent und möglicherweise Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung. Schlussendlich wird die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wegen Nichtdeklaration in der privaten Steuererklärung des Unternehmers verweigert. Solchen Steuerrisiken kann durch zwei relativ einfach umzusetzende Massnahmen entgegengewirkt werden: Schriftlichkeit sämtlicher Verträge mit Anteilsinhabern und nahestehenden Personen sowie geeignete Dokumentation betreffend Marktüblichkeit der Gegenleistung zugunsten der KMU. Im vorstehenden Beispiel durch eine Bewertung des Fahrzeugs nach einer anerkannten Methode.

Umsichtige Nachfolgeplanung Eine erfolgreiche Übergabe des Unternehmens an die nächste Generation von Unternehmern – wie beispielsweise Nachkommen und Management – oder der Verkauf an Investoren beziehungsweise die Konkurrenz ist ein Ziel, das viele an KMU beteiligte Personen verfolgen. Bei Nachkommen und Management stehen dabei Fragen der Finanzierung der Betriebsübernahme im Zentrum, und beim Verkauf lockt der steuerfreie, private Kapitalgewinn. Die rechtzeitige Ausschüttung von nicht betriebsnotwendiger Substanz kann dazu führen, dass die Unternehmensübernahme durch Nachkommen oder Management leichter zu finanzieren ist. Wurde die Firma bisher als Einzelunternehmen geführt, kann sich die Umwandlung in eine AG oder GmbH unter

DAMIANO M. SLONGO UND THOMAS M. FISLER

Patrons sind im Alltag von praktisch jeder Steuerart betroffen. Damiano M. Slongo

Geschickte Dividendenpolitik Die Verzahnung lässt sich anhand der Frage exemplarisch darstellen, ob in der Firma mitarbeitende Unternehmensinhaber mittels Lohn oder Dividende am Gewinn des KMU partizipieren sollen. In erster Linie ist dem Anteilsinhaber ein üblicher Marktlohn auszubezahlen, weil ansonsten die Sozialversicherungsbehörden mit Aufrechnungen im Bereich AHV/IV korrigierend einwirken könnten. Im Sinne einer Faustregel gilt, dass bei «kleinen» Verhältnissen aufgrund der Höhe der Gewinnsteuer in Kombination mit der Einkommenssteuer- und Sozialversicherungsbelastung die Partizi­pation mittels Salärs der Dividende vorzuziehen ist. Dieser Abgabenvorteil reduziert sich aufgrund der progressiven Ausgestaltung der Einkommenssteuersätze sowie der bloss teilweisen Besteuerung von Dividendeneinkünften zunehmend und kippt ab einem individuell zu bestimmenden Betrag ins Negative. Nach diesem Punkt, der durch Steuerbera­ ter annähernd ­berechnet werden kann, überwiegt der abgaberechtliche Vorteil von Dividendenausschüttungen. Ein weiterer Aspekt der Dividendenpolitik von KMU kann der Bundesbeschluss über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) darstellen, über den am 19. Mai 2019 eine Volksabstimmung erfolgen wird. Dieser sieht in KMU-relevanten Fällen eine Erhöhung der Dividendenbesteuerung vor. Momentan ist davon auszugehen, dass eine allfällige Inkraftsetzung der STAF

PD

Die Steuerberatung für Unternehmer und deren KMU beinhaltet eine Vielzahl von Steuerarten beziehungsweise Steuersubjekten und stellt für Steuerexperten eine Art Königsdisziplin dar. Prozesse müssen so implementiert und gesteuert werden, dass in Bezug auf Anteilsinhaber, diesen nahestehende Personen und Mitarbeitende Stolperfallen rechtzeitig erkannt und die Steuerbelastung entsprechend optimiert werden kann. Von der Gewinnsteuer über die Verrechnungssteuer und die Mehrwertsteuer bis zur Einkommenssteuer ist im KMU-Alltag beziehungsweise Umfeld nahezu jede Steuerart betroffen. Hinzu treten die Sozialversicherungen, die nicht ausser Acht gelassen werden dürfen. Eine ganzheitliche steuerliche Begleitung ist daher angezeigt, sodass sich die abgaberechtlichen Zahnräder nicht ineinander verkeilen.

frühestens 2020 möglich sein dürfte. Falls unternehmerisch sinnvoll und umsetzbar, sollte daher geprüft werden, ob vor einer möglichen Umsetzung der STAF substanzielle Dividendenausschüttungen beschlossen werden könnten.

Thomas M. Fisler

Umständen als steuerlich sinnvoll erweisen. Hierbei ist zu beachten, dass die Umwandlung aufgrund von steuerlichen Missbrauchsbestimmungen mehr als fünf Jahre vor dem Verkauf des Unternehmens erfolgen sollte. Auch die rechtliche Ausgestaltung des in der Praxis oft durch den Käufer entworfenen Kaufvertrags kann zu einer teilweisen Verweigerung der Steuerfreiheit des privaten Kapitalgewinns führen, insbesondere wenn der Verkäufer in einer Übergangsphase weiter im KMU angestellt bleibt oder einem Konkurrenzverbot unterliegt. Die Prüfung des Vertrags durch einen Steuerspezialisten im Auftrag des Verkäufers kann hier Abhilfe schaffen.

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Damiano M. Slongo, lic. iur. HSG & Certified Tax Expert, ist Tax Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei Treuco; Thomas M. Fisler, lic. iur. & Certified Tax Expert, ist Tax Senior Manager bei Treuco.

Verdeckte Ausschüttungen In der Praxis bereiten Aufrechnungen durch Steuerbehörden unter dem Titel der sogenannten geldwerten Leistungen den KMU und deren Beteiligten Schwierigkeiten. Eine solche kann resultieren, wenn Transaktionen mit Anteilsinhabern oder nahestehenden Personen zu einer Entreicherung der Gesellschaft führen. Das Spektrum kann von geldwerten Leistungen, wie der versehentlichen Nichtverzinsung eines Darlehens zugunsten des Aktionärs, bis zur Verbuchung von ­Privataufwänden reichen, wenn beispielsweise die Familienferien als Geschäftsreise verbucht werden.

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