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Donnerstag, 5. März 2020

Verlagsbeilage

MICHELE LIMINA

Steuern sparen

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Steuern sparen

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Das können Privatpersonen abziehen – alles ganz legal Das Ausfüllen der Steuererklärung ist eine lästige Pflicht. Wer aber folgende Abzüge nutzt, kann seine Steuerlast senken.

MARTINA WACKER

Jedes Jahr aufs Neue: Jeweils bis zum 31. März läuft die Frist für das Erstellen und das Einreichen der Steuererklärung. Privatpersonen haben dabei verschiedene Möglichkeiten, die steuerbaren Einkünfte mittels Abzügen zu verringern, um nicht unnötig hohe Steuern zu zahlen. Es ist deshalb wichtig, dass kein legaler Abzug vergessen geht und dieser nachgewiesen werden kann.

Einkauf in Pensionskasse «Mit der Stärkung der persönlichen Vorsorge können am meisten Steuern gespart werden», sagt Pascal Bischof, Partner und Leiter Steuerabteilung bei der Expertinum AG mit fünf Niederlassungen im Kanton Zürich.Am meisten würden sich Einkäufe in die Pensionskasse für Arbeitnehmende lohnen, die infolge Sondereffekten – zum Beispiel Bonus oder Dividendeneinkünfte – ein höheres steuerbares Einkommen erzielen. «Dann ist der Steuerspareffekt am grössten, weil dadurch eine höhere Progressionsstufe ausgeglichen werden kann.»

Zu beachten sei jedoch, dass nach einem Einkauf drei Jahre lang kein Kapital bei der Pensionskasse bezogen werden dürfe, so Bischof. «Sonst muss der Versicherte die Steuern, die er beim Einkauf gespart hat, nachzahlen.»

Einzahlung in Säule 3a Auch Einzahlungen in die gebundene Vorsorge der Säule 3a lassen sich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Für das Jahr 2020 dürfen Angestellte, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, bis zu 6826 Franken abziehen. Selbständige, die nicht einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 20 Prozent des jährlichen Erwerbseinkommens – maximal 34 128 Franken – einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Fahrtkosten Die Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort können geltend gemacht werden. Seit 2016 sind bei der Bundessteuer Abzüge in der Höhe von 3000 Franken möglich. Bei

der Staats- und Gemeindesteuer variiert der Maximalbetrag je nach Kanton. In Zürich beispielsweise sind es 5000 Franken, in Luzern, Schaffhausen, Schwyz und Zug 6000 Franken. Demgegenüber akzeptieren die Kantone Appenzell Innerrhoden, Freiburg, Glarus, Jura, Neuenburg, Solothurn, Tessin, Uri, Wallis und Waadt Pendlerkosten in unbegrenzter Höhe. In der Regel anerkennen die Steuerbehörden die Kosten für den öffentlichen Verkehr (ÖV), ein Velo oder ein «Töffli».Abziehbar sind auch die Kosten für das Generalabonnement (GA). 2019 hat das Bundesgericht gar entschieden,

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Pascal Bischof Partner und Leiter Steuerabteilung bei Expertinum

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«Mit der Stärkung der persönlichen Vorsorge können am meisten Steuern gespart werden.»

dass sogar die Kosten für das GA in der ersten Klasse abgezogen werden dürfen. «Voraussetzung ist jedoch, dass sich das Pendeln in der ersten Klasse aus beruflichen Gründen rechtfertigen lässt. Sprich, die Zeit wird genutzt, um zu arbeiten», sagt Steuerexperte Pascal Bischof. Ebenfalls müsse der Kauf des GA in der ersten Klasse mit Belegen nachgewiesen werden. Die Kosten für die Nutzung des privaten Autos dürfen hingegen nur in Ausnahmefällen abgezogen werden: Entweder wenn Wohn- und Arbeitsort zu weit von der nächsten ÖV-Haltestelle entfernt sind, ein öffentlicher Verkehr ganz fehlt oder wenn mit dem Auto eine grosse Zeitersparnis erzielt wird. «Diese muss mindestens eine Stunde für Hin- und Rückweg betragen», so Bischof.

Kinderbetreuung Sind beide Elternteile erwerbstätig, können sie einen Teil der Kosten für die Fremdbetreuung in der Steuererklärung abziehen. Beim Bund beträgt der maximale Kinderbetreuungsabzug 10 100 Franken pro Kind im Jahr.

Krankheitskosten Steuerpflichtige können Gesundheitskosten, die sie selbst tragen, vom steuerbaren Einkommen abziehen – sofern sie einen bestimmten Anteil am Einkommen übersteigen. In den meisten Kantonen sind es 5 Prozent des Nettoeinkommens. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören etwa Ausgaben für den Zahnarzt, für selbstbezahlte Arztkosten, Brillen, Medikamente oder Fruchtbarkeitsbehandlungen.

Home-Office Wer regelmässig zu Hause arbeiten muss, kann ein Zimmer als übrige Berufskosten abziehen. Dabei wird die Wohnungsmiete durch die Anzahl Zimmer plus eins dividiert. «Bei einer 3½-Zimmer-Wohnung für 2000 Franken dürfen im Kanton Zürich somit 444 Franken im Monat als Berufskosten abgezogen werden», sagt Bischof. Bei einem Haus wird die Miete oder der Eigenmietwert durch die Anzahl Zimmer plus zwei dividiert. Allerdings: «Der Abzug für ein Arbeitszimmer ist nur möglich, wenn nachgewiesen wird, dass das Zimmer nur für die Arbeit genutzt wird und der Arbeitgeber bestätigt, dass dieser keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt», so Bischof.

Immobilien Eigenheimbesitzer sollten Renovationen und Sanierungen auf Ende Jahr planen. Damit können die Arbeiten – und damit die Ausgaben – auf zwei Jahre

Verpflegung

Frist verlängern mw. · In den meisten Kantonen muss die Steuererklärung bis 31. März eingereicht werden. Diese Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die Erstreckung rechtzeitig beantragt wird. Dazu können steuerpflichtige Privatpersonen beim zuständigen Steueramt ein Gesuch einreichen. Oftmals ist dies mittlerweile via Online-Formular möglich.

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KMU-RATGEBER

PATENTBOX

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F&E-ABZÜGE

Dank der STAF sind Forschung und Entwicklung abziehbar. Seite 9

Ist es Erwerbstätigen wegen der Dauer der Arbeitspause nicht möglich, mittags nach Hause zu gehen, können sie diese Kosten in der Steuererklärung geltend machen. Gemäss der Wegleitung des Steueramts des Kantons Zürich zur Steuererklärung 2020 sind dies pro Arbeitstag 7.50 Franken und bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr höchstens 1600 Franken, wenn der Arbeitgeber die Verpflegung verbilligt – etwa durch eine Kantine, einen Barbeitrag oder durch Essensgutscheine. Muss der Arbeitnehmer die Verpflegung komplett selbst bezahlen, sind es pro Arbeitstag 15.00 Franken beziehungsweise höchstens 3200 Franken im Jahr.

Impressum

Inhalt

Eigentümer sollten gut vorbereitet sein, um mehr zu sparen.

verteilt werden. Dadurch lässt sich die Steuerprogression in zwei Jahren brechen, wodurch in der Regel gesamthaft weniger Steuern bezahlt werden müssen. Generell gilt: Nur werterhaltende Arbeiten können von den Steuern abgezogen werden. Dazu zählen etwa Sanitär-, Spengler-, Maler-, Schreiner- oder Gipserarbeiten, aber auch Serviceabonnements oder die Prämien für Gebäudeversicherungen. Als wertvermehrend gelten hingegen Massnahmen, die eine Liegenschaft in einen besseren Zustand versetzen oder die regelmässigen Unterhaltskosten senken. Diese können nicht von den Steuern abgezogen werden. Dazu zählen etwa eine neue Garage, ein Cheminée, eine Sauna oder eine Vergrösserung des Gebäudevolumens. «Eine Ausnahme bilden allerdings Investitionen, die zum Ziel haben, Energie zu sparen oder die Umwelt zu schützen», sagt Bischof, Partner und Leiter Steuerabteilung bei der Expertinum AG. «Das können zum Beispiel der Einbau einer wesentlich moderneren Heizung oder Ausgaben für eine bessere Isolierung der Fassade sein.» Seit 2020 dürfen zudem energiesparende Investitionskosten eines Jahres während bis zu drei Steuerperioden bei den Bundessteuern geltend gemacht werden, sofern sie im Jahr, in dem sie entstanden, nicht vollständig berücksichtigt werden können.

Wer richtig saniert, kann seit diesem Jahr noch mehr sparen.

DIGITALSTEUER

Wieso neue OnlineGeschäftsmodelle für Diskussionen sorgen. Seite 10

Diese sechs Tipps helfen Betrieben, Steuerlast zu senken.

Viele KMU können von einem neuen Regime profitieren.

Steuern sparen ist eine Verlagsbeilage der NZZ-Mediengruppe. Inhalt realisiert durch NZZ Content Solutions.

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Projektmanagement Norman Bandi, Leiter NZZ Content Solutions, c/o Neue Zürcher Zeitung AG, Falkenstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich

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Inhaber sollten bei der Steuerplanung vorausschauend agieren.

Das Thema ist auch für Privatpersonen wichtiger denn je.


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Wie sich die Pensionierung auswirkt

Mit einer guten Planung kann man die Steuerlast nach dem Berufsleben reduzieren. Die Gretchenfrage dabei lautet: Rente und/oder Kapital? Von Karl Flubacher

Unterschiedliche Besteuerung Für die Steuerplanung ist entscheidend, ob das angesparte Pensionskassenguthaben als Rente oder Kapital ausbezahlt werden soll: Die Rente muss jedes Jahr vollumfänglich als Einkommen versteuert werden. Der Kapitalbezug wird einmalig besteuert. Zwar ist die Auszahlungssteuer auf Kapitalleistungen relativ hoch. Allerdings fällt sie nur einmal an. Die Höhe der Steuer hängt vom ausbezahlten Betrag und vom Wohnort ab. Danach wird das ausbezahlte Kapital Teil des steuerbaren Vermögens, die Vermögenserträge werden als Einkommen besteuert. Wie die Tabelle zeigt, ist die Steuerbelastung beim Kapitalbezug langfristig in der Regel tiefer als beim Rentenbezug. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kapital steueroptimiert investiert wird. Ein Beispiel: Das Pensionskassenguthaben eines 65-jährigen, alleinstehenden Mannes beträgt 500 000 Franken. Dafür erhält er eine Rente von 31 000 Franken pro Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent fallen dadurch jedes Jahr 7750 Franken Einkommenssteuern an. Netto bleibt dem Pensionierten folglich ein Einkommen von 23 250 Franken pro Jahr. Statt die Rente zu beziehen, kann sich der 65-Jährige sein Pensionskassenguthaben auszahlen lassen und es selbst verwalten. Bei der Auszahlung der 500 000 Franken werden je nach Kanton ungefähr 43 800 Franken Steuern fällig. Die restlichen 456 200 Franken legt der Pensionär selbst an und zahlt sich davon jedes Jahr 27 000 Franken aus – bei einer Rendite von durchschnittlich 3 Prozent pro Jahr.

aktuellste Neurentenstatistik des Bundesamtes für Statistik zeigt. 32 Prozent beziehen das Kapital und 50 Prozent die Rente.

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Viele angehende Rentnerinnen und Rentner glauben zu wissen, dass sie nach der Pensionierung viel weniger Steuern zahlen. Tatsächlich ist es aber so, dass die Steuerbelastung in der Regel nur minim abnimmt. Die Renteneinkünfte aus AHV und Pensionskasse sind zwar tiefer als das Erwerbseinkommen. Dafür fallen Abzüge weg wie jene für die dritte Säule und die Berufsauslagen. Es lohnt sich deshalb, die steuerbaren Einkünfte und das steuerbare Vermögen im Hinblick auf die Pensionierung zu optimieren.

Karl Flubacher Geschäftsleiter Nordwest- und Westschweiz beim VZ VermögensZentrum

Damit kommt er nach Abzug der Steuern auf ein Nettoeinkommen, das mit der Rente vergleichbar ist. Das Kapital, das am Jahresende übrig ist, wird dem steuerbaren Vermögen angerechnet. Von der jährlichen Wertschriftenrendite von 3 Prozent sind zirka 1,5 Prozent steuerbares Einkommen, die restlichen 1,5 Prozent fallen als steuerfreie Kursgewinne an. Wie die Tabelle zeigt, ist der Kapitalbezug in der Vergleichsrechnung nach rund neun Jahren steuerlich attraktiver als der Rentenbezug. Nach 20 Jahren hat der Pensionär in diesem Beispiel rund 76 000 Franken weniger Steuern bezahlt.

Wegweisende Entscheidung Ob das Pensionskassenguthaben als Kapital oder Rente bezogen wird, sollte aber nicht rein auf steuerlichen Aspekten beruhen. Im Gegenteil: Die Vor- und Nachteile von Rente und Kapital müssen sorgfältig abgewogen werden. Beim Kapitalbezug steht für die Pensionierten oftmals der Wunsch im Vordergrund, die Angehörigen finanziell besser abzusichern. Denn bei der Rente erhalten Witwen und Witwer nach dem Tod des Rentenbezügers in der Regel nur noch 60 Prozent der ursprünglichen Rente. Demgegenüber hat die Rente den Vorteil, dass sie lebenslang garantiert ist. Um von den Vorteilen beider Bezugsvarianten profitieren zu können, entscheiden sich deshalb immer mehr angehende Pensionierte für einen sogenannten Mischbezug. Dabei beziehen sie einen Teil des Guthabens als Kapital und den Rest als Rente. Mit der Rente wird die Existenz bis ins hohe Alter gesichert, während man sich mit dem Kapital jederzeit besondere Wünsche erfüllen kann. Schweizweit haben sich bereits 18 Prozent der Rentnerinnen und Rentner für einen Mischbezug entschieden, wie die

Konditionen der PK prüfen Laut Gesetz müssen Pensionskassen (PK) den Versicherten mindestens 25 Prozent ihres obligatorischen Altersguthabens als Kapital auszahlen, wenn sie das wünschen. Bei vielen Pensionskassen können die Versicherten frei wählen, welchen Anteil ihres Guthabens sie als Rente und welchen sie als Kapital beziehen möchten.Je nach Pensionskasse muss der Kapitalbezug bis zu drei Jahren im Voraus angemeldet werden. Für Rentenbezüger gibt es in der Regel keine Frist. Wenn sich Ehepaare für einen sogenannten Mischbezug entscheiden, bezieht oft ein Ehepartner das Kapital und der andere die Rente. In diesem Fall stellt sich die schwierige Frage, wer von beiden besser die Rente bezieht. Dazu sollten die Rentenkonditionen der beiden Pensionskassen genau miteinander verglichen werden.

«Die Rente muss jedes Jahr als Einkommen versteuert werden. Der Kapitalbezug wird einmalig besteuert.»

Wie attraktiv ein Rentenbezug ist, hängt unter anderem von der Höhe des Umwandlungssatzes ab. Damit rechnen die Pensionskassen das angesparte Altersguthaben in eine lebenslange Rente um. Ein tieferer Umwandlungssatz bedeutet in der Regel eine tiefere Rente. Neben dem Umwandlungssatz spielt bei der Frage, welcher der beiden Ehepartner die Rente und wer das Kapital bezieht, auch die Restlebenserwartung eine wichtige Rolle – vor allem dann, wenn Rentenkonditionen und Hinterlassenen-Leistungen bei beiden Pensionskassen mehr oder weniger identisch sind. Statistisch haben Frauen eine höhere Lebenserwartung als Männer und beziehen folglich länger eine Rente. Sind beide Ehepartner etwa gleich alt, sollte daher eher die Frau die Rente beziehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Frau aus gesundheitlichen Gründen eine starke verkürzte Lebenserwartung hat. Karl Flubacher ist Geschäftsleiter Region Nordwest- und Westschweiz beim VZ VermögensZentrum.

Rente oder Kapital im Vergleich Ausgangslage: Pensionskassenkapital 500 000 Franken Rentenbezug Jahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20

Kapitalbezug Jährliche Rente 1 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000 31 000

Rente nach Steuern 2 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250 23 250

Total Steuern 7 750 15 500 23 250 31 000 38 750 46 500 54 250 62 000 69 750 77 500 85 250 93 000 100 750 108 500 116 250 124 000 131 750 139 500 147 250 155 000

Jährliche Kapitalentnahme 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000 27 000

Stand Kapital 3 438 919 421 261 403 202 384 734 365 847 346 532 326 778 306 577 285 918 264 789 243 182 221 085 198 487 175 376 151 741 127 570 102 851 77 571 51 718 25 278

Einkommen nach Steuern 4 23 858 23 984 24 114 24 246 24 381 24 519 24 661 24 805 24 953 25 104 25 259 25 417 25 579 25 745 25 914 26 087 26 264 26 445 26 630 26 819

Total Steuern 5 46 956 49 972 52 859 55 613 58 232 60 713 63 052 65 247 67 294 69 189 70 930 72 513 73 934 75 189 76 275 77 189 77 925 78 480 78 851 79 031

Angenommener Rentenumwandlungssatz: 6,2%; 2 Angenommener Grenzsteuersatz: 25%; 3 Angenommene jährliche Rendite auf dem angelegten Kapital: 3%; 4 Annahmen: 1,5% steuerbare Wertschriftenerträge pro Jahr, 25% Grenzsteuersatz, 0,35% Vermögenssteuersatz; 5 Annahme: inklusive einmalige Kapitalauszahlungssteuer von 8,8%. QUELLE: VZ VERMÖGENSZENTRUM

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Steuern sparen

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Mit Immobilien verborgene Vorteile nutzen

Immobilieneigentümer und solche, die es noch werden wollen, gelangen auf unterschiedlichen Wegen zu ihrer Liegenschaft. Die einen durch Erbschaft, Schenkung, Kauf oder Bau, die anderen im Zuge von Unternehmensumstrukturierungen. Das wäre nicht weiter von Belang, gäbe es da nicht zugleich unterschiedliche, verborgene Potenziale bei den Steuern und Abgaben, die es zu nutzen gilt. Denn bereits je nach Erwerbssituation fallen diese in der Höhe unterschiedlich aus – ein Umstand, der bei der steuerlichen Planung mit ins Kalkül zu ziehen ist.

Erwerb und Weitergabe planen Was hiermit gemeint ist, verdeutlicht das Beispiel der sogenannten Handänderungssteuer, einer häufig eher unbeachteten Abgabe. Lässt man sie aussen vor, drohen dem Grundstückserwerber unliebsame Folgen, die ihn teuer zu stehen kommen können. Das heisst im Gegenzug: Die richtige Gestaltung der Handänderung kann bereits auf dieser Stufe erhebliche Einsparungen bewirken. Exemplarisch lässt sich dies am Kanton Zürich illustrieren. Dazu muss man wissen, dass der Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2005 keine Handänderungssteuer mehr erhebt, sondern «nur» noch eine mehr-

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Immobilieneigentümer verfügen in steuerlicher Hinsicht über einen erweiterten Handlungsspielraum. Im Unterschied zu Mietern oder Sparern stehen ihnen gleich mehrere Optionen offen, die für sie von Vorteil sind. Zugleich lauern aber auch Fallstricke. Immobilienbesitzer sollten darauf vorbereitet sein. Von Pascal Sigrist

Pascal Sigrist Partner und Leiter der Steuer- und Rechtsabteilung Deutschschweiz bei RSM Switzerland

wertsteuerfreie Grundbuch- und eine mehrwertsteuerpflichtige Beurkundungsgebühr. Diese betragen im Allgemeinen jeweils 1 Promille, zusammen 2 Promille oder mindestens 200 Franken auf dem Verkehrswert berechnet. Sie werden von den Notariaten und Grundbuchämtern der Gemeinden erhoben. Für gewisse Spezialfälle gelten allerdings abweichende Gebühren. Und da wird es interessant: Erfolgt die Übertragung etwa im Rahmen einer «steuerbefreiten Umstrukturierung», so wird hier nur noch eine stark reduzierte Gebühr fällig – berechnet nach dem Aufwand der Amtsperson mit 120 Franken pro Stunde und teilweise mit Obergrenzen für das jeweils betroffene Grundstück. Am Beispiel einer Immobilie im Wert von 10 Millionen Franken ergibt sich daraus eine Spezialgebühr von rund 1000 Franken. Im Vergleich zur ansonsten fälligen Normalgebühr von 2 Promille – in diesem Fall zirka 20 000

Franken – liegt die mögliche Ersparnis bei 19 000 Franken. Reduzierte Gebühren bestehen ebenfalls für Erbfolgen, für Übertragungen unter Ehegatten oder bei einer Veränderung von Gesamthandverhältnissen. Meist noch gewichtiger sind die Auswirkungen im Bereich der allgemein «bekannteren» Steuerarten. Dies beispielsweise bei den Erbschafts- und Schenkungssteuern anlässlich von (unbeabsichtigten) Übertragungen unter dem Marktwert, was insbesondere unter Nahestehenden besonderer Abklärungen und Dokumentationen bedarf. Weiter gilt es die Qualifikation als Immobilienhändler – im positiven wie auch im negativen Sinne – im Auge zu behalten. Nicht zu vergessen sind Mehrwertsteuerpflichten, direkte oder indirekte Amortisationsmöglichkeiten der zweiten Hypothek oder Unterscheidungen zwischen Verpfändung oder Vorbezug von Vorsorgegeldern.

Überbesteuerungen vermeiden Erfahrungsgemäss ist der Besitz im Vergleich zum Erwerb und zur Weitergabe einer Immobilie eine verhältnismässig einfache steuerliche Angelegenheit. Es ist in diesem Fall anzuraten, die vieldiskutierten Abzüge für Unterhaltskosten, Auslagen für Energiespar- und

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Umweltschutzmassnahmen oder allfällige Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten herauszufiltern und entsprechend geltend zu machen. Wichtig ist hier eine korrekte Ausgabenstaffelung im Zusammenspiel mit den kantonal gewährten Pauschalabzügen. Einzubeziehen sind zudem aktuelle Entwicklungen wie etwa ein Verlustvortrag und die Geltendmachung von Rückbaukosten. Es empfiehlt sich, ein besonderes Augenmerk auf das Vermeiden von Doppelbesteuerungen bei interkantonalen und internationalen Steuerausscheidungen zu richten, zum Beispiel bei Immobilien in mehreren Kantonen. Solche Doppelbesteuerungen sind in der Praxis nicht leicht zu erkennen, sie gehen daher oft unbemerkt vonstatten. Aufgrund der zulässigen unterschiedlichen Bemessungsregeln der jeweiligen Kantone und Länder werden unterschiedliche Steuerfaktoren angewendet. Einschränkend dürfen hierbei die nach anerkannten Standards ermittelten und verteilten Quoten der einzelnen Steuerdomizile, kumuliert 100 Prozent, nicht überschreiten. Die unterschiedlichen Bemessungen führen leicht dazu, dass Quotenüberschreitungen übersehen werden, die in der Praxis wiederum schnell in betraglich relevanten Doppelbesteuerungen resultieren. Erfahrungsgemäss bestehen bei einem Grossteil der Steuerpflichtigen solche «unbemerkt gebliebenen» Doppelbesteuerungen, die in den meisten Fällen auch bereits über mehrere Jahre hinweg erfolgten. Bei betragsmässig höheren Geldflüssen lohnt sich deshalb eine detaillierte Überprüfung. Künftige Ausscheidungen sind da-

«Die richtige Gestaltung einer Handänderung kann bereits erhebliche Einsparungen bewirken.»

bei allenfalls richtigzustellen, vergangene allenfalls zu revidieren.

Blasen «vorteilhaft» aussitzen Geht es um die Weitergabe von Immobilien, so sind idealerweise schon vorab beim Erwerb die Zweckbestimmung und die Haltedauer in die Strukturüberlegungen miteinbezogen worden. Denn hier schliesst sich der Kreis – bevor sich dann wiederum ein neuer Zyklus öffnet. So sind Handelsliegenschaften gänzlich anders als Anlageliegenschaften in die Vermögensstruktur einzubetten. Es bieten sich dazu mehrere Instrumente an, so etwa die Erbenholding, das Baurecht, die Nutzniessung, die Bewertung durch Drittparteien oder die rechtzeitige Überführung in eine Kapitalgesellschaft. Gerade das Instrument des Baurechts könnte in Zeiten einer unsicheren Wirtschaftslage wieder vermehrt in den Vordergrund rücken. Stellen wir uns den Sachverhalt vor, dass der Eigentümer als Baurechtsgeber das un-/überbaute Grundstück nicht verkaufen beziehungsweise nicht selbst überbauen möchte. Dennoch ist es seine Absicht, damit eine Rendite oder einen «einmaligen Erlös» zu erzielen. Der Baurechtsnehmer hingegen möchte für seine eigenen vier Wände so wenig Geld wie möglich aufwenden. Hier kann das Baurecht beiden Parteien weiterhelfen. So ist es möglich, dass jemand befristet Eigentümer eines Hauses ist (wobei der Kaufpreis um den Wert des Landes «erleichtert» ist), das auf fremdem Boden steht. Der Baurechtsgeber erhält dafür einen jährlichen und/oder einmaligen Baurechtszins für die vereinbarte Baurechtsdauer (mindestens 30 bis maximal 100 Jahre).Am Ende der festgelegten Vertragslaufzeit fällt das Bauwerk gegen eine ebenfalls im Voraus vereinbarte Entschädigung an den Baurechtsgeber zurück. Dieses Modell ermöglicht es dem Baurechtsgeber, eine jährliche Rendite oder eine Einmalentschädigung analog einer Veräusserung zu erzielen, ohne dass er das Grundstück in Zeiten fallender Immobilienpreise definitiv veräussern und schlecht realisieren müsste.Auf diese Weise kann so auch eine Immobilienblase mit Vorteilen ausgesessen werden. Pascal Sigrist, dipl. Steuerexperte und Master of Law, Schwerpunkt Wirtschaftsrecht, ist Partner, Verwaltungsrat und Leiter der Steuer- und Rechtsabteilung Deutschschweiz bei RSM Switzerland.

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Umweltfreundlich sanieren, steuerlich profitieren Wer in den eigenen vier Wänden wohnt und energetische Verbesserungen vornimmt, profitierte schon bisher von steuerlichen Abzügen. Um die Ziele der «Klimastrategie 2050» zu erreichen, gewährt der Fiskus seit diesem Jahr zusätzliche Anreize. Von Christian Nussbaumer

Neue steuerliche Anreize Seit dem 1. Januar 2020 schlagen auch Demontage- und Rückbauarbeiten, die bei einer energetischen Sanierung nötig sind, positiv zu Buche. Ein Beispiel: Ein Eigenheimbesitzer, der die vorhandenen Fenster durch moderne, dreifach verglaste Fenster ersetzt, konnte die Kosten für die Beschaffung und den Einbau schon bisher abziehen. Neu erfasst die steuerliche Abzugsfähigkeit ebenfalls den Aufwand für die Demontage, den Abtransport und die Entsorgung der alten Fenster. Ein zweites Beispiel im grösseren Massstab: Wer sein Wohnhaus ganz abbricht und mit einem Neubau ersetzt, kann die Rückbaukosten – die in diesem Fall nicht unerheblich sind – neu auch in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings muss man hier differenziert zur Sache gehen. Nicht jede

beliebige Arbeit, die im Zusammenhang mit dem Rückbau anfällt, wird steuerlich begünstigt. Die Details werden in der Liegenschaftskostenverordnung wie folgt präzisiert: «Als abziehbare Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gelten die Kosten der Demontage von Installationen, des Abbruchs des vorbestehenden Gebäudes sowie des Abtransports und der Entsorgung des Bauabfalls. Nicht abziehbar sind insbesondere die Kosten von Altlastensanierungen des Bodens und von Geländeverschiebungen, Rodungen, Planierungsarbeiten sowie Aushubarbeiten im Hinblick auf den

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Es gibt heute hervorragende Möglichkeiten, um die Energieeffizienz von Gebäuden zu steigern. Wer sie nutzt, profitiert doppelt: Investitionen in energetische Sanierungen amortisieren sich auf lange Sicht über die geringeren Verbrauchskosten; kurzfristig werden sie mit erheblichen Steueranreizen gefördert. Die steuerliche Privilegierung äussert sich vor allem darin, dass die Unterscheidung zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden baulichen Eingriffen entfällt, sobald es um energetische Verbesserungen geht. Wer neue Fenster einbaut, die Fassadendämmung verstärkt oder eine zeitgemässe Heizung installiert, kann die Anschaffungs- und Installationskosten schon bisher vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Die neuen Regelungen, die auf Anfang Jahr mit der revidierten Liegenschaftskostenverordnung in Kraft getreten sind, bringen zwei weitere, gewichtige Verbesserungen.

Christian Nussbaumer Mitglied der Geschäftsleitung von Treuhand | Suisse sowie Präsident der Sektion Zürich

«Die neuen Regelungen der Liegenschaftskostenverordnung bringen gewichtige Verbesserungen.»

Ersatzneubau.» Um spätere Diskussionen mit dem Steueramt zu vermeiden, sollten Bauherren als Auftraggeber darauf achten, dass die beauftragten Unternehmen diese zwei Kategorien von Arbeiten bei der Rechnungsstellung berücksichtigen – idealerweise mit separaten Rechnungen.

dass man Potenzial zur Steuersenkung verschenken musste. Beispielsweise wenn man in einem Kalenderjahr 200 000 Franken in eine grössere energetische Sanierung steckte, das steuerbare Haushaltseinkommen für das betreffende Jahr aber nur 150 000 Franken betrug. Mit Blick auf die Steueroptimierung verpufften in diesem Fall 50 000 Franken wirkungslos. Wer das nicht hinnehmen wollte, hatte bisher die Möglichkeit, sein Sanierungsprojekt auf mehrere Jahre zu verteilen – oder sich mit den beteiligten Handwerkern abzusprechen und über mehrere Jahre verteilte Rechnungen einzufordern. Solche Komplikationen sind bei energetischen Sanierungen fortan nicht mehr nötig. Wenn die Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, das Reineinkommen übersteigen, können die verbleibenden Kosten nun auf die beiden folgenden Steuerperioden übertragen werden. Damit steigt für private Immobilienbesitzer der Anreiz, energetische Sanierungen als ein-

maliges Gesamtprojekt voranzutreiben, statt es – organisatorisch und wohl auch finanziell aufwändiger – in mehrere Teilprojekte zu stückeln.

Die Kantone ziehen mit Die Regelungen, die mit der revidierten Liegenschaftskostenverordnung per 1. Januar 2020 in Kraft sind, gelten schweizweit für die direkte Bundessteuer. Es ist Sache der Kantone, ob sie die Handhabung des Bundes auf die Staats- und Gemeindesteuern übertragen. Der Kanton Zürich hat – wie die meisten anderen Kantone – entschieden, seine Steuergesetzgebung anzupassen: Seit dem 1. Januar 2020 gelten die dargelegten Regelungen der Liegenschaftskostenverordnung deshalb auch für die Staats- und Gemeindesteuern. Christian Nussbaumer ist Mitglied der Geschäftsleitung des Schweizerischen Treuhänderverbands Treuhand | Suisse sowie Präsident der Sektion Zürich.

Ersatzneubauten fördern cn. · Gebäude bieten grosses Potenzial, wenn es um die Verbesserung der Energiebilanz geht. Mit dem bautechnischen Fortschritt und neuen Standards ist der Energiebedarf für Heizung und Warmwasser in einem neuen Wohnhaus in den letzten 40 Jahren um volle 75 Prozent gesunken. Während der Bedarf pro Quadratmeter beheizter Wohnfläche Mitte der 1970er-Jahre bei rund 200 kWh lag, braucht eine neue Wohnung heute noch etwa 50 kWh/m2 für Raumwärme und Warmwasser. Die Schwachstelle bezüglich Energieverbrauch sind also nicht die

Keine Stückelung mehr nötig Die zweite massgebliche Neuerung betrifft die Kostenverteilung in der Steuererklärung. Die Auslagen für energetische Sanierungen können neu ganz legal auf zwei oder drei aufeinanderfolgende Steuerperioden verteilt werden. Das vereinfacht und verbessert die Situation für die Steuerpflichtigen. So konnte es bisher geschehen,

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Neubauten, sondern ältere Gebäude. Bei den Wohnbauten im Kanton Zürich, die vor 1990 entstanden sind, liegt der Energiebedarf immer noch bei 150 kWh/m2. Oft werden an diesen Gebäuden nur punktuelle energetische Sanierungen vorgenommen. Das bringt zwar Verbesserungen, reicht aber in der Gesamtbilanz nicht aus, um die angestrebten Energieziele zu erreichen. Dafür braucht es einen höheren Anteil an Gesamtsanierungen und Ersatzneubauten. Genau hier setzen die Anreize der Neuregelungen per 1. Januar 2020 an.


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Steuerfallen bei Auslandsimmobilien Viele Schweizerinnen und Schweizer erwerben jenseits der Grenzen Liegenschaften, die sie als Feriendomizil oder späteren Wohnsitz nutzen wollen. Doch Vorsicht ist geboten: Der Kauf von Auslandsimmobilien kann zu einer unbeschränkten Steuerpflicht führen. Auch im Erbfall drohen böse Überraschungen. Von Natalie Peter und Rolf Schilling

Deutschland Erwirbt eine Schweizerin oder ein Schweizer beispielsweise eine Wohnung in Berlin und wird diese regelmässig an zirka 50 Tagen im Kalenderjahr genutzt, wird in Deutschland eine ständige Wohnstätte begründet. Das reicht bereits, um in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig zu werden. Diese im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland vorgesehene sogenannte «überdachende Besteuerung» kann dazu führen, dass ein wesentlicher Teil der deutschen Einkommenssteuer geschuldet bleibt, weil die tiefere Schweizer Einkommens-

steuer an die deutsche Steuer lediglich angerechnet wird. Stirbt die Eigentümerin oder der Eigentümer und stand die Wohnung in Berlin zum Zeitpunkt des Todes seit mindestens fünf Jahren zur Verfügung, darf Deutschland zudem den gesamten Nachlass der Erbschaftssteuer unterwerfen. Von der Besteuerung in Deutschland ausgenommen sind nur Schweizer Liegenschaften, sofern die Erblasserin oder der Erblasser das Bürgerrecht der Schweiz besassen. Die in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer wird zwar an die deutsche Steuer angerechnet. In den meisten Fällen bleibt die deutsche Erbschafts-

steuer von bis zu 30 Prozent aber bei den Ehegatten und Nachkommen hängen, da diese Erben in der Schweiz in fast allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit sind.

Frankreich Auch in Frankreich ist beim Erwerb einer Liegenschaft und insbesondere bei einer Wohnsitzverlegung Vorsicht geboten. Erbt zum Beispiel ein Schweizer, der sich nach seiner Frühpensionierung nach Südfrankreich zurückgezogen hat, von seiner in der Schweiz wohnhaften Mutter und hatte er in sechs

der letzten zehn Jahre vor der Erbschaft Wohnsitz in Frankreich, unterliegt er mit seiner Erbschaft der französischen Erbschaftssteuer. Diese beträgt bei einem relativ geringen Steuerfreibetrag maximal 45 Prozent. Da der Sohn in der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit ist, bleibt die gesamte französische Erbschaftssteuer geschuldet. Verlegt er seinen Wohnsitz vor seinem Tod nicht zurück in die Schweiz, fällt die französische Erbschaftssteuer bei seinem Ableben auf denselben Vermögenswerten noch einmal an.

Amerika Steuerfallen lauern auch in den USA. Angenommen, eine Schweizerin oder ein Schweizer erwirbt ein Haus in einem Golfresort in Florida und die Anwesenheit in den USA summiert

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«Steuerplanung ist zwar stets mit Kosten verbunden, sie verhindert aber böse Überraschungen.«

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ermitteln ist, beträgt bis zu 40 Prozent. In diesem Szenario reduziert sich der Freibetrag auf marginale 60 000 Dollar. Aus diesem Grund werden USLiegenschaften häufig über ausländische Gesellschaften gehalten, da im Todesfall der Erblasserin oder des Erblassers nicht die US-Liegenschaft auf die Erben übergeht, sondern die Anteile an der ausländischen Gesellschaft. Auf diese Weise kann die hohe amerikanische Nachlasssteuer gesetzeskonform vermieden werden. Ebenfalls für die Nachlassplanung verwendet werden Trusts, die ausserhalb der USA errichtet werden und die Liegenschaft direkt erwerben. Damit der Trust die angestrebte Abschirmwirkung entfaltet, muss er «de lege artis« aufgesetzt sein. Aus Schweizer Sicht ist sodann zu beachten, dass die steuerliche Behandlung des Trusts vorab mit Steuerbehörden am Wohnsitz der Errichterin oder des Errichters abgesprochen wird, damit eine transparente Besteuerung gewährleistet werden kann.

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sich auf durchschnittlich mehr als 120 Tage pro Kalenderjahr, wird der «Substantial Presence Test« erfüllt. Damit gilt man als in den USA steuerlich ansässig, was zur unbeschränkten Steuerpflicht führt. Allenfalls kann erfolgreich nachgewiesen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt dennoch in der Schweiz befindet. Gelingt dieser Nachweis nicht, kann die US-Besteuerung, wenn überhaupt, nur unter Berufung auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA abgewendet werden. Das erfordert jedoch, dass in jedem Jahr eine US-Steuererklärung eingereicht wird, was mit hohen Kosten verbunden sein kann. Im Gegensatz zur Schweiz besteuert die USA auch auf dem Privatvermögen erzielte Kapitalgewinne mit der «Capital Gains Tax«. Aus diesem Grund sollte die Schweizer Liegenschaft oder das Unternehmen in der Schweiz noch vor der Wohnsitznahme in den USA verkauft werden. Bei sehr hohen Vermögen ist sodann die «US Estate Tax« (Nachlasssteuer) zu berücksichtigen. Der Freibetrag beträgt für US-Staatsbürger und Ausländer, die in den USA wohnen (Resident Aliens), zurzeit rund 11,5 Millionen Dollar. Ab 2026 reduziert sich dieser Betrag auf 5,0 Millionen Dollar. Wie sich dieser Freibetrag entwickeln wird, ist nicht voraussehbar. Vor einer Wohnsitzverlegung kann es deshalb durchaus angezeigt sein, einen Teil des Vermögens zu Lebzeiten an die Nachkommen zu übertragen. Die amerikanische Nachlasssteuer ist aber auch für Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz und einer Liegenschaft in den USA nicht zu unterschätzen. Der Steuersatz auf dem Nachlassvermögen, dessen Verkehrswert zu

Auch in anderen Ländern werden Immobilien oft nicht direkt, sondern über Gesellschaften erworben.Während die französische Société Civile Immobilière oder die italienische Società a Responsibilità Limitata in beiden Ländern steuerlich transparent behandelt werden und die Gesellschafter für die Nutzung der Liegenschaft deshalb keine Miete zahlen müssen, sehen andere Länder, darunter Spanien und Deutschland, vor, dass die Gesellschafter marktgerechte Mietzahlungen an die eigene Gesellschaft leisten. Andernfalls unterliegt die zu wenig bezahlte Miete als steuerbare Naturalausschüttung der ausländischen Quellensteuer und der Einkommenssteuer in der Schweiz. Je nach Ort und Lage kann eine marktgerechte Miete hoch sein und damit die Unterhaltskosten übersteigen. Der Gewinn, der in der Gesellschaft verbleibt, muss spätestens bei Liquidation als Dividendenausschüttung versteuert werden. Natalie Peter, Dr. iur., Rechtsanwältin, LL.M., TEP, ist Partnerin bei Blum & Grob Rechtsanwälte; Rolf Schilling, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte; LL.M. (U.S. Tax), ist Partner bei Blum & Grob Rechtsanwälte.

Auf den Punkt gebracht np/rs. · Viele der beschriebenen Steuerfallen können bei einer sorgfältigen Analyse der Situation und einer ebensolchen Planung vor dem Erwerb einer Liegenschaft gänzlich eliminiert oder weitgehend entschärft werden. Planung ist zwar stets mit Kosten verbunden, sie verhindert aber böse Überraschungen, die um ein Vielfaches höher sein können als der initiale Beratungsaufwand. Ist der Erwerb bereits vollzogen, zieht eine steuerliche Optimierung zwar häufig bereits Steuerfolgen nach sich. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung lohnen sich Massnahmen dennoch.


Steuern sparen

Donnerstag, 5. März 2020

NZZ-Verlagsbeilage

Sechs Tipps, wie KMU sparen können

tungen aufzubewahren. Z’Rotz mahnt jedoch zur Vorsicht: «Es dürfen nur Aufwände abgezogen werden, die im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehen», sagt er. Andernfalls drohen hohe steuerliche Nachzahlungen – und im schlimmsten Fall gar ein Strafverfahren.

Für Inhaber sind es grundsätzlich gute Nachrichten, wenn ihr Unternehmen Gewinnsteuern zahlen muss. Wer aber die Steuerlast möglichst tief hält, hat mehr, um in die Entwicklung seiner Firma zu investieren.

2. Rückstellungen bilden Mit der Bildung von geschäftsmässig begründeten Rückstellungen können Steuern gespart werden. Sie können in gewissem Umfang für zukünftige Mittelabflüsse und drohende Risiken gebildet werden. Beispiele sind Rückstellungen für Garantieleistungen, Produktehaftung, Prozessrisiken,Wechselkurse, Grossreparaturen oder Unterhaltsarbeiten.

und werden von den Steuerbehörden nicht anerkannt», so Z’Rotz.

PD

1. Jahresabschluss nutzen Der Jahresabschluss bietet viele Möglichkeiten, die Steuerlast zu optimieren. Alte, kaum verkäufliche Artikel sollten bei der Inventur entsprechend wertberichtigt beziehungsweise abgeschrieben werden. «Zudem gewähren die Steuerbehörden in der Schweiz eine pauschale Wertberichtigung des Warenlagers um einen Drittel», sagt Roland Z’Rotz, Steuerberater KMU & Family Business bei PwC Schweiz. Ebenfalls lässt sich die Steuerlast durch die Bildung von Wertberichtigungen auf den Debitorenbeständen senken. «In den meisten Kantonen können pauschale Delkredere von mindestens 5 Prozent vorgenommen werden», so Z’Rotz.

Roland Z’Rotz Steuerberater KMU & Family Business bei PwC Schweiz

3. Sitz geschickt wählen Seit dem 1. Januar 2020 ist das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) in Kraft. Sie verschärft den Wettbewerb unter den Kantonen. Viele haben auf Anfang Jahr ihre Gewinnsteuersätze gesenkt. Es lohnt sich aber, auch einen Blick auf die jeweiligen Kapitalsteuern zu werfen. «Für Unternehmen, die mobil und nicht an einen Standort gebunden sind, kann es Sinn machen, den aktuellen Firmensitz zu überprüfen», sagt Steuerexperte Z’Rotz. Allerdings müsse der Sitz klar im Verhältnis zur Tätigkeit und zur Substanz der Gesellschaft stehen. «Sprich, das Unternehmen muss am gewählten Ort tätig sein. Reine ‹Briefkastenfirmen› sind verpönt

4. In Vorsorge investieren Als Angestellter seiner eigenen AG oder GmbH kann ein Unternehmer von steuerlich absetzbaren Beiträgen und Einkäufen in die Pensionskasse profitieren. Inhaber von Einzelfirmen haben die Möglichkeit, ihre Vorsorge mittels der dritten Säule zu verbessern und dabei gleichzeitig Steuern zu sparen. So dürfen Selbständige, die nicht einer Pensionskasse angeschlossen sind, bis zu 20 Prozent des jährlichen Erwerbseinkommens – maximal 34 128 Franken – in die dritte Säule einzahlen und vom steuerbaren Einkommen abziehen. Zum Vergleich: Der steuerbegünstigte Betrag für Angestellte beträgt maximal 6826 Franken.

6. Steuerplanung bedenken «Nur wer seine Steuern plant, kann die Steuerlast auch nachhaltig senken», so Z’Rotz. Dazu gehöre auch eine Bezugsstrategie. «In vielen Fällen lohnt es sich, eine konstante Dividende anstelle eines grossen Salärs zu beziehen.» Zudem sollte die Unternehmensnachfolge frühzeitig aus steuerlicher Sicht beurteilt werden. «Eine erfolgreiche Nachfolgeplanung muss mindestens fünf Jahre vor Geschäftsübertragung beziehungsweise Verkauf in die Wege geleitet werden», sagt Z’Rotz. Dieser Artikel ist zuerst erschienen auf https://ratgeber.moneyhouse.ch.

«Nur wer seine Steuern plant, kann die Steuerlast auch nachhaltig senken.»

5. Geschäftskosten prüfen Viele Firmeninhaber bezahlen gewisse Auslagen mit ihrem privaten Vermögen, ohne diese anschliessend in Abzug zu bringen. Es lohnt sich deshalb zu prüfen, welche Kosten abzugsfähig sind, und die entsprechenden Quit-

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Die Patentbox belohnt Innovative

Donnerstag, 5. März 2020

den die entsprechenden Erträge mit den Kosten für Forschung und Entwicklung und anderen relevanten Positionen verrechnet. Es wird unter anderem geprüft, ob die patentierten technischen Lösungen in der Schweiz erarbeitet wurden. Besonders attraktiv ist, dass die Patentbox für den Gesamtertrag eines Produkts gilt, selbst wenn nur eine von vielen Komponenten mit einem Patent aus Schweizer Forschung geschützt ist. Sei es eine neue Gummimischung im Sportschuh, ein speziell beschichtetes Getriebeteil im Uhrwerk oder die Navigationstechnologie im Fahrzeug: Der Gewinn aus dem Verkauf des ganzen Schuhs, der ganzen Uhr oder des ganzen Autos unterliegt einem reduzierten Steuersatz.

Die Patentbox reduziert die Gewinnsteuer auf Produkte, die Schweizer Innovation in sich tragen – zum Teil sogar erheblich. Zahlreiche KMU können seit Anfang Jahr vom neuen Regime profitieren. Das müssen sie dabei beachten. Von Alfred Köpf und Matthias Städeli

Kantonale Unterschiede

PD

Die Steuerabzüge sind kantonal geregelt und betragen für die Patentbox im Höchstfall bis zu 90 Prozent. So sind für innovative Betriebe manche Kantone wie Genf und Glarus für eine Nutzung

Alfred Köpf Partner und Patentanwalt bei Rentsch Partner

Mit der Annahme des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF) hat das Stimmvolk auch dem Forschungsplatz Schweiz den Rücken gestärkt. Reine Holding- und Sitzgesellschaften haben zwar ihre Steuerprivilegien verloren, mit der STAF hat der Bund aber Möglichkeiten geschaffen, diesen «Fiskalschock» abzudämpfen und wichtige Steuerzahler an ihrem Standort zu halten. Die Patentbox spielt hier eine wichtige Rolle. Dank des neuen Regimes – international als Lizenzbox oder IP-Box bekannt – können deutlich mehr Unternehmen profitieren und es fördert Forschung und Entwicklung in der Schweiz.

Privilegierte Besteuerung Unser rohstoffarmes Land hat sich schon seit jeher als Denkfabrik positioniert, die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) in Lausanne und Zürich gelten als Leuchttürme. Dasselbe gilt für die weltweit erfolgreichen Schweizer Unternehmen – nicht nur die Grosskonzerne im Pharmabereich, sondern auch und vor allem für die vielen KMU, die weltweit mit Innovationen glänzen. Für diese «Hidden Cham-

«Mit der STAF hat der Bund Möglichkeiten geschaffen, den ‹Fiskalschock› abzudämpfen.»

pions» sind einige Regeln der STAF von besonderem Interesse, namentlich die der Patentbox. Die Patentbox ist eine wichtige Neuerung für innovative KMU. Bisher erarbeiteten sich die Unternehmen mit erfolgreicher Forschung eine führende Marktposition und sicherten diese mit Patenten gegen kopierfreudige Konkurrenten ab. Neu profitieren Unternehmen dank ihrer Forschungstätigkeit auch von privilegierter Besteuerung der Gewinne aus ihren Patenten. Hat Forschung vor dem 1. Januar 2020 als beachtlicher Kostenfaktor auf die Marge gedrückt, kann sie nunmehr zur Entlastung bei den Steuern beitragen und damit eine weitere positive Wirkung entfalten. Innovative Betriebe, gleich welcher Grösse, werden dank der Patentbox nun belohnt.

Wie die Patentbox funktioniert Grundsätzlich qualifizieren sich alle Produkte und deren Erträge dann für die Patentbox, wenn sie mittels Patenten erzielt werden, die auf einer Forschungstätigkeit in der Schweiz oder Auftragsforschung im Ausland basieren. In einem mehrstufigen Verfahren – angelehnt an den Nexus-Approach der OECD – wer-

Matthias Städeli Partner und Rechtsanwalt bei Rentsch Partner

der Patentbox weniger interessant. Die dortige Gewinnsteuer für Unternehmen wurde stark nach unten angepasst, was die positiven Effekte der Patentbox abschwächt. Deutlich attraktiver sind solche Kantone, die einen höheren Steuersatz beibehalten haben, aber innovativen Unternehmen einen Abzug für Gewinne aus ihren Patenten anbieten. Hierzu zählen zum Beispiel Aargau, Basel-Land, Bern, Solothurn, Tessin, Wallis und Zürich. Für den Unternehmer gilt es genau abzuwägen, ob sich die Patentbox rechnet, denn sie generiert selbst einige Kosten. Patente müssen in die Patentbox «eingekauft» werden. Der «Einkaufspreis» orientiert sich an den qualifizierten Forschungsaufwendungen für das patentierte Produkt, die in den letzten zehn Jahren steuerwirksam geltend gemacht wurden. Dazu kommt interner Aufwand für das Monitoring der Patentbox-Patente und der privilegierten Produkte. Ein patentiertes Bauteil kann schon in der nächsten Produktgeneration durch ein anderes ersetzt werden und das Gesamtprodukt und damit die Erträge daraus verlieren das Patentbox-Privileg. Dieses Monitoring kann in Forschungs- und Entwicklungssowie Produktionsabteilungen und im

Rechnungswesen deutlichen Mehraufwand generieren. In manchen Unternehmen wurde es aus verschiedenen Erwägungen bisher unterlassen, die eigenen Neuentwicklungen überhaupt zu patentieren. Für den Einstieg in die Patentbox gilt es, die Innovations- und Patentstrategie neu auch aus steuerlicher Perspektive zu überprüfen. Die Motivation ist klar: Erfindungen für die Patentbox müssen nicht mehr in erster Linie die eigene Marktposition international absichern, sondern sie rechnen sich schon dank der Perspektive «Steuern sparen».

Wo sich die Patentbox lohnt Als Anhaltspunkte für die Rentabilität des Einstiegs in das Patentbox-Regime gelten der Umsatzanteil der patentierten oder patentierbaren Technologien im Unternehmen und der Standort von Forschung und Entwicklung in der Schweiz. Findet die Forschung jedoch im Ausland statt, drängt sich eine Überprüfung dieser Allokation auf. Wichtig ist aber vor allem die mit den patentierten Produkten erzielte Gewinnmarge. Sofern diese höher ist als 6 Prozent, beginnt sich die Patentbox zu rechnen. Bei Margen von 50 Prozent und mehr auf in der Schweiz entwickelte Technologien ist es geradezu fahrlässig, die Patentbox nicht zu nutzen. Die genaue Prüfung des Potenzials findet mit Vorteil am runden Tisch statt. Platz nehmen sollten dort der CEO, der Finanzchef, der Forschungsleiter und der Produktionsleiter. Die Sitzung führt der Verwaltungsrat. Wenn dabei auch ein Patentanwalt und ein Steuerberater anwesend sind, wird schnell absehbar, ob die Patentbox eine praktikable Option darstellt. Vor der definitiven Einführung der Patentbox sollte das KMU eine vorgängige Abmachung mit dem Steueramt anstreben, um jegliche Überraschung auszuschliessen. Alfred Köpf, promovierter Biologe, ist Partner und Patentanwalt bei Rentsch Partner und zugelassener Vertreter vor dem Schweizerischen und Europäischen Patentamt; Matthias Städeli, lic. iur., LL.M., MAS, Rechtsanwalt, ist Partner und Rechtsanwalt bei Rentsch Partner.

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Neuer Zusatzabzug für Forschungs- und Entwicklungsausgaben Seit dem 1. Januar 2020 können Unternehmen in den meisten Kantonen für ihre in der Schweiz getätigten F+E-Aufwendungen einen Zusatzabzug von bis zu 50 Prozent geltend machen. Die Firmen tragen jedoch die Beweislast. Von René Matteotti

PD

Schweizerische Unternehmen haben gemäss der letzten Erhebung des Bundesamts für Statistik rund 18 Milliarden Franken in Forschung und Entwicklung (F+E) ausgegeben. Davon stammen rund 3 Milliarden Franken von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Damit trägt die Privatwirtschaft hierzulande einen Anteil von etwa zwei Dritteln an die gesamten F+E-Aufwendungen bei. Mit F+E-Ausgaben von 3,37 Prozent am Bruttoinlandsprodukt (BIP) steht die Schweiz punkto Forschungsintensivität europaweit an der Spitze. Aufgrund des starken Frankens, der hohen Produktionskosten sowie der vielfältigen Förderung, die F+E im Ausland geniesst, ist dieser Spitzenplatz der Schweiz keine Selbstverständlichkeit. Dies gilt insbesondere für die Forschung und Entwicklung auf dem Ge-

den Steuerbehörden zur Verfügung gestellten Informationen unterliegen dem Steuergeheimnis. Nichtsdestotrotz sollten sich die Steuerbehörden in Bezug auf die Dokumentationspflichten eine gewisse Zurückhaltung auferlegen und vom Unternehmen nur diejenigen Angaben verlangen, die für den Nachweis der privilegierten F+E-Ausgaben tatsächlich notwendig sind. In den letzten Jahren haben ausländische Steuerbehörden vom Informationsaustausch extensiv Gebrauch gemacht, um an Informationen über schweizerische Unternehmen zu gelangen. Das Bundesgericht hat dem internationalen Informationsaustausch im Unternehmensbereich bisher kaum Schranken gesetzt. Informationen über F+EProjekte, die den Steuerbehörden für die Geltendmachung des F+E-Abzugs eingereicht wurden, dürften für ausländische Steuerbehörden in der Regel jedoch nicht relevant sein und sollten daher grundsätzlich nicht mit ausländischen Steuerbehörden ausgetauscht werden. René Matteotti ist Professor für Schweizerisches, Europäisches und Internationales Steuerrecht an der Universität Zürich und Rechtsanwalt bei Tax Partner.

René Matteotti Rechtsanwalt bei Tax Partner

biet der Künstlichen Intelligenz (KI). Die Schweiz weist zwar derzeit im Verhältnis zur Einwohnerzahl die höchste Anzahl an KI-Patenten weltweit und die meisten KI-Start-ups europaweit auf. Neuere Studien warnen aber davor, dass schweizerische Unternehmen mit konventionellen Geschäftsmodellen bei der Anwendung von KI ins Hintertreffen gelangen könnten. Dank der vergangenes Jahr beschlossenen Unternehmenssteuerreform (STAF) haben die Kantone nun immerhin die Möglichkeit, Ausgaben von Unternehmen in F+E steuerlich zu fördern.

Zusatzabzug bis 50 Prozent In den meisten Kantonen – darunter Zürich, Zug und Aargau – können Unternehmen seit dem 1. Januar 2020 für direkt oder durch Dritte im Inland erbrachte F+E einen Zusatzabzug von bis zu 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Aufwand hinaus geltend machen. Der im Inland erbrachte F+EAnteil wird dabei pauschal ermittelt: Er besteht aus dem direkt anwendbaren Personalaufwand für F+E, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwandes für den übrigen F+E-Aufwand, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand des Unternehmens, sowie aus 80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte F+E. Der Zusatzabzug unterliegt unter anderem zusammen mit dem Abzug für die Patentbox und dem Eigenfinanzierungsabzug einer Entlastungsbegrenzung von maximal 70 Prozent. Der Kanton Basel-Stadt übrigens sieht überhaupt keinen Zusatzabzug für Forschung und Entwicklung vor.

Abgrenzung zur Patentbox Der Zusatzabzug für F+E darf nicht mit der Patentbox verwechselt werden. Diese sieht eine privilegierte Besteuerung von Erträgen aus Patenten oder vergleichbaren Rechten vor. Patentbox

«Der Spitzenplatz der Schweiz in Forschung und Entwicklung ist keine Selbstverständlichkeit.»

und Zusatzabzug können aber kombiniert werden. Die steuerliche Förderung von F+E greift bei der Patentbox erst im Zeitpunkt, in dem die Erfindung Gewinne abwirft. Um in den Genuss der Patentbox zu gelangen, muss ein Unternehmen über ein registriertes Patent oder ein vergleichbares registriertes Immaterialgüterrecht verfügen. KMU, die ihre Erfindungen aus Gründen der Geheimhaltung bisher nicht patentiert haben, können die Patentbox nur anwenden, wenn sie für das Produkt, für das die Patentbox geltend gemacht wird, mindestens ein Patent oder ein anderes vergleichbares Immaterialgüterrecht anmelden. Die administrative Hürde für die nachträgliche Eintragung eines Patents dürfte nicht allzu hoch sein. Der Eintritt in die Patentbox könnte aber teuer zu stehen kommen: In zahlreichen Kantonen ist dafür der Aufwand für F+E der letzten zehn Jahre zu ermitteln und innerhalb von fünf Jahren mit dem ordentlichen Steuersatz nachzuversteuern. Es ist daher in jedem einzelnen Fall sorgfältig abzuklären, ob sich die Patentbox tatsächlich auszahlt. Bei KI-Anwendungen besteht zudem die Besonderheit, dass sie nur – aber immerhin – patentierbar sind, wenn die algorithmische Datenverarbeitung dazu dient, eine technische Lösung für ein technisches Problem umzusetzen. Insbesondere Fintech-Innovationen gehen nicht immer mit einem Patent einher, was dazu führt, dass sie die Patentbox häufig nicht anwenden werden können. Diese Einschränkung vermag aus wirtschaftspolitischer Sicht nicht zu überzeugen.

damit insbesondere für KMU, die ihre Erfindungen nicht patentieren wollen beziehungsweise die die Eintrittskosten einer Patentbox scheuen, von Interesse. Aber auch die Entwicklung neuer Algorithmen für Anwendungen rund um KI, die nicht zu patentierbaren technischen Lösungen führen, qualifiziert für den F+E-Abzug. Als Forschung und Entwicklung gelten allgemein Projekte, die zu neuen Kenntnissen oder zum Einsatz von Wissen führen sollen, um neue Anwendungen zu konzipieren. Ob die F+E erfolgreich ist, spielt für den Zusatzabzug keine Rolle.

Beweislast und Geheimnis Unternehmen, die einen F+E-Abzug geltend machen wollen, müssen ihre F+E-Aufwendungen belegen und tragen hierfür die Beweislast. Bis jetzt hat sich noch keine «Best Practice» in Bezug auf die Dokumentation herausgebildet. Der Kanton Aargau verlangt beispielsweise ein schriftliches F+E-Konzept, das unter anderem Ziel, Inhalt, Methode, Arbeitsplan, Personallisten, die Neuheit der zu erwartenden Erkenntnisse sowie eine Zusammenstellung der zu erwartenden Projektkosten beinhalten. F+E-Projekte gehören zu den bestgehüteten Geschäftsgeheimnissen. Die

Tax Partner nzzcs. · Tax Partner mit Sitz in Zürich ist spezialisiert auf schweizerisches und internationales Steuerrecht. Tax Partner wurde 1997 gegründet und verfügt heute über 15 Partner beziehungsweise Counsel und insgesamt rund 40 Steuerberater. Die führende unabhängige Schweizer Steuer-Boutique berät und vertritt Unternehmen in allen Belangen des Unternehmenssteuerrechts. Einen Schwerpunkt bildet derzeit die Beratung von Unternehmen bei der Umsetzung der Unternehmenssteuerreform. Dazu gehören insbesondere die Umsetzung der Patentbox und des Zusatzabzugs für Forschung und Entwicklung – beides Themen, die René Matteotti in verschiedenen Expertengremien wissenschaftlich begleitet hat. Tax Partner arbeitet global mit führenden Steuerrechtskanzleien zusammen und war 2005 Mitgründerin von Taxand. Das ist die weltweit grösste unabhängige Organisation von Steuerberatern. Taxand verfügt aktuell über mehr als 2000 Steuerberater und rund 400 Steuerpartner aus unabhängigen Mitgliedsfirmen in rund 50 Ländern.

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Digitalsteuer sorgt für Diskussionen

Die französische Digitalsteuer wurde insbesondere von den USA stark kritisiert. Die USA sah sich als Ursprungsstaat vieler grosser Internetkonzerne benachteiligt und reagierte mit Androhung von Strafzöllen auf französische Produkte. Der Streit zwischen Frankreich und den USA in dieser Sache wurde am Rande des diesjährigen WEF vorläufig entschärft. Frankreich verzichtet auf die Erhebung der Steuer bis Ende 2020. Der Konflikt zeigt aber exemplarisch, dass die Interessen der tonangebenden Staaten in der OECD, namentlich der grossen europäischen Staaten und der USA, mitnichten gleichlaufend sind. Ein Konsens zwischen diesen Staaten war 2015

Online-Geschäftsmodelle stellen die Grundsätze der internationalen Unternehmensbesteuerung in Frage. An die neuen wirtschaftlichen Realitäten angepasste Regelungen erscheinen aufgrund der derzeitigen weltpolitischen Debatte unabdingbar. Von Daniel Gentsch

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Eine Mehrheit der Staaten vertritt die Meinung, dass die heutigen Grundsätze der Unternehmensbesteuerung keine sachgemässen Antworten auf die neueren digitalen Geschäftsmodelle liefern und angepasst werden müssen. Die Verantwortlichen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-

Daniel Gentsch Managing Partner Tax bei EY und Fachbereichspräsident Steuern bei Expertsuisse

wicklung (OECD) anerkennen jedoch, dass gewichtige Interessengegensätze zwischen den Staaten schwer überwindbar sind und viele technische Fragen im Detail nach Jahren noch ungelöst bleiben. Die digitale Wirtschaft stellt die Unternehmensbesteuerung vor enorme Herausforderungen. Die internationale Steuerpflicht setzt heute grundsätzlich bei der physischen Präsenz von Steuerpflichtigen an. Digitale Geschäftsmodelle ermöglichen es hingegen, ohne physische Anwesenheit weltweit Gewinne zu erzielen. Mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung dieser Geschäftsmodelle wurde dieses Auseinan-

derklaffen zwischen Ort des Umsatzes und Ort der Besteuerung zunehmend als unsachgerecht und stossend empfunden. Der politische Druck stieg kontinuierlich. Mittlerweile scheint eine Verlagerung des Besteuerungsrechts vom Ort der Produktion und Forschung hin zu den Konsumenten allgemein anerkannt. Über das Ausmass der Besteuerung im Staat der Konsumenten und über das Wie gehen die Meinungen und Interessen der Staaten jedoch weit auseinander.

Ansatz der OECD 2015 verfasste die OECD unter dem Titel «Base Erosion and Profit Shifting» (BEPS) einen umfassenden Aktionsplan gegen die als aggressiv empfundene Steuerplanung multinationaler Unternehmen. Der Aktionsplan enthält 15 Teilberichte zu verschiedenen Themen, wobei sich der erste Teilbericht mit der digitalen Wirtschaft befasst. Das BEPSProjekt ist für die OECD ein grosser Erfolg und zieht weitreichende Steuerreformen nach sich. Weltweit haben sich über 135 Staaten zur Umsetzung wesentlicher Standards verpflichtet und die lokale Implementierung rund um den Globus läuft im Moment. Einzig im ersten Teilbericht des Aktionsplans wurden aus Sicht der OECD noch nicht die gewünschten Fortschritte erzielt. Darin zeigt sich der

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Beginn eines fundamentalen Perspektivenwechsels: Die physische Präsenz steht nicht mehr im Vordergrund, sondern wo die Nachfrager der Leistungen zu Hause sind. Die Arbeiten zum ersten Teilbericht mündeten in keinem Konsens. Die OECD und viele Staaten sind daher der Meinung, dass die Probleme zur Besteuerung der digitalen Geschäftsmodelle noch nicht gelöst sind. Diese Annahme darf durchaus kritisch hinterfragt werden. Das BEPSProjekt hat zu fundamentalen Umwälzungen in der Steuerlandschaft geführt. Gewisse internationale Steuerplanungen, die zwar durchaus legal, aber im Auge der Öffentlichkeit wohl zu Recht als nicht legitim wahrgenommen wurden, sind im Zeitalter nach BEPS nicht mehr möglich. Entsprechend entschärfte sich auch die Problematik um die digitale Wirtschaft zumindest teilweise.

Interessenskonflikte Die Diskussionen betreffend den ersten Teilbericht werden seit fünf Jahren fortgeführt, bisher aber ohne verwertbare Ergebnisse. Aufgrund der schleppenden multilateralen Diskussionen – auf Ebene der OECD sowie der EU – haben einige europäische Staaten unilaterale Massnahmen angekündigt. Unter anderem verabschiedete Frankreich im Juli 2019 eine Vorlage zu einer Digitalsteuer auf Online-Werbeeinnahmen.

«Die digitale Wirtschaft stellt die Unternehmensbesteuerung vor enorme Herausforderungen.»

winnsteuersubstrats hin zu den Marktstaaten sind noch nicht im Detail ausgearbeitet und es bestehen erhebliche technische Bedenken bezüglich der Komplexität dieser Vorschläge. Nebst der eigentlichen Reallokation der Erträge arbeitet die OECD an Grundsätzen zur Sicherstellung einer globalen Mindestbesteuerung. Auch diese Initiative läuft unter dem Titel der Besteuerung der digitalen Wirtschaft, wird aber alle multinationalen Unternehmungen betreffen.

Blick in die Zukunft Ein mittelfristiges Scheitern des multilateralen Ansatzes würde wohl zwangsläufig zu neuen unilateralen Massnahmen führen. Eine Fragmentierung der Art und Weise, wie die digitale Wirtschaft besteuert wird, erhöht klarerweise die Gefahr neuer Doppelbesteuerungskonflikte und muss vermieden werden. Eine Lösung wird von der OECD bis Ende 2020 versprochen. Bis dahin ist der Weg aber noch lang und ein Scheitern scheint basierend auf aktuellsten Diskussionen nicht unwahrscheinlich. Fraglich bleibt aber, was dann kommt. Bereits heute werden Alternativszenarien ausserhalb der OECD diskutiert. An die neuen wirtschaftlichen Realitäten angepasste Regelungen erscheinen aufgrund der derzeitigen weltpolitischen Debatte trotzdem unabdingbar. Dies wird eine Verlagerung des Gewinnsteuersubstrats hin zu den Marktstaaten zur Folge haben. Die Ausgestaltung und das Ausmass der Verlagerung wird wohl oder übel das Besteuerungssubstrat der Schweiz als Staat mit einem kleinen Binnenmarkt gemessen an der Wirtschaftskraft vermindern. Daniel Gentsch ist Managing Partner Tax bei EY und Fachbereichspräsident Steuern bei Expertsuisse.

noch ausschlaggebend für den Erfolg von BEPS, wobei unter den beschlossenen Massnahmen vornehmlich Steuersubstrat von kleinen Staaten wie der Schweiz umverteilt wurde.

Ungelöste Fragen Neben den offenkundigen Interessenskonflikten zwischen den Staaten sind auch wesentliche steuertechnische Fragen ungelöst. Unklar bleibt insbesondere, welche Branchen von der Neuverteilung der Besteuerungsrechte betroffen sein sollen. Ursprünglich sprach man von den steuerlichen Herausforderungen durch die digitale Wirtschaft und meinte damit nur Internetkonzerne wie Google oder Amazon.Aufgrund des Drucks der USA wurde der enge Fokus erweitert, womit prinzipiell (fast) alle Branchen betroffen sein könnten. Die bislang umrissenen Konzepte der Methoden der Reallokation des Ge-

Und in der Schweiz? dg. · Das Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) hat wiederholt und zuletzt im September 2019 eine allgemeine Stellungnahme zur Schweiz publiziert, die jüngst auch von Bundesrat Ueli Maurer in einem offenen Brief im Dezember 2019 an die OECD wiederholt wurde. Die offizielle Schweiz befürwortet langfristige, breit abgestützte multilaterale Lösungen anstelle einer Vielzahl von unübersichtlichen nationalen Massnahmen. Gemäss Erläuterungen des SIF wirkt die Schweiz darauf hin, dass die Besteuerung grundsätzlich weiterhin am Ort der Wertschöpfung erfolgt und der den Marktstaaten zuzuweisende Gewinnanteil im Verhältnis zu ihrem Wertschöpfungsanteil moderat ausfällt.

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Optimierung für Unternehmer Firmen und daran beteiligte Personen sollten bei der Steuerplanung vorausschauend agieren – denn Verpasstes kann nicht nachgeholt werden. Es zahlt sich aus, verschiedene Optionen zum Steuersparen rechtzeitig zu prüfen. Mit klarem Blick auf die Details. Von Damiano M. Slongo und Thomas M. Fisler

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Das Schweizer Steuerrecht zwingt den Unternehmer in Bezug auf sein KMU und seine private Steuersituation, stets vorausschauend zu planen. Massnahmen zur Steuerplanung und -optimierung sind nach Ablauf des Geschäftsjahrs praktisch nicht vorhanden. Und Verpasstes kann nicht nachgeholt werden. Anhand der Themenbereiche Abzug für Forschung und Entwicklung (F+E), Abzugsfähigkeit von Spenden

Damiano M. Slongo Tax Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei Treuco

Thomas M. Fisler Leiter Steuern bei Fidinter Treuhand

«Massnahmen zur Steueroptimierung sind nach Ablauf des Geschäftsjahrs praktisch nicht vorhanden.»

sowie Planung von Umstrukturierungen und Mitarbeiterbeteiligungen soll diese Problematik nachfolgend exemplarisch veranschaulicht werden.

Zusätzlicher F&E-Abzug Im KMU-Bereich dürfte sich die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF) primär durch die generell tiefere kantonale Gewinnsteuerbelastung bemerkbar machen. Diese wird jedoch in gewissen Kantonen durch eine höhere Dividendenbesteuerung auf Stufe der Anteilsinhaber teil- oder sogar überkompensiert. Von grösserer Relevanz dürfte für innovative Schweizer KMU daher der zusätzliche Abzug für Forschung und Entwicklung sein. Die gewünschte Reduktion der Gewinnsteuerbasis kann jedoch nur dann resultieren, wenn das Schweizer Unternehmen entweder selbst F&E betreibt oder auf Rechnung durch Dritte im Inland vornehmen lässt. Aus steuerplanerischen Überlegungen – und sofern betriebswirtschaftlich sinnvoll – werden entsprechende Aufträge daher künftig vorzugsweise an inländische Forschungseinrichtungen vergeben.

Spenden-Abzugsfähigkeit Spenden ohne Werbecharakter an Institutionen mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck können bloss in beschränktem Umfang auf Stufe KMU von der Gewinnsteuer oder auf Stufe Aktionär von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Dabei setzt die Steuerplanung in erster Linie bei der Frage an, auf welchen der vorstehend genannten Stufen steueroptimal Spenden getätigt werden können. Diese erste Frage ist aufgrund der gesamten finanziellen Situation des Unternehmers und der individuell anwendbaren Steuersätze auf KMU- und Aktionärsebene zu beurteilen. Auch Sozialabgaben und die

Dividendenpolitik des KMU sind unter Umständen zu berücksichtigen. In zweiter Linie wird die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Spenden ermittelt.Von kantonalen Eigenheiten abgesehen, ist der Abzug auf 20 Prozent des Reingewinns des KMU beziehungsweise des Reineinkommens des Anteilsinhabers – jeweils vor Abzug der Spenden – beschränkt. Diese Berechnungsbasis ist zum Zeitpunkt der Vornahme der Spende in der Regel noch nicht bekannt, sie kann jedoch durch einen mit der Gesamtsituation betrauten Steuerspezialisten annähernd ermittelt werden.

Umstrukturierungen Der Gesetzgeber sieht bei Umstrukturierungen wie Fusionen, Spaltungen und Umwandlungen weitestgehend Steuerneutralität vor, knüpft diese jedoch an Bedingungen, welche durch die Steuerbehörden präzisiert und teilweise ergänzt werden. In der Steuerplanung ist zu beachten, dass gewisse Reorganisationen Sperrfristen auslösen können. Innerhalb dieser Fristen können beispielsweise die Veräusserung von Aktiven des KMU oder von Beteiligungsrechten an dessen Tochtergesellschaften zum nachträglichen Wegfall der Steuerneutralität führen. Andere Umstrukturierungstatbestände erfordern nach Ansicht der Steuerbehörden eine formelle Kapitalerhöhung zwecks Steuerneutralität im

Bereich der Emissionsabgabe. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Beteiligung am operativ tätigen KMU vom Unternehmer zwecks Nachfolgeplanung zum Nennwert in die selbstbeherrschte Holdinggesellschaft eingebracht wird. Für die Steuerneutralität würde gemäss Praxis der Steuerbehörden die Schaffung einer einzigen neuen Aktie ausreichen. Bleibt diese Praxis unbeachtet, können die resultierenden Emissionsabgaben, welche 1 Prozent des Verkehrswertes des KMU entsprechen, für die betroffenen Unternehmer überraschend sein.

Mitarbeiterbeteiligung Die Beteiligung von Mitarbeitenden am KMU, insbesondere zwecks Motivation und Bindung oder Rekrutierung von Kadermitarbeitenden, erfreut sich auch im KMU-Umfeld wachsender Beliebtheit. Dabei stellt sich für die Mitarbeitenden oft die Frage nach der Abgrenzung zwischen steuerfreiem privatem Kapitalgewinn und steuerbarem Einkommen aus Arbeitstätigkeit. Im Grundsatz gilt für Beteiligungen in der Form von Eigentum an Aktien: Erwirbt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer aufgrund ihres beziehungsweise seines Arbeitsverhältnisses die Aktien am KMU zu einem Preis, der günstiger ist als der Verkehrswert, dann unterliegt diese Differenz als Einkommen aus Arbeitstätigkeit der Einkommenssteuer und der Verpflichtung zu Sozialabgaben. Bei der späteren Veräusserung resultiert dann in der Regel ein steuerfreier privater Kapitalgewinn. Oft sind die Kadermitarbeitenden zum Zeitpunkt des Erwerbs allerdings nicht gewillt, die entsprechenden Einkommenssteuerfolgen zu tragen. Für diesen Fall stehen in der Praxis alternative Strukturierungsvarianten zur Verfügung, die zu einem Aufschub der Steuerfolgen für die Mitarbeitenden führen können. Falls Mitarbeiterbeteiligungen neu implementiert werden sollen, kann es sich im KMU-Bereich lohnen, die Schlüsselmitarbeitenden sowie einen Steuerspezialisten in die Planung miteinzubeziehen.

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kMU experten Unsere Beraterinnen Und Berater wissen, wo der schUh drückt Und wie der hase läUft.

Damiano M. Slongo ist Tax Partner und Mitglied der Geschäftsleitung bei Treuco; Thomas M. Fisler ist Leiter Steuern bei Fidinter Treuhand.

www.treuhandsuisse.ch Schweizerischer Treuhänderverband

Treuco nzzcs. · Treuco wurde 1974 gegründet und beschäftigt heute rund 50 Mitarbeitende in Zürich sowie in Hongkong, Liechtenstein und auf den Britischen Jungferninseln. Als traditionsreicher Schweizer Partner für Vermögens-,Treuhand-, Rechts- und Steuerfragen bietet der Spezialist eine unabhängige und umfassende Betreuung für Privatpersonen sowie nationale und internationale Unternehmen an.

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Steuern sparen

NZZ-Verlagsbeilage

Donnerstag, 5. März 2020

Eine Reorganisation ohne Steuerfolgen ist möglich Ein Unternehmer kann die Reorganisation seines Betriebes mit Immobilien auch ohne Steuerfolgen gestalten. Er muss dabei aber einige Stolpersteine aus dem Weg räumen. Von Roland Böhi

Unternehmen zu trennen. Nur: Ist das ohne drastische Steuerfolgen möglich?

Umstrukturierung der Aktiengesellschaft Eine direkte Übertragung des Immobilienportfolios von der Aktiengesellschaft auf den Patron empfiehlt sich aus steuerlicher Sicht nicht. Eine solche zivilrechtliche Handänderung würde je nach Kanton beziehungsweise Art der Übertragung entweder die Grundstückgewinnsteuer auf dem Wertzuwachsgewinn der Immobilien oder die Gewinnsteuer auf sämtlichen auf dem Immobilienportfolio verhafteten stillen Reserven auslösen. Demgegenüber sieht das Schweizer Steuerrecht die Möglichkeit der steuerneutralen Übertragung von stil-

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PD

Sein Betrieb lief über die Jahre hervorragend und so hat der umsichtige Patron für das Unternehmen – im vorliegenden Beispiel eine Garage – eine Aktiengesellschaft gegründet. Den erwirtschafteten Gewinn investierte er mit Blick auf eine sichere Geldanlage stets in Immobilien. Mittlerweile verfügt die Aktiengesellschaft sogar über ein hochrentables Portfolio an Mietobjekten. Der Tag kommt, an dem der Patron an seine Pensionierung und die Veräusserung seines Unternehmens denkt. Lässt sich ein Käufer finden, will er die Aktiengesellschaft im Rahmen eines «Share Deals» mitsamt Betrieb verkaufen, damit der Veräusserungsgewinn nach Möglichkeit steuerfrei ist. Das Immobilienportfolio will er jedoch als lohnende Ergänzung seiner Vorsorge behalten. Nun gilt es, das Portfolio vom

Roland Böhi Partner, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter des Steuerteams bei Prager Dreifuss

len Reserven im Rahmen bestimmter Umstrukturierungsformen vor. In diesem Sinne kann der Patron den Garagenbetrieb grundsätzlich mittels Ausgliederung auf eine Tochtergesellschaft der Aktiengesellschaft oder mittels Abspaltung auf eine Schwestergesellschaft aus der Aktiengesellschaft herauslösen. Hürden bieten aber beide Varianten: Für die Ausgliederung verankerte der Gesetzgeber eine fünfjährige Sperr-

frist. Während dieser kann die Tochtergesellschaft der Aktiengesellschaft nicht veräussert werden, ohne die negativen Steuerfolgen nachträglich auszulösen. Bei der Abspaltung muss trotz Übertragung des Unternehmens auf eine Schwestergesellschaft auch in der Aktiengesellschaft ein Betrieb verbleiben. Eine Sperrfrist kennt die Abspaltung aber nicht. Auf den ersten Blick erscheint darum eine Abspaltung attraktiver. Auf den zweiten Blick fallen drei Besonderheiten einer steuerneutralen Abspaltung des Garagenbetriebs ins Auge: Erstens muss die Übertragung zu den Gewinnsteuerwerten erfolgen. Zweitens müssen sowohl die Aktiengesellschaft als auch die den Garagenbetrieb übernehmende Schwestergesellschaft in der Schweiz steuerpflichtig sein. Und drittens reicht der Fortbestand des Garagenbetriebs in der Schwestergesellschaft allein nicht aus, denn die Aktiengesellschaft muss nach der Abspaltung ebenfalls einen Betrieb weiterführen; im vorliegenden Beispiel einen Immobilienbetrieb. Die Schweizer Steuerbehörden formulieren hierzu allerdings seit Längerem eine eng gesteckte Definition und akzeptieren keinerlei Abweichungen davon.

«Auf den ersten Blick erscheint eine steuerneutrale Abspaltung des Immobilienportfolios attraktiver.»

Steuerlich akzeptierter Immobilienbetrieb

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Nach Ansicht der Schweizer Steuerbehörden qualifiziert die Aktiengesellschaft des Patrons nur dann als Immobilienbetrieb, wenn sie nach aussen am Markt auftritt, wenn mindestens eine Vollzeitstelle besetzt ist und wenn die Mieterträge den marktüblichen Personalaufwand dieser Vollzeitstelle um mindestens das Zwanzigfache übersteigen. Die Mieterträge sind hier der wunde Punkt: Weil die Steuerbehörden einen Jahreslohn von 100 000 Franken für die Immobilienverwaltung als marktüblich betrachten, beläuft sich der verlangte zwanzigfache Mietertrag auf rund 2 Millionen Franken. Bei einer Immobilienrendite von 5 bis 6 Prozent müsste der Patron also über die Jahre ein Portfolio mit einem Verkehrswert von 40 bis 50 Millionen Franken aufgebaut haben. Diese Voraussetzung dürften in der Schweiz die wenigsten Unternehmer erfüllen – auch nicht unser Patron. Die Trennung mittels Abspaltung ist darum für ihn kein gangbarer Weg, der steuerfreie Kapitalgewinn nicht möglich.

Rechtzeitige Weichenstellung empfehlenswert Die Alternative: Mit der steuerneutralen Ausgliederung kann der Patron das Unternehmen getrennt von den Immobilien dennoch veräussern. Dazu muss er aufgrund der Sperrfrist mindestens fünf Jahre vor dem angestrebten Verkauf seinen Garagenbetrieb auf eine neu zu gründende Tochtergesellschaft übertragen. Nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist steht dem Verkauf dieser Garagen-Tochtergesellschaft nichts mehr im Weg. Die verkaufende Immobilien-Aktiengesellschaft erzielt dadurch einen grösstenteils steuerfreien Kapitalgewinn. Diese kann den Kapitalgewinn sowie die erwirtschafteten Mieterträge als reduziert besteuerte Dividenden ausschütten oder in neue Immobilienprojekte investieren. Der Patron muss sein Vorhaben aber zeitig beginnen, denn die entsprechenden

Fristen sind zwingend zu beachten. Nicht nur die Planung einer Umstrukturierung beansprucht für den Patron und dessen Steuerberater einigen Vorlauf, ebenso die vorgängig empfohlene Verhandlung mit den Steuerbehörden. Je früher, desto besser:Der Patron sollte am besten schon vor dem ersten Immobilienkauf überlegen, ob er die Immobilien über die Aktiengesellschaft oder privat aufbauen will. So kann er die Möglichkeit eines steuerfreien Kapitalgewinns auf der Veräusserung seines Unternehmens sicherer kalkulieren. Es gilt also, sämtliche Vor- und Nachteile frühzeitig abzuwägen. Roland Böhi, promovierter Jurist, Rechtsanwalt und dipl. Steuerexperte, ist Partner, Mitglied der Geschäftsleitung und Leiter des Steuerteams bei Prager Dreifuss.

Prager Dreifuss nzzcs. · Prager Dreifuss mit Hauptsitz in Zürich und Niederlassungen in Bern, Zug und Brüssel ist eine der führenden Schweizer Kanzleien für Wirtschaftsrecht. Rund 45 Juristinnen und Juristen suchen für ihre Klientinnen und Klienten ganzheitliche, innovative, den rechtlichen und ökonomischen Gegebenheiten angepasste Lösungen auf höchster Qualitätsstufe. Das Augenmerk gilt gleichermassen den gesetzlichen Fragen als auch der Kontrolle geschäftlicher Risiken.


Steuern sparen

Donnerstag, 5. März 2020

Planung aktueller denn je

Der Begriff der Steuerplanung wird teilweise mit Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung gleichgesetzt. Diese negative Konnotation ist insofern irreführend, als es verschiedene Arten von Steuerplanungen gibt, die zum grössten Teil rechtlich zulässig sind. Auch innerhalb der legalen Steuerplanung gibt es Formen der sogenannten aggressiven Steuerplanung, die heute insbesondere von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bekämpft werden. Wir befassen uns an dieser Stelle mit den legalen Möglichkeiten der Steuerplanungen, die dem Ziel dienen, die Steuerbelastung möglichst tief zu halten. Dies soll jedoch unter Einhaltung der nationalen und internationalen Steuernormen geschehen, wobei keine aggressive Steuerplanung betrieben werden sollte.

PD

Während das Thema Steuerplanung im Unternehmensbereich zunehmend an Bedeutung verliert, wird es für Privatpersonen immer wichtiger. Die Frage ist nur, wie viel Raum es dafür in einer steuerlich transparenten Welt noch gibt. Von Roland A. Pfister

Regelung der Steuertransparenz

Roland A. Pfister Dozent am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ der Hochschule Luzern – Wirtschaft

Seit dem Fall des schweizerischen Bankgeheimnisses am 13. März 2009 hat sich die Steuerlandschaft in der Schweiz stark gewandelt, da viele internationale Standards übernommen wurden. Eine Anpassung der internationalen Steuerstandards erfolgt laufend und mit immer höherer Kadenz, da die heutige Welt zunehmend globalisierter und digitalisierter wird. Durch Steuertransparenz und globale Steuerkooperationen sollen die Steuerhinterziehung sowie die aggressive Steuerplanung eingedämmt werden. In diesem Zusammenhang hat die OECD, die im Grunde genommen zu diesem Thema über keinen formellen Auftrag verfügt, die Anforderungen zur Steuertransparenz und des Informationsaustauschs im Rahmen des «Global Forum» zu Steuerzwecken geregelt. Durch einen eingehenden «Peer Review»-Prozess überwacht das «Global Forum» seine 161 Mitglieder auf Einhaltung der Standards zu Transparenz und Informationsaustausch, zu deren Umsetzung sie sich verpflichtet haben. Weiter wird am 1. Juli 2020 – rückwirkend auf den 25. Juni 2018 – die EU-Richtlinie 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 im Bereich einer Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen (sogenannte «DAC 6»-Regelungen) in Kraft treten. Ziel dieser europäischen Initiative ist es, bestimmte Steuergestaltungen zu identifizieren und gegen aggressive Steuerplanungen vorzugehen. Offensichtlich wird sich in Zukunft die Steuertransparenz weiter verstärken.

Die Relevanz der Steuerplanung In der heutigen Zeit besteht im Bereich der Steuerplanung für Unternehmungen durch die bestehenden restriktiven Massnahmen der OECD immer weniger Spielraum. Zudem neigen Unternehmen immer mehr dazu, aus Reputationsgründen oder im Hinblick auf ein ethisches Verhalten die Steuernormen von sich aus einzuhalten. Durch die im Vergleich

NZZ-Verlagsbeilage

«Eine Steuerplanung soll garantieren, dass die Steuerbelastung möglichst tief gehalten werden kann.»

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zu früher wesentlich tieferen Unternehmenssteuersätze (siehe Grossbritannien, USA, Schweiz usw.), lohnt sich in vielen Fällen eine aggressive Steuerplanung angesichts des immer grösseren Reputationsrisikos im Vergleich zur Senkung der Steuerquote nicht. Während die Steuerplanung im Unternehmensbereich an Bedeutung verliert, gewinnt sie bei Privatpersonen an Wichtigkeit. Für Privatpersonen gelten einerseits weniger restriktive Normen zur Steuerplanung, beispielsweise gelten die meisten BEPS-Aktionspläne sowie die Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken (ATAD) mehrheitlich nicht für Privatpersonen. Andererseits werden jedoch die nationalen Steuerregulierungen auch für Privatpersonen dichter und komplexer. Weiter sind in letzter Zeit neue attraktive Besteuerungsmodelle für Privatpersonen, zum Beispiel solche für Rentner und/oder vermögende Privatpersonen, sowohl in der europäischen Union (etwa in Italien, Portugal, Malta) als auch in Drittstaaten wie Grossbritannien oder Uruguay eingeführt worden.

Die Ebenen der Steuerplanung

Tagung zum Steuerrecht nzzcs. · Die jährliche Steuerkonferenz des Instituts für Finanzdienstleistungen Zug IFZ der Hochschule Luzern – Wirtschaft ist als gesamtschweizerische Tagung auf die Beratungs-, Industrie-, Banken-, Treuhand- und Verwaltungspraxis ausgerichtet. Ziel ist es, aktuelle und relevante Fragestellungen im nationalen und internationalen Steuerrecht für die Akteure des Wirtschafts- und Steuerstandorts Schweiz zu analysieren und zu diskutieren. Die Teilnehmer erwarten unter anderem folgende spannende Themen: aktuelle Entwicklungen, Steuerreformumsetzung, Umstrukturierungen, neue Trustbesteuerungen oder kollektive Kapitalanlagen. Die nächste Steuerkonferenz des IFZ findet am 28. Mai 2020 im Hotel Montana in Luzern statt.Weitere Informationen und Anmeldung unter www.hslu.ch/ifz-konferenzen.

Für Privatpersonen kann in verschiedensten Situationen eine Steuerplanung erforderlich und legitim sein. Beispielsweise dann, wenn Familienunternehmen an die nächste Generation weitergegeben werden sollen. Familien möchten ihr Vermögen generationenübergreifend und langfristig für ihre Nachkommen sichern. Weiter werden im heutigen Tiefzins- oder Negativzinsumfeld die Vermögenswerte der Privatpersonen allgemein schon stark belastet. In einem solchen Umfeld soll eine optimale Steuerplanung dafür sorgen, dass die Vermögenswerte von Privatpersonen gewahrt werden können. Für Privatpersonen hat eine Steuerplanung stets auf nachfolgenden drei Ebenen zu erfolgen: auf der Ebene der Privatperson, der Anlage und der Gesellschaft beziehungsweise der Vermögensstruktur. Für die Ebene der Gesellschaft beziehungsweise der Vermögensstruktur gibt es eine breite Palette von rechtlichen Strukturen, etwa kollektive Kapitalanlagen, ausländische Trusts, liechtensteinische Familienstiftungen sowie inländische und ausländische Gesellschaften. Welche Struktur sich im Einzelfall als effizienteste erweist, muss unter Berücksichtigung aller drei Ebenen aus steuerlicher Perspektive im Detail geprüft werden. Eine Steuerplanung soll garantieren, dass einerseits die Steuerbelastung möglichst tief gehalten werden kann und andererseits Privatpersonen langwierige Diskussionen und allfällige Steuerverfahren mit nationalen und ausländischen Steuerbehörden vermeiden können. Roland A. Pfister ist Dozent am Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ der Hochschule Luzern – Wirtschaft und Steuerkonsulent bei Badertscher Rechtsanwälte.

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