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Notare auf Mallorca (Teil 2
Notarfunktion und Notartermine in Spanien, Teil 2
Rechtsanwalt Günter Menth aus Manacor gibt Auskunft zu wichtigen Themen in diesem Bereich
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EL AVISO: Zum Thema Notargebühren, welche Unterschiede ergeben sich hier zwischen Deutschland und Spanien? Günter Menth: Bis zum Gegenstandswert von 6 Millionen Euro sind diese in der spanischen Notargebührenordnung vorgegeben und in der Regel niedriger angesetzt als in Deutschland. Dies auch deshalb, weil sich der Handlungsumfang des Notars bei manchen Dokumenten-Erstellungen in Spanien als eingeschränkter darstellt. Dies gilt etwa für Immobilienübertragungen, welche in Spanien vom Anwalt vor- und nachbereitet werden. Hier haben deutsche Beteiligte oft eine weitergehende Handlungserwartung an spanische Notare. Sie formalisieren die Urkunde, beraten die Parteien aber nicht betreffend den für diese vorteilhaften Inhalten. Diese Funktion hat in Spanien der Anwalt.
EA: Kann die fehlende Parteiberatung des spanischen Notars auch unangenehme Folgen haben? GM: Ja, durchaus, da man dann unzutreffend erwartet, dass der spanische Notar auch die eigene Rechtsposition absichert und vorab die Rechtslage prüft. Dies tut er aber gerade nicht. Der Parteivertreter in Spanien ist, wie vorerwähnt, der Rechtsanwalt.
EA: Welche Unterschiede gibt es bei der DokumentenErstellung für typischen Generationennachfolgen? GM: Zunächst sei hervorgehoben, dass es für die Rechtsnachfolge in Nachlassimmobilien in Spanien, im Gegensatz zu Deutschland, einer gesonderten notariellen Erbschaftsannahme bedarf, mithin ein weiteres Tätigkeitsfeld des spanischen Notars. Testamente können sowohl in Deutschland wie auch in Spanien privat handschriftlich wie auch notariell erstellt werden. Die privatschriftliche Erstellung bietet mehr Flexibilität und die notarielle mehr Rechtssicherheit. Die anwaltliche Beratung sollte in beiden Fällen in Spanien die inhaltlich adäquate Ausgestaltung garantieren, wobei auch steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
EA: Gehört die internationale Überbeglaubigung von Urkunden auch zum Aufgabenbereich spanischer Notare? GM: Nein, diese ist nicht direkt den spanischen Notaren zugewiesen, sondern vielmehr den spanischen Notarkammern. Auch in Deutschland sind die Notare für diesen Vorgang nicht direkt zuständig, sondern in den meisten Bundesländern der örtliche Landgerichtspräsident, wenngleich bei diesen oft zeitgleich mit Erstellung notarieller Urkunden dieser Vorgang der Aufbringung der Apostille zur Tauglichmachung der nationalen Urkunde für den internationalen Rechtsverkehr mit in Auftrag gegeben werden kann.
EA: Muss man vor dem spanischen Notar immer persönlich erscheinen? GM: Grundsätzlich ja und für höchstpersönliche Akte wie die Testamentserstellung gilt dies in strenger Form. Für die meisten anderen Rechtsgeschäfte können Sie – allerdings wiederum notariell – eine andere Person bevollmächtigen. Ein Verfahren das im internationalen Rechtsverkehr, nicht nur in Pandemiezeiten, mehr und mehr praktiziert wird.
EA: Und was sollte man zum Notartermin immer mitbringen? GM: Vorausgesetzt dieser ist fachgerecht vorbereitet, immer ein gültiges Ausweisdokument. Nicht selten ist es ein abgelaufener Ausweis, welcher den gesamten Dokumenten-Erstellungsvorgang verhindern kann. Wenn man als Bevollmächtigter auftritt, dann ist auch die Vollmacht im Original, respektive in notarieller Ausfertigung und im internationalen Rechtsverkehr mit der Apostille versehen, also notariell überbeglaubigt, vorzulegen. Praktische Bedeutung haben heute oft auch Zahlungsbelege da die Zahlungsvorgänge höherer Beträge im Notarvertrag ausgewiesen werden müssen.
Manacor ist der Standort des Rafal Nadal Sport- und Schulzentrums im Osten Mallorcas Youtube-Videokanal “Anwaltskanzlei Menth Manacor/Mallorca“