Gewalt und Bedrohung am Arbeitsplatz
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Einleitung Führungspersonen müssen sich der Existenz von äusserer Gewalt auf ihre Mitarbeitenden gerichtet bewusst sein. Gewalterlebnisse in Form von Drohungen und /oder Tätlichkeiten können psychische Folgen bei Angestellten hinterlassen und das Verhältnis zur Arbeit und zur Kundschaft in irgendeiner Weise beeinträchtigen. Es stellt sich die Frage, wie Vorgesetzte mit der Tatsache umgehen, dass sie Mitarbeitende zu führen haben, welche mit Drohungen oder Gewalt seitens der Kundschaft konfrontiert worden sind und sich dadurch die Arbeitssituation verändert hat.
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Rolle des Vorgesetzen Die Vorgesetzten sind verantwortlich dafür, dass die in ihren Führungsbereichen anfallenden Aufgaben im Sinne des übergeordneten Auftrages erfüllt werden. Optimale Leistungsfähigkeit setzt ein Arbeitsumfeld voraus, welches alle Mitarbeiter miteinbezieht. Es ist die Aufgabe einer Führungsperson sich mit den persönlichen Anliegen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auseinanderzusetzen.
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Bewusstsein Der Vorgesetzte muss sich bewusst sein, dass seine Mitarbeiter Drohungen und in manchen Fällen einem gewissen Gefahrenpotenzial ausgesetzt sind. Es ist seine Aufgabe den Mitarbeitern dieses Bewusstsein weiterzugeben und sie auf mögliche Vorkommnisse vorzubereiten. Vor dem Ereignis (präventiv) Sicherheitsvorkehrungen Organisatorische Massnahmen Nach einem Ereignis Verständnis/Einfühlungsvermögen Psychologische Unterstützung
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Wahrnehmung Führungspersonen werden oft, trotz allen Bemühungen, über das eine oder andere Ereignis nicht informiert und können somit die notwendige Unterstützung nicht anbieten. Je nach Ereignis können die Folgen mehr oder weniger gravierend sein. Es ist von Vorteil wenn Führungspersonen Zeichen von Gewalt an Mitarbeitern erkennen und entsprechend sensibilisiert sind. Einige Gründe, weshalb sich Mitarbeiter nicht über ihr Erlebnis äussern möchten: • Fehlende oder falsche Ansprechpartner • Negative Erfahrungen • Vermutetes Selbstverschulden Nicht immer ist das direkte Arbeitsumfeld ein Grund, warum sich Mitarbeiter nicht ausdrücken möchten oder können. Für Führungspersonen sollte Verschlossenheit von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen mitunter ein Grund sein, ihr Führungs- und Kommunikationsverhalten zu hinterfragen.
Vor dem Ereignis
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Vorgängige Überlegungen Was sind die Risiken? Wer kann mir drohen? Warum kann er mir drohen? Wo kann er die Drohung wahr machen? Wann kann er die Drohung wahr machen? Wie kann er die Drohung wahr machen? Womit kann er mir drohen?
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Vorgängige Überlegungen Psychische Gewalt (Bedrohung: verbal / schriftlich) Physische Gewalt (Faustschlag / Waffengebrauch) Schwierige Gesprächssituation (ein Antragssteller beim Sozialamt / Steuerberatung / Rekurs) Situationsgerechtes Verhalten (überforderte Person) Gewalt durch psychisch Kranke (Wahnvorstellung)
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Wie kann man vorbeugen? Einfühlungsvermögen: Sich in die Lage des Gegenüber versetzen. Natürlichkeit/Echtheit: Mensch sein und nicht eine Rolle spielen, eine vertrauensvolle Atmosphäre schaffen, innere Haltung Wertschätzung:
Die Person ernst nehmen, aktiv zuhören.
Mentale Vorbereitung: Positive Selbstinstruktion, Kenntnis des Dossiers. Räumliche Gestaltung: Möbilierung, Fluchtwege, keine gefährlichen Gegenstände in Reichweite, Dossiers unter Verschluss halten. Teamdenken:
Absprachen, Fähigkeiten anderer nutzen.
Nach dem Ereignis
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Erste Massnahmen Bei Verletzten erste Hilfe leisten. Unverzüglich die Polizei 117, die Ambulanz 144 und Vorgesetzte informieren. Spuren sichern (Ort absperren, Zeugen sollten vor Ort bleiben).
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Wie reagieren? 1. Name(n) des/der Täter(s) und der Zeugen, sowie Ablauf des Ereignisses notieren. 2. Die ausgesprochenen Drohungen unverzüglich und genau festhten. 3. Bei Verletzungen so rasch als möglich ein Arztzeugnis erstellen lassen. 4. Je nach Fall innerhalb von 3 Monaten eine schriftliche Klage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft hinterlegen.
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Gesetzliche Grundlagen (StgB 01. Janaur 2011) Art. 122 Körperveletzung Wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft.
Art. 285 Gewalt und Drohung gegen Behörden 1.1 Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen. 2. Wird die Tat von einem zusammengerotteten Haufen begangen, so wird jeder, der an der Zusammenrottung teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Teilnehmer, der Gewalt an Personen oder Sachen verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.
Art. 286 Hinderung einer Amtshandlung Wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen bestraft. Als Beamte gelten auch Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957, dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 2009 und dem Gütertransportgesetz vom 19. Dezember 2008 sowie Angestellte der nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Organisationen.
Art. 123 Einfache Körperverletzung Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 126 Tätlichkeiten Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.
Art. 180 Drohung Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Art. 173 Ehrverletzungen Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.
Art. 174 Verleumdung 1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft. 3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.
Art. 177 Beschimpfung 1. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.
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Ablauf Art. 30 Strafantrag - Antragsrecht 1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. 2. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu. 3. Ist die verletzte Person minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so ist auch sie zum Antrag berechtigt, wenn sie urteilsfähig ist. 4. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu. 5. Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist ihr Verzicht endgültig.
Art. 31 Antragsfrist Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird.
Art. 32 Unteilbarkeit Stellt eine antragsberechtigte Person gegen einen an der Tat Beteiligten Strafantrag, so sind alle Beteiligten zu verfolgen.
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Kontakte Sicherheitskommission Police Cantonale, numéro d’urgence 117 commission-securite@admin.vs.ch
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Oberwallis Opferhilfeberatung Oberwallis 027 946 85 32 Postfach 686 - 3900 Brig opferhilfeberatung@oberwallis.ch
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Notizen
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