Merkblatt Kindersitze

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KANTONSPOLIZEI WALLIS VERKEHRSABTEILUNG VE GR OW

29. September 2011 – Version 002

Werte Eltern, betreffend den Transport von Kindern in Motorfahrzeugen gelten seit dem 01. April 2010 abgeänderte Vorschriften. Dieses Merkblatt beinhaltet die wichtigsten Hinweise zum richtigen Verhalten. Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) Ab dem 01. April 2010 müssen Kinder, wenn sie kleiner sind als 150 cm, bis 12 Jahren mit geprüften und gekennzeichneten Kinderrückhaltevorrichtungen gesichert werden. Massgebend ist der Wert, welcher eher eintrifft.

Verantwortlichkeit Der Fahrzeugführer, bzw. die Fahrzeugführerin ist dafür verantwortlich, dass Kinder bis 12 Jahren korrekt gesichert sind. Vorgeschriebene Sicherung ab dem 01. April 2010 Kinder unter 12 Jahren, wenn sie kleiner als 150 cm sind: Kinder ab einer Körpergrösse von 150 cm:

Geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, welche gemäss der Serie 03 oder 04 des ECE Reglements Nr. 44 geprüft ist.

Vorhandener Sicherheitsgurt

Kinder ab 12 Jahren:

Ausnahme von der Pflicht, Kinderrückhaltevorrichtungen zu verwenden Auf Sitzplätzen, welche lediglich mit einem Beckengurt ausgerüstet sind, ist die Verwendung einer Kinderrückhaltevorrichtung nur für Kinder bis zu einem Alter von 7 Jahren erforderlich.

Grundsatz Führen Sie Ihr Kind in einem Motorfahrzeug mit, und es ist: ¾ nicht älter als 12 Jahre; ¾ nicht grösser als 150 cm; müssen Sie eine geeignete, geprüfte und gekennzeichnete Kinderrückhaltevorrichtung für den Transport Ihres Kindes verwenden.

Bitte wenden!


Begriff (Kinderrückhaltevorrichtung) Unter den Begriff Kinderrückhaltevorrichtung fallen folgende Systeme:

Babyschale

Kindersitz

Sitzerhöher

Im Fz. integriertes System

Die Art der Kinderrückhaltevorrichtung muss der Grösse und dem Gewicht des Kindes entsprechend gewählt werden. Prüflabel (orange) Kinderrückhaltevorrichtungen müssen mit einem entsprechenden Prüflabel versehen sein. 1

Referenz Reglement ECE – R 44 (Hinweis nicht zwingend)

2

Zugelassenes Körpergewicht des Kindes

3

Prüfzeichen: E1 = Deutschland / E2 = Frankreich usw.

4

Seriennummer – Die ersten beiden Ziffern (04) zeigen die Version an. Ab dem 01. April 2010 sind nur noch Kinderrückhaltevorrichtungen zugelassen, deren Seriennummer mit den Ziffern 03 oder 04 beginnen.

WICHTIG!!! Fährt Ihr Kind mit einer anderen Person (Grosseltern usw.) als Ihnen mit, achten Sie darauf, dass auch in diesem Fall eine entsprechende Kinderrückhaltevorrichtung vorhanden ist. Rechtliche Folgen ¾ Busse bei Zuwiderhandlung = CHF 60.-- (Ordnungsbussengesetz, Ziffer 312.2). ¾ Im Falle eines Unfalls kann neben dem körperlichen Schaden, die finanzielle Beteiligung (Versicherungsregress) des/der Lenkers/in schnell einmal mehrere tausend Franken betragen.

Weiterführende Informationen oder bei Fragen Kantonspolizei Wallis Verkehrserziehung Gr OW Ch. Bregy Wm 027 / 921 67 64 oder 027 / 921 67 00 christoph.bregy@police.vs.ch


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