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25 Jahre Vitralux: Eine besondere Geschichte

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Veranstaltungen

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25 JAHRE VITRALUX Ein besonderes Firmenjubiläum

Die Geschichte der Firma Vitralux in Bruneck ist bewegter als manche andere. Und trotzdem, oder gerade deswegen - sie hat das Unternehmen stark gemacht und ihm eine ganz besondere Prägung verliehen. Heuer feiert das Unternehmen ein besonderes Jubiläum.

Im Jahr 1996 ging die Vitralux aus der Schließung eines ehemaligen Metallbaubetriebes in Bruneck hervor. 20 Mitarbeiter hatten aufgrund der drohenden Schließung kurzer Hand beschlossen, ihr eigenes Unternehmen zu gründen. Die Herausforderung ging auf. Am modernen Firmensitz in Bruneck arbeiten heute ca. 80 Mitarbeiter in der Beratung, Planung, Fertigung und Montage.

GELEBTE VISIONEN

Light your spaces - Architektur mit Licht erfüllen und Raum in Lebensraum verwandeln. Das ist seit jeher die Vision des Unternehmens. Mit ausgereiften Fenster- und Türentechnologien, intelligenten Fassadensystemen und maßgeschneiderten Lösungen aus Glas und Metall. Das Unternehmen hat sich in den letzten 25 Jahren zu einem starken und kompetenten Partner für Architekten und Bauherren für moderne und hochwertige Architektur in Mitteleuropa entwickelt. Hohe Qualität zu einem fairen Preis, leidenschaftlich geplante und mit industrieller Präzision gefertigte Produkte spiegeln die Philosophie des Un-

Hochwertige Qualitätsprodukte nach individuellem Maß und am neuesten Stand der Technik.

ternehmens wider. Heuer wurden alle Mitarbeiter und Gesellschafter zur gemeinsamen Jubiläumsfeier eingeladen. Dabei wurde Rückblick gehalten auf die vergangenen Jahre und die Strategie und Zukunftspläne der nächsten Jahre vorgestellt. Großer Dank wurde bei dieser Feier auch den langjährigen Mitarbeitern ausgesprochen, welche bei diesem Anlass auch prämiert wurden. Im Zuge der 25 Jahr-Feier wurde zudem das neue Firmen-Logo präsentiert, sowie der neue Webauftritt und der neue Messeaufritt. Das Unternehmen und alle Mitarbeiter schauen voller Schwung in die Zukunft und bedanken sich bei dieser Gelegenheit bei allen Kunden für die gute Zusammenarbeit und die Möglichkeit tolle Projekte umsetzen zu dürfen. // jb

DIE RICHTLINIEN FÜR HOLZLAGER

§RA Dr. Daniel Ellecosta Schramm Tschurtschenthaler Mall Ellecosta Anwaltskanzlei www.schramm.it

Das Landesgesetz Raum und Landschaft (LG Nr. 9/2018) regelt in Art. 37 das Bauen im Grünen und die landwirtschaftliche Tätigkeit. Mit Landesgesetz Nr. 15 vom 17.12.2020 wurde in Art. 37 der Absatz 2-bis neu eingefügt, wonach die Errichtung von Bienenständen, Lehrbienenständen, Holzhütten und Holzlagern mit Flugdächern im Grünen zulässig ist, sofern vom Landschaftsplan ausdrücklich vorgesehen. Das Landesgesetz verweist dann auf entsprechende Richtlinien der Landesregierung, die auch das höchstzulässige Ausmaß der Baulichkeiten festsetzen sollte. Nun hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 693 vom 10.08.2021 die entsprechenden Richtlinien erlassen, die zwischen Holzlagerplätzen, Holzlagerplätzen mit Flugdach und Holzhütten unterscheiden. 1)Holzlagerplätze: Es handelt sich um Flächen, auf denen Holz in unbearbeiteter Form gelagert werden kann. Die Größe des Platzes wird vom örtlichen Forstinspektorat festgelegt, wobei der jährliche Hiebsatz die Grundlage der Berechnung bildet. Die Errichtung von Bauwerken und die gewerbliche Nutzung sind untersagt. Holzlagerplätze sind Eingriffe, die keiner landschaftsrechtlicher oder baurechtlicher Genehmigung unterliegen. 2) Holzlagerplätze mit Flugdach: Diese sind nur für die Lagerung von Hackschnitzeln und von Holz zur Verarbeitung zu Hackschnitzeln zulässig. Ein Flugdach wird als eine auf Stehern errichtete Überdeckung mit einer Höhe von max. 5,00 m definiert, die auf mindestens einer Seite keinerlei Begrenzung oder Wand aufweist. Die max. Fläche des Flugdaches beträgt 150 m2. Alle

Wände müssen aus Holz angefertigt sein, während die Stützen auch aus Metall sein können und für den Bau des Fundamentes bis zur Höhe des natürlichen Geländes auch Beton verwendet werden kann. Eine gewerbliche Nutzung ist - wie auch die Unterbringung von Maschinen, Fahrzeugen, Geräten, Tieren oder anderen Materialien - verboten. Für die Errichtung von Holzlagerplätzen mit Flugdach sind eine Baugenehmigung und eine landschaftsrechtliche Genehmigung notwendig.

Voraussetzung für die Errichtung eines Flugdachs ist das Eigentum von min. 3,0 ha an Waldflächen. 3) Holzhütten: Die Errichtung von Holzhütten ist auf der Zubehörsfläche von Wohngebäuden erlaubt, wobei die Hütten ausschließlich zum Zweck der Lagerung von festem Heizmaterial genutzt werden können. Was die Größe der Holzhütten anbelangt, bestimmen die Richtlinien, dass dieselben einen Höchstausmaß von 1 m2 pro 15 m2 Wohnfläche des Gebäudes und eine maximale Höhe von 2,5 m erreichen können.

Für die Errichtung einer Holzhütte bedarf es einer Baugenehmigung (ehem. Baukonzession).

Es wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit der Errichtung von Holzlagerplätzen mit Flugdach und von Holzhütten ausdrücklich vom Gemeinde-Landschaftsplan vorgesehen sein muss, ansonsten die Eingriffe untersagt sind. //

BREXIT UND SEINE STEUERLICHEN AUSWIRKUNGEN

€Dr. Ivan Preindl Angehender Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ausserhofer und Partner GmbH www.ausserhofer.info

Vor ungefähr 5 Jahren entschied sich das Vereinigte Königreich Großbritannien für den Austritt aus der europäischen Union. Nun seit dem 01. Oktober 2021 brauchen Reisende aus der EU einen Reisepass, um nach Großbritanninen einreisen zu können. Durch den Austritt aus der EU ergeben sich für viele EU-Bürger somit grundlegende Neuerungen, welche auch den steuerlichen Bereich betreffen. Hierzu die Wesentlichsten kurz angeführt.

Am 29.01.2020 hat das Europäische Parlament den Austrittsvertrag aus der EU des Vereinigten Königreichs ratifiziert, wodurch der endgültige Austritt aus der EU vollzogen wurde. Mit 01. Jänner 2021 folgte somit der Austritt aus der Eu-Zoll- und Fiskalunion.

Der Austritt aus der EU-Zoll- und Fiskalunion bringt für das Vereinigte Königreich nun einige Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuer mit sich. Seit 01. Jänner 2021 wird das Vereinigte Königreich Großbritannien somit für MwSt.-Zwecke als Nicht-EU-Land eingestuft. Durch diese Einstufung gilt das Land als Drittstaat, was soviel bedeutet, dass die Zu- und Verkäufe von bzw. nach Großbritannien keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr darstellen, sondern Importe bzw. Exporte, gemäß Art. 8, DPR 633/72.

Nordirland bildet in diesem Zusammenhang jedoch eine Ausnahme. Warenein- und -verkäufe gelten seit 01. Jänner 2021 weiterhin als innergemeinschaftliche Warenlieferungen. Bei Dienstleistungen dagegen wird Nordirland wie ein Nicht-EU-Land behandelt. Einkäufe von Dienstleistungen werden ohne MwSt. ausgewiesen und eine Eigenrechnung ist anzufertigen, bei Verkäufen ist der MwSt.-Kodex Art. 7-ter vom DPR 633/72 zu verwenden.

Großbritannien zählt grundsätzlich als ein wichtiger Abnehmer von vielen Südtiroler Produkten. Die Einstufung Großbritanniens als Drittland hat sich für viele einheimische Unternehmen vor allem in der praktischen Umsetzung niedergeschlagen. Unternehmerische Prozesse und entsprechende Dokumenationen mussten an die neuen Gegebenheiten angepasst werden, da der Export bzw. Import von Waren und dessen Vorraussetzungen sich entscheidend von jenen der innergemeinschaftlichen Lieferungen unterscheidet. Außerdem müssen sich die Unternehmen vermehrt auf Zollanmeldungen, Schutz-, Sicherheits- und Grenzkontrollen vorbereiten.

Der Brexit bringt somit viele neue Herausforderungen, allerdings auch einige Probleme mit sich, welche zu Verzögerungen in der Lieferkette führen könnten. Wie sich der Brexit und seine steuerlichen Änderungen langfristig auswirken, gilt jedoch noch abzuwarten. //

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