RBS Newsletter- IFRS 3/2013

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Newsletter

3/2013

IFRS Themenübersicht Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks IASB verabschiedet Änderungen an IAS 36

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IFRS Interpretations Committee verabschiedet IFRIC 21 Abgaben (Levies) 3 IASB verabschiedet Änderungen an IAS 39 bezüglich der Novation von Derivaten

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IASB veröffentlicht Entwurf zu regulatorischen Abgrenzungsposten

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IASB veröffentlicht überarbeiteten Entwurf zur Reform der Leasingbilanzierung

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IASB veröffentlicht überarbeiteten Entwurf zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen 8 IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IAS 16 und IAS 41

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Kurz notiert IASB veröffentlicht Diskussionspapier zur Überarbeitung des Rahmenkonzepts

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IASB-Vorsitzender Hans Hoogervorst eröffnet Diskussion um die notwendigen Änderungen bei den Anhangangaben

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Aktuelles aus anderen Gremien EFRAG: aktueller Stand des EU-Endorsement-Verfahrens

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Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks IASB verabschiedet Änderungen an IAS 36 Der IASB hat am 29. Mai 2013 Änderungen an IAS 36 Wertminderungen von Vermögenswerten im Hinblick auf die Angaben zum erzielbaren Betrag bei nicht finanziellen Vermögenswerten verabschiedet. Die vorangegangene Verabschiedung von IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts (2011) hatte zu einer Folgeänderung der Anhangangaben in IAS 36 geführt. Danach wäre der erzielbare Betrag bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (auch ohne Vorliegen einer Wertminderung in der laufenden Berichtsperiode) anzugeben, wenn der Buchwert des Goodwills bzw. der immateriellen Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer an dieser Einheit im Vergleich zum Gesamtbuchwert des Goodwills bzw. der immateriellen Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer wesentlich ist. Der IASB hatte diese Abgabepflicht ursprünglich so nicht beabsichtigt und mit der Änderung an IAS 36 die Angabepflicht auf die Fälle beschränkt, in denen tatsächlich eine Wertminderung in der laufenden Berichtsperiode vorliegt. Darüber hinaus sind in IAS 36 neue Angabepflichten eingeführt worden: Sofern im Fall der Wertminderung der erzielbare Betrag dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten entspricht, sind künftig gemäß IAS 36.130 folgende Angaben zu machen: die Ebene (Level) der Fair-Value-Hierarchie gemäß IFRS 13, auf der die Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts vorgenommen wurde; angewendete Bewertungsmethoden sowie Änderungen der Bewertungsmethoden bei Level-2- und Level-3-Bewertungen; bei Level-2- und Level-3-Bewertungen: Schlüsselannahmen bei der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts einschließlich der explizit verpflichtenden Angabe des angewendeten Abzinsungssatzes bei Anwendung eines Barwertverfahrens. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist bei gleichzeitiger Anwendung von IFRS 13 zulässig. Die Übernahme dieser Änderung durch die Europäische Union (EU) (sogenanntes Endorsement) ist für das 4. Quartal 2013 geplant.

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IFRS Interpretations Committee verabschiedet IFRIC 21 Abgaben (Levies) Das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) hat am 20. Mai 2013 IFRIC 21 Abgaben (Levies) verabschiedet, um bestehende Unterschiede bei der Bilanzierung von öffentlichen Abgaben (Gebühren im weiteren Sinne) zu beseitigen. Diese Gebühren im weiteren Sinne werden nur dann erhoben, wenn ein Unternehmen zu einem spezifischen Zeitpunkt im Markt tätig ist. So wird z. B. in Frankreich eine Eisenbahngebühr erhoben, wenn ein Unternehmen am ersten Tag eines Geschäftsjahres über eine Genehmigung verfügt, in diesem Markt tätig zu sein. In Großbritannien wird beispielsweise eine Bankgebühr erhoben, wenn ein Unternehmen zum Ende seines Geschäftsjahres weiterhin als Kreditinstitut tätig ist. Die Interpretation stellt nunmehr klar, wie Unternehmen solche von öffentlichen Behörden erhobene Abgaben im IFRS-Abschluss künftig zu bilanzieren haben, insbesondere, zu welchem Zeitpunkt die aus der Abgabe resultierende Verbindlichkeit erstmals zu bilanzieren ist. Bei diesen Abgaben handelt es sich jedoch nicht um Abgaben im Sinne des IAS 12 Ertragsteuern. Gemäß IFRIC 21 stellt die Tätigkeit, die von Gesetzes wegen zur Abgabepflicht führt, das den Ansatz dieser Verbindlichkeit auslösende Ereignis dar. Die Verbindlichkeit wird pro rata temporis angesetzt, wenn das auslösende Ereignis nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern über einen Zeitraum eintritt. Dies ist z. B. bei einer laufenden Abgabe von 1 % vom Umsatz des laufenden Jahres der Fall. Bezieht sich die Abgabe hingegen auf den Vorjahresumsatz, ist dieser in voller Höhe zu Beginn des Geschäftsjahres zum Zeitpunkt des auslösenden Ereignisses anzusetzen. Ist das Erreichen eines Schwellenwerts ausschlaggebend für das Auslösen der Verbindlichkeit, wird diese in voller Höhe angesetzt, sobald dieser Schwellenwert erreicht wird (z. B. 1 % der festlegten Umsatzschwelle zum Zeitpunkt ihres Erreichens). Im Quartalsabschluss ist analog dem Jahresabschluss zu bilanzieren, da in beiden Abschlüssen die gleichen Rechnungslegungsmethoden anzuwenden sind. Das bedeutet, dass die Verbindlichkeit erst im Quartalsabschluss zu erfassen ist, wenn das auslösende Ereignis eingetreten ist. Eine Vorwegnahme bzw. Abgrenzung der Zahlung im Quartalsabschluss ist nicht möglich (vgl. IFRIC 21.BC29). Der Anwendungsbereich von IFRIC 21 umfasst weitaus mehr Abgaben als noch im Interpretationsentwurf vorgesehen. Die Anwendung von IFRIC 21 auf Emissionshandelsprogramme ist jedoch optional, da für diese ein eigenständiges Projekt auf der IASB-Agenda steht („The entity is not required to apply this Interpretation to liabilities arising from emissions trading schemes“, IFRIC 21.6). Darüber hinaus wurden, anders als im Entwurf, Leitlinien zu Abgaben, die einen Schwellenwert aufweisen, in den finalen IFRIC 21 integriert (vgl. Beispiel 4, insbesondere auch zur Bilanzierung im Quartalsabschluss). IFRIC 21 tritt für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen. Das Endorsement durch die EU ist für das 1. Quartal 2014 vorgesehen.

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IASB verabschiedet Änderungen an IAS 39 bezüglich der Novation von Derivaten Der IASB hat am 27. Juni 2013 eine begrenzte Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung hinsichtlich der Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften verabschiedet. Mit der Standardänderung reagiert der IASB auf die am 4. Juli 2012 verabschiedete EU-Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über außerbörslich abgeschlossene Derivate (sogenannte Over-the-Counter-Derivate, kurz OTC-Derivate), zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister. Diese Verordnung, auch unter der Bezeichnung EMIR (European Market Infrastructure Regulation) bekannt, trat am 16. August 2012 in Kraft. Über die regulatorischen Hintergründe, die zu dieser Standardänderung führten, haben wir bereits in Ausgabe 2/2013 unseres IFRS-Newsletters berichtet. Nach den gegenwärtigen Regelungen von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung wäre die Bilanzierung der Sicherungsbeziehung, für die ein OTC-Derivat als Sicherungsinstrument designiert wurde, zu beenden, wenn eine Clearingpflicht und Einsetzung einer zentralen Gegenpartei als neue Vertragspartei zur Ausbuchung eines OTC-Derivats führt. Eine Neudesignation des nunmehr gegenüber der zentralen Gegenpartei gehaltenen Derivats als Sicherungsinstrument würde jedoch zu größeren Ineffektivitäten im Vergleich zur zuvor bestehenden Sicherungsbeziehung führen, da das neue Derivat im Zeitpunkt der Neudesignation jeweils einen beizulegenden Zeitwert von ungleich null aufweisen wird. Nach dem derzeitigen IAS 39.91(a) ist der Austausch von Sicherungsinstrumenten nur dann unschädlich für das Fortbestehen der Sicherungsbeziehung, wenn der Austausch des Sicherungsinstruments (von Beginn an) Teil der dokumentierten Sicherungsstrategie ist. Nach dem geänderten IAS 39 soll nunmehr auch die Novation eines Sicherungsinstruments auf eine zentrale Gegenpartei unter folgenden Voraussetzungen nicht zu einer Auflösung einer Sicherungsbeziehung führen: Eine Novation wird aufgrund bestehender oder neu eingeführter gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen vorgeschrieben. Durch die Novation wird die zentrale Gegenpartei oder ein Unternehmen (oder mehrere Unternehmen), das als Gegenpartei tätig ist, der Vertragspartner aller Parteien des Derivatvertrags. Es darf keine Änderungen an den Vertragsbedingungen des ursprünglichen Derivats geben, abgesehen von den Änderungen, die notwendige Folge der Novation sind. Die Änderungen sind erstmals verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2014 beginnen, wobei eine freiwillige vorzeitige Anwendung zulässig ist. Das EU-Endorsement dieser Änderung ist für das 4. Quartal 2013 geplant. Der IASB wird die entsprechenden Änderungen auch in den Abschnitt Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen von IFRS 9 Finanzinstrumente aufnehmen, dessen Verabschiedung durch den IASB für das 3. Quartal 2013 geplant ist.

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IASB veröffentlicht Entwurf zu regulatorischen Abgrenzungsposten Der IASB hat am 25. April 2013 einen Entwurf für einen Interimsstandard zu regulatorischen Abgrenzungsposten veröffentlicht. In ED/2013/5 Regulatory Deferral Accounts werden erstmals Normen zur Bilanzierung von preisregulierten Absatzgeschäften vorgeschlagen. Dieser Interimsstandard soll IFRS-Erstanwendern kurzfristig Hilfestellung geben, bis der IASB sein eigentliches Forschungsprojekt zu Preisregulierungen abgeschlossen hat (siehe auch Ausgabe 2/2013 unseres IFRS-Newsletters). Der Interimsstandards ist ausschließlich für IFRS-Erstanwender einschlägig und somit nur bei gleichzeitiger Anwendung von IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards zu berücksichtigen. Er sieht vor, dass Unternehmen bei Übergang auf die IFRS-Rechnungslegung ihre nationalen Vorschriften zu regulatorischen Abgrenzungsposten weiterhin beibehalten dürfen. Für die künftige Anwendung des Interimsstandards im Rahmen der IFRS-Erstanwendung müssen folgende Kriterien erfüllt sein: Der Preis, den ein Unternehmen von Kunden für Waren oder Dienstleistungen verlangen kann, muss durch eine Behörde begrenzt werden. Der durch die Behörde festgesetzte Preis muss die Kosten für die Waren oder Dienstleistungen wieder einbringen. Die regulatorischen Abgrenzungsposten sind in separaten Ausweiszeilen in der Bilanz sowie Veränderungen in den regulatorischen Abgrenzungsposten in separaten Ausweiszeilen in der Gesamtergebnisrechnung und im sonstigen Gesamtergebnis auszuweisen. Darüber hinaus werden spezifische Angaben zur Art der Preisregulierung und den damit verbundenen Risiken gefordert. Die Kommentierungsfrist zu diesem Entwurf endet am 4. September 2013.

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IASB veröffentlicht überarbeiteten Entwurf zur Reform der Leasingbilanzierung Der IASB hat am 16. Mai 2013 zusammen mit dem US-amerikanischen Standardsetter FASB einen überarbeiteten Entwurf zur Reform der Leasingbilanzierung veröffentlicht (ED/2013/6 Leases). Die im Entwurf vorgeschlagenen neuen Regelungen gelten für alle Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten. Diese Leasingverhältnisse sollen künftig alle derart bilanziert werden, dass auf der Aktivseite das mit dem Leasingverhältnis einhergehende Nutzungsrecht als Vermögenswert und auf der Passivseite die entsprechende abgezinste Leasingverbindlichkeit erfasst wird. Bilanzunwirksame Operating-Leasingverhältnisse (mit Laufzeiten von mehr als zwölf Monaten), wie in IAS 17 Leasingverhältnisse noch geregelt, wird es künftig nicht mehr geben. Im Gegensatz zum ersten Entwurf (ED/2010/9) sieht ED/2013/6 eine je nach Art des Leasingverhältnisses differenzierte Aufwandserfassung vor. ED/2013/6 unterscheidet zwischen Leasingverhältnissen mit beschleunigter Aufwands- und Ertragserfassung (Typ A) und solchen mit linearer Aufwands- und Ertragserfassung (Typ B). Grundsätzlich gehören Immobilien-Leasingverhältnisse zum Typ B, es sei denn, die Leasinglaufzeit erstreckt sich über den Hauptteil der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer der Immobilie oder der Barwert der festen Leasingzahlung entspricht im Wesentlichen dem gesamten beizulegenden Zeitwert der Immobilie. Leasingverhältnisse über andere Vermögenswerte (Mobilien) fallen grundsätzlich in die Kategorie von Typ A, es sei denn, die Leasinglaufzeit erstreckt sich nur über einen unwesentlichen Teil der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer des Leasinggegenstands oder der Barwert der festen Leasingzahlungen ist nur unwesentlich im Verhältnis zum beizulegenden Zeitwert des Leasinggegenstands. Das nachfolgende Beispiel soll die Bilanzwirkung sowie die Wirkung auf die Gesamtergebnisrechnung beim Leasingnehmer der neuen Vorschläge aufzeigen:

Mobilien (Typ A) Jahre

Immobilien (Typ B)

0

1

2

3

1

2

3

600

400

200

414

215

(414) (215)

(414) (215)

Bilanz Nutzungsrecht Leasingverbindlichkeit

(600)

Gesamtergebnisrechnung Operativer Aufwand

200

200

200

231

231

231

– davon Abschreibung

200

200

200

186

199

215

Finanzaufwand

45

32

16

245

232

216

231

231

231

(„unwinding“ der Leasingverbindlichkeit)

Gesamter Leasingaufwand

(Beispiel in Anlehnung an IASB Snapshot: Leases, S. 7)

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Der IASB hat im Vergleich zu seinem ersten Entwurf aus dem Jahr 2010 die Leasinglaufzeit und die Leasingzahlung neu definiert. Beide bestimmen die Höhe des Nutzungsrechts und der korrespondierenden Leasingverbindlichkeit. Die Leasinglaufzeit umfasst den unkündbaren Leasingzeitraum sowie grundsätzlich den Zeitraum aus einer Verlängerungsoption oder einer etwaigen Kündigungsoption. Die Optionen sind jedoch nur dann zu berücksichtigen, sofern für deren Ausübung jeweils ein maßgeblicher wirtschaftlicher Anreiz besteht. Die Leasingzahlung umfasst fest vereinbarte Zahlungen während der unkündbaren Leasinglaufzeit sowie variable Zahlungen, die auf einem Index oder Zins basieren, und variable Zahlungen, die de facto fixe Zahlungen darstellen. Hinzuzurechnen sind ebenfalls erwartete Zahlungen aufgrund von Restwertgarantien, ein erwarteter Ausübungspreis einer Kaufoption (unter der Bedingung einer wahrscheinlichen Ausübung) sowie erwartete Entschädigungszahlungen. Variable Zahlungen auf Basis künftiger Umsätze oder Nutzungsintensitäten sind gemäß dem neuen Entwurf grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Auch für den Leasinggeber gilt die Unterscheidung der Leasingverhältnisse in Typ A und Typ B. Bei Typ-A-Leasingverhältnissen bucht der Leasinggeber den Vermögenswert aus seiner Bilanz aus und bucht eine entsprechende Leasingforderung (Barwert der geschätzten künftigen Leasingzahlungen) sowie den Restwert des Vermögenswerts wieder ein. Im Falle von Typ-B-Leasingverhältnissen behält der Leasingeber den Vermögenswert in seiner Bilanz und erfasst die Leasingzahlungen linear als Leasingertrag in der Gesamtergebnisrechnung. Die vorgeschlagenen Regelungen werden in einem neuen IFRS den bisherigen IAS 17 ersetzen. Die Kommentierungsfrist zu diesem Entwurf endet am 13. September 2013. Es ist jedoch zu erwarten, dass auch die Reaktionen auf die zweite Entwurfsfassung kritisch ausfallen werden, wie z. B. der Entwurf der EFRAGStellungnahme vom 8. Juli 2013 an den IASB belegt (das Dokument ist einzusehen unter www.efrag.org).

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IASB veröffentlicht überarbeiteten Entwurf zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen Am 20. Juni 2013 hat der IASB mit ED/2013/7 einen überarbeiteten Entwurf zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen herausgegeben. Der IASB hatte bereits im Jahr 2010 einen ersten Entwurf hierzu veröffentlicht. Der nunmehr überarbeitete Entwurf regelt die Bilanzierung von Versicherungsverträgen für alle Unternehmen, nicht nur für Versicherungsunternehmen. Art, Höhe, zeitlicher Anfall sowie die Unsicherheit von aus Versicherungsverträgen resultierenden Zahlungsströmen sollen künftig besser dargestellt werden. Der Entwurf beinhaltet zwar die gesamten Vorschläge zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen, jedoch werden lediglich fünf Kernaspekte zur Diskussion gestellt: Anpassung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungsmarge um den aus einer Bewertungsänderung resultierenden Barwert aus zukünftigen Zahlungsströmen. Die Zahlungsströme beziehen sich auf zukünftige Überschüsse und Dienstleistungen, sofern die vertraglich vereinbarte Dienstleistungsmarge nicht negativ ist. Die Bilanzierung von Verträgen, aufgrund derer ein Unternehmen verpflichtet ist, bestimmte Vermögenswerte zu halten, und bei denen die Zahlungen des Unternehmens für den Vertrag an die Erträge aus den zugrundeliegenden Vermögenswerten gekoppelt sind. Ausweis von Erträgen und Aufwendungen aus Versicherungsverträgen. Ausweis von Zinsaufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung und dem sonstigen Gesamtergebnis. Datum des Inkrafttretens und Übergangsregelungen zur Erstanwendung. Die Kommentierungsfrist für diesen Standardentwurf endet am 25. Oktober 2013. IASB veröffentlicht Entwurf zu Änderungen an IAS 16 und IAS 41 Der IASB hat am 26. Juni 2013 einen Entwurf veröffentlicht, mit dem Änderungen an IAS 16 Sachanlagen und IAS 41 Landwirtschaft vorgeschlagen werden. Gemäß ED/2013/8 sollen fruchttragende Pflanzen (z. B. Weinstöcke, Bananenbäume) künftig in den Anwendungsbereich von IAS 16 fallen. Nach dem derzeitigen IAS 41 werden biologische Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet. Dahinter steht der Gedanke, dass die biologische Transformation derartiger Vermögenswerte am ehesten durch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abgebildet wird. Fruchttragende Pflanzen hingegen sind biologische Vermögenswerte, die – sobald sie ausgewachsen sind – einzig zu dem Zweck der Fruchtziehung gehalten werden. Da ausgewachsene fruchttragende Pflanzen nicht mehr wesentlichen Transformationen unterliegen, ist der IASB der Ansicht, dass diese dann Produktionsanlagen ähneln. Der IASB schlägt für fruchttragende Pflanzen folglich eine Bewertung gemäß IAS 16 entweder nach dem Anschaffungs- oder dem Neubewertungsmodell vor. Die Kommentierungsfrist zu diesem Entwurf endet am 28. Oktober 2013.

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Kurz notiert IASB veröffentlicht Diskussionspapier zur Überarbeitung des Rahmenkonzepts Der IASB hat am 18. Juli 2013 ein Diskussionspapier zur Überarbeitung des Rahmenkonzepts herausgegeben (DP/2013/1 A Review of the Conceptual Framework for Financial Reporting). Das Diskussionspapier gliedert sich in folgende neun Kapitel: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.

Einführung Elemente des Abschlusses Ergänzende Leitlinien zur Abgrenzung von Vermögenswerten und Schulden Ansatz und Ausbuchung Definition des Eigenkapitals und Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapitalinstrumenten Bewertung Ausweis und Angaben Darstellung der Gesamtergebnisrechnung – Gewinn- und Verlustrechnung und sonstiges Gesamtergebnis Sonstige Themen

Die Veröffentlichung eines anschließenden Änderungsentwurfs ist für das Jahr 2014 geplant. Die Kommentierungsfrist zu diesem Diskussionspapier endet am 14. Januar 2014.

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IASB-Vorsitzender Hans Hoogervorst eröffnet Diskussion um die notwendigen Änderungen bei den Anhangangaben Anlässlich der IFRS-Konferenz, die dieses Jahr in Amsterdam stattfand, äußerte sich IASB-Vorsitzender Hoogervorst in seiner Rede zu wichtigen Änderungen, die seines Erachtens bei den Anhangangaben notwendig seien. Leere Standardklauseln und Worthülsen, die die Anhänge nur unnötig aufblähen, ohne jedoch ihren Informationswert zu steigern, seien keine geeigneten Instrumente der Finanzkommunikation und der IASB werde hierauf mit verschiedenen Maßnahmen reagieren, so Hoogervorst. In seiner Rede erläuterte Hoogervorst zunächst acht Maßnahmen zur Verbesserung der Anhangangaben in der IFRS-Finanzberichterstattung: 1. In IAS 1 ist klarzustellen, dass das Prinzip der Wesentlichkeit nicht nur die Aufnahme von wesentlichen Posten, sondern auch das Weglassen von unwesentlichen Angaben bedeute. 2. Die Beurteilung der Wesentlichkeit soll sich auf den ganzen Abschluss einschließlich des Anhangs beziehen. 3. Wenn ein Standard für den Abschluss eines Unternehmens von Bedeutung ist, soll dies nicht unbedingt dazu führen, dass jede einzelne Angabevorschrift in diesem Standard zu wesentlichen Informationen führt. Jede Vorschrift ist daher einzeln auf ihre Wesentlichkeit hin zu überprüfen. 4. Formulierungen in IAS 1, die eine vermeintliche Reihenfolge der Angaben vorgeben, sollen gestrichen werden. 5. Unternehmen soll durch Änderungen in IAS 1 eine flexiblere Handhabung dahingehend gewährt werden, wo Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Abschluss angegeben werden. 6. Die Aufnahme einer verpflichtenden Nettoschuldenüberleitung wird in Erwägung gezogen. 7. Der IASB wird die Entwicklung entweder von allgemeinen Anwendungsleitlinien oder von Lehrmaterialien zu Wesentlichkeit prüfen. 8. Bei der Entwicklung neuer Standards soll darauf geachtet werden, weniger vorschreibende Formulierungen für die Angabevorschriften zu verwenden. Mittelfristig soll die Verbesserung der Anhangangaben durch folgende Schritte erreicht werden: 9. In der zweiten Hälfte des Jahres 2013 wird ein Forschungsprojekt zur grundlegenden Überprüfung von IAS 1, IAS 7 und IAS 8 auf den Weg gebracht werden. Dieses Projekt hat das Ziel, diese Standards zu ersetzen und im Grunde ein neues Angabenrahmenkonzept zu schaffen. 10. Anschließend wird mit einer allgemeinen Überprüfung der Angabevorschriften in den bestehenden Standards begonnen. Hoogervorst sieht bereits in den oben genannten Maßnahmen Potenzial zur Verbesserung der Anhangangaben.

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Aktuelles aus anderen Gremien EFRAG: aktueller Stand des EU-Endorsement-Verfahrens Der nachfolgenden Übersicht können Sie den aktuellen Stand des EU-Endorsement-Verfahrens entnehmen.

Geplante Zustimmung durch EFRAG Übernahme durch die EU erfolgt

Datum des Inkrafttretens (IASB)

Standards IFRS 9 Finanzinstrumente und Folgeänderungen an IFRS 9 und IFRS 7

Noch offen

Noch offen

01.01.2015

Investmentgesellschaften (Änderungen an IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27)

18.02.2013

Q4 2013

01.01.2014

Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht finanzielle Vermögenswerte (Änderungen von IAS 36)

15.07.2013

Q4 2013

01.01.2014

Novationen von Derivaten und Fortsetzung der Sicherungsbilanzierung (Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung)

15.07.2013

Q4 2013

01.01.2014

Für Q3 geplant

Q1 2014

01.01.2014

Änderungen von Standards

Interpretationen IFRIC Interpretation 21 Abgaben (Quelle: EFRAG, www.efrag.org)

Hinweis: Sowohl die Änderungen an IAS 36 als auch die an IAS 39 sollen in einem Schnellverfahren in europäisches Recht übernommen werden, um ein Endorsement noch vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften zu erreichen. Aus diesem Grund hat die EFRAG bereits am 15. Juli 2013 ihre positive Übernahmeempfehlung für beide Standardänderungen ausgesprochen.

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Impressum Der IFRS-Newsletter stellt Informationen zur Internationalen Rechnungslegung nur auszugsweise oder verkürzt dar. Um Informationsfehler, für die wir keine Haftung übernehmen, zu vermeiden, bitten wir die Beiträge mit den ungekürzten Veröffentlichungen des IASB, der EU oder anderer Organisationen zu vergleichen. Herausgeber RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg Verantwortliche Redaktion WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch Domstraße 15 20095 Hamburg T +49 40 415 22-822 E d.driesch@rbs-partner.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


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