RBS Steuer-Newsletter 4/2013

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4/2013

Themenübersicht Editorial 2 Gesellschafts- und Zivilrecht Widerruf von Versorgungszusagen

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Wertminderung eines Gesellschaftsanteils – Ersatzleistung vorrangig an die Gesellschaft 4 Neueste Entwicklung zum Thema „Sanieren oder Ausscheiden“ durch Urteil des LG Düsseldorf

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Bilanz- und Handelsrecht Verabschiedung einer neuen europäischen Rechnungslegungsrichtlinie

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Internationales Steuerrecht OECD öffnet sich Safe-Harbour-Regelungen

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BMF veröffentlicht Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten 9 Ertragsteuerrecht Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften mit Abgeltungsteuer

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Verwendung des steuerlichen Einlagekontos auf den Bestand des Vorjahres beschränkt 11 Umsatzsteuer Neues zur vorsorglichen Option bei angenommener Geschäftsveräußerung

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Umsatzsteuerliche Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer Versicherung bei der offenen Mitversicherung

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Umsatzsteuerliche Organschaft: Personengesellschaft kann Organgesellschaft sein 14 Sonstige Steuern Kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei bewusster Vermeidung von Grunderwerbsteuer

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BFH-Urteil zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands bei grundstücksbesitzender Personengesellschaft – gegen BMF 16 Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist eine abziehbare Betriebsausgabe 17 BFH-Entscheidung zu überlangen Finanzgerichtsprozessen

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Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung können vom Finanzamt wegen „offenbarer Unrichtigkeit“ berichtigt werden

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Kurz notiert

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Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Bundestag ist gewählt, eine Regierung jedoch noch nicht gebildet. Nach Äußerungen von allen Seiten dauert die Regierungsbildung wegen der anstehenden Koalitionsverhandlungen voraussichtlich einige Wochen. Es wird spannend zu sehen, welche Positionen der zu erwartende Koalitionsvertrag in Bezug auf die steuerlichen Rahmenbedingungen einnehmen wird. Einige in der vergangenen Legislaturperiode liegen gebliebene Vorhaben könnten wieder aufgegriffen werden. Eine grundsätzliche Vereinfachung des deutschen Steuerrechts oder gar eine Senkung von Steuersätzen ist aber nach unserer Erfahrung nicht zu erwarten. Wir werden Sie natürlich im Rahmen unserer anstehenden Herbsttagungen, zu denen wir Sie gesondert einladen werden, und jeweils aktuell über mögliche oder beschlossene Änderungen zeitnah informieren. Der vorliegende Newsletter beschäftigt sich daher im Wesentlichen mit für die Praxis relevanten Urteilen der Finanzgerichtsbarkeit und mit Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Die besonders vor der Bundestagswahl geführte Debatte über Ausnutzung von Steuervorteilen durch international tätige Konzerne trägt auch diesbezüglich ihre Früchte. Es steht zu erwarten, dass die Gestaltungsspielräume auch hier weiter eingeschränkt werden. Wir wünschen Ihnen eine spannende Lektüre und stehen Ihnen für Rückfragen, Erläuterungen und tiefer gehende Beratung jederzeit gern zur Verfügung. Ihre Partner von RBS RoeverBroennerSusat

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Gesellschafts- und Zivilrecht Widerruf von Versorgungszusagen In seiner Entscheidung vom 13.11.2012 (3 AZR 444/10) hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) dazu geäußert, unter welchen Umständen der Widerruf einer Versorgungszusage möglich ist. In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitgeber die Versorgungszusage an einen leitenden Angestellten widerrufen. Er warf dem Angestellten vor, seine vertraglichen Pflichten über Jahre hinweg in grober Weise verletzt und damit ihm einen erheblichen Schaden zugefügt zu haben. In der Versorgungszusage an den Angestellten war geregelt, dass die Versorgungsleistungen widerrufen werden können, wenn der Empfänger der Versorgungsleistungen Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. Das BAG führt dazu aus, dass eine Versorgungszusage trotz der getroffenen Vereinbarung nur dann widerrufen werden kann, wenn die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. Die Versorgungszusage ist Bestandteil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit und hat somit Entgeltcharakter. Daher kann die betriebliche Altersvorsorge nicht bereits verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt hat. Das BAG hat jedoch zwei Fälle herausgearbeitet, unter denen der Widerruf der Ver-sorgungszusage wegen Rechtsmissbrauchs gerechtfertigt ist. Das ist der Fall, wenn sich der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungszusage nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zu einer fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar werden konnte. Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine existenzgefährdende Schädigung zugefügt hat, da er dann nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verlangen kann, dass der Arbeitgeber seine Betriebsrentenansprüche dennoch erfüllt. War die Schädigung des Unternehmens nicht bestandsgefährdend, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. In diesem Rahmen besteht in einem gewissen Rahmen auch die Möglichkeit, die Ansprüche des Arbeitnehmers aus der Pensionszusage mit denen aus dem Schadensersatz aufzurechnen.

Christoph Höpken T +49 69 500 60-2138 c.hoepken@rbs-partner.de

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Wertminderung eines Gesellschaftsanteils – Ersatzleistung vorrangig an die Gesellschaft Der BGH hat durch Urteil vom 14.5.2013 (II ZR 176/10) bestätigt, dass die Wertminderung eines Gesellschaftsanteils, die auf der Verletzung einer Pflicht aus dem Gesellschaftsverhältnis durch einen Mitgesellschafter beruht, regelmäßig keinen Anspruch des Anteilsinhabers auf Leistung von Schadensersatz an sich persönlich begründet. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Wertminderung eines Gesellschaftsanteils einen mittelbaren „Reflexschaden“ dar, wenn die Pflichtverletzung durch den Mitgesellschafter bei der Gesellschaft zu einem entsprechenden Schaden führt. In diesem Fall kann der Anteilsinhaber nur die Leistung von Schadensersatz an die Gesellschaft verlangen. Dies dürfte die Regel sein, da die Wertminderung eines Anteils üblicherweise „reflexhaft“ Änderungen in den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft abbildet. Im entschiedenen Fall hatte ein Mitgesellschafter die Geschäftschancen der Gesellschaft beeinträchtigt, mit der Folge, dass die Gesellschaft geringere Gewinne erzielte. In den Vorjahren hatte die Gesellschaft ihre Bilanzgewinne vollständig an die Gesellschafter ausgeschüttet. Der Anteilsinhaber verwies auf die Vollausschüttungspraxis und machte geltend, dass ihm Gewinnausschüttungen entgangen seien. In dieser Höhe verlangte er persönlich Schadensersatz von dem Mitgesellschafter. Im Gegensatz zur Vorinstanz hat der BGH entschieden, dass bei dem Anteilsinhaber lediglich ein Reflexschaden eingetreten ist. Trotz der absehbaren Fortsetzung der Vollausschüttungspraxis konnte der Anteilsinhaber nur die Leistung von Schadensersatz wegen entgangenem Gewinn an die Gesellschaft verlangen. Der BGH hat zudem bestätigt, dass diese Grundsätze auch dann gelten, wenn über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Praktisch bedeutet diese Rechtsprechung für Gesellschafter das Risiko eines definitiven Vermögenschadens. Soweit die Gesellschaft wirtschaftlich stabil ist und den Schadensersatz erhält, wird die Wertminderung des Gesellschaftsanteils ausgeglichen. Soweit sich hingegen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft verschlechtern, müsste eine Schadensersatzleistung zunächst zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden. Olaf Schweser T +49 40 415 22-145 o.schweser@rbs-partner.de

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Die Beratung sollte in diesem Zusammenhang nicht auf die Fragen des Schadensersatzes fokussieren, sondern – bereits früher – auf die Vermeidung von Pflichtverletzungen im Gesellschaftsverhältnis und eines Schadensrisikos, ggf. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen einen Mitgesellschafter.

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Neueste Entwicklung zum Thema „Sanieren oder Ausscheiden“ Ein neues Urteil des Landgerichts Düsseldorf (vom 9.7.2013, 9 O 423/12 U, nicht rechtskräftig, seit Anfang August in Berufung) knüpft an die bekannte BGH-Rechtsprechung zum Thema „Sanieren oder Ausscheiden“ an und differenziert seinerseits nach der vorliegenden Gesellschaftsform (GbR vs. OHG). Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik (BGH-Urteil vom 19.10.2009, II ZR 240/08) kann ein Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ausnahmsweise kraft gesellschaftlicher Treupflicht dazu verpflichtet sein, einer Änderung des Gesellschaftervertrags zuzustimmen, durch die er vor die Wahl gestellt wird, sich entweder an einer zu Sanierungszwecken erfolgenden Kapitalerhöhung zu beteiligen oder aus der Gesellschaft auszuscheiden. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig und überschuldet ist und der Gesellschafter im Fall seines Ausscheidens nicht schlechter steht als bei einer sofortigen Liquidation der Gesellschaft. In einem weiteren Urteil (vom 25.1.2011, II ZR 122/09) entschied der BGH, dass ein Gesellschafter nicht grundsätzlich verpflichtet ist, einer die Gesellschafterstellung aufhebenden Änderung des Gesellschaftervertrags zuzustimmen, und sich nur in Ausnahmefällen aus der gesellschaftlichen Treuepflicht etwas Abweichendes ergeben kann. Insgesamt kann also ein Gesellschafter auch nach der BGH-Rechtsprechung verpflichtet sein, seinen Sanierungsbeitrag zu leisten, oder ausgeschlossen werden. Der nun vorliegenden Entscheidung des LG Düsseldorf lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, die 1995 in Wohnimmobilien in Berlin investierte und nur Erbbaurechte erwarb, bedurfte der Sanierung, nachdem der Berliner Senat seine finanzielle Förderung nach Ablauf der ersten Förderperiode (15 Jahre) einstellte und der Gesellschaft dadurch ca. 60 % des Ertrags fehlten. Dadurch konnten die Darlehensverbindlichkeiten nicht mehr vollständig bedient werden. Das Sanierungskonzept sah eine Teilablösung vorhandener Darlehen vor, die Gesellschafter sollten ihren Anteil hierzu in die Gesellschaft einzahlen. Nach Ansicht des LG Düsseldorf kommt es auf die Gesellschaftsform des Fonds an: GbR oder OHG. Eine OHG ist eine Handelsgesellschaft, ihre Gesellschafter sind Kaufleute und müssen sich als solche behandeln lassen; d. h., es kann davon ausgegangen werden, dass sie bewusst ein wirtschaftliches Risiko eingehen. Bei einer Publikumsfonds-GbR hingegen sei von besonderer Bedeutung, dass sich wirtschaftlich unerfahrene Gesellschafter beteiligen, die eingehender Belehrung bedürften. Auch sei dem „Laien“ als Anlageinteressent in aller Regel eine rechtliche Bewertung der Wirksamkeit einzelner gesellschaftsvertraglicher Regelungen nicht möglich. Entscheidend sei demnach, dass als Gesellschafter auch unerfahrene Anleger in der GbR existieren. Abzuwarten ist, ob das Urteil Bestand haben wird, aktuell befindet es sich in Berufung.

Klaus-Lorenz Gebhardt T +49 30 208 88-1220 k.gebhardt@rbs-partner.de

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Bilanz- und Handelsrecht Verabschiedung einer neuen europäischen Rechnungslegungsrichtlinie Am 26.6.2013 wurde die neue Rechnungslegungsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates verabschiedet (vgl. ABl.EU L182/19 v. 29.6.2013), welche die Vierte und Siebte EG-Richtlinien zur Bilanzierung ersetzt. Damit soll u. a. der Bürokratieaufwand für die Unternehmen verringert werden, etwa durch die Anhebung von Größenkriterien und Konsolidierungsgrenzen. Für kleine Unternehmen wurde eine Größenspanne definiert, die (bei Zugrundelegung der Höchstwerte) eine erhebliche Ausweitung dieser Gruppe ermöglicht, sodass mehr Unternehmen Erleichterungen bei den Bilanzierungsvorschriften in Anspruch nehmen können. Ein in diesem Sinne kleines Unternehmen liegt vor, wenn zwei der nachfolgenden Kriterien nicht überschritten werden: Bilanzsumme: ≤ 6 Mio. Euro (derzeit 4,84 Mio. Euro); Nettoumsatzerlöse: ≤ 12 Mio. Euro (derzeit 9,68 Mio. Euro), weiterhin 50 Arbeitnehmer. Verpflichtend in nationales Recht umzusetzen sind die neuen Anforderungen des sog. Country-by-Country Reporting: Große Unternehmen sowie solche von öffentlichem Interesse aus der Rohstoffindustrie und der Forstwirtschaft sind künftig zu einer länder- und projektbezogenen Berichterstattung über an staatliche Stellen geleistete Zahlungen verpflichtet. Die nachfolgende Tabelle enthält weitere wesentliche Änderungen des EU-Rechts, die in nationales Recht umzusetzen sind.

Überblick über die wichtigsten Änderungen der Bilanzierungsvorschriften

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Neue EU-Rechnungslegungsrichtlinien

HGB – derzeit

Rechnungslegungsprinzipien

– Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise – explizite Normierung des Wesentlichkeitsgrundsatzes (zumindest für Darstellung und Offenlegung) – Generalnorm als overriding principle (d. h. Abweichung von Einzelnormen unter bestimmten Bedingungen)

– keine umfassende wirtschaftliche Betrachtungsweise – nur impliziter Wesentlichkeitsgrundsatz – Vorrang der Einzelnormen vor Generalnorm in § 264 HGB

Geschäfts- oder Firmenwert/selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände

Abschreibung über maximal zehn Jahre bei nicht verlässlich schätzbarer Nutzungsdauer

keine maximale Abschreibungsdauer (bei mehr als fünf Jahren Angabe der Gründe)

Rückstellungen – Bewertungsmaßstab

„bester Schätzwert“

„notwendiger Erfüllungsbetrag“

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Überblick über die wichtigsten Änderungen der Bilanzierungsvorschriften GuV-Gliederung

kein Ausweis außerordentlicher Posten (jedoch: Anhangangabe bei „außerordentlicher Größenordnung“ oder „außerordentlicher Bedeutung“)

separater Ausweis außerordentlicher Erträge und Aufwendungen

Konzernabschluss: Bewertung assoziierter Unternehmen

– Equity-Methode (Kapitalanteilsmethode) – Schulden-, Aufwandsund Ertragskonsolidierung sowie Zwischenergebniseliminierung

– Buchwertmethode – Konsolidierungsmaßnahmen begrenzt auf Zwischenergebniseliminierung

Diverse Änderungen bzgl. Anhangangaben u. a.

– Streichung ausgewählter Anhangangaben für kleine Kapitalgesellschaften

– Pflichtangaben (z. B. Personalaufwand bei UKV, Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und des Aufsichtsrats, Aufgliederung des ausschüttungsgesperrten Betrags)

Für mittelgroße Kapitalgesellschaften aufwärts: – Pflicht zur Berichterstattung über Geschäfte mit nahestehenden Personen und Unternehmen (MSWR: nur bei marktunüblichen Bedingungen) – Anhangangabe zu wesentlichen Ereignissen nach dem Bilanzstichtag – Latente Steuern: Salden am Ende des Geschäftsjahrs und die in den Bilanzen erfolgten Bewegungen im Geschäftsjahr – Angaben zur Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals – Angabe des Vorschlags zur Ergebnisverwendung

– Vorgabe nur für große Kapitalgesellschaften und (inhaltlich eingeschränkt) für mittelgroße AG

– Angabe wesentlicher Ereignisse nach dem Bilanzstichtag im Lagebericht gefordert. – Latente Steuern: Angabe der Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträge und der verwendeten Steuersätze – Vorgabe nur für kapitalmarktorientierte AG und KGaA – keine Angabepflicht

Angesichts der langjährigen inhaltlichen und politischen Debatte um diese „Reform“ sind die zu erwartenden Auswirkungen auf das HGB jedoch eher gering. Dies liegt auch darin begründet, dass den Mitgliedstaaten weiterhin zahlreiche Ausgestaltungsspielräume gewährt werden (Mitgliedstaatenwahlrechte, MS-WR). Der Entwurf zur Umsetzung dieser Richtlinie in das HGB wird für das Jahr 2014 erwartet. Wir werden Sie weiter informiert halten.

Dr. Kati Beiersdorf T +49 30 208 88-1359 k.beiersdorf@rbs-partner.de

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Internationales Steuerrecht OECD öffnet sich Safe-Harbour-Regelungen Am 16.5.2013 veröffentlichte die OECD eine überarbeitete Version des Kapitels IV der bislang geltenden OECD-Verrechnungspreisrichtlinien vom 22.7.2010 und änderte hiermit seine zuvor weitgehend ablehnende Haltung zum Thema Safe Harbours. Die Kehrtwende der OECD schafft in Zukunft einen weiten Spielraum zur Einführung von Safe-Harbour-Regelungen durch die nationalen Finanzverwaltungen. Als Safe Harbour werden Vereinfachungsregelungen bezeichnet, die konkrete Vorgaben zur Ermittlung von Konzernverrechnungspreisen liefern und bei deren Einhaltung die entsprechenden Preise bereits nach einer eingeschränkten oder gänzlich ohne Prüfung durch die Finanzverwaltung akzeptiert werden können. Bei der Bestimmung fremdüblicher Verrechnungspreise müssen Steuerpflichtige zunächst eine Methode zu deren Ermittlung wählen und diese Wahl begründen. Häufig sind zeit- und kostenintensive Datenbankanalysen erforderlich, um die Angemessenheit der festgelegten Verrechnungspreise bzw. die Einhaltung des Fremdvergleichsgrundsatzes nachzuweisen. Schließlich sind die gewonnenen Daten zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen. Anzahl und Volumina der erfolgten Transaktionen stehen insbesondere bei mittelständischen Unternehmen oftmals in keinem Verhältnis zum Aufwand für die Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen. Safe Harbours bieten daher für Steuerpflichtige und die Finanzverwaltung gleichermaßen Vorteile. Auf Seiten der Steuerpflichtigen wird die Einhaltung von Verrechnungspreisfestsetzungs- und Dokumentationsanforderungen erleichtert sowie die Rechtssicherheit bei Akzeptanz der vereinbarten Verrechnungspreise erhöht. Auf Seiten der Finanzverwaltung wird korrespondierend mit einer Entlastung bei der Prüfung von Verrechnungspreisgestaltungen gerechnet.

Bettina Grothe T +49 30 208 88-1976 b.grothe@rbs-partner.de Jeanette Yvonne Hornschuh T +49 30 208 88-1772 j.hornschuh@rbs-partner.de

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Insbesondere Transaktionen mit geringem Wertschöpfungsbeitrag und überschaubaren Verrechnungspreisrisiken (z. B. Auftragsfertigung, bestimmte Vertriebsleistungen, Auftragsforschung) eigenen sich für die Anwendung von Safe-HarbourRegelungen und sollen nach dem Willen der OECD durch Anwendung der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) vergütet werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit dieses für den Mittelstand wichtige Thema von den einzelnen Mitgliedstaaten aufgegriffen und umgesetzt wird. Deutschland hat sich noch nicht zu einem konkreten Zeitplan geäußert.

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BMF veröffentlicht Entwurf einer Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 13.8.2013 den Entwurf einer Betriebsstätten-Gewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet Regelungen zur Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und ausländischer Betriebsstätte. Im Zuge der OECD-Regelungen zur Gewinnermittlung für Betriebsstätten hat der deutsche Gesetzgeber diesen neuen Ansatz jetzt mit Wirkung ab 2013 in deutsches Recht umgesetzt (§ 1 Abs. 5 Außensteuergesetz, AStG); siehe Newsletter Nr. 3/2013. Zur Konkretisierung dieses Ansatzes sieht § 1 Abs. 6 AStG (neu) vor, dass Einzelheiten zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei der Gewinnermittlung von Betriebsstätten in einer Rechtsverordnung geregelt werden können. Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes regelt die auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 6 AStG ergangenen Rechtsverordnung bzw. ihr Entwurf für inländische Unternehmen mit einer in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte sowie für ausländische Unternehmen mit einer in Deutschland gelegenen Betriebsstätte u. a.: 1. die Art und Weise der Berechnung der Betriebsstätten-Einkünfte (Hilfs- und Nebenrechnung); in dieser Hilfs- und Nebenrechnung werden vor allem die der Betriebsstätte zuzuordnenden Vermögenswerte, ihr Dotationskapital und die übrigen, ihr zuzuordnenden Passiva sowie die Geschäftsvorfälle der Betriebsstätte erfasst; 2. unter welchen Umständen anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen („Dealings“) zwischen einer Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen, zu dem sie gehört, vorliegen; 3. welche Besonderheiten für bestimmte Branchen, insbesondere für Banken, für Versicherungen, für Bau- und Montageunternehmen und für Explorationsunternehmen zu beachten sind; 4. in welchen Fällen zur Vermeidung von Beweisschwierigkeiten von widerlegbaren Vermutungen auszugehen ist; dies ist notwendig, da eine rechtliche Abgrenzung auf der Basis des Zivil- und Handelsrechts innerhalb eines Unternehmens nicht möglich ist. Die Verordnung soll rückwirkend zum 1.1.2013 in Kraft treten. Ob dies angesichts der derzeitigen politischen Umstände realistisch ist, bleibt abzuwarten. Das BMF hat Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verordnungsentwurf gegeben.

Dr. Christian Birkholz T +49 30 208 88-1880 c.birkholz@rbs-partner.de

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Ertragsteuerrecht Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften mit Abgeltungsteuer Bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen, ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Lediglich ein Sparer-Pauschbetrag von 801 (bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung) kann geltend gemacht werden. Hintergrund des grundsätzlichen Ausschlusses eines Werbungskostenabzugs ist u. a. der moderate Steuersatz von 25 %. Die Reichweite des Werbungskostenabzugsverbotes ist jedoch umstritten. Mittlerweile liegen erste Finanzgerichtsurteile zur Frage des Werbungskostenabzugs vor. Nach dem Urteil des FG Köln vom 17.4.2013 (7 K 244/12) sind nach dem 31.12.2008 geleistete Werbungskosten dann vollständig abziehbar, wenn sie im Zusammenhang mit vor dem 1.1.2009 zugeflossenen Kapitalerträgen stehen. Entgegen der sich am Abfluss der Werbungskosten orientierenden Verwaltungsauffassung (Rz. 322 des BMF-Schreibens vom 22.12.2009, BStBl I 2010, 94) kommt es nach Auffassung des FG auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge an. Das FG hat hierbei den klaren Wortlaut der Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 S. 10 EStG auf seiner Seite. Nach dieser Vorschrift ist die Abgeltungsteuer erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Das FG Köln fasst unter diese Anwendungsvorschrift nicht auch zugleich die Werbungskosten. Das Urteil betrifft insbesondere Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit der Ermittlung von Kapitaleinkünften im Rahmen einer Selbstanzeige und nachträgliche Bank- und Vermögensverwaltungsgebühren, jeweils für Jahre vor 2009. Gegen das Urteil wurde beim BFH Revision eingelegt (VIII R 34/13). In einem weiterem Urteil vom 17.12.2012 (9 K 1637/10) hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind, wenn unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages der individuelle Steuersatz bereits unter 25 % liegt. Von dem Urteil profitieren insbesondere Steuerpflichtige mit einem hohen Anteil an Kapitaleinkünften bei geringen übrigen Einkünften.

David Kubisch T +49 30 208 88-1869 d.kubisch@rbs-partner.de Sebastian Prischmann T +49 30 208 88-1875 s.prischmann@rbs-partner.de

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Dieses Urteil ist auch für die Frage des Werbungskostenabzugs von Stiftungen relevant. Das FG begründet seine Auffassung im Kern mit der Fortgeltung des objektiven Nettoprinzips auch im System der Abgeltungsteuer. Ein Ausschluss des Werbungskostenabzugs muss dann durch besondere sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Für Stiftungen, die nur mit Körperschaftsteuer von 15 % belastet sind, sind solche sachlichen Gründe nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ein Werbungskostenabzug bei Stiftungen sollte allerdings schon deswegen geboten sein, weil der Gesetzgeber bei Einführung der Abgeltungsteuer nur einen Systemwechsel für natürliche Personen beabsichtigte und dabei übersehen hat, dass das Abzugsverbot auch auf Stiftungen wirkt. Die so entstandene planwidrige Regelungslücke wäre vorrangig durch den Gesetzgeber, andernfalls aber durch die Finanzgerichtsbarkeit zu schließen. Gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg wurde ebenfalls beim BFH Revision (VIII R 13/13) eingelegt. Insbesondere für Stiftungen sollten daher Veranlagungen, bei denen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen wurde, offengehalten werden.

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Verwendung des steuerlichen Einlagekontos auf den Bestand des Vorjahres beschränkt Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften haben sämtliche Einlagen eines Jahres, die nicht das Nennkapital erhöht haben, auf dem sog. steuerlichen Einlagekonto auszuweisen (§ 27 KStG). Das Einlagekonto ist außerhalb der Bilanz und ausschließlich für steuerliche Zwecke zu führen. Es dient der zutreffenden Erfassung und Abgrenzung nicht steuerbarer Auskehrungen (Einlagenrückgewähr) von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen. Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend vom Bestand des Vorjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge fortzuschreiben und zum Ende des Wirtschaftsjahres gesondert festzustellen. Gewinnausschüttungen (offene ebenso wie verdeckte) oder Auskehrungen aus der Kapitalrücklage führen nur insoweit zu einer Einlagenrückgewähr, wie sie den auf den Schluss des Vorjahres ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen. Dem Einlagekonto wird in der Praxis mitunter nicht die nötige Aufmerksamkeit gewidmet, wie ein jüngst vom BFH entschiedener Fall zeigt. Dabei wurden Kapitalgesellschaftsanteile zunächst unterjährig in eine GmbH eingelegt und am selben Tag wieder veräußert. Der dabei erzielte Veräußerungsgewinn wurde dann im weiteren Verlauf des Jahres vorab ausgeschüttet. Die klagende GmbH begehrte die Verwendung des Zugangs zum steuerlichen Einlagekonto zur Finanzierung der Ausschüttungen im selben Jahr. Dem hat der BFH mit Urteil vom 30.1.2013 (I R 35/11) eine klare Absage erteilt. Die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos sei auf den positiven, zum Ende des Vorjahres festgestellten Bestand des steuerlichen Einlagekontos beschränkt. Die Einlage der GmbH-Anteile führte erst zum Ende des laufenden Jahres zu einer Erhöhung des steuerlichen Einlagekontos. Im Ergebnis war die Ausschüttung als bei den Gesellschaftern steuerpflichtig zu qualifizieren. Zur Begründung verweist der BFH auf den systematischen zeitlichen Zusammenhang zwischen steuerlichem Einlagekonto und Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (§ 27 Abs. 1 S. 3 u. 5 KStG). Der BFH folgte damit der Auffassung der Finanzverwaltung. Für die Ausschüttungspraxis und im Fall von Umwandlungsmaßnahmen, insbesondere bei Verschmelzung/Formwechsel auf/in eine Personengesellschaft, gilt es, diese Rechtsprechung in Zukunft zu berücksichtigen. Als Alternative bieten sich zur (unterjährigen) Finanzierung oder Liquiditätsabschöpfung Gestaltungen mittels Gesellschafterdarlehen an.

Sebastian Prischmann T +49 30 208 88-1875 s.prischmann@rbs-partner.de

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Umsatzsteuer Neues zur vorsorglichen Option bei angenommener Geschäftsveräußerung Gemäß Abschnitt 9.1. Abs. 3 UStAE, soll sowohl die Erklärung zur Option nach § 9 UStG als auch der Widerruf dieser Option nur bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung zulässig sein. Begründet wird diese Sichtweise der Verwaltung mit dem BFH-Urteil vom 10.12.2008 (XI R 1/08). Nach der vorherigen Auffassung der Finanzverwaltung (Abschnitt 148 Abs. 3 S. 5 u. 6 und Abs. 4 S. 1 UStR 2008) war sowohl die Erklärung als auch der Widerruf der Option so lange möglich, wie die Steuerfestsetzung für diese Leistung noch vorgenommen oder geändert werden konnte (materielle Bestandskraft). Diese Regelung ist seit dem 1.11.2010 nicht mehr anwendbar. Nunmehr gibt es zwei OFD-Verfügungen (Niedersachsen vom 14.2.2013 und Frankfurt am Main vom 11.3.2013) sowie ein BMF-Schreiben vom 23.10.2013, welche sich mit der Erklärung einer vorsorglichen Option nach § 9 Abs. 1 UStG bei angenommener Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) mit Blick auf die Ausübungsfrist (formelle Bestandskraft) befassen. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung wird die bedingte Option erst wirksam, wenn das Finanzamt im Rahmen der Außenprüfung feststellt, dass keine (nicht steuerbare) Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt und damit ggf. nach Eintritt der formellen Bestandskraft. Nur im Falle einer unbedingten Erklärung soll von einer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wirksam erklärten Option ausgegangen werden. Dies soll anzunehmen sein, wenn im notariellen Kaufvertrag die unbedingte Option zur Steuerpflicht gemäß § 9 UStG erklärt wird und die Parteien gleichzeitig vereinbaren, die Grundstückslieferung als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln. Mit einer solchen vertraglichen Ausgestaltung soll die Option bereits vor Eintritt der formellen Bestandskraft wirksam erklärt worden sein. Liegt tatsächlich eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, gilt die vorstehende Option als von vornherein nicht ausgeübt.

Andreas Lichel T +49 30 208 88-1000 a.lichel@rbs-partner.de Thomas Pelzer T +49 30 208 88-1040 t.pelzer@rbs-partner.de

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Bereits bestehende Verträge, welche als kritisch angesehen werden, können (soweit noch keine formelle Bestandskraft eingetreten ist) in Form einer Nachbeurkundung im Sinne der Finanzverwaltung (unbedingte Option) ggf. geändert werden. Im Falle einer wegen Eintritt der formellen Bestandskraft versagten Optionsausübung sollten Rechtsmittel eingelegt werden, da diese Auffassung sich nicht so klar aus dem zitierten BFH-Urteil ergibt. Die geänderte Verwaltungsauffassung sollte zukünftig zur Vermeidung von Auseinandersetzungen gleichwohl beachtet werden. In Bezug auf Immobilien betrifft dies insbesondere Transaktionen im Grenzbereich der Geschäftsveräußerung. Daher sollte auch bei Asset-Deals in der Regel steuerlicher Rat eingeholt werden.

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Umsatzsteuerliche Qualifizierung sog. Führungsleistungen einer Versicherung bei der offenen Mitversicherung Zur Risikostreuung im Versicherungsgeschäft bedienen sich Versicherungsunternehmen neben der Rückversicherung auch des Instruments der „offenen Mitversicherung“. Dabei wird das Versicherungsrisiko aus einzelnen Verträgen mit einem oder mehreren Versicherungsunternehmen geteilt. Das geschieht in der Weise, dass ein Versicherungsunternehmen einem Mitbewerber eine Beteiligung anbietet. Die Mitversicherung entsteht technisch durch Aufnahme einer Beteiligungsklausel in den Versicherungsvertrag, wonach eine Mehrzahl von Versicherungsunternehmen anteilig, nach einer bestimmten Quote, Versicherungsschutz gegenüber dem Versicherungsnehmer bietet. Die Versicherungsgesellschaft, die den Kundenkontakt hergestellt hat, übernimmt regelmäßig die Führung innerhalb des Mitversicherungsgeschäftes. In diesen Fällen wird die Prämie von dem Versicherungsnehmer entweder anteilig an die einzelnen Versicherungsgesellschaften gezahlt oder aber aus Vereinfachungsgründen als Ganzes an den führenden Versicherer. Von der Gesamtprämie erhält der führende Versicherer für den Abschluss und die Bearbeitung des Geschäfts einen bevorzugten Anteil der Gesamtprämie. Dieser Mehranteil an der Gesamtprämie wird allgemein als Führungsprovision bezeichnet. Eine gesonderte Vergütung von anteiligen Verwaltungskosten findet nicht statt. Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 24.4.2013 (XI R 7/11) entschieden, dass die Führungsprovision der Umsatzsteuer unterliegt. Die Übernahme von im Rahmen einer offengelegten Mitversicherung anfallenden Verwaltungsaufgaben (sog. Führungsleistungen) durch den führenden Versicherer gegen einen erhöhten Anteil aus dem Versicherungsentgelt ist – so der BFH – eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung an den/die Mitversicherer. Soweit die Mitversicherungsbeziehungen zwischenzeitlich dergestalt geändert wurden, dass der führende Mitversicherer auf Wunsch und im Auftrage des Versicherungsnehmers tätig wird (allerdings zur aktiven Stellvertretung der anderen Mitversicherer bevollmächtigt bleibt), wäre eine derartige (formale) Umgestaltung nach der o. g. Entscheidung des BFH ggf. nicht zielführend. Eine Äußerung des BMF zur (zeitlichen) Anwendung der o. g. BFH-Entscheidung wäre wünschenswert.

Michael Will T +49 40 415 22-154 m.will@rbs-partner.de

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Umsatzsteuerliche Organschaft: Personengesellschaft kann Organgesellschaft sein Mit Urteil vom 13.3.2013 (3 K 235/10 – Revision eingelegt, BFH V R 25/13) entschied das FG München, dass § 2 Abs. 2 Satz 1 UStG bei EU-rechtskonformer Auslegung unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtsformneutralität dahingehend auszulegen ist, dass jedenfalls kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften als Organgesellschaften in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert sein können. Nach Ansicht des FG München kann eine Kommanditgesellschaft (KG), bei der keine natürlichen Personen als Gesellschafter beteiligt sind (kapitalistisch strukturierte Personengesellschaft), dem Willen eines anderen Rechtsträgers unterworfen und damit unselbstständig sein. Die für das Vorliegen einer Organschaft erforderliche Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger war bei der im Streitfall vorliegenden kapitalistisch strukturierten Personengesellschaft ebenfalls gegeben. Daher kam das FG München zu der Auffassung, dass auch eine Personengesellschaft Organträger im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann. Das ist für die körperschaftsteuer- und gewerbesteuerliche Organschaft derzeit noch anders. Hier kann nach der gesetzlichen Regelung nur eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft sein. Durch die Aussicht, auch Personengesellschaften in einen Organkreis aufzunehmen, können umsatzsteuerliche Belastungen innerhalb von Gesellschaftsstrukturen auch im Hinblick auf Personengesellschaften reduziert werden. Dies kann vor allem für Unternehmen, die steuerfreie Umsätze erbringen und nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wirtschaftliche Vorteile bieten.

Christoph Mendel T +49 40 415 22-300 c.mendel@rbs-partner.de

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Es bleibt abzuwarten, wie der – zuständige – V. Senat des BFH über die Revision entscheiden wird und ob er die Frage möglicherweise dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt. Es ist im Grunde genommen auch kaum begründbar, warum nicht auch eine klassische GmbH & Co. KG Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft sein kann, wenn dies für eine „normale“ GmbH völlig unproblematisch ist. Gerade das Umsatzsteuergesetz ist vom Gedanken der Rechtsformneutralität geprägt, anders als derzeit noch das Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerrecht. Wir sind daher verhalten optimistisch, dass das Urteil des FG München im Ergebnis Bestand haben wird.

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Sonstige Steuern Kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten bei bewusster Vermeidung von Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG Werden innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übertragen, so löst dies auf Ebene der Personengesellschaft Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG aus. Eine gängige Strategie zur Vermeidung der Steuer besteht im Zurückbehalt eines sog. Zwerganteils von i.d.R. mindestens 5,1 %. Nicht abschließend geklärt war bislang, ob hierin eine missbräuchliche Gestaltung i. S. d. § 42 AO zu sehen ist. Nach Ansicht des FG Baden-Württemberg (Urteil vom 27.7.2011 - 2 K 364/08) liegt in solchen Fällen kein Gestaltungsmissbrauch vor. Die Generalklausel des § 42 AO sei nicht anwendbar, wenn als missbräuchlich angesehene Gestaltungen durch spezielle Vorschriften, wie z. B. § 1 Abs. 2a GrEStG, geregelt werden. § 42 AO soll nur in solchen Fällen zur Anwendung gelangen, die von § 1 Abs. 2a bzw. auch Abs. 3 GrEStG gerade nicht erfasst werden. Im Urteilsfall wurde zudem versucht, den zurückbehaltenen Kommanditanteil von 5,6 % durch weitere Vereinbarungen, u.a. Übertragung des Gewinnstammrechts, Einräumung einer Kaufoption, gesellschaftsrechtlich auszuhöhlen. Das FG untersuchte deshalb auch noch den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO. Es kam aber auch hier zu keinem anderen Ergebnis und entschied, dass keine GrESt entstanden sei. Die Rechtsfrage ist nun beim BFH (II R 49/12) anhängig.

Sebastian Prischmann T +49 30 208 88-1874 s.prischmann@rbs-partner.de

BFH-Urteil zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands bei grundstücksbesitzender Personengesellschaft – gegen BMF Mit Urteil vom 24.4.2013 (II R 17/10) hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zur Entstehung der Grunderwerbsteuer (GrESt) anlässlich der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft gegen die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gestellt. Damit hat er die ursprünglich herrschende Auffassung bestätigt. Die Klägerin war eine grundstücksbesitzende GmbH & Co. KG. Alleingesellschafterin der mit 6 % an der Klägerin beteiligten persönlich haftenden Gesellschafterin (A-GmbH) war eine weitere GmbH (C-GmbH), deren alleinige Gesellschafterin zunächst die I-AG war. Die I-AG veräußerte zum 1.1.2005 50 % ihrer Beteiligung an der C-GmbH an einen fremden Dritten (K). Die restlichen 50 % an der C-GmbH übertrug die I-AG am 31.3.2006 auf eine 100 %ige Tochtergesellschaft (I-GmbH). Die einzige Kommanditistin der Klägerin, die G-AG, übertrug ihre Beteiligung an der Klägerin (94 %) am 16.3.2006 auf die H-GmbH. Die Struktur stellte sich wie folgt dar:

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I-AG 50 % I-GmbH

K

50 % 100 % C-GmbH

100 %

A-GmbH

G-AG

6 %

H-GmbH 94 %

Klägerin

Das Finanzamt sah in der Übertragung der 94 %-Beteiligung der G-AG auf die HGmbH sowie in der vollständigen Übertragung der Anteile an der C-GmbH einen Gesellschafterwechsel i. S. d § 1 Abs. 2a GrEStG und setzte GrESt fest. Der BFH entschied dagegen zugunsten der Klägerin. Die unmittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes durch die Übertragung der Kommanditbeteiligung der G-AG auf die H-GmbH betraf nur 94 % der Anteile. Die mittelbaren Anteilsübertragungen, also die Übertragungen der Anteile an der C-GmbH, hat der BFH – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – nicht berücksichtigt. Die Finanzverwaltung vertrat im vorliegenden Fall die Auffassung, dass innerhalb von fünf Jahren nicht nur die unmittelbare Beteiligung der G-AG in Höhe von 94 % auf einen anderen Gesellschafter, sondern auch die Beteiligung an der A-GmbH in Höhe von 6 % mittelbar übertragen wurde. Aufgrund der Tatsache, dass sich der Gesellschafterbestand der C-GmbH vollständig geändert hat, hat sie die 6 %-Beteiligung der A-GmbH in voller Höhe bei der Frage nach dem Anteilseignerwechsel berücksichtigt. Mit seinem Urteil bricht der BFH mit dem Verständnis der Finanzverwaltung vom mittelbaren Anteilseignerwechsel bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften. Nach seiner Ansicht ist für Zwecke des § 1 Abs. 2a GrEStG zwischen unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen zu unterscheiden. Da eine mittelbare Beteiligung zivilrechtlich nicht existiert, kommt es auf den wirtschaftlichen Gehalt an. Daher müssen alle mittelbar beteiligten Gesellschaften, ob Personen- oder Kapitalgesellschaft als transparent angesehen werden. Und nur dann, wenn sich der Gesellschafterbestand einer mittelbar beteiligten Gesellschaft vollständig geändert hat, kann von einer mittelbaren Anteilsübertragung ausgegangen werden. Dies bedeutet eine erhebliche Verbesserung des Status bei mittelbaren Grundstücksübertragungen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Steuersätze bei der Grunderwerbsteuer in einigen Bundesländern erneut angehoben wurden bzw. ab dem 1.1.2014 angehoben werden. Dr. Christian Birkholz T +49 30 208 88-1880 c.birkholz@rbs-partner.de

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Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung bzw. auch der Gesetzgeber reagiert. Vor einer Anpassung entsprechender Beteiligungsstrukturen sollte in jedem Fall steuerrechtlicher Rat eingeholt werden.

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Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist eine abziehbare Betriebsausgabe Nach einer Entscheidung des FG Münster vom 14.2.2013 (2 K 2838/10 G, F) ist Grunderwerbsteuer, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung nach § 1 Abs. 2a GrEStG entsteht, als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig und nicht als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren (in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 20.4.2011 [I R 2/10]; gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, siehe OFD Rheinland, Verfügung vom 23.1.2012, S 2174 – St 141). Nach der Ansicht des FG Münster handelt es sich auch im Falle des § 1 Abs. 2a GrEStG lediglich um einen fiktiven Grundbesitzerwerb. Eine Übertragung des handelsbilanziellen und zivilrechtlichen Eigentums am inländischen Grundbesitz ist nicht gegeben. Damit liegt kein Erwerb des Grundstücks vor, der Voraussetzung der Klassifizierung der Aufwendungen als Anschaffungs(neben)kosten nach § 255 Abs. 1 S. 1 HGB ist. Da gegen das Urteil des FG Münster derzeit die Revision beim BFH anhängig und die Entscheidung somit noch nicht rechtskräftig ist, bleibt abzuwarten, wie die höchstrichterliche Entscheidung hierzu ausfallen wird. Wir werden zu gegebener Zeit über die Entscheidung des BFH berichten.

Marcus von Goldacker T +49 89 35000-2324 m.vongoldacker@rbs-partner.de Claudia Filler T +49 89 35000-2338 c.filler@rbs-partner.de

BFH-Entscheidung zu überlangen Finanzgerichtsprozessen Auf Druck des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte haben Steuerpflichtige seit dem 3.12.2011 die Möglichkeit, Finanzgerichte zu rügen, sofern ein Verfahren unangemessen lange dauert. Nach § 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes haben Betroffene einer überlangen Verfahrensdauer Anspruch auf eine Entschädigung für immaterielle und materielle Beeinträchtigungen. Immaterielle Nachteile können z. B. Rufschädigungen sein. Vermögensschäden stellen beispielsweise materielle Beeinträchtigungen dar. Wann konkret eine Verfahrensdauer unangemessen ist, wird im Gesetz nicht normiert und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ebenso richtet sich auch die Art und Höhe der Entschädigung nach dem Einzelfall. Für Entschädigungsklageverfahren aus dem Bereich der Finanzgerichte ist der Bundesfinanzhof zuständig. Am 17. 4.2013 hat der BFH erstmals ein Urteil wegen überlanger Verfahrensdauer gefällt. Der BFH hat in seinem Urteil (X K 3/12) festgestellt, dass die Dauer eines Verfahrens vor dem FG Berlin-Brandenburg unangemessen lang war. Im konkreten Fall war das FG innerhalb eines Zeitraumes von fünfeinhalb Jahren nicht tätig geworden. Aus Sicht des BFH war der zu entscheidende Fall eher einfach gelagert, er hat deshalb eine Verfahrensverzögerung anerkannt. Allerdings hat er von der Festsetzung einer beantragten Geldentschädigung abgesehen. Der BFH ist zu dem Schluss gekommen, dass die Erfolglosigkeit des Verfahrens für jeden Rechtskundigen von vornherein feststand. Deshalb sei die Verzögerung für den Kläger objektiv nicht von besonderer Bedeutung. Der BFH hält in diesem Fall die Feststellung der überlangen Verfahrensdauer als Wiedergutmachung für ausreichend. Darüber hinaus wurden dem Beklagten FG 75 % der Verfahrenskosten auferlegt. Für die Praxis bleibt abzuwarten, wie der BFH in künftigen Urteilen entscheiden wird und ob sich auf Dauer aus der BFH-Rechtsprechung konkrete Leitlinien in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit von Verfahrensdauern sowie Entschädigungshöhen ableiten lassen.

Jutta Horstrup T +49 40 415 22-462 j.horstrup@rbs-partner.de

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Steuerbescheide ohne Vorbehalt der Nachprüfung können vom Finanzamt wegen „offenbarer Unrichtigkeit“ berichtigt werden Der BFH hatte in seinem Urteil vom 6.11.2012 (VIII R 15/10) zu entscheiden, ob das Finanzamt einen unterlassenen Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigen kann. Soweit ein Steuerbescheid nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wird, besteht innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit die Möglichkeit, den Steuerbescheid nachträglich zu korrigieren. Im vorliegenden Fall wollte das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer GbR einen Bescheid ändern, der keinen Hinweis auf den Vorbehalt der Nachprüfung enthielt. Nach Ansicht des Finanzamtes konnte der Hinweis auf den Vorbehalt der Nachprüfung nach § 129 AO (offenbare Unrichtigkeit) nachgeholt werden. Es habe sich um ein mechanisches Versehen gehandelt, da aus einem der Steuerakte angeklebten Notizzettel der Finanzamtssachbearbeiterin eindeutig hervorgegangen sei, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergehen solle. Im Rahmen der EDV-technischen Veranlagung des Bescheides sei dann aber offenbar unrichtig der Vorbehalt der Nachprüfung nicht auf dem Bescheid erschienen. Nach Ansicht des BFH liegt eine offenbare Unrichtigkeit dann vor, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhaltes für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und eindeutig als offenbare Unrichtigkeit erkennbar ist. Es sei nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige die Unrichtigkeit anhand des Bescheides und der ihm vorliegenden Unterlagen erkennen könne. Sofern beispielsweise alle anderen Steuerbescheide der vorangegangen Jahre und ggf. auch der Folgejahre unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen seien, sei dies ein mögliches Indiz für ein Versehen. Jutta Horstrup T +49 40 415 22-462 j.horstrup@rbs-partner.de

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Ein Steuerpflichtiger hat also keinen Vertrauensschutz, wenn sein Steuerbescheid ohne den Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist. Sofern das Finanzamt eine offenbare Unrichtigkeit nachweisen kann, kann er innerhalb der Festsetzungsfrist ohne besonderen Grund geändert werden.

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Kurz notiert Mit Beschluss vom 23.1.2013 (I R 1/12) hat der BFH seine streng formalistische Rechtsprechung bei der Auslegung von Gewinnabführungsverträgen (GAV) und der Anerkennung von Organschaften fortgesetzt. Im Urteilsfall wurde – offenbar irrtümlich – die erstmalige Kündigungsmöglichkeit eines GAV nach fünf Jahren auf den 30.12. statt richtigerweise auf den 31.12. datiert. Nach Auffassung des BFH wurde der GAV damit aber nicht auf fünf volle Zeitjahre vereinbart. Eine Heilung der fehlerhaften Datumsangabe mittels notariellen Nachtragsvermerks ließ der BFH nicht zu. Ebenso reiche es nicht aus, in der Präambel des GAV auf die gewollte Gründung einer steuerlichen Organschaft hinzuweisen. Die Organschaft scheiterte mithin an um einem Tag zu kurz vereinbarter Mindestlaufzeit. Aktuelles zur Grunderwerbsteuer Folgende Grunderwerbsteuersätze gelten aktuell in den einzelnen Bundesländern:

Baden-Württemberg

5,0 %

Niedersachsen

4,5 %

Bayern

3,5 %

Nordrhein-Westfalen

5,0 %

Berlin

5,0 %

Rheinland-Pfalz

5,0 %

Brandenburg

5,0 %

Saarland

5,5 %

Bremen

4,5 %

Sachsen

3,5 %

Hamburg

4,5 %

Sachsen-Anhalt

5,0 %

Hessen

5,0 %

Schleswig-Holstein

5,0 %

Mecklenburg-Vorpommern

5,0 %

Thüringen

5,0 %

Bei geplanten Immobilieninvestitionen sind die folgenden geplanten Erhöhungen des Steuersatzes zu erwarten: Berlin 6 % ab dem 1.1.2014, Bremen 5 % ab dem 1.1.2014, Niedersachsen 5 % (Zeitpunkt steht noch nicht fest) und Schleswig-Holstein 6,5 % ab dem 1.1.2014.

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Impressum Die Beiträge in dem Steuer-Newsletter sind nach bestem Wissen und nach derzeitigem Kenntnisstand erstellt worden. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen werden nur auszugsweise wiedergegeben. Wir bitten deshalb, die Beiträge im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler zu vermeiden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen auszuschließen. Herausgeber RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg Verantwortliche Redaktion WP/RA/StB Dr. Peter H. Eggers Rankestraße 21 10789 Berlin T +49 30 208 88-2160 E p.eggers@rbs-partner.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


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