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4/2013
IFRS Themenübersicht Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks IASB verabschiedet neue Vorschriften zum Hedge Accounting
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IASB verabschiedet Änderungen an IAS 19
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IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 27
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IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zum IFRS for SMEs
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Aktuelles aus anderen Gremien EU: Übernahme der Änderungen an IFRS 11, IFRS 12 und IAS 27 bezüglich Investmentgesellschaften
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Sonstiges Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2014
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DRS 20 Konzernlagebericht – was ist neu ab 2013?
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Zusammenstellung der zum 31. Dezember 2013 erstmals verpflichtend anzuwendenden bzw. freiwillig anwendbaren IFRS
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Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks IASB verabschiedet neue Vorschriften zum Hedge Accounting Der IASB hat am 19. November 2013 die neuen Vorschriften zum Hedge Accounting verabschiedet. Ziel dieser Regelungen ist es, eine stärkere Verbindung zwischen dem bilanziellen Hedge Accounting mit dem operativ praktizierten Risikomanagement herzustellen. Diese Regelungen werden als Kapitel 6 in den bestehenden IFRS 9 Finanzinstrumente eingefügt. Mit der Verabschiedung beendet der IASB Phase III des Projekts zur Ablösung von IAS 39 durch IFRS 9. Nachfolgend die wesentlichen Neuerungen zum Hedge Accounting: Art und Umfang der Grundgeschäfte: Nach IFRS 9 besteht künftig eine flexiblere Designationsmöglichkeit von Bestandteilen von Grundgeschäften. Nunmehr können u. a. a uch einzelne Schichten, Nettopositionen und aggregierte Positionen (inklusive Derivaten) abgesichert werden. Auch einzelne Komponenten von nicht finanziellen Posten (z. B. Rohölrisiko im Benzinpreis) können designiert werden, sofern diese eigenständig identifizierbar und bewertbar sind.
Einzelne Elemente
+
(Synthetische) Position (Gruppe/Nettoposition)
Derivat
Aggregierte Risikoposition
Art/Gegenstand des abgesicherten Risikos
Umfang des abgesichterten Risikos Einzelne(r) Cashflow(s) Prozentualer Teil vom Nominal Anteil/Layer (Top und Bottom)
Abb: zulässige Grundgeschäfte
Nach IAS 39 ist die Bildung von Nettopositionen untersagt. Die Zusammenfassung von Positionen ist im Rahmen des Portfolio Hedgings nur unter engen Voraussetzungen möglich. Die Absicherung von einzelnen Schichten bei Grundgeschäften ist nicht geregelt. Ebenso können nach IAS 39 keine Derivate als Grundgeschäft designiert werden. Bei nicht finanziellen Posten können lediglich Einzelrisikopositionen in Form von Fremdwährungsrisiken als Grundgeschäft designiert werden.
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Art und Umfang der Sicherungsgeschäfte: Nach IFRS 9 kann nunmehr grundsätzlich jede Art von nicht derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsgeschäft designiert werden, sofern diese Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Eine Ausnahme besteht für Eigenkapitalinstrumente, für die die FVOCI-Option ausgeübt wurde (erfolgsneutrale Erfassung von Wertänderungen im sonstigen Ergebnis), da deren Wertänderungen aufgrund des fehlenden recycling niemals erfolgswirksam werden. Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen die Veränderung des eigenen Kreditrisikos über das sonstige Ergebnis (other comprehensive income, OCI) abgebildet wird, können lediglich bezogen auf Fremdwährungsrisiken als Sicherungsinstrument designiert werden. Nach IAS 39 ist die Designation von nicht derivativen Sicherungsinstrumenten lediglich bei Fremdwährungsrisiken möglich. Derivate, die in Kombination eine geschriebene Position ergeben, können nach IFRS 9 ebenso wie nach IAS 39 nicht als Sicherungsinstrument designiert werden. Hinsichtlich des Umfangs an zu designierenden Sicherungsgeschäften gilt wie nach IAS 39 auch nach IFRS 9, dass die Sicherungsgeschäfte grundsätzlich vollständig zu designieren sind. Ausnahmen bestehen (wie nach IAS 39) in der Designation des inneren Wertes (durch Abtrennung vom time value-Element), des Spot-Elementes (durch Abtrennung vom forward-Element) und eines nominellen Anteils des Sicherungsinstrumentes. Das time value-Element und das forward-Element stellen nach IFRS 9 nunmehr Kosten der Sicherung dar und werden zunächst im OCI erfasst und zu einem späteren Zeitpunkt in Abhängigkeit der Eigenschaften des Grundgeschäfts zeitraum- oder transaktionsbezogen entweder erfolgswirksam oder als Anschaffungskosten des Grundgeschäfts „aufgelöst“ (IFRS 9.6.5.15 f.). Dokumentation der Hedge-Beziehung (insbesondere Effektivitätsmessung): Zur Dokumentation der Effektivität sind insbesondere folgende Voraussetzungen erforderlich: 1. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft bestehen. 2. Das Ausfallrisiko darf die Wertveränderungen nicht dominieren. 3. Die Sicherungsquote der Hedge-Beziehung stimmt mit der Menge des abzusichernden Grundgeschäfts und der Menge des Sicherungsinstruments überein, welches zur Sicherung verwendet wird. Der noch in IAS 39 geforderte retrospektive Effektivitätstest zur Ermittlung eines Effektivitätsgrads innerhalb einer Bandbreite von 80 %–125 % entfällt. Die Beurteilung der Effektivität erfolgt somit nach IFRS 9 ausschließlich prospektiv. Ein quantitativer Effektivitätstest reduziert sich insofern auf den Vergleich von nominellen Größen. Bei Abweichung dieser nominellen Größen bedarf es allerdings eines vollständigen quantitativen Effektivitätstests zur Ermittlung von etwaigen Ineffektivitäten.
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Bilanzierung der Hedge-Beziehung: Wie nach IAS 39 erfolgt die Bilanzierung nach IFRS 9 entsprechend der Unterteilung in Fair Value Hedges, Cash Flow Hedges und Hedges in a net investment in a foreign entity. Während allerdings nach IAS 39 bei Fair Value Hedges sowohl die Grundgeschäfte als auch die Sicherungsinstrumente erfolgswirksam zu erfassen waren, erfolgt die Erfassung des Sicherungsinstrumentes bezogen auf den effektiven Anteil nach IFRS 9 nunmehr entsprechend der Erfassung des Grundgeschäftes erfolgswirksam oder aber über das OCI (IFRS 9.6.5.8). Dies gilt bei FVOCIEigenkapitalinstrumenten, die als Grundgeschäft designiert wurden, auch für den ineffektiven Anteil des zugehörigen Sicherungsinstrumentes (IFRS 9.6.5.3), da hier kein recycling gegeben ist. Anpassung der Hedge-Beziehung: Nach IAS 39 führen Anpassungen von Grund- und/oder Sicherungsgeschäften in der Regel zu einer Beendigung und Neudesignation der Hedge-Beziehung. Anpassungen der Hedge-Beziehung sollen sich nunmehr in einer Veränderung der Sicherungsquote („Rekalibrierung“) niederschlagen. Unter der Voraussetzung, dass die Zielsetzung des Risikomanagements unverändert bleibt, ist die Sicherungsbeziehung fortzuführen. Beendigung der Hedge-Beziehung: Nach IAS 39 können Sicherungsbeziehungen jederzeit beendet werden. Sofern das Sicherungsgeschäft weiterhin besteht und das Eintreten der gesicherten Transaktion nach wie vor wahrscheinlich ist, ist nach IFRS 9 nunmehr eine Beendigung nur unter der Voraussetzung vorzunehmen, wenn sich die Risikomanagementzielsetzung geändert hat und die Sicherungsbeziehung die notwendigen Anforderungen nicht mehr erfüllt. Eine „willkürliche“ Beendigung der HedgeBeziehung wird damit unterbunden. Fair-Value-Option: Neben der oben beschriebenen formalen Bilanzierung einer Hedge-Beziehung besteht wie nach IAS 39 auch die Möglichkeit der Fair-Value-Option, nach der das Grundgeschäft erfolgswirksam über die GuV zu bewerten ist, sofern damit accounting mismatches vermieden werden können. Nach IFRS 9 wird die Anwendung der Fair-Value-Option auf zwei weitere Grundtatbestände ausgedehnt: 1. Sofern ein Kreditderivat zur Absicherung (eines Teils) eines Finanzinstruments verwendet wird, kann dieses Finanzinstrument in dem Umfang, wie es zur Absicherung des Kreditrisikos (Ausfallrisikos) gesteuert wird, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Voraussetzung dafür ist, dass (a) die Bezeichnung von Kreditrisiko und Kreditderivat übereinstimmen (z. B. der Kreditnehmer) und dass (b) der Rang der Forderung dem Rang des Kreditderivats entspricht. 2. Darüber hinaus fallen nach IAS 39 sogenannte Own Use-Verträge nicht in den Anwendungsbereich nach IAS 39. Nach IFRS 9 sind diese Verträge nicht mehr vom Anwendungsbereich ausgeschlossen, sodass die Fair-Value-Option nunmehr angewendet werden kann.
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Weitere Anwendbarkeit von IAS 39: Der IASB hat das Thema Macro Hedge Accounting aus Phase III ausgeklammert und wird dazu erst im kommenden Jahr ein Diskussionspapier veröffentlichen. Für Portfolio Fair Value Hedges zur Absicherung von Zinsrisiken besteht daher – auch bei Anwendung der neuen Vorschriften zum Hedge Accounting – die Möglichkeit, die in IAS 39.81A enthaltenen Spezialregeln weiter anzuwenden. Auch für allgemeine Sicherungsbeziehungen besteht bis zum Abschluss des Projekts zum Macro Hedge Accounting die Möglichkeit, die bisherigen Vorschriften des IAS 39 anzuwenden. Es ist daher gestattet, sowohl allgemeine Sicherungsbeziehungen als auch Portfolio Fair Value Hedges entweder im vollen Umfang nach IFRS 9 oder nach IAS 39 zu bilanzieren. Inkrafttreten: Durch diese Änderung an IFRS 9 wurde der 1. Januar 2015 als verpflichtender Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieses Standards gestrichen. Erst nach Abschluss des gesamten Projekts (inklusive des Macro Hedge Accounting) wird seitens des IASB ein verpflichtender Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 festgesetzt. Eine vorzeitige Anwendung der bisherigen Vorschriften des IFRS 9 ist jedoch weiterhin gestattet.
IASB verabschiedet Änderungen an IAS 19 Der IASB hat am 21. November 2013 eine Änderung an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer hinsichtlich der Bilanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen bzw. von Dritten geleisteten Beiträgen bei leistungsorientierten Plänen verabschiedet. Wenn sich Arbeitnehmer (oder Dritte) mit Beiträgen an der Versorgungszusage beteiligen, reduziert dies die Kosten des Arbeitgebers. Mit der Änderung an IAS 19.93 wird nunmehr klargestellt, dass die Bilanzierung derartiger Beiträge davon abhängt, ob diese mit der geleisteten Dienstzeit verknüpft sind oder nicht. Nach dieser Änderung an IAS 19 sind zukünftig zu leistende Beiträge von Arbeitnehmern oder Dritten, die gemäß IAS 19.93 (a) aufgrund der Kopplung der Beitragshöhe an die geleisteten Dienstjahre in unterschiedlicher Höhe anfallen werden, den Dienstleistungsperioden als Kürzung des Aufwands zuzurechnen (gemäß IAS 19.70 entweder linear oder auf Grundlage der unternehmensspezifischen Planformel). Über die Kürzung des Aufwands erfolgt eine entsprechende Reduzierung des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung bis zum Zeitpunkt der Erbringung des Arbeitnehmerbeitrags, die dann als Erhöhung des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung zu erfassen ist. Sollten die Beiträge hingegen unabhängig von den geleisteten Dienstjahren sein, kann die Bilanzierung der geleisteten Beiträge entweder wie zuvor beschrieben nach IAS 19.93 (a) erfolgen oder aber die geleisteten Beiträge werden als Reduktion des Dienstzeitaufwands erfasst, sofern diese vollständig mit den in dieser Periode erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers verbunden sind. Dies ist insbesondere bei Beiträgen möglich, die einen festen Prozentsatz des Gehalts ausmachen, der nicht von den geleisteten Dienstjahren des Arbeitnehmers für das Unternehmen abhängig ist (IAS 19.93 (b)). Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.
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IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 27 Der IASB hat am 2. Dezember 2013 einen Entwurf zu IAS 27 Einzelabschlüsse veröffentlicht, mit dem die Equity-Methode als Bilanzierungsoption für Anteile an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss eines Investors wieder zugelassen werden soll (ED/2013/10 Equity Method in Separate Financial Statements (Proposed amendments to IAS 27)). Im Zuge einer früheren Überarbeitung von IAS 27 im Jahr 2003 (Anwendung ab 2005) wurde diese Bilanzierungsoption gestrichen. Diese Regelung wurde auch bei der Überarbeitung im Jahr 2011 übernommen. Sollte dieser Vorschlag des IASB verabschiedet werden und sich ein Unternehmen für die Equity-Methode entscheiden, wird diese rückwirkend anzuwenden sein. Ein Datum für die verpflichtende Erstanwendung steht noch nicht fest. Zu diesem Änderungsentwurf kann bis zum 3. Februar 2014 beim IASB Stellung genommen werden.
IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zum IFRS for SMEs Der IASB hat am 3. Oktober 2013 mit ED/2013/9 IFRS for SMEs – Proposed amendments to the International Financial Reporting Standard for Small and Medium-sized Entities einen Entwurf mit begrenzten Änderungen an dem IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen (IFRS for SMEs) veröffentlicht. Der Entwurf stellt die erste eingehende Überprüfung des IFRS for SMEs seit seiner Verabschiedung im Jahr 2009 dar. Bei den vorgeschlagenen Änderungen handelt es sich um Erläuterungen von bereits bestehenden Regelungen sowie um unterstützende Leitlinien. Mit Ausnahme der vorgeschlagenen Änderungen an Abschnitt 29 zu Ansatz und Bewertung latenter Steuern, mit denen diese Vorschriften an die aktuellen Regelungen des IAS 12 Ertragsteuern angeglichen werden, gibt es nur wenige inhaltliche Änderungen. Die Überarbeitung des IFRS for SMEs soll im Jahr 2015 abgeschlossen werden. Stellungnahmen zu diesem Entwurf können bis zum 3. März 2014 beim IASB abgegeben werden.
Aktuelles aus anderen Gremien EU: Übernahme der Änderungen an IFRS 11, IFRS 12 und IAS 27 bezüglich Investmentgesellschaften Die Europäische Union hat am 20. November 2013 Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse, IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen und IAS 27 Einzelabschlüsse in europäisches Recht übernommen. Die Änderungen an diesen Standards beinhalten die Ausnahme in Bezug auf die Konsolidierung von Tochterunternehmen nach IFRS 10, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt. Anstelle einer Konsolidierung bewerten Investmentgesellschaften die zu Investitionszwecken gehaltenen Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert. Die Änderungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
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Sonstiges Prüfungsschwerpunkte der DPR für 2014 Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e. V. (DPR) hat am 15. Oktober 2013 ihre Prüfungsschwerpunkte für die Abschlüsse des Jahres 2013 bekannt gegeben. 1. Goodwill-Impairment-Test
Konsistenz und Verlässlichkeit der Cash-Flow-Prognosen (externe Quellen, Lageberichterstattung, Planungstreue)
Ableitung der Wachstumsrate und des Abzinsungssatzes (Peer-Group-Analyse, Herleitung des Betafaktors und des Verschuldungsgrads)
Ausreichende Beschreibung der wesentlichen Bewertungsprämissen 2. Unternehmenszusammenschlüsse
Fair-Value-Ermittlung mit Bezug auf die Grundsätze von IFRS 13 Aussagefähige Anhangangaben zur Entstehung eines Goodwill oder eines negativen Unterschiedsbetrags und zu den finanziellen Auswirkungen eines Unternehmenszusammenschlusses 3. Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen
Transparenz und Stetigkeit bei der Ermittlung des Abzinsungssatzes Beschreibung der Merkmale des Versorgungsplans und der damit verbundenen Risiken
Darstellung und Sensitivitäten der versicherungsmathematischen Annahmen Ergänzung um eine dritte Bilanz bei wesentlichen Auswirkungen infolge der Erstanwendung des IAS 19 (2011) 4. Neue Standards zur Konsolidierung
Bei vorzeitiger Anwendung der Standards IFRS 10, 11, 12 im Jahr 2013: Abgrenzung des Konsolidierungskreises gemäß IFRS 10 Beurteilung von gemeinsamen Vereinbarungen (gemeinschaftliche Tätigkeit versus Gemeinschaftsunternehmen) gemäß IFRS 11
Anhangangaben gemäß IFRS 12
Bei Erstanwendung der neuen Standards zur Konsolidierung im Jahr 2014: aussagefähige Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen gemäß IAS 8.30 5. Konzernlagebericht, insbesondere neue Anforderungen durch DRS 20
Abgleich der Vorjahresprognose mit der tatsächlichen Entwicklung Erhöhte Anforderungen an die Prognosegenauigkeit Darstellung der Risiken und des Risikomanagementsystems (Quelle: DPR, www.frep.info)
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DRS 20 Konzernlagebericht – was ist neu ab 2013? Am 4. Dezember 2012 hat das Bundesministerium für Justiz DRS 20 Konzernlagebericht bekannt gemacht. DRS 20 tritt erstmals für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, in Kraft und ist von Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufstellen, anzuwenden. Eine entsprechende Anwendung für den Einzelabschluss gemäß § 289 HGB wird empfohlen. Der Standard unterscheidet zwischen Vorschriften für kapitalmarktorientierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen. Regelungen, die nur von kapitalmarktorientierten Unternehmen anzuwenden sind, sind im DRS 20 jeweils mit „K“ gekennzeichnet. Anders als noch in der Entwurfsfassung vorgesehen, ist in DRS 20 keine Übereinstimmungserklärung mit dem Practice Statement Management Commentary des IASB enthalten. Die nachfolgende Übersicht enthält die wesentlichen Neuerungen durch DRS 20, die grundsätzlich sowohl von kapitalmarktorientierten, als auch nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen gleichermaßen anzuwenden sind. Neuerungen, die ausschließlich kapitalmarktorientierte Unternehmen betreffen, sind entsprechend gekennzeichnet (K).
Grundsätze
Einführung eines Grundsatzes der Wesentlichkeit sowie der Informationsabstufung
Streichung des Grundsatzes der Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung Grundlagen des Konzerns
Freiwillige Berichterstattung in Bezug auf die Ziele und die
Wirtschaftsbericht
Angaben zum Geschäftsverlauf und den gesamt-
zu deren Erreichung verfolgten Strategien. Wird freiwillig berichtet, hat dies im Einklang mit DRS 20 zu geschehen. Konkretisierung der Vorschriften zum Steuerungssystem (K)
wirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen sowie zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sind künftig in einem separaten Wirtschaftsbericht zu machen. Darstellung der Grundsätze des Finanzmanagements (K) Finanzielle und nicht finanzielle Leistungsindikatoren
Einführung eines Grundsatzes der Wesentlichkeit sowie der Informationsabstufung
Streichung des Grundsatzes der Konzentration auf die nachhaltige Wertschaffung
Prognosebericht
Verkürzung des Prognosehorizonts auf ein Jahr Erhöhung der Prognosegenauigkeit durch konkrete Vorgaben Vorgeschriebener Prognose/Ist-Vergleich
Chancen- und Risikobericht
Zusammenfassende Darstellung der Risikolage erforderlich Deutliche Erhöhung der Bedeutung des Chancenberichts Offenlegung des Risikomanagementsystems (K)
Segmentbezogene Darstellung
Konkretisierung der Angabe von Segmentinformationen zur Ertragslage und zu Investitionen
Aufnahme segmentspezifischer Angaben in den Prognosebericht, sofern eine über alle Segmente konsolidierte Betrachtung kein zutreffendes Bild der Konzernlage vermittelt
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Zusammenstellung der zum 31. Dezember 2013 erstmals verpflichtend anzuwendenden bzw. freiwillig anwendbaren IFRS Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2013 beginnen, sind die folgenden Änderungen erstmals verpflichtend anzuwenden. Standard
Titel
Verpflichtender Anwendungszeitpunkt für GJ, die beginnen am oder nach
Änderungen an IAS 1 Darstellung des Abschlusses (Darstellung des sonstigen Gesamtergebnisses)
1. Juli 2012
Inhalt IAS 1
Aufteilung des other comprehensive income in recyclebare und nicht recyclebare Bestandteile und Angabe der latenten Steuern bezogen auf diese beiden Bestandteile. IAS 12
Änderung an IAS 12 Ertragsteuern (Realisierung der zugrunde liegenden Vermögenswerte)
1. Januar 2013 (IASB: 1. Jan. 2012)
Sofern für die Realisierung von Vermögenswerten für Veräußerung und fortgeführte Nutzung unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind, ist weiterhin die beabsichtige Realisierungsform zur Bestimmung des Steuersatzes maßgebend. Für bestimmte Vermögenswerte (z. B. zum beizulegenden Zeitwert bewertete als Finanzinvestition gehaltene Immobilien) wird aber nunmehr grundsätzlich von einer Veräußerung ausgegangen (IAS 12.51A-E). IAS 19
Änderungen an IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
1. Januar 2013
Pensionsrückstellungen: Abschaffung der sog. Korridormethode. Künftig sind versicherungsmathematische Gewinne und Verluste gänzlich und sofort erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis zu verbuchen. Weitere Änderungen betreffen die Ermittlung und den Ausweis des Zinsergebnisses auf die Nettoverbindlichkeit/-vermögenswerte aus leistungsorientierten Vergütungsplänen sowie zusätzliche Anhangangaben zu Merkmalen und Risiken aus solchen leistungsorientierten Plänen. Altersteilzeitverpflichtungen: Beim sog. Blockmodell sind die Aufstockungsbeträge nicht mehr in voller Höhe beim Vertragsabschluss, sondern ratierlich über die Erdienungsphase des Empfängers zurückzustellen. IFRS 1
Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS (feste Umstellungszeitpunkte und ausgeprägte Hochinflation)
1. Januar 2013 (IASB: 1. Juli 2011)
Anhangangaben für Erstanwender von IFRS im Falle der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (deemed cost) nach Ende der Hyperinflation (IFRS 1.31C) sowie Beseitigung fixer Anwendungszeitpunkte für Erstanwender. IFRS 1
Änderungen an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der IFRS (Darlehen der öffentlichen Hand)
1. Januar 2013
Behandlung von Zuwendungen der öffentlichen Hand bei erstmaliger Anwendung. Grundsatz: Übernahme Buchwert nach nationalen Vorschriften Ausnahme: retrospektive Bewertung nach IAS 20, sofern Informationen vorliegen
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Standard
Titel
Verpflichtender Anwendungszeitpunkt für GJ, die beginnen am oder nach
Inhalt IFRS 7
Änderungen an IFRS 7 Angaben (Saldierungen von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten)
1. Januar 2013
Erweiterung der Angabevorschriften bei der Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten. IFRS 13
Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts
1. Januar 2013
Einführung einer einheitlichen Konzeption zu Definition, Ermittlung und Offenlegung bezüglich des beizulegenden Zeitwerts. IFRIC 20
Abraumkosten in der Produktionsphase einer über Tagebau erschlossenen Mine
1. Januar 2013
Die Kosten der Abraumbeseitigung können unter bestimmten Voraussetzungen als Vermögenswert aktiviert werden. Abgebaute Erze, die veräußert werden können, werden als Vorratsvermögen aktiviert, während die Kosten für die Freilegung von Schichten zum Abbau von weiteren Ressourcen als langfristiger Vermögenswert zu aktivieren sind, der entsprechend der unit of production method abzuschreiben ist. AIP 2009– 2011
Änderungen durch das Annual Improvements Project 2009–2011 Cycle
IFRS 1
Erstmalige Anwendung der IFRS
1. Januar 2013
Zulässigkeit der wiederholten Anwendung von IFRS 1, sofern zwischenzeitlich die Anwendung von IFRS beendet worden ist. IFRS 1
Erstmalige Anwendung der IFRS
Möglichkeit zur Übernahme der aktivierten Fremdkapitalkosten zum transition date auf Basis der nationalen Rechnungslegungsvorschriften. IAS 1
Darstellung des Abschlusses
Angabe einer 3. Bilanz zum Beginn der Vergleichsperiode bei retrospektiver Anpassung des Abschlusses (IAS 8). IAS 16
Sachanlagen
Klarstellung der Klassifizierung von Ersatzteilen, Wartungsgeräten und in Bereitschaft vorgehaltenen Vermögenswerten als Anlagevermögen, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen für Sachanlagen erfüllen (insb. Nutzung über mehrere Perioden). Andernfalls erfolgt die Bilanzierung als Vorratsvermögen. IAS 32
Finanzinstrumente: Angaben
Steuern auf Eigenkapitaltransaktionen (Ausschüttungen, Emissionskosten) sind nach den Regelungen des IAS 12 zu erfassen. IAS 34
Segmentberichterstattung
Segmentvermögenswerte und -schulden sind im Zwischenbericht nur noch dann angabepflichtig, wenn diese sich im Vergleich zum letzten Jahresabschluss wesentlich geändert haben und über Segmentvermögenswerte und -schulden regelmäßig dem Hauptentscheidungsträger berichtet wird.
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Newsletter IFRS Für Geschäftsjahre, die am 1. Januar 2013 beginnen, besteht für die folgenden Änderungen ein Wahlrecht, diese freiwillig vorzeitig anzuwenden. Standard
Titel
Verpflichtender Anwendungszeitpunkt für GJ, die beginnen am oder nach
Inhalt Konsolidierungspaket
1. Januar 2014* (IASB: 1. Jan. 2013)
Eine frühzeitige Anwendung der Standards des Konsolidierungspakets ist nur möglich, wenn diese Standards zusammen angewendet werden. IFRS 10
Konzernabschlüsse
Einführung eines neuen, einheitlichen Konzepts der „Beherrschung“ zur Bestimmung von zu konsolidierenden Tochtergesellschaften (Aufhebung von SIC-12 zur Konsolidierung von Zweckgesellschaften). IFRS 11
Gemeinsame Vereinbarungen
Neue Abgrenzung von gemeinschaftlichen Vereinbarungen. Aufhebung von SIC-13 und IAS 31 und damit Abschaffung der Möglichkeit der Quotenkonsolidierung für Anteile an einem Gemeinschaftsunternehmen. IFRS 12
Angaben zu Beteiligungen an anderen Unternehmen
Der Standard formulierte nunmehr übergreifend die Anforderungen an Angabepflichten im Anhang für Beteiligungen, inklusive Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen, assoziierte Unternehmen, Zweckgesellschaften und weitere außerbilanzielle Instrumente. IAS 27
Einzelabschlüsse
Beschränkung des Standards auf Einzelabschlüsse. IAS 28
Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen
Einheitliche Bilanzierung nach der Equity-Methode, Wegfall der Quotenkonsolidierung für Gemeinschaftsunternehmen. IAS 32
Saldierungen von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
1. Januar 2014
Unter der Voraussetzung einer zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehenden Aufrechnungsmöglichkeit und einer beabsichtigten zeitgleichen Verwertung von finanziellem Vermögenswert und finanzieller Verbindlichkeit ist eine Saldierung vorzunehmen. Die Begriffe „gegenwärtiger Zeitpunkt“ und „zeitgleich“ werden konkretisiert. IFRS 10, IFRS 12, IAS 27
Investmentgesellschaften
1. Januar 2014
Änderungen des IFRS 10, IFRS 12 und IAS 27: Ausnahme von der Konsolidierungspflicht für Investmentgesellschaften. IAS 36
Änderungen an IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten
1. Januar 2014 (Endorsement in Q4 2013)
Klarstellung, dass die Angabe des erzielbaren Betrags bei CGU nur bei tatsächlicher Wertminderung erforderlich ist. IAS 39
Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente Ansatz und Bewertung
1. Januar 2014 (Endorsement in Q4 2013)
Derivate bleiben trotz einer Novation unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als Sicherungsinstrumente in fortbestehenden Sicherungsbeziehungen designiert.
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Das Konsolidierungspaket ist laut den Standards selbst für Geschäftsjahre anzuwenden, die spätestens am 1. Januar 2013 beginnen. Durch eine Verordnung der EU ist dieser Erstanwendungszeitpunkt für Anwender innerhalb der EU auf den 1.1.2014 verschoben worden.
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