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Themenübersicht Editorial 2 Internationales Steuerrecht FG Rheinland-Pfalz: Die nachträglichen Einkünfte einer nicht mehr bestehenden ausländischen Betriebsstätte werden im Betriebsstättenstaat besteuert
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Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten möglich
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Veränderungen durch das Inkrafttreten des Zollkodex der Europäischen Union zum 01.05.2016 und Auswirkungen auf die Verrechnungspreisdokumentation
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Ertragsteuerrecht BFH-Urteil vom 02.09.2014 (IX R 52/13) – Einkünfte einer KG aus der Veräußerung von Immobilien dürfen mit verrechenbaren Verlusten aus der Vermietungstätigkeit verrechnet werden
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Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs
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Umsatzsteuer Keine Steuerbefreiung für die Personalgestellung von Pflegefachkräften (EuGH, Urteil v. 12.03.2015 – Rs. C-594/13; go fair Zeitarbeit)
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EuGH, 26.03.2015 – C-108/14, C-109/14: Vorlagen zur Vorabentscheidung: Vorsteuerabzug von Führungsholdings – Personengesellschaften als Organgesellschaften
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Lohnsteuer Betriebsveranstaltungen: Gesetzgeber verdirbt Feierlaune
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Erbschaftsteuer Referentenentwurf zur Änderung der Erbschaftsteuer erschienen
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Steuerbefreiung für Wohnimmobilien – im Lichte der neuesten BFH-Rechtsprechung
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Sonstiges, aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung BFH: Anteilsübertragung an einer Gesamthand mit Grundvermögen auf eine Kapitalgesellschaft führt zum Verlust der Steuervergünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG
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Grenzüberschreitende Tätigkeit von Arbeitnehmern: neues BMF-Schreiben
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Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung zwischen dem Grund und Boden sowie dem Gebäude
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Kurz notiert 17 Veranstaltungshinweis/Aktuelle Veröffentlichungen
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Editorial Wie Sie an unserem neuen Logo erkennen können, sind wir durch den Zusammenschluss mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars Deutschland gewachsen und haben umfirmiert. Als Roever Broenner Susat Mazars sind wir jetzt in Deutschland mit 68 Partnern und rund 1.000 Mitarbeitern an zwölf Standorten vertreten. Wir haben unsere Steuerberatungsexpertise gebündelt und uns durch unsere Mitgliedschaft in der weltweiten Partnerschaft von Mazars international neu aufgestellt. Der Steuer-Newsletter wird in seiner bewährten Form zukünftig durch die Steuerexperten aus beiden Häusern gemeinsam erstellt werden. Aus aktuellem Anlass ist die Reform der Erbschaftsteuer ein Schwerpunkt dieser Ausgabe: Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr ist der Gesetzgeber jetzt zum Handeln gezwungen. Das Bundesfinanzministerium hat am 1. Juni 2015 den Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die Besteuerung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angepasst werden soll. Unser Unternehmensnachfolgeexperte Bernd Schult stellt in seinem Beitrag die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs dar. Die Reaktionen der politischen Akteure auf den Entwurf zeigen aber deutlich, dass einige Punkte noch heftig umstritten sind. Der Entwurf Schäubles wird von zwei Seiten unter Beschuss genommen: Der CSU geht der Gesetzentwurf nicht weit genug. Insbesondere die Schwellenwerte will die CSU anheben. So soll der Schwellenwert, bis zum dem geprüft werden kann, ob Bedarf für eine Verschonung besteht, nach dem Willen der CSU von 20 Millionen Euro auf 40 Millionen Euro steigen. Der Schwellenwert von 40 Millionen Euro, der für Anteile gilt, die nur an Angehörige übertragen werden können, soll auf 60 Millionen Euro steigen. Außerdem soll der Zugriff auf das Privatvermögen abgemildert werden. Nach Ansicht des Koalitionspartners SPD ist Schäuble dagegen der Wirtschaft mit seinem Gesetzentwurf zu weit entgegengekommen. Aus Sicht der SPD ist die in dem Entwurf vorgesehene Einbeziehung von Privatvermögen nicht ausreichend. Eigentlich soll bei der Bedürfnisprüfung nach dem Gesetzentwurf Privatvermögen zur Hälfte miteinbezogen werden. Wer jedoch keine Einbeziehung möchte, kann auf ein Abschmelzmodell ausweichen und einen Verschonungsabschlag beantragen. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesverfassungsgericht eine Bedürfnisprüfung ausdrücklich gefordert hatte, sieht die SPD diese vorgesehene Wahlmöglichkeit als verfassungswidrig an. Angesichts der aktuellen politischen Auseinandersetzung bleibt zu hoffen, dass am Ende ein Gesetz entsteht, das kein Übermaß an zusätzlichem bürokratischem Aufwand erzeugt und das nicht zuletzt auch vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand haben wird. Ihre Partner von Roever Broenner Susat Mazars
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Internationales Steuerrecht FG Rheinland-Pfalz: Die nachträglichen Einkünfte einer nicht mehr bestehenden ausländischen Betriebsstätte werden im Betriebsstättenstaat besteuert Mit Urteil vom 16.09.2014 (5 K 1717/13) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Gewinn aus der Auflösung einer Rückstellung, die für die Tätigkeit einer nicht mehr bestehenden ausländischen Betriebsstätte gebildet worden war, aufgrund des Veranlassungsprinzips der Betriebsstätte zuzurechnen ist und somit der Besteuerung im Betriebsstättenstaat unterliegt. Die Klägerin unterhielt in Belgien eine Betriebsstätte, die im Jahr 2000 aufgelöst worden war. Das Finanzamt war der Ansicht, dass Aktiva und Passiva der Betriebsstätte nach der Auflösung der Betriebsstätte dem Stammhaus zuzurechnen seien. Mangels einer im Zeitpunkt der Auflösung der Rückstellung in Belgien bestehenden Betriebsstätte sei der entstandene Ertrag somit der deutschen Besteuerung zu unterwerfen. Im Ergebnis stellte das Gericht fest, dass das Besteuerungsrecht für nachträgliche Einkünfte einer aufgelösten Betriebsstätte dem ehemaligen Betriebsstättenstaat zusteht und demnach die Erträge in Deutschland von der Besteuerung freizustellen sind. Der BFH hatte bereits in einem Urteil vom 28.10.2009 (I R 99/08) entschieden, dass das Besteuerungsrecht für nachträglich entstandene Erträge aus der Aufdeckung stiller Reserven einer vormaligen Betriebsstätte beim Betriebsstättenstaat verbleibt. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 26.02.2014, I R 56/12) sind auch vorweggenommene Aufwendungen im Zusammenhang mit einer später noch zu errichtenden Betriebsstätte dieser Betriebsstätte zuzurechnen. Unter Bezugnahme auf die BFHRechtsprechung übertrug das FG diese Grundsätze auf den Streitfall und vertrat die Auffassung, dass nicht ein zeitlicher, sondern ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Betriebsstätte auf der Grundlage des Veranlassungsprinzips für die Zuordnung von Einkünften entscheidend sei. Insbesondere treffe das in Art. 7 DBA Belgien verankerte Betriebsstättenprinzip keine Aussage dazu, nach welchen Kriterien die Zurechnung von Einkünften zu einer Betriebsstätte vorzunehmen sei. Das Urteil ist im Hinblick auf die konsequente Auslegung des Veranlassungsprinzips zu begrüßen. Das FG folgt damit der bestehenden BFH-Rechtsprechung und widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung, die bei Outbound-Fällen nachträgliche Einkünfte dem inländischen Stammhaus zurechnet. Zu beachten ist, dass das beklagte Finanzamt gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt hat (I R 75/14).
Daniela Blaudow Tel: +49 30 208 88-1062 daniela.blaudow@mazars.de
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Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten möglich Der BFH hatte in seinem Urteil IV R 30/11 vom 05.11.2014 darüber zu entscheiden, ob eine Gesellschaft mehrere Orte der Geschäftsleitung haben kann. Der Ort der Geschäftsleitung ist im Steuerrecht sehr wichtig, da viele steuerrechtliche Vorschriften daran anknüpfen. So ist beispielsweise nach § 1 Abs. 1 KStG eine Körperschaft in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Nach § 10 AO ist die Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Dieser bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Grundsätzlich ist der Ort der Geschäftsleitung dort, wo die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten. Dies kann praktisch überall sein, z. B. in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, am Wohnsitz des Geschäftsführers, am Sitz von Kunden, die regelmäßig aufgesucht werden.
Jutta Horstrup Tel: +49 40 288 01-3167 jutta.horstrup@mazars.de
Bislang ist der BFH davon ausgegangen, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung sich nur an einem Ort befinden kann. In dem aktuellen Urteil IV R 30/11 kommt er jetzt zu einer anderen Auffassung. Sofern mehrere Orte der Geschäftsleitung in Betracht kommen, ist nach Ansicht des BFH zunächst eine Gewichtung der Tätigkeiten vorzunehmen und damit der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu bestimmen. Falls aber mehrere Personen gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahrnehmen, sei eine Gewichtung nicht möglich und es beständen dann mehrere Orte der Geschäftsleitung. In dem zu entscheidenden Fall war die Frage nach dem Ort der Geschäftsleitung von Bedeutung für die Zerlegung der Gewerbesteuer einer Gesellschaft auf einzelne Gemeinden. Über die Gewerbesteuerzerlegung hinaus kann das Urteil aber auch Folgen für ausländische Gesellschaften haben. Hat beispielsweise eine GmbH ihren Sitz in Wien (Österreich) und zwei Geschäftsführer, wobei der eine Geschäftsführer seinen Wohnsitz ebenfalls in Wien und der andere Geschäftsführer seinen Wohnsitz in München (Deutschland) hat, kann die österreichische GmbH in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig werden, wenn beide Geschäftsführer jeweils von ihrem Wohnsitz aus gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen. Um Schwierigkeiten in Bezug auf die Bestimmung des Ortes der geschäftlichen Oberleitung zu vermeiden, sollten die jeweiligen Geschäftsführeraufgaben eindeutig definiert werden. Darüber hinaus sollte stets dokumentiert werden, wo konkret wichtige Geschäftsführungsaufgaben wahrgenommen werden.
Veränderungen durch das Inkrafttreten des Zollkodex der Europäischen Union zum 01.05.2016 und Auswirkungen auf die Verrechnungspreisdokumentation Die Europäische Kommission hat in Zusammenarbeit mit dem Rat das Inkrafttreten des Zollkodex der Europäischen Union, Verordnung 952/13 (im Folgenden neue Fassung ZK VO), mit Wirkung vom 09.10.2013 auf den 01.05.2016 festgelegt. Dieser wird die bis dato gültige Verordnung über den Zollkodex der EWG 2913/92 (im Folgenden alte Fassung ZK VO) ebenso wie die Verordnungen (EWG) 3925/91 und (EG) 1207/2001 und 450/2008 ablösen. Er soll eine weitgehende Vereinheitlichung der europäischen Zollpolitik gegenüber Drittländern nach sich ziehen. Dies soll durch eine Straffung und Vereinfachung der zollrechtlichen Verfahren erfolgen. Des Weiteren soll die so geschaffene innereuropäische Rechtssicherheit den nationalen Zollbehörden als auch den importierenden Unternehmern gleichermaßen zugutekommen. Insbesondere der Fokus auf die stärkere Verwendung des Titels „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ dürfte zu effizienteren Verfahren führen.
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Als Verordnung der Europäischen Union wird die ZK VO n. F. auch in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbare Geltung und Anwendbarkeit entfalten. Im unmittelbaren Spannungsfeld zwischen Zollrecht und dem Recht der Verrechnungspreise steht die Zollwertermittlung. Vorrangig erfolgt diese nach aktueller und zukünftiger Gesetzeslage im Wege der Transaktionswertmethode, gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK VO a. F. bzw. Art. 70 Abs. 1 ZK VO n. F. Hierbei wird angenommen, dass der durch den Käufer zu zahlende Preis dem tatsächlich gezahlten Preis bzw. dem noch zu zahlenden Preis entspricht. Die Konkurrenz zwischen Zollbehörden und Finanzaufsicht wird deutlich: Die Steuerbehörden sind zur Vermeidung von verdeckten Gewinnausschüttungen ins Ausland bei Einfuhrlieferungen an niedrigen Preisen interessiert, die Zollbehörden zur Maximierung des Zollwertes an hohen Einfuhrpreisen. Die alte und neue Fassung des Zollkodex unterscheiden sich besonders in der Ausformulierung der Anforderungen an eine erforderliche Anpassung. Während Art. 29 ZK VO a. F. auf die Art. 31, 32 ZK VO a. F. verweist und hierdurch eindeutig der Handlungsspielraum der Zollbehörden eingeschränkt wird, wird in Art. 70 ZK VO n. F. lediglich auf „(…) de(n) zu zahlende(n) Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist“ verwiesen, ohne einen Verweis darauf, was diese Anpassung erforderlich macht. Insbesondere im Fall der verbundenen Unternehmen ist besondere Vorsicht geboten. Denn beeinflusst diese Verbindung die Preisbildung negativ, so wird der Preis von der Zollbehörde anhand von Vergleichsdaten festgelegt. Die Bestimmung der Schädlichkeit einer solchen Verbindung wird durch die ZK VO n. F. erleichtert, da auf eine genaue Beschreibung dessen, was die Verbindung preisschädigend macht, verzichtet wird. Insgesamt ist zu beobachten, dass den Zollbehörden ein erweiterter Spielraum eingeräumt wird. Deshalb ist es für jede international agierende Unternehmensgruppe ratsam zu versuchen, den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu erlangen. Hierbei handelt es sich um einen von den mitgliedstaatlichen Behörden verliehenen Titel, den Unternehmen erhalten, wenn sie die Zollbestimmungen in der Vergangenheit eingehalten haben, eine zufriedenstellende Geschäftsbuchhaltung besitzen und zahlungsfähig sind. Des Weiteren muss ein standardisierter Fragenkatalog ausgefüllt und bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Da dieser zum Teil mit der Sachverhaltsdokumentation gemäß § 4 GAufzV übereinstimmt, ist eine Abstimmung mit dieser essenziell. Die Vorteile liegen auf der Hand: Sie reichen von geringeren Informationspflichten über bessere Informierung über geplante Warenkontrollen seitens der Zollbehörden bis zu verminderten Überprüfungen der ex- oder importierten Waren sowie zur Selbstkontrolle durch den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten. Insofern stellt die ab 01.05.2016 geltende Verordnung insbesondere für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte eine Chance dar, sie birgt aber auch Risiken für alle anderen Exund Importeure, da der Handlungsspielraum der Zollbehörden vergrößert wird.
Bettina Grothe Tel: +49 30 208 88-1976 bettina.grothe@mazars.de
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Ertragsteuerrecht BFH-Urteil vom 02.09.2014 (IX R 52/13) – Einkünfte einer KG aus der Veräußerung von Immobilien dürfen mit verrechenbaren Verlusten aus der Vermietungstätigkeit verrechnet werden Die Klägerin, eine vermögensverwaltende KG, erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte nach § 23 EStG aus der Veräußerung eines sich im Gesamthandsvermögen befindenden Grundstücks. Das Finanzamt lehnte die von der Klägerin begehrte Verrechnung der positiven Einkünfte aus der Veräußerung des Grundstücks mit den verrechenbaren Verlusten aus der Vermietungstätigkeit mit der Begründung ab, dass in die Verlustrechnung nach § 15a EStG nur Überschüsse, die im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden, aber nicht Überschüsse aus Einkünften nach § 23 EStG einzubeziehen seien. Im Ergebnis stellt das Gericht fest, dass Überschüsse einer KG aus der Veräußerung von Immobilien mit verrechenbaren Verlusten aus der Vermietungstätigkeit verrechnet werden dürfen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG die Vorschrift des § 15a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sinngemäß anzuwenden sei und hiernach verrechenbare Verluste zukünftige Überschüsse aus der Beteiligung an einer KG mindern. Da § 15a Abs. 2 EStG unabhängig von der Einkunftsart formuliert sei und die Verrechenbarkeit der Verluste mit künftigen Überschüssen allein an die gesellschaftsrechtliche Beteiligung geknüpft sei, seien alle Überschüsse verrechnungsfähig, die mit der Beteiligung im Zusammenhang stehen. Dies umfasse auch Veräußerungsgewinne der KG. Insbesondere sei es auch praktisch nicht durchführbar, für jede Einkunftsart ein eigenes Kapitalkonto zu führen, da allein die Einlagen und Entnahmen bereits alle Einkunftsarten der KG betreffen. Daniela Blaudow Tel: +49 30 208 88-1062 daniela.blaudow@mazars.de
Das Urteil ist zu begrüßen, da der BFH seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1996 folgend bestätigt, dass verrechenbare Verluste einer vermögensverwaltenden KG aus ihrer Vermietungstätigkeit mit Überschüssen anderer Einkunftsarten (z. B. Veräußerungsgewinne oder Kapitaleinkünfte) derselben KG verrechnet werden können.
Keine Pflicht zur Aktivierung eines Instandhaltungsanspruchs Der BFH hatte in seinem Urteil IV R 29/12 vom 12.02.2015 u. a. darüber zu entscheiden, ob die Kommanditistin der klagenden KG Forderungen aus Instandhaltungsansprüchen in ihrer Sonderbilanz zu aktivieren hat. Die Kommanditistin der klagenden KG hatte im vorliegenden Fall ein Grundstück an die Klägerin verpachtet. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Übertragung der Instandhaltung auf die Klägerin hatte diese (unstrittig) eine Rückstellung für die anfallenden Aufwendungen gebildet. Der BFH entschied nun, dass dieser Rückstellung kein korrespondierender Instandhaltungsanspruch in der Sonderbilanz der Kommanditistin gegenüberstehen muss. Zur Begründung führte der BFH an, dass Forderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG mit den Anschaffungskosten anzusetzen seien. Demnach könne dahingestellt sein, ob es sich bei den Instandhaltungsansprüchen um aktivierungsfähige Wirtschaftsgüter handele, da die Forderung mit null zu bewerten und demnach nicht zu bilanzieren wäre. Auch der Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung führe
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zu keiner abweichenden Beurteilung. Nur solche Ansprüche des Gesellschafters, die als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung des Wirtschaftsguts erbracht werden, seien zu aktivieren. Die Instandhaltung stelle gerade keine Gegenleistung für die Überlassung der Pachtsache dar und führe somit nicht zu Sonderbetriebseinnahmen. Dies gelte auch dann, wenn durch die Bildung einer Rückstellung künftiger Instandhaltungsaufwand vorgezogen wird. Das oben dargestellte Urteil weicht von dem BFH-Urteil vom 17.02.1998 (VII R 28/95) ab und kommt insbesondere durch die Verneinung von Anschaffungskosten zu einem abweichenden Ergebnis. Der Unterschied im Sachverhalt (im Urteil vom 17.02.1998 – VIII R 28/95 ging es weitreichender um eine Pachterneuerung bzw. die Verpflichtung einer Ersatzbeschaffung) mag ein Grund für die abweichende Beurteilung sein. Jedoch ist fraglich, ob der bloße Umfang der Instandhaltung bis hin zum Ersatz der Pachtsache eine abweichende Beurteilung der Bemessungsgrundlage für die Bewertung eines etwaigen Anspruchs rechtfertigt. Insgesamt eröffnet die in dem Urteil vom 12.02.2015 vertretene Sichtweise des BFH die Möglichkeit, innerhalb von Konzernstrukturen Rückstellungen zu bilden, ohne spiegelbildliche Erstattungsansprüche auf anderer Ebene zu aktivieren. Es bleibt abzuwarten, ob bzw. inwieweit die Finanzverwaltung der neuesten BFH-Rechtsprechung folgt. Ferner ist auf die gewerbesteuerlichen Konsequenzen von Vermietungen mit gleichzeitiger Übertragung von Instandhaltungsverpflichtungen hinzuweisen: Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Vermietungsaufwand umfasst hierbei nicht nur die tatsächliche Miete, sondern auch den Instandhaltungsaufwand (H 8.1 (4) GewStR).
Dirk Lehmann Tel: +49 40 288 01-3160 dirk.lehmann@mazars.de Martha Schell Tel: +49 40 288 01-3175 martha.schell@mazars.de
Umsatzsteuer Keine Steuerbefreiung für die Personalgestellung von Pflegefachkräften (EuGH, Urteil v. 12.03.2015 – Rs. C-594/13; go fair Zeitarbeit) Der Bundesfinanzhof hatte dem EuGH Fragen zur Umsatzsteuerfreiheit der Personalgestellung von Pflegefachkräften an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen vorgelegt. Nach § 4 Nr. 16 UStG kam eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Der BFH war jedoch der Ansicht, dass sich dies nach EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) anders darstellen könnte, und tendierte zur Steuerbegünstigung. Letzteres wurde nun vom EuGH verneint. Die Klägerin betreibt eine Zeitarbeitsfirma und verlieh bei ihr angestellte Pflegefachkräfte auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an stationäre und ambulante Pflegeeinrichtungen i. S. v. § 4 Nr. 16 UStG. Die Arbeitnehmer der Klägerin waren weisungsgebunden und organisatorisch in die jeweilige Pflegeeinrichtung eingegliedert. Die Klägerin sah ihre Umsätze als steuerbefreit an nach § 4 Nr. 16 UStG. Das Finanzamt unterwarf hingegen die Umsätze dem Regelsteuersatz, weil die Klägerin keine Einrichtung zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen betreibt, sondern einen – wenn auch auf Pflegefachkräfte beschränkten – Arbeitnehmerverleih auf Zeit.
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Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH (V R 20/12) geht es im Wesentlichen um die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“. Der EuGH sah den Tatbestand dieser Befreiungsnorm vorliegend nicht erfüllt. Die Gestellung von Arbeitnehmern stellt als solche auch keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung dar. Es spielt insoweit weder eine Rolle, dass die betreffenden Arbeitnehmer Pflegekräfte sind, noch, dass diese anerkannten Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.
Christoph Mendel Tel: +49 40 288 01-3171 christoph.mendel@mazars.de
Über die Frage, ob die Personalgestellung durch einen gemeinnützig tätigen Verein an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung eines Projekts der Sozialfürsorge von der Umsatzsteuer befreit ist, hat der BFH noch zu entscheiden (V R 56/14). Da es sich in letzterem Fall bei der Klägerin bereits um eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter handelt, könnte der Fall anders liegen als bei der Sache, über die der EuGH zu entscheiden hatte. Es bleibt abzuwarten, ob dies für die umsatzsteuerliche Beurteilung der Personalgestellung einen qualitativen Unterschied macht.
EuGH, 26.03.2015 – C-108/14, C-109/14: Vorlagen zur Vorabentscheidung: Vorsteuerabzug von Führungsholdings – Personengesellschaften als Organgesellschaften Der XI. Senat des BFH hat dem EuGH im Rahmen einer Vorabbefragung zwei Fragen zur Beantwortung vorgelegt (BFH v. 11.12.2013 – XI R 17/11; v. 11.12.2013 – XI R 38/12): 1. Nach welcher Berechnungsmethode ist der (anteilige) Vorsteuerabzug einer sogenannten Führungsholding aus Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Kapitalbeschaffung zum Erwerb von Anteilen an Tochtergesellschaften zu berechnen, wenn die Holding später (wie von vornherein beabsichtigt) verschiedene steuerpflichtige Dienstleistungen gegenüber diesen Gesellschaften erbringt? 2. Steht die Bestimmung über die Zusammenfassung mehrerer Personen zu einem Steuerpflichtigen in Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie (jetzt Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL) einer nationalen Regelung entgegen, nach der (erstens) nur eine juristische Person – nicht aber eine Personengesellschaft – in das Unternehmen eines anderen Steuerpflichtigen (sog. Organträger) eingegliedert werden kann und die (zweitens) voraussetzt, dass diese juristische Person finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch (im Sinne eines Über- und Unterordnungsverhältnisses) „in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist“?
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Und falls die Frage 2 mit ja zu beantworten ist: Kann sich ein Steuerpflichtiger unmittelbar auf Art. 4 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie berufen? Am 26.03.2015 hat sich der Generalanwalt Mengozzi zu den Fragen des BFH geäußert und seine Schlussanträge zur Beantwortung durch den EuGH gestellt. Mengozzi geht davon aus, dass der EuGH für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage nicht zuständig ist, da nur die Mitgliedstaaten die Kompetenz haben, den Anteil der Vorsteuerbeträge, der auf eine wirtschaftliche und eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit entfällt, zu bestimmen. Diese Aussage von Mengozzi schließt an bisherige Urteile des EuGH an (vgl. EuGH v. 13.03.2008 – C-437/06). Unabhängig von der Kompetenz des EuGH zur Aufteilung vertritt Mengozzi die Meinung, dass für eine Aufteilung der Vorsteuer kein Grund bestehe, da die gesamte Leistung, welche eine Führungsholding für den Erwerb der Tochtergesellschaften aufbringt, der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zuzurechnen sei. Auch die Haltung Mengozzis, dass den Unternehmen daher der volle Vorsteuerabzug zu gewähren sei, kann sich auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH stützen (insb. EuGH v. 27.09.2001 – C-16/00). Der Auffassung Mengozzis für eine einheitliche Zuordnung der Ausgaben zur wirtschaftlichen Tätigkeit ist zu begrüßen. Die Aufteilung der Anschaffungskosten würde dem Neutralitätsgebot widersprechen, da ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang künstlich geteilt würde. Zur zweiten Vorlagefrage stellt Mengozzi fest, dass § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG schärfere Regelungen trifft als Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL und grundsätzlich über diesen hinausgeht. Die Regelung, dass nur juristische Personen Organgesellschaften sein können und das nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche Verhältnis der Über-Unterordnung zwischen Organträger und Organgesellschaft kennt Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL nicht. Sollte der EuGH sich zur zweiten Vorlagefrage äußern, dürfte er nach Mengozzis Meinung die Prüfung, ob die Erweiterung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG gegenüber Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch erforderlich ist, dem XI. Senat überlassen. Dieser würde damit seine Rechtsprechung aus neuerer Zeit fortsetzen (vgl. EuGH v. 25.04.2013 – C-480/10). Aufgrund der Begründung des XI. Senats in den Vorlagebeschlüssen ist u. E. davon auszugehen, dass der XI. Senat die Einschränkungen als nicht erforderlich beurteilen wird, weil die Beschränkung auf juristische Personen gegen das Prinzip der Rechtsformneutralität verstößt. Ob die Anforderung eines Über-Unterordnungsverhältnisses zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch nach Meinung des XI. Senat notwendig ist, ist bisher noch nicht vorherzusehen. GA Mengozzi verneint die Möglichkeit einer direkten Berufung auf Art. 11 MwStSystRL durch den Steuerpflichtigen. Eine solche Entscheidung des EuGH könnte möglich sein, wenn man berücksichtigt, dass das Unionsrecht kein Wahlrecht zur Organschaft kennt (FG Saarland v. 18.11.2014 – 1 K 1480/12, Revision eingelegt beim BFH: V R 67/14).
Thomas Pelzer Tel: +49 30 208 88-1040 thomas.pelzer@mazars.de
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Lohnsteuer Betriebsveranstaltungen: Gesetzgeber verdirbt Feierlaune Ab 2015 ist die Besteuerung der Vorteile, die Mitarbeiter anlässlich von Betriebsveranstaltungen erhalten, gesetzlich geregelt. Die Neuregelung beschränkt die großzügigere Rechtsprechung. Der BFH hatte 2013 entschieden, dass nur „konsumierbare“ Vorteile wie Speisen, Getränke und Musik steuerpflichtig sein können. Kosten für den äußeren Rahmen oder Begleitpersonen bezog der BFH nicht ein. Damit widersprach er der jahrelang geltenden Ansicht der Finanzverwaltung. Nun hat der Gesetzgeber – zur Vermeidung von Steuerausfällen – die bisherigen Verwaltungsgrundsätze im Wesentlichen gesetzlich festgeschrieben und der BFH-Rechtsprechung dadurch den Boden entzogen. Seit 01.01.2015 regelt § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, dass Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene, die einen gesellschaftlichen Charakter haben, grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den teilnehmenden Mitarbeitern führen. Zu berücksichtigen sind nun (wieder) sämtliche Aufwendungen des Arbeitgebers, also z. B. auch solche für Raummiete, Eventveranstalter oder Begleitpersonen. Bis zu zweimal im Jahr kann ein Freibetrag von je 110 Euro inklusive Umsatzsteuer je Mitarbeiter genutzt werden. Im Unterschied zur früheren Verwaltungsregel handelt es sich um einen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Bei Überschreiten des Betrages werden nicht die gesamten Kosten der Betriebsveranstaltung steuerpflichtig, sondern nur der 110 Euro pro Person übersteigende Teil. Wie bisher hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Lohnversteuerung pauschal mit 25 % zu übernehmen. Die Finanzverwaltung bereitet derzeit ein BMF-Schreiben zu Detail- und Sonderfragen vor, das hoffentlich auch die umsatzsteuerlichen Folgen der Neuregelung behandelt. Ines Otte Tel: +49 30 208 88-1354 ines.otte@mazars.de
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Für Veranstaltungen bis Ende 2014 kommt die günstigere BFH-Rechtsprechung zur Anwendung. Das hat die Finanzverwaltung inzwischen durch Veröffentlichung der BFH-Urteile im Bundessteuerblatt anerkannt, sodass zu viel gezahlte Steuern zurückgefordert werden können.
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Erbschaftsteuer Referentenentwurf zur Änderung der Erbschaftsteuer erschienen Wie im Newsletter Steuern 1/2015 auf Seite 13 berichtet, muss der Gesetzgeber das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 bis zum 30.06.2016 anpassen. Das BVerfG hatte moniert, dass die Steuervergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a und 13b ErbStG teilweise nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz vereinbar sind. Zum Jahresanfang hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein zweiseitiges Eckpunktepapier vorgelegt, in dem es seine ersten Pläne zur Anpassung des ErbStG umrissen hat. Diese Pläne hatten in der Öffentlichkeit zu kontroversen Diskussionen geführt, da sie eine erhebliche Verschlechterung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Unternehmensnachfolge bedeuten. Am 01.06.2015 hat das BMF nun seinen ersten Referentenentwurf für die geplante Änderung des ErbStG den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme vorgelegt. Am 08.07.2015, pikanterweise genau ein Jahr nach der mündlichen Verhandlung zur Erbschaftsteuer vor dem BVerfG, will die Bundesregierung den Gesetzesentwurf beschließen und dem Parlament zuleiten. Das Erfreuliche vorweg: Eine Rückwirkung, die nach der Rechtsprechung des BVerfG für komplexe Gestaltungen zur Erlangung der Steuerbegünstigungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG zulässig wäre, sieht der Referentenentwurf nicht vor. Das geänderte ErbStG soll am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten und betrifft vorherige Übertragungen damit nicht. Einstweilen können also Unternehmensübertragungen weiterhin nach den derzeit günstigen Regelungen erfolgen. Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen durch den Referentenentwurf sind folgende: Verschonungsbedarfsprüfung: Wie vom BVerfG gefordert, soll die Gewährung der Steuerbegünstigungen bei größeren Unternehmen an eine Prüfung der Bedürftigkeit für die Steuerverschonung gekoppelt werden. Beim Erwerb von begünstigtem Vermögen mit einem Wert von mehr als 20 Millionen Euro wird die Erbschaftsteuer grundsätzlich ohne Begünstigung erhoben. Nur wenn der Erwerber nachweist, dass er die Erbschaftsteuer nicht aus 50 % seines miterworbenen oder bereits vorhandenen Privatvermögens leisten kann, kann er einen Erlass unter der Bedingung der Unternehmensfortführung mit Mindestlohnsumme erhalten. Alternativ besteht die Möglichkeit einer Steuerstundung von bis zu 6 Monaten, wenn der Erwerber einen Kredit aufnehmen oder Privatvermögen veräußern muss, um die Steuer zu zahlen. Der Unternehmensnachfolger muss dem Finanzamt also künftig seine persönlichen Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen. Erhöhte Freigrenze für streng vinkulierte Gesellschaftsanteile: Anstelle der vorgenannten Freigrenze von 20 Millionen Euro gilt eine besondere Freigrenze von 40 Millionen Euro, wenn 10 Jahre vor der Übertragung und 30 Jahre nach der Übertragung enge Bindungen im Gesellschaftsvertrag für die übertragenen Gesellschaftsanteile gelten (Beschränkungen für Entnahme/Gewinnausschüttung und Verfügungsmöglichkeiten nur an Angehörige und Abfindung deutlich unter Wert bei Ausscheiden)
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Einführung einer Mindestverschonung: Statt des Steuererlasses aufgrund Verschonungsbedarfsprüfung kann der Erwerber bei Überschreiten der Freigrenze von 20/40 Millionen Euro eine Mindestverschonung in Anspruch nehmen. Die Mindestverschonung beträgt 25 % bei der Regelverschonung und 40 % bei der Optionsverschonung. Im Wertintervall zwischen 20/40 Millionen Euro und 110 Millionen Euro schmilzt der Verschonungsabschlag auf die vorgenannte Mindestverschonung ab. Neue Abgrenzung des begünstigten Vermögens: Die bisherige Kategorie des Verwaltungsvermögens, das sich je nach seinem Umfang schädlich auf die Steuerbegünstigungen auswirken kann, wird abgeschafft. Zukünftig soll nur das Vermögen begünstigt werden, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Nicht dem Hauptzweck des Unternehmens dient das Vermögen, das man aus dem Unternehmen herauslösen kann, ohne die eigentliche betriebliche Tätigkeit zu beeinträchtigen. Künftig drohen also Diskussionen mit dem Finanzamt, ob einzelne Vermögensgegenstände für den Betrieb notwendig oder entbehrlich sind. Konsolidierung des Vermögens: Zur Vermeidung von Gestaltungen, die die Finanzverwaltung als missbräuchlich einstuft (Cash-GmbH, Kaskadeneffekt) soll künftig zum einen das Nettovermögen für die Besteuerung maßgeblich sein, indem die Schulden quotal dem begünstigten und dem nichtbegünstigten Vermögen zugeordnet werden. Zum anderen wird das Nettovermögen bei mehrstufigen Gesellschaftsstrukturen konsolidiert ermittelt. Neue Grenzen für die Lohnsummenregelung: Künftig sollen nur noch Unternehmen mit bis zu 3 Beschäftigten (statt bisher bis zu 20) von der Einhaltung der Lohnsummenregelung ausgenommen sein. Für Unternehmen mit 4–10 Mitarbeitern soll eine geringere Mindestlohnsumme (bei der Regelverschonung 250 % und bei der Optionsverschonung 500 %) gelten als für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern (bei der Regelverschonung 400 % und bei der Optionsverschonung 700 %).
Bernd Schult Tel: +49 30 208 88-1342 bernd.schult@mazars.de
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Bei den am stärksten kritisierten Punkten, nämlich der verhältnismäßig geringen Schwelle von 20 Millionen Euro, ab der die Verschonungsbedarfsprüfung einsetzt, und der neudefinierten Abgrenzung zwischen begünstigtem und nichtbegünstigtem Vermögen, die zu zahlreichen neuen Unsicherheiten führt, ist das BMF ungeachtet der kritischen Stimmen bei seinen ursprünglichen Plänen geblieben. Man kann nur hoffen, dass die Wirtschaft im weiteren Gesetzgebungsverfahren mehr Gehör bekommen wird. Die neu vorgesehene Mindestverschonung und die erhöhte Freigrenze für streng vinkulierte Gesellschaftsanteile gleichen die Nachteile nicht aus. Für anstehende Unternehmensnachfolgen ist zu entscheiden, ob sie noch in diesem Jahr nach den derzeit günstigeren steuerlichen Regelungen erfolgen sollen oder eine Übertragung nach den schlechteren neuen Regelungen für den einzelnen Fall akzeptabel erscheint.
Roever Broenner Susat Mazars Newsletter Steuern 2/2015
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Steuerbefreiung für Wohnimmobilien – im Lichte der neuesten BFH-Rechtsprechung Für zu Wohnzwecken vermietete Immobilien gibt es gemäß § 13c Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) eine teilweise Steuerbefreiung von 10 %. Jeder, der ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück geschenkt oder vererbt bekommt, kann die Vergünstigung in Anspruch nehmen. Die teilweise Steuerbefreiung gilt für Grundstücke, die nicht bereits zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehören und im Inland, der EU oder dem EWR belegen sind. Für Grundstücke, die sowohl zu Wohnzwecken als auch zu gewerblichen Zwecken vermietet werden, gilt die Steuerbefreiung für die Grundstücksteile, die Wohnzwecken dienen; es kommt also eine anteilige Steuerbefreiung in Betracht. Ist das Grundstück bzw. ein Teil desselben im Übertragungszeitpunkt nicht vermietet, z. B. aufgrund eines Mieterwechsels oder wegen Modernisierung, kann die teilweise Steuerbefreiung dennoch in Anspruch genommen werden. In seiner jüngsten Rechtsprechung hat der BFH die Voraussetzungen des § 13c ErbStG durch drei Urteile vom 11.12.2014 geschärft und damit Rechtssicherheit für die Anwendung geschaffen. Im ersten Urteil hat der BFH herausgearbeitet, dass auch die Absicht zur Vermietung ausreichend ist, diese aber bereits bei dem Übertragenden vorliegen muss (Urteil vom 11.12.2014 – II R 24/14). Eine erst durch den Erwerber begründete Vermietungsabsicht eröffnet nicht den Anwendungsbereich des § 13c ErbStG. Bei anstehenden Übertragungen sollte also von den Beteiligten nach Möglichkeit darauf geachtet werden, die Vermietungsabsicht des Übertragenden gut zu dokumentieren. Der BFH hat in einem weiteren Urteil klargestellt, dass für die Anwendung der Steuerbefreiung im Besteuerungszeitpunkt überhaupt ein bebautes Grundstück vorliegen muss (Urteil vom 11.12.2014 – II R 30/14). Voraussetzung für ein bebautes Grundstück ist, dass sich darauf bezugsfertige Gebäude befinden. Hier gilt es außerdem zu beachten, dass Grundstücke mit im Bau befindlichen Gebäuden für schenkungund erbschaftsteuerliche Zwecke anders bewertet werden als Grundstücke mit fertigen Gebäuden. Für die Grundstücksübertragung kann bei Baumaßnahmen die Wahl des richtigen Übertragungszeitpunktes deshalb steuerliche Vorteile bringen. Weiterhin hat der BFH bestätigt, dass die Übertragung eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstückes nicht für eine Steuerbefreiung nach § 13c ErbStG in Frage kommt. Hier wird kein bebautes Grundstück im Sinne dieser Vorschrift übertragen und in der Folge ist auch keine Vermietung zu Wohnzwecken möglich (Urteil vom 11.12.2014 – II R 25/14). Die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechtes ist dagegen ein begünstigungsfähiges Grundstück im Sinne von § 13c ErbStG. Werden die dem Erbbauberechtigten zivilrechtlich zuzurechnenden Gebäude durch diesen zu Wohnzwecken vermietet, kann für die unentgeltliche Übertragung eines Erbbaurechtes die Steuerbefreiung bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen in Anspruch genommen werden. Wenn die genannten Punkte bei der Übertragung beachtet werden, kann die Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zumindest etwas vermindert werden.
Christina Vosseler Tel: +49 30 208 88-1208 christina.vosseler@mazars.de
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Sonstiges, aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung BFH: Anteilsübertragung an einer Gesamthand mit Grundvermögen auf eine Kapitalgesellschaft führt zum Verlust der Steuervergünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG Der BFH hat mit Urteil vom 17.12.2014 (II R 24/13) entschieden, dass die gewährte Vergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG durch die nachfolgende Übertragung des Anteils an einer grundbesitzenden Gesamthand auf eine Kapitalgesellschaft rückwirkend entfällt, weil dadurch eine Verminderung des Anteils des Gesamthänders am Grundvermögen eintritt. Im zugrundeliegenden Fall wurde die grundbesitzende R-KG im Jahr 2004 auf ihre Schwester-KG (Klägerin) verschmolzen. An beiden Gesellschaften war die A-KG vor und nach der Verschmelzung mit nahezu 100 % beteiligt. An der A-KG war wiederum S mit nahezu 100 % beteiligt. Im Jahr 2006 gründete S als alleinige Gesellschafterin die B-GmbH und übertrug anschließend 90 % ihres Kommanditanteils an der A-KG auf die B-GmbH. Das Finanzamt setzte zunächst für den infolge der Verschmelzung der grundbesitzenden R-KG erfolgten Eigentumsübergang auf die Klägerin gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer fest. Diese Befreiung sei jedoch aufgrund des von S auf die B-GmbH übertragenen Anteils an der A-KG von 90 % gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG zumindest in dieser Höhe entfallen. Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts und bestätigte den rückwirkenden Wegfall der Befreiungsvoraussetzung. Zur Begründung führt der BFH aus, dass die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG rückwirkend insoweit entfiele, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von 5 Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Die Vergünstigung nach § 6 GrEStG knüpfe an die für die Gesamthand kennzeichnende unmittelbare dingliche Mitberechtigung der Gesamthänder am Gesellschaftsvermögen an. Diese dingliche Mitberechtigung gehe auch durch den Übergang eines Anteils an einer doppelstöckigen Gesamthand auf eine Kapitalgesellschaft verloren.
Daniela Blaudow Tel: +49 30 208 88-1062 daniela.blaudow@mazars.de
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Der BFH betont hierbei insbesondere, dass eine wirtschaftliche Beteiligung nicht ausreichend ist. Für Zwecke der Befreiung nach § 6 GrEStG ist es daher unerheblich, dass der Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft wirtschaftlich gesehen in gleichem Umfang an der Gesamthand beteiligt bleibt, da eine solche wirtschaftliche Beteiligung nicht mit der dinglichen Mitberechtigung an einem zum Vermögen einer Personengesellschaft gehörenden Grundstück gleichzusetzen ist.
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Grenzüberschreitende Tätigkeit von Arbeitnehmern: neues BMF-Schreiben Immer häufiger werden Arbeitnehmer auch grenzüberschreitend eingesetzt und nicht immer ist die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns klar. Das neue BMFSchreiben vom 12.11.2014 zur Behandlung von Arbeitslohn im Rahmen von DBA gibt Hilfestellung in unterschiedlichsten Fragestellungen. Mit 315 Randziffern ist es deutlich umfangreicher als das vorangehende BMF-Schreiben von 2006 (165 Randziffern) und beinhaltet auch einige neue Themenbereiche. Viele Beispiele tragen zur Erläuterung bei und vereinfachen dadurch die Anwendung. Nach einer kurzen Einführung in die DBA wird auf das nationale Recht und die Regelungen zum sog. „Treaty Override“ in § 50d Abs. 8 und 9 EStG eingegangen. Ausführlich sind die Erläuterungen zur 183-Tage-Regelung und die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte (Dauer der Ausübung oder aber Dauer des Aufenthalts) beschrieben. Thematisiert werden die unterschiedlichen Zeiträume (12-MonatsZeitraum, Steuerjahr, Kalenderjahr) und welche Folgen sich beim Wechsel durch Änderung eines DBA ergeben. Ist der Arbeitnehmer im Tätigkeitsstaat ansässig, wird dieser Zeitraum – entgegen der früheren Ansicht der Finanzverwaltung – für die Berechnung der 183 Tage nicht mitgezählt. Die grenzüberschreitende Arbeitnehmerentsendung zwischen verbundenen Unternehmen (Stichwort „wirtschaftlicher Arbeitgeber“, Besonderheiten bei Geschäftsführern, Vorständen und Prokuristen in diesem Zusammenhang) wird ebenso behandelt wie die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung (mit Auflistung der DBA, die besondere Regelungen enthalten). Sehr ausführlich setzt sich das BMF mit der Ermittlung des steuerpflichtigen bzw. steuerfreien Arbeitslohns auseinander. Nachdem bisher auf die vereinbarten Arbeitstage abgestellt wurde, sind nunmehr die tatsächlichen Arbeitstage maßgebend. Beispiele für den vorab direkt zuzuordnenden Arbeitslohn (Reisekosten, Überstundenvergütung, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sprachunterricht etc.) sowie den verbleibenden Arbeitslohn, der aufzuteilen ist (z. B. laufende Vergütung, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Tantiemen, soweit nicht projektbezogen) sind aufgelistet und eine Definition der tatsächlichen Arbeitstage wird vorgenommen (Krankheitstage werden unabhängig davon, ob mit oder ohne Lohnfortzahlung, dabei mindernd berücksichtigt). Auch auf die steuerliche Behandlung von Abfindungen, Ablösung von Pensionsansprüchen, „Stock Options“ und anderen Vergütungsmodellen, Hypo-TaxVereinbarungen sowie Zuschüssen oder Beiträgen zur sozialen Absicherung wird eingegangen. In weiteren Kapiteln befasst sich das BMF mit bestimmten Auslandstätigkeiten z .B. von Organen von Kapitalgesellschaften, Vorruhestandsgeldern, Altersteilzeit nach dem Blockmodell, Berufskraftfahrern und Personal auf Schiffen und Flugzeugen und Rückfallklauseln nach den DBA. Das Schreiben ist ab 01.01.2015 anzuwenden, kann auf Antrag jedoch auch in allen offenen Fällen, also rückwirkend schon berücksichtigt werden.
Beate Tesch Tel: +49 288 01-3174 beate.tesch@mazars.de
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Arbeitshilfe des BMF zur Kaufpreisaufteilung zwischen dem Grund und Boden sowie dem Gebäude Zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage ist beim Erwerb von Immobilien eine Kaufpreisaufteilung zwischen dem Grund und Boden sowie dem Gebäude anhand einer vom BMF herausgegebenen Arbeitshilfe vorzunehmen. Im April 2014 hat das BMF eine neue Arbeitshilfe für die Kaufpreisaufteilung zur Verfügung gestellt, die die herkömmliche Ermittlungsmethode gänzlich ersetzt. In dem bisher verwendeten Verfahren wurde die Kaufpreisaufteilung im Rahmen einer Verhältnisrechnung zwischen Boden- und Gebäudewert ermittelt. Sämtliche in die Berechnung einfließenden Parameter bezogen sich hierbei ausschließlich auf Berlin, wodurch den regionalen Besonderheiten des Berliner Wohnungsmarkts Rechnung getragen wurde. Das neue Verfahren stellt hingegen typisierend auf den vom Statistischen Bundesamt geführten Baupreisindex und dem Raummeterpreis des gesamten Bundesgebiets ab. Das neue Verfahren kann daher in einigen Fällen zu deutlichen nachteiligen Abweichungen im Vergleich zur herkömmlichen Ermittlungsweise führen, da der Anteil des nicht abnutzbaren Grund und Bodens wesentlich höher ausfällt. Durch eine ungünstige Aufteilung kann folglich erhebliches Abschreibungspotenzial verloren gehen. Die Finanzverwaltung ist jedoch angehalten, nicht von der BMF-Arbeitshilfe abzuweichen. Gegenwärtig ist noch kein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung der neuen Kaufpreisaufteilung anhängig. Bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung ist es daher ratsam, auch weiterhin das günstigere Ermittlungsverfahren zu wählen. Die Bescheide sollten ggf. durch Einspruch so lange wie möglich offen gehalten werden. Unter Umständen lässt sich das Finanzamt auch darauf ein, das Verfahren so lange ruhen zu lassen, bis ein Urteil ergangen ist.
Gabriele Weißpflock Tel: +49 30 208 88-1632 gabriele.weisspflock@mazars.de Sven-Oliver Stoklassa Tel: +49 30 208 88 -1296 sven-oliver.stoklassa@mazars.de
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Sofern keine Kaufpreisaufteilung im notariellen Kaufvertrag vorgenommen worden ist, kann eine abweichende Kaufpreisaufteilung lediglich im Rahmen eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden. Dies ist jedoch unter Kostengesichtspunkten im Einzelfall abzuwägen. Als ersten Anhaltspunkt für die Ermittlung des reinen Grundstückswerts kann beispielsweise eine Multiplikation des Bodenrichtwerts mit der Quadratmeterzahl des anteiligen Grundstücks herangezogen werden. Sollte es hier zu erheblichen Abweichungen zwischen dem von Ihnen und dem vom Finanzamt ermittelten Werten kommen, unterstützen wir Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer steuerlichen Interessen.
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Kurz notiert Umsatzsteuervorauszahlung: keine Verlängerung des Zeitraums „kurze Zeit“ Bei den Überschusseinkunftsarten bzw. der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 3 EStG gilt das sogenannte Zufluss-/Abflussprinzip des § 11 EStG. Dabei werden regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die kurz vor bzw. kurz nach dem Bilanzstichtag zu- bzw. abgeflossen sind und wirtschaftlich zu dem Kalenderjahr gehören, in dem Kalenderjahr erfasst. Hier hat der BFH mit Urteil vom 24.07.1986 (IV R 309/84) entschieden, dass „kurze Zeit“ in der Regel ein Zeitraum bis zu 10 Tagen ist. Dies wendet die Finanzverwaltung so auch an. Interessant ist dabei die Umsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung, die grundsätzlich zum 10. des Folgemonats fällig ist. Eine spätere Abbuchung vom Bankkonto bei fristgerechter Anmeldung ist dabei unerheblich. In dem nun durch den BFH entschiedenen Fall war der 10. Januar ein Sonntag. Nach § 108 Abs. 3 AO wird somit die Fälligkeit der Umsatzsteuer auf den nächsten Werktag verschoben, hier der 11. Januar. Fraglich war, ob sich dies auch auf die durch den BFH festgelegte 10-Tages-Regelung auswirkt. Mit Urteil vom 11.11.2014 (VIII R 34/12) hat der BFH entschieden, dass sich in diesem Fall die 10-Tages-Regelung nicht auf 11 Tage verlängert. Da die Fälligkeit in diesem Fall der 11. Januar war, galt die Umsatzsteuervorauszahlung nicht als im alten Jahr abgeflossen, sondern musste im neuen Jahr erfasst werden.
Sebastian Andreae Tel: +49 30 208 88-1887 sebastian.andreae@mazars.de
FG Münster vom 15.12.2014 (13 K 624/11 F) – deutsches Besteuerungsrecht für Dividendenerträge einer ausländischen Tochterpersonengesellschaft Das FG Münster hat entschieden, dass das Besteuerungsrecht für Dividendenerträge, die eine deutsche Muttergesellschaft über eine ausländische Tochterpersonengesellschaft erzielt, jedenfalls dann der Bundesrepublik Deutschland zusteht, wenn diese Erträge nicht in einem funktionalen Zusammenhang mit der ausländischen Tochterpersonengesellschaft stehen. Nach Auffassung des FG Münster waren die Dividendenerträge nicht der als Betriebsstätte zu behandelnden niederländischen Tochterpersonengesellschaft funktional zuzuordnen, da die Tochtergesellschaft selbst keine geschäftsleitende Holdingfunktion gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft ausgeübt hatte und damit die Dividende nicht „durch diese Betriebsstätte“ gemäß dem Betriebsstättenvorbehalt des Art. 13 Abs. 5 des DBA Niederlande erzielt worden war. Aufgrund der bislang höchstrichterlich nicht eindeutig geklärten Zuordnung einer Dividende zu einer Betriebsstätte und der noch nicht hinreichenden Konkretisierung des Begriffs einer geschäftsleitenden Holdinggesellschaft ist die Revision zugelassen worden und beim BFH anhängig (I R 10/15).
Daniela Blaudow Tel: +49 30 208 88-1062 daniela.blaudow@mazars.de
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Gabriele Weißpflock Tel: +49 30 208 88-1632 gabriele.weisspflock@mazars.de Christina Vosseler Tel: +49 30 208 88-1208 christina.vosseler@mazars.de
Grundsteuer – Konsequenzen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit Der BFH hat mit Beschluss vom 22.10.2014 (II R 16/13) erneut die Verfassungsmäßigkeit der Einheitswerte für die Grundsteuer angezweifelt. Lt. BFH erfüllen die veralteten Wertverhältnisse auf Basis der alten Einheitswerte zum Hauptfeststellungszeitraum 1964 (in den alten bzw. 1935 in den neuen Bundesländern) nicht mehr die Voraussetzungen einer gerechten Besteuerung. Der BFH hat die Frage zur Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht (1 BvL 11/14) vorgelegt. Bereits 2012 hat die Finanzverwaltung (OFD vom 19.04.2012 BStBl. I S. 490), aufgrund einer älteren noch offenen Verfassungsbeschwerde bestimmt, dass die Feststellungen der Einheitswerte, wie auch die Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge, vorläufig zu erlassen sind. Sollte das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer für verfassungswidrig erklären, werden Einheitswertfeststellungen sowie darauf basierende Festsetzungen des Grundsteuermessbetrages automatisch vom Finanzamt aufgehoben und geändert. Ein Einspruch aufgrund der neuen BFH-Entscheidung ist deshalb nicht erforderlich. Es ist allerdings darauf zu achten, dass sämtliche Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk enthalten. Bei der Überprüfung entsprechender Steuerbescheide sind wir Ihnen gern behilflich.
Neuorganisation der Berliner Finanzämter für Körperschaften zum 01.01.2016 Zum 01.01.2016 sollen die Zuständigkeiten der Berliner Finanzämter für Körperschaften neu geregelt werden. Ziele dieser Maßnahme sind die Schaffung klarer Strukturen, die Einführung einer neuen Steuernummernsystematik und die Besteuerung von gesamten Unternehmensgruppen nach konzernbezogenen Branchenschwerpunkten zentral bei einem Finanzamt mit einem Ansprechpartner. In diesem Zusammenhang wird die zentrale Zuständigkeit des Finanzamts für Körperschaften IV für GmbH & Co. KGs aufgelöst. Diese werden künftig entweder nach Konzernzugehörigkeit oder nach Ort des Sitzes dem dann zuständigen Finanzamt zugeordnet. Maßgeblich für die zentrale Zuständigkeit wird zunächst sein, wo die Konzernspitze geführt wird, ist dies nicht einschlägig, gilt die örtliche Zuständigkeit.
Ursula Gorke-Moll Tel: +49 30 208 88-131 ursula.gorke-moll@mazars.de
Im Zuge der Umstellung wird jedes Berliner Unternehmen, das bei einem dieser Finanzämter geführt wird, voraussichtlich Anfang Januar 2016 eine neue Steuernummer erhalten, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit des Finanzamts sich im Einzelfall ändert oder nicht. Die bisherigen Steuernummern sollen aber noch für eine Übergangszeit nach der Umstellung Gültigkeit behalten.
Besteuerung von US-Staatsbürgern, die in Deutschland leben Mit der Einführung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) wurde das US-Steuer-Reporting von Finanzinstitutionen außerhalb der USA zur automatischen Meldung von Daten der US-Staatsbürger an den US-Fiskus nochmals verschärft. Mit FATCA verpflichtet der US-Gesetzgeber seit 2014 Finanzinstitute außerhalb der USA, Informationen über die Kontostände und Erträge auf Auslandskonten von US-Staatsbürgern an den US-Fiskus zu übergeben. Die US-Bundesfinanzbehörde IRS (Internal Revenue Service) legt seit vielen Jahren zunehmenden Fokus auf US-Staatsbürger, die Einkünfte aus Quellen außerhalb der USA beziehen. Dies hat den Hintergrund, dass die US-Steuerpflicht automatisch mit der US-Staatsbürgerschaft besteht, unabhängig davon, ob die Person in den USA lebt. Daher sind in Deutschland lebende US-Staatsbürger in der Regel zur Abgabe einer US-Steuererklärung sowie zur Meldung bestimmter Bankdaten (FBAR – Foreign Bank Account Reporting) verpflichtet.
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Im Zusammenhang mit den nun notwendigen Meldungen nach FATCA ist es ratsam zu prüfen, ob die US-Staatsbürger ihren steuerlichen Pflichten in den USA vollständig nachkommen bzw. in der Vergangenheit nachgekommen sind. Falls dies nicht der Fall ist, sollte das schnellstmöglich korrigiert werden. Hierzu bietet die US-Steuerbehörde IRS ein formalisiertes Selbstanzeigeverfahren an. Die Steuererklärungen müssen im Rahmen der Nacherklärung für mehrere Jahre rückwirkend erstellt und beim IRS eingereicht werden. Außerdem ist das sogenannte FBAR-Reporting vorzunehmen bzw. nachzuholen. Wir haben an unseren Standorten Spezialisten mit umfangreichem Wissen und Erfahrungen in der Beratung in diesem sensiblen Bereich. Als Mitglied in der internationalen Partnerschaft von Mazars sind wir in der Lage, Ihnen bei internationalen Steuerthemen kompetente Beratung und Betreuung auch länderübergreifend anbieten zu können. Sprechen Sie uns an, wenn wir Sie in diesem Bereich unterstützen können.
Christina Vosseler Tel: +49 30 208 88-1208 christina.vosseler@mazars.de
Veranstaltungshinweis Treffen Sie unsere Partner und Mitarbeiter auf folgenden Veranstaltungen:
Titel der Veranstaltung
Ort
Datum
GoBD
Hamburg
13.07.2015
NPO
Berlin
24.09.2015
8. Hamburger Bankenaufsicht-Tagung
Hamburg
02.11.2015
Weitere Veranstaltungen und Informationen finden Sie unter www.rbs-partner.de/veranstaltungen.
Aktuelle Veröffentlichungen Titel
Autor
Publikation
Steuerbefreiung für Wohnimmobilien gemäß § 13c ErbStG
Dr. Christoph Regierer, Christina Vosseler
Deutsches Steuerrecht, 25/2015
Verkauf unvermieteter Ferienwohnung als Geschäftsveräußerung
Dr. Tatjana Ellerbrock, Thomas Pelzer, Anne Wolter
Betriebs-Berater 20/2015
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Impressum Die Beiträge in dem Steuer-Newsletter sind nach bestem Wissen und nach derzeitigem Kenntnisstand erstellt worden. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen werden nur auszugsweise wiedergegeben. Wir bitten deshalb, die Beiträge im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler zu vermeiden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen auszuschließen. Herausgeber Roever Broenner Susat Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg www.mazars.de Verantwortliche Redaktion RA/StB Gerhard Schmitt Rankestraße 21 10789 Berlin Tel: +49 30 208 88-2020 gerhard.schmitt@mazars.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg