Ifrs newsletter 3 2014

Page 1

Newsletter

3/2014

IFRS Themenübersicht Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks IASB verabschiedet Änderungen an IAS 16 und IAS 41

2

IASB verabschiedet finale Version von IFRS 9

2

IASB verabschiedet Änderungen an IFRS 10 und IAS 28

7

IASB verabschiedet Annual Improvements 2012–2014

8

IASB verabschiedet Änderungen zu IAS 27

9

IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 12

9

IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zur Bewertung börsennotierter Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert

10

IASB veröffentlicht Diskussionspapier zu Preisregulierungen

10

Veranstaltungshinweis

11


Newsletter IFRS

Aktuelle Verlautbarungen und Änderungen des IFRS-Regelwerks IASB verabschiedet Änderungen an IAS 16 und IAS 41 Der IASB hat am 30. Juni 2014 Änderungen an IAS 16 Sachanlagen sowie IAS 41 Landwirtschaft verabschiedet. Nach den Änderungen fallen fruchttragende Pflanzen, wie z. B. Weinstöcke, Bananenbäume, Ölpalmen künftig in den Anwendungsbereich von IAS 16. Bislang wurden biologische Vermögenswerte nach IAS 41 zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet. Dahinter stand der Gedanke, dass die biologische Transformation derartiger Vermögenswerte am ehesten durch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert abgebildet wird. Fruchttragende Pflanzen hingegen sind biologische Vermögenswerte, die – sobald sie ausgewachsen sind – einzig zu dem Zweck der Fruchtziehung gehalten werden. Da ausgewachsene fruchttragende Pflanzen keinen wesentlichen Transformationen mehr unterliegen, ähneln diese Produktionsanlagen. Fruchttragende Pflanzen sind folglich wie Sachanlagen gemäß IAS 16 zu bilanzieren. Somit kommt entweder das Anschaffungs- oder das Neubewertungsmodell zur Anwendung. Die „Früchte“ dieser Pflanzen unterliegen weiterhin der Bilanzierung gemäß IAS 41. Diese Änderungen sind retrospektiv für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Für die erstmalige Anwendung dieser Änderungen räumt der IASB Erleichterungen ein, indem zum Übergangszeitpunkt die Bilanzierung von fruchttragenden Pflanzen zum beizulegenden Zeitwert erlaubt wird. Eine vorzeitige Anwendung der Änderungen ist unter Voraussetzung eines EU-Endorsements, das für das erste Quartal 2015 geplant ist, zulässig.

IASB verabschiedet finale Version von IFRS 9 Der IASB hat am 24. Juli 2014 die finale Version von IFRS 9 Finanzinstrumente verabschiedet. Der überarbeitete IFRS 9 enthält nunmehr auch Vorschriften zu einer neuen Bewertungskategorie für ergebnisneutrale Fair-Value-Bewertung (FVOCI) sowie zur Wertminderung von Finanzinstrumenten. Mit seiner Verabschiedung ersetzt IFRS 9 seine bisherigen Versionen sowie seinen Vorgängerstandard IAS 39. Neue Bewertungskategorie Mit der Verabschiedung des endgültigen IFRS 9 wird eine dritte Bewertungskategorie für bestimmte finanzielle Vermögenswerte, bei der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts zunächst im sonstigen Ergebnis erfasst werden (fair value through other comprehensive income – FVOCI), eingeführt. Diese Bewertungskategorie ist an zwei Bedingungen geknüpft: Die Vermögenswerte werden mit dem Ziel gesteuert, sowohl die vertraglich vereinbarten Zahlungsströme zu vereinnahmen als auch diese zu veräußern (Geschäftsmodell Halten und Verkaufen). Die vertraglichen Zahlungsströme aus den Vermögenswerten sind ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen (Zahlungsstromkriterium).

2

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014


Newsletter IFRS

Bewertungskategorien finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9

Fremdkapitalinstrumente

Halten und Realisieren der Cashflows? ja

Halten und Verkaufen?

nein

ja

Zu Handelszwecken gehalten nein

nein nein

ja

FVOCI-Option

ja

Anwendung der Fair-Value-Option?

Fortgeführte Anschaffungskosten

nein

ja

Prüfung der vertraglichen Cashflows (nur Zins und Tilgung) ja

Eigenkapitalinstrumente

Derivate

nein FVOCI (mit Recycling)

ja Fair Value through Profit and Loss

FVOCI (ohne Recycling)

Neue Bewertungskategorie

Sind beide Bedingungen erfüllt, ist ein Fremdkapitalinstrument zwingend als FVOCI zu bewerten, vorbehaltlich einer Anwendung der Fair-Value-Option im Zugangszeitpunkt. Diese ist jedoch nur für die Fälle vorgesehen, in denen durch eine Designation Bilanzierungsanomalien (accounting mismatch) verhindert oder verringert werden können. Bewertungserfolge, die aus einem im FVOCI klassifizierten finanziellen Vermögenswert resultieren, sind im sonstigen Ergebnis zu erfassen; Wertminderungsverluste, Erträge aus Wertaufholungen, Fremdwährungsgewinne bzw. -verluste sowie Zinserträge sind hingegen in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Die im sonstigen Ergebnis erfassten Bewertungserfolge sind bei Ausbuchung in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern (Recycling). Für Eigenkapitalinstrumente, die mangels vertraglicher Zahlungsansprüche nicht das Zahlungsstromkriterium erfüllen und daher erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (fair value through profit and loss) zu bewerten sind, gibt es die unwiderrufliche Möglichkeit der Anwendung einer FVOCI-Option. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Eigenkapitalinstrumente nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Eine Umgliederung der im sonstigen Ergebnis erfassten Beträge in die Gewinn- und Verlustrechnung findet jedoch nicht statt (kein Recycling). Die Klassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten hat sich im Vergleich zu IAS 39 nicht verändert. Es sind weiterhin die beiden Bewertungskategorien „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitpunkt“ für zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Verbindlichkeiten sowie für die restlichen finanziellen Verbindlichkeiten „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ vorgesehen. Lediglich die Vorschriften im Fall einer Änderung des eigenen Kreditrisikos haben sich für aufgrund der FairValue-Option zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten geändert. Diese sind im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014

3


Newsletter IFRS

Eingebettete Derivate unterliegen künftig keiner Trennungspflicht mehr und sind als Ganzes zu klassifizieren. Anhand des neu eingefügten Benchmark-Tests können mögliche Effekte eingebetteter Derivate und anderer vertraglicher Vereinbarungen auf die Zahlungsströme überprüft werden. Wertminderung von Finanzinstrumenten Die neuen Regelungen zur Erfassung von Wertminderungen stellen künftig auf erwartete Ausfälle ab (expected loss model). Nach den bisherigen Regelungen des IAS 39 wurden Wertminderungen nur dann erfasst, wenn sie sich auf bereits eingetretene Verlustereignisse beziehen (incurred loss model). Der Unterschied zwischen beiden Modellen liegt folglich darin, dass das expected loss model erwartete Verluste ohne das Vorhandensein von konkreten Verlustindikatoren berücksichtigt, während bei dem incurred loss model erwartete Verluste nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn Verlustindikatoren bereits vorhanden sind. Diese verzögerte Verlusterfassung wurde im Rahmen der Finanzkrise als deutliche Schwäche von IAS 39 identifiziert. Durch die neuen Vorschriften werden Wertminderungen nicht mehr nur dann erfasst, wenn sie bereits eingetreten sind. Stattdessen ist nunmehr grundsätzlich eine Risikovorsorge für erwartete Zahlungsfälle zu bilden. In den Anwendungsbereich der neuen Vorschriften fallen: zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte (zu denen auch Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gehören), vom Gläubiger gehaltene Schuldinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderung im sonstigen Ergebnis (erfolgsneutral) bewertet werden, Leasingforderungen, unwiderrufliche Kreditzusagen und Finanzgarantien, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, aktive Vertragsposten, die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden fallen. Der Umfang der Wertminderung bei Finanzinstrumenten hängt von der Kreditqualität des Finanzinstruments seit Erstansatz ab. Für die Höhe der Risikovorsorge sind insgesamt drei Stufen vorgesehen. Nach diesem Modell werden ab Erstansatz grundsätzlich 12-Monats-Verlusterwartungen erfasst. Bei wesentlicher Kreditrisikoverschlechterung ist ab diesem Zeitpunkt auf die Erfassung von erwarteten Gesamtverlusten überzugehen.

4

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014


Newsletter IFRS

Veränderung des Ausfallrisikos seit Zugang

Stufe 1

Stufe 2

Stufe 3

Erwarteter Restlaufzeit-Verlust

Erwarteter Restlaufzeit-Verlust

Effektivverzinsung auf Basis des Bruttobuchwerts

Effektivverzinsung auf Basis des Nettobuchwerts

Erfassung der erwarteten Kreditverluste

Erwarteter 12-Monats-Verlust

Verzinsung Effektivverzinsung auf Basis des Bruttobuchwerts

In Stufe 1 werden zunächst alle Finanzinstrumente bei Zugang eingeordnet, bei denen nicht bereits bei erstmaligem Ansatz ein Wertminderungsabschlag berücksichtigt ist. Dort verbleiben sie, solange sich ihre Kreditqualität nicht verschlechtert und die Instrumente weiterhin ein niedriges Ausfallrisiko aufweisen. Erwartete Verluste sind in Höhe des Barwerts eines erwarteten 12-Monats-Verlusts ausgehend vom jeweiligen Abschlussstichtag unmittelbar erfolgswirksam über ein Wertberichtigungskonto zu erfassen. Zinsen werden auf Grundlage des Bruttobuchwerts erfasst. Die Durchführung der Effektivzinsmethode erfolgt somit vor Berücksichtigung der Risikovorsorge. Finanzinstrumente, bei denen von vornherein ein Ausfallrisiko besteht, werden bei der Erstverbuchung mit einem kreditrisikoadjustierten Effektivzins diskontiert angesetzt und ein entsprechender Wertminderungsabschlag wird berücksichtigt. Bei der Folgebilanzierung werden diese Finanzinstrumente über denselben kreditrisikoadjustierten Effektivzins aufgezinst, solange keine wesentliche Verschlechterung des Kreditrisikos auftritt. In Stufe 2 werden alle Finanzinstrumente eingeordnet, bei denen sich das Ausfallrisiko signifikant erhöht hat, aber (noch) keine objektiven Hinweise auf Wertminderung vorliegen. Die Risikovorsorge erfolgt in Höhe des Barwerts aller erwarteten Verluste über die gesamte Restlaufzeit des Instruments. Die Zinsen werden wie in Stufe 1 erfasst. Liegt neben der Erhöhung des Ausfallrisikos ein objektiver Hinweis auf Wertminderung vor, wird das entsprechende Finanzinstrument der Stufe 3 zugeordnet und es erfolgt die Risikovorsorge wie in Stufe 2 in Höhe des Barwerts aller erwarteten Verluste der Restlaufzeit des Instruments. Die Zinserfassung erfolgt jedoch auf Grundlage des Nettobuchwerts (Buchwert nach Abzug der Risikovorsorge).

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014

5


Newsletter IFRS

Für Leasingforderungen sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und aktive Vertragsposten, die eine wesentliche Finanzierungskomponente enthalten, kann ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden. Für diese Instrumente kann eine Unterscheidung in Stufen unterbleiben und die Risikovorsorge erfolgt in Höhe des Barwerts der erwarteten Zahlungsausfälle innerhalb der verbleibenden Restlaufzeit. Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie aktive Vertragsposten, die keine wesentliche Finanzierungskomponente enthalten, ist das vereinfachte Verfahren hingegen verpflichtend vorgeschrieben. Für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nennt der Standard in IFRS 9.B5.5.35 für die Schätzung des 12-Monats-Verlusts und des erwarteten Restlaufzeitverlusts als praktische Ausnahme die Aufstellung einer sogenannten Wertberichtigungsmatrix, die auf historischen Ausfallquoten basiert. Mithilfe dieser Matrix können pauschale Prozentsätze für Wertberichtigungen in Abhängigkeit von der Dauer der Überfälligkeit von Forderungen bestimmt werden, z. B. 1 %, wenn keine Überfälligkeit besteht, 3 %, wenn die Forderung weniger als 90 Tage überfällig ist, und 20 % bei einer Überfälligkeit von 90 bis 180 Tagen. Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) Bereits im November 2013 hat der IASB als Kapitel 6 von IFRS 9 die neuen Vorschriften zum Hedge Accounting verabschiedet, mit denen eine stärkere Verbindung zwischen dem bilanziellen Hedge Accounting mit dem operativ praktizierten Risikomanagement hergestellt werden soll. IFRS 9 sieht eine flexiblere Designationsmöglichkeit von Bestandteilen von Grundgeschäften also noch nach IAS 39 vor. Somit können einzelne Schichten, Nettopositionen und aggregierte Positionen (inklusive Derivaten) abgesichert werden. Auch einzelne Komponenten von nicht finanziellen Posten (z. B. Rohölrisiko im Benzinpreis) können designiert werden, sofern diese eigenständig identifizierbar und bewertbar sind. Nach IFRS 9 kann grundsätzlich jede Art von nicht derivativen Finanzinstrumenten als Sicherungsgeschäft designiert werden, sofern diese Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Eine Ausnahme besteht für Eigenkapitalinstrumente, für die die FVOCI-Option ausgeübt wurde, da deren Wertänderungen aufgrund des fehlenden recycling niemals erfolgswirksam werden. Verbindlichkeiten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden und bei denen die Veränderung des eigenen Kreditrisikos über das sonstige Ergebnis abgebildet wird, können lediglich bezogen auf Fremdwährungsrisiken als Sicherungsinstrument designiert werden. Die Beurteilung der Effektivität erfolgt nach IFRS 9 ausschließlich prospektiv. Der noch in IAS 39 geforderte retrospektive Effektivitätstest zur Ermittlung eines Effektivitätsgrads innerhalb einer Bandbreite von 80 % bis 125 % entfällt. Für die Effektivitätsmessung steht der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Grundund Sicherungsgeschäft im Vordergrund. Darüber hinaus findet eine Betrachtung des Ausfallrisikos und der Sicherungsquote statt. Eine detailliertere Darstellung zu den Vorschriften zum Hedge Accounting ist unserem IFRS-Newsletter 4/2013 zu entnehmen.

6

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014


Newsletter IFRS

Die Überarbeitung der Vorschriften zum Macro Hedge Accounting hat der IASB zunächst ausgeklammert. Hierzu hat der IASB in einem eigenständigen Projekt im April 2014 bereits ein Diskussionspapier veröffentlicht (vgl. IFRS-Newsletter 2/2014). Der neue IFRS 9 ist verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist – vorbehaltlich der Übernahme durch die EU – zulässig. Der Zeitpunkt für das EU-Endorsement steht jedoch noch nicht fest.

IASB verabschiedet Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 Der IASB hat am 11. September 2014 Änderungen an IFRS 10 Konzernabschlüsse und IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen im Hinblick auf „die Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen“ (Sale or Contribution of Assets between an Investor and its Associate or Joint Venture) verabschiedet. Damit soll die bisherige Inkonsistenz zwischen IFRS 10 und IAS 28 in Bezug auf die Frage der vollständigen (IFRS 10) oder anteiligen (IAS 28) Erfolgserfassung im Fall des Kontrollverlusts über ein Tochterunternehmen beseitigt werden. In IAS 28 wurden die Regelungen in Bezug auf Gewinne und Verluste aus Transaktionen zwischen einem Unternehmen und seinem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen geändert (IAS 28.28-30). Die neuen Regelungen beziehen sich ausschließlich auf Vermögenswerte, die keinen Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3.3 (i. V. m. IFRS 3.B7 ff.) darstellen. Gewinne und Verluste aus Transaktionen mit assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen in Bezug auf Vermögenswerte, die einen Geschäftsbetrieb darstellen, sind nunmehr vollständig im Abschluss des Investors zu erfassen (IAS 28.31A). Unternehmen haben ferner zu überprüfen, ob Vermögenswerte, die in separaten Transaktionen veräußert oder eingebracht werden, einen Geschäftsbetrieb darstellen und als eine einzige Transaktion bilanziert werden sollten (IAS 28.31B). In IFRS 10 wurde mit dem Paragrafen B99A eine Ausnahme von der vollständigen Erfolgserfassung für den Kontrollverlust über ein Tochterunternehmen aufgenommen. Dies gilt, sofern die aufgegebenen Vermögenswerte keinen Geschäftsbetrieb darstellen, und für den Fall, dass der Kontrollverlust durch eine Transaktion mit einem assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen entsteht, das nach der Equity-Methode bilanziert wird. Ebenso wurden Leitlinien aufgenommen, dass aus derartigen Transaktionen resultierende Gewinne und Verluste nur in Höhe des Anteils nicht nahestehender dritter Investoren am assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen in der Gewinn- und Verlustrechnung des Mutterunternehmens zu erfassen sind. Dasselbe gilt für Gewinne und Verluste aus der Bewertung zum beizulegenden Zeitwert von Anteilen an Tochterunternehmen, die nunmehr assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen darstellen und nach der Equity-Methode bewertet werden. Die Änderungen sind für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Ein Endorsement ist für das dritte Quartal 2015 geplant.

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014

7


Newsletter IFRS

IASB verabschiedet Annual Improvements 2012–2014 Der IASB hat am 25. September 2014 die Annual Improvements 2012-2014 Cycle verabschiedet. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Sie sind zum Teil retrospektiv, zum Teil prospektiv anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist, vorbehaltlich der Übernahme durch die EU, zulässig.

8

IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

Änderungen der Veräußerungsmethode Mit der Einführung von IFRS 5.26A und IFRS 5.26B stellt der IASB klar, dass keine Änderung der Bilanzierung bei Übergang von „zu Veräußerungszwecken gehalten“ zu „zu Ausschüttungszwecken gehalten“ oder umgekehrt erfolgen soll. Für die Beendigung der Bilanzierung als „zu Ausschüttungszwecken gehalten“ wurden gesonderte Leitlinien aufgenommen.

IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben

Verwaltungsverträge und Saldierungsnormen Mit der Einfügung von IFRS 7.B30A wird klargestellt, dass Verwaltungsverträge ein sog. continuing involvement (anhaltendes Engagement) darstellen und bei den Angaben zur Übertragung der finanziellen Vermögenswerte mit einzubeziehen sind. Darüber hinaus wird klargestellt, welche Angaben zur Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten in Zwischenabschlüssen zu machen sind.

IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer

Abzinsungssatz auf Währungsbasis Bei der Ermittlung des Diskontierungszinssatzes sind Unternehmensanleihen derselben Währung (und nicht nur desselben Landes) zu berücksichtigen.

IAS 34 Zwischenberichterstattung

Angaben „an anderer Stelle des Zwischenberichts“ IAS 34 wird um die Klarstellung ergänzt, dass die in IAS 34.16A aufgeführten Angaben entweder im Zwischenabschluss oder an anderer Stelle im Zwischenbericht zu erfolgen haben. Der Zwischenabschluss sollte in dem Fall einen entsprechenden Querverweis enthalten.

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014


Newsletter IFRS

IASB verabschiedet Änderungen zu IAS 27 Der IASB hat am 12. August 2014 Änderungen an IAS 27 Einzelabschlüsse verabschiedet, mit denen die Anwendung der Equity-Methode als Bilanzierungsoption für Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen im Einzelabschluss eines Investors (nach Kritik an der vorherigen Streichung dieser Methode) wieder zugelassen wird. Weiterhin bestehen – wie bisher – die Optionen der Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungskosten oder gemäß IAS 39 bzw. IFRS 9. Die Bilanzierungsoption ist für jede Kategorie von Anteilen einheitlich anzuwenden. Mit einer Änderung an IAS 27.11B wird zudem klargestellt, dass in den Fällen, in denen ein Mutterunternehmen keine Investmentgesellschaft mehr ist, ebenfalls diese Bilanzierungswahlrechte des IAS 27.10 zur Anwendung kommen. Der zum Zeitpunkt der Statusänderung bestehende Fair Value des Investments wird entsprechend als zu diesem Zeitpunkt erbrachte Gegenleistung erachtet. Die Änderungen treten für Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist vorbehaltlich eines Endorsements durch die EU zulässig.

IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zu IAS 12 Der IASB hat am 20. August 2014 mit ED/2014/3 Recognition of Deferred Tax Assets for Unrealised Losses (Proposed amendments to IAS 12) einen Entwurf mit Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern herausgegeben. Der Entwurf geht zurück auf eine Anfrage an das IFRS Interpretations Committee (IFRS IC). Darin wurde um Klärung gebeten, ob auf temporäre Differenzen, die sich aus Fair-Value-Änderungen von Schuldinstrumenten ergeben, aktive latente Steuern angesetzt werden dürfen, wenn das Unternehmen die Fähigkeit und Absicht hat, diese Schuldinstrumente bis zu ihrer Wertaufholung (ggf. bis zur Endfälligkeit) zu halten. Diese Anfrage hatte das IFRS IC an den IASB mit der Bitte um ein narrow scope amendment von IAS 12 weitergeleitet. In seinem Entwurf stellt der IASB klar, dass Abwertungen auf zum beizulegenden Zeitwert bewertete Schuldinstrumente zum Ansatz von aktiven latenten Steuern für nicht realisierte Verluste führen, wenn der steuerliche Wert seinen Anschaffungskosten entspricht. In der Gesamtergebnisrechnung erfolgt die Erfassung der latenten Steuern in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Posten. Latente Steuern auf Posten, die im sonstigen Ergebnis erfasst werden, werden daher ebenfalls im sonstigen Ergebnis erfasst. Mit ED-IAS 12.29 und ED-IAS 12.29A fügt der IASB weitere Klarstellungen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ein, das für die Werthaltigkeit aktiver latenter Steuern auf Verlustvorträge heranzuziehen ist. Ist die Realisierung eines Vermögenswerts oberhalb seines Buchwerts wahrscheinlich, sind entsprechende Rückflüsse zu erwarten und somit bei der Ermittlung des zukünftigen zu versteuernden Einkommens zu berücksichtigen. Abzugsfähige temporäre Differenzen bleiben jedoch bei der Ermittlung des zukünftigen zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt. Die Kommentierungsfrist zu diesem Standardentwurf endet am 18. Dezember 2014.

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014

9


Newsletter IFRS

IASB veröffentlicht Änderungsentwurf zur Bewertung börsennotierter Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert Der IASB hat am 16. September 2014 seinen Entwurf ED/2014/4 in Bezug auf Änderungen an IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28 und IAS 36 sowie an den erläuternden Beispielen für IFRS 13 zur Diskussion gestellt. Der IASB stellt darin klar, dass das Bilanzierungsobjekt in Bezug auf Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen die Beteiligung als Ganzes ist, d. h., dass der beizulegende Zeitwert börsennotierter Beteiligungen bzw. börsennotierter zahlungsmittelgenerierender Einheiten (cash generating units) das Produkt aus dem Börsenpreis des einzelnen Finanzinstruments und der Anzahl der gehaltenen Finanzinstrumente darstellt. In IFRS 13 soll darüber hinaus anhand eines neuen Beispiels (Example 13A) für die Anwendung der sogenannten portfolio exception des IFRS 13.48 aufgezeigt werden, dass für die Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden auf Portfoliobasis vorhandene beobachtbare Marktpreise (Level 1 der Fair-ValueHierarchie) heranzuziehen sind. Der Standardentwurf schlägt noch keinen Erstanwendungszeitpunkt vor. Die Kommentierungsfrist des Entwurfs endet am 16. Januar 2015.

IASB veröffentlicht Diskussionspapier zu Preisregulierungen Der IASB hat am 17. September 2014 als erstes Ergebnis seines umfassenden Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen das Diskussionspapier DP/2014/2 zur Berichterstattung über die finanziellen Auswirkungen von Preisregulierungen veröffentlicht. Bis zur Beendigung dieses Projekts gilt für IFRS-Erstanwender der erst im Januar 2014 verabschiedete Interimsstandard IFRS 14, nach dem Unternehmen preisregulierte Absatzgeschäfte weiterhin nach lokalen Rechnungslegungsvorschriften bilanzieren können (weitere Informationen zu IFRS 14 finden Sie im IFRS-Newsletter 2/2014). Der IASB bittet um Stellungnahmen zu der Frage, ob die im Diskussionspapier dargestellten maßgeblichen Abgrenzungsmerkmale, welche für sogenannte „bestimmte Preisregulierungen“ identifiziert wurden, ausreichend sind, um alle Preisregulierungen mit wesentlichen finanziellen Auswirkungen zu ermitteln. Die im Diskussionspapier dargestellte Preisregulierung weist folgende Merkmale auf: Mangels echten Wettbewerbs haben die Kunden kaum eine oder keine andere Wahl, als ein Produkt oder eine Dienstleistung von einem preisregulierten Unternehmen abzunehmen (z. B. bei Wasser oder Strom). Es gibt feste Vorgaben zum Erhalt der Qualität und Verfügbarkeit des Angebots der preisregulierten Waren oder Dienstleistungen sowie in Bezug auf die Preise, damit Preisstabilität und die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des preisregulierten Unternehmens unterstützt werden. Die Preisregulierung beinhaltet sowohl kosten- als auch anreizbasierte Elemente.

10

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014


Newsletter IFRS

In seinem Diskussionspapier schlägt der IASB jedoch keine konkreten Bilanzierungsvorschriften vor. Es wird vielmehr zur Diskussion gestellt, welche Informationen über preisregulierte Geschäftsvorfälle nützlich für Adressaten der Finanzberichterstattung sein könnten. Es werden verschiedene Bilanzierungsgrundsätze mit ihren Vor- und Nachteilen vorgestellt. Diese könnten bei der späteren IASBEntscheidung zur zukünftigen Berichterstattung über die finanziellen Auswirkungen von Preisregulierungen berücksichtigt werden. Der IASB bitte um Stellungnahmen zu diesem Diskussionspapier bis zum 15. Januar 2015.

Veranstaltungshinweis Treffen Sie unsere Partner und Mitarbeiter auf folgenden Veranstaltungen:

Titel der Veranstaltung

Ort

Datum

Finanzdienstleistungs- und Wertpapierdienstleistungsinstitute

München Frankfurt

23.10.2014 29.10.2014

IFRS Update 2014

Hamburg

29.10.2014

Herbsttagung

Hamburg Berlin Nürnberg München Frankfurt

30.10.2014 06.11.2014 11.11.2014 13.11.2014 19.11.2014

Cash & Coffee

Potsdam

05.11.2014

Immobilien in der Nachfolgeberatung

München Hamburg Düsseldorf

05.11.2014 05.12.2014 04.05.2015

Der Weg zum digitalen Unternehmen

Berlin

06.11.2014

13. Mittelstandstag FrankfurtRheinMain

Frankfurt

06.11.2014

Umsatzsteuerforum 2014

Berlin

25.11.2014

SURVIVAL OF THE FITTEST

Berlin

11.12.2014

Weitere Veranstaltungen und Informationen finden Sie unter www.rbs-partner.de/veranstaltungen.

RBS RoeverBroennerSusat Newsletter IFRS 3/2014

11


Wenn Sie diesen Newsletter elektronisch erhalten möchten, registrieren Sie sich bitte unter www.rbs-partner.de/publikationen/newsletter.

Impressum Der IFRS-Newsletter stellt Informationen zur Internationalen Rechnungslegung nur auszugsweise oder verkürzt dar. Um Informationsfehler, für die wir keine Haftung übernehmen, zu vermeiden, bitten wir die Beiträge mit den ungekürzten Veröffentlichungen des IASB, der EU oder anderer Organisationen zu vergleichen. Herausgeber RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg Verantwortliche Redaktion WP/StB/CPA Dipl.-Kfm. Dirk Driesch Domstraße 15 20095 Hamburg T +49 40 415 22-822 E d.driesch@rbs-partner.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.