Steuer Newsletter 3 2014

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Themenübersicht Editorial 2 Aufsichtsrecht Klassische Personengesellschaften in den Fängen des Bankaufsichtsrechts?

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Gesetzesänderungen Die steuerliche Neuregelung der Übertragung von Pensions- und Jubiläumsverpflichtungen durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz

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Internationales Steuerrecht Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit China unterzeichnet

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Quellensteuerermäßigung auf Gewinnausschüttungen an eine hybride (US-)Gesellschaft vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 26.6.2013

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Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Piloten einer irischen Fluggesellschaft 8 Ertragsteuerrecht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke Gesetzliche Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrages und wichtiger Kündigungsgrund

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Umsatzsteuer Anwendung der Istbesteuerung auf Forderungen mit langfristigen Zahlungszielen? 11 Keine Organschaft in der Insolvenz

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Kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

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Finanzverwaltung Elektronik statt Papier: Entwicklungen im E-Government

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Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu § 8c KStG

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Kurz notiert Änderungsbedarf bei bestehenden Organschaftsverträgen

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Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß

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Umsatzsteuerliche Organschaft – BMF vom 5.5.2014

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Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG

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Die Schweiz und Singapur haben ihre Bereitschaft erklärt, künftig am automatischen Informationsaustausch teilzunehmen

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Syndikusanwälte nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit

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Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, nach einer Phase gebremster Aktivität wird der Steuergesetzgeber wieder aktiver. Mit dem „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (StÄnd-AnpG-Kroatien) sollen zahlreiche Vorschriften des Einkommensteuer-, des Umsatzsteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes sowie weitere Gesetze zum Teil noch in 2014 angepasst bzw. geändert werden. Insbesondere sollen – wie so oft auf Initiative der Finanzverwaltung steuerliche Vorschriften zum Nachteil der Steuerpflichtigen geändert und angepasst werden. Aus Sicht der Finanzverwaltung sind die Änderungen erforderlich, weil der Bundesfinanzhof die entsprechenden Normen anders (für den Steuerpflichtigen günstig) ausgelegt hat als die Finanzverwaltung. Hierbei handelt es sich konkret um die Änderung des § 16 EStG und des § 13b UStG. Inwieweit das Gesetzesvorhaben noch um Aspekte erweitert wird, die die derzeitigen Diskussionen über die Verlagerungen von Einkünften in niedrig besteuernde Länder aufgreifen, bleibt abzuwarten. In unserem aktuellen Newsletter haben wir auf Themen rund um die steuerliche Organschaft und die Umsatzsteuer den Schwerpunkt gelegt. Erlauben Sie uns noch einen Hinweis in eigener Sache: RBS RoeverBroennerSusat belegt zum dritten Mal in Folge Platz 10 im Lünendonk-Ranking der führenden WP-Gesellschaften in Deutschland. Mit einem Umsatzwachstum von 10,5 Prozent gegenüber dem Vorjahr liegen wir damit deutlich über dem Branchendurchschnitt. Mit unserem multidisziplinären Leistungsangebot aus einer Hand, umfangreicher Branchenexpertise und vielseitigem Spezial-Know-how lösen wir die Fragen und Problemstellungen mittelständischer Unternehmen, inhabergeführter Familienunternehmen und börsennotierter Kapitalgesellschaften. Als Partner von RBS verstehen wir uns selbst als Unternehmer. Entsprechend freuen wir uns, dass Sie unser Beratungsangebot auf Augenhöhe zu schätzen wissen. Wir hoffen, dass wir die für Sie wichtigen und interessanten Themen ausgewählt haben. Gerne stehen wir Ihnen für Erläuterungen und für Ihre Anfragen zur Verfügung. Ihre Partner von RBS RoeverBroennerSusat

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Aufsichtsrecht Klassische Personengesellschaften in den Fängen des Bankaufsichtsrechts? Die BaFin konkretisiert in einer aktuellen Verlautbarung den Begriff des „Einlagengeschäfts“ im Sinne des KWG und vermeidet so mögliche überschießende Tendenzen des Bankaufsichtsrechts mit belastenden Folgen für die mittelständische Wirtschaft. Nach Auffassung der BaFin, die sich auf den Wortlaut einer zuletzt 2004 geänderten Vorschrift des KWG stützt, sollen Darlehen von Gesellschaftern, insbesondere solche in Form von Guthaben auf Privat- oder Verrechnungskonten bei Personenhandelsgesellschaften, grundsätzlich als „Einlagengeschäft“ im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren sein, wenn es sich bei ihnen um „unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums“ handelt, dem Inhaber der Forderung also ein zivilrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung zusteht, der nicht vom Eintritt (oder Nichteintritt) eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses abhängt. An einem Einlagengeschäft im bankaufsichtsrechtlichen Sinne soll es danach – sofern keine Bereichsausnahme vorliegt – nur dann fehlen, wenn die Gesellschafterforderung mit einer banküblichen Sicherheit (z. B. Schuldbeitritt, Bürgschaft, Garantie) unterlegt, Gegenstand eines „qualifizierten“ Rangrücktritts oder unter einen Bagatelltatbestand zu subsumieren ist. Nach dieser ursprünglich sehr weiten Gesetzesinterpretation, die außerhalb des bankaufsichtsrechtlichen Schrifttums zunächst wenig Aufmerksamkeit fand, dürften in der mittelständischen Wirtschaft verbreitete rechtsformtypische Gesellschafterfremdfinanzierungen vielfach als Einlagengeschäft im Sinne des KWG anzusehen sein. Damit würden viele der bis zu 250.000 in Deutschland existierenden Personengesellschaften klassischer Prägung erfasst werden, sofern diese nicht durch die Vereinbarung eines Rangrücktritts mit ihren kreditgebenden Gesellschaftern vorsorglich Abhilfe geschaffen haben, wozu bisher allerdings nur in akuten Krisenlagen Anlass bestand. Die den berechtigten Interessen des Anlegerschutzes dienende Vorschrift des KWG hätte damit Auswirkungen, die über ihren Aufsichtszweck weit hinausgreifen – mit weitreichenden Folgen. Die Qualifizierung als Einlagengeschäft löst nämlich zum einen eine aufsichtsrechtliche Erlaubnispflicht auf Seiten des kapitalannehmenden Unternehmens aus, bei deren Verletzung den handelnden Personen Geld- oder Freiheitsstrafen oder Bußgelder drohen. Die Regelung der Erlaubnispflicht ist außerdem nach einer erst jüngst durch ein BGH-Urteil bekräftigten Auffassung der Rechtsprechung als Schutzgesetz des einzelnen Kapitalanlegers im Sinn des Deliktsrechts anzusehen mit der Folge, dass sich die gesetzlichen Vertreter bei einer unerlaubten Entgegennahme der Gelder einer Schadensersatzpflicht aussetzen, sollte die Verletzung der Erlaubnispflicht ursächlich für einen Schaden des Forderungsgläubigers sein. Dieser Rechtslage hat die BaFin durch eine am 11.3.2014 veröffentlichte ergänzte Fassung ihres bereits 2011 herausgegebenen Merkblatts zum Tatbestand des Einlagengeschäfts Rechnung getragen. Zwar hält die BaFin an ihrer bisherigen Einordnung von Gesellschafterdarlehen im Grundsatz fest. Jedoch tritt zumindest für normtypisch strukturierte Personengesellschaften klassischen „personalistischen“ Typs nunmehr bankaufsichtsrechtlich eine Entspannung der Lage ein, da die BaFin in diesen Fällen im Regelfall geneigt sein wird, ein Einlagengeschäft wegen angenommener Bedingtheit der Rückzahlbarkeit zu verneinen.

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Die BaFin stellt in diesem Zusammenhang jedoch klar, dass sie in Fällen „kapitalistisch“ strukturierter sog. Publikums-KGs, die typischerweise auf den Beitritt einer unbestimmten Vielzahl von zueinander nicht in Beziehung stehenden Kapitalanlegern in Form geschlossener Fonds ausgerichtet sind, Gesellschafterdarlehen grundsätzlich als Einlagengeschäft qualifizieren wird. Dies kommt in diesen Fällen aus ihrer Sicht insbesondere dann in Betracht, wenn die gewährten Gesellschafterdarlehen zur Einlage des Gesellschafters außer Verhältnis stehen. Entsprechendes soll für rein kapitalistisch strukturierte Gesellschaften anderer Rechtsform gelten.

Friedrich Graf von Kanitz T +49 221 912 84-535 E f.kanitz@rbs-partner.de

Die BaFin behält es sich danach vor, die Unbedingtheit der Rückzahlbarkeit im jeweiligen Einzelfall in Abhängigkeit von der Typik der Gesellschaft unter bankaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten unterschiedlich zu beurteilen. Bei sachgerechter Handhabung können auf diesem Wege überschießende Wirkungen des Aufsichtsrechts vermieden werden. Obwohl gewisse Unschärfen bei der Rechtsanwendung verbleiben, erscheint hierdurch gewährleistet, dass Personengesellschaften klassischen mittelständischen Zuschnitts und ähnlich strukturierte Gesellschaften anderer Rechtsformen, die sich nicht über eingeworbene Mittel reiner Kapitalanleger finanzieren, im Regelfall nicht in die Fänge des Bankaufsichtsrechts geraten.

Gesetzesänderungen Die steuerliche Neuregelung der Übertragung von Pensions- und Jubiläumsverpflichtungen durch das AIFM-Steueranpassungsgesetz Durch das im Dezember 2013 verabschiedete AIFM-Steueranpassungsgesetz wurde der § 4f EStG neu gefasst und der § 5 EStG durch einen Absatz 7 ergänzt. Der § 4f EStG regelt nunmehr die steuerliche Behandlung von Verpflichtungsübernahmen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen beim abgebenden Unternehmen, § 5 Abs. 7 EStG entsprechend beim aufnehmenden Unternehmen. Insbesondere geht es um die Übertragung von Verpflichtungen, die Ansatzverboten, -beschränkungen oder Bewertungsvorbehalten unterlegen haben, also auch um Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG und Jubiläumsrückstellungen nach § 5 Abs. 4 EStG. Beim abgebenden Unternehmen ist gemäß § 4f Abs. 1 EStG der Aufwand aus der Übertragung bis zu der Höhe, wie ihm Gewinne aus aufzulösenden Passivposten gegenüberstehen, als Betriebsausgabe abziehbar. Soweit der Aufwand den Ertrag aus der Auflösung der Passivposten übersteigt, ist er gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr der Übertragung und die nächsten 14 Jahre als Betriebsausgabe zu verteilen. Beim aufnehmenden Unternehmen sind vorgenannte Verpflichtungen nach § 5 Abs. 7 EStG an dem der Übernahme folgenden Bilanzstichtag so zu bilanzieren, wie sie ohne die Übernahme beim abgebenden Unternehmen zu bilanzieren gewesen wären. Ein sich daraus ergebender Übertragungsgewinn kann entweder sofort versteuert oder in Höhe von 14/15 in eine gewinnmindernde Rücklage eingestellt werden, die in den folgenden Wirtschaftsjahren in Höhe von mindestens 1/14 gewinnerhöhend aufzulösen ist. Es ist also auch möglich, die Rücklage innerhalb des Auflösungszeitraums voll oder über das 1/14 hinaus gewinnerhöhend aufzulösen, was insbesondere in Verlustjahren sinnvoll sein kann. Entfällt die Verpflichtung

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innerhalb des Auflösungszeitraums, so ist die verbleibende Rücklage im betreffenden Wirtschaftsjahr vollständig aufzulösen. Dies bedeutet für Pensions- und Jubiläumsverpflichtungen, für die der Grundsatz der Einzelbewertung gilt, dass die Verpflichtung und deren Entwicklung für jeden Anspruchsberechtigten einzeln nachgehalten werden müssen. Eine Verteilung des Aufwands aus der Übertragung beim abgebenden Unternehmen ist in folgenden vier Ausnahmefällen nicht vorzunehmen (vgl. § 4f Abs. 1 S. 3 EStG; § 4f Abs. 1 S. 4 bis 6 EStG i. V. m. § 4f Abs. 2 EStG): bei einer Schuldübernahme im Rahmen einer Veräußerung oder Aufgabe des ganzen Betriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils i. S. d. §§ 14, 16 Abs. 1, 3 und 3a sowie des § 18 Abs. 3 EStG im Fall, dass ein einzelner Arbeitnehmer unter Mitnahme seiner Pensionsansprüche zu einem neuen Arbeitgeber wechselt wenn der Betrieb am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres die Größenmerkmale für Kleinbetriebe des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht überschreitet im Fall einer Teilbetriebsveräußerung oder -aufgabe i. S. d. §§ 14, 16 Abs. 1, 3 und 3a sowie des § 18 Abs. 3 EStG, die nicht im Rahmen eines Schuldbeitritts oder Erfüllungsübernahme erfolgt, wenn ein Veräußerungs- oder Aufgabeverlust entstanden ist und dieser durch die Übertragung der Verpflichtung mit begründet oder erhöht wurde Beim aufnehmenden Unternehmen ist nach § 5 Abs. 7 S. 4 EStG die Differenz zwischen der Rückstellung nach § 6a EStG und dem Übertragungswert nicht zu verteilen, wenn eine Pensionsverpflichtung unter gleichzeitiger Übernahme von Vermögenswerten gegenüber einem Arbeitnehmer übertragen wird, der bislang in einem anderen Unternehmen tätig war. Die Regelungen des § 4f EStG sowie des § 5 Abs. 7 EStG sind erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28.11.2013 enden.

Marieke Torner T +49 40 415 22-432 E m.torner@rbs-partner.de Christoph Höpken T +49 69 500 602-138 E c.hoepken@rbs-partner.de

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Internationales Steuerrecht Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit China unterzeichnet Am 28.3.2014 ist in Berlin ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit China unterzeichnet worden. Dieses soll das derzeit bestehende DBA vom 10.6.1985 (BGBl. II 1986, S. 447) ersetzen. Im Vergleich zum derzeit bestehenden DBA ergeben sich folgende, wesentliche Änderungen: Der Quellensteuersatz für Dividenden ist von 10 % auf 5 % reduziert für Kapitalgesellschaften, die zu mindestens 25 % unmittelbar an der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt sind. Dagegen steigt die Quellensteuer auf 15 % für Dividenden aus bestimmten Investmentvehikeln, z. B. REITs. In allen anderen Fällen gilt wie bisher ein Quellensteuersatz von 10 %. Die Definition der Montage- und Dienstleistungsbetriebsstätten wurde geändert. Eine Montagebetriebsstätte liegt nur vor, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Tätigkeit zwölf Monate überschreitet. Bisher reicht eine Überschreitung von 6 Monaten. Bei Dienstleistungsbetriebsstätten müssen die Tätigkeiten im anderen Vertragsstaat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt mehr als 183 Tage andauern. Bei Veräußerungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften kann das Besteuerungsrecht zukünftig ausschließlich Deutschland zustehen, wenn der in Deutschland ansässige Veräußerer zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 12 Monaten vor der Veräußerung zu weniger als 25 % direkt oder indirekt an der veräußerten chinesischen Gesellschaft beteiligt war. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist eine Berichtigungspflicht der Gewinnanteile verbundener Unternehmen in Art. 9 Abs. 2 DBA-China aufgenommen worden. Bei Lizenzgebühren für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung industrieller, gewerblicher und wissenschaftlicher Ausrüstungen sinkt der Quellensteuersatz im Ergebnis auf 6 %. Die Möglichkeit der Anrechnung von fiktiven Quellensteuern auf Einkünfte aus Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden aus China auf die deutsche Steuer wird abgeschafft. Im künftigen DBA-China gilt im Grundsatz in Deutschland weiterhin die Freistellungsmethode. Allerdings wird die Anwendung der Freistellungsmethode unter einen schärferen Aktivitätsvorbehalt gestellt. Daniela Blaudow T +49 30 208 88-1062 E d.blaudow@rbs-partner.de

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Das DBA tritt erst mit Ratifizierung durch die beiden Vertragsstaaten in Kraft. Sofern dies noch im Jahr 2014 geschieht, würden die Regelungen des neuen DBA ab dem 1.1.2015 gelten.

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Quellensteuerermäßigung auf Gewinnausschüttungen an eine hybride (US-)Gesellschaft vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 26.6.2013 US-Kapitalgesellschaften können sich nach US-Steuerrecht als sog. S-Corporation wie eine Personengesellschaft besteuern lassen. Bei Dividendenausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine solche hybride (US-)Gesellschaft war bislang umstritten, ob eine S-Corporation eine Absenkung des Quellensteuereinbehaltes auf die Dividende auf 5 % nach Art. 10 Abs. 2a DBA-USA in Anspruch nehmen kann. Generelle Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Art. 10 Abs. 2a DBA-USA ist, dass die Dividendenempfängerin eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, der als Nutzungsberechtigter mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile zustehen. Der BFH hat nun diese Fragestellung der Inanspruchnahme des Art. 10 Abs. 2a DBA-USA durch eine S-Corporation mit US-Gesellschaftern im Urteil vom 26.6.2013 (I R 48/12) dergestalt entschieden, dass durch die Sonderregelung des Art. 1 Abs. 7 DBA-USA unabhängig von der US-amerikanischen Regelung festgelegt wird, welche Person als ansässig im Sinne des Abkommens gilt und somit abkommensberechtigt ist. Nach dem Typenvergleich des deutschen Steuerrechts gilt die S-Corporation als Kapitalgesellschaft und daher ist sie als Nutzungsberechtigte im Sinne der Vorschrift zu verstehen. Folglich werden die Einkünfte der S-Corporation zugeordnet (Rechtsverständnis des Quellenstaates). Interessant an diesem Urteil ist, dass dieses Urteil zu einem anderen Ergebnis als die für diese Sachverhalte geschaffene Regelung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG – die zeitlich später eingeführt wurde – führt. § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG regelt, dass die Entlastungsberechtigung im Falle einer unterschiedlichen Zurechnung nur derjenigen Person zusteht, der die Kapitalerträge nach ausländischem Steuerrecht zugerechnet werden (Rechtsverständnis des Ansässigkeitsstaates). Im Ergebnis wäre nach dem BFH-Urteil die US-Gesellschaft als Nutzungsberechtigte entlastungsberechtigt, wohingegen nach § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG die US-Gesellschafter als Entlastungsberechtigte anzusehen sind. Es ist jedoch zu beachten, dass dieses BFH-Urteil nur für den entschiedenen Fall einschlägig ist. Unseres Erachtens kann aber auf Basis des im Bundessteuerblatt (BStBl. II 2014, S. 367) veröffentlichten Urteils auch in Sachverhaltsabwandlungen (z. B. im Fall einer LLC als Gläubigerin) eine Entlastungsberechtigung des hybriden Dividendenempfängers gut vertreten werden. Wir meinen jedoch, dass vor dem Hintergrund der zeitlich später eingeführten Regelung des § 50d Abs. 1 Satz 11 EStG nach aktuellem Rechtsstand eine Abkommensberechtigung und somit das Schachtelprivileg für eine S-Corporation nicht mehr gegeben sein sollte.

Marcus von Goldacker T +49 89 350 00-2324 E m.vongoldacker@rbs-partner.de Claudia Filler T +49 89 350 00-2338 E c.filler@rbs-partner.de

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Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Piloten einer irischen Fluggesellschaft Der BFH hatte in seinem Urteil I B 109/13 vom 19.12.2013 darüber zu entscheiden, ob Deutschland ein Besteuerungsrecht für Einkünfte aus den Jahren 2007, 2009 und 2010 eines in Deutschland ansässigen Piloten zusteht. Der Pilot übte seine nichtselbständige Tätigkeit als Flugzeugführer bei einer irischen Fluggesellschaft aus. In Irland wurde das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren besteuert, wenn auch nur zum Teil. Ein in Deutschland ansässiger Steuerpflichtiger hat grundsätzlich sein Welteinkommen nach § 1 EStG in Deutschland zu besteuern. Um eine Doppelbesteuerung der Einkünfte im Wohnsitz- und im Quellenstaat zu vermeiden, hat Deutschland mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen, so auch 1962 mit Irland. DBAs sind bilateral völkerrechtlich bindende Verträge. Nach Art. XII Abs. 3 der in den Streitjahren gültigen Fassung des DBA-Irland (das DBA wurde zum 1.1.2013 durch ein Neues ersetzt) durfte das Einkommen des in Irland tätigen Piloten nur in Irland besteuert werden und musste nach Art. XXII Abs. 2 in Deutschland von der Besteuerung freigestellt werden. Die irischen Einkünfte durften nach dem DBA-Irland in Deutschland nur zur Berechnung des persönlichen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) des Piloten in Deutschland herangezogen werden. Da der deutsche Gesetzgeber vermeiden möchte, dass Einkünfte gegebenenfalls gar nicht besteuert werden (sogenannte weiße Einkünfte), versucht er mit Hilfe von rein nationalen Regelungen völkerrechtlich bindende Verträge zu durchbrechen (Treaty Override). In dem zu entscheidenden Fall war das Finanzamt der Ansicht, dass hier § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG Anwendung findet. Nach § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG fällt das Besteuerungsrecht an Deutschland zurück, sofern der andere DBA-Staat, als Quellenstaat der Einkünfte, sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Nach Ansicht des BFH kann die Vorschrift im vorliegenden Fall allerdings nicht angewendet werden, da die irischen Einkünfte des deutschen Piloten in Irland besteuert wurden, wenn auch nur zum Teil. Die Einkünfte des deutschen Piloten sind somit für die Streitjahre 2007, 2009 und 2010 nur in Irland zu besteuern und in Deutschland freizustellen.

Jutta Horstrup T +49 40 415 22-462 E j.horstrup@rbs-partner.de

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Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht aktuell zwei Fragen bezüglich der Verfassungsmäßigkeit von nationalen Treaty Overrides vorgelegt. Zum einen soll das Gericht darüber entscheiden, ob § 50d Abs. 8 EStG verfassungsgemäß ist (Vorlagebeschluss des BFH vom 10.1.2012 IR 66/09). Nach der derzeitigen Regelung in § 50d Abs. 8 EStG werden nach DBA freigestellte Arbeitseinkünfte in Deutschland nur freigestellt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass er im Ausland tatsächlich Steuern dafür entrichtet hat oder der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Der andere Vorlagenbeschluss I R 4/13 vom 11.12.2013 betrifft § 50d Abs. 10 EStG. In diesem Fall geht es um die nationale Interpretation von Sondervergütungen, die andere DBA-Staaten so nicht kennen. Dadurch kommt es bei der Auslegung der DBA-Vorschriften zwangsläufig zu Qualifikationskonflikten. Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverfassungsgericht über die Vorlagenbeschlüsse entscheiden wird.

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Ertragsteuerrecht Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke Mit Beschluss vom 18.12.2013 (I B 85/13) hat der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (§ 4h EStG) zum Ausdruck gebracht. Die Zinsschranke begrenzt die Möglichkeit von Unternehmen, Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Die Beschränkung betrifft Unternehmen, deren Zinsaufwendungen – nach Abzug der Zinserträge (Zinssaldo) – aktuell 3 Mio. Euro (im Streitjahr 2008 betrug der maßgebliche Betrag noch 1 Mio. Euro) betragen. Im Rahmen der Zinsschranke sind die Zinsaufwendungen eines Betriebs grundsätzlich bis zur Höhe der Zinserträge desselben Betriebs und desselben Wirtschaftsjahrs sofort abzugsfähig. Über die Zinserträge hinausgehende Zinsaufwendungen sind nur bis zur Höhe von 30 % des um die Zinsaufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 EStG abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns (verrechenbares EBITDA) abziehbar. Die Zinsschranke bewirkt daher, dass Zinsaufwendungen teilweise nicht in dem Jahr als Betriebsausgaben steuermindernd berücksichtigt werden, in dem sie angefallen sind. Der erste Senat des BFH hält die Zinsschrankenregelung für verfassungsrechtlich bedenklich und setzt in dem zugrundeliegenden Fall die Vollziehung des streitigen Steuerbetrages aus. Trotz des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers liege möglicherweise – ohne tragfähige Rechtfertigung – ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip und das Gebot der Folgerichtigkeit vor. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bedeutet für die Einkommensteuer (wie die Körperschaftsteuer) grundsätzlich, dass nur das Nettoeinkommen, d. h. der Saldo aus Einnahmen und betrieblich veranlassten Ausgaben, der Besteuerung unterliegt. Die gesamten Einnahmen würden der Besteuerung zugrunde gelegt, während die Zinsaufwendungen nur teilweise abziehbar seien, so dass nach Ansicht der Richter die Regelung verfassungsrechtlich zu beanstanden sei. Das gesetzgeberische Motiv „Vermeidung von missbräuchlichen Steuergestaltungen“ rechtfertigt nach Ansicht des BFH nicht die Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips: Aufgrund der Regelungsstruktur der Zinsschranke seien insbesondere fremdkapitalbedürftige neue Unternehmen und Unternehmen in der Krise betroffen, ohne dass bei ihnen der Verdacht der Gewinnverlagerung bestehen müsste. Gerade bei den Vorgenannten könne die Zinsschranke zu unangemessenen Belastungswirkungen in Form einer Substanzbesteuerung führen. Es ist davon auszugehen, dass der BFH die Frage der Verfassungsmäßigkeit bald dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wird. Steuerpflichtige, bei denen durch die Zinsschranke der Abzug von Zinsaufwand beschränkt wird, können in Bezug auf die vom BFH geäußerten Bedenken gegen entsprechende Bescheide Einspruch einlegen. Zu prüfen wäre allerdings im konkreten Einzelfall wegen des Aussetzungszinses von 6 % p. a., ob darüber hinaus auch ein Antrag auf Vollziehung wirklich sinnvoll ist.

Christoph Mendel, LL. M. T +49 40 415 22-300 E c.mendel@rbs-partner.de

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Gesetzliche Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrages und wichtiger Kündigungsgrund Nach dem Urteil des BFH vom 13.11.2013 (I R 45/12) scheitert die steuerrechtliche Anerkennung eines Ergebnisabführungsvertrages bei einer Aufhebung vor Ende der gesetzlichen Mindestlaufzeit von 5 Jahren, sofern aus Sicht der Vertragsparteien der Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt ist. Es liegt nach Auffassung des BFH insofern kein unschädlicher wichtiger Kündigungsgrund i. S. v. § 14 Abs. S. 1 Nr. 3. S. 2 KStG vor. Hintergrund der Entscheidung ist ein mit Wirkung zum 1.7.2005 abgeschlossener Ergebnisabführungsvertrag zwischen einer KG als Organträgerin und einer GmbH als Organgesellschaft. Der Vertrag wurde über die gesetzliche Mindestlaufzeit von 5 Jahren abgeschlossen und war nur aus wichtigem Grund kündbar. Ein solcher sollte auch bei einer Veräußerung der Anteile an der GmbH vorliegen. Der Vertrag sollte erstmals für das Geschäftsjahr vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 Anwendung finden. Bereits im November 2005 erfolgte eine Umstellung des Wirtschaftsjahres auf den 1.4. bis 31.3., so dass das erste Geschäftsjahr des Ergebnisabführungsvertrags verkürzt wurde. Zum 31.3.2007 erfolgte bereits dessen Aufhebung. Anschließend veräußerte die KG ihre Geschäftsanteile an der GmbH an die Holding-GmbH, der Obergesellschaft des deutschen Teilkonzerns. Die Muttergesellschaft des Konzerns hat ihren Sitz wiederum in Großbritannien. Sie ist über eine niederländische Holding an der deutschen Holding-GmbH beteiligt. Nach den Angaben der GmbH erfolgte die Umstrukturierung, um eine anderenfalls drohende Anwendung der Regeln zu den „controlled foreign companies“ (CFC-rules) bei der Besteuerung der Konzernmuttergesellschaft in Großbritannien zu vermeiden. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG ist der Ergebnisabführungsvertrag auf eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abzuschließen. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung ist gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 KStG unschädlich, wenn ein „wichtiger Grund“ die Kündigung rechtfertigt. In seiner Urteilsbegründung führt der BFH aus, dass aus der zivilrechtlich zulässigen Kündigung eines Ergebnisabführungsvertrages aus wichtigem Grund nur bedingt auch eine steuerrechtliche Anerkennung folgt. Nach Auffassung des BFH genügt es steuerrechtlich für die Annahme eines wichtigen Kündigungsgrundes nicht, wenn der Gewinnabführungsvertrag vorzeitig aufgehoben wird, weil er aus Sicht der Parteien seinen Zweck der Konzernverlustverrechnung erfüllt hat. Ob ein Kündigungsgrund auch ein aus Steuersicht „wichtiger“ ist, ist für jeden Einzelfall unter Beachtung der spezifischen Steuerbelange zu prüfen. „Strategische“ oder „verlustbezogene“ Gründe werden wohl nicht genügen. Es sind vielmehr Gründe erforderlich, die eine Fortsetzung des Vertrages für beide Beteiligten objektiv unzumutbar erscheinen lassen. Der BFH stellt in seiner Urteilsbegründung weiterhin klar, dass der dem Verfahren zugrundeliegende Ergebnisabführungsvertrag ausreichende Vertragsgrundlage für eine tatsächliche Durchführung während der gesetzlichen Mindestvertragsdauer (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002) ist. Die steuerrechtliche Anerkennung

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der Organschaft scheitert nicht an der Umstellung des Wirtschaftsjahres der GmbH (Verkürzung des ersten Wirtschaftsjahres durch Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres), da die feste Vertragslaufzeit (fünf Zeitjahre) unberührt blieb. Es sei darauf hingewiesen, dass der BFH in seinem Urteil vom 12.1.2011 (I R 3/10) entschieden hat, dass der Ergebnisabführungsvertrag auf fünf Zeitjahre abzuschließen ist, nicht auf Wirtschaftsjahre. Stellt die Organgesellschaft nach Abschluss des „ordnungsgemäßen“ Ergebnisabführungsvertrags ihr Wirtschaftsjahr um und bildet sie ein Rumpfwirtschaftsjahr, kann der Gesamtzeitraum von fünf Zeitjahren nicht mehr erreicht werden und wird verkürzt. Das aber wird vom BFH nunmehr akzeptiert. Ausschlaggebend ist die Situation bei Vertragsabschluss.

Carolin Dieckmann T +49 40 415 22-850 E c.dieckmann@rbs-partner.de

Umsatzsteuer Anwendung der Istbesteuerung auf Forderungen mit langfristigen Zahlungszielen? Mit Urteil vom 24.10.2013 (V R 31/12) hat der BFH entschieden, dass Unternehmer nicht verpflichtet sind, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzufinanzieren. Aufgrund dieses Urteils könnten sich weitreichende Änderungen auf die Fälligkeit der Umsatzsteuer, die aus Forderungen mit langfristigen Zahlungszielen resultiert, ergeben. In dem entschiedenen Fall waren Kunden eines Bauunternehmers, der seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten (sog. Sollbesteuerung) versteuerte, zu Sicherheitseinbehalten in Höhe von 5–10 % der Auftragssumme bis zum Ablauf von Gewährleistungsfristen berechtigt. Das heißt die Zahlungsansprüche des Bauunternehmers werden erst nach Ablauf der Gewährleistungsfristen von zwei oder mehr Jahren fällig. Bürgschaftsgestellungen zu Gunsten der Kunden erfolgten nicht. Strittig war, ob die Umsatzsteuer, die betragsmäßig auf die Sicherheitseinbehalte entfällt, im Falle der Sollbesteuerung bereits mit Leistungserbringung oder erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts an die Finanzverwaltung abzuführen ist. Bei Unternehmen, die der Sollbesteuerung unterliegen, entsteht die Umsatzsteuer bereits mit Leistungserbringung, mit der Folge, dass die Umsatzsteuer regelmäßig vor Vereinnahmung des Entgelts an die Finanzverwaltung abzuführen ist (Vorfinanzierung). Eine Korrektur der Umsatzsteuer kann in Betracht kommen, wenn Forderungen „uneinbringlich” sind (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG). In dem o. g. Urteil hat der BFH den Begriff der „Uneinbringlichkeit” entgegen der Finanzverwaltung weiter gefasst. Nach Meinung des BFH führt die vertraglich geregelte spätere Vereinnahmung des Entgelts zu einer Uneinbringlichkeit und damit zur Berichtigung nach § 17 UStG. Die Umsatzsteuer ist erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts anzumelden und abzuführen. Damit wird eine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer über mehrere Jahre vermieden; die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer über einen

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mehrjährigen Zeitraum wäre unverhältnismäßig und nicht mit den Grundprinzipien des Mehrwertsteuerrechts vereinbar (vgl. EuGH-Urteil vom 21.2.2008 C-271/06). Der bisherige Vorteil des Leistungsempfängers, die Vorsteuer zu ziehen, aber aufgrund des Sicherheitseinbehaltes wirtschaftlich noch keine Umsatzsteuer gezahlt zu haben, dürfte durch das Urteil entfallen, da nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG korrespondierend auch der Vorsteuerabzug zu „berichtigen“ ist. Ramona Neumann T +49 341 339 70-600 E r.neumann@rbs-partner.de

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese Entscheidung reagiert. Des Weiteren ist offen, ob die Rechtsprechung auf vergleichbare Verträge (z. B. Finanzierungsleasing oder Mietkauf) anzuwenden ist.

Keine Organschaft in der Insolvenz Insolvenzrechtliche Anordnungen von Gerichten sollen nach Auffassung des BFH automatisch zur Beendigung bestehender umsatzsteuerlicher Organschaften führen. Eine Rechtsprechungsverschärfung in diesem Sinne lässt sich einem im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Beschluss des BFH vom 19.3.2014 (V B 14/14) entnehmen. Der BFH hat hier im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung „ernstliche Zweifel“ am Fortbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft bei Anordnung der Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) über die Gesellschaften in einem Organkreis geäußert. Die bisherige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung war demgegenüber bisher tendenziell vom Fortbestand von umsatzsteuerlichen Organschaften für die in der Praxis häufigen Fälle der Bestellung eines „schwachen“ Insolvenzverwalters für die Organgesellschaft (aber auch für den Organträger) ausgegangen. Entsprechendes gilt laut bisheriger Verwaltungsauffassung auch für die Anordnung der Eigenverwaltung. Der BFH stellt dieser bisherigen Auffassung in dem o. g. Beschluss erstmals die wirtschaftlichen Folgen einer Fortgeltung der Organschaft gegenüber: Sie bewirkt nämlich eine Verschiebung der Position des Fiskus als Insolvenzgläubiger (mit seinen Umsatzsteuerforderungen) außerhalb der bestehenden Regeln des Insolvenzrechts. So kann die Fortgeltung der Organschaft u. a. zur Folge haben, dass der Organträger weiterhin die Umsatzsteuern auf die Umsätze einer unter vorläufige Insolvenzverwaltung/Eigenverwaltung gestellten Organgesellschaft abführen muss. Damit steht der Organträger dem Fiskus ähnlich wie ein Bürge für die an sich uneinbringlichen Steuerverbindlichkeiten der insolventen Organgesellschaft zur Verfügung. Nach Auffassung des BFH kann eine derartige Verbesserung der Position des Fiskus als Gläubiger ohne ausdrückliche Anordnung im Insolvenzrecht aber nicht angenommen werden (insolvenzrechtliche Betrachtungsweise). Bisher war die Frage der Fortgeltung der Organschaft demgegenüber allein auf der Grundlage der steuerlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Annahme einer Organschaft geprüft worden; dabei war das für die umsatzsteuerliche Organschaft erforderliche Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Organträger und Organgesellschaft wegen der regelmäßig eher beschränkten Verwaltungs- und Verfügungsrechte eines vorläufigen Insolvenzverwalters (bzw. des im Rahmen der

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Eigenverwaltung an die Seite gestellten Sachwalters) lange Zeit bejaht worden. Auch unter Geltung dieses steuerlichen Prüfungsmaßstabs hatte sich jüngst aber bereits eine Verschärfung der Rechtsprechung abgezeichnet. So hat der BFH in dem vielbeachteten Urteil vom 8.8.2013 (VR 18/13) auch nach diesem Maßstab erstmals die automatische Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft für den Fall der Bestellung eines schwachen vorläufigen Verwalters für eine Organgesellschaft angenommen. Fazit: Ob der Fortbestand einer Organschaft nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters bzw. Eigenverwalters steuerlich für die betroffenen Gesellschaften im Organkreis vorteil- oder nachteilhaft ist, kann nur im Einzelfall beantwortet werden. Im Falle von nachteiligen Steuerfolgen gibt der BFH-Beschluss vom 19.3.2014 nun einen weiteren (insolvenzrechtlichen) Begründungsansatz an die Hand, um Steuerbescheide, in denen von einem Fortbestand der umsatzsteuerlichen Organschaft ausgegangen wird, offenzuhalten. Nach dem neuen Ansatz des BFH ist anders als bisher eine genaue Prüfung der Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Eigenverwalters entbehrlich. Ferner ist unerheblich, ob sich die insolvenzrechtlichen Anordnungen auf die Organgesellschaft oder den Organträger beziehen. Der neue Ansatz des BFH lässt sich darüber hinaus auch auf das in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnende Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO übertragen.

Marcel Ruhlmann, LL. M. T +49 30 208 88-1328 E m.ruhlmann@rbs-partner.de

Kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine Leistet ein Unternehmer einen Zuschuss zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (hier: Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine, kann diese Zahlung Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene Eingangsleistung „Kantinenbewirtschaftung“ sein, BFH-Urteil vom 29.1.2014 (XI R 4/12). Der BFH hat damit der Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 3 Beispiel 3 UStAE) widersprochen und die Entscheidung der Vorinstanz (FG Nürnberg vom 22.11.2011 2 K 1408/2008) bestätigt, jedenfalls für die Frage des Leistungsaustausches zwischen dem den Zuschuss zahlenden Unternehmer und dem Caterer. Der Unternehmer ist aber aus der von ihm bezogenen Leistung „Kantinenbewirtschaftung“ nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese Leistung ausschließlich dazu dienen soll, als unentgeltliche Wertabgabe seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen. Die Leistung dient dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer. Selbst wenn die Bewirtschaftung der Kantine im unternehmerischen Interesse liege und dem betrieblichen Ablauf diene, sei der persönliche Vorteil der Arbeitnehmer gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmers nicht als untergeordnet anzusehen. Der V. Senat des BFH hat bereits unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass Eingangsleistungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar für unentgeltliche Wertabgaben verwendet werden (BFH-Urteil vom 9.12.2010, V R 17/10). Dem schließt sich der XI. Senat des BFH mit diesem Urteil an.

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Christoph Mendel, LL. M. T +49 40 415 22-300 E c.mendel@rbs-partner.de

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Wirtschaftlich ergeben sich durch diese Rechtsprechung zunächst keine Änderungen: Die Umsatzsteuer auf die Leistungen, die der Caterer erbringt, war auch schon nach Ansicht der Finanzverwaltung definitiv, da keiner der in Frage kommenden Leistungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hatte. Aufgrund der Urteilsbegründung stellt sich nunmehr aber die Frage, ob die Kantinenbewirtschaftung im Einzelfall überwiegend durch das betriebliche Interesse des Arbeitgebers veranlasst sein könnte, d. h., betriebliche Interessen überlagern die privaten Belange der Arbeitnehmer. Ein solches Überlagern der privaten Belange ist z. B. bei der Beförderung von Arbeitnehmern gegeben, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter unverhältnismäßig hohem Zeitaufwand die Arbeitsstelle erreichen könnten. Wenn in solchen Fällen die private Mitveranlassung von untergeordneter Bedeutung sein soll, müsste dies auch für die Verpflegung unter widrigen Umständen gelten, z. B. weil keine anderweitigen adäquaten Versorgungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer in der Nähe sind.

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Finanzverwaltung Elektronik statt Papier: Entwicklungen im E-Government Die Finanzverwaltung treibt die elektronischen Prozesse zur Vereinfachung von Verwaltungsverfahren stetig voran. Nachdem die elektronische Datenkommunikation zunächst im Bereich der unterjährigen Anmeldesteuern (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer) verpflichtend eingeführt wurde, folgten die steuerrelevanten Daten der jährlichen Steuererklärungen und zuletzt auch der Steuerbilanzen (E-Bilanz). Nunmehr stehen wieder allgemeine Daten im Fokus, die sich noch in den Steuererklärungsformularen verstecken. So sind z. B. im Bereich der Körperschaftsteuererklärung nun Grunddaten zu den Anteilseignern und deren Beteiligungsverhältnisse ebenso verpflichtend elektronisch zu übermitteln wie Informationen zu vertraglichen Beziehungen mit nahestehenden Personen. Ohne diese allgemeinen Pflichtangaben können die steuerrelevanten Erklärungsdaten für den Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr elektronisch übermittelt werden. Angesichts der zum Teil historisch aufzuarbeitenden Daten (z. B. Datum des Eintritts in die Gesellschafterstellung) rückt das offiziell verkündete Ziel des Bürokratieabbaus zumindest auf der Seite der Steuerpflichtigen und deren Berater in weite Ferne. Und ein Ende ist nicht in Sicht, denn schon heute sind die erweiterten elektronischen Anforderungen ab 2015 zu spüren in Gestalt der Registrierungspflicht beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Vorbereitung des verpflichtenden Einbehalts von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer insbesondere bei Gewinnausschüttungen. Steuerpflichtige und Berater sind gemeinsam gefordert, sich den steigenden Anforderungen durch die Finanzverwaltung zu stellen.

Britta Koehn T +49 30 208 88-1704 E b.koehn@rbs-partner.de

Entwurf eines neuen BMF-Schreibens zu § 8c KStG Gemäß § 8c KStG gehen die steuerlich noch nicht genutzten Verluste einer Kapitalgesellschaft oder anderen Körperschaft unter, wenn bei ihr innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % der Anteile oder andere Beteiligungsrechte unmittelbar oder mittelbar auf einen Erwerber übertragen werden. Das BMF hat seine Verwaltungsanweisung zur Anwendung dieser für die Praxis eminent wichtigen Norm überarbeitet und den Entwurf eines neuen BMF-Schreibens den Wirtschafts- und Berufsverbänden zur Stellungnahme übersendet. In dem BMF-Entwurf wird die bisherige BFH-Rechtsprechung zu dieser Norm berücksichtigt sowie erstmals die Verwaltungsauffassung zu den gesetzlichen Änderungen des § 8c KStG seit 2009 geäußert. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Verwaltungsanweisung aus 2008 betreffen u. a.: Verlustverrechnung bei einer unterjährigen schädlichen Anteilsübertragung Das BMF übernimmt zwar im Grundsatz die Vorgabe des BFH, dass ein bis zur schädlichen unterjährigen Anteilsübertragung erzielter Gewinn mit den vorherigen Verlusten ausgeglichen werden darf. Es nimmt aber zusätzliche Bedingungen auf und legt eine Reihenfolge des vorzunehmenden Verlustausgleichs fest, die mit der BFH-Rechtsprechung nicht vereinbar sein dürfte. Verlustverrechnung bei ertragsteuerlichen Organschaften Das BMF nimmt eine sehr strikte Trennung zwischen Organträger und Organgesellschaft vor, die einen Verlustausgleich innerhalb von Organschaften ausschließt.

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Anwendung der Konzernklausel Der Wortlaut der Konzernklausel in § 8c KStG ist dem Gesetzgeber misslungen. Laut Gesetzesbegründung sollen Übertragungen in einem Konzern nicht zu einem Untergang der Verluste von Konzerngesellschaften führen. Das BMF hält sich sehr eng an den misslungenen Wortlaut der Regelung, so dass das gesetzgeberische Ziel in vielen Fällen nicht erreicht wird. Anwendung der „Stille-Reserven-Klausel“ Bei einer schädlichen Anteilsübertragung sollen Verluste nicht untergehen, soweit die Verlustgesellschaft über im Inland steuerpflichtige stille Reserven verfügt. Laut BMF sollen dabei stille Reserven in Beteiligungen weitestgehend unberücksichtigt bleiben.

Bernd Schult T +49 30 208 88-1342 E b.schult@rbs-partner.de

Insgesamt ist leider festzustellen, dass das BMF zu fast allen in der Fachliteratur diskutierten offenen Fragen über die Anwendung des § 8c KStG eine sehr profiskalische, unternehmerfeindliche Haltung einnimmt und selbst die BFH-Rechtsprechung nur unvollständig übernimmt. Dies wird in den Stellungnahmen der Wirtschafts- und Berufsverbände daher auch offen kritisiert. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF zumindest zu einzelnen Punkten seine Haltung noch einmal überdenkt und sachlich gerechtfertigte wirtschaftsfreundlichere Positionen in die endgültige Fassung des BMF-Schreibens, das hoffentlich noch in diesem Jahr veröffentlicht wird, aufnimmt.

Kurz notiert Änderungsbedarf bei bestehenden Organschaftsverträgen Durch Gesetz vom 20.2.2013 (BGBl. I 2013, 285) hat der Gesetzgeber auf die restriktive Rechtsprechung des BFH reagiert und einige Erleichterungen für die Anerkennung der ertragsteuerlichen Organschaft eingeführt (sog. kleine Organschaftsreform). Dabei hat der Gesetzgeber aber auch geregelt, dass ab dem 26.2.2013 abgeschlossene oder geänderte Organschaftsverträge zwingend eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG „in seiner jeweils gültigen Fassung“, also einen sog. dynamischen Gesetzesverweis enthalten müssen, damit die Organschaft steuerlich anerkannt wird. Für vor dem 26.2.2013 abgeschlossene Organschaftsverträge ist die wichtige „Reparaturfrist“ bis zum 31.12.2014 des § 34 Abs. 10b KStG zu beachten. In vor dem 26.2.2013 abgeschlossene Organschaftsverträge, bei denen unsicher ist, ob die frühere Verlustübernahmeregelung im Vertrag dem mehrfach geänderten § 302 AktG entspricht, muss bis zum 31.12.2014 der dynamische Verweis auf § 302 AktG aufgenommen werden, damit die Organschaft anerkannt bleibt. Da die Handelsregistereintragung der Vertragsänderung bis zum 31.12.2014 erfolgen muss, sollten erforderliche Änderungen der Verlustübernahmeregelung noch im 3. Quartal 2014 vorgenommen werden, damit die Registereintragung in 2014 gesichert ist. Zum Jahresende erfolgt erfahrungsgemäß eine Flut von Anträgen auf Eintragung, die zu erheblich längeren Bearbeitungsdauern bei den Handelsregistern führt. Vor dem 26.2.2013 abgeschlossene Organschaftsverträge, bei denen sicher ist, dass die Verlustübernahmeregelung durchgängig § 302 AktG und seinen Änderungen entsprach, müssen nicht geändert werden.

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Abzugsverbot für Gewerbesteuer ist verfassungsgemäß Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 entfiel ab dem Veranlagungszeitraum 2008 der Abzug der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe. Sie darf infolgedessen bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht mehr gewinnmindernd berücksichtigt werden. Hiergegen richtete sich die Klage einer GmbH. Die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer von der Körperschaftsteuer verstoße insbesondere bei „pachtintensiven“ Betrieben sowohl gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) als auch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG. Insbesondere bei „pachtintensiven“ Betrieben können die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände zu einer vergleichsweise hohen Gewerbesteuerbelastung führen. Der BFH hat mit Urteil vom 16.1.2014 (I R 21/12) entschieden, dass das Abzugsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Er begründete dies damit, dass dieses Abzugsverbot im Gesamtzusammenhang mit den steuerlichen Entlastungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 (z. B. Senkung des Körperschaftsteuertarifs von 25 % auf 15 %) zu sehen ist.

Umsatzsteuerliche Organschaft – BMF vom 5.5.2014 Das BMF erläutert mit Schreiben vom 5.5.2014, welche Konsequenzen die Finanzverwaltung aus der jüngsten Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur organisatorischen Eingliederung bei einer Organschaft zieht. Dementsprechend wurde auch Abschn. 2.8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst. Die wesentlichen Aussagen des BMF sind wie folgt: Eine Eingliederung von Nichtunternehmern in den Organkreis ist (trotz anders interpretierbarer Entscheidungen des EuGH: Urteile vom 9.4.2013, C-85/11 und vom 25.4.2013, C-480/10) ausgeschlossen. Das BMF will zunächst den Ausgang der vom BFH in den Verfahren XI R 17/11 und XI R 38/12 dem EuGH vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen abwarten. Die Aussagen in Abschn. 2.8 Abs. 9 UStAE zur organisatorischen Eingliederung in den Fällen, in denen leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind, werden dergestalt angepasst, dass auf eine Leitungsfunktion des Mitarbeiters verzichtet wird. Begründet wird dies damit, dass die BFH-Rechtsprechung, nach der die Bestimmungen im Anwendungserlass entwickelt worden sind, auf der Annahme beruht, dass der Mitarbeiter des Organträgers dessen Weisungen bei der Geschäftsführung der Organgesellschaft aufgrund eines zum Organträger bestehenden Anstellungsverhältnisses und einer sich hieraus ergebenden persönlichen Abhängigkeit befolgen wird. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht jedoch nicht nur bei leitenden, sondern bei allen Mitarbeitern des Organträgers. Im neugefassten Abs. 10a des UStAE wird näher ausgeführt, wie die organisatorische Eingliederung auch über eine Beteiligungskette vermittelt werden kann. Eine solche Beteiligungskette wird u. a. auch dann angenommen, wenn die der organisatorischen Eingliederung dienenden Maßnahmen nicht der Struktur der finanziellen Eingliederung folgen (so z. B. bei Schwestergesellschaften).

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Anwendung des § 15a EStG bei vermögensverwaltender GmbH & Co. KG Nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Dieser nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten „ist jährlich gesondert festzustellen“ (§ 15a Abs. 4 Satz 1 EStG). Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 15.10.2013 (6 K 6171/10) entschieden, dass gemäß § 15a Abs. 4 EStG festgestellte Verluste aus Vermietung und Verpachtung von Kommanditisten einer GmbH & Co. KG nicht nur mit künftigen positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern auch mit solchen aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG aus dieser Beteiligung zu verrechnen sein sollen. Gegen die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R/52/13 beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Sofern Sie auf der Basis der vorgenannten Entscheidung des Finanzgerichts Einspruch einlegen, wird Ihnen Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt.

Die Schweiz und Singapur haben ihre Bereitschaft erklärt, künftig am automatischen Informationsaustausch teilzunehmen Die OECD hat im Auftrag der G20 zusammen mit den G5 – Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien und Italien – einen gemeinsamen Meldestandard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten erarbeitet und im Januar 2014 verabschiedet. Die G20-Finanzminister haben in Sydney im Februar 2014 alle Staaten und Gebiete aufgefordert, den neuen Standard für den steuerlichen automatischen Informationsaustausch zügig umzusetzen. Die G5-Finanzminister haben sich darauf verständigt, den Standard schnellstmöglich untereinander zu vereinbaren, und gleichzeitig andere Staaten dazu eingeladen, sich dieser Initiative anzuschließen. Mittlerweile sind weitere 39 Staaten dieser „Frühanwender-Initiative“ beigetreten, unter ihnen jetzt auch die Schweiz und Singapur. Der grenzüberschreitende Informationsaustausch spielt sowohl bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung – insbesondere im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen – als auch bei der Aufdeckung missbräuchlicher Gewinnverlagerungsgestaltungen von multinationalen Unternehmen eine wichtige Rolle.

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Syndikusanwälte nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit Das Bundessozialgericht hat mit Urteilen vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R; B 5 RE 9/14 R; B 5 RE 3/14 R) entschieden, dass für Syndikusanwälte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten einer Versorgung in den berufsständischen Versorgungswerken nicht möglich ist. Das BSG führt aus, dass derjenige, der als Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber wie z. B. einem Unternehmen oder Verband steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses. Auch Apotheker oder Ärzte in einem Pharmaunternehmen oder Steuerberater in einer Versicherung können von der Entscheidung betroffen sein. Unklar ist, ob das Urteil auch für angestellte Anwälte in Anwaltskanzleien oder Ärzte im Krankenhaus Auswirkungen haben kann. Führt der neue Maßstab des Bundessozialgerichts auch hier zu einer neuen Beurteilung, könnten sich sogar angestellte Anwälte und Ärzte künftig ebenfalls nicht mehr mit Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht im Versorgungswerk versichern.

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Impressum Die Beiträge in dem Steuer-Newsletter sind nach bestem Wissen und nach derzeitigem Kenntnisstand erstellt worden. Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen werden nur auszugsweise wiedergegeben. Wir bitten deshalb, die Beiträge im Einzelfall mit den ungekürzten Veröffentlichungen zu vergleichen, um Informationsfehler zu vermeiden. Die Komplexität und der ständige Wechsel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr für die Richtigkeit der in diesem Newsletter enthaltenen Informationen auszuschließen. Herausgeber RBS RoeverBroennerSusat GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Domstraße 15 20095 Hamburg www.rbs-partner.de Verantwortliche Redaktion RA/StB Gerhard Schmitt Rankestraße 21 10789 Berlin T +49 30 208 88-2020 E g.schmitt@rbs-partner.de Druckerei Max Siemen KG Oldenfelder Bogen 6 22143 Hamburg


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