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Themenübersicht Editorial 2 Arbeitsrecht Insolvenzsicherung bei Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft
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Internationales Steuerrecht Verschärfung der Entstrickungsregelung nach § 50i EStG
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Neue Gewinnermittlungsgrundsätze und Dokumentationspflichten bei Betriebsstätten
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Die Patentbox – ein Instrument zur Stärkung der steuerlichen Attraktivität Deutschlands für F&E-Aktivitäten?
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Ertragsteuerrecht Darlehensgewährung an nahe stehende Personen: BFH urteilt mehrfach zugunsten der Abgeltungsteuer Gewerbesteuer: BFH hält an seinem strikten Kurs bei der Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG fest
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Umsatzsteuer EuGH-Urteil vom 11.9.2014 (C-219/13) – Steuersatz auf Bücher auf anderen physischen Trägern (z. B. CD-ROM)
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Bauleistungen an Bauträger – gesetzliche Neuregelungen
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Lohnsteuer Neues zu Betriebsveranstaltungen
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Sonstiges Versicherungsteuer auch bei konzerninterner Absicherung des Forderungsausfallrisikos 14 EuGH: ErbStG verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit
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Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige ab 2015
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Kurz notiert Zweifel an Due-Diligence-Bericht als vorlagepflichtigte Unterlage bei Außenprüfung
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Neues DBA mit Israel unterzeichnet
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Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen
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Keine Rückstellung für die Kosten einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung
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Veranstaltungshinweis
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Editorial Am 29.10.2014 haben in Berlin Vertreter von 51 Staaten das internationale Abkommen zum Austausch von Steuerdaten unterzeichnet. Das Abkommen ermöglicht ab 2017 einen umfassenden Austausch zu ausländischen Konten und bestimmten Versicherungsverträgen. Das Abkommen ist damit ein weiterer Baustein einer immer stärkeren internationalen Vernetzung der Finanzverwaltung. Aufgrund des zunehmenden Datenflusses aus dem Ausland ist man für die Ermittlung von unversteuerten Geldern im Ausland immer weniger auf die Selbstanzeige des Steuerpflichtigen angewiesen. Die politisch diskutierte vollständige Abschaffung der Selbstanzeige ist zwar – zumindest vorerst – vom Tisch. Wie der Beitrag zur strafbefreienden Selbstanzeige in dieser Ausgabe unseres Newsletters zeigt, soll die Straffreiheit ab dem 1.1.2015 aber an deutlich höhere Anforderungen geknüpft werden. Einen weiteren Schwerpunkt dieser Ausgabe bilden einige Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zur Gewerbesteuer bei Immobilien. Ein Beitrag zeigt anhand einer unveröffentlichten BFH-Entscheidung auf, wie sorgfältig im Falle der erweiterten Kürzung die engen Tätigkeitsgrenzen beachtet werden müssen. Ein weiterer Beitrag befasst sich mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten in Weitervermietungsfällen. Schließlich möchten wir auf die lang erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erbschaftsteuergesetz hinweisen. Das Urteil wird noch kurz vor Jahresende am 17.12.2014 verkündet. In der Entscheidung wird es im Kern darum gehen, ob die derzeit geltenden Begünstigungen für die Übertragung von Unternehmensvermögen verfassungsgemäß sind. Es ist davon auszugehen, dass das Gericht diese Steuerfreistellungen von 85 % oder 100 % nicht billigen wird. Neuregelungen werden folglich Unternehmensvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer mehr belasten. Ihre Partner von RBS RoeverBroennerSusat
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Arbeitsrecht Insolvenzsicherung bei Versorgungszusage einer Konzernobergesellschaft Das BAG hat durch Urteil vom 20.5.2014 (3 AZR 1094/12) entschieden, dass keine Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins besteht, wenn eine Pensionszusage durch eine Muttergesellschaft des Arbeitgebers und nicht durch den Arbeitgeber selbst erfolgt. Das BAG betont hierbei, dass nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ausdrücklich nur Insolvenzschutz durch den Pensionssicherungsverein besteht für Pensionszusagen, die vom Arbeitgeber gewährt wurden. Außerdem würde schon in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG geklärt, dass durch das BetrAVG nur Zusagen auf Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung geschützt werden, die vom Arbeitgeber zugesagt wurden. Auch die Ausdehnung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG der §§ 1 bis 16 BetrAVG auf Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, greift im konkreten Fall nicht. Denn in diesem Fall wird immer noch gefordert, dass Leistungen auf Alters-, Invalidenoder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass einer Tätigkeit für das Unternehmen zugesagt wurden. Das BAG führt hierzu aus, dass für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG immer noch eine vertragliche Beziehung über die Tätigkeit zwischen dem von der Pensionszusage Begünstigten und dem Erteiler der Pensionszusage bestehen muss. Daran fehlte es jedoch im konkreten Fall. Die Tatsache, dass das Mutterunternehmen mittelbar Nutznießer der Tätigkeit des Arbeitnehmers war und im konkreten Fall den Arbeitgeber faktisch beherrscht hat, reicht für die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nicht aus. Die Tatsache, dass das Mutterunternehmen Beiträge an den Pensionssicherungsverein für die gegebene Pensionszusage geleistet hat, führt auch zu keiner Einstandspflicht des Pensionssicherungsvereins, wie das BAG bereits am 14.10.1998 (3 AZR 331/97) feststellte. Betriebliche Altersversorgung, wie sie im BetrAVG verstanden wird und damit einen Insolvenzschutz durch den Pensionssicherungsverein genießt, ist immer ein Bestandteil der Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung. Aus anderen Gründen gewährte Versorgungsleistungen werden nicht durch den Pensionssicherungsverein abgesichert. Innerhalb eines Konzerns sollte daher bei Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung darauf geachtet werden, dass der Erteiler der Zusage mit dem formalen Empfänger der Arbeitsleistung des Berechtigten übereinstimmt, also der Arbeitgeber oder im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG der Auftraggeber für eine bestimmte Tätigkeit des Berechtigten ist.
Christoph Höpken T +49 69 500 60-2138 E c.hoepken@rbs-partner.de Marieke Torner T +49 40 415 22-432 E m.torner@rbs-partner.de
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Internationales Steuerrecht Verschärfung der Entstrickungsregelung nach § 50i EStG Der § 50i EStG wurde zur Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts an den stillen Reserven, die in Anteilen an Kapitalgesellschaften gemäß § 17 EStG oder in anderen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens enthalten sind, durch das AmtshilfeRLUmsG eingeführt. Die Regelung betrifft im Ausland ansässige Gesellschafter von inländischen Personengesellschaften, die aufgrund gewerblicher Prägung, Infektion oder als Besitzgesellschaften im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als gewerbliche Gesellschaft gelten. Voraussetzung ist, dass die Anteile an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG oder andere Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zunächst steuerneutral (vor dem 29.6.2013; Altfälle) in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft übertragen oder überführt worden sind. Durch die Einlage in eine gewerblich fingierte Personengesellschaft konnten die Rechtsfolgen einer Entstrickungsbesteuerung infolge eines anschließenden Wegzugs der natürlichen Person vermieden werden. Bei einer nach dem 29.6.2013 erfolgten Veräußerung oder Entnahme der Anteile nach § 17 EStG oder Wirtschaftsgüter werden die enthaltenen stillen Reserven nunmehr nachgelagert ertragsteuerlich in Deutschland erfasst. Gleiches gilt für die laufenden Einkünfte aus einer solchen Personengesellschaft. Hintergrund der Regelung war die Frage, ob Einkünfte einer nicht originär gewerblich tätigen Personengesellschaft abkommensrechtlich Unternehmensgewinne gemäß Art. 7 OECD-MA darstellen und damit grundsätzlich nach dem Wegzug des Gesellschafters vom ausländischen Staat freizustellen sind. Der BFH verneinte diese Frage. Folglich steht das Besteuerungsrecht in derart gelagerten Fällen dem neuen Ansässigkeitsstaat zu. Um dieses aus Sicht des deutschen Fiskus unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, setzte sich der Gesetzgeber mit § 50i EStG ein weiteres Mal mittels „Treaty Override“ über völkerrechtliche Verträge hinweg. Der BFH hält ein „Treaty Override“ für verfassungswidrig (Urteil vom 10.1.2012 – I R 66/09). Das Ergebnis der anhängigen verfassungsrechtlichen Überprüfung (2 BvL 1/12) gilt es abzuwarten. Im Rahmen der Neufassung des § 50i EStG durch das StÄndAnpG-Kroatien hat der Gesetzgeber vor allem Gesetzeslücken geschlossen, aber auch die Entstrickungsregelungen wesentlich verschärft. Folgende Tatbestände werden nunmehr zusätzlich erfasst: Einbringungen des Geschäftsbetriebs einer zunächst originär gewerblich tätigen Personengesellschaft in eine (Tochter-)Kapitalgesellschaft zum Buchwert gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an die (dann nur noch) gewerblich geprägte Personengesellschaft (Einbringung nach § 20 UmwStG). In der Gesetzesbegründung wird eine klarstellende Anwendung der Regelung unterstellt. Durch die rechtsbegründende Wirkung liegt jedoch nach herrschender Auffassung eine echte Rückwirkung nahe. Aufgrund eines strukturellen Vollzugsdefizits könnte die Neuregelung insoweit verfassungsrechtlich unzulässig sein Betriebsaufspaltungsfälle mit Besitzunternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, die durch steuerneutrale Transaktionen entstanden sind
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Steuerneutrale Umwandlungen nach dem UmwStG (Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder in eine Personengesellschaft, erweiterte Anwachsung auf die Komplementär-GmbH, Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft u. a.) Übertragungen oder Überführungen von Betrieben oder Einzelwirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit durch die fiktiv gewerbliche Personengesellschaft (Strukturwandel) Die Neuregelung gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2014. Bei Verwirklichung eines o. g. Besteuerungstatbestands erfolgt die Zwangsrealisation, die insbesondere im Mittelstand bei der Bündelung von Anteilen in einer gewerblich geprägten Struktur zu unplanbaren Besteuerungsergebnissen führen und erforderliche Umstrukturierungen verhindern kann. Die Suspension von Buchwertübertragungen kann in EU/EWR-Fällen, mangels Zufluss liquider Mittel zur Begleichung der Sofortbesteuerung, europarechtswidrig sein. Daher ist ein sachgerechter Besteuerungsaufschub durch eine Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung zu fordern.
Frauke Detlefs T +49 40 415 22-134 E f.detlefs@rbs-partner.de
Neue Gewinnermittlungsgrundsätze und Dokumentationspflichten bei Betriebsstätten Zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auch bei Personengesellschaften und Betriebsstätten wurde Art. 7 (Unternehmensgewinne) des OECD-Musterabkommens sowie der dazugehörige Kommentar in 2010 neu gefasst (Authorized OECD Approach – AOA). Im September 2013 hat Deutschland mit der Ergänzung des AStG (§ 1 Abs. 5) die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bei Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (BS) in nationales Recht umgesetzt (anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen). Dazu ist die BS wie ein eigenständiges und unabhängiges Unternehmen zu behandeln. Nunmehr ist die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) ergangen, die die neue Vorschrift konkretisiert. Die im Vergleich zu § 1 Abs. 5 AStG spezielleren Regelungen der BsGaV sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2014 beginnen, anzuwenden. Zur Bestimmung, ob der Fremdvergleichsgrundsatz beachtet wurde, ist nach dem AStG seit dem Wirtschaftsjahr 2013 eine zweistufige Ermittlung vorzunehmen. Basierend auf einer Funktions- und Risikoanalyse sind anhand der Bestimmung der Personalfunktionen die Vermögenswerte, die zur Ausübung erforderlich sind, sowie die Chancen und Risiken zuzuordnen und das angemessene Dotationskapital der BS zu bestimmen. Auf dieser Grundlage sind im zweiten Schritt die Geschäftsbeziehungen zwischen Stammhaus und BS sowie die angemessenen Verrechnungspreise hierfür zu ermitteln. Die BsGaV erläutert Begriffe wie Personalfunktionen und Vermögenswerte und verlangt, zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Hilfs- und Nebenrechnung, die das Ergebnis der BS enthält, aufzustellen, während des Wirtschaftsjahres fortzuführen und am Ende des Jahres abzuschließen ist. Diese beinhaltet die der BS aufgrund der Personalfunktionen zuzuordnenden Bestandteile wie Vermögenswerte, Dotationskapital, Passivposten sowie die damit im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Dies schließt auch fiktive Einnahmen und Ausgaben aufgrund anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen ein.
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Aufgrund der Anwendungsvorschrift besteht für die Hilfs- und Nebenrechnung somit bereits am 1.1.2015 Handlungsbedarf. Sie ist spätestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung zu erstellen. Die Gründe für die Zuordnung der Bestandteile einschließlich der Geschäftsvorfälle und der Chancen und Risiken sowie die Gründe für das Vorliegen anzunehmender schuldrechtlicher Beziehungen sind (erst) im Rahmen einer Anforderung der Verrechnungspreisdokumentation gem. § 90 Abs. 3 AO vorzulegen, sollten jedoch bereits bei Erstellen der Hilfs- und Nebenrechnung aufgezeichnet werden, um eine übereinstimmende Erfassung sicherzustellen. Generell ist anzumerken, dass BS, die lediglich Routinefunktionen ausüben, als Dienstleister angesehen werden mit der Folge, dass eine kostenorientierte Verrechnungspreismethode anzuwenden ist. Wird insgesamt ein Verlust erzielt, ist der Routine-BS somit dennoch ein Gewinn zuzuweisen. Diese Regelung findet auch bei Bauund Montage-BS Anwendung. Zudem haben Bau- und Montage-BS – unabhängig vom Zahlungsanspruch gegenüber dem Fremd-Auftraggeber – entsprechend der erbrachten Leistungen laufend gegenüber dem Stammhaus „abzurechnen“.
Beate Tesch T +49 221 912 84-581 E b.tesch@rbs-partner.de
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Geregelt ist auch die Ermittlung des angemessenen Dotationskapitals (hier wird bei der Ermittlungsmethode zwischen inländischen und ausländischen BS unterschieden). Spezielle Vorschriften bestehen für Finanzierungen. Zwar werden schuldrechtliche Beziehungen zwischen BS und Stammhaus oder Schwester-BS grundsätzlich unterstellt. Dies gilt jedoch nicht bei der Nutzung finanzieller Mittel (Ausnahmen: Finanzierungsfunktion oder Erzielen überschüssiger finanzieller Mittel aus eigener Geschäftstätigkeit; hier jedoch grundsätzlich auch nur kostenbasierte Verrechnungspreismethode zulässig). Weitere Besonderheiten gelten für Bank- und Versicherungs-BS sowie Förder-BS. Auf ständige Vertreter sind die Regelungen des BsGaV sinngemäß anzuwenden.
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Die Patentbox – ein Instrument zur Stärkung der steuerlichen Attraktivität Deutschlands für F&E-Aktivitäten? Die zunehmende Globalisierung und Internationalisierung motiviert Unternehmen, neben betriebswirtschaftlichen Optimierungen auch Strategien zur steuerlichen Verbesserung des Konzernergebnisses zu implementieren. Die nationalen Steuersysteme unterscheiden sich im weltweiten Vergleich teilweise erheblich und sind nicht aufeinander abgestimmt. Daraus ergeben sich „Steuerschlupflöcher“, die von international tätigen Unternehmen legal im Rahmen vorhandener Gesetze genutzt werden. Dabei handelt es sich i. d. R. um zulässige Steuerplanungen als Ausdruck unternehmerischer Dispositionsfreiheit mit dem Ziel, die von den einzelnen Staaten bewusst gesetzten Steueranreize zu nutzen. Ein Beispiel hierfür sind die sog. Patentbox-Regime. Bei diesen mittlerweile in mehreren Staaten eingeführten Modellen handelt es sich um spezielle Regelungen, die es erlauben, die Besteuerung der Einnahmen aus der Verwertung von Patenten oder Lizenzen zu senken. Dabei kommen verschiedene Maßnahmen zum Einsatz. Neben der Anwendung eines vom Regelsteuersatz abweichenden, deutlich reduzierten Steuersatzes senken einige Länder dank verschiedener Steuerfreistellungen die Steuerbemessungsgrundlage oder bieten eine Kombination aus beiden Modellen an. Die Patentbox-Regelungen sollen den forschenden Unternehmen einen Anreiz zur Ansiedlung in dem jeweiligen Land bieten. In den letzten Jahren wurden die Patentbox-Regelungen insbesondere in folgenden europäischen Staaten eingeführt: Belgien, Frankreich, Großbritannien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Portugal, der Schweiz, Spanien, Ungarn und Zypern. Die einzelnen Patentbox-Regime weisen allerdings teilweise signifikante Unterschiede auf. Die attraktivsten Regelungen innerhalb der EU bestehen seit 2012 auf Zypern – dort beläuft sich der Effektivsteuersatz auf Lizenzeinnahmen auf 2,5 %, wodurch 80 % des Einkommens aus der fremdüblichen Nutzung, Verwertung und Veräußerung qualifizierter immaterieller Wirtschaftsgüter steuerfrei bleibt. Eine Unterscheidung zwischen den erworbenen und selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern erfolgt nicht, was einen erheblichen zusätzlichen Vorteil darstellt. Seit längerer Zeit wird auch in Deutschland die Einführung steuerlicher Fördermaßnamen mittels Patentbox-Regelungen diskutiert, da im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Staaten hierzulande bisher keine expliziten steuerlichen Vorschriften zur Förderung der Forschung und Entwicklung bestehen. Nachdem die Wirtschaft entsprechende Regelungen lange eingefordert hat, hat Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) sich jüngst für die Umsetzung der Pläne ausgesprochen. Bislang wurde bekannt, dass zukünftig die in Deutschland angesiedelten forschenden Unternehmen statt mit dem regulären Steuersatz in Höhe von ca. 30 % mit einem ermäßigten Steuersatz von nur ca. 10–15 % rechnen könnten.
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Auf nationaler und internationaler Ebene wird die Zweckmäßigkeit der Einführung von Patentbox-Regelungen intensiv diskutiert. Immer öfter wird in der Öffentlichkeit die Frage gestellt, wo die Grenzen legaler Steuerplanungsmodelle liegen und wann sie Qualität und Umfang erreicht haben, die nicht mehr hinnehmbar sind. Vor diesem Hintergrund werden durch die OECD und die G20-Staaten sowie die EU verschiedene Initiativen ergriffen, um steuerschädlichen Praktiken vorzubeugen und die aggressive Steuerplanung zu bekämpfen.
Bettina Grothe T +49 30 208 88-1976 E b.grothe@rbs-partner.de Aleksandra Paprotny T +49 30 208 88-1772 E a.paprotny@rbs-partner.de
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Deutschland steht vor der Herausforderung, sich dem internationalen Steuerwettbewerb durch die Einführung entsprechender steuerlicher Anreize für die Marktteilnehmer zu stellen. Einerseits ist es aus den gesamtwirtschaftlichen und politischen Gründen notwendig, die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten hierzulande zu fördern, um die Abwanderung der forschenden Unternehmen in die Niedrigsteuerländer aufzuhalten. Andererseits sollen die eingeführten Fördermaßnahmen den internationalen Wettbewerb nicht beeinträchtigen oder dazu führen, dass sich die einzelnen Staaten mit Fördermaßnahmen gegenseitig überbieten. Ein gut überlegtes und transparentes Modell zur Förderung der Forschung und Entwicklung soll Investoren ermuntern, ihre F&E-Abteilungen in Deutschland anzusiedeln und die Einkünfte aus dem hier entwickelten Know-how auch hierzulande zu versteuern.
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Ertragsteuerrecht Darlehensgewährung an nahe stehende Personen: BFH urteilt mehrfach zugunsten der Abgeltungsteuer In drei Urteilen vom 29.4.2014 hat sich der VIII. Senat des BFH gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung gewandt, bei Darlehen zwischen Angehörigen bereits allein aufgrund des Näheverhältnisses die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes zu verweigern. Es handele sich um eine mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbare Diskriminierung der Familie, wenn aus einem Angehörigenverhältnis i. S. d. § 15 AO automatisch auf ein zum Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes führendes Näheverhältnis geschlossen würde, insbesondere wenn die vertraglichen Vereinbarungen einem Fremdvergleich standhalten. Nur sachverhaltsbezogene Feststellungen, die über einen Gesamtbelastungsvorteil hinausgehen, würden eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen. So soll ein zum Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes auf die Kapitalerträge führendes Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn auf eine Vertragspartei ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Konkret ging es um Darlehensverträge zwischen Eltern und Söhnen bzw. Enkeln (VIII R 9/13) sowie zwischen Ehemann und Ehefrau bzw. Kindern (VIII R 44/13) zur Anschaffung vermieteter Immobilien, die trotz fehlender Besicherung oder einer Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung dem Fremdvergleich standhielten und der Besteuerung zugrundegelegt wurden. Im Verfahren VIII R 35/13 ging es um die Stundung einer Kaufpreisforderung zwischen Geschwistern. In einer weiteren Entscheidung vom 14.5.2014 (VIII R 31/11) ging es um einen Darlehensvertrag zwischen einer GmbH und einer lediglich Angehörigen mehrerer zu mehr als 10 % beteiligten GmbH-Gesellschafter. Auch hier hat der BFH entschieden, dass nicht ohne Weiteres auf ein Näheverhältnis zwischen der GmbH bzw. ihren Gesellschaftern und der nicht an der GmbH beteiligten Angehörigen als Darlehensgeberin geschlossen werden kann, welches die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausschließt. Nur bei wiederum beherrschender Einflussnahme oder eigenem wirtschaftlichen Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen wäre die Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Sobald allerdings der Darlehensgeber zu mindestens 10 % an der GmbH-Darlehensnehmerin beteiligt ist, soll es verfassungsgemäß sein, den Abgeltungsteuersatz auszuschließen; die vom Gesetzgeber normierte Beteiligungsquote sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt und folglich nicht willkürlich. Sie vereinfache die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Gesellschafterfremdfinanzierungen und beuge unerwünschten Gestaltungen vor. Gegen dieses BFH-Urteil vom 29.4.2014 (VIII R 23/13) wurde zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerde eingelegt (2 BvR 2325/14). Die nunmehr notwendigen einzelfallbezogenen Ermittlungen zu einem möglicherweise bestehenden Näheverhältnis werden die Finanzverwaltung wohl vor einige Probleme stellen, sodass weitere Reaktionen auf die Entscheidungen des BFH abzuwarten bleiben.
Britta Koehn T +49 30 208 88-1704 E b.koehn@rbs-partner.de
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Gewerbesteuer: BFH hält an seinem strikten Kurs bei der Versagung der erweiterten Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG fest In einer unveröffentlichten Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH seinen strikten Kurs der strengen Wortlautanwendung des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG, die keinen Spielraum für Ausnahmen lässt, nicht nur bestätigt, sondern seine Rechtsprechung auch auf weitere Fälle ausgedehnt. Auch konzerninterne Leistungen gegen bloße Kostenerstattung ohne Gewinnaufschlag sind für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG schädlich und führen zu deren Versagung. Dies selbst dann, wenn sie deutlich weniger als 0,5 % des Umsatzes ausmachen. Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG führt dazu, dass die Erträge eines Unternehmens aus seinem Grundbesitz nicht der Gewerbesteuer unterliegen, das Unternehmen also partiell gewerbesteuerfrei wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser erweiterten Kürzung ist neben einem entsprechenden Antrag, dass das Unternehmen ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz noch eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Daneben darf das Unternehmen nur noch Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern. Jegliche weiteren Tätigkeiten führen unabhängig von ihrem Umfang dazu, dass die Erträge aus dem eigenen Grundbesitz der Gewerbesteuer unterliegen. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte das Unternehmen neben seiner Immobilientätigkeit seiner Tochtergesellschaft die Nutzung einer Software gegen Kostenersatz gestattet sowie in geringfügigem Maße Dienstleistungen gegenüber der Tochtergesellschaft gegen Kostenersatz ausgeführt. Der Umfang des Kostenersatzes lag deutlich unter 0,5 % des Jahresumsatzes des Unternehmens, erfolgte nicht mit Gewinnerzielungsabsicht und war eine allein auf dem Konzernverhältnis beruhende Maßnahme, stellte also keine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar. Gegenüber Dritten hätte das Unternehmen keine derartigen Geschäfte getätigt. Der BFH sah diese Maßnahmen gleichwohl als für die erweiterte Kürzung schädlich an und versagte die erweiterte Kürzung insgesamt. Die erweiterte Kürzung ist eine Ausnahmevorschrift, die nach der Auffassung der Rechtsprechung sehr eng ausgelegt werden muss. Es gibt bei der erweiterten Kürzung anders als bei der sog. Abfärbung bei der Einkommensteuer (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) nach der BFH-Rechtsprechung daher keine Geringfügigkeitsgrenze, innerhalb der Minimalverstöße gegen die gesetzlichen Tätigkeitsvorgaben unschädlich wären. Zudem ist nicht erforderlich, dass die andere Tätigkeit eine Marktteilnahme ist oder mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen an Gesellschafter oder andere im Gesellschaftsverhältnis begründete Tätigkeiten gegenüber einem Gesellschafter oder einer Konzerngesellschaft können zum Wegfall der erweiterten Kürzung führen.
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Seine strikte Handhabung der erweiterten Kürzung hat der BFH auch in einem anderen kürzlich veröffentlichten Urteil (Urteil vom 26.2.2014 – I R 6/13) zur Frage, ob das Unternehmen über den gesamten Veranlagungszeitraum der Gewerbesteuer Grundbesitz halten muss, bestätigt. Solange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit durchgängig in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes bestehen, um die erweiterte Kürzung in Anspruch nehmen zu können. Die erweiterte Kürzung kann daher auch nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Bei der Veräußerung des letzten Grundstücks ist daher besondere Sorgfalt auf die Formulierung des Zeitpunkts der Veräußerung im Vertrag zu legen. Sprachliche Ungenauigkeiten oder Nachlässigkeiten können gravierende gewerbesteuerliche Mehrbelastungen auslösen.
Bernd Schult T +49 30 208 88-1342 E b.schult@rbs-partner.de
Umsatzsteuer EuGH-Urteil vom 11.9.2014 (C-219/13) – Steuersatz auf Bücher auf anderen physischen Trägern (z. B. CD-ROM) Der EuGH hatte in der Sache „K’Oy“ die Frage zu klären, ob die Mehrwertsteuerrichtlinie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der auf gedruckte Bücher ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewandt wird, auf Bücher, die auf anderen physischen Trägern wie einer CD oder CD-ROM oder einem USB-Stick gespeichert sind, jedoch der normale Steuersatz. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall verlegt der Kläger Bücher der allgemeinen Literatur und Lehrbücher sowie Hör- und E-Bücher. Die von dem Kläger verlegten Hör- und E-Bücher sind als elektronische Dateien verfügbar, die auf einem physischen Träger wie einer CD, einer CD-ROM, einem USB-Stick oder einem entsprechenden Träger gespeichert sind, und geben Bücher wieder, die ursprünglich in gedruckter Form erschienen sind. Im Ergebnis stellt der EuGH fest, dass unterschiedliche Steuersätze in diesem Fall grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuersystemrichtlinie entgegenstehen. Jedoch macht der EuGH eine bemerkenswerte Einschränkung. Ob im konkreten Fall u. U. doch ein Verstoß gegen das sog. Neutralitätsgebot vorliegt, sei durch das vorlegende Gericht in Finnland zu beurteilen. Maßgebend sei nämlich die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Kommt es dem Verbraucher vor allem auf den gleichartigen Inhalt all dieser Bücher unabhängig von ihrem Trägermaterial oder ihren Eigenschaften an, ist die selektive Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes nicht gerechtfertigt. Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob gedruckte Bücher und auf anderen physischen Trägern gespeicherte Bücher Erzeugnisse sind, die vom Durchschnittsverbraucher als gleichartig angesehen werden können.
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Im Ergebnis ist es damit den Mitgliedstaaten bzw. den nationalen Gerichten überlassen, zu regeln, ob auf die o. a. Medien der ermäßigte Steuersatz angewandt werden kann, auch wenn sie in nicht gedruckter Form vertrieben werden. Es ist zu befürchten, dass es innerhalb der EU für gleichartige Produkte erhebliche Unterschiede bzgl. des anzuwendenden Steuersatzes geben wird.
Christoph Mendel T +49 40 415 22-300 E c.mendel@rbs-partner.de
Diese Rechtsprechung gilt jedoch nur für Bücher, die auf physischen Trägern gespeichert sind. Was die elektronischen Dienstleistungen anbelangt, so ist die EUKommission der Auffassung, dass es dem nationalen Gesetzgeber nicht zusteht, den ermäßigten Steuersatz auf die Veräußerung von E-Books anzuwenden. Der Fall ist noch beim EuGH anhängig (C-479/13, anhängiges Verfahren vom 6.9.2013).
Bauleistungen an Bauträger – gesetzliche Neuregelungen Im August 2013 hatte der für die Umsatzsteuer zuständige fünfte Senat des BFH entschieden, dass das Reverse-Charge-Verfahren nur noch dann anwendbar sei, wenn und soweit der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt (Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10; Newsletter Steuern 2/2014, S. 13). Dieser Auffassung hat sich mit Urteil vom 11.12.2013 (XI R 21/11) auch der 11. Senat des BFH angeschlossen. Zwischenzeitlich sind hierzu auch mehrere BMF-Schreiben ergangen (Schreiben vom 5.2.2014, Schreiben vom 8.5.2014, Schreiben vom 26.8.2014), in welchen die Finanzverwaltung die Verwaltungsvorschriften entsprechend angepasst hat. Diese Rechtsprechung führt dazu, dass Bauträger, die steuerfreie Ausgangsumsätze ausführen, die von ihnen vermeintlich geschuldete und gezahlte Umsatzsteuer zurückfordern können, ohne dass der leistende Bauunternehmer zwingend zur Zahlung der Umsatzsteuer noch herangezogen werden kann. Seit dem 1.10.2014 hat auch der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH reagiert und § 13b UStG sowie die Übergangsvorschrift § 27 Abs. 19 UStG neu gefasst. Nach § 13b UStG ist das Reverse-Charge-Verfahren nun unabhängig von der Verwendung der Bauleistung anwendbar, sofern der Leistungsempfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt. Dies wird durch eine Bescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen („Vordruckmuster USt 1 TG“). Soweit Bauträger lediglich Grundstücksumsätze erbringen, wird das Reverse-Charge-Verfahren also nicht anwendbar sein.
Dr. Anja Wischermann T +49 69 500 60-2022 E a.wischermann@rbs-partner.de
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In der neu eingeführten Anwendungsvorschrift des § 27 Abs. 19 UStG versucht der Gesetzgeber, den in § 176 AO verankerten Vertrauensschutz für die vor dem 15.2.2014 erbrachten Leistungen, auf welchen sich die leistenden Bauunternehmer u. U. berufen können, einzuschränken. Gleichzeitig bietet der Gesetzgeber den Bauleistenden unter bestimmten Umständen an, ihre vertraglichen Ansprüche auf Zahlung der Umsatzsteuer gegen den Bauträger an die Finanzverwaltung an Zahlungs statt, quasi schuldbefreiend, abzutreten. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.
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Lohnsteuer Neues zu Betriebsveranstaltungen Nachdem der BFH 2013 mit seiner neuen Rechtsprechung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen für Aufsehen gesorgt hatte, ist jetzt mit gesetzlichen Änderungen zur sog. 110-Euro-Freigrenze zu rechnen. Der BFH hatte zunächst bestätigt, dass bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich erst bei Überschreiten der 110-Euro-Freigrenze steuerpflichtige Vorteile bei den teilnehmenden Arbeitnehmern auslösen. Der Wert des Vorteils könne anhand der Kosten des Arbeitgebers geschätzt werden und diese Kosten seien zu gleichen Teilen allen Teilnehmern zuzurechnen. Abweichend von seiner früheren Rechtsprechung und den Richtlinien der Finanzverwaltung entschied der BFH dann jedoch mit fünf Urteilen vom 16.5.2013 (VI R 7/11, VI R 93/10, VI R 94/10, VI R 95/10, VI R 95/10), dass nur solche Aufwendungen des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze einzubeziehen seien, die zu „konsumierbaren“ Vorteilen bei den Teilnehmern führen. Zu berücksichtigen sind danach Speisen, Getränke, Musik und ähnliche Darbietungen, nicht aber Kosten des äußeren Rahmens (z. B. Eventmanager, Ausschmückung des Festsaals, Buchhaltung). Außerdem urteilte der BFH, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil bei der Berechnung der Freigrenze von 110 Euro dem Arbeitnehmer nicht (mehr) als eigener Vorteil zuzurechnen sei. Die Finanzverwaltung wendet diese – für Arbeitnehmer und Arbeitgeber günstigen – Urteilsgrundsätze nicht an und hält an ihren bisherigen Lohnsteuerrichtlinien fest. Darüber hinaus hat sie ein „Nichtanwendungsgesetz“ initiiert. Es ist geplant, die bisherigen Verwaltungsgrundsätze gesetzlich festzuschreiben. Im August hatte das BMF den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, für den die Bundesregierung inzwischen das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingeleitet hat (Kabinettsbeschluss vom 24.9.2014). Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist noch vor Jahresende zu rechnen. Als steuerpflichtige Zuwendungen sollen danach alle Aufwendungen des Arbeitgebers, auch Kosten für den äußeren Rahmen, Reisen und sonstige Gemeinkosten, gelten. Der vom Arbeitnehmer zu versteuernde Vorteil ist mit den anteilig auf ihn und seine Begleitperson(en) entfallenden Aufwendungen zu bewerten. Die Freigrenze für diesen Vorteil soll dabei von 110 Euro auf 150 Euro erhöht werden und für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gelten. Die neuen gesetzlichen Vorschriften sollen ab 2015 anzuwenden sein. Der BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen soll durch den geänderten Gesetzeswortlaut für die Zukunft die Basis entzogen werden. Ob dies gelingt, wird sich erst in einigen Jahren zeigen, wenn der BFH Gelegenheit hat, zu der Neuregelung zu urteilen. Für die Vergangenheit und für alle Betriebsveranstaltungen des Jahres 2014 jedenfalls gelten die günstigeren Urteilsgrundsätze des BFH, auch wenn diese notfalls gerichtlich durchgesetzt werden müssen.
Ines Otte T +49 30 208 88-1354 E i.otte@rbs-partner.de
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Sonstiges Versicherungsteuer auch bei konzerninterner Absicherung des Forderungsausfallrisikos Das FG Köln hat mit Urteil vom 6.5.2014 (2 K 430/11) entschieden, dass die konzerninterne Absicherung des Forderungsausfallrisikos der Versicherungsteuerpflicht zu unterwerfen ist. Sachverhalt: Klägerin war eine Holdinggesellschaft einer Unternehmensgruppe, die Beteiligungen an verschiedenen in- und ausländischen Tochtergesellschaften hielt, welche als Vertriebsgesellschaften der Unternehmensgruppe fungierten. Die Vertriebsgesellschaften sicherten sich ursprünglich durch Warenkreditversicherung bei einem Versicherungsunternehmen gegen das Forderungsausfallrisiko ab. Später wurden die Warenkreditversicherungen durch „Ausfallbürgschaften“ abgelöst, welche die Klägerin gegenüber den Vertriebsgesellschaften übernahm. Die hierfür gezahlten Prämien unterwarf die Finanzverwaltung der VersSt. Die Klägerin machte geltend, dass es aufgrund der bestehenden Ergebnisabführungsverträge mit den Vertriebsgesellschaften zu keinem versicherungsteuerpflichtigen Risikoausgleich komme, da sie bereits als Organträgerin alle Verluste zu übernehmen habe. Entscheidung des Gerichts: Das FG Köln folgte der Argumentation der Klägerin nicht und wies die Klage als unbegründet ab. Aufgrund des Charakters der VersSt als Verkehrssteuer sind ertragsteuerliche Überlegungen (so das Gericht) im Zusammenhang mit Ergebnisabführungsverträgen innerhalb eines Konzerns bei versicherungsteuerrechtlichen Beurteilungen nicht relevant. Entscheidend für die Beurteilung der Versicherungsteuerpflicht sei nach Auffassung des Gerichts, dass die als „Ausfallbürgschaften“ bezeichneten Vereinbarungen dem Inhalt nach als Versicherungsverträge (und nicht als nicht steuerbare Bürgschaften, § 2 Abs. 2 VersStG) zu beurteilen waren. Maßgeblicher Inhalt der Vereinbarungen war die Übernahme der Gefahr des Forderungsausfalls der Vertriebsgesellschaften, mithin ein fremdes Wagnis. Zudem hat das Gericht eine Gefahrengemeinschaft, bestehend aus den einzelnen Vertriebsgesellschaften und der Klägerin, bejaht und ist somit einer Konzernbetrachtung nicht gefolgt.
Michael Will T +49 40 415 22-154 E m.will@rbs-partner.de
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Hinweis: Zu der Frage, ob und in welchem Umfang Versicherungsteuer bei konzerneigenen, nur Konzernzwecken dienenden Versicherungsgesellschaften (sog. „captive“) anfällt, ist bisher weitgehend ungeklärt. In grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Versicherungsfällen (auch innerhalb von Konzernen) ist zudem zwingend die Frage der Risikobelegenheit als Kriterium der ausschließlichen Steuerhoheit eines Mietgliedstaates der EU bzw. EWR zur Besteuerung von Versicherungsprämien zu prüfen (EuGH vom 14.6.2001 – C-191/99, Rs. „Kvaerner plc“). Es bleibt abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des FG Köln bestätigen wird (II B 79/14). Entsprechende Fälle sind verfahrensrechtlich offenzuhalten.
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EuGH: ErbStG verstößt gegen Kapitalverkehrsfreiheit Mit Urteil vom 4.9.2014 (Rs. C-211/13) hat der EuGH erneut entschieden, dass die Vorschriften des deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes hinsichtlich des persönlichen Freibetrags im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gegen die europäische Kapitalverkehrsfreiheit aus Art. 63 AEUV verstoßen. Gegenstand der Entscheidung war ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission, das sich zwar (nur) auf die Gesetzeslage vor dem 7.12.2011 beschränkt; die Entscheidung strahlt allerdings auch auf aktuelle Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle aus. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz differenziert zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. In Abhängigkeit vom Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser bzw. Schenker gewährt der Gesetzgeber bei unbeschränkter Steuerpflicht jedem Erwerber alle zehn Jahre einen persönlichen Freibetrag zwischen 20.000 Euro und 500.000 Euro. Hingegen steht dem Erwerber bei beschränkter Steuerpflicht ein pauschaler Freibetrag in Höhe von lediglich 2.000 Euro zu. Entscheidendes Abgrenzungskriterium für den Umfang der Steuerpflicht ist grundsätzlich die sog. Inländereigenschaft, wonach von einer unbeschränkten Steuerpflicht auszugehen ist, wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Besteht hingegen als einziger Anknüpfungspunkt zu Deutschland lediglich sog. Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG (z. B. eine in Deutschland belegene Immobilie), liegt eine beschränkte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht vor. Mit der vorliegenden Entscheidung führt der EuGH seine restriktive Rechtsprechung zur Kapitalverkehrsfreiheit hinsichtlich des persönlichen Freibetrags bei Fällen, in denen lediglich eine beschränkte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht vorliegt, fort. Bereits im Jahr 2010 hatte der EuGH in der Rs. Vera Mattner (Rs. C-510/08) bestätigt, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt, wenn einem beschränkt Steuerpflichtigen im Rahmen einer Schenkung lediglich ein Freibetrag von inzwischen 2.000 Euro zugebilligt wird, während unbeschränkt Steuerpflichtige über einen Freibetrag von bis zu 500.000 Euro verfügen. Mit der Rs. Yvon Welte (Rs. C-181/12) wurde diese Ansicht zudem auf Erbfälle übertragen und abermals bestätigt, dass die europäische Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten (z. B. Schweiz) Gültigkeit entfaltet. Als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung Vera Mattner hat der deutsche Gesetzgeber im Rahmen des Betreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes vom 7.12.2011 eine Optionsmöglichkeit für EU-/EWR-Bürger geschaffen, wonach beschränkt Steuerpflichtige zur unbeschränkten Steuerpflicht optieren können. Macht ein beschränkt Steuerpflichtiger von seinem Optionsrecht in § 2 Abs. 3 ErbStG n. F. Gebrauch, wird der Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Dadurch stehen dem Erwerber zwar die höheren persönlichen Freibeträge zu, allerdings wird dann der gesamte Vermögensanfall im In- und Ausland (Welterwerbsprinzip) der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer unterworfen.
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Gabriele Weißpflock T +49 30 208 88-1632 E g.weisspflock@rbs-partner.de Sven-Oliver Stoklassa T +49 30 208 88-1296 E s.stoklassa@rbs-partner.de
Dennoch bestehen auch an der eingeführten Optionsmöglichkeit erhebliche Bedenken hinsichtlich ihrer Europarechtskonformität, insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils in der Rs. Yvon Welte. Zudem knüpft die Neuregelung in § 2 Abs. 3 ErbStG n. F. lediglich an den Wohnsitz der Beteiligten in einem EU-/EWRMitgliedstaat. Dies ist insoweit systemwidrig, als dass die Inländereigenschaft in § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG alternativ neben dem Wohnsitz auch regelmäßig auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt. Andererseits führt die Ausübung der Option darüber hinaus zu einer weiteren Diskriminierung: Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht werden sämtliche Erwerbe innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Stellt indessen ein beschränkt Steuerpflichtiger den Antrag nach § 2 Abs. 3 ErbStG werden sämtliche Erwerbe zehn Jahre vor und nach dem Vermögensanfall als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und nach Maßgabe des § 14 ErbStG zusammengerechnet. Der maßgebliche Zeitraum wird demnach auf faktisch 20 Jahre erweitert. Unter Umständen kann dies sogar dazu führen, dass bisher nicht steuerpflichtige Erwerbe durch Ausübung der Optionsmöglichkeit als steuerpflichtig behandelt werden. Insgesamt sprechen daher begründete Zweifel gegen die Europarechtskonformität der alten wie der neuen Rechtslage, sodass noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide regelmäßig offengehalten werden sollten. Inwieweit die Ausübung des Optionsrechts nach § 2 Abs. 3 ErbStG n.F. sinnvoll erscheint, ist stets im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau zu prüfen.
Verschärfung der Regelungen zur Selbstanzeige ab 2015 Am 24.9.2014 hat die Bundesregierung beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung der Selbstanzeige auf den Weg zu bringen. Grundlage für den Gesetzentwurf ist der Referentenentwurf der Finanzverwaltung vom 27.8.2014. Der Gesetzentwurf sieht vor, die strafbefreiende Selbstanzeige nach wie vor zu erhalten. Allerdings sollen die Voraussetzungen dafür deutlich verschärft werden. Das Gesetz tritt am 1.1.2015 in Kraft. Für Selbstanzeigen, die bis zum 31.12.2014 bei den Finanzbehörden eingehen, findet noch die weitaus günstigere alte Rechtslage Anwendung. Für alle ab 2015 erfolgenden Selbstanzeigen greifen die strengeren Regelungen. Auf folgende Änderungen müssen sich Berater und ihre Mandanten einstellen: Erhöhung des Strafzuschlages (von bisher 5 %) auf die hinterzogenen Steuern und Senkung des Schwellenwertes, ab dem ein Strafzuschlag erhoben wird, auf 25.000 EUR von ehemals 50.000 EUR. Es erfolgt nunmehr eine Staffelung des Strafzuschlages in Abhängigkeit von der Höhe des Hinterziehungsvolumens: über 25.000 Euro bis 100.000 Euro 10 % über 100.000 Euro bis 1 Mio. Euro 15 % über 1 Mio. Euro 20 % Ausweitung des Berichtigungszeitraumes für eine strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige von bisher mindestens 5 Jahren auf einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren, unabhängig vom Hinterziehungsvolumen
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Sofortige Entrichtung von Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % p. a. als zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Strafbefreiung Späterer Beginn der Festsetzungsfrist für Kapitalerträge aus Drittstaaten ohne automatischen Informationsaustausch Weitere Änderungen gibt es bei den Sperrgründen für strafbefreiende Selbstanzeigen. Neben den ursprünglich geplanten Verschärfungen bei den Sperrgründen sind nun im Regierungsentwurf auch Erleichterungen in diesem Bereich vorgesehen. Hinsichtlich der Korrektur von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und LohnsteuerAnmeldungen wird es ebenfalls Erleichterungen geben, sodass deren Korrektur zukünftig wieder problemlos möglich sein dürfte.
Christina Vosseler T +49 30 208 88-1208 E c.vosseler@rbs-partner.de
Kurz notiert Zweifel an Due-Diligence-Bericht als vorlagepflichtigte Unterlage bei Außenprüfung Mit Beschluss vom 3.9.2014 (6 V 1932/14 AO) hat des FG Münster einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gegen ein Vorlageersuchen des Finanzamtes hinsichtlich eines vollständigen Due-Diligence-Berichtes stattgegeben. Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Unternehmensgruppe der Antragstellerin wollte das Finanzamt die Angemessenheit des Kaufpreises für eine Anteilsübertragung prüfen und verlangte hierfür die Vorlage des Due-Diligence-Berichts. Die Antragstellerin wehrte sich hiergegen mit der Begründung, dass der Bericht keine relevanten Tatsachen enthalte, sondern Ergebnisse eines wertenden Vorgangs. Das FG Münster gab der Antragstellerin recht und äußerte Zweifel daran, dass ein Due-DiligenceBericht überhaupt im Rahmen einer Außenprüfung zu den vorlagepflichtigen Unterlagen gehöre. Jedenfalls sei es fraglich, ob ein gesamter Bericht verlangt werden dürfe. Ein Vorlageersuchen erfordere eine differenzierte Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange des Unternehmens. Das Informationsinteresse der Finanzverwaltung trete insbesondere dann zurück, wenn die relevanten Informationen (im konkreten Fall die Kaufpreisfindung) bereits aus anderen offengelegten Unterlagen zu entnehmen ist.
Neues DBA mit Israel unterzeichnet Am 21.8.2014 ist ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Israel unterschrieben worden, das das derzeitige DBA aus dem Jahr 1962 ablösen wird. Während der Quellensteuersatz auf Dividenden nach dem aktuellen DBA einheitlich 25 % beträgt, sieht das neue DBA gemäß den Vorgaben des OECD-Musterabkommens für Schachteldividenden mit einer Mindestbeteiligungshöhe von 10 % eine Reduzierung des Quellensteuersatzes auf 5 % vor. In sonstigen Fällen beträgt der Quellensteuersatz 10 %. Für Ausschüttungen einer Immobilien-Investmentgesellschaft, an der der Empfänger zu weniger als 10 % beteiligt ist, beträgt der Quellensteuersatz 15 %. Für Zinsen sinkt der Quellensteuersatz von 15 % auf 5 %. Lizenzgebühren unterliegen nach dem neuen DBA nicht mehr der Besteuerung im Quellenstaat (vorher 5 %). Einkünfte aus einer stillen Beteiligung oder aus einem
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partiarischem Darlehen können ungeachtet der Vorgaben des Dividenden- und Zinsartikels uneingeschränkt im Quellenstaat besteuert werden, sofern diese auf Ebene des Schuldners abzugsfähig sind. Die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften unterliegen grundsätzlich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers, wenn dieser der Nutzungsberechtigte dieser Veräußerungsgewinne ist. Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 % aus unbeweglichem Vermögen besteht, können nunmehr nach dem neuen DBA auch in dem Staat besteuert werden, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet. Bevor das neue DBA in Kraft treten kann, muss dieses von beiden Staaten ratifiziert werden. Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen Der BFH hat in seinem Urteil vom 4.6.2014 (I R 70/12) die Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von ehemals dreizehn Zwanzigstel der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, bestätigt. Auch die Miet- und Pachtzinsen für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien sind nach diesem Urteil dem Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 hinzuzurechnen. In seiner Begründung führt der BFH aus, dass sich dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, Zwischenvermietungen nicht bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Der Wortlaut des Gesetzes sei insoweit eindeutig. Weiterhin ist der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit dieser Hinzurechnungsregelung überzeugt. Ein Erlass der aus der Hinzurechnung entstehenden Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen ist regelmäßig ebenfalls nicht geboten, wie sich aus dem ebenfalls am 4.6.2014 ergangenen Urteil des BFH (I R 21/13) ergibt.
Keine Rückstellung für die Kosten einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung Der BFH hat mit Urteil vom 5.6.2014 (IV R 26/11) eine für die Praxis wichtige Entscheidung zur Bildung von Rückstellungen für Prüfungskosten des Jahresabschlusses getroffen. Die Entscheidung ist für alle gesetzlich nicht prüfungspflichtigen Unternehmen (z. B. kleine Kapitalgesellschaften, nicht gewerblich geprägte Personengesellschaften) von Bedeutung. In der Handelsbilanz sind Rückstellungen für die Prüfung des Jahresabschlusses zwingend zu bilden. Die Passivierungspflicht setzt eine Außenverpflichtung voraus. Dabei wird nicht zwischen öffentlich-rechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung unterschieden. Der BFH versagt nunmehr für die Steuerbilanz die Rückstellungsbildung für Verpflichtungen, die sich ausschließlich aus einer freiwilligen gesellschaftsinternen Vereinbarung ergeben. Eine nur aus der Satzung einer Personengesellschaft resultierende Pflicht qualifiziert er nicht als Außenverpflichtung gegenüber einem fremden Dritten. Insoweit ergibt sich eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz, die zu latenten Steuern führen kann.
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Titel der Veranstaltung
Ort
Datum
Herbsttagung
Leipzig
02.12.2014
SURVIVAL OF THE FITTEST
Berlin
11.12.2014
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