32. Jahrgang
Brüssow, den 22. August 2024
Ausgabe 08/2024
Grünberg 3. August 2024 – 90 Jahre Ortsfeuerwehr, Dorffest und Amtsfeuerwehrtag
Bei dem Festumzug mit dabei, die Jugendfeuerwehr Klockow mit ihrem Seifenkistenwagen
Inhaltsverzeichnis
Amtlicher Teil:
- Beschlüsse des Amtsausschusses 2
- Beschlüsse Gemeindevertretung Schönfeld 3
- Beschlüsse Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow 4
- Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Brüssow 6
- Satzungsbeschluss über die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“ der Gemeinde Schenkenberg 8
- Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde
- Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 10
- Wahl Rat für die Angelegenheiten der Sorben/Wenden 11
- Beschluss 13-01_310724 - Anlage 1 zu den Ergänzenden Bestimmungen des NUWA zur AVBWasserV 12
- 3. Ausfertigung der „Ausführungsanordnung mit Überleitungsbestimmungen“ im Flurneuordnungsverfahren Storkow/Penkun 14
- Änderungsbeschluss 17
- Sitzungstermine 22
Nichtamtlicher Teil:
- 90. Gründungsjubiläum der Ortsfeuerwehr Grünberg und Amtsfeuerwehrtag der Amtsfeuerwehr Brüssow 23
- Hochzeit im Amt Brüssow 24
- Abschlussfeier der 6. Klasse der Goethe-Grundschule Göritz 24
- Unterwegs mit einem Rucksack voller Glück 25
- Instrumentenübergabe Dorfschule & Kita Wallmow
- Veranstaltungen
- Kirchliche
Amtliche Bekanntmachungen – Anfang –
Beschlüsse des Amtsausschusses des Amtes Brüssow
Beschlüsse vom 18.07.2024
Beschluss 0016/24 lt. Beschlussvorlage 0016/24: Beschluss über die weitere Verfahrensweise nach § 39 BbgKVerf bei der Wahl des Amtsausschussvorsitzenden/ der Amtsausschussvorsitzenden und dessen/deren 1. und 2. Stellvertreter/in
Der Amtsausschuss beschließt die Durchführung geheimer/ offener Wahlen der/des Amtsausschussvorsitzenden und dessen/deren 1. und 2. Stellvertreter/in.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
10 10 0 0 0
Beschluss 0017/24 lt. Beschlussvorlage 0017/24: Bildung eines Wahlausschusses Der Amtsausschuss beruft Herrn/Frau Zimmermann und Herrn/Frau Dathe in den Wahlausschuss.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
10 10 0 0 0
Beschluss 0019/24 lt. Beschlussvorlage 0019/24: Wahl der/des Amtsausschussvorsitzenden
Der Amtsausschuss wählt gemäß § 7 der Hauptsatzung des Amtes Brüssow (Uckermark)
Frau/Herrn Thomas Golz
zur/zum Amtsausschussvorsitzenden.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
10 6 4 0 0
Beschluss 0018/24 lt. Beschlussvorlage 0018/24: Wahl des/der 1. Stellvertreters/Stellvertreterin der/des Amtsausschussvorsitzenden
Der Amtsausschuss wählt gemäß § 7 der Hauptsatzung des Amtes Brüssow (Uckermark)
Frau/Herrn Hardy Müller
zur/zum 1. Stellvertreter/in der/des Amtsausschussvorsitzenden.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
10 6 4 0 0
Beschluss 0020/24lt. Beschlussvorlage 0020/24: Wahl des/der 2. Stellvertreters/Stellvertreterin der/des Amtsausschussvorsitzenden
Der Amtsausschuss wählt gemäß § 7 der Hauptsatzung des Amtes Brüssow (Uckermark)
Frau/Herrn Florian Matz
zur/zum 2. Stellvertreter/in der/des Amtsausschussvorsitzenden.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 10 9 1 0 0
Beschluss 0013/24 lt. Beschlussvorlage 0013/24: Bestellung des Amtswehrführers sowie deren Stellvertreter und deren Ernennung zum Ehrenbeamten auf Zeit
Der Amtsausschuss beschließt, für den Zeitraum vom 01.09.2024 bis zum 31.08.2030 Kamerad Martin Dathe zum Amtswehrführer zu bestellen.
Kamerad Marcel Werth wird zum 1. stellvertretenden Amtswehrführer bestellt und Kamerad Holger Tillack wird zum 2. stellvertretenden Amtswehrführer bestellt.
Der Amtsausschuss ernennt Herrn Martin Dathe
Herrn Marcel Werth
Herrn Holger Tillack
mit Wirkung vom 01.09.2024, unter Berufung des Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit, für die Dauer von sechs Jahren zu Ehrenbeamten.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 10 10 0 0 0
Beschluss 0014/24 lt. Beschlussvorlage 0014/24: Bestellung der Ortswehrführer sowie deren Stellvertreter
Der Amtsausschuss beschließt, für die Ortsfeuerwehren der Amtsfeuerwehr Brüssow die Ortswehrführer und deren Stellvertreter, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, wie folgt zu bestellen.
Ortsfeuerwehr Bagemühl Ortswehrführer Oberbrandmeister Marcel Schulz stellv. OWF Brandmeister Tobias Hartwig
Ortsfeuerwehr Baumgarten
Ortswehrführer Löschmeister Raik Knorr stellv. OWF Brandmeister Christian Hoff
Ortsfeuerwehr Brüssow
Ortswehrführer 1. Hauptbrandmeister Holger Tillack stellv. OWF Brandmeister Matthias Schmidt stellv. OWF Löschmeister Alexander Richter
Ortsfeuerwehr Göritz
Ortswehrführer Hauptlöschmeister Marcel Devantier stellv. OWF Brandmeister Alexander Peters stellv. OWF Hauptbrandmeister Ernst Peters
Ortsfeuerwehr Grünberg
Ortswehrführer Oberbrandmeister Axel Buse stellv. OWF Hauptlöschmeister Florian Matz
Ortsfeuerwehr Klockow
Ortswehrführer Brandmeister Michel Preschel stellv. OWF nicht besetzt
Ortsfeuerwehr Wallmow
Ortswehrführer Oberbrandmeister Frank Schröter stellv. OWF Brandmeister Heiko Laschetzki
Ortsfeuerwehr Woddow Ortswehrführer Hauptbrandmeister Volker Groß stellv. OWF Oberbrandmeister Steffen Behm
Ortsfeuerwehr Wollschow/Menkin
Ortswehrführer Oberbrandmeister Martin Ziemke stellv. OWF Oberbrandmeister Burkhard Marciniak
Die Dienstperiode beginnt am 01.09.2024 und endet am 31.08.2030. Die Bestellung des Kameraden Raik Knorr erfolgt unter Vorbehalt, dass der Kamerad bis zum 31.08.2026 die erforderliche Qualifikation erwirbt.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 10 10 0 0 0
Beschlüsse der Gemeindevertretung Schönfeld Beschlüsse vom 01.07.2024
Beschluss 0022/24 lt. Beschlussvorlage 0022/24: Beschluss über die Verfahrensweise nach BbgKVerf bei der Wahl des Stellvertreters des ehrenamtlichen Bürgermeisters
Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt die Durchführung einer offenen Wahl des Stellvertreters des ehrenamtlichen Bürgermeisters.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
7 7 0 0 0
Beschluss 0023/24 lt. Beschlussvorlage 0023/24: Bildung eines Wahlausschusses
Die Gemeindevertretung Schönfeld beruft
Frau Yvonne Zimmermann und
Herr Martin Dathe als Mitglieder in den Wahlausschuss.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
7 7 0 0 0
Beschluss 0024/24 lt. Beschlussvorlage 0024/24: Wahl des Stellvertreters des ehrenamtlichen Bürgermeisters
Die Gemeindevertretung Schönfeld wählt gemäß § 52 BbgKVerf
Herrn Rudolf Hammerschmidt
zum stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeister.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
7 6 0 1 0
Beschluss 0026/24 lt. Beschlussvorlage 0026/24: Beschluss über die Verfahrensweise nach BbgKVerf bei der Wahl der weiteren Vertretungsperson und deren Stellvertretung in die Verbandsversammlung des Norduckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes
Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt die Durchführung einer offenen Wahl der weiteren Vertretungsperson und deren Stellvertreters / Stellvertreterin der Gemeinde in die Verbandsversammlung des Norduckermärkischen Wasserund Abwasserverbandes.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
7 7 0 0 0
Beschluss 0025/24 lt. Beschlussvorlage 0025/24: Wahl des Vertreters der Gemeinde in die Verbandsversammlung des Norduckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes
Die Gemeindevertretung Schönfeld wählt, Herrn Hardy Müller als weitere Vertretungsperson der Gemeinde Schönfeld in der Verbandsversammlung des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes.
Als Stellvertretung der weiteren Vertretungsperson in der Verbandsversammlung des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes wählt die Gemeindevertretung Schönfeld
Herrn Michael Schön
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
7 7 0 0 0
Beschluss 0027/24 lt. Beschlussvorlage 0027/24: Wahl eines Vertreters zur Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Uckerseen“
Folgende Person wird durch die Gemeindevertreter der Gemeinde Schönfeld für die Wahl des Verbandsausschusses im Wahlbezirk 1 vorgeschlagen:
Die Gemeindevertretung verzichtet auf einen Vorschlag. Folgende Personen werden durch die Gemeindevertreter der Gemeinde Schönfeld für die Wahl des Verbandsausschuss im Wahlbezirk 3 im Unterwahlbezirk 4 vorgeschlagen:
1. Peter Reiss
2. Michael Schön
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
7 7 0 0 0
Beschluss 0028/24 lt. Beschlussvorlage 0028/24: Bestimmung des Vertreters / der Vertreterin der Gemeinde im Kita-Ausschuss
Die Gemeindevertretung Schönfeld beschließt, dass folgende Gemeindevertreterin / folgender Gemeindevertreter, gemäß § 7 KitaG, im Kindertagesstätten-Ausschuss mitarbeitet:
Frau Marie Mertens
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
7 7 0 0 0
Beschluss 0029/24 lt. Beschlussvorlage 0029/24: Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) am Standort 17291 Schönfeld (Windpark Schönfeld-West III) Reg.-Nr.:G03024
Die Gemeindevertretung Schönfeld erteilt ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB für die Errichtung und den Betrieb von 4 Windenergieanlagen (Windpark Schönfeld-West III) mit der Bezeichnung NF NS1, NF NS2, NF NS3 und NF NS4 in den Gemarkungen Schönfeld, Flur 1, Flurstück 46 und Flur 3, Flurstück 88 durch die ENERTRAG SE, Gut Dauerthal in 17291 Dauerthal.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
7 0 6 1 0
Beschlüsse der Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow Beschlüsse vom 04.07.2024
Beschluss 0009/24 lt. Beschlussvorlage 0009/24: Beschluss über die Verfahrensweise nach BbgKVerf bei der Wahl des Stellvertreters des ehrenamtlichen Bürgermeisters
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt die Durchführung einer geheimen / offenen Wahl des Stellvertreters / der Stellvertreterin des ehrenamtlichen Bürgermeisters.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 2 3 1 0
Beschluss 0010/24 lt. Beschlussvorlage 0010/24: Bildung eines Wahlausschusses
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beruft Frau Zimmermann und Herrn Dathe als Mitglieder in den Wahlausschuss.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 6 0 0 0
Beschluss 0011/24 lt. Beschlussvorlage 0011/24
Wahl des Stellvertreters des ehrenamtlichen Bürgermeisters
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow wählt gemäß § 52 BbgKVerf Herrn Reinhold Zuz zum stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeister.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 5 1 0 0
Beschluss 0013/24 lt. Beschlussvorlage 0013/24:
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt die Durchführung einer geheimen Wahl des weiteren Mitglieds im Amtsausschuss.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 5 0 1 0
Beschluss 0014/24 lt. Beschlussvorlage 0014/24: Wahl eines weiteren Mitglieds im Amtsausschuss
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow wählt gemäß § 136 BbgKVerf Herrn Albrecht von Zitzewitz zum weiteren Mitglied des Amtsausschusses.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 4 2 0 0
Beschluss 0012/24 lt. Beschlussvorlage 0012/24: Beschluss über die Verfahrensweise nach BbgKVerf bei der Wahl des Vertreters / der Vertreterin des weiteren Mitglieds im Amtsausschuss
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt die Durchführung einer offenen Wahl des Stellvertreters / der Stellvertreterin des weiteren Mitglieds im Amtsausschuss.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 6 0 0 0
Beschluss 0019/24 lt. Beschlussvorlage 0019/24: Wahl des Vertreters/ der Vertreterin des weiteren Mitglieds im Amtsausschuss
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow wählt gemäß § 136 BbgKVerf Herrn Mathias Parpat zum Stellvertreter des weiteren Mitglieds im Amtsausschuss.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 6 0 0 0
Beschluss 0015/24 lt. Beschlussvorlage 0015/24: Beschluss über die Verfahrensweise nach BbgKVerf bei der Wahl der weiteren Vertretungsperson und deren Stellvertretung in die Verbandsversammlung des Norduckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt die Durchführung einer geheimen Wahl der weiteren Vertretungsperson und deren Stellvertreters / Stellvertreterin der Gemeinde in die Verbandsversammlung des Norduckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 6 0 0 0
Beschluss0016/24 lt. Beschlussvorlage 0016/24: Wahl des Vertreters der Gemeinde in die Verbandsversammlung des Norduckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow wählt, Herrn Mathias Parpat als weitere Vertretungsperson der Gemeinde Carmzow-Wallmow in der Verbandsversammlung des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 5 1 0 0
Als Stellvertretung der weiteren Vertretungsperson in der Verbandsversammlung des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes wählt die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow Herrn Jörn Muranko.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
6 6 0 0 0
Beschluss 0021/24 lt. GV 0021/24: Beschluss über die Verfahrensweise nach BbgKVerf bei der Wahl des Vertreters und dessen Stellvertretung zur
Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Uckerseen“
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt die Durchführung einer geheimen Wahl des Vertreters und dessen Stellvertreters / Stellvertreterin der Gemeinde zur Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Uckerseen“.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 6 6 0 0 0
Beschluss 0017/24 lt. Beschlussvorlage 0017/24: Wahl eines Vertreters und dessen Vertreters zur Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Uckerseen“
Folgende Person wird durch die Gemeindevertreter der Gemeinde für die Wahl des Verbandsausschusses im Wahlbezirk 1 vorgeschlagen:
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow verzichtet auf einen Wahlvorschlag.
Folgende Personen werden durch die Gemeindevertreter der Gemeinde Carmzow-Wallmow für die Wahl des Verbandsausschuss im Wahlbezirk 3 im Unterwahlbezirk 4 vorgeschlagen:
1. Peter Reiss
2. Albrecht von Zitzewitz
Beschluss 0022/24 lt. Beschlussvorlage 0022/24:
Beschluss über die Verfahrensweise nach BbgKVerf bei der Wahl des Vertreters und dessen Stellvertretung zur Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Welse“
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt die Durchführung einer geheimen des Vertreters und dessen Stellvertreters / Stellvertreterin der Gemeinde zur Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Welse“.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 6 4 1 1 0
Beschluss 0020/24 lt. Beschlussvorlage 0020/24: Wahl eines Vertreters und dessen Vertreters für die Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Welse“
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow wählt Herrn Zuz als Vertreter der Gemeinde zur Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Welse“.
Er vertritt alle Stimmenanteile der Gemeinde.
Als Stellvertreter wird Herr Dr. Jekosch gewählt.
Beschluss 0018/24 lt. Beschlussvorlage 0018/24: Bestimmung der Vertreter der Gemeinde im Kita-Ausschuss
Die Gemeindevertretung Carmzow-Wallmow beschließt, dass folgende Gemeindevertreter/innen, gemäß § 7 KitaG, im Kindertagesstätten-Ausschuss mitarbeiten:
Frau Tauchert
Herrn Parpat
Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung Brüssow
Beschlüsse vom 09.07.2024
Beschluss 0023/24 lt. Beschlussvorlage 0023/24: Beschluss über die Verfahrensweise nach BbgKVerf bei der Wahl des Stellvertreters des ehrenamtlichen Bürgermeisters
Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow beschließt die Durchführung einer geheimen / offenen Wahl des Stellvertreters / der Stellvertreterin des ehrenamtlichen Bürgermeisters.
Beschluss 0024/24 lt. Beschlussvorlage 0024/24: Bildung eines Wahlausschusses
Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow beruft
Herr/Frau Silke Giebner
Herrn/Frau Martin Dathe als Mitglieder in den Wahlausschuss.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 13 13 0 0 0
Beschluss 0025/24 lt. Beschlussvorlage 0025/24: Wahl des Stellvertreters des ehrenamtlichen Bürgermeisters
Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow wählt gemäß § 52 BbgKVerf Frau / Herrn Norman Glowe zur stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeisterin / zum stellvertretenden ehrenamtlichen Bürgermeister.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
13 8 5 0 0
Beschluss 0026/24 lt. Beschlussvorlage 0026/24: Wahl der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss
Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow bestellt gemäß § 136 Abs. 2 i.V.m. § 41 BbgKVerf Herrn / Frau Dieter Pahl und Herrn / Frau Florian Matz zu weiteren Mitgliedern in den Amtsausschuss.
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 13 13 0 0 0
Beschluss 0027/24 lt. Beschlussvorlage 0027/24
Wahl der Vertreter/ Vertreterinnen der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss
Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow bestellt gemäß §
136 Abs. 1 Satz 2 nach. § 41 Abs. 3 BbgKVerf
Herrn / Frau Norman Glowe
Herrn / Frau Hannes Letz
Herrn / Frau Thomas Heller
Herrn / Frau Axel Buse
Herrn / Frau Robert Hänsch
zu Stellvertretern/Stellvertreterinnen der weiteren Mitglieder im Amtsausschuss.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 13 13 0 0 0
Beschluss 0032/24 lt. Beschlussvorlage 0032/24:
Besetzung der Ausschüsse
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brüssow beschließt die Besetzung der Ausschüsse mit folgenden Ausschussmitgliedern
1. Ausschuss für Jugend, Kultur und Soziales
Herr/Frau Ellen Steinert
Herrn/Frau Hannes Letz
Herrn/Frau Robert Hänsch
Herrn/Frau Florian Matz
Herr/Frau Diana Gienke
Herrn/Frau Torsten Eich
Herrn/Frau Marcel Werth
Vorsitzender des Ausschusses für Jugend, Kultur und Soziales ist Herr Robert Hänsch.
2. Bauausschuss
Herrn/Frau Hannes Letz
Herrn/Frau Dieter Pahl
Herrn/Frau Axel Buse
Herrn/Frau Thomas Heller
Herrn/Frau Torsten Eich
Herrn/Frau Alexander Richter
Herrn/Frau Marcel Werth
Vorsitzender des Bauausschusses ist Alexander Richter.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brüssow benennt folgende Personen für die Vertretung der Ausschussmitglieder:
1. Ausschuss für Jugend, Kultur und Soziales
Herrn/Frau Dieter Pahl
Herrn/Frau Thomas Heller
Herrn/Frau Axel Buse
Herrn/Frau Frank Schröder
Herrn/Frau Alexander Richter
2. Bauausschuss
Herr/Frau Ellen Steinert
Herrn/Frau Robert Hänsch
Herrn/Frau Florian Matz
Herr/Frau Diana Gienke
Herrn/Frau Frank Schröder
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 13 13 0 0 0
Beschluss 0033/24 lt. Beschlussvorlage 0033/24:
Wahl der Vertreter/innen für den Aufsichtsrat der Wohnungsverwaltung
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brüssow beschließt die Besetzung des Aufsichtsrats der Wohnungsverwaltung mit folgenden Mitgliedern
Herrn/Frau Frank Schröder
Herrn/Frau Axel Buse
Herrn/Frau Dieter Pahl
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brüssow benennt folgende Personen für die Vertretung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Wohnungsverwaltung
Herrn/Frau Torsten Eich
Herrn/Frau Marcel Werth
Herrn/Frau Alexander Richter
Herrn/Frau Florian Matz
Herrn/Frau Thomas Heller
Herrn/Frau Robert Hänsch
Herrn/Frau Hannes Letz
Herrn/Frau Ellen Steinert
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 13 13 0 0 0
Beschluss 0031/24 lt. Beschlussvorlage 0031/24: Bestimmung der Vertreterin/innen der Stadt Brüssow im Kita-Ausschuss
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brüssow beschließt die Besetzung des Kita-Ausschusses mit folgenden Mitgliedern
Herrn/Frau Diana Gienke
Herrn/Frau Hannes Letz
Herrn/Frau Thomas Heller
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brüssow benennt folgende Personen für die Vertretung der Mitglieder des Kita-Ausschusses
Herrn/Frau Alexander Richter
Herrn/Frau Ellen Steinert
Herrn/Frau Robert Hänsch
Herrn/Frau Florian Matz
Herrn/Frau Axel Buse
Abstimmungsergebnis anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl.
13 13 0 0 0
Beschluss 0028/24 lt. Beschlussvorlage 0028/24: Beschluss über die Verfahrensweise nach BbgKVerf bei der Wahl der weiteren Vertretungsperson und deren Stell-
vertretung in die Verbandsversammlung des Norduckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes
Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow beschließt die Durchführung einer geheimen / offenen Wahl der weiteren Vertretungsperson und deren Stellvertreters / Stellvertreterin der Stadt Brüssow in die Verbandsversammlung des Norduckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 13 13 0 0 0
Beschluss 0029/24 lt. Beschlussvorlage 0029/24: Wahl des Vertreters der Gemeinde in die Verbandsversammlung des Norduckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes
Die Stadtverordnetenversammlung Brüssow wählt, Frau / Herrn Thomas Heller als weitere Vertretungsperson der Stadt Brüssow in der Verbandsversammlung des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes.
Als Stellvertretung der weiteren Vertretungsperson in der Verbandsversammlung des Nord-Uckermärkischen Wasser- und Abwasserverbandes wählt die Stadtverordnetenversammlung Brüssow Frau/ Herrn Florian Matz
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 13 13 0 0 0
Beschluss 0030/24 lt. Beschlussvorlage 0030/24: Bestellung eines Vertreters zur Verbandsversammlung des Wasser- und Bodenverbandes „Uckerseen“
Folgende Person wird durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brüssow für die Wahl des Verbandsausschusses im Wahlbezirk 1 vorgeschlagen:
1. Herr Thomas Heller
Folgende Personen werden durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Brüssow für die Wahl des Verbandsausschuss im Wahlbezirk 3 im Unterwahlbezirk 4 vorgeschlagen:
3. Peter Reiss 4. Thomas Heller 5. 6.
Abstimmungsergebnis
anwesend ja Nein Enthaltung ausgeschl. 13 13 0 0 0
Amtliche
Bekanntmachung
Satzungsbeschluss über die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“ der Gemeinde Schenkenberg
Die Gemeindevertreter der Gemeinde Schenkenberg haben in ihrer Sitzung am 14.05.2024 die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht wurde gebilligt.
Der räumliche Geltungsbereich zum Bebauungsplan umfasst Landwirtschaftsflächen zwischen den Ortschaften Schenkenberg, Wittenhof und Dauer, angrenzend an die Gemeindestraße von Schenkenberg nach Wittenhof.
Der Bebauungsplan ist aus den Darstellungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraftnutzung“ der Gemeinde Schenkenberg entwickelt. Eine Genehmigung des Bebauungsplans ist gemäß § 10 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.
Der Satzungsbeschluss zur 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für das Amt Brüssow tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung im Amt Brüssow (Prenzlauer Str. 8 in 17326 Brüssow) während der Sprechzeiten einsehen und über die Inhalte Auskunft erhalten.
Ort: Verwaltungsgebäude des Amtes Brüssow, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow (Zimmer 3) Zeit: während folgender Sprechzeiten
Dienstag 8.30-12.00 Uhr und 13.00-17.30 Uhr
Donnerstag 8.00-12-00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr
Die 1. Änderung zum Bebauungsplan „Windfeld Uckermark, Bereich Schenkenberg“ der Gemeinde Schenkenberg mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die öffentliche Bekanntmachung sind im Internet abrufbar. Die Unterlagen werden unter
https://planungsportal.brandenburg.de/plan/1-aenderung-zum-bplan-wf-uckermark-bereich-schenkenberg sowie dauerhaft unter http://www.amt-bruessow.de/bauleitplanung/liste zur Einsichtnahme und zum Download bereitgestellt.
Hinweise:
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formschriften sowie der in § 214 Abs. 2 bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schenkenberg über das Amt Brüssow geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, gemäß § 215 Abs. 1 BauGB darzulegen.
Auf die Vorschrift des § 44 Abs. 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 3 Abs. 4 BbgKVerf bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Schenkenberg über das Amt Brüssow unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Brüssow, den 16.07.2024
gez. Hartwig Amtsdirektorin
1 Der Landkreis Uckermark hat mit Bescheid (AZ: 63-01494-18-15) vom 19.07.2018 den sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraftnutzung“ der Gemeinde Schenkenberg genehmigt.
Wahlbekanntmachung der Wahlbehörde
1.
Am 22. September 2024 findet die Wahl zum Landtag Brandenburg statt. Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
2.
Die Stadt Brüssow ist in fünf Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Brüssow
Wahllokal: Feuerwehrgebäude Brüssow, Prenzlauer Straße 3, 17326 Brüssow
Wahlbezirk 2: Grünberg
Wahllokal: Gemeindehaus Storchenblick, Grünberg Nr. 7a, 17326 Brüssow
Wahlbezirk 3: Wollschow
Wahllokal: Feuerwehrgebäude Menkin, Menkin Nr. 16, 17326 Brüssow
Wahlbezirk 4: Woddow
Wahllokal: Feuerwehrgebäude Woddow, Woddow Nr. 13, 17326 Brüssow
Wahlbezirk 5: Bagemühl
Wahllokal: Gemeindehaus Randowblick, Bagemühl Gartenstraße 9, 17326 Brüssow
Die Gemeinde Carmzow-Wallmow ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Carmzow
Wahllokal: Sportlerheim, Carmzow Nr. 80a, 17291 Carmzow-Wallmow
Wahlbezirk 2: Wallmow
Wahllokal: Gemeindebüro, Wallmow Nr. 21, 17291 Carmzow-Wallmow
Die Gemeinde Göritz ist in einen Wahlbezirk eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Göritz
Wahllokal: Turnhalle, Dorfstraße 18a, 17291 Göritz
Die Gemeinde Schenkenberg ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Schenkenberg
Wahllokal: Begegnungszentrum Schenkenberg, Dorfstraße 24, 17291 Schenkenberg
Wahlbezirk 2: Ludwigsburg
Wahllokal: Begegnungszentrum Ludwigsburg, Ludwigsburg Nr. 26, 17291 Schenkenberg
Die Gemeinde Schönfeld ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Schönfeld
Wahllokal: Bürgerbegegnungszentrum Schönfeld, Dorfstraße 42, 17291 Schönfeld
Wahlbezirk 2: Klockow
Wahllokal: Gemeindehaus Dörphus, Klockow Nr. 30, 17291 Schönfeld
3.
Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17.00 Uhr im Amt Brüssow (Uckermark), Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, zusammen.
4.
Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wahlberechtigtenverzeichnis sie eingetragen ist.
Die wählenden Personen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ein gültiges Personaldokument mit Lichtbild mitzubringen. Sie haben sich auf Verlangen des Wahlvorstandes auszuweisen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede wählende Person erhält am Wahltag im betreffenden Wahllokal einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern
a) für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens bzw. der Vornamen, des Berufes oder der Tätigkeit und den Wohnort der Bewerbenden sowie des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder der Bezeichnung „Einzelbewerbende“ oder „Einzelbewerbender“ für Bewerbende, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten, und rechts von dem Namen jedes Bewerbenden einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält
der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnung der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.
b) für die Wahl nach Landeslisten die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerbenden und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Landeslisten von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen.
5.
Die wählende Person gibt die Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher oder welchem Bewerbenden sie gelten soll,
und
die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahllokals oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann.
6.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Person durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 35 Brandenburgisches Landeswahlgesetz).
7.
Wählende Personen, die einen Wahlschein besitzen, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Wahlbehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag
angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
8.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstraße bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Brüssow, 08.07.2024
Riechert Wahlleiter
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
1.
Jede wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, erhält bis zum 1. September 2024 eine Wahlbenachrichtigung.
2.
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat nach Maßgabe des § 17 Absatz 3 des Brandenburgischen Landeswahlgesetzes (BbgLWahlG) das Recht, vom 2. September bis zum 6. September 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten (dienstags 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr und donnerstags 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr) oder nach Terminvereinbarung im Amt Brüssow (Uckermark), Meldestelle, Zimmer 4, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, die Richtigkeit ihrer oder seiner im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Wahlberechtigtenverzeichnis einzusehen. Jede wahlberechtigte Person kann bei der Wahlbehörde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen.
3.
Eine wahlberechtigte Person, deren Hauptwohnung außerhalb des Wahlgebiets liegt, wird am Ort der Nebenwohnung auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen, wenn sie am Ort der Nebenwohnung einen Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat. Eine wahlberechtigte Person, die ohne eine Wohnung innezuhaben sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhält, wird auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen. Der Antrag auf Eintragung in das Wahlberechtigtenverzeichnis ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift spätestens bis zum 7. September 2024 im Amt Brüssow (Uckermark), Meldestelle, Zimmer 4, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, während der allgemeinen Öffnungszeiten (dienstags 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr und donnerstags 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr) oder nach Terminvereinbarung zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt und sofern vorhanden die genaue Anschrift der wahlberechtigten Person enthalten. Die betreffende Person hat in ihrem Antrag nach einem gemäß § Brandenburgische Landeswahlverordnung (BbgLWahlV) aufgestellten Vordruckmuster der Wahlbehörde gegenüber in geeigneter Weise zu versichern, dass sie am Ort der Nebenwohnung einen ständigen Wohnsitz einen ständigen Wohnsitz im Sinne des BGB hat
bzw. sie sich im Land gewöhnlich aufhält. Die antragstellende Person hat der Wahlbehörde gegenüber zu versichern, dass sie bei keiner anderen Wahlbehörde die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragt hat.
4.
Wahlscheine können im Amt Brüssow (Uckermark), Meldestelle, Zimmer 4, Prenzlauer Straße 8, 17326 Brüssow, während der allgemeinen Öffnungszeiten (dienstags 08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr und donnerstags 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr) oder nach Terminvereinbarung bis zum 20. September 2024, 18.00 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Absatz 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
5.
Für die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt die folgende Regelung:
1. Die wahlberechtigte Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel.
2. Sie legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
3. Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
4. Sie legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.
5. Sie übersendet den Wahlbrief rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle. Der Wahlbrief kann bei dieser Stelle auch abgegeben werden.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausgeübt werden.
Brüssow, 08.07.2024
Riechert Wahlleiter
Powěźenka medijam, Dešno-Strjažow/21.06.2024
, se wobźěliś na wólbje noweje Serbskeje rady
Powěźenka medijam, Dešno Strjažow/21.06.2024
Powěźenka medijam, Dešno-Strjažow/21.06.2024 , se wobźěliś na wólbje noweje Serbskeje rady
Kšywowy zwězk napominajo, se pśi wólbach 7. Rady za nastupnosći Serbow w Bramborskej wobźěliś. Wólby maju wjeliki wuznam za pśichod serbskeje zgromadnosći a kultury w Bramborskej.
, se wobźěliś na wólbje noweje Serbskeje rady
Kšywowy zwězk napominajo, se pśi wólbach 7. Rady za nastupnosći Serbow w Bramborskej wobźěliś. Wólby maju wjeliki wuznam za pśichod serbskeje zgromadnosći a kultury w Bramborskej.
Kšywowy zwězk napominajo, se pśi wólbach 7. Rady za nastupnosći Serbow w Bramborskej wobźěliś. Wólby maju wjeliki wuznam za pśichod serbskeje zgromadnosći a kultury w Bramborskej.
Rada za nastupnosći Serbow pśi krajnem sejmje zasajźujo se za doźaržanje a polěpšenje serbskich pšawow a zastupujo serbske zajmy na politiskej rowninje. Wobźělenje na toś tych wólbach jo toś wjelgin wažne, aby mógali zawěsćiś, až serbske nastupnosći se w Pódstupimje słyše a za wažne bjeru.
Rada za nastupnosći Serbow pśi krajnem sejmje zasajźujo se za doźaržanje a polěpšenje serbskich pšawow a zastupujo serbske zajmy na politiskej rowninje. Wobźělenje na toś tych wólbach jo toś wjelgin wažne, aby mógali zawěsćiś, až serbske nastupnosći se w Pódstupimje słyše a za wažne bjeru.
Terminy
Rada za nastupnosći Serbow pśi krajnem sejmje zasajźujo se za doźaržanje a polěpšenje serbskich pšawow a zastupujo serbske zajmy na politiskej rowninje. Wobźělenje na toś tych wólbach jo toś wjelgin wažne, aby mógali zawěsćiś, až serbske nastupnosći se w Pódstupimje słyše a za wažne bjeru.
Terminy až do 28.10.2024 zeger 16:00 jo móžno wólbne naraźenja pisnje w jadnańskem běrowje wólbnego wuběrka zapódaś až do 8.12.2024 jo móžno se ako wólaŕka / wólaŕ registrěrowaś až do 15.12.2024 zeger 12.00 se pśewjedu listowe wólby
Terminy až do 28.10.2024 zeger 16:00 jo móžno wólbne naraźenja pisnje w jadnańskem běrowje wólbnego wuběrka zapódaś až do 8.12.2024 jo móžno se ako wólaŕka / wólaŕ registrěrowaś až do 15.12.2024 zeger 12.00 se pśewjedu listowe wólby
až do 28.10.2024 zeger 16:00 jo móžno wólbne naraźenja pisnje w jadnańskem běrowje wólbnego wuběrka zapódaś až do 8.12.2024 jo móžno se ako wólaŕka / wólaŕ registrěrowaś až do 15.12.2024 zeger 12.00 se pśewjedu listowe wólby
Wšykne wólbne a informaciske pódłožki stoje na internetowem boku http://wolba-serbska-rada.de k dispoziciji a mógu se teke pód: info@wolba-serbska-rada.de pśi wólbnem wuběrku skazaś
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Pressemitteilung , Dissen/Dešno 21.06.2024
Wuběrk k wólbje 7. Rady za nastupnosći Serbow pśi Krajnem sejmje Bramborska
Wuběrk k wólbje 7. Rady za nastupnosći Serbow pśi Krajnem sejmje Bramborska Głowna droga 44 03096 Dešno Strjažow
Pressemitteilung , Dissen/Dešno 21.06.2024
Wuběrk k wólbje 7. Rady za nastupnosći Serbow pśi Krajnem sejmje Bramborska Głowna droga 44 03096 Dešno Strjažow Pressemitteilung , Dissen/Dešno 21.06.2024
Głowna droga 44 03096 Dešno Strjažow
Die Domowina ruft dazu auf, sich an der Wahl des neuen Rates für Angelegenheiten der Sorben / Wenden in Brandenburg zu beteiligen
Die Domowina ruft dazu auf, sich an der Wahl des neuen Rates für Angelegenheiten der Sorben / Wenden in Brandenburg zu beteiligen
Die Domowina ruft dazu auf, sich an der Wahl des neuen Rates für Angelegenheiten der Sorben / Wenden in Brandenburg zu beteiligen
Der Dachverband ruft dazu auf, sich an den Wahlen des 7. Rates für Angelegenheiten der Sorben / Wenden in Brandenburg zu beteiligen. Die Wahlen sind von großer Bedeutung für die Zukunft der sorbischen Gemeinschaft und Kultur in Brandenburg.
Der Dachverband ruft dazu auf, sich an den Wahlen des 7. Rates für Angelegenheiten der Sorben / Wenden in Brandenburg zu beteiligen. Die Wahlen sind von großer Bedeutung für die Zukunft der sorbischen Gemeinschaft und Kultur in Brandenburg
Der Dachverband ruft dazu auf, sich an den Wahlen des 7. Rates für Angelegenheiten der Sorben / Wenden in Brandenburg zu beteiligen. Die Wahlen sind von großer Bedeutung für die Zukunft der sorbischen Gemeinschaft und Kultur in Brandenburg
Der Rat für die Angelegenheiten der Sorben beim Landtag setzt sich für die Einhaltung und Verbesserung sorbischer/wendischer Rechte ein und vertritt die sorbischen/wendischen Interessen auf politischer Ebene. Die Teilnahme an den Wahlen ist daher sehr wichtig, um sicherzustellen, dass die sorbischen/wendischen Angelegenheiten in Potsdam/Pódstupim gehört und als wichtig wahrgenommen werden
Der Rat für die Angelegenheiten der Sorben beim Landtag setzt sich für die Einhaltung und Verbesserung sorbischer/wendischer Rechte ein und vertritt die sorbischen/wendischen Interessen auf politischer Ebene. Die Teilnahme an den Wahlen ist daher sehr wichtig, um sicherzustellen, dass die sorbischen/wendischen Angelegenheiten in Potsdam/Pódstupim gehört und als wichtig wahrgenommen werden
Der Rat für die Angelegenheiten der Sorben beim Landtag setzt sich für die Einhaltung und Verbesserung sorbischer/wendischer Rechte ein und vertritt die sorbischen/wendischen Interessen auf politischer Ebene. Die Teilnahme an den Wahlen ist daher sehr wichtig, um sicherzustellen, dass die sorbischen/wendischen Angelegenheiten in Potsdam/Pódstupim gehört und als wichtig wahrgenommen werden
Termine
Termine
Termine
- bis zum 28.10.2024 Uhr sind Wahlvorschläge schriftlich in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses einzureichen
- bis zum 28.10.2024 Uhr sind Wahlvorschläge schriftlich in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses einzureichen
- bis zum 28.10.2024 Uhr sind Wahlvorschläge schriftlich in der Geschäftsstelle des Wahlausschusses einzureichen
- bis zum 8.12.2024 ist es möglich sich als Wählerin / Wähler zu registrieren
- bis zum 8.12.2024 ist es möglich sich als Wählerin / Wähler zu registrieren
- bis zum 15.12.2024 Uhr 12.00 Uhr werden Briefwahlen durchgeführt
- bis zum 8.12.2024 ist es möglich sich als Wählerin / Wähler zu registrieren
- bis zum 15.12.2024 Uhr 12.00 Uhr werden Briefwahlen durchgeführt
- bis zum 15.12.2024 Uhr 12.00 Uhr werden Briefwahlen durchgeführt
Alle Wahl- und Informationsunterlagen stehen auf der Internetseite http://wolba-serbska-rada.de Außerdem können diese unter: info@wolba-serbska-rada.de beim Wahlausschuss angefordert werden
Alle Wahl- und Informationsunterlagen stehen auf der Internetseite http://wolba-serbska-rada.de Außerdem können diese unter: info@wolba-serbska-rada.de beim Wahlausschuss angefordert werden
Alle Wahl- und Informationsunterlagen stehen auf der Internetseite http://wolba-serbska-rada.de Außerdem können diese unter: info@wolba-serbska-rada.de beim Wahlausschuss angefordert werden.
Kontakt
Kontakt
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Wahlausschuss für die Wahl des 7. Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag Brandenburg
Wahlausschuss für die Wahl des 7. Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag Brandenburg Feuerwehrhof Tylcyc
Feuerwehrhof Tylcyc
Hauptstraße 44
Wahlausschuss für die Wahl des 7. Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag Brandenburg
Hauptstraße 44
03096 Dissen-Striesow/Dešno-Strjažow
03096 Dissen-Striesow/Dešno-Strjažow
Feuerwehrhof Tylcyc Hauptstraße 44
03096 Dissen-Striesow/Dešno-Strjažow
Tel. 01525 5417883
Tel. 01525 5417883
Tel. 01525 5417883
Beschluss 13-01_310724Anlage 1 zu den Ergänzenden Bestimmungen des NUWA zur AVBWasserV
Beschluss 13-01_310724Anlage 1 zu den Ergänzenden Bestimmungen des NUWA zur AVBWasserV
Preisblatt Trinkwasser
1. EntgeltefürdieLieferungvonTrinkwasser/Bauwasser
Das Trinkwasser-/ Bauwasserentgelt setzt sich aus dem Grundpreis für den Trinkwasseranschluss bzw. vorverlegten Hausanschluss und dem Arbeitspreis für die bezogene Menge Trinkwasser zusammen. Gewerbe ohne eigenen Trinkwasserhausanschluss werden jeweils einem Grundpreis für einen Großwasserzähler gleichgesetzt.
Der Grundpreis für den Trinkwasserhausanschluss bzw. vorverlegten Hausanschluss beträgt entsprechend der Zählernennleistung (Q3/Qn) bzw. Anschlussnennweite (DN) für einen Wasserzähler:
Bezeichnung Qn m³/h
Grundpreis je Zähler/Jahr -nettoGrundpreis je Zähler/Jahr -bruttobisQ3=4 bis 2,5
bis 6,0
bis 10,0
Q3=25 bis 15,0
Q3=63 bis 40,0
Q3=100 bis 60,0
bis
ab 150,0 >
DerGrundpreisfüreinezusätzlicheMesseinrichtung(Gartenwasserzähler)beträgt:
Position Grundpreis je Zähler/Jahr -nettoGrundpreis je Zähler/Jahr -bruttoGrundpreis 21,80 € 25,94 €
DerArbeitspreisbeträgt:
Position netto brutto Arbeitspreis 1.90 €/m³ 2,03 €/m³ Für Großabnehmer – mit Hauptsitz im Verbandsgebiet des NUWA – mit einem jährl. Wasserverbrauch von > 2.000 m³ je Verbraucherstelle können Sonderpreise beantragt werden. Die Sonderpreise bedürfen der Genehmigung des Verbandsausschusses. Für die nur vorübergehende Versorgung kann der NUWA gesonderte Preise festlegen.
Das Bereitstellungsentgelt für Abnahmestellen, die der Bereitstellung von Trinkwasser für Reserve -, Havarie-, Feuerlösch- oder sonstige Vorhaltezwecke dienen, bezieht sich auf die Anschlussnennweite (DN) in folgender Größe pro Tag: DN Entgelt/Tag -nettoEntgelt/Tag -bruttobis 100 mm 3,50 € 3,75 € bis 150 mm 5,00 € 5,35 € bis 200 mm 7,00 €
€ ab
€
€
2. HausanschlusspauschalefürHausanschlüssemiteinerAnschlussnennweitebiseinschließlich DN40undeinerAnschlusslängebiseinschließlich30m Position in Euro netto in Euro brutto Hausanschlüsse mit einer Anschlussnennweite bis einschließlich DN 40 undeinerAnschlusslängebiseinschließlich30 m
NachlassfürEigenleistungErdarbeitenjelfd.Meter beiEinhaltungderVorgabenderSWP
HerstellungvonDurchbrüchenfürdieHauseinführung (Bodenplatte,Mauerwerketc.)durchSWP
Nach tatsächlichem Aufwand ZuschlagfürtemporärenHausanschluss(vorverlegterHausanschluss)in VerbindungmitderErrichtungeinesHausanschlusses
TemporärerHausanschlussfürVeranstaltungenetc.
Nach tatsächlichem Aufwand BeiderzeitgleichenVerlegungmehrererHaus-/Netzanschlüsse(andereMedien)durchdieSWPineinemgemeinsamenGraben,entfälltdie MöglichkeitzurErbringungvonEigenleistungen.
Treten bei der Herstellung eines Hausanschlusses besondere Erschwernisse auf, z.B. Durchbruch durch alte Fundamente, Findlinge, Dükerungen, Kreuzungen, Grundwasserabsenkungen etc., so werden hierdurch entstehende Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich zu den Pauschalsätzen berechnet.
3. HausanschlusskostenfürNetzanschlüssemiteinerAnschlussnennweitegrößerDN40oder einerAnschlusslängegrößer30m
Dükerungen, Kreuzungen, Grundwasserabsenkungen etc., so werden hierdurch entstehende Mehrkosten nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich zu den Pauschalsätzen berechnet.
3. HausanschlusskostenfürNetzanschlüssemiteinerAnschlussnennweitegrößerDN40oder einerAnschlusslängegrößer30m
Position in Euro netto in Euro brutto HausanschlüssemiteinerAnschlussnennweitegrößerDN 40 oder einerAnschlusslängegrößer30 m
NachlassfürEigenleistungErdarbeitenjelfd.Meter
beiEinhaltungderVorgabenderSWP
HerstellungvonDurchbrüchenfürdieHauseinführung (Bodenplatte,Mauerwerketc.)durchSWP
Nach tatsächlichem Aufwand
Nach tatsächlichem Aufwand ZuschlagfürtemporärenHausanschluss(vorverlegterHausanschluss) inVerbindungmitderErrichtungeinesHausanschlusses
Nach tatsächlichem Aufwand
Nach tatsächlichem Aufwand TemporärerHausanschlussfürVeranstaltungenetc.
4. EntgeltefürdenWechseleinerMesseinrichtungwegenmangelndenSchutzesvorAbwasser, Grundwasser,Frostusw.,wegenBeschädigungderVerplombung Position in Euro netto in Euro brutto
WechseleinerMesseinrichtungmiteinerNennleistung biseinschließlichQ3=4
WechseleinerMesseinrichtungmiteinerNennleistung biseinschließlichQ3=4alsFunkzähler
WechseleinerMesseinrichtungmiteinerNennleistung größeralsQ3=4biseinschließlichQ3=10
WechseleinerMesseinrichtungmiteinerNennleistung größeralsQ3=4biseinschließlichQ3=10alsFunkzähler
WechseleinerMesseinrichtungmiteinerNennleistung größerQ3=10
WechseleinerMesseinrichtungmiteinerNennleistung größerQ3=10alsFunkzähler
Nach tatsächlichem Aufwand
Nach tatsächlichem Aufwand
5. EntgeltfürdieVeränderungdesHausanschlusses,diedurchÄnderungoderErweiterungder KundenanlageerforderlichistoderausanderenGründenvomAnschlussnehmerveranlasstwird
Position in Euro netto in Euro brutto VeränderungdesHausanschlusses,diedurchÄnderungoder ErweiterungderKundenanlageerforderlichist,oderausanderen Gründen vom Anschlussnehmer veranlasst wird
Nach tatsächlichem Aufwand
6. EntgeltefürdieEinstellungundWiederaufnahmederVersorgung Position in Euro netto in Euro brutto
EinstellungderVersorgungnach§33AVBWasserV beieinerZählernennleistungbiseinschließlichQ3=16 156,25 Unterliegt nicht Ust.
EinstellungderVersorgungnach§33AVBWasserV beieinerZählernennleistunggrößerQ3=16
EinstellungderVersorgung(zeitweiligeStilllegungaufKundenwunsch) beieinerZählernennleistungbiseinschließlichQ3=16
EinstellungderVersorgung(zeitweiligeStilllegungaufKundenwunsch) beieinerZählernennleistunggrößerQ3=16
WiederaufnahmeamZählplatzoderanvorhandenerAbsperrvorrichtung beieinerZählernennleistungbiseinschließlichQ3=16
WiederaufnahmeamZählplatzoderanvorhandenerAbsperrvorrichtung bei einerZählernennleistunggrößerQ3=16
Unterliegt nicht Ust.
Werden zur Einstellung bzw. Wiederaufnahme der Versorgung besondere Arbeiten erforderlich, z.B. physische Abtrennung des HausanschlussessowiedieWiederaufnahmederVersorgungnachphysischerAbtrennung,istdieSWPberechtigt,anstelledervorgenannten Pauschalen die Kosten nach tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für gescheiterte Versuche, sofern der Anschlussnehmer bzw. Anschlussnutzer das Scheitern zu vertreten hat.
7. EntgeltefürdenEin-/AusbaueinesGartenwasserzählers Position in Euro netto in Euro brutto Ein-/AusbaueinesGartenwasserzählers(alsUntermessung)nach§13 AVBWasserVbiseinschließlichbisQ3=4
156,25 (19% Ust.) 185,94
8. EntgeltefürvergeblicheAnfahrtenundArbeitenaußerhalbderRegelarbeitszeitund StornierungvonAufträgen Position in Euro netto in Euro brutto EntgeltfüreinevergeblicheAnfahrt,wennderAnschlussnehmerbzw. Anschlussnutzer diese zu vertreten hat
ZusätzlichesEntgeltfürArbeitenaußerhalbderRegelarbeitszeit(jeh)
RegelarbeitszeitenStadtwerke/Uckerservice:Mo – Do: 7.00 bis 15.45 Uhr und Fr: 7.00 Uhr bis 11:15 Uhr.
8. EntgeltefürvergeblicheAnfahrtenundArbeitenaußerhalbderRegelarbeitszeitund StornierungvonAufträgen
Position in Euro netto in Euro brutto EntgeltfüreinevergeblicheAnfahrt,wennderAnschlussnehmerbzw. Anschlussnutzer diese zu vertreten hat
ZusätzlichesEntgeltfürArbeitenaußerhalbderRegelarbeitszeit(jeh)
RegelarbeitszeitenStadtwerke/Uckerservice:Mo – Do: 7.00 bis 15.45 Uhr und Fr: 7.00 Uhr bis 11:15 Uhr.
9. EntgeltefürdieMahnungfälligerRechnungsbeträge Position in Euro netto in Euro brutto SchriftlicheMahnung Nach tatsächlichem Aufwand Unterliegt nicht Ust.
Sperrandrohung Nach tatsächlichem Aufwand Unterliegt nicht Ust.
Rücklastschriftzzgl.deranfallendenKostendes Geldinstituts Nach tatsächlichem Aufwand Unterliegt nicht Ust.
10. Umsatzsteuer
3. Ausfertigung
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Badenstraße 18, 18439 Stralsund
Az.: 33225/5433.31
Ausführungsanordnung mit Überleitungsbestimmungen im Bodenordnungsverfahren Storkow/Penkun
Die nächste Amtsausschusssitzung des Amtes Brüssow findet voraussichtlich am
Die nächste Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Göritz findet voraussichtlich am
Begründung
Die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 LwAnpG liegen mit der Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes vor. Der Bodenordnungsplan ist den Beteiligten bekannt gegeben worden. Den im Anhörungstermin nach § 59 Abs. 2 FlurbG eingelegten und begründeten Widersprüchen gegen den Bodenordnungsplan ist nach § 60 Abs. 1 FlurbG abgeholfen worden. Es sind keine Widersprüche offen.
B. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gern. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. 1. S. 686) mit späteren Änderungen wird die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ausführungsanordnung angeordnet. Dies hat zur Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben.
Begründung:
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen sowie im überwiegenden Interesse der Eigentümer. Die Hemmung des Rechtsübergangs durch etwa eingelegte Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung würde die rechtliche Umsetzung des Verfahrens verhindern. Zudem sollen Geldausgleichszahlungen für Mehrausweisungen in Land zeitnah zum Eintritt des neuen Rechtszustandes den anspruchsberechtigten Teilnehmern mit einer Minderausweisung in Land ausgezahlt werden. Dies ist nur möglich, wenn der in der Ausführungsanordnung genannte Stichtag für den Rechtsübergang durch mögliche Rechtsbehelfe nicht in Frage gestellt werden kann.
Im Übrigen wird auf die allgemeine Zielstellung des Bodenordnungsverfahrens verwiesen. Der Gesetzgeber definiert die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse als eine vordringlich zu betreibende Maßnahme, um nach der Wiedervereinigung Deutschlands Rechtssicherheit und einheitliche Rechtsverhältnisse zu schaffen.
Erst durch das Inkrafttreten der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes können diese Ziele erreicht und die o.g. Probleme gelöst werden.
C. Überleitungsbestimmungen nach § 62 FlurbG zur Ausführungsanordnung im Bodenordnungsverfahren Storkow/Penkun
Entsprechend dieser Ausführungsanordnung wird nach Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft hiermit die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand – der Übergang von Besitz und Nutzung auf die neuen Grundstücke – geregelt.
I. Termin zur Inbesitznahme der Landabfindung Die Regelung der tatsächlichen Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke erfolgt dem nach zeitgleich mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes. Zu dem unter A. II. gesetzten Termin gehen die noch nicht abgefahrenen Reste der Ernte und etwa sonst auf dem Grundstück befindliche Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum des Zuteilungsempfängers über soweit eine Entfernung von diesem auf Gefahr und Kosten des Vorbesitzers nicht verlangt wird und nicht im Folgenden anderslautende Regelungen festgesetzt sind. Bestehende Rechte Dritter an Ernteerträgen werden hierdurch nicht berührt. Die zugeteilten Grundstücke müssen unverzüglich ordnungsgemäß übernommen werden. Sie sind so zu
übergeben, dass auf den Grundstücken keine Einrichtungen oder Hindernisse vorhanden sind, die geeignet sind, Menschen oder Tiere zu gefährden. Ackerflächen sind in geschältem Zustand, Grünflächen gemäht und beräumt zu übergeben.
II. Ernteerträge und sonstige auf den Flächen befindlichen Gegenstände
1. Holzbestände, sonstige Bäume, Hecken und Sträucher Die Beteiligten werden auf die Einhaltung der landschaftspflegerischen Bestimmungen – insbesondere das Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommerns zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz – NatSchAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.02.2010 (GVOBI. M-V 2010 S. 66) mit späteren Änderungen besonders hingewiesen.
Übernimmt der Zuteilungsempfänger die vorgenannten Bestände, so hat er eine Vereinbarung über Entschädigungszahlungen oder andere Vereinbarungen mit dem Vorbesitzer selbst abzuschließen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist bis zum 01.01.2025 ein Antrag auf Regelung bei der Flurneuordnungsbehörde zu stellen. Ist bis zu diesem Termin keine Vereinbarung abgeschlossen worden und kein Antrag auf Regelungen beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern gestellt worden, gehen die vorgenannten Bestände entschädigungslos auf den Zuteilungsempfänger über.
Die Regelung des Übergangs geschlossener Waldbestände erfolgt durch die Flurneuordnungsbehörde im Benehmen mit dem Beteiligten.
2. Zäune, Einfriedungen und Steinhaufen
Zäune und andere Einfriedungen können bis zum 31.12.2024 vom Vorbesitzer entfernt werden. Für das Umsetzen der Zäune wird eine Entschädigung nicht gewährt. Erd-, Stein-, Dünger- und Komposthaufen und gegebenenfalls Bäume einschließlich Stubben und Wurzelwerk hat der Vorbesitzer, falls zwischen ihm und dem Zuteilungsempfänger keine andere Einigung zustande kommt, bis zum Übergang der Zuteilung zu entfernen und die Fläche einplaniert zu übergeben.
3. Tränkanlagen
Tränkanlagen müssen bis zum 31.12.2024 entfernt sein, andernfalls gehen sie entschädigungslos auf den Zuteilungsempfänger über.
4. Mieten, Silos, Strohhaufen
Diese Anlagen müssen bis zum 31.12.2024 beseitigt werden. Andernfalls gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Zuteilungsempfängers über und können auf von diesem Kosten und Gefahr des Vorbesitzers entfernt werden.
5. Durchlässe und Überfahrten
Die Zuwegung zu den neuen Grundstücken über Wegeseitengräben, über Durchlässe usw. hat der Zuteilungsempfänger auf eigene Kosten vorzunehmen. Die Abmessungen der Durchlässe oder sonstigen Überbrückungen in den Zuwegungen bestimmt das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Die Durchlässe oder sonstigen Überbrückungen sind von den Empfängern der beteiligten Abfindungsgrundstücke zu
unterhalten. Hierzu gehört auch, dass sie offengehalten und dass die oberhalb und unterhalb anschließenden Wegeseitengräben und Wasserläufe auf einer Länge von mindestens 2 Meter geräumt werden.
6. Ausgleich Düngezustand und sonstige Entschädigungen infolge Überganges aus dem alten in den neuen Zustand (Kulturkostenentschädigung)
Eine allgemeine Ausmittlung der Verschiedenheit der Grundstücke bezüglich des Düngezustandes erfolgt nicht.
Für den Ausgleich von vorübergehendem Mehr- und Minderwert zugeteilter Grundstücke und sonstiger vorübergehender Nachteile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den übrigen Teilnehmern entstandenen gleichartigen Nachteile wesentlich übersteigen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 51 FlurbG).
7. Planinstandsetzungen und Ausgleich von Härtefällen Arbeiten, die notwendig sind, um die zugeteilten Grundstücke zur Bewirtschaftung instand zu setzen, sind grundsätzlich vom Zuteilungsempfänger selbst auszuführen.
8. Ausbau und Instandsetzung neuer Wege, Brücken und Durchlässe
Der Ausbau der neuen Wege, Gräben, Durchlässe und evtl. erforderlicher Überfahrten erfolgte nach Maßgabe des Ausbauplanes durch die Teilnehmergemeinschaft unter Leitung der Flurneuordnungsbehörde. Der Ausbau ist abgeschlossen.
9. Änderung der Folgeeinrichtung Änderungen der Folgeeinrichtungen bleiben bis zur end gültigen Ausführung des Bodenordnungsplanes (Schluss feststellung) vorbehalten. Soweit solche Änderungen und Ergänzungen an den Wegen und Gewässern nach Über weisung der Abfindungen notwendig werden, haben die Teilnehmer den dazu erforderlichen Grund und Boden herzugeben oder die etwa freiwerdende Grundfläche als Anlieger anzunehmen. Dabei hat der Teilnehmer für den angetretenen oder empfangenen Grund und Boden das Einfache der Werteinheiten in Geld aus der Kasse der Teilnehmergemeinschaft zu erhalten oder an sie zu zah len.
III. Erzwingen von Handlungen, Duldungen und Unter lassungen
Für das Erzwingen der in den Überleitungsbestimmungen getroffenen Festsetzungen gelten die Vorschriften des § 137 FlurbG und in Verbindung hiermit die §§ 6 bis 18 des Ver waltungsvollstreckungsgesetztes (VwVG) vom 27.04.1953 (BGBI. 1 S. 157) mit späteren Änderungen. Hiernach können insbesondere Handlungen, die nach den Überleitungsbestim mungen auszuführen sind, bei Unterlassung auf Kosten des Verpflichteten durch einen anderen vorgenommen werden. Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen anderen geleistet werden oder ist anzunehmen, dass aus der Vornah me durch einen anderen die entstehenden Kosten von dem Verpflichteten nicht einzubringen sind, oder werden Handlun gen, die nach den Überleitungsbestimmungen zu unterlassen sind, trotzdem vorgenommen, so kann ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 € nach§ 11 VwVG festgesetzt werden. Die Zwangs mittel können so oft wiederholt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.
IV. Besondere Hinweise
Die Grundstücksbesitzer werden darauf hingewiesen, dass
a) die bei der Vermessung gesetzten Grenzzeichen und abgemarkten Vermessungspunkte (Steine, Kunststoffgrenzmarken, Grenzpfähle, Rohre usw.) nach § 26 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes – GeoVermG M-V vom 16.12.2010 (GVOBI. M-V S. 713) mit späteren Änderungen unter gesetzlichem Schutz stehen. Die unbefugte Vernichtung, Beschädigung, Veränderung, Be seitigung oder Gefährdung der Grenz-, Vermessungsund Sichtzeichen kann nach § 37 dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden
b) jede Beschädigung der Wege und Gewässer und der Anlagen in ihnen bei vorsätzlicher Begehung als Straftat, in allen anderen Fällen als Ordnungswidrigkeit geahndet wird
c) das Wenden mit Wirtschaftsgeräten auf den gemeinschaftlichen Wegen nicht zulässig ist, desgleichen ist das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten sowie das Lagern von Mist und Erde von geernteten Früchten (Rüben, Stroh) auf der befestigten Fahrbahn sowie auf den nicht befestigten gemeinschaftlichen Wegen verboten.
e) sich der Zuteilungsempfänger beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern zu vergewissern hat, ob eine Sonderregelung getroffen wurde, bevor er entsprechend I und II Ziffern 2 bis 4 dieser Überleitungsbestimmungen Arbeiten ausführt, die der Vorbesitzer zu erledigen hätte.
6. Änderungsbeschluss
Das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Dienstsitz Prenzlau hat beschlossen:
Das mit Anordnungsbeschluss vom 06.07.2005 und 1. Änderungsbeschluss vom 20.04.2007, 2. Änderungsbeschluss vom 18.04.2018, 3. Änderungsbeschluss vom 21.06. 2022, 5. Änderungsbeschluss vom 27.02.2023 festgestellte Gebiet des Bodenordnungsverfahrens
Bodenordnung Dedelow-Uckerniederung Verf.-Nr. 500105 (alt: 5-001-O)
wird gemäß § 63 Abs. 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i. V. m. § 8 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) wie folgt geändert:
1. Verfahrensgebiet
1.1 Hinzuziehung von Flurstücken
Zum Verfahrensgebiet wird nachstehend aufgeführtes Flurstück hinzugezogen und auch insoweit das Bodenordnungsverfahren angeordnet:
Land Brandenburg Landkreis Uckermark
Gemeinde Göritz
Gemarkung Flur
Flurstück(e)
Göritz 3 80
Die Größe des zugezogenen Flurstückes beträgt lt. Liegenschaftskataster 0,1985 ha.
1.2 Ausschluss von Flurstücken
Nachstehend aufgeführtes Flurstück wird aus dem Verfahrensgebiet ausgeschlossen:
Land Brandenburg Landkreis Uckermark Stadt Prenzlau
Gemarkung Flur
Flurstück(e)
Blindow 2 153
Die Größe des ausgeschlossenen Flurstückes beträgt lt. Liegenschaftskataster 0,0247 ha.
Das geänderte Verfahrensgebiet hat nunmehr eine Größe von ca. 5.095,70 ha.
Das Verfahrensgebiet ist auf der als Anlage beigefügten Gebietskarte dargestellt.
2. Beteiligte
Am Bodenordnungsverfahren sind gemäß § 10 FlurbG beteiligt:
- als Teilnehmer
die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke, die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie die Inhaber von selbständigem Gebäudeeigentum.
- als Nebenbeteiligte
a) Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Bodenordnungsverfahren betroffen werden,
b) andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58 Abs. 2 FlurbG),
c) Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Verfahrensgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
d) Inhaber von Rechten an den zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
e) Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2 FlurbG),
f) Eigentümer von nicht zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungsoder Ausführungskosten auferlegt wird (§§ 42 Abs. 3 und 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Verfahrensgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).
3. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zugezogenen Flurstücke, die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten sowie die Inhaber von selbständigem Gebäudeeigentum auf den zugezogenen Flurstücken werden Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft der Bodenordnung Dedelow-Uckerniederung
Die Eigentümer und Erbbauberechtigten der ausgeschlossenen Flurstücke sowie die Inhaber von selbständigem Gebäudeeigentum auf den ausgeschlossenen Flurstücken scheiden insoweit aus der Teilnehmergemeinschaft aus.
4. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte Rechte an den zum Verfahrensgebiet zugezogenen Flurstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur
Beteiligung am Bodenordnungsverfahren berechtigen, sind gemäß § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter Bekanntmachung dieses Beschlusses beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Grabowstraße 33, 17291 Prenzlau anzumelden.
Auf Verlangen der oberen Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen.
Der Inhaber eines Rechts muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
5. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
Gemäß der §§ 34 und 85 Ziff. 5 FlurbG ist hinsichtlich der zugezogenen Flurstücke von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes in folgenden Fällen die Zustimmung der oberen Flurbereinigungsbehörde erforderlich:
a) wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Verfahrensgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für die Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
b) wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen.
c) wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere die des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden.
d) wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.
Sind entgegen den Anordnungen zu a) und b) Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Bodenordnungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die obere Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Bodenordnung dienlich ist.
Sind Eingriffe entgegen der Anordnung zu c) vorgenommen worden, so muss die obere Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind entgegen der Anordnung zu d) Holzeinschläge vorgenommen worden, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach Anweisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnung zu Buchstaben b), c) und d) dieses Beschlusses sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € für den einzelnen Fall geahndet werden (§ 154 FlurbG, §§ 1 und 17 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)). Unter Umständen kann auch eine höhere Geldbuße auferlegt werden (§ 17 Abs. 4 OWiG). Außerdem können Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht (§ 154 Abs. 3 FlurbG).
Für das ausgeschlossene Flurstück werden die mit dem Anordnungsbeschluss bzw. den Änderungsbeschlüssen 1 bis 3 und 5 verfügten Einschränkungen des Eigentums aufgehoben.
6. Finanzierung des Verfahrens
Die Verfahrenskosten trägt gemäß § 104 FlurbG das Land Brandenburg.
Die Ausführungskosten trägt gemäß § 105 FlurbG die Teilnehmergemeinschaft.
7. Gründe
Die Voraussetzungen für die Änderung des Verfahrensgebietes des Bodenordnungsverfahrens Bodenordnung Dedelow-Uckerniederung gemäß § 8 Abs.1 FlurbG liegen vor.
zu 1.1 Hinzuziehung von Flurstücken
Im Rahmen der Verfahrensbearbeitung wurde festgestellt, dass das Flurstück 80, Flur 3, Gemarkung Göritz in der Karte zum Anordnungsbeschluss dargestellt, jedoch nicht im textlichen Teil des Anordnungsbeschlusses aufgeführt wurde. Insofern dient der vorliegende Änderungsbeschluss der Klarstellung im Hinblick auf die Zugehörigkeit des Flurstücks zum Verfahrensgebiet.
zu 1.2 Ausschluss Flurstücken
Das aus dem Verfahren auszuschließende Flurstück 153, Flur 2, Gemarkung Blindow ist im Jahr 2007 im Rahmen der Berichtigung der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) und der Beseitigung von sogenannten Überhaken, welche die Zugehörigkeit räumlich getrennter Bestandteile eines Flurstücks graphisch darstellen, entstanden. Mit der Festlegung der Verfahrensgebietsgrenze, entlang der westlichen Flurstücksgrenzen der Bahntrasse der Eisenbahnlinie Berlin-Stralsund, liegt das auszuschließende Flurstück außerhalb des Bodenordnungsverfahrens Bodenordnung Dedelow-Uckerniederung. Es besteht somit kein Regelungsbedarf durch das Bodenordnungsverfahren (BOV).
8. Hinweis über die Erhebung personenbezogener Daten
Im Bodenordnungsverfahren werden personenbezogene Daten von Verfahrensbeteiligten und Dritten verarbeitet. Nähere Informationen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können auf der Internetseite
https://lelf.brandenburg.de/sixcms/media.php/9/Information-DSGVO-grosse-BOV.pdf
eingesehen werden. Alternativ sind die Informationen auch beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung, Grabowstraße 33, 17291 Prenzlau erhältlich.
9. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Mo nats beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirt schaft und Flurneuordnung, Grabowstraße 33, 17291 Prenzlau Widerspruch erhoben werden.
Impressum Amtlicher Teil
Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) Amt Brüssow (Uckermark) mit den Gemeinden: Carmzow-Wallmow, Göritz, Schenkenberg, Schönfeld, Stadt Brüssow
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B Legende
Hinzuziehu ng vo n F lurstü ck(en)
Ausschlu ss von Flurstück(e n)
Verfahrensgeb iet
Blattüb er sich t Land esam t fü r Län dliche En tw icklun g , Land w irtsch aft un d F lur neu or dn un g
Bode no rdn un g Dedelow -Ucker nieder ung 500105
Ver fahre ns-Nr.:
Ge bie ts ka rt e zum 6 Ände rungsbe sc hlus s
Veröffentlichung der Sitzungstermine:
Die nächste Amtsausschusssitzung des Amtes Brüssow findet voraussichtlich am 17.09.2024 im Sitzungssaal des Amtes Brüssow im Haus der Begegnung, Prenzlauer Straße 8 in Brüssow statt. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Schönfeld findet voraussichtlich am 17.10.2024 in der Turnhalle in Klockow statt. Den Ort und die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Schenkenberg findet voraussichtlich am 25.09.2024 statt. Den Ort und die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Stadtverordnetenversammlung der Gemeinde Stadt Brüssow findet voraussichtlich am 01.10.2024 im Sitzungssaal des Amtes Brüssow im Haus der Begegnung, Prenzlauer Straße 8 in Brüssow statt. Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Carmzow-Wallmow findet voraussichtlich am 09.10.2024 statt. Den Ort und die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Die nächste Gemeindevertretersitzung der Gemeinde Göritz findet voraussichtlich am 10.09.2024 statt. Den Ort und die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Bekanntmachungskästen oder unserer Homepage im „Ratsinfosystem“.
Amtliche Bekanntmachungen – Ende –
Berichte und Mitteilungen aus Einrichtungen des Amtes/der Gemeinden
90. Gründungsjubiläum der Ortsfeuerwehr Grünberg und Amtsfeuerwehrtag der Amtsfeuerwehr Brüssow am 3. August 2024 in Grünberg
Ein besonderer Tag in Grünberg. Dorfbewohner, Gäste, Vertreter befreundeter Nachbarwehren, Vertreter des Feuerwehrverbandes des Landkreises Uckermark und des Amtsausschusses des Amtes Brüssow sind gekommen, um der Ortswehr zu ihrem 90-jährigen Bestehen zu gratulieren. Ortswehrführer Oberbrandmeister Axel Buse wurde zusätzlich zu seiner 35-jährigen Mitgliedschaft in der Ortswehr gratuliert.
Neben der Gratulation standen der Dank und die Anerkennung für das uneigennützige ehrenamtliche Engagement der Kameradinnen und Kameraden zu unser aller Wohl im Mittelpunkt. Das betonten Amtsdirektorin Annett Hartwig, der 1. stellvertretende Amtsausschussvorsitzende Hardy Müller und der 2.
stellvertretende Amtsausschussvorsitzende Florian Matz und der Amtswehrführer Martin Dathe.
Mit dem erfolgten Festumzug konnten Sie alle sehen, dass die Thematik „Feuerwehr“ den verdient hohen Stellenwert in unserem Amt hat.
Die Feuerwehr braucht gute Technik und Ausstattung, um im Bedarfsfall schnell und effektiv handeln zu können. Denn letztlich geht es innerhalb der Feuerwehren immer weniger um Feuer, als um technische Hilfeleistung.
Auch mit der letzten Beschaffung des Kommandowagens konnte eine Lücke, die lange Zeit bestand, wieder geschlossen werden. Bei flächendeckenden Lagen dient dieses Fahrzeug der Erkundung und Abschnittsleitung. Das Fahrzeug wurde
zu 100 % aus Mitteln des Amtes Brüssow finanziert und steht seit dem 01.08.2024 offiziell im Dienst.
Und auch in der Zukunft muss Ersatz beschafft werden, um auf künftige Aufgaben vorbereitet zu sein.
So laufen derzeit bereits die Ersatzbeschaffungen von zwei Feuerwehrfahrzeugen. Mit einem Schreiben des Landes Brandenburg vom 28. Juni 2024 erhielten wir die Zusage zur Förderung von 2 TSF-W (Tragkraftspritzenfahrzeuge mit Wasser). Die Fahrzeuge sollen, die in den Ortsfeuerwehren Baumgarten und Wallmow stationierten Fahrzeuge ersetzen und werden mit jeweils 50% vom Land gefördert. Aktuell ist geplant, die Fahrzeuge im Jahr 2026 zu übernehmen und in den Dienst zu stellen.
Der Tag mit dem Jubiläum stand nicht nur im Zeichen der Gemütlichkeit und des Beisammenseins. Es hat auch einen ernsten Hintergrund, warum die Freiwilligen Feuerwehren sich regelmäßig präsentieren. Es fehlt schlicht an Mann und Frau in unseren Reihen. Nicht nur hier in der Ortslage Grünberg, sondern im gesamtem Amtsgebiet bzw. im ganzen Land fehlen ehrenamtliche Feuerwehrmänner und Frauen.
Die Situation in unserem Amtsgebiet ist prekär! Wir sind auf fähiges Personal, welches gewillt ist, sich ausbilden zu lassen und sich einzubringen, angewiesen.
Mit diesem Engagement tragen Sie dazu bei, den Bürgerinnen und Bürgern, Besuchern und Durchreisenden die Sicherheit zu geben, die auch Sie sich zu Hause wünschen, oder die Sie sich an ihren Urlaubsorten erhoffen, wenn ihnen dort etwas pas-
siert. Innerhalb Deutschlands sind nur 5 % aller bestehenden Feuerwehren hauptamtlich/beruflich aktiv und 95% freiwillig. Von hier aus gesehen ist die nächste ständig besetzte Berufsfeuerwehr in Eberswalde, Neubrandenburg oder Berlin. Also nutzen wir diesen Tag, um Ihnen die Scheu vor der aktiven Mitarbeit im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr zu nehmen. Die Amtsdirektorin appellierte an alle Interessierten zwischen 18 und 67 Jahren, sich am aktiven Einsatzdienst der Feuerwehren zu beteiligen!
Das Jubiläum war ein Fest nicht nur für die Kameradinnen und Kameraden, sondern aller Generationen aus verschiedenen Gemeinden. Anlässlich des 90. Gründungsjubiläums der Ortsfeuerwehr Grünberg richtete die Ortsfeuerwehr auch den diesjährigen und mittlerweile 31. Amtsfeuerwehrtag aus und zusätzlich das Dorffest.
Für das Gelingen dieser insgesamt 3 Feierlichkeiten an diesem Samstag möchte ich mich im Namen des Amtes Brüssow bei allen Organisatoren und Unterstützern herzlich bedanken. Besonderer Dank geht an das Gut Grünberg, welches uns mit der Bereitstellung des Platzes unterstützt und uns hier den Platzbedarf für die Menge an Technik zur Verfügung gestellt hat. Ein besonderer Dank gilt auch dem Versorgungszug Klockow für die Vorbereitung und Versorgung aller Gäste mit Essen aus der Gulaschkanone.
Hochzeit im Amt Brüssow
Die Amtsdirektorin, Annett Hartwig gratuliert zur Eheschließung
am 18.05.2024 im Standesamt Brüssow
von Gerd-Wolfgang & Pininah Teichner, geb. Aßmann
Abschlussfeier der 6. Klasse der Goethe-Grundschule Göritz
Am 16. Juli 2024 fand die Abschlussfeier der 6. Klasse der Goethe-Grundschule Göritz statt, die ein unvergessliches Erlebnis für alle Beteiligten war. Der Tag begann emotional mit einem morgendlichen Abschied in der Schule. Zunächst bekamen die Kinder ihre Abschluss T-Shirts. Darauf stand: „Abschlussklasse 6 – 2024 – Eine Legende verlässt das Schulgelände“. Auf dem Rücken der T-Shirts standen die Namen aller Kinder. Der Schulförderverein übereichte den Sechstklässlern kleine Schultüten als Abschiedsgeschenke, die Kinder verabschiedeten sich von allen Lehrerinnen und dem Schulkollektiv mit selbstverfassten persönlichen Worten und einer Blume und auch die Eltern bedankten sich bei allen Lehrerinnen mit einer Hortensie für den Schulhof. Ein Moment, der den Kindern der 6. Klasse viele Tränen entlockte, war, als alle Schulkinder für die Sechstklässler das Lied „Alte Schule, altes Haus“ sangen. Das Nachmittagsprogramm startete um 16:30 Uhr im Strandcafe Balu in Prenzlau. Nach einer bewegenden Rede der Schulleiterin, Frau Manuela Pohl, und der Klassenlehrerin, Frau Birgit Wussow, wurden den Kindern ihre Abschlusszeugnisse der Grundschule überreicht. Die 15 Mädchen und Jungen
schafften einen Klassennotendurchschnitt von 2,03. 8 Kinder erreichten einen Notendurschnitt von unter oder gleich 2,0. Mit einem Notendurchschnitt von 1,0 beendeten Rosalie Lehmann und Anja Maurer die sechste Klasse als beste Schülerinnen. Von den persönlichen Briefen, die die Klassenlehrerin Frau Wussow für jedes Kind individuell geschrieben hatte, waren die Kinder besonders gerührt.
Ein Highlight des Abends war der selbst einstudierte Tanz der Kinder, den sie den Eltern bzw. Familienangehörigen und den Lehrerinnen vorführten. Auch hier zeigte sich einmal mehr der starke Zusammenhalt der Klasse, der trotz vieler Ab- und Zugänge über die 6 Grundschuljahre entstanden war. Plötzlich eintretender Sturm inklusive Starkregen, tat der Stimmung aber keinen Abbruch. Auf engstem Raum wurde gefeiert und getanzt und es herrschte eine ausgelassene Stimmung. Nach einem reichhaltigen Grillbuffet klarte das Wetter wieder auf und alle ließen den Abend mit Wunderkerzen und gemeinsamen Tänzen ausklingen. Trotz vieler Tränen und trauriger Abschiede betonte die Klasse, wie sehr sie sich gegenseitig vermissen werden.
Die Abschlussfeier der Klasse 6 des Jahrganges 2024 der Goethe-Grundschule-Göritz war ein emotionaler Höhepunkt der Grundschulzeit, welcher noch lange in den Herzen aller Beteiligten nachklingen wird.
Ein herzliches Danke gilt neben der Firma Ninnemann & Postier aus Schönfeld für die Spende der T-Shirts auch der Familie Hammerschmidt aus Schönfeld für die persönliche Spende.
Unterwegs mit einem Rucksack voller Glück
Am 11. Juli 2024 waren die Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse der Regenbogengrundschule Brüssow im „Haus am See“ der Stephanus gGmbH in Brüssow zu Besuch. Die 14 Mädchen und Jungen hatten großen Spaß beim Vorlesen aus dem Büchlein „Ein Rucksack voller Glück“. Dies hat den Lesern und Vorlesern eine große Freude bereitet. Wir bedanken uns herzlich bei den 5 Lesepaten Frau Rakow, Frau Ehmer, Frau Grams, Frau Deckenbach, Herrn Utech, dem Verein „Lebendiges Brüssow“ sowie den Mitarbeitern und Bewohnern der Stephanus gGmbH Brüssow.
Das Team der Regenbogengrundschule Brüssow
Instrumentenübergabe Dorfschule & Kita Wallmow
Moderne Musik e. V. spendet Musikinstrumente an die Kita und Grundschule in Wallmow
Der Moderne Musik e.V. aus Frauenhagen veranstaltet jährlich das Konzert „MODERNE MUSIK in Kirchen“ in der Brüssower Kirche. Zu dieser Veranstaltung werden eine Vielzahl an regionalen Musikern engagiert, die diesen Abend für alle Besucher zu einem einmaligen Erlebnis machen. Die Musiker werden in einem guten Mix modernste Chart-Songs; sowie Rock- und Pop- Musik in die Gemäuer der Brüssower Kirche bringen. Unterstützt mit entsprechender Sound- und Lichttechnik wird dieses Konzert unvergesslich. Das Besondere an diesem Konzert ist die Art der Musik in Verbindung mit der unbeschreiblichen Location der Kirche. Für viele ein Gegensatz – für uns
das perfekte Konzert! Im vergangenen Jahr konnten wir unser 10-jähriges Jubiläum feiern und über 500 Gäste begrüßen. Wir möchten es vielen Menschen ermöglichen das Konzert genießen zu können und erheben daher keinen Eintritt, was natürlich nur durch die freundliche Unterstützung unserer Sponsoren möglich ist. Am Ende des Konzertes wird um eine freiwillige Spende gebeten, mit der Musikinstrumente gekauft, und an Schulen und Kindergärten gespendet werden. In den letzten Jahren konnten sich so, Schulen und Kindergärten über Musik-instrumente (Keyboards, Trommeln und weitere Klangkörper) im Wert von über 3.000 € freuen. Im Juli 2024 konnte
sich nun sowohl die Kita als auch die Dorfschule Wallmow über verschiedene Musikinstrumente im Wert von ca. 500 € freuen, die in Abstimmung mit den Lehrkräften und Erziehern angeschafft wurden. Die Kitakinder fingen sofort bei der Übergabe der Instrumente an, diese fröhlich auszuprobieren. In diesem Zusammenhang möchten wir auch darauf aufmerksam machen, dass der Zuckermark e. V. als Betreiber von Schule und Kita in Wallmow für das kommende Jahr noch einen oder eine Freiwillige für ein freiwilliges ökologisches Jahr sucht.
Auch ein Teil der Einnahmen aus dem diesjährig erstmals veranstalteten Konzert „Brüssow rockt! No. 1“ wird gemeinsam mit den Spendengeldern der 11. Modernen Musik in Kirchen dafür verwendet die Kinder einer weiteren Bildungseinrichtung in unserer Region näher an die Musik heranzuführen.
Die 11. MODERNE MUSIK in Kirchen findet am 28.09.2024 in der Brüssower Kirche statt.
Ab 17 Uhr Vorprogramm mit Musikschule, Schalmeienkapelle, Imbisswagen und Hüpfburg.
Ab 19 Uhr Konzert mit Live-Bands und -Musikern in der Kirche.
Ab 21 Uhr Gemütliches Beisammensein auf dem Kirchplatz. Wir wollen, dass Musik verbindet – mit Ihrer Hilfe!
Veranstaltungen in den Gemeinden
Das Pflaumenfest findet am 14.09.2024 ab 14:00 Uhr in Trampe statt.
Programm Aug/Sep 2024
Das Kino in zentraler Randlage
Prenzlauer Straße 35 in Brüssow www.kulturhaus-kino-bruessow.de
BLAUER DIENSTAG in der Badeanstalt
dienstags in der letzten Stunde vor Badschließung abwechslungsreiches Programm mit Kultur und Sport
Fr 9.08. 21:30h
Freiluftkino auf dem Lavendelfeld »Weinprobe für Anfänger« Ein weiteres Stück Frankreich in Grimme (F 2022 | 88 min | FSK 12)
Sa 24.08. 14:00h Abschlusspräsentation Jugendfilm-Sommercamp von Nave Randow e.V. Präsentation der Camp-Ergebnisse
Sa 24.08. ab 14h Tag der Vereine Brüssow: Auch das Kulturhaus ist auf dem Markt Brüssow dabei: mit Gespräch und Filmen
Fr 30.08. 20:00h Freiluftkino (Freilichtbühne Löcknitz) »Klassentreffen 1.0 – Die unglaubliche Reise der Silberrücken« (D 2018 | 127 min | FSK 12)
Sa 7.09. 10-15h Kreativ-Zeit Brüssow Korbflechten mit Werner in Dreesch Infos: kunstzeit@kulturhaus-kino-bruessow.de
Sa 7.09. 20:00h
Freiluftkino im Park Menkin »Kindsköpfe« Vorher Flohmarkt, nachher Kino (USA 2010 | 102 min | FSK 0)
So 8.09. 17:00h Konzertbesuch „Musik der Neuen Synagoge“ Busfahrt zu den Tagen der jüdischen Musik in der Dreifaltigkeitskirche Stettin (Quartett, Orgel, Gesang Kontakt: anmeldung@kulturhaus-kino-bruessow.de
Di 10.09. 19:00h AG Mobilität Nordostuckermark Aktiven-Treffen zum Austausch und Planen
So 15.09. 19:00h
Let‘s Dok-Kino-Spezial mit 35mm-Projektion »7 Brüder« + Gespräch mit dem Filmemacher Lebenswege zwischen Geschichte u. Eigensinn (D 2003 | 86 min | FSK 0)
Fr 27.09. 20:00h Freiluftkino bei Karibu Wallmow »Franky Five Start« Willkommen zum Freiluftkino-Abschluss (D/FIN 2023 | 114 min | FSK 12)
Sa 28.09. 13-18h Kreativ-Zeit Brüssow Kunst aus Flaschenkürbissen mit Sylvia in Brüssow Infos: kunstzeit@kulturhaus-kino-bruessow.de
8. September 17 Uhr
Busfahrt zu den 7. Internationalen Tagen der jüdischen Musik in Stettin
Werke von Louis Lewandowski für die Neue Synagoge Stettin
Es spielen: Gruppe Yael und ExQuartet mit dem Organisten Jakub Stefek
Informationen und Anmeldung: anmeldung@kulturhaus-kino-bruessow.de
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