Sommer 2016
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7. Jahrgang
Liebe Leserinnen und Leser, viele Generationen orientierten sich an dem Leitsatz „Schuster bleib bei deinen Leisten.“ Letztendlich konnte auch hierdurch die Qualitätsmarke „Made in Germany“ weltweit verankert werden. Auch bei der Auswahl Ihres Gebäudedienstleisters sollten Sie sich an die traditionelle Lebensweisheit erinnern. Billig kann am Ende teuer werden, wenn nicht ausgebildete „Reiniger“ mit billigen Angeboten den Zuschlag erhalten. Unsere Handwerker in den Innungsbetrieben gewährleisten infrastrukturelle Dienste mit hoher Fachkompetenz; denn Fachkräfte im GebäudereinigerHandwerk verfügen immer über aktuelles Fachwissen.
Michael Öttl Obermeister
Reform des Vergaberechts Auswirkungen auf die öffentliche Vergabepraxis Michael Zwisler Zum 18. April 2016 ist die Vergaberechtsreform 2016 in Kraft getreten, mit der die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU bis 2014/25/EU aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umzusetzen waren. Alle bis zu diesem Zeitpunkt laufenden Vergaben sind nach altem Recht abzuwickeln; für Vergaben oberhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte ist ab Inkrafttreten das neue Vergaberecht anzuwenden. Die für die Gebäudereiniger bisher geltende VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) existiert nicht mehr; sie ist in der VgV (Vergabeverordnung) enthalten. Dafür wurde das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) um eine Vielzahl an Paragraphen erweitert, in denen die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, der Anwendungsbereich, die Vergabearten sowie die Ausschlussgründe neu geregelt sind. Als Grundsatz gilt, dass das europäische Vergaberecht dann anwendbar ist, wenn öffent-
liche Auftraggeber einen entgeltlichen Vertrag über die Beschaffung von Leistungen (zum Beispiel Gebäudedienstleistungen) zum Gegenstand haben und die Schwellenwerte erreicht sind. Diese betragen im Liefer-/Dienstauftrag nunmehr 209.000,00 EUR. Die Schätzung des Auftragswertes regelt sich nach §3 VgV, wonach vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen ist. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt (Umgehungsverbot), außer es liegt ein konkret im Gesetz benannter Ausnahmefall (Vergabe durch eigenständige Organisationseinheit etc.) vor. Sodann sind die Dienstleistungen, die in mehreren Losen vergeben werden, zusammenzurechnen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert
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den maßgeblichen Schwellenwert von 209.000,00 EUR, ist die Verordnung anwendbar. Ausnahmen gibt es für Sektorenbereiche Verteidigung und Sicherheit; diese sind im GWB gesondert aufgeführt. Unklar bleibt bislang, ob und wie Rechtsschutz im Unterschwellenbereich geregelt wird. Sonderregelungen gibt es auch im Bereich der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit (Inhouse-Vergabe) nach § 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB. Hier muss der potenzielle Auftragnehmer seine Tätigkeit im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber verrichten, wobei § 108 Abs. 1 Nr. 2 mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person für den öffentlichen Auftraggeber voraussetzt. Im Umkehrschluss heißt dies, dass die Inhouse-Fähigkeit eines öffentlichen Unternehmens dann verloren geht, wenn 20 Prozent oder mehr seiner Geschäfte nicht mit seinem Anteilseigner, sondern mit Dritten getätigt werden. Berechnungsbasis ist hierfür der durchschnittliche Gesamtumsatz der letzten drei Jahre. Auch die interkommunale Zusammenarbeit ist in § 108 Abs. 4 bis 6 GWB normiert worden. Soweit ein Vertrag zwischen öffentlichen Arbeitgebern begründet worden ist und ein gemeinsames Ziel erreicht werden soll, ist das GWB nicht anwendbar, sofern die beteiligten öffentlichen Auftraggeber auf dem Markt mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten für das öffentliche Ziel erwirtschaften. Neu geregelt ist in
§ 41 VgV, dass der öffentliche Auftraggeber eine elektronische Adresse angeben muss, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Durch die elektronische Kommunikation, die spätestens ab dem 18.04.2017 für alle zentralen Beschaffungsstellen zwingend vorgeschrieben ist, werden die Angebotsfristen im offenen Verfahren auf 35 und im nicht-offenen Verfahren auf 39 Tage verkürzt. Neu ist auch die Vergabe geregelt: Während § 97 GWB (alt) die Vergabe an „gesetzestreue und zuverlässige“ Unternehmen anordnete, gilt jetzt nach § 128 GWB (neu), dass Unternehmer alle bei der Ausführung für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten müssen, zum Beispiel den gesetzlichen oder tariflichen Mindestlohn und allgemeinverbindliche Tarifverträge. Darüber hinaus kann der Auftraggeber besondere zusätzliche Ausführungsbedingungen festlegen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Soweit ein ungewöhnlich niedriges Angebot auf die Nichteinhaltung einer Verpflichtung nach § 128 GWB zurückzuführen ist, muss der Auftraggeber das Angebot ablehnen. Nunmehr gibt es im Rahmen der Eignungsprüfung nach § 122 GWB nur noch Ausschlusskriterien und Eignungsanforderungen zu bewerten. Zwingende Ausschlussgründe sind zum Beispiel Betrug, Bestechung und ähnliches. Fakultative
Ausschlussgründe sind Verstöße gegen umwelt- und arbeitsrechtliche Gebote. Demgegenüber sind die Eignungsanforderungen nach § 122 Abs. 2 GWB konkretisiert worden. Hier werden die Kriterien Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit zu Grunde gelegt. Noch eine Besonderheit: Ein Auftraggeber kann bei der Schlechterfüllung früherer öffentlicher Aufträge den Bewerber ausschließen, wenn eine wesentliche Anforderung eines früheren öffentlichen Auftrages erheblich und dauerhaft mangelhaft erfüllt wurde und dies zur vorzeitigen Beendigung, Schadensersatz oder vergleichbaren Rechtsfolgen geführt hat. Eine wichtige Besonderheit in § 58 Abs. 2 Nr. 2 VgV ist auch die Aufweichung des bisherigen Verbots der Vermischung von Eignungs- und Zuschlagskriterien: Neben dem Preis kann nunmehr auch im Rahmen des Zuschlags die Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung betrauten Personals gewertet werden, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann. Hier ist insbesondere zu beachten, dass die Qualifikation von gezielt für das Objekt eingesetzten Mitarbeitern wie Vorarbeitern, innungsgeprüften Objektleitern, Gesellen und Meistern den Zuschlag erbringen kann, da diese Qualifikationen in die Wertung einfließen dürfen. Abschließend noch ein Hinweis zum Rechtsschutz: Die Rüge, die bisher „unverzüglich“ erfolgen musste, jedoch aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung zu Verunsicherung führte, ist jetzt durch eine feste Frist von zehn Kalendertagen ab Erkennen des Verstoßes ersetzt worden. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel versprach mit der Reform ein neues übersichtliches und leichter handhabbares Regelwerk. Dies muss sich erst noch herausstellen. n
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Desinfektions- und Hygienevorschriften „Stolpersteine“ bei Ausschreibung und Vertragsabschluss Um in einer Pflege- und Behandlungseinrichtung, gemäß BGR 206 (Berufsgenossenschaftliche Regeln) „Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst“, tätig sein zu können, darf der Unternehmer nur Personen mit Desinfektionsarbeiten beauftragen, die eine abgeschlossene Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens haben oder die von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden [1]. Dies ist auch in der TRB A 250 zu finden, da auch hier die Forderung nach Aufsicht erst erfüllt ist, wenn a) der Aufsichtführende den zu Beaufsichtigenden so lange überwacht, bis er sich überzeugt hat, dass dieser die übertragene Tätigkeit beherrscht und b) anschließend stichprobenweise die richtige Durchführung der übertragenen Tätigkeit überprüft [2]. Beim Einsatz von Fremdfirmen für Desinfektionsarbeiten ist es notwendig, die Absprachen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer so exakt zu treffen, dass sowohl die Planungsaufgaben als auch die Durchführungsaufgaben zur Desinfektion eindeutig verteilt und von fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden können. Wird im Gesundheitsdienst eine Fremdfirma mit Arbeiten zur Scheuer-/Wischdesinfektion beauftragt, muss mindestens die Objektleitung fachlich geeignet sein [1]. Bei einer möglichen gegenseitigen Gefährdung der Versicherten des Auftraggebers und des Auftragnehmers bei der Durchführung der Desinfektionsarbeiten, ist vom Auftraggeber ein weisungsbefugter Koordinator zu bestellen – siehe § 6 UVV „Allgemeine Vorschriften” (VBG 1) [1]. In der TRGS 525 findet man wichtiges Wissen zu der Thematik der „Tätigkei-
ten mit Desinfektionsmitteln“. Hierbei werden unter dem Punkt 7.3 Arbeitsanweisung/Betriebsanweisung gefordert [3], welche zum Beispiel auch für alle Gemeinschaftseinrichtungen, im Infekti-
Ausbildungs- und Beratungs-Instituts, empfehle ich nicht nur qualifizierte Fort- und Weiterbildungen zu besuchen, sondern weise auf die Gefahr einer Nichteinhaltung von rechtlichen Empfeh-
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G. Friedmann Schubert*
Unternehmer dürfen nur Personen mit entsprechender Ausbildung mit Desinfektionsarbeiten beauftragen, oder wenn sie von einer fachlich geeigneten Person unterwiesen sind und beaufsichtigt werden.
onsschutzgesetz (IfSG) § 36, gelten [4]. Übrigens dürfen auch Sachkundige amtlich angeordnete Schlussdesinfektionen nach Vorgaben, z.B. des Hygieneplans, durchführen [2]. Sie haften nach Paragraph 1 IfSG selbst für die Durchführung. Validierte, ggf. durch das QMHyg®+ e-qss® gestützte Qualitätssicherungsverfahren, sichern Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen [5]. In Bereichen der Lebensmittelverarbeitung gilt es Normen wie die DIN 10500 ff. zu beachten. Ein besonderer Hinweis gilt für die DIN 10516 „Lebensmittelhygiene – Reinigung und Desinfektion“ [7]. Die Norm dient zur Orientierung und hat das Ziel, die Einhaltung von hygienisch einwandfreien Bedingungen beim Umgang mit Lebensmitteln zu erleichtern. Als Sachverständiger, Auditor und Eigner eines
lungen und Vorschriften hin. Bei Fragen wenden Sie sich an von uns ausgebildete Desinfektoren, die Sie an unserem Logo auf ihren Zeugnissen oder an ihrem aktuellen Fortbildungsnachweis erkennen können.
* G. Friedmann Schubert – Hygiene-Institut Schubert. Termine unserer Fortbildungen, Desinfektor, Trinkwasserhygiene, Tatortreiniger Hygienebeauftragte finden Sie unter www.hyginst.de [1] BGR 206 – Desinfektionsarbeiten im Gesundheitsdienst – Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Fachausschuss „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ Juli 1999 [2] TRBA 250 – Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe; Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege; Ausgabe März 2014, GMBl 2014, Nr. 10/11 vom 27.03.2014, Änderung vom 22.05.2014, GMBl Nr. 25; Änderung vom 21.07.2015, GMBl Nr. 29 [3] TRGS 525 – Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung. Ausgabe September 2014 *) GMBl 2014 S. 1294-1307 v. 13.10.2014 [Nr. 63]; berichtigt: GMBl 2015 S. 542 v. 10.7.2015 [Nr. 27] [4] IfSG (Infektionsschutzgesetz – Gesetz) zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen/Ausfertigungsdatum: 20.07.2000 [5] QMHyg®+e-qss® Das Qualitätsmanagement des QMHyg® + e-QSS ist hocheffektiv. [7] DIN 10516:2009-05 – Titel (deutsch): Lebensmittelhygiene Reinigung und Desinfektion. Produktabbildung – DIN 10516 Die Norm steht im Zusammenhang mit der VO (EG) Nr. 852/2004.
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Innung hat neuen Vorstand Mitgliederversammlung mit Neuwahlen Michael Zwisler
Zur Mitgliederversammlung der Gebäudereinigerinnung Südbayern und Stadtkreis Regensburg konnte Obermeister Michael Öttl zahlreiche Mitglieder, da-
Ausschüsse und Delegierte Preisanpassungsverhandlung mit der Landeshauptstadt München stattgefunden und zur Information der Kommunen sei ihnen die Rödl-Studie mit
Berufsbildung Vorsitzende: Michaela WitzanyWokalek Ausschussmitglieder: Karl-Heinz Kraus, Christine Philipp. Lehrlingsstreitigkeiten Vorsitzender: Michael Zwisler AG-Beisitzer: Wolfgang Pohl, Felix Schmidt
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Technik & Betriebswirtschaft Vorsitzender: Christian Flemisch Ausschussmitglieder: Michael Braun, Klaus Christ, Oliver Engel, Dr. Rainer Hoffmann, Karl-Heinz Kraus, Franz Lindinger, Reinhold Thanner.
Im Amt bestätigt: Obermeister Michael Öttl (Mitte) mit Stellvertreter Friedrich Greitner (r.) und den Vorstandsmitgliedern (v.l.) Felix Schmidt, Heidi Schindler und Michaela Witzany-Wokalek sowie Geschäftsführer Michael Zwisler (hinten)
runter auch das Ehrenmitglied Walter Kraus begrüßen. Im Anschluss an die Begrüßung gedachten die Mitglieder des am 8. November 2015 verstorbenen Heinz Veik, Seniorchef der Donau-Ries Gebäudereinigung mit einer Schweigeminute. Bericht des Obermeisters Im Bericht des Obermeisters ging Michael Öttl zunächst auf den aktuellen Mitgliederstand ein, der derzeit bei 161 Betrieben liegt. Mit einem Einblick in die zahlreichen Vorstandssitzungen, Tagungen, Messebesuche, Veranstaltungen der Landesinnung, des Bundesinnungsverbandes und des Unternehmerverbandes umriss der Obermeister die zahlreichen Aufgaben in der Amtsperiode. Neben den vielen Sitzungen habe auch jährlich eine
beeindruckenden Zahlen und Argumenten nahegebracht worden, um die klaren Vorteile der Fremdreinigung bei Vergabe darzustellen. Weiter berichtete Öttl von der gemeinsamen Intervention mit anderen Gewerken gegen die unzumutbar lange Bearbeitungszeit im KVR hinsichtlich notwendiger Straßensperrungen und vom leidigen Thema Parklizenzen. Hier stünden die Interessen der Anwohner politisch klar über denen der Handwerksunternehmen. Erfolgreich abgeschlossen werden konnte laut Obermeister Öttl die von der Innung initiierte Gruppenzertifizierung für den Energieaudit für größere Unternehmen. Zum Ende des letzten Jahres sei die Mitgliedschaft im Umweltpakt Bayern erneuert worden, derzeit werde mit dem Ausschuss Technik und Betriebswirtschaft ein Umweltleit-
Öffentlichkeitsarbeit Vorsitzender: Felix Schmidt Ausschussmitglieder: Klaudia Atelj, Eva Flemisch, Peter Hartmann, Wolfram Raster, Markus Wasserle. Delegierte zum Landesinnungsverband: Friedrich Greitner, Karl-Heinz Loder, Robert Steinberger, Michael Öttl, Felix Schmidt, Michaela WitzanyWokalek, Heidi Schindler, KarlHeinz Kraus. Ersatzdelegierte: Oliver Engel, Christian Flemisch, Franz Lindinger, Anton Werner. faden für Gebäudereiniger gemeinsam mit dem Landesamt für Umwelt erarbeitet. In der Amtsperiode hat die Innung viel unternommen, um die Innung und das Gebäudereiniger-Handwerk bei verschiedensten Gelegenheiten zu präsentieren. Ausbildungsplatzbörsen, Messen und das Stadtgründungsfest waren nur einige Beispiele, die Öttl nannte. Er bedankte sich bei dieser Gelegenheit bei den engagierten Mitgliedern, besonders hob er die Unter-
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Bericht des Geschäftsführers GF Michael Zwisler ging auf die seit dem 01.12.2015 stattgefundenen Sitzungen auf Innungs-, Landes- und Bundesebene ein, die einen großen Teil der Arbeit ausmachten. Danach trug er die Jahresrechnung 2015 vor und erläuterte die Einnahmen- und Ausgabenseite. Rechnungsprüfer Gerhard Flemisch bestätigte Vorstand und Geschäftsführung eine korrekte Arbeit und beantragte die Entlastung, die von den anwesenden Mitgliedern einstimmig
ohne Gegenstimme und ohne Stimmenthaltung erteilt wurde. Neuwahlen Nächster Punkt der Tagesordnung waren die Neuwahlen. Auf Vorschlag von Geschäftsführer Zwisler übernahmen Ehrenmitglied Walter Kraus und Rechnungsprüfer Wolfgang Pohl die Durch-
Heidi Schindler, Felix Schmidt, Michaela Witzany-Wokalek und Markus Wasserle gewählt. Der Vorstand war damit in der bisherigen Zusammensetzung im Amt bestätigt. Alle Gewählten dankten den Mitgliedern für das Vertrauen und nahmen die Wahl an. Als Rechnungsprüfer wurden Gerhard
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stützung durch Christine Philipp und Markus Wasserle hervor. Nicht zu vergessen seien Maßnahmen zur Weiterbildung der Mitglieder und deren Mitarbeitern. Dazu trage auch das mittlerweile sehr umfangreiche Angebot der GHW an Seminaren und Zertifizierungskursen bei, das von der Objektleiterausbildung bis zur Meisterschulung reiche und sehr gut angenommen werde. Um Mitgliedsbetriebe und Auftraggeber über die zahlreichen Aktivitäten der Innung und die Leistungsvielfalt des Gebäudereiniger-Handwerks zu informieren, gibt die Innung viermal jährlich mit dem „GebäudeDienstleister“ eine eigene Informationsschrift heraus. Dazu kämen eine Vielzahl an Rundschreiben. Ein Dauerbrenner der Vorstandsarbeit sei die angestrebte Entlastung bei den Rundfunkgebühren. Die Prozesse vor den Verwaltungsgerichten seien in allen Instanzen ebenso wie vor dem Verfassungsgerichtshof erfolglos gewesen. Gleichwohl habe die permanente Beschäftigung mit der Problematik dazu geführt, dass jetzt im neuen Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Betriebsgrößenrechnung auf eine Teilzeitquotierung umgestellt wird, so dass geringfügig Beschäftigte nicht mehr wie bisher als Vollzeitbeschäftigte berechnet werden.
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Obermeister Michael Öttl bei seinem Bericht über die Tätigkeiten während der vergangenen Amtsperiode.
führung der Wahl und die Auszählung der Stimmen. Satzungsgemäß wurden die Wahl schriftlich und geheim durchgeführt und brachte folgendes Ergebnis: Obermeister ist Michael Öttel, im Amt des stellvertretenden Obermeisters wurde einstimmig Friedrich Greitner bestätigt. Für das Amt der drei weiteren Vorstandsmitglieder kandidierten die bisherigen Amtsinhaber, Heidi Schindler, Felix Schmidt und Michaela WitzanyWokalek. Als weiterer Kandidat bewarb sich Markus Wasserle, der in seiner Vorstellung über seine zahlreichen ehrenamtlichen Aktivitäten insbesondere im Zusammenhang mit der Integration von Schwerbehinderten und Flüchtlingen berichtet. Bei der anschließenden Wahl wurden
Flemisch und Wolfgang Pohl im Amt bestätigt. Abschließend stand noch die Wahl der Ausschussvorsitzenden und der Ausschussmitglieder sowie die Wahl der Delegierten zum Landesinnungsverband an. Die Ergebnisse sind im Kasten (li.) zusammengefasst. Nach den Wahlen konnte Geschäftsführer Michael Zwisler den Haushaltsplan 2016 vorlegen und erläutern. Der Plan wurde von den Mitgliedern einstimmig, ohne Gegenstimme und ohne Stimmenthaltung verabschiedet. Abschließend berichtete Michael Zwisler über den Stand der neuen Lagerräume für die GHW. In Kirchtrudering seien mehr als 1.000 Quadratmeter Lagerfläche angemietet worden. Derzeit werde das Lager umgebaut, die Eröffnung ist für n Anfang Juli 2016 geplant.
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Meisterprüfung 2016 Fachwissen für Qualität und Werterhaltung Michael Zwisler
erkanntes Qualitätsmerkmal für die fachliche Kompetenz der betreffenden Handwerksbetriebe und wird auch vom Kunden honoriert. Dies ist auch ein Grund dafür, warum nach einigen Jahren der Stagnation in den letzten Jahren das Interesse am Vorbereitungskurs zur Meisterprüfung bei der Gebäudereiniger-Innung in München sogar zugenommen hat. Die Meisterprüfung besteht aus vier Teilen: In Teil I (Fachpraxis) wird die meisterhafte Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten des Gebäudereiniger-Handwerks in der sogenannten Die Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten im Gebäudereiniger-Handwerk sind Meisterprüfungsvielfältig und zeichnen eine Branche mit besonders hoher Fachkompetenz aus. arbeit und in vier trieb auch ohne Meisterbrief gründen unterschiedlichen Arbeitsproben geund führen. Dass keine Meisterpflicht prüft. Teil II umfasst die Vermittlung mehr besteht, heißt aber nicht, dass der erforderlichen fachtheoretischen es nicht doch sinnvoll ist, die Meist- Kenntnisse. Beide Teile werden an der erprüfung abzulegen: Sie ist ein an- Gebäudereiniger-Innung durchgeführt.
Sowohl der dritte Teil bestehend aus Betriebswirtschaft und Recht sowie Teil IV, in dem Berufs- und Arbeitspädagogik gelehrt wird, finden bei der Handwerkskammer statt. Im Rahmen des Deutschen Qualifikationsrahmens wird die Meisterqualifikation auf der Niveaustufe 6 des insgesamt achtstufigen Rahmens eingeordnet. Der Meisterbrief liegt damit auf dem gleichen Niveau wie ein Bachelorabschluss einer Hochschule. Handwerksmeister können außerdem die Berechtigung erlangen, an einer Hochschule zu studieren. Nicht wenige unserer Meister haben mit der Schulung zum innungsgeprüften Objektleiter begonnen und dann über die erfolgreich bestandene externe Gesellenprüfung und den anschließenden Meisterprüfungsvorbereitungskurs für sich eine Qualifikation geschaffen, die „sich sehen lassen kann“. Die Prüfung ist sowohl in der Theorie wie auch der Praxis anspruchsvoll und setzt Durchhaltewillen wie auch Lernbereitschaft voraus. Gleichwohl: Der Meister lohnt sich trotz oder gerade wegen der Zulassungsfreiheit. Die Vorstände der Gebäudereiniger-Innung Südbayern & Stadtkreis Regensburg gratulieren allen neuen Meistern und wünschen beruflichen Erfolg. n
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Seit 2004 zählt das GebäudereinigerHandwerk zu den zulassungsfreien Handwerken ohne Meisterpflicht, d.h. Jedermann/-frau kann einen Be-
Impressionen der diesjährigen Meisterprüfung: In Teil I (Fachpraxis) wird die meisterhafte Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten des GebäudereinigerHandwerks in der sogenannten Meisterprüfungsarbeit und in vier unterschiedlichen Arbeitsproben geprüft.
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Handhygiene Neue Studie auf der Interclean vorgestellt Wolf-Rüdiger Schwarz
kulturen gemessen werden konnten – durchschnittlich über 50 mal mehr als bei einem Heißlufttrockner und über 100 mal so viele wie bei Papier-
stattung von Arztpraxen, Krankenhäusern, Seniorenheimen oder öffentliche Einrichtungen große negative, gesundheitliche Auswirkungen haben könnte.
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Auf der diesjährigen Interclean in Amsterdam war die Thematik der bestmöglichen Hygiene und somit die Risikoverminderung von Virusübertragungen in Waschräumen ein heiß diskutiertes Thema. Die führenden Mikrobiologen Keith Redway und Dr. Patrick Kimmitt der Universität Westminster forschten im Gebiet der Virenübertragung und untersuchten hierbei drei verschiedene Handtrocknungsmethoden: Papierhandtücher, Jet-Lufttrockner und Heißlufttrockner. Die umfangreichen Forschungsergebnisse stellte Redway auf der Interclean in einem Gespräch, mit dem Titel „Waschraumhygiene: Die Verbreitung von Viren durch verschiedene Methoden des Händetrocknens“, vor. Die neuen Studien zeigten, dass Papierhandtücher die Verbreitung von Viren und Bakterien und somit die Gefahr der Ansteckung und Erkrankung entscheidend minimieren. Dabei geben Einweghandtücher deutlich weniger Mikroorganismen in die Umwelt ab und besitzen einen kleineren Radius der Virusübertragung. In Waschräumen mit Jet-Lufttrocknern konnte gemessen werden, dass diese mehr Viruspartikel verbreiten und sie dabei in verschiedene Raumhöhen ausstoßen. Bei der Untersuchung der Raumhöhen und durchschnittlichen Entfernungen, von bis zu 3 Metern, zu den Jet-Lufttrockner zeigte sich, dass diese 60 mal so viele Virenkulturen wie ein Heißlufttrockner und 1300 mal so viele Virenkulturen wie Papierhandtücher produzieren. Bei der genauen Betrachtung der Luftwerte zeigte sich, dass auch hier nach der Benutzung des Jet-Lufttrockners deutlich mehr Viren-
Kimmitt, P.T. & Redway, K.F. (2016). Evaluation of the potential for virus dispersal during hand drying: a comparison of three methods. Journal of Applied Microbiology. 120, 478-486
handtüchern. Gerade für Kinder und deren Hygiene spielt dies eine große Rolle, da sich ihre Atemwege meist in der Höhe der Handtrocknungseinrichtungen befinden und das Risiko einer Virusübertragung für sie stark erhöht wird. „Unsere Untersuchungen haben ergeben, dass unter allen getesteten Methoden des Händetrocknens Einweghandtücher die geringste Zahl von Viren verbreiten. Es wird geschätzt, dass die Kreuzinfektion mit 40% zu Fällen therapieassoziierter Infektionen beiträgt. Die wirksame Hygiene beim Handwäschen und Händetrocknen ist ein wichtiger Schritt bei der Verringerung solcher Infektionen.“, erläutert Dr. Patrick Kimmitt und bestätigt damit auch die Problematik des längerfristigen Überlebens von Viren auf Händen, was für die Waschraumaus-
„Gute Handhygiene kann Leben retten. Um Infektionsrisiken durch die richtige Handhygiene minimieren zu können, muss man auch wissen, worin die Gefahren bestehen. Unsere Forschung und die Ergebnisse haben über die Jahre hinweg immer wieder gezeigt, dass Einweghandtücher aus Papier die hygienischste Art darstellen, die Hände im Waschraum zu trocknen. Die Virusstudie liefert weitere Beweise dafür, dass hinsichtlich der Hygiene das Trocknen der Hände mit einem einmal verwendbaren Papierhandtuch den sichersten Schutz vor der Verbreitung von Viren in Waschräumen darstellt.“, erklärte Keith Redway. Die vollständige Studie finden Sie auf der Webseite der Innung: www.gebäudereiniger-südbayern.de n
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Software für Gebäudedienstleister
Die Ausgabe Herbst erscheint im September 2016
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