Sommer 2016
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7. Jahrgang
Liebe Leserinnen und Leser, viele Generationen orientierten sich an dem Leitsatz „Schuster bleib bei deinen Leisten.“ Letztendlich konnte auch hierdurch die Qualitätsmarke „Made in Germany“ weltweit verankert werden. Auch bei der Auswahl Ihres Gebäudedienstleisters sollten Sie sich an die traditionelle Lebensweisheit erinnern. Billig kann am Ende teuer werden, wenn nicht ausgebildete „Reiniger“ mit billigen Angeboten den Zuschlag erhalten. Unsere Handwerker in den Innungsbetrieben gewährleisten infrastrukturelle Dienste mit hoher Fachkompetenz; denn Fachkräfte im GebäudereinigerHandwerk verfügen immer über aktuelles Fachwissen.
Michael Öttl Obermeister
Reform des Vergaberechts Auswirkungen auf die öffentliche Vergabepraxis Michael Zwisler Zum 18. April 2016 ist die Vergaberechtsreform 2016 in Kraft getreten, mit der die EU-Vergaberichtlinien 2014/23/EU bis 2014/25/EU aus dem Jahr 2014 in deutsches Recht umzusetzen waren. Alle bis zu diesem Zeitpunkt laufenden Vergaben sind nach altem Recht abzuwickeln; für Vergaben oberhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte ist ab Inkrafttreten das neue Vergaberecht anzuwenden. Die für die Gebäudereiniger bisher geltende VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen) existiert nicht mehr; sie ist in der VgV (Vergabeverordnung) enthalten. Dafür wurde das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) um eine Vielzahl an Paragraphen erweitert, in denen die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, der Anwendungsbereich, die Vergabearten sowie die Ausschlussgründe neu geregelt sind. Als Grundsatz gilt, dass das europäische Vergaberecht dann anwendbar ist, wenn öffent-
liche Auftraggeber einen entgeltlichen Vertrag über die Beschaffung von Leistungen (zum Beispiel Gebäudedienstleistungen) zum Gegenstand haben und die Schwellenwerte erreicht sind. Diese betragen im Liefer-/Dienstauftrag nunmehr 209.000,00 EUR. Die Schätzung des Auftragswertes regelt sich nach §3 VgV, wonach vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen ist. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fällt (Umgehungsverbot), außer es liegt ein konkret im Gesetz benannter Ausnahmefall (Vergabe durch eigenständige Organisationseinheit etc.) vor. Sodann sind die Dienstleistungen, die in mehreren Losen vergeben werden, zusammenzurechnen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert
Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg