GebäudeDienstleister Frühjahr 2015

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Frühjahr 2015

Foto: Michael Öttl

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7. Jahrgang

Liebe Kolleginnen und Kollegen, dass die Fehlleistungen einiger weniger Funktionsträger eine große öffentliche Negativresonanz hervorrufen, können wir derzeit am Beispiel FIFA sehen. Ein gutes Beispiel für das genaue Gegenteil ist Dieter Kuhnert, der nach 25-jähriger Amtszeit seinen Vorsitz als Bundesinnungsmeister an Thomas Dietrich übergab. Grund genug für mich, die außerordentlichen Verdienste unseres jetzt „Ehrenbundesinnungsmeisters“ zu würdigen. Ein Füllhorn von Marksteinen kennzeichneten seinen spektakulären Erfolgsweg. Dafür ein herzliches „Dankeschön“ für das Geleistete von mir und unseren allen Innungsmitgliedern. Mein Respekt, Dieter Kuhnert!

Michael Öttl Obermeister

Das Schreckgespenst Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG Michael Zwisler

Nach in Kraft treten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wurden die Gebäudedienstleister von ihren Kunden, besonders Großunternehmen, mit vorgefertigten, teils seitenlangen Haftungsfreistellungserklärungen für einen eventuellen Haftungsfall nach dem MiLoG überzogen. Neben selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen und Sicherheitseinbehalten wollten die Auftraggeber von jeglicher Haftung freigestellt werden. Dienstleister wurden häufig auch aufgefordert, sich zu verpflichten, dem Auftraggeber ein Einsichtsund Prüfrecht in die eigene Lohnbuchhaltung zu gewähren. Bereits im Februar haben wir unsere Mitglieder in einem Musterschreiben auf die tatsächliche Rechtslage, wonach die Auftraggeberhaftung in der Gebäudereinigung seit Jahren im AentG geregelt ist und die Neuregelung nichts neues bringt, hingewiesen. Viele Rechtsabteilungen haben gleichwohl reflexartig auf umfangreichen

Haftungsfreistellungserklärungen für den Fall eines Verstoßes gegen das MiLoG beharrt. Selbst wenn sie als Dienstleister diese unterschrieben haben, laufen diese Freistellungserklärungen oft ins Leere. Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist die Annahme, es gäbe eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden. Das MiLoG regelt zwei unabhängig voneinander bestehende Haftungsvarianten: A) §13 des MiLoG regelt eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers, bei der der Auftraggeber wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet. Diese Haftung findet aber nur in engen Grenzen Anwendung. B) §21 Abs. 2 des MiLoG regelt die verschuldensabhängige Haftung des Auftraggebers, die eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld auslöst. Zu A: Verschuldensunabhängige Haftung gemäß §13 des MiLoG , der auf §14 AentG verweist: Ausgehend vom reinen Wortlaut dieser Regelung

Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg


Wissen entsteht der Eindruck, der Auftraggeber hafte ohne Rücksicht darauf, ob er den Mindestlohnverstoß kannte oder hätte kennen können (verschuldensunabhängige Haftung). Diese, dem Wortlaut entsprechende Auslegung, ist jedoch falsch. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat zu dieser schon bislang im AEntG bestehenden Regelung entschieden, dass sie entgegen dem Wortlaut einschränkend auszulegen ist (BAG Urteil vom 12.01.2005, Az. 5 AZR 617/01). Demnach haften nicht alle Auftraggeber, sondern immer nur die, die einen anderen Unternehmer mit Aufgaben der eigenen Branche beauftragen. Auch das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wendet diese einschränkende Auslegung des Wortlauts für die neue Regelung der Auftraggeberhaftung in §13 des MiLoG an (vgl. BMAS: Fragen zum gesetzlichen Mindestlohn, S.22. Rdnr.4.2.). Im Ergebnis besteht eine verschuldensunabhängige Haftung also nicht für den reinigungsfremden Betrieb als Auftraggeber gegenüber Arbeitnehmern des beauftragten Reinigungsunternehmens, sondern nur, wenn sich ein Unternehmer zur Erfüllung eigener Aufgaben weiterer Unternehmen bedient, er also Generalunternehmer ist. Folge der Haftung ist das Recht des Arbeitnehmers (des Subunternehmers), beim Generalunternehmer die Differenz des ausgezahlten Lohnes und des geschuldeten Nettolohnes einzuklagen. Zur Unterscheidung folgende Beispiele: 1) Ein Reinigungsunternehmen beauftragt einen Sanitärbetrieb mit der Behebung von Verstopfungen im eigenen Verwaltungsgebäude. Dieser Sanitärbetrieb übergibt den Auftrag an ein Subunternehmen, das die mit dieser Leistung beauftragten Arbeitnehmer nicht nach Mindestlohn bezahlt. Das Reinigungsunternehmen kennt die Vergütung der eingesetzten Arbeitnehmer nicht und konnte diese auch nicht kennen. Würde die Haftung des §13 MiLoG greifen, so käme es nicht auf die fehlende Kenntnis des Reinigungsunternehmens vom

Mindestlohnverstoß an (verschuldensunabhängige Haftung). Die Generalunternehmer-Haftung des §13 MiLoG ist aber nicht einschlägig. Das Reinigungsunternehmen hat sich hier nicht eines anderen Unternehmens zur Erfüllung eigener Aufgaben bedient und haftet deshalb nicht verschuldensunabhängig für die Differenz zum Mindestlohn der bei diesem Auftrag eingesetzten Arbeitnehmer. 2) Ein Reinigungsunternehmen beauftragt einen Subunternehmer, ebenfalls ein Reinigungsunternehmen, mit der Reinigung eines Kundenobjekts. Der Subunternehmer bezahlt die von ihm eingesetzten Mitarbeiter nicht mit dem Mindestlohn. Hier könnten die Arbeitnehmer des Subunternehmers den Generalunternehmer auf Zahlung des Mindestlohnes verklagen. Dieser Fall wird von §13 des MiLoG erfasst. Das Generalunternehmen kann sich nicht darauf berufen, weder vorsätzlich noch fahrlässig den Mindestlohnverstoß verursacht zu haben („verschuldensunabhängige Haftung“). Wichtig: Die §§ 13 MiLoG und 14 AEntG meinen mit dem Begriff „Auftraggeber“ nicht den Kunden, sondern nur den Generalunternehmer, der zur Erfüllung eigener Aufgaben Subunternehmer beauftragt. Zu B: Ein ganz anderer, in §21 des MiLoG bzw. §23 Abs. 2 AEntG geregelter Haftungsfall ist die verschuldensabhängige Bußgeldhaftung. Demnach handelt ordnungswidrig, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt oder einen Nachunternehmer einsetzt, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. Das bedeutet in der Gebäudereinigung eine Haftung, a) wenn der Auftraggeber hätte erkennen müssen, dass der Preis nur unter Verstoß gegen den Mindestlohn zustande kommen kann. Der Auftraggeber hat bei auffallend niedrigen

-2Angeboten und Kalkulationen eine Prüfpflicht. Auffallend niedrig ist nach der Ansicht des Zolls z.B. ein Angebot, wenn der Kalkulationszuschlag auf den Mindestlohn unter 70% liegt. Eine Unterschreitung kann als Auffangschwelle gelten, ab der der Auftraggeber ein „ungewöhnlich niedriges Angebot“ nach §16 Abs. 6 VOL/A bzw. §19 Abs. 6 VOL/A-EG zu prüfen hat. Der Auftragnehmer muss das Unterschreiten plausibel erklären. Kann er es nicht und wird dennoch beauftragt und der Zoll stellt dies fest, haftet der Auftraggeber mit einem Bußgeld oder wenn er b) bei einem längerfristigen Auftrag trotz steigender tariflicher Mindestlöhne eine Preisanpassung verweigert. Wichtig: Die §§ 21 Abs. 2 MiLoG und 23 Abs. 2 AEntG meinen mit dem Begriff „Auftraggeber“ neben dem Generalunternehmer auch den Kunden. Wie dargestellt, fordern Kunden, seit dem in Kraft treten des MiLoG von ihren Dienstleistern verstärkt Erklärungen, um sich selbst von der Haftung freizustellen. Diese Erklärungen laufen aber ins Leere, da von einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung bei Verstößen in der Subunternehmerkette der Kunde nicht betroffen ist und somit nicht haften kann. Vereinbarte Vertragsstrafen haben insoweit keine rechtliche Bedeutung. Vor der verschuldensabhängigen Haftung kann und muss sich ein Kunde schützen, indem er seine Kontrollpflichten nach § 16 Abs. 6 VOL/A bzw. § 19 Abs. 6 VOL/A-EG hinsichtlich der Prüfung von ungewöhnlich niedrigen Angeboten ernst nimmt. Dieser Verpflichtung kann er sich nicht durch Haftungsfreistellungen entziehen. Für die häufig geforderten Einsichts-/Prüfungsrechte der Auftraggeber gilt: Soweit umfangreiche Einsichtsrechte in die Lohnbuchhaltung des Dienstleisters verlangt werden, ist dieses Verlangen schon mit dem Recht auf Schutz der Mitarbeiterdaten und das Sozialgeheimnis unvereinbar und strikt unter Hinweis auf die Einschaltung des Datenschutzbeauftragten zurückzuweisen. n


Meinung

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Gastkommentar

Autor: Thomas Schmitz, Obermeister Gebäudereiniger-Innung Mittlerer Niederrhein

Demografie & Wettbewerb Eine neue Herausforderung Jeder, der sich in der Gebäudereinigung wirtschaftlich betätigt, kennt es: Der Wettbewerb ist überaus hart, wenn nicht in Teilen ruinös. Angebote werden unterbreitet, die bar jeden rationalen Verständnisses kalkuliert zu sein scheinen. Vermutlich ist jeder heute bei manchen Kunden zu Konditionen unterwegs, die einem selber vor 10 Jahren unmöglich erschienen. Sorgte die Einführung des Branchenmindestlohnes zum 01.07.2007 für eine vorrübergehende Marktberuhigung, so nahm die Preisspirale den Weg nach unten dafür nach dieser Phase mit noch stärkerer Dynamik als zuvor wieder auf. Die mittelständischen Unternehmen trifft es hier besonders hart. Durch Wegfall der Anlage A der Handwerksordnung zum 01.01.2004 machten sich viele in unserer Branche selbstständig, die weder betriebswirtschaftlich noch technisch das notwendige Wissen hatten. Trotzdem bewarben und bewerben sich diese Unternehmen auch bei Kunden etablierter Mittelständler. Der Preisdruck begann von unten. Das Zusammenfassen immer größerer Lose durch die Industrie und öffentliche Hand machten dieses Segment teilweise ebenfalls für Mittelständler unerreichbar. Der klassische, regionale Mittelständler kann diese Ausschreibungen nicht bedienen wegen mangelnder Reichweite. Hier findet der Druck von oben statt. Zusätzlich kommen noch die teils heute üblichen Angebote hinzu, die mit sogenannten „Schattenkalkulationen“ das abgefragte Angebot ad absurdum führen. Es gibt das abgegebene Angebot zum einen und die geplante Auftragserfüllung zum anderen. Entweder werden die produktiven Stunden soweit gekürzt, dass der Auftrag

profitabel wird oder der Mindestlohn wird unterschritten. Manchmal vermutlich auch beides. Der demographische Faktor: Nach einer Statistik des statistischen Bundesamtes werden in den nächsten Foto: PWS GmbH

Thomas Schmitz

Lohndruck und die Arbeitszeiten Jobs in diesem Bereich deutlich unattraktiver gemacht haben als noch vor 20 Jahren, so sind in aller Regel die Jobs dort nicht so anstrengend und „schmutzig“ wie bei uns. Es wird dann sehr spannend. Welche Mitarbeiter arbeiten dann noch zu

2007 Bevölkerung insgesamt: 82,2 Mio. Unter 20 Jahren: 15,9 Mio. 20 bis 64 Jahre: 49,8 Mio. 65 Jahre und älter: 16,5 Mio. 80 Jahre und älter: 3,9 Mio.

2050 -16% -35% -29% +38% +156%

Bevölkerung insgesamt: 68,8 Mio. Unter 20 Jahren: 10,4 Mio. 20 bis 64 Jahre: 35,5 Mio. 65 Jahre und älter: 22,8 Mio. 80 Jahre und älter: 10 Mio.

Prognose der Bevölkerungsentwicklung in Deutschland nach Altersgruppen 2007 bis 2050 (Statista.de).

5-10 Jahren bis zu 15 % der heute Erwerbstätigen aus Altersgründen ausscheiden. Und das über alle Qualifikationsstufen hinweg. War die Rede vor der Rentenreform 2014 noch von 10 % der Erwerbstätigen bei ca. 42 Mio Erwerbstätigen, so stieg diese Zahl durch die Rentenreform im Jahr 2014 auf ca. 15 %. Das heißt, bis zu 6 Millionen Erwerbstätige stehen dem Arbeitsmarkt in spätestens 10 Jahren nicht mehr zur Verfügung. Durch Zuwanderung ist dieser Aderlass nicht auszugleichen. Unsere Branche sieht sich einem nicht unerheblichen Dilemma gegenüber. Wir stehen dann mit unseren angebotenen Jobs in Konkurrenz zu Arbeitgebern wie dem Einzelhandel. Auch wenn hier der

Dumpinglöhnen oder Phantasieleistungen, wenn es Arbeitgeber gibt, die mehr zahlen für deutlich einfachere Arbeit? Die Entwicklung der Arbeitsmärkte in den letzten 20 Jahren, bei der immer mehr Menschen für immer weniger Geld immer mehr arbeiten mussten, wird sich umkehren. Immer weniger Menschen werden für immer mehr Geld immer weniger arbeiten. Sonst kommen sie nämlich erst gar nicht. Sollten bis dahin die Gebäudereinigungen, die in den letzten 20 Jahren versucht haben, mit Tariflohn und machbaren Leistungen am Markt zu überleben noch da sein, wird hoffentlich Ihre Stunde kommen. Das was der Wettbewerb zerschlagen hat, wird dann durch die Demographie begradigt. n


Wissen

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Vorsteuerabzug Anforderung an Belege Steuerbüro CB

Lebensmitteln, Papierwaren, Elektronikartikeln, etc. HINWEIS: Bitte darauf achten, dass bei Überschreiten der Kleinbetrags-

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Typische Vorsteuerrisiken: Umsatzsteuer-(Sonder-)Prüfungen enden in den letzten Jahren verstärkt mit erheblichen Vorsteuer-Rückforde-

Rechnungen die den Kleinbetrag von 150 € überschreiten müssen die Anforderungen des §14 UStG erfüllen.

rungen. Dies liegt auch daran, dass die Finanzverwaltung dieses Feld als Einnahmequelle entdeckt hat und die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung enorm gestiegen sind. Die folgenden Vorsteuerrisiken sind besonders zu beachten. 1. Kleinbetragsrechnungen Rechnungen mit einem Gesamtbetrag von max. 150 EUR unterliegen als Kleinbetragsrechnungen weniger strengen Anforderungen. Dennoch wird in der Praxis auf die Einhaltung dieser Grenze bzw. auf eine gesonderte Rechnungsstellung bei Überschreiten des Betrags nicht ausreichend sorgfältig geachtet. Überschritten wird die Kleinbetragsgrenze nicht selten bei Bar-Umsätzen, insbesondere beim Tanken oder im Handel mit

grenze vom Leistenden eine ordnungsgemäße Rechnung einzufordern ist. Diese muss grundsätzlich sämtliche Anforderungen des §14 UStG erfüllen. §14 UStG Ausstellung von Rechnungen Absatz 4 – Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten: 1. Namen: vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers. 2. Steuernummer: vom Finanzamt erteilte Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. 3. Datum: Ausstellungsdatum, Rechnungsdatum. 4. Rechnungsnummer: eine fortlaufende Nummer zur Identifizierung der Rechnung die vom Rechnungsausstel-

ler einmalig vergeben wird. 5. Leistungsbezeichnung: Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung. 6. Lieferzeitpunkt: den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimm. 7. Entgelt: das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts. 8. Steuersatz: den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. 9. Aufbewahrungspflicht: in den Fällen des §14b Abs.1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht (Private Leistungsempfänger). Am häufigsten „vergessen“ werden in Punkt 1 Name und Adresse des Rechnungsempfängers, Punkt 2 komplett, Punkt 6. Jeder unvoreingenommene Mensch ist geneigt, das Rechnungsdatum als solches anzuerkennen. Die Finanzverwaltung sieht dies aber anders und verlangt zwingend zusätzlich zum Rechnungsdatum auch das Datum oder Zeitraum der Ausführung der


Wissen

2. Thermopapier Insbesondere Kleinbetragsrechnungen bzw. Quittungen, z. B. Kassenstreifen, werden oft auf (Thermo-) Papier gedruckt, das im Allgemeinen sehr schnell verblasst. Unternehmer sind jedoch verpflichtet, Rechnungen 10 Jahre lang aufzubewahren und über den gesamten Zeitraum lesbar zu halten (vgl. §14b Abs.1 UStG). Es empfiehlt sich daher nach wie vor, grundsätzlich solche Belege zu kopieren, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden. 3. Rechnungen von Subunternehmern und freien Mitarbeitern Wer auf die ständige Mithilfe von Subunternehmern bzw. nicht angestellten Personen angewiesen ist, unterliegt einem besonderen Risiko. In diesem Bereich „tummeln“ sich nicht selten Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuer gar nicht gesondert ausweisen dürfen. Aufgrund einer (nachträglich) besseren Erkenntnis der Finanzbehörden, z.B. durch Kontrollmitteilungen, wird in solchen Fällen der Vorsteuerabzug häufig nachträglich versagt. Dem Auftraggeber bleibt in der Praxis letztlich wohl nur die Möglichkeit, sich aufgrund der Gewerbeanmeldung von der Unternehmereigenschaft seines Auftragnehmers zu überzeugen, auch wenn daraus die Kleinunternehmereigenschaft gar nicht zu erkennen ist. 4. Online-Rechnungen Werden Rechnungen elektronisch übermittelt, ist ein Vorsteuerabzug da-

raus nur möglich, wenn sie eine „elektronische Signatur“ enthalten (vgl. §14 Abs.3 UStG). Rechnungen per E-Mail und bestimmte Fax-Rechnungen gelten ebenfalls als auf elektronischem Weg übermittelt (Abschn.184a Abs.5 UStR). Noch immer werden solche Rechnungen oftmals „einfach“ ausgedruckt

aus Rechnungen für Computerbauteile versagt werden kann, wenn die „handelsübliche Angabe“ der individuellen Geräte- oder Garantiesiegelnummer fehlt. Im Urteilsfall, wurde der Vorsteuerabzug versagt, weil weder die Lieferscheine und die Rechnungen noch die sonstigen Aufzeichnungen zu den Foto: fotolia.de © M. Schuppich

Lieferung/Leistung. In Ihrem eigenen Interesse: Achten Sie bitte penibel auf diese Feinheit. Anspruch auf die Vorsteuer haben Sie erst, wenn Sie im Besitz einer Rechnung mit allen Bestandteilen sind.

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Insbesondere Kleinbetragsrechnungen werden oft auf Thermopapier gedruckt, das sehr schnell verblasst. Rechnungen müssen aber 10 Jahre aufbewahrt werden, weshalb sich das Kopieren der Belege empfiehlt.

und dienen sowohl als Buchhaltungsgrundlage als auch als Dokument, das zum Vorsteuerabzug berechtigen soll. Ohne elektronische Signatur ist der Vorsteuerabzug jedoch nicht möglich und wird von der Finanzverwaltung im Zweifel rückgängig gemacht. 5. Ungenaue Leistungsbezeichnung Obwohl die zutreffende Bezeichnung einer Leistung in der Rechnung eigentlich selbstverständlich sein sollte, wird diese Voraussetzung in der Praxis häufig nicht erfüllt bzw. von der Finanzverwaltung beanstandet. Dabei handelt es sich nicht selten um überzogene Gegenreaktionen wegen vermuteter Umsatzsteuer-Betrügereien. So musste das Hessische FG in einem Aussetzungsverfahren darüber entscheiden, ob der Vorsteuerabzug

(angeblich gelieferten) Uhren nähere Angaben über Hersteller, Typ, Produktoder Gehäusenummer enthielten. 6. (Unklare) Unternehmereigenschaft Der Vorsteuerabzug kann nur von „dem Unternehmer“ geltend gemacht werden. Dies wird insbesondere in der frühen Planungsphase von Immobilienprojekten den Beteiligten oftmals zum Verhängnis. Haben sich z. B. mehrere Personen (Gesellschafter) über die Verwirklichung eines Projekts grundsätzlich verständigt, aber noch offen gelassen, wer das Objekt errichtet, z.B. Personengesellschaft, einzelne Gesellschafter, beanstandet die Finanzverwaltung im Nachhinein nicht selten die Rechnungsadressierung. n


Wissen

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Marketing-Kommunikation Für Gebäudedienstleister Wolf-Rüdiger Schwarz

it short and simple“, da der Nutzer auf dem schnellsten Weg zur gesuchten Information und zur direkten Kontaktaufnahme gelangen möchte. Das im Vorfeld

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Marketing-Kommunikation beginnt mit „Marketing“. Das heißt, es müssen zunächst wichtige Fragestellungen beantwortet werden: „Wer bin ich und was

Investieren Sie etwas mehr Zeit in Ihr Marketing, es ist der erste Eindruck beim Interessenten.

zeichnet mich aus?“ Und besonders wichtig: „Wer ist meine Zielgruppe und wie kommuniziert diese?“. Sind diese Fragen geklärt, geht es darum, durch „Kommunikation“ das eigene Profil und Dienstleistungsspektrum der/ den definierten Zielgruppe(n) bekannt zu machen. Werbung oder „Mundpropaganda“ alleine reichen heute meist nicht aus. Nur ein Netzwerk aus sinnvoll verknüpften Maßnahmen steigert den Gesamterfolg, da über unterschiedliche Kanäle (Medien) die Botschaft verbreitet wird. Kommunikative Basis bildet oftmals die Unternehmens-Webseite. Gut gemacht, dient sie nicht nur dem „gefunden werden“ im World Wide Web, sondern kann den Interessenten umfassend über den Gebäudedienstleister informieren. Wie bei allen Maßnahmen gilt vor allem im Internet „KISS - Keep

erarbeitete Profil des Unternehmens (Corporate Identity) sollte beim Besuch der Webseite direkt deutlich werden (Corporate Design). Beispiel: Ihr Unternehmen ist besonders umweltfreundlich ausgerichtet? Zeigen Sie es dem Interessenten durch Natur-Symbole, Siegel und grüne, frische Farbgebung. Ein einheitliches Corporate Design für alle Maßnahmen (Geschäftspapiere, Internet, Anzeigen, Broschüren) dient der Markenbildung und Wiedererkennung – man erinnert sich nachhaltig an Ihr Unternehmen. Natürlich spielt auch der Inhalt der Webseite eine tragende Rolle: Texte sollten ebenfalls möglichst präzise gehalten werden und Informationsbroschüren zu Dienstleistungen oder Fachbereichen zum Download bereit stehen. Auf diese professionelle Webseite können dann weitere Maßnahmen

wie Pressearbeit, Direktmarketing, Werbung, etc. aufbauen. Beispiel Sponsoring: Beim Sponsoring handelt es sich um ein Geschäft auf Gegenseitigkeit, bei dem der Sponsor den Gesponserten mit Geld, Sachmitteln oder Dienstleistungen unterstützt, mit der Absicht, unternehmerische Ziele (zum Beispiel Bekanntheitssteigerung, Image), die auf andere Weise nicht so effektiv zu erreichen wären, durchzusetzen. Der Gesponserte verpflichtet sich hingegen, alle Voruassetzung zu schaffen, damit die Ziele des Sponsors erreicht werden. Beliebte Sponsorbereiche sind: • Sport, z.B. Fußball, Teamausstattung • Kultur, z.B. gesponserte Kunstausstellung • Soziales, z.B. Sponsorings in Bildungseinrichtungen • Umwelt, z.B. Baumpflanzaktionen • Medien, z.B. Sponsoring von TVSendungen Dabei unterscheidet sich zum Beispiel das Kultursponsoring von dem weitaus stärkeren Sportsponsoring durch die Möglichekit, hoch positionierte Zielgruppen und so genannte Meinungsträger (Multiplikatoren) ansprechen zu können. Ausserdem dient es weniger der Steigerung eines Bekanntheitsgrades, der primären Zielsetzung des Sportsponsorings, sondern vor allem der Stabilisierung oder Veränderung des bestehenden Firmen- oder Markenimages. Selbstverständlich muss dabei berücksichtigt werden, dass durch den Sponsorträger auch die richtigen Teilöffentlichkeiten, die für den Sponsor wichtig sind, angesprochen werden. n


Wissen

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Digitale Arbeitswelt Reinigungsprozesse ohne Sprachprobleme visuell steuern Ob Reinigungskräfte produktiv und effizient arbeiten, hängt von mehreren Faktoren ab. Für nachhaltig gute Qualität sind Aufgaben- und Hygieneverständnis Voraussetzung. Das Münchner Konzept visualisiert Leistungsverzeichnisse, damit Reinigungskräfte auf einen Blick sehen, welche Nutzungskomponenten in wichtigen Raumgruppen in welchem Turnus zu reinigen sind. Dabei wird die Reinigungshäufigkeit an Nutzungskomponenten in Raumgruppen bildhaft dargestellt: ◊ tägliche Reinigung ◊ wöchentliche Reinigung ◊ monatliche Reinigung ◊ jährliche Reinigung ◊ Sonderreinigung ◊ Keine Reinigung ◊ Klärung von Schnittstellen Damit kann gewährleistet werden, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen auch von Mitarbeitern verstanden werden, deren Sprachkenntnisse nicht ausreichen. Die Erstellung eines Leistungsverzeichnisses dauert nur wenige Minuten. Die Reinigungsfrequenzen sind farblich codiert, der Turnus der jeweiligen Reinigungspunkte kann auf den Tag genau definiert werden. Schulungsmodule Am Beispiel der für Kunden wichtigen Raumgruppe Sanitärraum wird deutlich, wie wichtig die richtige Reihenfolge der Tätigkeiten für ein hygienisches Reinigungsergebnis ist. Hinzu kommt die Einsparung von Wegezeiten durch rationelle Arbeitsweise. Diese handwerklichen Grundvoraussetzungen werden in den Schulungsmodulen visuell verdeutlicht – ähnlich wie bei einem Navigationssystem:

◊ ◊ ◊ ◊ ◊

Erstunterweisung Verfahrensanweisungen Hygienische Reihenfolge Ergonomische Arbeitsweise Desinfektions- u. Dosierpläne

vorhanden sind, werden QM-Checks durchgeführt. Diese Checks dienen als Lernzielkontrolle für wichtige Raumgruppen auf der Ebene Reinigungskraft/ Führungskraft. Auf dieser Ebene können Foto: Visionclean

Peter Hennig

Das Hauptanliegen von Visionclean ist die Verbesserung der Prozesse auf der operativen Ebene.

Einsparung von Rüst- und Wegezeiten ◊ Arbeitssicherheit ◊ Werterhaltung ◊ Umweltschutz Mit den Schulungsmodulen werden die Kosten für Mitarbeiterunterweisungen optimiert und Inhalte objektspezifisch angepasst. Damit die Prozesse „Hinter den Kulissen“ optimal laufen, hat Visionclean auch ein System von visuellen Dosier- und Reinigungsplänen, Geräte- und Reinigungskammernchecks und nicht zuletzt bebilderte Prüfungsmodule für die Lernzielkontrolle im Programm. Qualitätsmanagement Um sicher zu gehen, dass nach einer Start- und Einarbeitungsphase in einzelnen Revieren und bei Reinigungskräften keine erfolgskritischen Faktoren mehr

damit Reinigungsprobleme eigenverantwortlich wahrgenommen und gelöst werden. Damit werden Leistungen transparent und der Regelbetrieb „Unterhaltsreinigung“ nachhaltig gesichert. Mit dem System ist es möglich, Eigenverantwortung auf der operativen Ebene zu fördern und das Berufsbild „Reinigungskraft“ aufzuwerten. Die visuellen Auswertungen dienen als Beleg und Grundlage für die Einleitung von Verbesserungsprozessen oder im Regelbetrieb zur Bestätigung guter Leistungen. Durch ein Zusatzmodul können die QM-Bewertungen auch nach DIN EN 13549 elektronisch ausgewertet und visualisiert werden. Das Hauptanliegen von Visionclean ist die Verbesserung der Prozesse auf der operativen Ebene. Aufwendungen für Reklamationsbearbeitung, QM, Schulungen, Rüst- und Wegezeiten werden nachweislich optimiert. n


Innung Inside

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Seminare Alle Infos und Anmeldeformulare auf: www.gebäudereiniger-südbayern.de Sabine Firley

2-tägiges Praktikerseminar am 30.06.2015 und 01.07.2015 Innungsgeprüfte/r Kalkulator/in in der Gebäudereinigung Sie erlernen das theoretische Wissen und das praktische Knowhow für die Kalkulation in der professionellen Gebäudereinigung. Im Praxisteil erlernen Sie nicht nur das eigenhändige Kalkulieren, sondern auch Teilprozesse in der Reinigung zu analysieren, Potenzial zur Verbesserung zu erkennen und dies kalkulatorisch umzusetzen.

Seminar 21.07 – 24.07.2015 und 28.07 – 31.07.2015 Fachwirt/in für Reinigung und Hygiene mit Schwerpunkt Kalkulation (7,5 Tage) Sie erlernen das erforderliche theoretische Wissen und praktische Know- how für die erfolgreiche Tätigkeit in der professionellen Gebäudereinigung. Diese Ausbildung verbessert das Branchenwissen der Teilnehmer im angewandten Management der Dienstleistungen für die Reinigungs- und Hygienetechnik.

Praktikerseminar am 16.07.2015 „Was tun, wenn der Zoll kommt?“ Ordnungswidrigkeitenverfahren (AEntG) Regelmäßige Prüfungen durch den Zoll nach AEntG stellen große Ärgernisse für Betriebe dar. In dem Praxisseminar soll auf die Gefahren in dem vom Zoll initiierten Prüfungsverfahren hingewiesen werden. Besonders sollen Möglichkeiten herausgestellt werden, sich gegen übergebührliche Inanspruchnahme zu wehren.

Präsenzlehrgang über 12 Tage (17.09 – 17.10.2015) Innungsgeprüfte/r Objektleiter/in (GHW) Zertifizierte/r Objektleiter/in in der Gebäudedienstleistung (BIV) Zeichnen Sie sich durch fachliche Kompetenz bei der Objekt– und Personaldisposition sowie der Kundenbetreuung aus. Sie kennen die gesetzlichen und tariflichen Rahmenbedingungen und besitzen theoretisches Grundwissen und fachpraktische Grundfertigkeiten im Hinblick auf Reinigung & Pflege. n

Wir danken den Inserenten für die Unterstützung und bitten um Beachtung der Angebote:

Software für

Gebäudedienstleister Informieren Sie sich:

www.landwehr-L2.de

Die nächste Mitgliederversammlung findet statt am: 01. Juli 2015

Reinigungsprozesse ohne Sprachbarrieren steuern www.visionclean.de

Impressum

Weitere Informationen auf: www.gebäudedienstleister-südbayern.de Die nächste Ausgabe „GebäudeDienstleister“ erscheint im August 2015.

+++ Herausgeber: Gebäudereiniger-Innung Südbayern +++ Dessauerstraße 7 +++ 80992 München +++

Fon: 089/14303876 +++ Fax: 089/14303956 +++ info@gebaeudereiniger-suedbayern.de +++ www.gebäudereiniger-südbayern.de +++ Verantwortlich für den Inhalt: Michael Öttl, Felix Schmidt, Michael Zwisler ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++

Alle Rechte für Konzept, Gestaltung & Copyright für den

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