Frühjahr 2015
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7. Jahrgang
Liebe Kolleginnen und Kollegen, dass die Fehlleistungen einiger weniger Funktionsträger eine große öffentliche Negativresonanz hervorrufen, können wir derzeit am Beispiel FIFA sehen. Ein gutes Beispiel für das genaue Gegenteil ist Dieter Kuhnert, der nach 25-jähriger Amtszeit seinen Vorsitz als Bundesinnungsmeister an Thomas Dietrich übergab. Grund genug für mich, die außerordentlichen Verdienste unseres jetzt „Ehrenbundesinnungsmeisters“ zu würdigen. Ein Füllhorn von Marksteinen kennzeichneten seinen spektakulären Erfolgsweg. Dafür ein herzliches „Dankeschön“ für das Geleistete von mir und unseren allen Innungsmitgliedern. Mein Respekt, Dieter Kuhnert!
Michael Öttl Obermeister
Das Schreckgespenst Auftraggeberhaftung nach dem MiLoG Michael Zwisler
Nach in Kraft treten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wurden die Gebäudedienstleister von ihren Kunden, besonders Großunternehmen, mit vorgefertigten, teils seitenlangen Haftungsfreistellungserklärungen für einen eventuellen Haftungsfall nach dem MiLoG überzogen. Neben selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärungen und Sicherheitseinbehalten wollten die Auftraggeber von jeglicher Haftung freigestellt werden. Dienstleister wurden häufig auch aufgefordert, sich zu verpflichten, dem Auftraggeber ein Einsichtsund Prüfrecht in die eigene Lohnbuchhaltung zu gewähren. Bereits im Februar haben wir unsere Mitglieder in einem Musterschreiben auf die tatsächliche Rechtslage, wonach die Auftraggeberhaftung in der Gebäudereinigung seit Jahren im AentG geregelt ist und die Neuregelung nichts neues bringt, hingewiesen. Viele Rechtsabteilungen haben gleichwohl reflexartig auf umfangreichen
Haftungsfreistellungserklärungen für den Fall eines Verstoßes gegen das MiLoG beharrt. Selbst wenn sie als Dienstleister diese unterschrieben haben, laufen diese Freistellungserklärungen oft ins Leere. Ein weit verbreiteter Rechtsirrtum ist die Annahme, es gäbe eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden. Das MiLoG regelt zwei unabhängig voneinander bestehende Haftungsvarianten: A) §13 des MiLoG regelt eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers, bei der der Auftraggeber wie ein selbstschuldnerischer Bürge haftet. Diese Haftung findet aber nur in engen Grenzen Anwendung. B) §21 Abs. 2 des MiLoG regelt die verschuldensabhängige Haftung des Auftraggebers, die eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld auslöst. Zu A: Verschuldensunabhängige Haftung gemäß §13 des MiLoG , der auf §14 AentG verweist: Ausgehend vom reinen Wortlaut dieser Regelung
Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg