Ausgabe: intern
Auflage: 1.000 Exemplare
Frühjahr 2018
Liebe Kolleginnen und Kollegen, hätte man zum Ende 2016/2017 prognostiziert, dass der Jahreswechsel 2017/2018 gekennzeichnet sein wird von politisch, in Deutschland bisher nicht gekannten unsicheren Zeiten, wäre man sicher als Schwarzmaler eingestuft worden. Für uns alle erfreulich, steht nun nach langen Verhandlungen endlich die neue Bundesregierung fest. Hoffen wir sehr, dass die Verunsicherung während der Regierungsbildung sich nicht auf unser Tagesgeschäft negativ auswirken wird. Dem können wir nur entgegenwirken, indem wir jederzeit zuverlässig und vertrauensvoll gegenüber unseren Auftraggebern und Mitarbeitern agieren. Dies schafft Sicherheit und somit unternehmerischen Erfolg. Herzlichst Michael Öttl Obermeister
Foto: PWS / Ruthmann
Foto: Michael Öttl
10. Jahrgang
Erweitertes Angebotsportfolio Raupenarbeitsbühnen für Höhenzugänge Wolf-Rüdiger Schwarz
Hohe Eingangs- und Empfangshallen, viel Glas, aufwändige Innengestaltungen: das sind nur einige Merkmale moderner Gebäude. Architektur heute befindet sich verstärkt im Spannungsfeld zwischen Ästhetik und Funktionalität. Wenn bereits in der Planungsphase Gebäudereiniger, Facility Manager, Investoren, Architekten und Gebäudebetreiber konsequent über die Nutzung des Gebäudes nachdenken, spielt immer öfter das frühzeitige Einbinden von Höhenzugangstechnik eine wichtige Rolle. Und dann ist der Weg zur Raupenarbeitsbühnen nicht mehr weit. Ob dem Architekten beim Planen eines Gebäudes seine Lebenszykluskosten immer klar sind? Lediglich rund 20 Prozent entfallen auf die Entstehung, aber annähernd 80 Prozent auf die anschließende Instandhaltung, Wartung und
Modernisierung. Klima- und Lüftungsanlagen, Rauchgas- und Brandmeldeanlagen müssen in regelmäßigen Abständen kontrolliert, die Lichttechnik, die Aufzüge gewartet, Licht durchflutete Atrien über Vorsprünge und Treppen hinweg turnusmäßig gereinigt, Fenster innen und außen geputzt, Dekorationen für verschiedene jahreszeitliche Verkaufsaktionen angebracht werden. Dazu kommen die Außenarbeiten rund um das Gebäude. Grünanlagen müssen gepflegt, Bäume geschnitten, Leuchtkörper und Firmenlogos gewechselt werden. Zusammenfassend kann festgestellt werden: Immer mehr Arbeiten rund um die Immobilie finden in der Höhe statt, für die rechtzeitig entsprechende professionelle Zugangslösungen geschaffen werden müssen. Dabei gilt es auch, den
Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg
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Wissen allgegenwärtige Publikumsverkehr erschweren das sichere Arbeiten in der Höhe. Höhenzugänge gibt es viele. Nach berufgenossenschaftlichen Vorschriften ist ein Arbeiten mit geringem Umfang und geringer Gefährdung mit Leitern bis zu einer Höhe von sieben Metern erlaubt. Der Leitsatz lautet: „Der Standplatz
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Lösung für den Höhenzugang Die Ausgangslage ist fast überall gleich: Die Betreiber von Immo-
Die Raupenarbeitsbühne wird mit einer Fahrlafette zum Einsatzort transportiert...
... gelangt durch die Eingangstür ins Objekt ...
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auf der Leiter darf nicht höher als 7,00 Meter über der Aufstellfläche liegen.“ Gerüstbau ist äußerst aufwendig und somit sehr teuer. Industriekletterer dürfen selbstständig nur in der Ausbildungskategorie FISAT Level 3 selbstständig Tätigkeiten in Höhe ausführen. Dabei ist aber zu bedenken, dass deren Kompetenz in der Kletterei liegen,
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bilien stehen unter einem hohen Kostendruck. Ihre Zeitvorgaben für anstehende Arbeiten sind eng, oftmals muss im Akkord gearbeitet werden – und das auch bei Objekten, die den Höhenzugang schwierig, manchmal sogar unmöglich machen. Stark gegliederte Gebäudestrukturen, knapp bemessene Zufahrten, beschränkte Aufstellräume und der
nicht in den oben auszuführenden Instandhaltungstätigkeiten wie Wartungs- und Reinigungsaufgaben. Insbesondere im Gebäudeinneren sind Raupenarbeitsbühnen, deren Antrieb durch zwei Ketten erfolgt, eine immer häufiger gewählte Problemlösung, um effizient und somit kostenreduzierend Höhenzugänge zu ermöglichen. Ideal ist es, wenn schon in der Bauplanungsphase Gebäudereiniger, Facility-Manager, Investoren, und Architekten sehr genau und konsequent über die Nutzungsphase eines Gebäudes nachdenken. Mittlerweile gibt es so genannte Höhenzugangstechniker, die schon in der Planungsphase Lösungsmöglichkeiten, ob nun für Reparaturen, für Wartungsarbeiten oder die Reinigung, entwickeln. Dabei handelt es sich dann meist nicht um Standardlösungen, sondern vielmehr um individuelle, dem Gebäude angepasste Spezialanfertigungen. Auch im Bereich Arbeitsbühnen gibt es solche Maßanzüge. Mittlerweile gehört es zum Standard bei der Bauplanung, dass Stellflächen für Raupenarbeitsbühnen mit berücksichtigt werden; Damit die Raupenarbeitsbühnen zum Einsatzort gelangen können, werden auch schon die Bodenbelastung der Wegstrecken entsprechend der Notwendigkeiten berechnet.
... befährt unterschiedliche Verkehrswege ...
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Sicherheitsaspekt zu beachten. Einerseits dürfen die ausführenden Mitarbeiter nicht zu Schaden kommen, andererseits muss die jeweilige Bausubstanz geschont werden.
... und gelangt letztendlich zum Einsatzort ...
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Wissen
Die beiden Themen Verkehrslast und Bodenpressung spielen beim Einsatz einer Hubarbeitsbühne die Hauptrolle. Bei der Verkehrslast geht es darum, was der Boden allgemein an Belastung verträgt, wenn sich die Maschine in der Transportposition befindet. Die gängige Formel dazu lautet: Gesamtgewicht F geteilt durch die Stollenfläche A. Stützlast
Schlussfolgerung Moderne Gebäudedienstleistungsunternehmen haben die vielfältigen Arbeitsfelder der Höhendienstleistung erkannt und in ihrem Angebotsportfolio integriert. Im lokalen und regionalen Wettbewerbsvergleich sind sie dabei oftmals die einzigen Anbieter und können somit in diesen Marktnischen Preisvorteile generieren. n
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Beim Thema Stützlast unter den vier Abstütztellern geht es um den tatsächlichen Druck, die sogenannte Punktlast oder auch Pratzenlast, die auf die Fußbodenfläche ausgeübt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Stützkraft durch Unterlegplatten nicht vergrößert und nicht verringert wird. Die Bodenpressung kann dagegen durch Unterlegplatten beeinflusst werden.
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... wird auf eng überstellter Fläche aufgestellt ...
wie hochwertiges Feinkornstahl mit einer Wandstärke von 2,5 mm, so gering wie möglich gehalten werden, so dass sie im Fahrzustand die teilweise sehr hochwertigen Fußbodenbeläge nicht beschädigt. Die Flächenpressung pro Quadratzentimeter wird dadurch viel niedriger als bei Reifen, wie zum Beispiel Anhängerbühnen die auf zwei Räder stehen. Durch das Gummikettenfahrgestell nimmt auch die Wendigkeit zu. Weiterhin sollten die Arbeitsbühnen mit zwei Antriebsaggregaten ausgestattet sein. Für den Außenbereich sollten die Arbeitsbühnen einen Verbrennungsmotor besitzen, wodurch sie sich auch über weitere Strecken sehr schnell bewegen können. Für den Innenbereich sollten sie jedoch lediglich den normalen Wechselstrom aus der Steckdose benötigen oder über einen Batterieantrieb verfügen.
Verkehrslast und Bodenpressung
... gelangt mit 200 Kilogramm Korblast ...
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Raupenarbeitsbühnen Hoch, leicht, eine maximale seitliche Reichweite sowie eine ruckfreie Fahrt: So sieht die ideale Arbeitsbühne für Arbeitsbühnen-Spezialisten aus. Weitere Anforderungen, die eine Arbeitsbühne für den Inneneinsatz erfüllen muss, sind: Sie soll ohne Probleme durch normale zwei Meter breite Eingangstüren passen, das Gewicht darf den Fußbodenaufbau nicht beschädigen, die Arbeitsbühnen sollen den Fußboden befahren können (Flächenpressung kN/m2) und dabei sehr wendig sein; der Korb darf auch eine Breite von 1,70 m nicht überschreiten. Ein schwenkbarer und wie ein Handgelenk beweglicher Korbarm sorgt dann dafür, dass Instandhaltungsarbeiten wie Wartung von Feuer- und Rauchmeldern, Austausch von Glühbirnen, Anstricharbeiten, Reinigung und sogar Indoor-Baumbeschnitt sicher und kostengünstig durchgeführt werden können. Hubarbeitsbühnen der modernen Generation verfügen darüber hinaus über Gelenkteleskope, um am Einsatzort in der Höhe in jede Ecke zu kommen, auch über Vorsprünge, Erker oder sonstige architektonische Gegebenheiten hinweg. Und je flexibler diese Teleskope sind, desto besser erreicht man den Höhenarbeitsplatz. Das Gewicht der Arbeitsbühne sollte durch neueste Materialien,
... zur Dienstleistung Glasreinigung.
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Innung Inside
„Wir müssen am Ball bleiben“ Das Thema Robotik nicht aus den Augen verlieren! Michael Zwisler
abgesehen, haben beide Veranstaltungen ein spannendes und interessantes Programm mit vielen Informationen geboten.“ Das zentrale Thema Robo-
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Etwa 70 Vertreter der Mitgliedsbetriebe waren zur Mitgliederversammlung der Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg gekommen, darunter auch
Vorstand und Geschäftsführung der Innung Südbayern und Stadtkreis Regensburg freuten sich über den guten Besuch der Mitgliederversammlung.
Unter den zahlreichen Mitgliedern war auch Ehrenmitglied Walter Kraus (Mitte).
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tik auf der CMS Berlin müssten die Dienstleister sehr genau beobachten und sich permanent weiter informieren, unterstrich der Obermeister: „Wir alle müssen auf jeden Fall am Ball bleiben, denn wir als Dienstleister müssen diese Technik zum Kunden bringen. Nicht die Industrie.“ Ein wichtiger Punkt für die Betriebe ist laut Obermeister Öttl auch die Zer-
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das Ehrenmitglied Walter Kraus. In seinem kurzen Rückblick auf die Ereignisse des abgelaufenen Jahres informierte Obermeister Öttl zunächst über die CMS Berlin 2017 und den Weltkongress, der unter Regie des Bundesinnungsverbandes parallel zur Messe stattgefunden hatte. „Von den wirklich schlechten Simultanübersetzungen beim Weltkongress einmal
Friedrich Greitner (Bildmitte) berichtete über die Tarifverhandlungen und deren Ergebnis.
tifizierung: Hier hat die Innung eine Zertifizierungsinitiative auf den Weg gebracht, die den Betrieben eine sehr kostengünstige Gelegenheit zur Zertifizierung bietet. Abschließend dankte Michael Öttl dem stellvertretenden Obermeister Friedrich Greitner für seinen Einsatz bei den Tarifverhandlungen und Christian Flemisch für die Organisation einer kleinen Maschinenausstellung im neuen Logistikzentrum der GHW. Mitgliedern, die keine Gelegenheit gehabt haben, zur CMS zu fahren, sollte mit der Präsentation die Möglichkeit gegeben werden, zumindest einige wesentliche Messeneuheiten im Maschinenbereich in Augenschein nehmen zu können. Schulungsangebot stark nachgefragt Geschäftsführer Michael Zwisler zeigte sich in seinem Bericht erfreut über die stabile Mitgliederentwicklung. Aktuell zählt die Innung 171 Mitglieder, darunter zwei Neuzugänge. Hervorragend werden laut Geschäftsführer Zwisler die Angebote der GHW an Seminaren und Kursen angenommen, daher habe die Innung das Angebot für das neue Jahr nochmals erweitert. Dann ging Zwisler auf einige aktuelle Fragen beziehungsweise Änderungen in der Rechtsprechung ein, wie etwa die Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte oder Neuregelung der Entsenderichtlinie. Hier sollen zum Beispiel nach einem Beschluss des EU-Ministerrates zukünftig entsandte Arbeitnehmer auch Anspruch auf sämtliche tarifvertraglichen Entlohnungen einschließlich
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Innung Inside riante, um sich auf die Zertifizierung vorzubereiten. Nach der Gruppenschulung durchlaufe jeder Betrieb dann noch zwei Tage Einzelschulung. Nach derzeitigem Stand sollten die Zertifizierungen spätestens Mitte August 2018 abgeschlossen sein.
Im Logistikzentrum der GHW konnten die Innungsmitglieder nach der Versammlung im Rahmen einer kleinen Ausstellung Messeneuheiten genauer ansehen ...
Obermeister Michael Öttl (links) zeichnete einige Mitglieder für langjährige Innungszugehörigkeit aus (v.li.): Franz Glas (Franz Glas Gebäudereinigung, Regensburg, 40 Jahre), Michael Loder (Loder Gebäudereinigung, Kumhausen/Landshut, 40 Jahre), Ehrenmitglied Walter Kraus (CRA Dienstleistungen, Ottobrunn, 40 Jahre), Friedrich Greitner (A. Greitner Gebäudereinigung und Service, München, 60 Jahre) und Herold Kaiser (H. Kaiser Gebäudereinigung (München, 40 Jahre).
zugleichen. In der 1. Stufe, ab 1. Januar 2018, werden die Löhne der Lohngruppe 1, in der rund 75 Prozent der Beschäftigten tägig sind, in Westdeutschland von 10 Euro auf 10,30 Euro (3 Prozent) angehoben und in Ostdeutschland von 9,05 Euro auf 9,55 Euro (5,52 Prozent). Der Antrag auf Erlass einer Mindestlohnverordnung für die Lohngruppen 1 und 6 wurde unmittelbar nach der Einigung gestellt. Nach der Ehrung einiger Unternehmen für langjährige Mitgliedschaft in der Innung konnten sich die Teilnehmer der Mitgliederversammlung im neuen Logistikzentrum der GHW in einer kleinen Ausstellung von Zulieferbetrieben über Neuheiten vornehmlich im Maschinenbereich informieren. n
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Datenschutzgrundverordnung nicht auf die lange Bank schieben Eindringlich wies Michael Zwisler die Mitglieder darauf hin, sich intensiv mit der ab Mai 2018 verbindlichen Datenschutzgrundverordnung zu beschäftigen. Das Thema sei sehr komplex und dürfe nicht auf die lange Bank geschoben werden. Verstöße gegen die neue Verordnung könnten teuer werden: Im schlimmsten Fall drohen laut Zwisler Bußgelder bis 20 Millionen Euro oder vier Prozent des Umsatzes! Friedrich Greitner (Mitglied der Tarifkommission des BIV) gab einen Einblick in den Ablauf der Tarifverhandlungen. Die sechs Sitzungen seien anstrengend und zeitraubend gewesen und hätten auch das Nervenkostüm teils arg strapaziert. Mit dem Abschluss könne man leben. Der Bundesinnungsverband und die Industriegewerkschaft BauenAgrar-Umwelt (IG BAU) haben im Rahmen eines dreijährigen Tarifvertrages vereinbart, die Löhne für die Beschäftigten zum Ende des Jahres 2020 in allen acht Lohngruppen an-
... und mit den Ausstellern …
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Bonuszahlungen haben. Weitere Punkte, die Michael Zwisler ansprach, waren die vermehrt auftauchenden Angebote (vorwiegend von osteuropäischen Firmen) zur Arbeitnehmerüberlassung, die Angebote sollten ganz genau geprüft werden!) und die Initiative zur Rückführung der B-Berufe in die Anlage A der Handwerksordnung. Nach Ansicht der EU führe die Anlage A zu Wettbewerbsverzerrungen. Für die Betriebe, die seit 2004 ohne Meistervorbehalt gegründet wurden, gebe es zwar einen Bestandsschutz. Für das Gebäudereiniger-Handwerk würde die Rückführung allerdings die Unwirksamkeit aller tariflichen Vereinbarungen bedeuten, gab Zwisler zu bedenken. Im Zusammenhang mit den Aktivitäten Brüssels fügte Obermeister Michael Öttl noch eine Aussage zur ebenfalls geplanten Dienstleistungskarte an. „Die wird sich wohl trotz aller Bemühungen des Bundesinnungsverbandes und des ZDH nicht verhindern lassen.“ Zur Zertifizierungsinitiative der Innung sagte Michael Zwisler, dass derzeit acht Betriebe die Vorteile der Gruppenschulung nutzen. Dabei könnten sowohl Unternehmen teilnehmen, die sich erstmals zertifizieren lassen wollten, als auch Betriebe, die vor der Rezertifizierung stünden. Die sei eine sehr kostengünstige Va-
… und im Kollegenkreis darüber diskutieren.
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Wissen
Datenschutz der Beschäftigten Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments Michael Zwisler
Am 25. Mai 2018 wird die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) unmittelbar geltendes Recht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sein. Ziel dieser Verordnung (EU) 2016/679 ist es, ein gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten. Die Verordnung gilt unmittelbar auch für Deutschland. Allerdings enthält die Verordnung sogenannte Öffnungsklauseln, sodass der nationale Gesetzgeber zum Handeln gezwungen wird. Vor diesem Hintergrund sind teilweise schon Gesetzgebungsverfahren angelaufen bzw. werden noch anlaufen. 1. Allgemeines Zu den allgemeinen Neben- bzw. Schutzpflichten des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehört die Wahrung des Datenschutzes im Betrieb, der bezogen auf Arbeitnehmer allgemeiner Persönlichkeitsrechtsschutz ist. Sie als Arbeitgeber haben dabei die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und die Vorschriften des nationalen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bei der Erhebung personenbezogener Daten zu beachten. Dies gilt auch für den Schutz von Personen, die (noch) keine Arbeitnehmer sind (wie z.B. Bewerber). Doch nicht nur Bewerber gehören zukünftig zu den „Beschäftigten“ im datenschutz-
rechtlichen Sinn (unabhängig davon, ob sie später tatsächlich eingestellt wurden, oder nicht), sondern auch Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
ten gespeichert? Wenn ja, dann kann es sich hierbei um personenbezogene Daten handeln, die Sie nur speichern dürfen, wenn der Arbeitnehmer einwilligt.
2. Verarbeitung personenbezogener Daten im Arbeitsverhältnis Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist - soweit hier relevant - erlaubt, wenn • der Arbeitnehmer seine Einwilligung zu der Verarbeitung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat, oder • die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei der Arbeitnehmer ist, erforderlich ist, oder • die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, welcher der Arbeitgeber unterliegt. Personalverwaltung/Lohnabrechnung: Jeder Arbeitgeber verarbeitet automatisiert personenbezogene Daten, wenn er die Lohnabrechnungen vornimmt. Die diesbezügliche Verarbeitung wird auch nach den neuen Regelungen rechtmäßig sein, da anderenfalls keine Abrechnung erfolgen kann und mit der Abrechnung eine rechtliche Verpflichtung erfüllt wird. Erhebung weiterer Daten: Sollten bei Ihnen darüber hinaus Daten Ihrer Beschäftigten verarbeitet werden, so ist genau zu prüfen, ob diese Verarbeitung rechtmäßig ist. Diesbezüglich ist eine gewisse Sensibilität gefragt, wie folgendes Beispiel zeigt: Sie gestatten Ihren Arbeitnehmern die private Nutzung des Diensttelefons. Werden die Verbindungsda-
Einwilligung: Sofern die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht aus anderen Gründen rechtmäßig ist, kann auch zukünftig die Einwilligung der Arbeitnehmer eingeholt werden. An diese Einwilligung werden jedoch nach der Verordnung (EU) 2016/679 höhere Anforderungen gestellt als bisher; folgende Voraussetzungen müssen dann erfüllt sein: • klare und einfache Sprache • Information darüber, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann • die Einwilligung muss freiwillig erfolgen Insbesondere das Kriterium der Freiwilligkeit kann im Einzelfall Probleme bereiten. In Erläuterungen zur Verordnung wird ausgeführt, dass die Freiwilligkeit voraussetzt, dass der Arbeitnehmer eine echte oder freie Wahl hat, die Einwilligung zu verweigern. Dies ist bei einer Einwilligung, die bereits im Arbeitsvertrag enthalten ist, nicht der Fall. Eine Einwilligung Ihrer Mitarbeiter ist jedoch nur erforderlich, wenn Sie Daten verarbeiten, die nicht zwingend für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. (Als Beispiel sei hier eine durchaus übliche Geburtstagsliste genannt, in welcher nicht nur Name der Mitarbeiter, sondern auch das Geburtsdatum enthalten ist.) Bei Daten, die für die Durchführung des
Wissen Arbeitsverhältnisses nicht zwingend erforderlich sind, benötigen Sie für die Verarbeitung eine ausdrückliche Einwilligung. Liegt die Einwilligung des Arbeitnehmers nicht vor, sind seine Daten zu löschen. Mitteilungspflicht: Nach den Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 hat der „Verantwortliche“ – das ist also in aller Regel der Arbeitgeber – den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten über bestimmte Punkte zu informieren; hierzu gehören u.a.: • der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters • gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten • die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung • die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer • das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit • wenn die Verarbeitung aufgrund einer gegebenen Einwilligung erfolgt: • das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird • das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde (in Deutschland ist dies der Bundesbeauftragte für Datenschutz) • ob die Bereitstellung der personen-
bezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche möglichen Folgen die Nichtbereitstellung hätte. Weitere Verpflichtungen nach Datenschutzverordnung ab 25. Mai 2018: Als Arbeitgeber treffen Sie darüber hinaus weitere Verpflichtungen, die mit der Verarbeitung der Daten einhergehen; so beispielsweise die Verpflichtung durch technische und organisatorische Maßnahmen insbesondere die Menge, den Umfang, die Speicherfrist und die Zugänglichkeit der verarbeiteten Daten zu begrenzen. Also: „So wenig wie möglich und möglichst anonymisiert oder pseudonymisiert“. Ab 250 Mitarbeitern hat nach der EU Regelung jeder Verantwortliche und gegebenenfalls sein Vertreter sowie der Auftragsverarbeiter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen. Der aktuelle Gesetzesentwurf der Bundesregierung enthält eine generelle Verpflichtung zum Führen des Verzeichnisses - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Hier besteht also noch eine Regelungslücke. Das Verzeichnis ist auf Verlangen dem Bundesbeauftragten vorzulegen. Denken Sie auch daran, dass ein bestehender Betriebsrat zu beteiligen ist. Dies kann für Sie auch von Vorteil sein, da nach dem neuen BDSG die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig ist. Durch eine Betriebsvereinbarung können Sie also die Verarbeitung personenbezogener Daten für den gesamten Betrieb regeln.
-73. Anzeigepflicht Unternehmen müssen jetzt und auch künftig den Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Betroffenen über Datenschutzverstöße informieren, es sei denn, dass die Verletzung voraussichtlich keine Gefahr für die Rechtsgüter natürlicher Personen mit sich gebracht hat. Ab 25. Mai 2018 hat die Information an den Bundesbeauftragten innerhalb von 72 Stunden zu erfolgen. 4. Bußgelder Die Bußgelder für Verstöße gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts wurden drastisch erhöht. Zukünftig können Geldbußen von bis zu 20.000.000,00 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden. 5. Datenschutzbeauftragter Ein Datenschutzbeauftragter ist zu benennen, soweit in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Die Abberufung eines verpflichtend zu bestellenden Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB, also bei Vorliegen eines Grundes, der zur fristlosen Kündigung berechtigen würde, möglich. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat einen besonderen Kündigungsschutz (ähnlich wie ein Betriebsratsmitglied) und ist hinsichtlich der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter weisungsfrei. Sie sind jedoch frei darin, statt eines Arbeitnehmers einen externen Dienstleister als Datenschutzbeauftragten zu bestellen. n
-8Wir danken den Inserenten für die Unterstützung und bitten um Beachtung der Angebote!
Seminare Bei folgenden Seminaren im 2. Quartal 2017 sind noch Plätze verfügbar: Anwendung Gebäudedienstleistung: www.dialog-portal.info/ruthmann1
Generalagentur Horst Stett Tel.: 089 / 313 76 72 stett.horst@mv-adp.de
Über 300 feste Kunden - Dienstleister als auch Eigenreiniger - profitieren von unserem Dienstleistungsangebot. Neben vielen Seminarangeboten und Weiterbildungsmöglichkeiten, wie z. B. Kalkulationsseminare, Gebäudereinigermeister etc. bieten wir seit Jahren Produkte von Markenherstellern für ihre Betriebe an. Das breite Spektrum umfasst die gesamte Produktpalette für den professionellen Reinigungsbedarf. Insbesondere für die sogenannte „Abholer-Kundschaft“ sind wir ein sehr geschätzter Partner. Mit professioneller, objektiver Beratung stehen wir Ihnen bei der Auswahl der richtigen Produkte zur Seite. Wir bieten Ihnen ein breites Sortiment bestehend aus ca. 10.000 Artikeln und ein großer Teil ist direkt ab Lager lieferbar.
Unser Angebotsportfolio:
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Chemie Equipment Entsorgung Waschraum
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Maschinen Reinigungshilfen Leihgeräte Sonstiges
Versicherung & Vorsorge
Die Ausgabe Sommer erscheint im
Juni 2018 mit den Zielmärkten Einrichtungen des Gesundheitswesens
Frühjahrs-Mitgliederversammlung Tag: Dienstag, der 10. April 2018 Zeit: 13:00 Uhr Ort: HIRSCHAU München, im Festsaal, Gyßlingstr. 15, 80805 München
Tagesordnungspunkte 1. Begrüßung Obermeisters Michael Öttl 2. Gastvortrag - Matthias Groher, Bundesverband eMobilität, Berlin:
Elektromobilität - Chancen für uns Mittelständler Gebäudereiniger-Handels und Wirtschaftsdienst GmbH Dessauerstrasse 7 80992 München
GHW GmbH Logistikzentrum Kirchtruderingerstraße 31 81829 München
Telefon: +49 (0) 89 244 16 28-0 Telefax: + 49 (0) 89 244 16 2899 E-Mail: info@ghw-gmbh.de
www.ghw-gmbh.de Impressum
3. Bericht des Obermeisters Michael Öttl 4. Bericht des Geschäftsführers Michael Zwisler 5. Jahresrechnung 2017 6. Revisionsbericht und Entlastung 7. Stand der gemeinschaftlichen Zertifizierung DIN EN ISO 14001 8. EU-Datenschutzgrundverordnung: Sachstand 9. GHW GmbH: Sachstand 10. Ehrungen 11. Verschiedenes, Wünsche und Diskussionen
Die Einladungen erfolgen mit separater Post
+++ Herausgeber: Gebäudereiniger-Innung Südbayern +++ Dessauerstraße 7 +++ 80992 München +++
Fon: 089/14303876 +++ Fax: 089/14303956 +++ info@gebaeudereiniger-suedbayern.de +++ www.gebäudereiniger-südbayern.de +++ Verantwortlich für den Inhalt: Michael Öttl, Felix Schmidt, Michael Zwisler ++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
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