Notsang kommentar

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D. Bens R. Lipp

Herausgeber Daniel Bens Roland Lipp

und der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung paragrafenweise interpretiert und in ihrer Tragweite für das Gesamtsystem Rettungsdienst eingeschätzt. Insbesondere ungeklärte Fragen und mögliche juristische Folgeentscheidungen werden aufgezeigt. Ergänzend werden auch die Ausbildungsverordnungen für den Rettungssanitäter dokumentiert und kommentiert. Das vorliegende Buch enthält somit neben dem aktuellen Kommentar des neuen Berufsbezeichnungsgesetzes erstmals alle wesentlichen Dokumente zu den zukünftig auszubildenden Berufsbildern im Rettungsdienst.

Herausgeber Daniel Bens Roland Lipp

Notfallsanitätergesetz

Notfallsanitätergesetz Herausforderungen und Chancen

ISBN 978-3-943174-17-5

Notfallsanitätergesetz

Mit dem Notfallsanitäter­g esetz (kurz NotSanG) sollten jahrelange Diskussionen um die Kompetenzen und die Ausbildung im Rettungsdienst beendet werden. Doch welche Fortschritte ergeben sich mit seinem Inkrafttreten tatsächlich? Wie weitreichend sind die Konsequenzen für Mitarbeiter, Ausbildungsbetriebe und Schulen? Und welche Schwierigkeiten lässt das Gesetz weiterhin ungelöst? Diesen und weiteren juristischen und organisatorischen Fragen widmen sich die Herausgeber und Autoren dieses Kommentars zum NotSanG. Ausführlich werden die Bestimmungen des Gesetzes

Herausforderungen und Chancen

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Notfallsanit채tergesetz

Herausforderungen und Chancen

Herausgeber: Daniel Bens Roland Lipp

Autoren:

Johannes Becker Daniel Bens Hermann-Josef Gundlach Martina Hadasch Fabian Knospe Roland Lipp Johannes Veith

Verlagsgesellschaft Stumpf + Kossendey mbH, Edewecht 2014


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© Copyright by Verlagsgesellschaft Stumpf + Kossendey mbH, Edewecht 2014 Satz: Bürger Verlag GmbH & Co. KG, Edewecht Umschlagfoto: Robert Beyer, Stumpf + Kossendey Druck: M. P. Media-Print Informationstechnologie GmbH, 33100 Paderborn ISBN 978-3-943174-17-5


˘ Inhaltsverzeichnis

Inhalt Abkürzungen Vorwort

� 9

1

Ausbildung im Rettungsdienst – Geschichte und Rückblick

1.� Die erste Epoche: Laienhelfer, betriebliche Ersthelfer, Betriebs-

1.2 Die zweite Epoche: Rettungssanitäter

�5

1.3 Die dritte Epoche: Rettungsassistenten

�7

1.4 Die vierte Epoche: Notfallsanitäter

18

1.5 Ausblick

19

Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

21

und Transportsanitäter

11 �3

�.� Gesetzliche Ausführung des Notfallsanitätergesetzes

�.2 Kommentierung des Notfallsanitätergesetzes

�.3 Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (NotSan-APrV)

127

�.4 Kommentierung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

163

3

Ausbildung in der Rettungswache und der Klinik

205

3.1 Ausbildung im Bereich der Klinik

206

3.2 Ausbildung im Bereich der Rettungswache

207

3.3 Ausblick

208

3.4 Testatheft und Vordrucke für die praktische Ausbildung

208

4

Konsequenzen aus dem Notfallsanitätergesetz

217

4.1

Besetzung der Rettungsmittel 4.1.1 Einsatz des Notfallsanitäters 4.1.2 Einsatzbereiche für Auszubildende zum Notfallsanitäter 4.1.3 Ist Eile geboten?

21 43

217 �22 222 223

4.2 Finanzierung

224

4.3 Entlohnung

225

4.4 SGB V

225

5

Die Ausbildung zum Rettungssanitäter

227

5.1 Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses „Rettungswesen“

5.2 Kommentar zur Empfehlung des Bund-Länder-Ausschusses von 1977

232

5.3 Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäter von 1985

234

5.4 Kommentar zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für

zur Ausbildung von Rettungssanitätern von 1977

Rettungssanitäter von 1985

227

239

5


˘ Inhaltsverzeichnis

5.5 Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ zur Ausbildung

5.6 Kommentar zu den Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“

5.7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäter von 2010

5.8 Kommentar zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung für

von Rettungssanitätern von 2008

zur Ausbildung von Rettungssanitätern von 2008 (Muster-RettSanAPrO)

Rettungssanitäter von 2010 (Muster-RettSanAPrO)

Herausgeber und Autoren

6

242 277 282 314 341


2.1 ˘ Gesetzliche Ausführung des Notfallsanitätergesetzes

2

Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG)

2.1

Gesetzliche Ausführung des Notfallsanitätergesetzes

Der im Folgenden abgedruckte Wortlaut des Notfallsanitätergesetzes entspricht der Ausführung im Bundesgesetzblatt vom 27. Mai 2013: BGBl Jg. 2013 Teil I Nr. 25, S. 1348 - 1357 Neben der rechtsverbindlichen gedruckten Fassung kann das Bundesgesetzblatt unter www.bundesgesetzblatt.de kostenlos eingesehen werden.

21


2.1 ˘ Gesetzliche Ausführung des Notfallsanitätergesetzes

Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 22. Mai 2013 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG)

Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung §1 Führen der Berufsbezeichnung (1) Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (1) Die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ zu führen, ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, *

ieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates D vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18).

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2.1 ˘ Gesetzliche Ausführung des Notfallsanitätergesetzes

2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 5 nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3 weggefallen ist. (3) Vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der antragstellenden Person keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn 1. die von der antragstellenden Person nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, 2. die Ausbildung der antragstellenden Person sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vorgeschrieben sind, 3. der Beruf des Notfallsanitäters eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der antragstellenden Person nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Notfallsanitäters entspricht, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gefordert wird und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorlegt, oder 4. der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt.

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2.1 ˘ Gesetzliche Ausführung des Notfallsanitätergesetzes

Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine grundlegende Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter erworben hat; dabei ist es nicht entscheidend, in welchem Staat die antragstellende Person berufstätig war. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der antragstellenden Person liegen, von dieser nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen. (4) Für eine antragstellende Person, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erworbenen Diplom hervorgeht, dass sie eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf erforderlich ist, der dem Beruf des Notfallsanitäters entspricht. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters entsprechen, ihrer Inhaberin oder ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Wenn die Ausbildung der antragstellenden Person mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter geregelten Ausbildung aufweist, hat die antragstellende Person einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt

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2.1 ˘ Gesetzliche Ausführung des Notfallsanitätergesetzes

entsprechend. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Die Sätze 5 bis 7 gelten auch für eine antragstellende Person, die über einen Ausbildungsnachweis als Notfallsanitäter verfügt, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat. (5) Absatz 4 gilt entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt. (6) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. (7) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 und nach § 3 Absatz 1 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. (8) Die Bundesregierung überprüft die Regelung zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

§3 Unterrichtungspflichten (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Notfallsanitäters ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte von den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.

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2.1 ˘ Gesetzliche Ausführung des Notfallsanitätergesetzes

(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission.

Abschnitt 2 Ausbildung §4 Ausbildungsziel (1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen situativen Einsatzbedingungen zu berücksichtigen. Die Ausbildung soll die Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter außerdem in die Lage versetzen, die Lebenssituation und die jeweilige Lebensphase der Erkrankten und Verletzten und sonstigen Beteiligten sowie deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung in ihr Handeln mit einzubeziehen. (2) Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Feststellen und Erfassen der Lage am Einsatzort und unverzügliche Einleitung notwendiger allgemeiner Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, b) Beurteilen des Gesundheitszustandes von erkrankten und verletzten Personen, insbesondere Erkennen einer vitalen Bedrohung, Entscheiden über die Notwendigkeit, eine Notärztin oder einen Notarzt, weiteres Personal, weitere Rettungsmittel oder sonstige ärztliche Hilfe nachzufordern, sowie Umsetzen der erforderlichen Maßnahmen, c) Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind, d) angemessenes Umgehen mit Menschen in Notfall- und Krisensituationen,

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2.2 ˘ Kommentierung des Notfallsanitätergesetzes

2.2 Kommentierung des Notfallsanitätergesetzes Martina Hadasch und Daniel Bens Mit dem Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz – NotSanG) hat der Bundesgesetzgeber nunmehr das seit dem 10. Juli 1989 bestehende Rettungsassistentengesetz abgelöst, welches nur noch bis zum 31. Dezember 2014 parallel weiter gelten wird. Mit dem Erlass des Notfallsanitätergesetzes soll auf die geänderten Rahmenbedingungen und Anforderungen in der präklinischen Notfallversorgung reagiert werden. So sind steigende Einsatzzahlen im gesamten Rettungsdienst, aber rückläufige Zahlen im Krankentransport zu verzeichnen. Zudem wird davon ausgegangen, dass das Aufkommen an Interhospitaltransporten und damit die Zahl der zu betreuenden Intensivpatienten in Zukunft deutlich steigen werden. Letztlich ist aber auch durch die demografische Entwicklung mit einer Veränderung der Krankheitsbilder und Hilfeersuchen zu rechnen, sodass Notfallsituationen deutlich komplexer werden (vgl. BT-Drs. 17/11689 Allgemeiner Teil zu Ziffer I). Um diesen Herausforderungen zu begegnen, ist es das vorrangige Ziel des Notfallsanitätergesetzes, eine hohe Ausbildungsqualität des nichtärztlichen Personals zu gewährleisten. Denn dessen Qualifikation ist die wesentliche Voraussetzung für eine fach- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit Rettungsdienstleistungen (vgl. BT-Drs. 17/11689 Allgemeiner Teil zu Ziffer I). Das Bundesministerium für Gesundheit setzte daher im Jahre 2008 eine Expertengruppe ein, welche ihre Arbeit zum 31. Oktober 2011 beendet hat. Die Ergebnisse dieser Expertengruppe sind in den vorliegenden Gesetzestext eingeflossen (vgl. BT-Drs. 17/11689 Allgemeiner Teil zu Ziffer I).

Abschnitt 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung §1 Führen der Berufsbezeichnung (1) Wer die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ führen will, bedarf der Erlaubnis. (2) Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, die Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vor­ übergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt

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2.2 ˘ Kommentierung des Notfallsanitätergesetzes

für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

Kommentar Allgemeines: § 1 stellt das Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin“ unter den Vorbehalt einer behördlichen Erlaubnis. Des Weiteren wird die vorübergehende Ausübung des Berufs des Notfallsanitäters durch Angehörige von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und durch Angehörige von sogenannten Drittstaaten geregelt (vgl. BT-Drs. 17/11689 zu § 1). Absatz 1: Durch den in Absatz 1 geregelten Erlaubnisvorbehalt wird klargestellt, dass das NotSanG ein sogenanntes Berufsbezeichnungsgesetz ist. Als solches hat es keinen Einfluss auf die Organisation des Rettungsdienstes. Es dient nicht der Sicherstellung des Katastrophenschutzes und regelt auch nicht die Einbindung von Ehrenamtlichen in diesen Bereich. Vielmehr dient das NotSanG dem Zweck, zur Professionalisierung der präklinischen notfallmedizinischen Versorgung beizutragen und hierdurch den Betroffenen bestmögliche Hilfe in Notfällen zuteil werden zu lassen (vgl. BT-Drs. 17/11689 Allgemeiner Teil zu Ziffer II). Die mit dem NotSanG einhergehenden Neuerungen spiegeln sich auch im Namen der neuen Berufsbezeichnung wider. Im Interesse des Patientenschutzes, der Qualität der Neuregelungen sowie der zukünftigen Entwicklung des Berufs hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die bisherige Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ nicht beizubehalten. Seit Inkrafttreten des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) im Jahre 1989 ist es nicht gelungen, die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“ im Bewusstsein oder nur im Sprachgebrauch der Bevölkerung zu verankern. Mit der neuen Berufsbezeichnung soll das modernisierte und mit einer wesentlichen Weiterentwicklung des bisherigen Berufsbilds des Rettungsassistenten verbundene Berufsbild des Notfallsanitäters nach außen dokumentiert werden. Durch die Bezeichnung „Notfallsanitäter“ wurde die ursprüngliche Bezeichnung für den Helfer in der Not, den Sanitäter, wieder aufgegriffen. Dieser Begriff erschien dem Gesetzgeber als besonders geeignet, da der Sanitäter seit jeher mit der Leistung unmittelbarer Hilfe in Verbindung gebracht wird. Kombiniert mit einer Steigerung des Begriffs der Rettung, nämlich mit dem auch im ärztlichen Bereich gängigen Begriff des Notfalls, kennzeichnet die neue Bezeichnung auch die neuen Aufgaben und weiterentwickelten Kompetenzen (vgl. BT-Drs. 17/11689 Allgemeiner Teil Ziffer II und zu § 1). Ein Berufsbezeichnungsgesetz zeichnet sich dadurch aus, dass es gerade nicht die Voraussetzungen für die Ausübung des Berufs regelt, sondern sich auf die Berechtigung zum Tragen der jeweiligen Berufsbezeichnung beschränkt (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 27.1.1983 - GmS-OBG 2/82). Wer unter der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ tätig werden will, bedarf der behördlichen Erlaubnis. Das

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2.2 ˘ Kommentierung des Notfallsanitätergesetzes

Führen der Berufsbezeichnung ohne diese Erlaubnis erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden (vgl. § 28 NotSanG). Die Erlaubnispflichtigkeit verbietet anderen Personen jedoch nicht die im NotSanG beschriebenen Berufsaufgaben wahrzunehmen. Es ist lediglich untersagt, diese Aufgaben unter der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ vorzunehmen, sofern keine entsprechende Erlaubnis vorliegt (vgl. zum Altenpflegegesetz: BVerfG, Urt. v. 24.10.2002 - 2 BvF 1/01, Rn. 254 f.). Eine faktische Beschränkung der Berufsausübung findet jedoch durch die Regelungen der Landesrettungsdienstgesetze statt. Dadurch, dass die Landesrettungsdienstgesetze für die Tätigkeit im Rettungsdienst fordern, dass das Personal zum Führen bestimmter Berufsbezeichnungen berechtigt ist, wird die Ausübung der Tätigkeit denjenigen vorbehalten, die die Berufsbezeichnung führen dürfen und damit auch denjenigen, die über die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 NotSanG verfügen (vgl. BT-Drs. 17/11689 zu § 1). Diese Einschränkungen der Berufsfreiheit müssen sich an Art. 12 Grundgesetz (GG) messen. Gemäß Art. 12 Abs. 1 GG hat jeder Deutsche das Recht, seinen Beruf frei zu wählen und diesen frei auszuüben. Greifen staatliche Stellen in diese Freiheit durch Rechtsakte oder Realakte ein, müssen diese Eingriffe gerechtfertigt sein. Durch die Regelungen des NotSanG wird die Berufsfreiheit durch Gesetz beschränkt. Die Rechtfertigung dieses normativen Eingriffs ist nur dann gegeben, wenn das Gesetz in jeder Hinsicht verfassungskonform ist. Hierzu muss das gesetzgebende Organ für den Erlass des Gesetzes die hinreichende Kompetenz innehaben und es muss ein ordnungsgemäßes Gesetzgebungsverfahren durchlaufen worden sein (vgl. Ruffert in Beck’scher Onlinekommentar GG, Stand 15.5.2013, Art. 12 GG, Rn. 86). Die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlass der Berufsbezeichnungsregelung für Notfallsanitäter folgt aus Art. 74 Ziff. 19 GG. Gemäß dieser Kompetenznorm ist der Bundesgesetzgeber zuständig für den Erlass von Regelungen über die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen. Der Beruf des Notfallsanitäters stellt einen anderen Heilberuf in diesem Sinne dar. Entsprechend den vergleichbaren Gesundheitsfachberufen ist für den Beruf des Notfallsanitäters die Arbeit am Patienten bezogen auf medizinische Hilfe in Notfallsituationen kennzeichnend. Der Beruf des Notfallsanitäters ist laut Gesetzesbegründung wesentlich davon geprägt, im Rahmen der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten Maßnahmen der Akutversorgung durchzuführen oder die ärztliche Versorgung bei diesen Maßnahmen zu unterstützen. Der Tätigkeitsbereich des Notfallsanitäters dient der Wiedererlangung, der Verbesserung und der Erhaltung der Gesundheit der Patienten (vgl. BT-Drs. 17/11689 Allgemeiner Teil, S. 17). In materieller Hinsicht muss die Regelung verhältnismäßig sein. Eine gesetzliche Regelung wie § 1 Abs. 1 NotSanG ist verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Im Bereich der Berufsfreiheit ist für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs die sogenannte Drei-Stufen-Theorie des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56). Mittels dieser Theorie wird die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen von Art. 12 GG grundrechtspezifisch strukturiert (vgl. Ruffert in Beck’scher Online-Kommentar GG Art. 12, Rn. 93).

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2.2 ˘ Kommentierung des Notfallsanitätergesetzes

Art. 12 Abs. 1 GG soll die Freiheit des Individuums schützen; der Regelungsvorbehalt soll indes die Gemeinschaftsinteressen ausreichend sicherstellen. Aus der Notwendigkeit, diesen beiden Forderungen gerecht zu werden, hat das Bundesverfassungsgericht die DreiStufen-Theorie entwickelt (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56). Ausgangspunkt dieser Theorie ist, dass je nach Eingriff durch den Gesetzgeber in die Berufsfreiheit ein differenzierender Maßstab an dessen Rechtfertigung anzulegen ist. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht Eingriffe in die Berufsfreiheit in drei Kategorien unterteilt, an welche unterschiedliche Anforderungen für die Rechtfertigung zu stellen sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56). Im Einzelnen handelt es sich um Eingriffe in Form von Berufsausübungsregeln, subjektiven Berufswahlregeln und objektiven Berufswahlregeln. Diese drei Eingriffstypen stehen hinsichtlich ihrer Intensität in einem Stufenverhältnis, welches sich auf die an die Rechtfertigung zu stellenden Anforderungen auswirkt. Zu prüfen ist daher, ob die gesetzliche Regelung die Freiheit der Berufsausübung oder die der Berufswahl beschränkt, wobei im letzteren Fall zu differenzieren ist, ob die Beschränkung mittels subjektiver oder objektiver Zulassungsvoraussetzung stattfindet (vgl. BVerfG Urt. v. 16.6.1959 - 1 BvR 71/57). Auf erster Stufe stehen die Berufsausübungsregeln. Diese führen zur geringsten Beeinträchtigung der Berufsfreiheit. Der Gesetzgeber bestimmt insoweit nur die Art und Weise der Berufstätigkeit. Der Eingriff wirkt nicht auf die Berufswahl zurück. Der Gesetzgeber bestimmt nur, in welcher Art und Weise die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im Einzelnen zu gestalten haben. Eine Berufsausübungsregelung ist bereits dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund vernünftiger Allgemeinwohlerwägungen als zweckmäßig erscheint (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56, Beschl. v. 17.10.1984 - 1 BvL 18/82, Beschl. v. 12.2.1986 - 1 BvR 1770/83, Beschl. v. 15.12.1987 - 1 BvR 563/85). Auf der zweiten Stufe stehen die subjektiven Berufswahlregeln. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass die Ausübung des Berufs unter der Bedingung des Vorliegens bestimmter persönlicher Eigenschaften und Fähigkeiten, des Erwerbs bestimmter Abschlüsse oder erbrachter Leistungen steht. Insoweit wird schon die Aufnahme der Berufstätigkeit von der Erfüllung bestimmter subjektiver Voraussetzungen abhängig gemacht. Der Zugang zum Beruf wird nur den in bestimmter Weise qualifizierten Erwerbern gewährt. Solche Regelungen sind nur zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts zulässig (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56, Urt. v. 16.6.1959 - 1 BvR 71/57; Beschl. v. 17.7.1961 - 1 BvL 44/55). Objektive Berufswahlregelungen stehen als stärkste Beeinträchtigung der Berufsfreiheit auf der dritten Stufe. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die Berufswahl durch objektive Kriterien, welche nicht in der Person des Betroffenen liegen und auf welche er keinen Einfluss hat, beschränkt wird. Es wird eine objektive Bedingung für die Berufswahl aufgestellt, die der Betroffene nicht aus eigener Kraft überwinden kann. Fachlich voll qualifizierte Bewerber werden von der Aufnahme des Berufs ausgeschlossen. Objektive Berufswahlregelungen sind nur zur Abwendung einer nachweislichen oder höchstwahrscheinlichen Gefahr für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig (vgl. BVerfG, Urt. v. 11.6.1958 - 1 BvR 596/56; Beschl. v. 18.12.1968 - 1 BvL 5, 14/64, 5, 11, 12/65; Be-

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2.4 ˘ Kommentierung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

2.4 Kommentierung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Fabian Knospe und Roland Lipp Hinweis: Für die Kommentierung wird aus Gründen der Vereinfachung und der besseren Lesbarkeit die männliche Form angewendet. Existieren für die Bezeichnung die männliche und weibliche Form, so sind beide gemeint. Der Verweis auf die Paragrafen gilt für die NotSan-APrV, sofern kein anderes Gesetz genannt wird.

Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen §1 Gliederung der Ausbildung, Gliederung der Ergänzungsausbildung (1) Die Ausbildung zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes umfasst mindestens 1. den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht mit einem Um­ fang von 1 920 Stunden, 2. die in der Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungs­ wachen mit einem Umfang von 1 960 Stunden und 3. die in Anlage 3 aufgeführte praktische Ausbildung in geeigneten Krankenhäusern mit einem Umfang von 720 Stunden. (2) Die Ausbildung kann wie folgt strukturiert werden: 1. im ersten Halbjahr der Ausbildung Erwerb einer Mindestqualifikation für den Einsatz im Rettungsdienst, die sich auf die Grundlagen des Rettungsdienstes erstreckt, 2. im zweiten Halbjahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisa­ tion von Krankentransporten notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie erste Einführung in die Notfallrettung, 3. im zweiten Jahr der Ausbildung Erwerb der für die Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, 4. im dritten Jahr der Ausbildung Erwerb einer fachübergreifenden Qualifikation, die der Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten im Rettungsdienst, besonders der Notfall­ rettung, mit dem Ziel der verantwortlichen Übernahme des Notfalleinsatzes dient, so­ wie Kennenlernen besonderer Einsatzbereiche.

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2.4 ˘ Kommentierung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

(3) Die weitere Ausbildung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Notfallsanitätergesetzes 1. dient dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, in denen sich die Qualifikation nach dem Rettungsassistentengesetz von der im Notfallsanitätergesetz und in dieser Verordnung geregelten Qualifikation unterscheidet, sowie 2. der Vorbereitung auf die staatliche Ergänzungsprüfung. Die Ausbildung nach Satz 1 besteht zu zwei Dritteln der nach § 32 Absatz 2 Satz 2 Num­ mer 1 oder Nummer 2 des Notfallsanitätergesetzes vorgeschriebenen Stunden aus theo­ retischem und praktischem Unterricht sowie zu einem Drittel aus einer praktischen Aus­ bildung und erstreckt sich auf die in Anlage 4 aufgeführten Inhalte. § 2 gilt entsprechend. (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 oder Absatz 3 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

Kommentar Allgemeines: In § 1 werden die Ausbildung und die Ergänzungsausbildung zum Notfallsanitäter aufge­ zeigt. Des Weiteren wird eine mögliche Strukturierung der Ausbildung zum Notfallsani­ täter erläutert. Absatz 1: Die Ausbildung zum Notfallsanitäter umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie die praktische Ausbildung im Krankenhaus und auf der Lehrrettungswache. Sie hat einen Gesamtumfang von 4 600 Stunden. Die Ausbildung beträgt in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit höchstens fünf Jahre (vgl. NotSanG § 5 Absatz 1 Satz 1). 1 920 Stunden sind für den theoretischen und praktischen Unterricht angesetzt. Die Inhalte des Unterrichts werden in der Anlage 1 beschrieben. Für die praktische Ausbildung an genehmigten Lehrrettungs­ wachen sind 1 960 Stunden angesetzt. Der Anlage der NotSan-APrV ist zu entnehmen, dass eine Mindestanzahl an Einsätzen im Praktikum auf der Lehrrettungswache abgeleistet werden muss. Der Auszubildende muss an 175 realen Einsätzen teilnehmen, von denen bis zu 25 reale Einsätze im Krankentransport durchgeführt werden dürfen. An 50 realen Ein­ sätzen muss ein Notarzt beteiligt sein (vgl. NotSan-APrV, Anlage 2). In Anlage 2 werden die praktischen Ausbildungsinhalte für die Lehrrettungswache aufgezeigt. Die weitere prak­ tische Ausbildung an geeigneten Krankenhäusern beträgt 720 Stunden. Unter geeigneten Krankenhäusern versteht man solche, die nach dem NotSanG und der NotSan-APrV den Ausbildungsauftrag und die daran geknüpften Voraussetzungen (bspw. qualifizierte Pra­ xisanleiter) erfüllen. Ob ein Krankenhaus für die Ausbildung des Schülers geeignet ist, ent­ scheiden die Länder, da diese auch die Durchführungsverantwortung tragen (NotSan-APrV, Begründung § 1). Die genaue Ausgestaltung der praktischen Ausbildung obliegt unter Be­ rücksichtigung der NotSan-APrV und der Anlage 3 den Ländern und Schulen. Der Anlage 3 sind die praktischen Ausbildungsinhalte für das Klinikpraktikum zu entnehmen.

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2.4 ˘ Kommentierung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Absatz 2: Hier wird eine mögliche Strukturierung der Ausbildung aufgezeigt. Es handelt sich um eine KANN-Vorschrift. Die Entscheidung zur Übernahme der Strukturierung obliegt den Ländern. Diese kann auch von den Ländern auf die Schulen übertragen werden. Die Aus­ bildung wird in 4 Ausbildungsabschnitte unterteilt. Im ersten Ausbildungshalbjahr ist ei­ ne Mindestqualifikation im Rettungsdienst, also die Ausbildung zum Rettungssanitäter, anzustreben. Diese bildet die Basis zur Mitarbeit im Krankentransport und der Notfallret­ tung. Im zweiten Ausbildungshalbjahr soll auf Grundlage der vorherigen Ausbildung die Kenntnis über den Krankentransport ausgebaut werden. Ziel des Ausbildungsabschnittes ist die Durchführung und Organisation des Krankentransportes. In diesem Zusammen­ hang erlangen die Auszubildenden den ersten Kontakt und die Einführung in die Notfall­ rettung. Das zweite Ausbildungsjahr dient dazu, die Kenntnisse und Fertigkeiten der Not­ fallrettung zu vertiefen und zu festigen. Im dritten Ausbildungsjahr ist das neu erlernte Wissen des zweiten Ausbildungsjahres anzuwenden. Das Ziel ist die eigenverantwortliche Übernahme von Notfalleinsätzen. Abschließend lernen Auszubildende besondere Einsatz­ bereiche kennen. Absatz 3: Durch die Ergänzungsausbildung sollen die unterschiedlichen Qualifikationen zwischen dem Rettungsassistentengesetz (RettAssG) und dem NotSanG ausgeglichen werden. Die weitere Ausbildung in Theorie und Praxis dient ebenfalls zur Vorbereitung auf die staat­ liche Ergänzungsprüfung. Rettungsassistenten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweisen, können die staatliche Ergän­ zungsprüfung ohne weitere Ausbildung ablegen (vgl. NotSanG § 32 Abs. 2 Satz 1). Aller­ dings muss die Prüfung binnen einer Frist von sieben Jahren abgelegt werden. Ist die Be­ rufserfahrung geringer als fünf Jahre gibt es zwei Möglichkeiten, um die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“ zu erlangen: 1. Alle Rettungsassistenten haben die Möglichkeit, ohne weitere Ausbildung, die staatliche Prüfung zum Notfallsanitäter abzulegen (vgl. NotSanG § 32 Abs. 2 Satz 4). 2. Andernfalls können Rettungsassistenten die vorgeschriebenen Stunden an the­ oretischem und praktischem Unterricht sowie an praktischer Ausbildung ablei­ sten und anschließend die staatliche Ergänzungsprüfung ablegen (vgl. NotSanG § 32 Abs. 2 Satz 2). Für den Fall 2 ist der Anlage 4 die Aufteilung der zu leistenden Theorie und Praxis zu ent­ nehmen. Im Fall 2 variiert die Anzahl der Theorie- und Praxisstunden je nach Berufserfah­ rung. Rettungsassistenten, die bei Inkrafttreten des Notfallsanitätergesetzes eine Berufs­ erfahrung von mindestens drei, jedoch weniger als fünf Jahre nachweisen können, müs­ sen 480 Stunden in weiteren Ausbildungen absolvieren (vgl. NotSanG § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Diese setzen sich aus 320 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht sowie 80 Stunden praktischer Ausbildung in einem geeigneten Krankenhaus und 80 Stunden auf einer Lehrrettungswache zusammen. Beträgt die Berufserfahrung bei Inkrafttreten

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2.4 ˘ Kommentierung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

des Notfallsanitätergesetzes weniger als drei Jahre oder wird zu diesem Zeitpunkt eine Ausbildung zum Rettungsassistenten absolviert, müssen 960 Stunden Theorie und Praxis abgeleistet werden (vgl. NotSanG § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2). Der theoretische und der prakti­ sche Unterricht umfassen 640 Stunden. Die praktische Ausbildung umfasst 180 Stunden in geeigneten Krankenhäusern und 140 Stunden in Lehrrettungswachen. Absatz 4: Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an theoretischem und praktischem Unter­ richt sowie an praktischer Ausbildung an genehmigten Lehrrettungswachen und geeig­ neten Krankenhäusern ist nach Anlage 5 zu bescheinigen. Für die Beurteilung der Teilnah­ me sollte die Schule für jeden Schüler eine Aufzeichnung führen. Weiterhin ist es möglich, Jahreszeugnisse auszugeben oder Leistungskontrollen durchzuführen, die zum Bestehen und somit zur erfolgreichen Teilnahme an das Erreichen einer bestimmte Note gebunden sind. Diese fließen nicht in die Gesamtnote der staatlichen Prüfung oder Ergänzungsprü­ fung ein (NotSan-AprV, Begründung § 1).

§2 Theoretischer und praktischer Unterricht, praktische Ausbildung (1) Durch den Unterricht nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Schülerinnen und Schüler befähigt, auf der Grundlage fachlichen Wissens und Könnens sowie auf der Grundlage des allgemein anerkannten Standes rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugs­ wissenschaftlicher Erkenntnisse die anfallenden Aufgaben zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen sowie das Ergebnis zu beurteilen. Während des Unterrichts ist die Entwicklung der zur Ausübung des Berufs erforderlichen Personal-, Sozial-und Selbstkompetenz zu fördern. Daneben muss den Schülerinnen und Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. (2) Durch die praktische Ausbildung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden die Schüle­ rinnen und Schüler befähigt, die im Unterricht nach Absatz 1 erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese Kenntnisse bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwen­ den, um die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach § 4 des Notfallsanitätergesetzes er­ forderliche Handlungskompetenz zu entwickeln.

Kommentar Allgemeines: Im § 2 wird der theoretische und praktische Unterricht erläutert. Die Ziele und die Metho­ den des Unterrichts werden näher beschrieben. Des Weiteren wird auf die praktische Aus­ bildung in Krankenhäusern und Lehrrettungswachen eingegangen.

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3.4 ˘ Testatheft und Vordrucke für die praktische Ausbildung

Blatt 2:

Bescheinigung über die Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen gemäß Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 NotSan-APrV

Dienst an einer Rettungswache Herr/Frau geboren am wohnhaft in hat in der Zeit vom

.

.

bis

.

.

mindestens 40 Stunden praktische Ausbildung im Aufgabenbereich „Dienst an einer Rettungswache“ absolviert. Raum für eine Beurteilung der/des Auszubildenden:

Stempel der Ausbildungsstätte

Unterschrift Praxisanleiter

211


3.4 ˘ Testatheft und Vordrucke für die praktische Ausbildung

Blatt 3:

Bescheinigung über die Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen gemäß Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 NotSan-APrV

Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung Herr/Frau geboren am wohnhaft in hat in der Zeit vom

.

.

bis

.

.

mindestens 1 600 Stunden praktische Ausbildung im Aufgabenbereich „Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung“ absolviert. Dabei wurden mindestens 175 reale Einsätze absolviert, von denen • mindestens 50 unter Beteiligung einer Notärztin oder eines Notarztes erfolgt sind, • maximal 25 im Krankentransport durchgeführt wurden.

Raum für eine Beurteilung der/des Auszubildenden:

Stempel der Ausbildungsstätte

212

Unterschrift Praxisanleiter


3.4 ˘ Testatheft und Vordrucke für die praktische Ausbildung

Blatt 4:

Bescheinigung über die Praktische Ausbildung in genehmigten Lehrrettungswachen gemäß Anlage 2 zu § 1 Absatz 1 NotSan-APrV

Dienst an einer Rettungswache, Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung und Hospitation an einer Rettungsleitstelle/integrierten Leitstelle Herr/Frau geboren am wohnhaft in hat in der Zeit vom

.

.

bis

.

.

mindestens 320 Stunden praktische Ausbildung in den Aufgabenbereichen „Dienst an einer Rettungswache“, „Durchführung und Organisation von Einsätzen in der Notfallrettung“ und „Hospitation an einer Rettungsleitstelle/integrierten Leitstelle“ absolviert. Raum für eine Beurteilung der/des Auszubildenden:

Stempel der Ausbildungsstätte

Unterschrift Praxisanleiter

213


5.7 ˘ Ausbildungs- und Prüfungsordnung für RettSan von 2010 (Muster-RettSanAPrO)

5.7 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäter von 2010 (Muster-RettSanAPrO) Ausschuss „Rettungswesen“

Muster für eine einheitliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (Muster-RettSanAPrO) Version 1.1 Stand 21.1.2010 Hinweis: In kursiver Schrift dargestellte Textabschnitte sind nur zu verwenden, wenn die Ausbildung und Prüfung durch Verordnung (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter – RettSanAPrV) geregelt und die Ausbildungsstätten und -einrichtungen staatlich anerkannt bzw. ermächtigt werden sollen.

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (Muster-RettSanAPrO) Inhaltsübersicht: § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14

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Ausbildungsziel Dauer, Form und Inhalte der Ausbildung Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen Ausbildungszeit Anerkennung von Ausbildungsabschnitten Zulassung zur Ausbildung Ausbildungsdokumentation Staatliche Abschlussprüfung Prüfungsausschuss Zulassung zur Abschlussprüfung Durchführung der Abschlussprüfung Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten Rücktritt von der Abschlussprüfung Versäumnisfolgen


5.7 ˘ Ausbildungs- und Prüfungsordnung für RettSan von 2010 (Muster-RettSanAPrO)

§ 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23

Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche bei der Abschlussprüfung Wiederholen der Abschlussprüfung Zeugnis Prüfungsunterlagen Gleichwertige Ausbildungen Kosten Zuständigkeit Übergangsvorschriften Inkrafttreten

Anlagenübersicht: Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Satz 1): Empfehlungen des Ausschusses „Rettungswesen“ vom 16./17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Satz 1): Anforderungen an Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1): Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Anlage 4 (zu § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): Erklärung Anlage 5 (zu § 7 Abs. 1 Satz 1): Ausbildungsnachweisheft Anlage 6 (zu § 10 Abs. 2 Satz 2): Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung Anlage 7 (zu § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): Erklärung zur Abschlussprüfung Anlage 8 (zu § 17 Abs. 1 Satz 1): Zeugnis über die staatliche Abschlussprüfung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter Anlage 9 (zu § 12 Abs. 4): Rechenbeispiel

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5.7 ˘ Ausbildungs- und Prüfungsordnung für RettSan von 2010 (Muster-RettSanAPrO)

§ 1 Ausbildungsziel (1) 1Die Ausbildung erfolgt nach den Empfehlungen, die der Ausschuss „Rettungswesen“ in seiner 83. Sitzung am 16./17. September 2008 für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beschlossen hat (520-Stunden-Programm 2008; Anlage 1). 2 Sie ist ausgerichtet auf die selbstständige Patientenbetreuung im Krankentransport sowie auf die Fahrer- und Helferfunktion in der Notfallrettung und soll zum Erwerb der in den Nrn. 2.3 und 6 der Anlage 1 beschriebenen Handlungskompetenzen befähigen. (2) Die erfolgreiche Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ bzw. „Rettungssanitäter“ ab.

§ 2 Dauer, Form und Inhalte der Ausbildung (1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Unterrichtseinheiten, schließt mit einer staatlichen Prüfung ab und gliedert sich in folgende Abschnitte: 1. 1Theoretische Ausbildung nach Anlage 1 von mindestens 160 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 3 Abs. 1. 2Die theoretische Ausbildung soll innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein, wobei pro Tag höchstens acht Unterrichtseinheiten anerkannt werden sollen. 2. 1Klinikpraktikum nach Anlage 1 von mindestens 160 Praktikumsstunden mit je 60 Minuten an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinikpraktikum. 2Das Klinikpraktikum soll zusammenhängend durchgeführt und in höchstens zwei Blöcken mit mindestens je 80 Praktikumsstunden abgeleistet werden. 3In begründeten Fällen können von der zuständigen Behörde auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. 4Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens 12 Praktikumsstunden in Folge anerkannt werden. 3. 1Rettungswachenpraktikum nach Anlage 1 von mindestens 160 Praktikumsstunden mit je 60 Minuten an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Rettungswachenpraktikum. 2Das Rettungswachenpraktikum soll innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. 3Es ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Einsätzen in der Notfallrettung und Einsätzen im Krankentransport zu achten. 4Mindestens müssen 20 Einsätze in der Notfallrettung nachgewiesen werden. 5Ohne Unterbrechung durch eine angemessene Ruhephase dürfen höchstens 12 Praktikumsstunden in Folge anerkannt werden. 4. 1Abschlusslehrgang nach Anlage 1 von mindestens 40 Unterrichtseinheiten mit je 60 Minuten an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter nach § 3 Abs. 1, der in Form eines zusammenhängenden Block-

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5.7 ˘ Ausbildungs- und Prüfungsordnung für RettSan von 2010 (Muster-RettSanAPrO)

unterrichts durchgeführt werden soll. 2In begründeten Fällen können von der zuständigen Behörde auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden. 3Die Abschlussprüfung soll Bestandteil des Abschlusslehrgangs sein. (2) Die Ausbildung beginnt mit der theoretischen Ausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 und endet mit der Abschlussprüfung im Abschlusslehrgang nach Abs. 1 Nr. 4.

§ 3 Ausbildungsstätten und Ausbildungseinrichtungen (1) 1Die Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter müssen die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllen. 2Sie tragen die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung. (2) 1Die Ausbildungsstätten für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. 2Die staatliche Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 und 2 erfüllt sind. 3Staatlich anerkannte Schulen für Rettungsassistenten nach dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten in der jeweils geltenden Fassung gelten als staatlich anerkannt im Sinne dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung. (3) 1Die Ausbildungseinrichtungen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinik- und Rettungswachenpraktikum müssen die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen. 2 Die Ausbildungseinrichtungen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Rettungswachenpraktikum bedürfen der staatlichen Ermächtigung nach dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Ausbildungszeit (1) 1Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung mit der Abschlussprüfung zu beenden. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag von der zuständigen Behörde auf höchstens drei Jahre verlängert werden. (2) Während der theoretischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 versäumte Ausbildungszeiten sind im Einvernehmen mit der Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, während der praktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 versäumte Ausbildungszeiten sind im Einvernehmen mit der jeweiligen Ausbildungseinrichtung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Klinik- oder Rettungswachenpraktikum nachzuholen.

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D. Bens R. Lipp

Herausgeber Daniel Bens Roland Lipp

und der zugehörigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung paragrafenweise interpretiert und in ihrer Tragweite für das Gesamtsystem Rettungsdienst eingeschätzt. Insbesondere ungeklärte Fragen und mögliche juristische Folgeentscheidungen werden aufgezeigt. Ergänzend werden auch die Ausbildungsverordnungen für den Rettungssanitäter dokumentiert und kommentiert. Das vorliegende Buch enthält somit neben dem aktuellen Kommentar des neuen Berufsbezeichnungsgesetzes erstmals alle wesentlichen Dokumente zu den zukünftig auszubildenden Berufsbildern im Rettungsdienst.

Herausgeber Daniel Bens Roland Lipp

Notfallsanitätergesetz

Notfallsanitätergesetz Herausforderungen und Chancen

ISBN 978-3-943174-17-5

Notfallsanitätergesetz

Mit dem Notfallsanitäter­g esetz (kurz NotSanG) sollten jahrelange Diskussionen um die Kompetenzen und die Ausbildung im Rettungsdienst beendet werden. Doch welche Fortschritte ergeben sich mit seinem Inkrafttreten tatsächlich? Wie weitreichend sind die Konsequenzen für Mitarbeiter, Ausbildungsbetriebe und Schulen? Und welche Schwierigkeiten lässt das Gesetz weiterhin ungelöst? Diesen und weiteren juristischen und organisatorischen Fragen widmen sich die Herausgeber und Autoren dieses Kommentars zum NotSanG. Ausführlich werden die Bestimmungen des Gesetzes

Herausforderungen und Chancen

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