In bewährter Art gibt das Autorenteam Fehn/Selen einen auch für Nicht-Juristen
anschaulichen Überblick über dieses weite Rechtsgebiet. Zahlreiche Schaubilder und Fallbeispiele aus der Praxis verdeutlichen, welche Rechtssituation in den verschiedenen Einsatzlagen vorliegt. Mögliche rechtliche Konsequenzen des eigenen Handelns können so künftig besser eingeschätzt werden. Für die komplett überarbeitete 3. Auflage wurden beispielsweise die Themen Aufklärungspflicht und Einwilligung, Behandlungsfehler und ärztliche Schweigepflicht aktualisiert und erweitert sowie das Thema Berufsausbildung nach dem
Berufsbildungsgesetz u.v.m. Ferner wurden juristische Onlinenachweise ergänzt, sodass sich der Leser bei Bedarf stets über den neuesten Stand der Rechtsprechung informieren kann. Das Buch eignet sich als Lehrbuch ebenso wie als Nachschlagewerk.
Rechtshandbuch
Einsatzkräfte von Rettungsdienst und Feuerwehr sowie Notärzte sind in ihrem beruflichen Alltag von einer Fülle von Gesetzen, Verordnungen und Bestimmungen umgeben. Im hektischen Einsatz bleibt oft keine Zeit, sich eingehend mit den vielen Paragraphen zu beschäftigen. Dabei ist vieles zu beachten: Vorgaben des Datenschutzes müssen ebenso berücksichtigt werden wie das Straßenverkehrsrecht, das Feuerschutzoder Rettungsdienstrecht.
K. Fehn · S. Selen
K. Fehn · S. Selen
K. Fehn · S. Selen
Rechtshandbuch für Feuerwehr-, Rettungsund Notarztdienst 3., überarbeitete Auflage
ISBN 978-3-938179-62-8 · www.skverlag.de
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Rechtshandbuch für Feuerwehr-, Rettungsund Notarztdienst 3., überarbeitete Auflage
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Rechtshandbuch f端r Feuerwehr-, Rettungs- und Notarztdienst
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Rechtshandbuch f眉r Feuerwehr-, Rettungs- und Notarztdienst Karsten Fehn, Sinan Selen
3., 眉berarbeitete Auflage
Verlagsgesellschaft Stumpf + Kossendey mbH 路 Edewecht 路 2010
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Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Angaben sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.
Titel der Vorauflagen: Rechtshandbuch für Feuerwehr und Rettungsdienst Redaktionsschluss: 1.10.2009 © Copyright by Verlagsgesellschaft Stumpf + Kossendey mbH, Edewecht 2010 Satz: Bürger Verlag Oldenburg GmbH & Co.KG Umschlagfoto: vege/Fotolia Druck: Dato-Druck GmbH & Co. KG, Oldenburg ISBN 978-3-938179-62-8
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage
15
Abkürzungen
17
A
Rechtliche Grundbegriffe
23
1 1.1 1.2 1.3 1.4
Das föderative Staatssystem Bund Land Kommune Hierarchie der Gebietskörperschaften und ihrer Rechtssätze
25 25 25 25 25
2 2.1 2.2
Rechtsgebiete Europarecht Öffentliches Recht 2.2.1 Verfassungsrecht 2.2.2 Allgemeines Verwaltungsrecht 2.2.2.1 Verwaltungsverfahrensrecht 2.2.2.2 Verwaltungsprozessrecht 2.2.2.3 Verwaltungsvollstreckungsrecht 2.2.3 Besonderes Verwaltungsrecht 2.2.3.1 Allgemeines 2.2.3.2 Polizei- und Ordnungsrecht Zivilrecht/Arbeitsrecht Strafrecht 2.4.1 Wesen und Funktion des Strafrechts 2.4.1.1 Generalprävention 2.4.1.2 Spezialprävention/Resozialisierung 2.4.1.3 Vergeltung 2.4.2 Abgrenzung zum Ordnungswidrigkeitenrecht 2.4.3 Aufbau von Straftatbeständen 2.4.3.1 Tatbestand 2.4.3.2 Rechtswidrigkeit (= objektive Vorwerfbarkeit der Tatbestandsverwirklichung) 2.4.3.3 Schuld (= subjektive, persönliche Vorwerfbarkeit der Tatbestandserwirklichung) 2.4.4 Bestrafung des Täters Verfahrensrecht
26 26 27 27 27 27 27 28 28 28 28 31 33 33 33 34 34 34 34 34
Gerichtsorganisation Ordentliche Gerichtsbarkeit Arbeitsgerichtsbarkeit Besondere Gerichtsbarkeit 3.3.1 Verwaltungsgerichtsbarkeit 3.2.2 Finanzgerichtsbarkeit 3.3.3 Sozialgerichtsbarkeit Verfassungsgerichtsbarkeit
39 39 39 39 39 39 40 40
2.3 2.4
2.5 3 3.1 3.2 3.3
3.4
37 37 37 38
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Inhaltsverzeichnis 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6
4.7
Rechtsquellen Gesetze Verordnungen Satzungen Verwaltungsvorschriften Verfügungen Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen 4.6.1 Verwaltungsakt Dienstherr → Beamter 4.6.2 Verwaltungsakt Beamter → Bürger 4.6.3 Allgemeinverfügung Richtlinien, Leitlinien, Empfehlungen
40 40 42 42 43 44 44 44 44 44 44
B
Relevante Rechtsgebiete, Aufbau und Systematik
47
1 1.1
Öffentliches Recht Verfassungsrecht 1.1.1 Allgemeines 1.1.2 Freiheitsgrundrechte 1.1.2.1 Art. 1 Abs. 1 GG – Menschenwürde 1.1.2.2 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 GG – Persönliche Freiheit, Leben und Gesundheit 1.1.2.3 Art. 14 Abs. 1 GG – Eigentum 1.1.3 Leistungsgrundrechte 1.1.3.1 Art. 103 Abs. 1 GG – Anspruch auf rechtliches Gehör 1.1.3.2 Art. 19 Abs. 4 GG – Rechtsweggarantie 1.1.4 Gleichheitsgrundrechte 1.1.4.1 Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GG – Gleichbehandlungsgrundsatz 1.1.4.2 Art. 33 Abs. 2 GG – Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern 1.1.5 Eingriff in Grundrechte 1.1.5.1 Allgemeines 1.1.5.2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 1.1.6 Art. 34 GG (i.V.m. § 839 Abs. 1 BGB) – Amtshaftung/Staatshaftung Verwaltungsverfahrensrecht / Verwaltungsprozessrecht 1.2.1 Erlass eines (belastenden) Verwaltungsaktes 1.2.1.1 Verfahren 1.2.1.2 Rechtsfolge: Gebundene Entscheidung und Ermessen/Ermessensfehler 1.2.2 Bestandskraft, Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit von Verwaltungsakten 1.2.2.1 Allgemeines 1.2.2.2 Bestandskraft 1.2.2.3 Rechtswidrigkeit 1.2.2.4 Nichtigkeit 1.2.3 Aufhebung von Verwaltungsakten 1.2.3.1 Rücknahme eines Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG) 1.2.3.2 Widerruf eines Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG) 1.2.4 Rechtsschutz gegen (belastende) Verwaltungsakte 1.2.5 Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt Verwaltungsvollstreckungsrecht 1.3.1 Feuerwehr- und Rettungsdienstmitarbeiter als Vollstreckungsorgane 1.3.2 Vollstreckung von Verwaltungsakten 1.3.2.1 Gestrecktes Vollstreckungsverfahren 1.3.2.2 Einaktiges Vollstreckungsverfahren 1.3.2.3 Zwangsmittel Straßenverkehrsrecht 1.4.1 Rechtliche Grundlagen, Allgemeines
49 49 49 49 49 50 50 50 50 50 51 51 51 51 51 51 53 53 54 54 55 56 56 56 57 57 58 59 59 60
1.2
1.3
1.4
63 64 65 66 66 68 70 71 71
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Inhaltsverzeichnis
1.5 1.6
1.7
1.8 1.9
1.4.2 Straßenverkehrsrecht und Rettungsdienst/Feuerwehr 1.4.2.1 Rücksichtnahmegebot 1.4.2.2 Sonder- und Wegerechte (§§ 35, 38 StVO) 1.4.2.3 Blaues Blinklicht 1.4.2.4 Einsatzhorn 1.4.2.5 Gelbes Blinklicht 1.4.2.6 Gefährliche Güter 1.4.2.7 Notfallfahrt 1.4.2.8 Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten 1.4.3 Pflicht zur Kontrolle des Dienstfahrzeuges Datenschutzrecht Polizeirecht 1.6.1 Allgemeines, Strafverfolgung und Gefahrenabwehr durch die Polizei 1.6.2 Aufgaben und Befugnisse Rettungsdienstrecht 1.7.1 Allgemeines 1.7.2 Ausgestaltung des Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen 1.7.3 Anwendungsbereich des Rettungsdienstgesetzes 1.7.4 Begriffsbestimmungen 1.7.4.1 Notfallrettung 1.7.4.2 Notfallpatient 1.7.4.3 Krankentransport 1.7.4.4 Krankenkraftwagen 1.7.4.5 Notarzteinsatzfahrzeuge 1.7.4.6 Rettungshubschrauber und Intensivtransporthubschrauber 1.7.5 Rettungsdienstpersonal 1.7.5.1 Notarzt 1.7.5.2 Leitender Notarzt 1.7.5.3 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst 1.7.5.4 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst 1.7.5.5 Rettungsassistent 1.7.5.6 Rettungssanitäter 1.7.5.7 Rettungshelfer 1.7.5.8 Gesundheitliche und fachliche Eignung 1.7.5.9 Fortbildungspflichten 1.7.5.10 Besetzung der Fahrzeuge in Notfallrettung und Krankentransport 1.7.5.11 Gesetzliche Verhaltensregeln für das Rettungsdienstpersonal 1.7.6 Der Rettungsdienst 1.7.6.1 Träger des Rettungsdienstes 1.7.6.2 Rettungsleitstelle 1.7.6.3 Leitender Notarzt 1.7.6.4 Rettungswachen 1.7.6.5 Luftrettung 1.7.6.6 Bedarfspläne 1.7.7 Die Beteiligung privater Unternehmen an Notfallrettung und Krankentransport 1.7.7.1 Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Unternehmens 1.7.7.2 Zuverlässigkeit und fachliche Eignung des Unternehmers 1.7.7.3 Keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes 1.7.7.4 Genehmigungsantrag 1.7.7.5 Verpflichtungen bei Betriebsaufnahme 1.7.7.6 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung 1.7.8 Bußgeldvorschriften Medizinprodukterecht Feuerschutzrecht 1.9.1 Aufgaben nach FSHG und Regelung der Trägerschaft
75 75 75 77 78 78 79 79 80 81 81 84 84 86 87 88 88 90 90 90 90 90 91 91 91 92 92 95 96 98 99 101 102 102 103 103 103 105 105 105 106 106 107 107 107 107 107 108 108 109 111 113 115 117 118
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Inhaltsverzeichnis 1.9.1.1 Schadenfeuer und Abgrenzung zum Nutzfeuer 1.9.1.2 Unglücksfall 1.9.1.3 Öffentliche Notstände 1.9.1.4 Grenzen der Aufgaben 1.9.1.5 Aufgaben der Gemeinde, der Kreise und des Landes 1.9.2 Vorbeugender Brandschutz 1.9.2.1 Beteiligung aufgrund baurechtlicher Vorschriften 1.9.2.2 Brandschau 1.9.2.3 Brandsicherheitswachen 1.9.2.4 Brandschutzerziehung, Brandschutzaufklärung und Selbsthilfe 1.9.3 Die Feuerwehren 1.9.3.1 Übersicht über die verschiedenen Feuerwehren 1.9.3.2 Berufsfeuerwehr 1.9.3.3 Freiwillige Feuerwehr 1.9.3.4 Pflichtfeuerwehr 1.9.3.5 Werkfeuerwehr 1.9.4 Private Hilfsorganisationen 1.9.5 Einrichtungen und vorbereitende Maßnahmen 1.9.5.1 Leitstelle 1.9.5.2 Vorbereitende Maßnahmen 1.9.5.3 Besonders gefährliche Objekte und externe Notfallpläne 1.9.5.4 Ausbildung, Fortbildung und Übungen 1.9.6 Abwehrmaßnahmen/Befugnisse der Einsatzkräfte 1.9.6.1 Verpflichtung zur Hilfeleistung 1.9.6.2 Platzverweis 1.9.6.3 Entfernung von Gegenständen 1.9.6.4 Betreten von Grundstücken/Dulden von Arbeiten 1.9.6.5 Zurverfügungstellung von Wasservorräten und Hilfsmitteln 1.9.6.6 Beseitigung von Bäumen, Sträuchern, Pflanzen, Einfriedungen, Gebäudeteilen und Gebäuden 1.9.6.7 Räumung von Grundstücken, Gebäuden oder Schiffen 1.9.6.8 Andere Maßnahmen gegen Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Gebäuden und Schiffen 1.9.6.9 Anbringen von Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie Hinweisschildern zur Gefahrenbekämpfung 1.9.6.10 Durchführung von Übungen und Erkundungen auf Privatgelände 1.9.6.11 Zwangsweise Durchsetzung der Anordnungen 1.9.6.12 Ordnungswidrigkeiten 1.9.7 Großschadensereignisse 1.9.8 Rechte und Pflichten der Bevölkerung 1.9.9 Datenverarbeitung nach dem FSHG NW 1.9.10 Grundrechtseinschränkungen 1.10 Zusammenarbeit zwischen Rettungsdienst/Feuerwehr und anderen Gefahrenabwehrorganisationen 1.10.1 Aufgaben in eigener Zuständigkeit 1.10.2 Amtshilfe 1.10.3 Vollzugshilfe 1.10.4 Überörtliche Hilfe 1.10.5 Nachbarliche Hilfe 1.11 Sozialrecht 1.12 Vergabe von Leistungen an private Unternehmen durch öffentliche Träger von Feuerschutz und Rettungsdienst 1.12.1 Geltung des Vergaberegimes 1.12.2 Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) 1.12.3 Öffentliche und beschränkte Ausschreibung
119 119 120 120 120 121 121 121 122 124 124 124 124 125 125 126 127 127 127 128 128 129 129 129 131 132 132 133 134 134 135 135 135 136 136 136 137 137 138 138 138 138 139 140 143 144 147 147 148 148
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Inhaltsverzeichnis
1.13 1.14
2 2.1
2.2
2.3
1.12.4 Art und Inhalt der Ausschreibung 1.12.5 Freihändige Vergabe 1.12.6 Angebote, Nachweise und Vergabeunterlagen 1.12.7 Vergabe nach europäischen Vorschriften Öffentliches Dienstrecht Steuerrecht 1.14.1 Allgemeines 1.14.2 Steuerliche Abzugsfähigkeit 1.14.2.1 Werbungskosten 1.14.2.2 Sonderausgaben 1.14.2.3 Außergewöhnliche Belastungen 1.14.2.4 Steuerliche Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte 1.14.3 Steuerberatungskosten
149 149 151 151 152 153 153 154 154 156 156 157 158
Zivilrecht / Arbeitsrecht / Vereins- und GmbH-Recht Anspruchsgrundlagen für Schadensersatz 2.1.1 Vertragliche Schadensersatzansprüche 2.1.2 Vertragsähnliche Schadensersatzansprüche (Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB) 2.1.3 Gesetzliche Schadensersatzansprüche (unerlaubte Handlung) 2.1.3.1 Haftung für unerlaubte Handlungen nach § 823 Abs. 1 BGB 2.1.3.2 Haftung für unerlaubte Handlungen nach § 823 Abs. 2 BGB 2.1.3.3 Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831 Abs. 1 BGB 2.1.3.4 Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG 2.1.4 Schaden 2.1.5 Kausalität 2.1.6 Verschulden 2.1.6.1 Vorsatz und Fahrlässigkeit 2.1.6.2 Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) 2.1.7 Ersatz des Schadens 2.1.7.1 Ersatz materieller Schäden 2.1.7.2 Ersatz immaterieller Schäden Arbeitsrecht: Grundsatz der betrieblich veranlassten Arbeit 2.2.1 Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber 2.2.1.1 Betrieblich veranlasste Tätigkeit 2.2.1.2 Unmittelbarer Schaden aus dieser Tätigkeit 2.2.1.3 Keine Vergütung des Haftungsrisikos 2.2.1.4 Verschulden 2.2.2 Rechtsfolge 2.2.3 Arbeitsunfall 2.2.4 So genannter Kameradenunfall Eingetragener Verein (e. V.) und gemeinnützige GmbH 2.3.1 Grundlagen des Vereins- und Gesellschaftsrechts 2.3.1.1 Eingetragener Idealverein (e.V.) 2.3.1.2 Haftung des eingetragenen Idealvereins (e.V.) 2.3.1.3 Besteuerung des eingetragenen Idealvereins (e.V.) 2.3.1.4 Gemeinnützige GmbH 2.3.1.5 Haftung der gemeinnützigen GmbH 2.3.1.6 Besteuerung der gemeinnützigen GmbH 2.3.1.7 Kennzeichnung ideeller Vereine (e. V.) und gemeinnütziger GmbH 2.3.1.8 Wirtschaftlich orientiertes Handeln eines Vereins – Überführung des e. V. in eine gemeinnützige GmbH? 2.3.2 Rechtsform gesetzlich privilegierter Hilfsorganisationen im Rettungsdienst 2.3.3 Arbeitsgemeinschaft gesetzlich privilegierter Hilfsorganisationen
159 159 159 159 160 160 161 161 164 166 166 169 169 169 169 170 170 170 172 172 172 172 172 172 173 174 174 174 175 175 176 177 177 178 178 178 179 181
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Inhaltsverzeichnis 3 3.1 3.2
Strafrecht / Strafprozessrecht Einleitung Ablauf des Strafverfahrens 3.2.1 Einleitung des Ermittlungsverfahrens 3.2.2 Abschluss des Ermittlungsverfahrens – Einstellung/Anklageerhebung 3.2.3 Zwischenverfahren – Einreichen der Anklage bei Gericht/Strafbefehl 3.2.4 Hauptverfahren 3.2.5 Nebenklage 3.2.6 Rechtsmittel 3.2.6.1 Beschwerde 3.2.6.2 Berufung 3.2.6.3 Revision 3.3 Relevante Straftatbestände – Einsatzdienst 3.3.1 Totschlag, § 212 StGB 3.3.2 Fahrlässige Tötung, § 222 StGB 3.3.3 Körperverletzung, §§ 223 ff. StGB 3.3.4 Totschlag und (fahrlässige) Körperverletzung durch Unterlassen, §§ 222, 223, 229 ff., 13 StGB 3.3.5 Unterlassene Hilfeleistung, § 323c StGB 3.3.6 Freiheitsberaubung, § 239 StGB 3.3.7 Urkundenfälschung, § 267 StGB 3.3.8 Verletzung von Privatgeheimnissen und ärztlicher Schweigepflicht, § 203 StGB/§§ 53, 53a StPO 3.3.9 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB 3.3.10 Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln, § 145 StGB 3.4 Relevante Straftatbestände – Vergabe von Leistungen (Wirtschaftsstrafrecht) 3.4.1 Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, § 298 StGB 3.4.2 Betrug, § 263 StGB 3.4.3 Korruptionsdelikte, §§ 299, 331 ff. StGB 3.4.4 Untreue, § 266 StGB
181 181 182 183 186 188 189 189 190 190 190 191 192 192 192 194
C
225
Ausgewählte Fragestellungen
1 1.1
Öffentliches Recht Rettungsdienst: Private oder hoheitliche Aufgabe? 1.1.1 Relevanz 1.1.1.1 Folgen bei öffentlich-rechtlicher Tätigkeit 1.1.1.2 Folgen bei privatrechtlicher Tätigkeit 1.1.2 Lösungsvorschlag 1.2 Warum einen Selbstmörder retten? 1.3 Abgrenzung zwischen Notarzt-Dienst im Rettungsdienst und ärztlichem Notdienst der Kassenärztlichen Vereinigung 1.3.1 Begriff „Notarzt“ 1.3.2 Unterschiede zwischen Rettungsdienst und KV-Notdienst 1.3.2.1 Arzt im KV-Notdienst 1.3.2.2 Notarzt im Rettungsdienst 1.4 Notarztdienst im Rettungsdienst 1.4.1 Bereitstellung der Notärzte 1.4.2 Qualifikation der eingesetzten Ärzte 1.5 Zusammenarbeit zwischen Ärzten und nichtärztlichem Rettungsdienstpersonal
202 204 205 206 208 214 214 216 216 218 219 222
227 227 227 227 227 227 228 229 229 229 229 230 232 232 232 233
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Inhaltsverzeichnis 1.5.1 Notärzte 1.5.1.1 Notarzt als medizinischer Einsatzleiter 1.5.1.2 Aufgabendelegation durch den Notarzt 1.5.2 Niedergelassene Ärzte 1.5.2.1 Stellung gegenüber dem nichtärztlichen Rettungsdienstpersonal 1.5.2.2 Übernahme des Patienten – ärztliche Anweisungen 1.5.2.3 Transportbegleitung durch den niedergelassenen Arzt 1.6. Das PsychKG, insbesondere: Sofortige Unterbringung 1.6.1 Einleitung 1.6.1.1 Relevanz für den Feuerwehr- und Rettungsdienst 1.6.1.2 Worum geht es im Psychischkrankengesetz? 1.6.1.3 Rechtsgrundlagen für eine Unterbringung 1.6.2 Die verschiedenen gesetzlichen Unterbringungsmöglichkeiten 1.6.2.1 Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) 1.6.2.2 Strafprozessordnung (StPO) 1.6.2.3 Jugendgerichtsgesetz (JGG) 1.6.2.4 Strafgesetzbuch (StGB) 1.6.2.5 Sozialgesetzbuch, Achtes Buch (SGB VIII), Inobhutnahme 1.6.2.6 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 1.6.2.7 Verzahnung der einzelnen gesetzlichen Grundlagen 1.6.3 Gesetzessystematik des PsychKG 1.6.3.1 Gliederung des Gesetzes 1.6.3.2 Differenzierung zwischen vorsorgender und nachgehender Hilfe und Untersuchung 1.6.4 Die verschiedenen Formen der Unterbringung nach PsychKG, allgemeine und besondere Voraussetzungen, Verwaltungsverfahren 1.6.4.1 „Reguläre“ Unterbringung (§§ 10, 11 PsychKG) 1.6.4.2 Sofortige Unterbringung (§ 14 PsychKG) 1.6.4.3 Einstweilige Unterbringung 1.6.4.4 Sonstige Unterbringung 1.6.4.5 Längerfristige Unterbringung 1.6.4.6 Unterbringung zur Begutachtung 1.6.5 Folgen bei Rechtswidrigkeit der veranlassten (sofortigen) Unterbringung 1.6.5.1 Strafrecht 1.6.5.2 Zivilrecht 1.7 Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten im Straßenverkehr (§§ 35, 38 StVO) 1.7.1 Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Einsatzfahrzeugen 1.7.2 Inanspruchnahme von Sonderrechten mit Privatfahrzeugen 1.7.2.1 Angehörige der Feuerwehr 1.7.2.2 Mitarbeiter privater Hilfsorganisationen und Ärzte 1.7.3 Inanspruchnahme von Wegerechten (blaues Blinklicht und Einsatzhorn, § 38 StVO) 1.7.4 Anfahrt von der Wache/von dem Krankenhaus zur Einsatzstelle 1.7.4.1 Gefahr für die öffentliche Sicherheit 1.7.4.2 Anscheinsgefahr 1.7.4.3 Scheingefahr 1.7.4.4 Gefahrenverdacht 1.7.4.5 Ergebnis 1.7.5 Abtransport eines Patienten von der Unglücksstelle/Anfahrt zum Krankenhaus/ NEF-Begleitung 1.7.6 Funktionsänderung eines Fahrzeugs (First Responder) 1.7.7 Anweisung, blaues Blinklicht und Einsatzhorn (nicht) zu verwenden 1.7.7.1 Technischer Einsatzleiter/Leitstelle 1.7.7.2 Notarzt/KV-Arzt/Klinikarzt
233 233 234 235 235 236 236 237 237 237 239 241 241 241 243 243 244 245 247 247 247 248 248 250 251 254 257 257 257 257 257 259 259 259 259 261 261 264 264 264 265 265 266 267 268 269 270 271 271 271
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Inhaltsverzeichnis 1.7.8 Unfall bei Sonderrechtsfahrt 1.8 Zulässigkeit hoheitlicher Maßnahmen im Verhältnis Hoheitsträger – Hoheitsträger 1.9 Fragen des Beamten- und Disziplinarrechts 1.9.1 Beamtenverhältnis 1.9.1.1 Allgemeines 1.9.1.2 Berufsbeamtenverhältnis 1.9.1.3 Ehrenbeamtenverhältnis 1.9.1.4 Personalakten und Bewerbung bei einer anderen Behörde 1.9.1.5 Verwaltungsakte innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses 1.9.1.6 Eingehen besonderer Gefahren 1.9.1.7 Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Dienstherrn 1.9.2 Disziplinarwesen 1.9.2.1 Gesetzliche Grundlagen 1.9.2.2 Anlass für Disziplinarmaßnahmen (§ 115 BRRG i. V.m. dem jeweiligen Landesbeamtengesetz) 1.9.2.3 Besonders relevante Dienstpflichten 1.9.2.4 Disziplinarmaßnahmen 1.9.2.5 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren und Strafverfahren 1.9.2.6 Disziplinarmaßnahmen und Personalakte 1.9.3 Behördliches und gerichtliches Disziplinarverfahren 1.9.3.1 Behördliches Disziplinarverfahren 1.9.3.2 Rechtsschutz gegen Disziplinarverfügungen 1.9.3.3 Gerichtliches Disziplinarverfahren 1.9.3.4 Verteidigung des Beamten 1.9.4 Disziplinarmaßnahmen und -verfahren nach der LaufbahnVO FF NW 1.9.5 Annex: Die Konkurrenzsituation im Beamtenrecht 1.9.5.1 Grundsatz: Gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern 1.9.5.2 Rechtsschutz bei Ablehnung 1.9.5.3 Pflichten des Dienstherrn bei Ablehnung eines Bewerbers 2 2.1
2.2
272 277 279 279 279 282 283 283 285 287 289 290 291 292 292 293 295 295 296 296 296 296 297 297 300 300 301 304
Zivilrecht / Arbeitsrecht 305 Berufsausbildungsrecht für nichtärztliches Assistenzpersonal 305 2.1.1 Zivilrechtliches Arbeits- und öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis 305 2.1.2 Zivilrechtliches Arbeits- und Ausbildungsverhältnis 306 2.1.3 Berufsbildungsgesetz (BBiG) 306 2.1.3.1 Anwendungsbereich 306 2.1.3.2 Inhalt des Berufsausbildungsvertrages, Pflichten des Ausbildenden und des Auszubildenden 307 2.1.3.3 Anforderungen an den Ausbildenden 309 2.1.3.4 Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 310 2.1.3.5 Vorgaben des Jugendarbeitsschutzgesetzes 311 2.1.3.6 Gemeinsame Grundsätze der ausbildenden Hilfsorganisationen zur Ausbildung auf der Lehrrettungswache 313 2.1.3.7 Verantwortlicher Ausbilder an der Lehrrettungswache – Lehrrettungsassistent 313 2.1.3.8 Aufbewahrung von Ausbildungsaufzeichnungen auf der Lehrrettungswache 314 Jugendarbeitsschutzgesetz und Rettungsdienst 314 2.2.1 Anwendbarkeit des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf ehrenamtlich im Rettungsdienst tätige Jugendliche 315 2.2.1.1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG 315 2.2.1.2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG 315 2.2.1.3 § 1 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG 316 2.2.1.4 § 1 Abs. 1 Nr. 4 JArbSchG 317 2.2.1.5 Schwesternhelferinnen-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) 318
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Inhaltsverzeichnis
2.3
2.2.2 Berufsausbildung, berufsbezogenes Praktikum und berufliche Tätigkeit im Rettungsdienst Betreuungsrecht
319 319
3 Strafrecht 3.1 Durchführen bzw. Unterlassen so genannter Notkompetenzmaßnahmen am Beispiel der Frühdefibrillation 3.1.1 Strafbarkeit wegen (gefährlicher) Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 StGB 3.1.1.1 Invasiv-medizinische Heilmaßnahme als Körperverletzung 3.1.1.2 Rechtfertigung durch mutmaßliche Einwilligung und Irrelevanz des so genannten Arztvorbehaltes 3.1.1.3 Frühdefibrillation (Notkompetenzmaßnahmen) durch Rettungsassistenten 3.1.1.4 Frühdefibrillation als Standardmaßnahme 3.1.1.5 Exkurs: Folgen für den Rettungsdienstträger bei der Frühdefibrillation als Standardmaßnahme 3.1.1.6 Unterlassen der Frühdefibrillation (Notkompetenzmaßnahme) 3.1.2 Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 HeilprG 3.1.2.1 Fehlende Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes 3.1.2.2 Rechtfertigung bei Anwendbarkeit des Heilpraktikergesetzes 3.1.3 Ordnungswidrigkeiten gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 16 MPG, §§ 13, 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 2 Abs. 2 MPBetreibV 3.1.4 Fehlerhafte Frühdefibrillation (Notkompetenzmaßnahmen) 3.2 Behandlung eines lebensgefährlich verletzten Patienten gegen seinen Willen? – Patientenverfügung im Rettungsdienst 3.2.1 Inhalt und Form einer Patientenverfügung 3.2.2 Selbstbestimmungsrecht des Patienten, Ausübung und Inhalt 3.2.3 Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen und der Rechtsprechung zur Patientenverfügung in der Notfallmedizin 3.2.4 Unterlassene Lebensrettung
321
4 Haftung des Leitstellenpersonals 4.1 Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Leitstellendisponenten 4.2 Zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortlichkeit 4.3 Denkbare Haftungsfälle 4.4 Empfehlungen
340 340 341 342 343
5 Organisationsverschulden des Aufgabenträgers und der Einsatzleitung 5.1 Organisationspflichten im klinischen Bereich 5.2 Übertragbarkeit der Organisationspflichten auf den präklinischen Bereich 5.3 Verschulden durch konkretes Fehlverhalten bei der Einsatzvorbereitung und/oder Einsatzdurchführung 5.4 Verschulden durch Übernahme der Aufgabe trotz fehlender Qualifikation 5.5 Haftungsgrundlagen 5.5.1 Zivilrecht – Amtshaftung/persönliche Haftung 5.5.2 Strafrecht
343 344 345
6 Arztrecht 6.1 Besondere Pflichten des ärztlichen und nichtärztlichen Rettungsdienstpersonals, ziviler Haftungsprozess 6.1.1 Allgemeines 6.1.2 Behandlungspflicht 6.1.3 Aufklärungspflicht und Einwilligung des Patienten 6.1.3.1 Diagnoseaufklärung 6.1.3.2 Verlaufsaufklärung 6.1.3.3 Risikoaufklärung
351
321 322 322 322 326 326 327 327 328 328 330 332 333 333 334 336 337 339
345 346 348 348 349
351 351 353 353 354 355 355
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6.2
6.3
6.1.3.4 Art und Weise der Aufklärung 6.1.3.5 Einwilligung bei Minderjährigen 6.1.3.6 Mutmaßliche Einwilligung 6.1.3.7 Aufklärung in der Notfallrettung 6.1.3.8 Folgen einer Aufklärungspflichtverletzung 6.1.4. Befunderhebungs- und Befundsicherungspflicht 6.1.5 Dokumentationspflicht 6.1.5.1 Entwicklung der Dokumentationspflicht 6.1.5.2 Einsichtnahmerecht des Patienten 6.1.5.3 Dokumentationspflicht im Rettungsdienst 6.1.5.4 Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Dokumentationspflicht 6.1.5.5 Verletzung der Dokumentationspflicht 6.1.5.6 Manipulation der Dokumentation Behandlungsfehler 6.2.1 Zivilrechtliche Bedeutung des Behandlungsfehlers 6.2.2 Strafrechtliche Bedeutung des Behandlungsfehlers 6.2.3 Maßgeblicher Sorgfaltsmaßstab und Beurteilungszeitpunkt 6.2.4 Behandlungsfehler im Einzelnen 6.2.4.1 Diagnoseirrtum 6.2.4.2 Therapiefehler/Medikationsfehler 6.2.4.3 Verletzung therapeutischer Beratungspflichten 6.2.4.4 Übernahmeverschulden und Anfängereingriff 6.2.4.5 Aufklärung über (fehlende) Erfahrung und Qualifikation 6.2.4.6 Fehler im voll beherrschbaren Risikobereich 6.3.4.7 Organisationsfehler 6.2.4.8 Bedeutung des groben Behandlungsfehlers 6.2.4.9 Offenbarung eines Behandlungsfehlers gegenüber dem Patienten – Pflicht zur Selbstbelastung? Exkurs: Arztvertragsrecht 6.3.1 Behandlungsvertrag 6.3.1.1 Vertrag Arzt – Privatpatient 6.3.1.2 Arzt – Kassenpatient 6.3.1.3 Behandlungsvertrag zwischen Notarzt und Notfallpatient 6.3.2 Totaler Krankenhausaufnahmevertrag 6.3.3 Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag 6.3.4 Totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag
356 357 358 358 358 359 360 360 361 361 363 365 366 369 369 370 372 373 373 374 375 375 376 376 377 377 379 380 380 381 381 381 382 382 383
Anhang 1: Juristische Onlinenachweise Linksammlung zu Gesetzen, Gerichten und medizinischen Leitlinien
385 387
Anhang 2: Verzeichnisse Literaturverzeichnis Abbildungsverzeichnis Tabellenverzeichnis Stichwortverzeichnis Autorenverzeichnis
389 391 397 397 398 411
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Vorwort
Vorwort zur 3. Auflage Wir freuen uns, unseren Lesern nunmehr die dritte Auflage des Rechtshandbuches präsentieren zu dürfen. An dieser Stelle möchten wir uns zunächst für die freundliche Aufnahme der inzwischen vergriffenen 2. Auflage durch unsere Leserschaft und das dadurch bekundete Interesse an unserem Buchwerk bedanken. Gleichzeitig möchten wir aber auch dafür um Nachsicht bitten, dass seit dem Erscheinen der 2. Auflage im Jahr 2003 mehr als doppelt so viel Zeit vergangen ist, wie zwischen dem Erscheinen der 1. und der 2. Auflage lag. Dies ist im Wesentlichen mit der Arbeitsüberlastung der Verfasser zu begründen, die eine gründliche Überarbeitung der zweiten Auflage leider erst jetzt möglich machte. Neben der notwendigen Anpassung an die aktuelle Rechtsprechungs- und Gesetzeslage erfolgte mit der 3. Auflage wieder eine inhaltliche Erweiterung. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtshandbuch jetzt als „Rechtshandbuch für Feuerwehr-, Rettungs- und Notarztdienst“ firmiert. Dies erschien uns deshalb angezeigt, weil wir in das Buch nach der Erweiterung der Ausführungen zum Rettungsdienstrecht und der Aufnahme eines Kapitels zum Medizin produktrecht in der 2. Auflage mit dieser 3. Auflage nun noch ein Kapitel zum Arztrecht hinzugefügt haben. Die forensische Erfahrung zeigt, dass arztstraf- und arzthaftungsrechtliche Fragen für Notärzte von zunehmender Bedeutung sind. Erweitert wurden die Ausführungen zur Notkompetenz. Neu aufgenommen wurde darüber hinaus ein Kapitel, das sich mit dem „eingetragenen Verein“ und der „gemeinnützigen GmbH“ als wesentlichen Rechtsformen der Hilfsorganisationen befasst und das zudem der Frage nachgeht, inwiefern Zusammenschlüsse und Rechtsformänderungen von Hilfsorganisationen Einfluss auf die Privilegierung nach den Rettungsdienstgesetzen der Länder haben. Ebenfalls neu hinzugekommen ist ein Kapitel zum Berufsausbildungsrecht, nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass das Berufsbildungsgesetz nach einer eventuellen Neufassung des Rettungsassistentengesetzes auch auf die Berufsausbildung zum Rettungs assistenten Anwendung finden soll. Geändert wurde die Rechtsauffassung betreffend die Begleitung eines RTW durch ein NEF unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten beim Abtransport des Patienten in die Klinik. Beibehalten wurde auch in der dritten Auflage die Dreiteilung des Werks in die Kapitel A – Rechtliche Grundbegriffe, B – Relevante Rechtsgebiete, Aufbau und Systematik, C – Ausgewählte Fragestellungen. Die in der 1. Auflage enthaltene und bereits in der 2. Auflage gekürzte Vorschriftensammlung am Ende des Buches ist in dieser 3. Auflage vollständig entfallen, da alle wesentlichen Rechtsnormen inzwischen über das Internet bezogen werden können. Als Hilfestellung finden unsere Leser hierzu eine Linksammlung. Unser Dank gilt Herrn Wiss. Mit. David López Remondes für die Bearbeitung der Kapitel „Rettungsdienstpersonal“ und „Zivilrecht/Arbeitsrecht/Vereins- und GmbH-Recht“ sowie für die Unterstützung der Autoren bei der Einarbeitung der Änderungen in das Manuskript. Ferner danken wir Herrn Regierungsdirektor Dr. Bernd Josef Fehn für die Bearbeitung des Kapitels zum Steuerrecht.
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Vorwort
Wir würden uns freuen, wenn auch diese 3. Auflage bei unserer Leserschaft wieder auf großes und freundliches Interesse stößt und das Rechtshandbuch weiterhin seine Aufgabe als verständlicher, juristischer Praxisratgeber erfüllen kann. Anregungen und Kritik greifen wir gerne auf. Diese können über den Verlag an die Autoren gerichtet werden. Köln/Berlin im November 2009
Prof. Dr. Karsten Fehn, Sinan Selen
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A Rechtliche Grundbegriffe
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A Rechtliche Grundbegriffe
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Das föderative Staatssystem
Die Bundesrepublik Deutschland ist ein föderativer Staat. Das ergibt sich aus dem Grundgesetz (Art. 70 ff. GG). Das föderative Staatssystem bezeichnet die Gliederung des Staates in die Gebietskörperschaften „Bund“, „Länder“ und „Gemeinden“. Dieser Aufbau hat Auswirken auf die Schaffung und den Vollzug von Rechtssätzen, d.h. auf Rechtssetzungszuständigkeiten und Verwaltung. Deshalb bedarf es einer kurzen Darstellung dieses Staatsaufbaus. 1.1 Bund Der Bund hat Gesetzgebungskompetenzen für das Bundesrecht. Dieses gilt im gesamten Bundesgebiet und wird vom Bundestag/Bundesrat in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen (z.B. StGB, BGB). Es gilt der Grundsatz: „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG), d.h. ein Landesgesetz, das im Widerspruch zu einem Bundesgesetz steht, ist unwirksam. Gleiches gilt für Bundesverordnungen gegenüber Landesgesetzen (eine Bundesverordnung geht auch einem Landesgesetz, sogar einer Landesverfassung vor!) und für Bundesverordnungen gegenüber Landesverordnungen. 1.2 Land Die Gesetzgebungskompetenzen für das Landesrecht hingegen liegen beim jeweiligen Bundesland. Nur dort hat es Gültigkeit. Es wird vom Landtag in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren beschlossen (z.B. FSHG NW, RettG NW). 1.3 Kommune Kommunen (= Gemeinden) haben keine Gesetzgebungsbefugnisse, sondern nur Satzungsbefugnisse, d.h. die von ihnen beschlossenen Rechtssätze sind keine formellen Gesetze, sondern lediglich Satzungen, die auch nur für das jeweilige Gemeindegebiet gelten (z.B. Bebauungsplan, Kostensatzungen der Feuerwehren, Benutzungsordnung für die städtischen Schwimmbäder). Satzungen sind aber Gesetze im materiellen Sinn, weil sie Außenwirkung entfalten und für den Bürger verbindlich sind. 1.4 Hierarchie der Gebietskörperschaften und ihrer Rechtssätze Aus dieser Gliederung ergibt sich eine Hierarchie der Rechtssätze, die sich als so genannte Normenpyramide darstellen lässt (Abb. 1). Neben dieser Hierarchie gibt es weitere Grundsätze, nach der sich die Vor- und Nachrangigkeit von Rechtssätzen bestimmen lässt. Diese sind dann von Bedeutung, wenn zwei Rechtssätze auf gleicher Stufe stehen und das Gleiche regeln. Das bedeutet im Einzelnen: – Neues Recht verdrängt altes Recht. Beispiel: Das neue FSHG NW verdrängt das alte FSHG NW. – Spezielles Recht verdrängt allgemeines Recht. Beispiel: Für das Beamtenverhältnis gelten vornehmlich die speziellen Beamtengesetze, die allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze treten dahinter zurück und gelten nur hilfsweise.
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A Rechtliche Grundbegriffe
Verfassung des Bundes Förmliche Bundesgesetze Rechtsverordnungen des Bundes Verfassungen der Länder Förmliche Gesetze der Länder Rechtsverordnungen der Länder Rechtssätze (Satzungen) der Gemeinden
Abb. 1: Normenpyramide
– Im Strafrecht gilt: Anwendung des mildesten Gesetzes. Existieren zwei verschiedene Gesetze, welche die gleiche Handlung unter Strafe stellen, so ist zugunsten des Täters das mildere anzuwenden (§ 2 Abs. 3 StGB). Beispiel: Bis Juli 1997 war Vergewaltigung in der Ehe nicht als solche strafbar, sondern galt allenfalls als sexuelle Nötigung. Seit Juli 1997 ist sie als Vergewaltigung unter Strafe gestellt. Hat ein Täter eine solche Tat im Mai 1997 begangen, wird er aber erst im September 1997 angeklagt, so ist seiner Bestrafung die mildere Rechtslage – hier die vor Juli 1997 – zu Grunde zu legen.
2
Rechtsgebiete
In engem Zusammenhang mit dem föderativen Staatssystem und den Rechtssetzungszuständigkeiten steht die Unterscheidung der verschiedenen Rechtsgebiete, die je nach ihrer Tragweite entweder in die Zuständigkeit des Bundes oder in die der Länder fallen. 2.1 Europarecht Das Europarecht entstammt, wie der Name schon sagt, der Europäischen Union bzw. den Europäischen Gemeinschaften und ist übernational. Es steht also noch
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A Rechtliche Grundbegriffe
über dem Bundesrecht und bindet jeden Mitgliedsstaat der EU. Das Europarecht kann unmittelbar auf den Einzelnen wirken (EU-Verordnung) oder den Staat zur nationalen Umsetzung durch ein so genanntes Transformationsgesetz verpflichten (EU-Richtlinien). Die Zuständigkeit für dieses Gesetz liegt beim Bund. 2.2 Öffentliches Recht Das öffentliche Recht spaltet sich in verschiedene Disziplinen auf. Charakteristisch ist in jedem Fall die Beteiligung des Staates. 2.2.1 Verfassungsrecht Die Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland ist im Grundgesetz (GG) niedergelegt. Dieses regelt die Grundrechte und die Staatsorganisation, insbesondere die Kompetenzverteilung innerhalb des Bundes und gegenüber den Ländern sowie die Gewaltenteilung. Außerdem gibt es Länderverfassungen, die sich aber an die durch das Grundgesetz vorgegebenen Grenzen halten müssen, vor allem keine Grundrechte beschneiden dürfen. In manchen Landesverfassungen werden sogar zusätzliche Grundrechte gewährt, z.B. das Recht auf einen Kindergartenplatz, und die auf Bundesebene verbotene unmittelbare Demokratie (durch Volksbegehren und Volksentscheide) ermöglicht. Die Zuständigkeit für die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland liegt naturgemäß beim Bund. 2.2.2 Allgemeines Verwaltungsrecht Das Verwaltungsrecht regelt alle Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Staat bzw. zwischen den für den Staat handelnden Beamten und dem Staat selbst. Charakteristisch ist, dass der Staat den Bürgern in einem Über- und Unterordnungsverhältnis gegenübertritt oder dem Staat besondere Rechte eingeräumt sind, die anderen nicht zustehen. Zu unterscheiden sind drei Unterkategorien. 2.2.2.1 Verwaltungsverfahrensrecht Als allgemeines Verwaltungsrecht werden im Wesentlichen alle Vorschriften betreffend Art, Form und Ablauf eines Verwaltungsverfahrens (z.B. Planfeststellungsverfahren) bezeichnet. Geregelt ist es im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wobei zwischen den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder und dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zu unterscheiden ist. Erstere finden stets dann Anwendung, wenn eine Behörde des Landes oder der Kommune tätig wird, selbst dann, wenn sie ein Bundesgesetz vollzieht. Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes hingegen greift ein, wenn Bundesbehörden handeln. Da die Landesverwaltungsverfahrensgesetze und das Bundesverwaltungsverfahrensgesetz ähnlich sind, kann nachfolgend – soweit es darauf ankommt – aus Vereinheitlichungsgründen auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes abgestellt werden. 2.2.2.2 Verwaltungsprozessrecht Das Verwaltungsprozessrecht findet sich in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und enthält Bestimmungen in Bezug auf einen Verwaltungsrechtsstreit
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B Relevante Rechtsgebiete, Aufbau und Systematik
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B Relevante Rechtsgebiete, Aufbau und Systematik
1.7.5.2 Leitender Notarzt Neben Notärzten ist in den Rettungsgesetzen darüber hinaus der Einsatz eines Leitenden Notarztes (LNA) für Schadensereignisse mit einer größeren Anzahl Verletzter oder Erkrankter vorgesehen (vgl. z. B. § 7 Abs. 3 RettG NW). Die genaue Aufgabenbeschreibung des LNA enthalten die Landesgesetze indes nicht. Diese finden sich in den Empfehlungen „Leitender Notarzt“ der Bundesärztekammer in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensivmedizin (DIVI) einschließlich den Empfehlungen zur Qualifikation des LNA beim Massenanfall Verletzter und Erkrankter (MANV)104 sowie entsprechenden Anweisungen der zuständigen Landesministerien.105 Danach obliegt dem LNA die: – Beurteilung der Schadenslage (Art des Schadens, Art der Verletzungen/Er krankungen, Anzahl der Verletzten/Erkrankten, Ausmaß der Schädigung, Zusatzgefährdung, Schadensentwicklung); – Beurteilung der eigenen Lage; – Festlegung des Schwerpunktes und der Art des Einsatzes (Sichtung, medizinische Versorgung und Transport); – Durchführung und Koordination des medizinischen Einsatzes (Festlegung der Behandlungs- und Transportkapazitäten, Festlegung der medizinischen Versorgung, Delegation medizinischer Aufgaben, Festlegung der Transportmittel und der Transportziele, Festlegung von medizinischem Gerät, Dokumentation); – Koordination mit der Einsatzleitung; – Beratung der Gesamt-Einsatzleitung in medizinischen Fragen. Hieraus folgt, dass der LNA nicht selbst medizinisch, also behandelnd, sondern vielmehr im Hinblick auf den medizinisch-organisatorischen Bereich einsatzleitend und für die Gesamteinsatzleitung beratend tätig werden soll. Die Bundesärztekammer empfiehlt, folgende Anforderungen an den LNA zu stellen: – umfassende Kenntnisse in der Notfallmedizin und regelmäßige Teilnahme am Rettungsdienst; – Fachkundenachweis „Arzt im Rettungsdienst“ bzw. Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder gleichwertige Fortbildung; – spezielle Fortbildung zum LNA gemäß den Empfehlungen der Bundesärztekammer (40 Stunden); – Detailkenntnis der regionalen Infrastruktur des Rettungs- und Gesundheitswesens; – regelmäßige Fortbildung in Fachfragen; – Gebietsanerkennung eines Gebietes mit Tätigkeit in der Intensivmedizin. 104 http://www.bundesaerztekammer.de/30/Richtlinien/Empfidx/NotfallL.html 105 Vgl. z.B. den RdErl. des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.01.1991 (MBl. NRW, S. 119) über Vorsorgeplanungen für die gesundheitliche Versorgung in Unglücks- und Katastrophenfällen.
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B Relevante Rechtsgebiete, Aufbau und Systematik
Der jeweilige Rettungsdienstträger ist angehalten, den Einsatz des LNA zu regeln. Wie diese Regelung aussehen muss, geben die Rettungsgesetze nicht im Einzelnen vor. Somit stehen dem jeweiligen Aufgabenträger von einer maximalen Lösung (Einstellung eines hauptberuflichen LNA nebst Vertreter) bis zu einer minimalen Lösung (Bestellung eines ehrenamtlichen oder in Nebentätigkeit agierenden LNA und Alarmierung im Einzelfall) alle Möglichkeiten offen. Eine Rufbereitschaft et wa ist zwar augenscheinlich sinnvoll, aber nicht zwingend. Im Übrigen müssen sich die Einzelheiten der Dienstregelung an den besonderen Umständen des Einsatzbereichs und Bedürfnissen des Rettungsdienstträgers orientieren (z. B. Gefah renschwerpunkte, Einsatzhäufigkeit, Ressourcen etc.). Aus Gründen der Effizienz wäre es – insbesondere in mit wenigen entsprechenden Einsätzen belasteten Gebieten – denkbar, wenn sich mehrere Träger des Rettungsdienstes zusammen schließen und gemeinsam einen LNA bestellen. Der LNA hat Weisungsbefugnis gegenüber den mitwirkenden Ärztinnen und Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen (vgl. z. B. § 7 Abs. 3 Satz 2 RettG NRW). Diese bezieht sich auf am Einsatz beteiligte Notärzte des Rettungsdienstes, darüber hinaus aber auch auf Ärzte, die nicht als Notärzte in den Rettungsdienst eingebunden und etwa nur zufällig am Einsatzort sind106 (z. B. es ereignet sich ein schweres Bahnunglück, in unmittelbarer Nähe zur Unglücksstelle findet ein Ärztekongress statt, die Ärzte eilen zur Hilfeleistung herbei). Dies ergibt sich zumeist ausdrücklich aus dem Gesetz, dass von einer Weisungsbefugnis gegenüber „Ärzten“ und nicht nur gegenüber „Notärzten“ spricht.107 Allerdings bezieht sich die Weisungsbefugnis in keinem Fall auf die konkrete Behandlung des Patienten. Hierfür bleibt der behandelnde Notarzt bzw. Arzt selbst verantwortlich und seine Therapiefreiheit kann nur durch eine verweigerte Einwilligung des Patienten, nicht aber durch entsprechende Handlungsvorgaben des LNA eingeschränkt werden. Zu Einschränkungen kann es indes mittelbar dadurch kommen, dass z. B. im Rettungsdienst nur bestimmte Medikamente bevorratet werden. Gegenstand der Weisungsbefugnis sind allein medizinisch-organisatorische Fragen. Hierzu gehören beispielsweise: einzusetzende Rettungsmittel und -geräte, Einrichtung und Ausstattung von Sichtungsstelle und Verbandsplatz, Verbringung in bestimmte Krankenhäuser, Einsatzort der Notärzte, Kommunikationsplan und Meldewesen, Festlegung des Bereitschaftsraumes, Dienstzeiten u. Ä. 1.7.5.3 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Die Bestellung eines Ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes (ÄLRD) ist zwar nicht zwingend, hat sich inzwischen jedoch als Standard etabliert. Der ÄLRD erfüllt dabei insbesondere eine Qualitätssicherungsfunktion für den Rettungsdienst108 und soll nach der – freilich juristisch unverbindlichen – Empfehlung der Bundesärzte106 Vgl. auch Neff, in: Crespin/Peter, S. 103 f.; Fehn, in: Steegmann, § 7 RettG NW, Rn. 33. 107 S. hierzu Fehn, a.a.O. 108 Hennes, in: LPN 4, S. 187; Bundesärztekammer, http://www.bundesärztekammer.de/downloads/Aerztlicher_Leiter_Rettungsdienst_Sinn_Empfehlung_BAEK_06_11_23.pdf.
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kammer zum ÄLRD vom 09.12.1994109 für das medizinische Qualitätsmanagement der Patientenversorgung und -betreuung verantwortlich sein. Er soll die hierzu erforderlichen Grundsätze festlegen und daran mitwirken, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen aufgebaut und die Prozessabläufe konstant sach-, zeit- und bedarfsgerecht erbracht werden. Deshalb obliegen dem ÄLRD folgende Aufgaben: – Einsatzplanung und -bewältigung, insbesondere Mitwirkung bei der Erstellung von rettungsdienstlichen Bedarfsanalysen, der Koordination der Aktivitäten der am Rettungsdienst beteiligten Organisationen, der Konzeption der Fahrzeugstrategie in der Leitstelle und bei besonderen Schadenslagen sowie die Festlegung der medizinischen Behandlungsrichtlinien für das nichtärztliche Personal im Rettungsdienst, der medizinisch-organisatorischen Versorgungsrichtlinien für arztbesetzte Rettungsmittel, der pharmakologischen und medizinisch-technischen Ausrüstung und Ausstattung im Rettungsdienst, von Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen durch die Leitstelle und von medizinisch-taktischen Konzepten für die Bewältigung von besonderen Schadenslagen; – Qualitätssicherung, insbesondere Festlegung der Dokumentationsinstrumente für den Rettungsdienst, der Methodenauswahl für die Datenanalyse und der medizinischen Bewertung der Datenanalyse und Berichtfertigung sowie die Mitwirkung bei der Planentwicklung für evtl. notwendige Korrekturmaßnahmen, bei der Identifikation der zu untersuchenden Systemkomponenten und der Beurteilung der Wirksamkeit durchgeführter Korrekturmaßnahmen; – Aus-/Fortbildung, Richtlinienkompetenz für die notfallmedizinischen Ausund Fortbildungsinhalte für nichtärztliches Personal im Rettungsdienst (inkl. Leitstellenpersonal), Erarbeitung von Roh- und Feinzielen für die ärztlichen Unterrichtsthemen der Aus- und Fortbildung für nichtärztliches Personal im Rettungsdienst, Auswahl und Einweisung von ärztlichen Referenten, Mitwirkung bei ärztlichen Unterrichtsthemen in der Aus- und Fortbildung von nicht-ärztlichem Rettungsdienstpersonal, Planung und Koordination der klinischen Aus- und Fortbildung von nichtärztlichem Rettungsdienstpersonal, Mitwirkung bei der Planung und Koordination der ärztlichen notfallmedizinischen Fortbildung; – Arbeitsmedizin und Hygiene, insbesondere Mitwirkung bei der Anwendung von Einsatztauglichkeitskriterien, der Auswahl geeigneter Schutzbekleidung und der Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften; – Gremienarbeit, insbesondere Vertretung des Trägers des Rettungsdienstes in medizinischen Fragen in regionalen und überregionalen Gremien; – Forschung, insbesondere Initiierung, Durchführung und Mitwirkung bei notfallmedizinischen Forschungsprojekten. 109 http://www.bundesärztekammer.de/downloads/Aerztlicher_Leiter_Rettungsdienst_Sinn_ Empfehlung_BAEK_06_11_23.pdf; vgl. auch http://www.divi-org.de/fileadmin/pdfs/ notfallmedizin/22empf.pdf.
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B Relevante Rechtsgebiete, Aufbau und Systematik
Für die Qualifikation eines ÄLRD werden folgende Kriterien vorgeschlagen:110 – eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet mit Bezug zur Notfallund Intensivmedizin; – Fachkundenachweis „Rettungsdienst“ bzw. Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin oder eine von der zuständigen Ärztekammer als vergleichbar anerkannte Qualifikation; – Qualifikation als „Leitender Notarzt“ entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer; – langjährige und anhaltende Tätigkeit in der präklinischen und klinischen Notfallmedizin; – Kenntnisse in der Systemanalyse, Konzeptentwicklung und Problemlösung im Rettungsdienst; – Detailkenntnisse der Infrastruktur des Rettungsdienstes und des Gesundheitswesens; – Teilnahme an einer speziellen Fortbildung zum „ÄLRD“ entsprechend den Empfehlungen der Bundesärztekammer; – kontinuierliche Fortbildung in den Fachfragen des Aufgabengebietes. Zusammenfassend kann man also feststellen, dass der ÄLRD im Auftrag des Rettungsdienstträgers dessen gesetzliche Aufgabe ad personam zu erfüllen hat, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports111 sicherzustellen.112 Mithin überträgt der Rettungsdienstträger seine durch Gesetz übertragene Organisationspflicht auf den ÄLRD. Es versteht sich von selbst, dass dem ÄLRD innerhalb der Verwaltungsstruktur notwendigerweise ausreichende Kompetenzen einzuräumen sind, damit er die vorgenannten Aufgaben erfüllen kann. 1.7.5.4 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst Der Organisatorische Leiter des Rettungsdienstes (OrgL) ist bislang nur in einigen Rettungsgesetzen vorgesehen, so z. B. in § 6 HessRettG, nicht aber etwa im RettG NW. Selbst wenn ein OrgL aber im Einzelfall nicht gesetzlich vorgesehen ist, dürfte dessen Einsatz bei größeren Schadensereignissen bzw. MANV inzwischen bundesweit als Standard einzustufen sein. Der OrgL hat im Zusammenwirken mit dem LNA die medizinischen Maßnahmen am Schadensort zu leiten. Im Hinblick auf die konkreten Aufgaben und die Ausbildung des OrgL werden in Deutschland unterschiedliche Konzepte verfolgt. In Nordrhein-Westfalen bildet das gemeinsame Arbeitspapier der Arbeitskreise Rettungsdienst des Landesfeuerwehrverbandes Nordrhein-Westfalen und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der
110 http://www.divi-org.de/fileadmin/pdfs/notfallmedizin/22empf.pdf. 111 So beispielsweise der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 RettG NW. Die anderen Landesgesetze verwenden gleichlautende oder ähnliche Aufträge. 112 So auch Hennes, a.a.O.
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Berufsfeuerwehren in Nordrhein-Westfalen (AGBF-NRW) die Grundlage für Ausbildung und Einsatz des OrgL.113 Hiernach sind die Aufgaben eines OrgL: – Sach- und fachgerechte Umsetzung der Anordnungen des Einsatzleiters und des LNA als organisatorischer Leiter des Einsatzabschnittes „Rettungsdienst“; – Wahrnehmung taktischer, organisatorischer und logistischer Belange des Rettungsdienstes und der Einsatzeinheiten der Hilfsorganisationen gegenüber dem Einsatzleiter und dem LNA; – rettungsdienstliche Lagebeurteilung und Raumordnung in Abstimmung mit dem Einsatzleiter, dem LNA und/oder der Leitstelle; – Aufbau rettungsdienstlicher Infrastruktur an der Einsatzstelle; – Betreiben von Verletztenablage/Behandlungsplatz und Bereitstellungsraum für Rettungsmittel; – Personalplanung und Personaleinsatz in den Bereichen Rettungsdienst und Einsatzeinheiten der Hilfsorganisationen; – Umsetzung der rettungsdienstlichen Kommunikation im Rahmen der übrigen Führungsorganisation; – Registrierung von Patienten (Delegation der Aufgabe bei Bedarf); – Erfassung der Behandlungskapazitäten der Krankenhäuser. Als Qualifikation wird z. B. in Nordrhein-Westfalen verlangt: – Ausbildung zum Zugführer bei einer Berufsfeuerwehr oder einer Freiwilligen Feuerwehr oder vergleichbare Führungsausbildung im Katastrophenschutz; – mindestens Rettungssanitäter; – mehrjährige Erfahrung im Feuerschutz/Rettungsdienst; – 37 Stunden-Lehrgang am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen mit Prüfung (schriftlicher Leistungsnachweis und Planübung). 1.7.5.5 Rettungsassistent „Rettungsassistent“ ist die höchste Qualifikation, die ein nichtärztlicher Rettungsdienstmitarbeiter erreichen kann. Der Rettungsassistent ist in Notfallrettung und Krankentransport einsetzbar (vgl. z. B. § 4 RettG NW). Die Ausbildung des Rettungsassistenten ist bundesgesetzlich in dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistenten – Rettungsassistentengesetz (RettAssG) – ge regelt.114 Es gibt den Rahmen für die Berufsausbildung des Rettungsassistenten vor und schützt die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent”. Das Führen dieser Berufsbezeichnung ist gemäß § 1 RettAssG erlaubnispflichtig. Bezeichnet sich jemand ohne die erforderliche Erlaubnis als Rettungsassistent, begeht er eine Ordnungs113 Eingehend hierzu Crespin, in: Crespin/Peter, S. 38 ff. 114 Vgl. zum RettAssG auch Kurtenbach, in: LPN 4, S. 13 ff.; Fehn, in: Steegmann, § 4 RettG NW, Rn 14 ff.
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widrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 2500,- € geahndet werden kann. Wer Rettungsassistent werden will, muss mindestens 18 Jahre alt, gesundheitlich geeignet und zuverlässig sein sowie den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung besitzen oder über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen (§§ 2 Abs. 1, 5 RettAssG). Die Ausbildung zum Rettungsassistenten setzt sich aus einem Lehrgang und einer anschließenden praktischen Tätigkeit zusammen (§ 2 RettAssG) und dauert, wenn sie in Vollzeitform durchgeführt wird, mindestens zwei Jahre bei einem Stundenumfang von wenigstens 2800 Stunden. Der Lehrgang hat gemäß § 4 RettAssG einen Umfang von mindestens 1200 Stunden mit theoretischen und praktischen Anteilen. Er muss sich mindestens über einen Zeitraum von zwölf Monaten erstrecken, an staatlich anerkannten Schulen für Rettungsassistenten durchgeführt werden und mit der staatlichen Prüfung abschließen. Ausbildung und Prüfung werden im Einzelnen durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistenten und Rettungsassistentinnen (RettAssPrV) geregelt. Teil der RettAssPrV sind zwei Anlagen, von denen Anlage 1 im Teil A die genauen Lerninhalte für den theoretischen und praktischen Unterricht in der Schule (26 Wochen) und das Einführungspraktikum sowie die jeweiligen Unterrichtsstundenzahlen definiert. Teil B der Anlage 1 regelt die theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus (14 Wochen). Anlage 2 beschreibt den Ergänzungslehrgang für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger (Teil A: Theoretischer und praktischer Unterricht in der Schule, Teil B: Theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus). Dieses besonderen Lehrgangs bedarf es aufgrund von § 8 Abs. 3 RettAssG, § 1 Abs. 2 RettAssPrV. Hiernach können Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger auch ohne Teilnahme an einem Lehrgang zur Prüfung zugelassen werden. Ausbildungsinhalte in Theorie und Praxis sind: Allgemeine medizinische Grundlagen, Allgemeine Notfallmedizin, Spezielle Notfallmedizin, Organisation und Einsatztaktik, Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde, Einführung in die theoretische und praktische Ausbildung im Krankenhaus, allgemeine Pflegestation, Notaufnahmebereich, Operationsbereich – Anästhesie-, Intensiv- oder Wachstation. Bei der Ausbildung zum Rettungsassistenten wird eine absolvierte Ausbildung zum Rettungssanitäter angerechnet (§ 8 Abs. 2 RettAssG). Für Soldaten der Bundeswehr, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder der Polizei eines Landes, die die erste Sanitätsprüfung und den fachlichen Teil der Unteroffiziersprüfung für Unteroffiziere im Sanitätsdienst der Bundeswehr bzw. die Fachprüfung für die Verwendung als Sanitätsbeamter in der Bundespolizei oder eine vergleichbare Fachprüfung für die Verwendung im Sanitätsdienst der Polizei eines Landes bestanden haben, wird der Lehrgang um 600 Stunden gekürzt, sofern er in Vollzeitform durchgeführt wird (§ 8 Abs. 4 RettAssG). Nachdem die den Lehrgang abschließende Prüfung erfolgreich absolviert worden ist, muss zusätzlich eine praktische Tätigkeit abgeleistet werden (§ 7 RettAssG). Diese muss einen Umfang von mindestens 1600 Stunden haben und
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wenigstens weitere zwölf Monate dauern. Das Praktikum darf nur bei einer Einrichtung des Rettungsdienstes abgeleistet werden, die von der zuständigen Behörde eine Erlaubnis zur Annahme von Praktikanten erhalten hat. 1.7.5.6 Rettungssanitäter Der Rettungssanitäter kann sowohl in der Notfallrettung als auch im Krankentransport tätig werden (gemäß § 4 RettG in der Notfallrettung – nur – als Fahrer); er ist höher qualifiziert als der Rettungshelfer, aber geringer als der Rettungsassistent. Ausbildung und Beruf des Rettungssanitäters sind im Gegensatz zum Rettungsassistenten nicht gesetzlich geregelt; ein Rettungssanitätergesetz gibt es nicht. In Nordrhein-Westfalen hat das Gesundheitsministerium jedoch inzwischen mit der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSanAPO) vom 25.01.2000115 von der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 6 RettG NW Gebrauch gemacht und die Ausbildung von Rettungssanitätern landeseinheitlich geregelt. Inhaltlich entspricht die RettSanAPO im Wesentlichen dem sog. 520-Stunden-Programm (Grundsätze zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst des Bund-Länder-Ausschusses „Rettungswesen” vom 20.09.1977). Sie schreibt etwa gleichermaßen eine 520-stündige Ausbildung vor und gliedert sich in eine theoretische Ausbildung von mindestens 160 Stunden, eine klinisch-praktische Ausbildung von mindestens 160 Stunden, eine praktische Ausbildung von mindestens 160 Stunden auf einer Rettungswache mit notärztlicher Versorgung sowie einen fünftägigen Abschlusslehrgang mit 40 Stunden von je 45 Minuten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RettSanAPO). Ziel der Ausbildung ist es, den Rettungssanitäter für die Tätigkeiten der Patientenbetreuung im Krankentransport und des Fahrers in der Notfallrettung zu qualifizieren (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RettSanAPO).116 Da es in den meisten Bundesländern jedoch eine solche Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht gibt, soll nachfolgend auch ein kurzer Überblick über das sog. 520-Stunden-Programms gegeben werden, das überwiegend noch als Ausbildungsgrundlage verwendet wird. Freilich haben diese Grundsätze keinen Gesetzes- oder Verordnungscharakter (vgl. hierzu Teil A 4.1, 4.2), sondern sind als Empfehlung zu verstehen. Durch § 8 Abs. 2 RettAssG, der ausdrücklich auf diese Grundsätze verweist, und durch verschiedene landesrechtliche Vorgaben, die sie umsetzen, wird ihm aber eine besondere Bedeutung verliehen. Zweck des 520-Stunden-Programms ist die Vereinheitlichung der Ausbildung des Rettungsdienstpersonals in den Bundesländern. Es regelt eine Mindestausbildung und ist daher nicht abschließend. Die Ausbildung sollte sich untergliedern in 160 Stunden theoretische Ausbildung, 160 Stunden klinische Ausbildung und 160 Stunden Ausbildung in der Rettungswache. Die Abschlussprüfung erfolgt in einem Lehrgang, der mindestens 40 Ausbildungsstunden umfassen muss. Die Abschlussprüfung wird in allen Bundesländern gleichermaßen anerkannt. Das Gleiche gilt für abgeschlossene Ausbildungsabschnitte. 115 GV.NRW, S. 74. 116 Vgl. auch Fehn, in: Steegmann, § 4 RettG NW, Rn. 13.
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Die klinische Ausbildung soll zusammenhängend durchgeführt und kann in höchstens zwei Abschnitte zu je 80 Stunden aufgeteilt werden. Die übrigen Ausbildungsabschnitte können in Blöcken oder berufsbegleitend ganz oder in offener Ausbildung durchgeführt werden. Der Abschlusslehrgang muss in einem Block durchgeführt werden. Das 520-Stunden-Programm enthält einen Lernzielkatalog, demzufolge der Auszubildende Lage, Bau und regelgerechte Funktion von Skelett und Skelettmuskulatur, Brust- und Bauchorganen, Harn- und Geschlechtsorganen, Atmungsorganen einschließlich des kindlichen Kehlkopfes, Atemregulation, Herz einschließlich Steuerung der Herzarbeit, Blutkreislauf und Gefäße, Blut einschließlich Blutgruppen A B 0 – System und Rhesusfaktoren -, Haut, Nervensystem und Sinnesorgane sowie die Bedeutung des Flüssigkeits-, Wärme-, Säure- und Basenhaushalts beschreiben können soll. Im Übrigen umfasst die Ausbildung: Störung der Vitalfunktionen, Chirurgische Erkrankungen, Innere Medizin, Pädiatrie, Erkrankung der Augen, Geburtshilfe, Psychiatrie, Einführung in die Klinikausbildung, Rettungsdienst-Organisationen, technische und rechtliche Fragen, Klinikausbildung. Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist gemäß § 8 Abs. 2 RettAssG voll auf die Ausbildung zum Rettungsassistenten anzurechnen. „Rettungssanitäter“ ist anders als „Rettungsassistent“ keine geschützte Berufsbezeichnung. 1.7.5.7 Rettungshelfer Der Rettungshelfer darf im Krankentransport nur als Fahrer eingesetzt werden (vgl. § 4 RettG NW), weil seine Ausbildung deutlich hinter der Ausbildung zum Rettungssanitäter bzw. zum Rettungsassistenten zurückbleibt. „Rettungshelfer“ ist ebenfalls keine Berufsbezeichnung. Allerdings ist die Ausbildung in NordrheinWestfalen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungselferinnen und Rettungshelfer (RettHelfAPO) vom 3.5.2005117 gesetzlich geregelt. Nach einem achtzigstündigen theoretischen Unterricht erfolgt eine Erfolgskontrolle in Form einer schriftlichen und praktischen Prüfung. Die vorangegangen Ausbildungsabschnitte schließen mit einem achtzigstündigen Praktikum an einer geeigneten Rettungswache (Lehrrettungwache) ab. Ingesamt müssen in dieser Zeit zwanzig Einsätze und mindestens fünf Notfalleinsätze nachgewiesen werden, um das Ausbildungsziel zu erfüllen. Im Anschluss an das Praktikum ist eine weitere Prüfung jedoch nicht mehr vorgesehen. Die bereits absolvierten theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitte können für die höherwertigere Qualifikation als Rettungssanitäter (1.7.5.3) angerechnet werden, wenn der Abschluss zum Rettungshelfer nicht länger als vier Jahre zurückliegt. 1.7.5.8 Gesundheitliche und fachliche Eignung Für das gesamte Personal gilt, dass die gesundheitliche Eignung vorausgesetzt wird. Die gesundheitliche und körperliche Eignung muss im Abstand von drei 117 GV.NRW, S. 520.
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Jahren durch ein ärztliches Zeugnis aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nachgewiesen werden. Die körperliche Eignung wird dann zu verneinen sein, wenn davon auszugehen ist, dass der betreffende Mitarbeiter nicht in der Lage ist, die anfallenden Maßnahmen ordnungsgemäß durchzuführen (§ 4 Abs. 3 RettG NW). Beispiel: Rückenschäden, die das Heben einer Trage nicht zulassen; Kurzatmigkeit beim Transport des Patienten mit einem Tragstuhl durch ein Treppenhaus; unregelmäßige, nicht eingestellte epileptische Anfälle. Auch ist im Zeugnis nachzuweisen, dass der betreffende Mitarbeiter nicht an einer übertragbaren Krankheit leidet oder der Verdacht hierauf besteht. 1.7.5.9 Fortbildungspflichten Das nichtärztliche Rettungsdienstpersonal ist – unabhängig von der Qualifikation – zur Fortbildung verpflichtet. Dies ergibt sich aus den Rettungsdienstgesetzen der Länder (z.B. § 5 Abs. 5 RettG NW), aus Ziffer 5 des 520-Stunden-Programms und aus den gemeinsamen Rahmenbedingungen der ausbildenden Hilfsorganisationen „Verantwortliche Ausbilder/innen an der Lehrrettungswache – Lehrrettungsassistent“. Im Übrigen dürfte man die für Ärzte bestehende berufsrechtliche Fortbildungspflicht auch auf das nichtärztliche Hilfspersonal übertragen können, erst recht, wenn dieses – wie im Fall des Rettungsdienstpersonals – an der Einsatzstelle auch eigenständig, d.h. ohne Beaufsichtigung und Anleitung durch einen Arzt, arbeiten kann und muss. Die Fortbildung muss jährlich mindestens 30 Stunden umfassen. Die Ausgestaltung dieser Fortbildung ist nicht gesetzlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen wird die Fortbildung allerdings verbindlich geregelt durch den Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21.1.1997 (V C 6 – 0717.8). In Hessen sind die ergänzenden Hinweise des Sozialministeriums zur Rettungsdienst-Betriebsverordnung verbindlich im Hinblick auf die Ausgestaltung der Fortbildung für nichtärztliches Rettungsdienstpersonal. In anderen Bundesländern finden sich vergleichbare Regelungen – soweit ersichtlich – nicht. 1.7.5.10 Besetzung der Fahrzeuge in Notfallrettung und Krankentransport Im Krankentransport muss zur Betreuung und Versorgung des Patienten mindestens ein Rettungssanitäter und als Fahrer mindestens ein Rettungshelfer eingesetzt werden (Abb. 6). Bei der Notfallrettung ist zur Betreuung und Versorgung des Patienten mindestens ein Rettungsassistent einzusetzen, der Fahrer muss Rettungssanitäter sein (§ 4 Abs. 3 RettG NW). 1.7.5.11 Gesetzliche Verhaltensregeln für das Rettungsdienstpersonal Das RettG NW stellt in § 5 für das Personal Verhaltensregeln auf, die unbedingt zu befolgen sind: – Alkoholische Getränke oder andere beeinträchtigende Mittel sind während der Dienstbereitschafts- bzw. Dienstzeit untersagt. Das gilt selbstverständ-
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körperliche Gebrechen die Übernahme der Behandlung verbieten. Der Arzt muss in jedem Fall vor bzw. bei Übernahme einer jeden Behandlung prüfen, ob er über die notwendigen theoretischen und praktischen Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die notwendige Ausstattung verfügt, den Patienten entsprechend dem Standard zu behandeln.587 Zwar ist der Arzt nicht dogmatisch auf sein Fachgebiet festgelegt,588 wenn er sich aber auf ein anderes Fachgebiet begibt, muss er den Facharztstandard auch dieses Fachgebiets ohne Einschränkungen gewährleisten.589 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist in Notfällen anzunehmen. Hier sind Arzt und Rettungsassistent schon aufgrund ihrer allgemeinen, aus § 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung) resultierenden Hilfeleistungspflicht zu der ihnen bestmöglichen Hilfe verpflichtet. 6.2.4.5 Aufklärung über (fehlende) Erfahrung und Qualifikation In diesem Zusammenhang stellt sich unabhängig von der Problematik des Behandlungsfehlers durch Übernahmeverschulden die Frage, ob der Patient über die Qualifikation und Erfahrung des Behandlers aufgeklärt werden muss. Dies ist grundsätzlich nicht der Fall. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann anzunehmen, wenn Erfahrung und Qualifikation für die Behandlung wesentlich sind. Dies ist z. B. bei hochspezialisierten oder sehr risikobehafteten Eingriffen der Fall. Weiterhin sind Erfahrung und Qualifikation für die Behandlung wesentlich, wenn der Patient erkennbar von einer besonderen, tatsächlich aber nicht vorhandenen Erfahrung oder Qualifikation ausgeht, z. B. weil er den anwesenden Rettungsassistenten für einen Arzt hält. Dieses Problem sollte von vornherein dadurch gelöst werden, dass sich Rettungsassistenten ausdrücklich als solche vorstellen, um Irrtümer auf Seiten des Patienten zu vermeiden. 6.2.4.6 Fehler im voll beherrschbaren Risikobereich Die medizinische Behandlung des Patienten ist in der Regel von dem Umstand geprägt, dass Erfolg und Risiken der Maßnahmen nie voll beherrschbar und vorhersehbar sind, da sie durch eine Vielzahl von Faktoren, insbesondere vom individuellen Organismus des Patienten, beeinflusst werden, dessen Reaktionen dem Arzt nicht zugerechnet werden können. In zwei Bereichen geht die Rechtsprechung indes davon aus, dass Fehler voll ausgeschlossen werden können, da diese nicht von außerhalb der Einflusssphäre des Arztes liegenden Umständen gesteuert werden. Zu diesem sog. voll beherrschbaren Risikobereich zählen der technisch-apparative Bereich und die Organisation und Koordination des Behandlungsbetriebs. Dabei liegt die juristische Besonderheit des voll beherrschbaren Risikobereichs im Wesentlichen im Zivilprozessrecht, da hier nach der Rechtsprechung bei Schäden bzw. Fehlern eine Verschuldens- bzw. Fehlervermutung zu Lasten des Arztes greift, die zu einer Beweislastumkehr führt. Diese zivilprozessuale Beweislastverteilung ist indes für das Strafprozessrecht nicht relevant, da es hier stets dem Staat 587 Uhlenbruck/Laufs, in: Laufs/Uhlenbruck, § 43, Rn. 2; Geiß/Greiner, B. Rn. 11. 588 Steffen/Dressler, Rn. 162. 589 Vgl. BGH, NJW 1982, 1049.
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obliegt, dem Arzt die strafrechtliche Schuld zu beweisen und für den Arzt wie für jeden Angeklagten auch zunächst die Unschuldsvermutung gilt. Relevant ist der voll beherrschbare Risikobereich unter dem Blickwinkel des Strafrechts jedoch deshalb, weil hier besonders hohe Sorgfaltsanforderungen gelten. Im rettungsdienstlichen Einsatz mit all seinen Unwägbarkeiten wird jedoch kaum die Annahme eines voll beherrschbaren Risikobereichs zu rechtfertigen sein, sodass sich weitere Ausführungen zu dieser Fallgruppe des Behandlungsfehlers erübrigen. 6.2.4.7 Organisationsfehler Darüber hinaus kann ein Behandlungsfehler in einem organisatorischen Fehlverhalten erblickt werden, wenn der Arzt und/oder der Krankenhausträger oder der Rettungsdienstträger gegen organisatorische Sorgfaltspflichten verstoßen. Eine sachgerechte Behandlung des Patienten erfordert nämlich geordnete Abläufe zugunsten eines zuverlässigen und abgestimmten Gesamtgefüges, mithin eine organisatorische Leistung, die nur ein Fachmann erbringen kann, der die Gefahrenquellen und Schwachstellen kennt.590 Im Wesentlichen kann insoweit auf die Ausführungen oben unter 5.1 und 5.2 verwiesen werden. Wesentliche Pflichten etwa des ÄLRD und ggf. auch eines LNA bzw. OrgL sind die Beobachtung und Anleitung der Notärzte, Belehrung des Einsatzpersonals über typische Fehler und Gefahren, Fortbildung des Einsatzpersonals, Vorbereitung auf besondere Einsatzlagen. Weitere Organisationspflichten sind die Sicherstellung des hygienischen und apparativen Standards sowie des Standards der Medikamentenvorhaltung und des personellen Ausstattungsstandards.591 6.2.4.8 Bedeutung des groben Behandlungsfehlers Unter einem groben Behandlungsfehler wird ein ärztliches Verhalten verstanden, das „zwar nicht notwendig aus subjektiven, in der Person des Arztes liegenden Gründen, aber aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen Arzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabes nicht mehr verständlich und verantwortbar erscheint, weil ein solcher Fehler dem behandelnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht unterlaufen darf.“592 Dieses Begriffsverständnis entstammt dem Zivilrecht und ist dort für das Beweisrecht im Zivilverfahren von Bedeutung. So kann die Annahme eines groben Behandlungsfehlers dort verschiedene Beweislasterleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr nach sich ziehen, insbesondere wird hier die Kausalität zwischen dem ärztlichen Fehlverhalten und dem Schaden des Patienten vermutet. Bei einfachen Behandlungsfehlern liegt die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast hingegen beim Patienten.593 Angesichts der zugunsten des Notarztes eingreifenden Amtshaftung träfe diese Beweislastumkehr im Prozess den Rettungsdienstträger als Beklagten. Im Strafverfahren ist die Frage, ob dem Arzt ein grober oder „nur“ ein einfacher Behand590 BGH, NJW 1994, 1594; Laufs, in: Laufs/Uhlenbruck, § 102, Rn. 3. 591 Geiß/Greiner, Rn. 18 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. 592 BGH, NJW 1983, 2080; BGH, NJW 2001, 2792 (2794 ff.) m.w.N. 593 Ausführlich hierzu Müller, NJW 1997, 3049 ff.
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lungsfehler anzulasten ist, für die Beweislastverteilung indes bedeutungslos, da es hier stets Staatsanwaltschaft und Gericht obliegt, den Nachweis strafrechtlich vorwerfbaren Verschuldens zu führen. Auch ist es für die Erfüllung des Tatbestands nicht relevant, ob der Arzt leicht, mittel oder grob fahrlässig gehandelt hat, da es für die Annahme eines Fahrlässigkeitsdeliktes nur darauf ankommt, ob überhaupt Fahrlässigkeit vorliegt. Im Übrigen setzt ein grober Behandlungsfehler keine grobe Fahrlässigkeit voraus, da nicht die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern der objektive Grad des Abweichens vom Standard im Vordergrund steht.594 Ferner sind „verständliche Versehen“ nicht etwa deshalb als unvermeidbar und damit als nicht fahrlässig anzusehen, weil sie selbst „dem erfahrensten Arzt einmal unterlaufen können.“595 Rechtliche Bedeutung erlangt die Frage, ob ein grober oder ein einfacher Behandlungsfehler in Rede steht, allerdings auf Strafzumessungsebene. So ist bei einem einfachen Behandlungsfehler, der etwa noch als „nachvollziehbares Versehen“ einzustufen ist, eine mildere Strafe tat- und schuldangemessen als im Falle eines groben Behandlungsfehlers. Weitere relevante Strafzumessungskriterien sind die Folgen des Behandlungsfehlers, die bei einem groben Behandlungsfehler in der Regel schwerwiegender sein dürften als bei einem einfachen Behandlungsfehler, aber auch Bemühungen des Arztes, den Schaden wieder gut zu machen, etwa durch rechtzeitige Offenbarung und Einleitung von korrigierenden Maßnahmen. Ferner ist es von strafrechtspraktischer Relevanz, ob ein Behandlungsfehler einfach oder grob ist. So wird sich im Falle eines einfachen Behandlungsfehlers eher eine Hauptverhandlung durch Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 Abs. 1 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen) oder gemäß § 153a Abs. 1 StPO (Einstellung gegen Auflagen), notfalls mittels Strafbefehl vermeiden lassen, als im Falle eines groben Behandlungsfehlers. Allerdings kann eine Anklageerhebung auch bei einfachen Behandlungsfehlern angezeigt sein, z. B. wenn gegen den Arzt bereits mehrfach Ermittlungsverfahren wegen eines Behandlungsfehlers geführt wurden oder wenn sich im konkreten Fall mehrere eigentlich einfache Behandlungsfehler zu einem groben Behandlungsfehler kumulierten. Allgemein sind für die Beurteilung der Frage, ob der in Rede stehende Behandlungsfehler grob ist, folgende Kriterien von Bedeutung:596 – eindeutiger Verstoß gegen gesicherte und bewährte medizinische Erkenntnisse, Erfahrungen und Regeln oder – keine Reaktion auf eindeutige Befunde entsprechend den gefestigten Regeln der ärztlichen Kunst oder – grundloses Abweichen/Nichtanwenden von Standardmethoden zur Bekämpfung bekannter Risiken und – Fehlen besonderer Umstände, die den Vorwurf des Behandlungsfehlers mildern. 594 BGH, VersR 1992, 238; OLG Stuttgart, VersR 1994, 106 (107). 595 OLG München, VersR 2002, 985 (986). 596 S. Ulsenheimer, S. 46 m.w.N.
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6.2.4.9 O ffenbarung eines Behandlungsfehlers gegenüber dem Patienten – Pflicht zur Selbstbelastung? Rechtlich umstritten ist die Frage, ob der Arzt verpflichtet ist, dem Patienten zu offenbaren, wenn er einen Behandlungsfehler begangen hat und dies erkennt. Eine solche Pflicht trifft z. B. den Rechtsanwalt, wenn er seinen Mandanten falsch beraten hat. Indes erfüllt die fahrlässig fehlerhafte Beratung durch den Rechtsanwalt anders als die fahrlässig nicht standardgerecht ausgeführte Behandlung durch den Arzt in der Regel keinen Straftatbestand, da im erstgenannten Fall nicht die Rechtsgüter Leben und Gesundheit betroffen sind. Im Hinblick auf die Offenbarungspflicht des Arztes wird in der Literatur teilweise die Ansicht vertreten, den Arzt treffe bereits dann eine umfassende Belehrungspflicht, wenn er den begründeten Verdacht eines Behandlungsfehlers hat. Dies sei eine Nebenpflicht aus dem Arzt- bzw. Behandlungsvertrag.597 Diese pauschale Aussage geht allerdings sehr weit und widerspricht dem Grundsatz, dass sich niemand selbst Schadensersatzansprüchen und Strafverfolgungsmaßnahmen aussetzen muss (vgl. auch § 55 StPO).598 Auf der anderen Seite kann der Arzt mit Blick auf das zu beachtende Wohl des Patienten und dessen potenziell gefährdete Rechtsgüter „Leben“ und „Gesundheit“ nicht grundsätzlich davon befreit sein, Behandlungsfehler zu offenbaren. Deshalb wird der Arzt insbesondere dann den Patienten über den (möglichen) Behandlungsfehler zu informieren haben, wenn dessen gesundheitliches Wohl es erfordert, z. B. um noch rechtzeitig korrigierende medizinische Maßnahmen einzuleiten, die eine Manifestierung oder Verschlimmerung des durch den Behandlungsfehler verursachten Gesundheitsschadens verhindern können.599 Diese Offenbarungspflicht besteht damit abhängig von der Schwere der gesundheitlichen Folgen, aber unabhängig von der Frage, ob eine Eingriffsaufklärung (zur Erlangung der Einwilligung für einen weiteren, korrigierenden Eingriff), eine Sicherungsaufklärung (in Bezug auf künftiges Verhalten) oder gar keine Form der Aufklärung in Rede stehen. Zu restriktiv sind daher Stimmen, nach denen eine Offenbarungspflicht allenfalls im Rahmen der Eingriffsaufklärung für den Folgeeingriff bestehen soll.600 Es ist zu bedenken, dass sich die Kollision der hier bestehenden Interessen (Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit des Patienten vs. Schutz des Arztes) unauflösbar gegenüber stehen. Ein Ausgleich kann daher nur im Kompromiss liegen. Dieser muss aber berücksichtigen, dass die gesamte Rechtsordnung (d. h. sowohl das zivilrechtliche Interesse des Patienten an der sorgfältigen Erfüllung des Behandlungsvertrages als auch das strafrechtliche Schutzinteresse des Arztes) unter dem Regime der durch das Grundgesetz geprägten Werteordnung stehen. In diesem Rahmen stellen „Menschenwürde“ (Art. 1 597 Vgl. Taupitz, Die zivilrechtliche Pflicht zur unaufgeforderten Offenbarung eigenen Fehlverhaltens, 1989; ferner Hart, in: Francke/Hart, S. 53 ff., S. 78 f. 598 So zutreffend Laufs, in: Laufs/Uhlenbruck, § 65, Rn. 15: zum generellen Schutz vor Selbstbezichtigung vgl. auch BVerfGE 38, 105 (113 f.); BVerfGE 55, 144 (150); Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 1, Rn. 82. 599 So zu Recht Laufs, a.a.O. und § 100, Rn. 33; Uhlenbruck, in: Festschrift für Weißauer, S. 157. Ausführlich zu dieser Frage Kleuser. 600 So Taupitz, NJW 1992, 713 (719).
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Abs. 1 GG),601 „Leben“ und „Gesundheit“ (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) Grundrechte mit verfassungsrechtlichem Höchstrang dar, sodass sie jedenfalls nicht soweit in den Hintergrund gedrängt werden dürfen, dass sie grundsätzlich dem Schutzinteresse des Arztes weichen müssen. Im Übrigen spricht für eine Offenbarungspflicht des Arztes in Fällen nicht nur unerheblicher, durch den Behandlungsfehler verursachter Gesundheitsgefahren die dem Arzt gemäß § 254 BGB zivilrechtlich obliegende Schadensminderungspflicht. Ferner wird die (beschränkte) Offenbarungspflicht von der strafrechtlichen Garantenstellung (§ 13 Abs. 1 StGB) des Arztes gegenüber dem Patienten und dem für das Verhältnis zwischen Arzt und Patient charakteristischen besonderen Vertrauen getragen.602 6.3 Exkurs: Arztvertragsrecht Für den Bereich „Rettungsdienst“ spielt das nachfolgend dargestellte Arztvertragsrecht keine Rolle. Indes soll dieses Thema insbesondere mit Blick auf die Leserschaft der niedergelassenen Ärzte (mit und ohne Belegbetten) und der Krankenhausärzte der Vollständigkeit halber in der gebotenen Kürze als Exkurs angeschnitten werden. Das Arztvertragsrecht wird erst dann relevant, wenn ein (Notfall-) Patient in die Unfallklinik aufgenommen wird (vgl. auch unten 6.3.1.3). Ist er bei Bewusstsein, kommt dann ein Vertrag zustande (an dem die Rettungsdienstmitarbeiter nicht beteiligt sind, sondern der Krankenhausträger bzw. der bei diesem angestellte, den Patienten übernehmende Arzt sowie der Patient). Voraussetzung für einen Vertragsschluss ist grundsätzlich die Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner. Wenn der Patient hingegen bewusstlos ist, gelten die bereits angesprochenen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag. Im Arztvertragsrecht sind vier Vertragsarten zu unterscheiden, der Behandlungsvertrag, der totale Krankenhausaufnahmevertrag, der gespaltene Krankenhausaufnahmevertrag und der totale Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag. 6.3.1 Behandlungsvertrag Der Behandlungsvertrag603 ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, unterfällt aber dem Dienstvertragsrecht gemäß § 611 ff. BGB. Es handelt sich um einen so genannten freien, unabhängigen Dienstvertrag. Dieser kann vom Patienten jederzeit wegen eines mangelnden Vertrauensverhältnisses gekündigt werden. Das braucht der Patient nicht ausdrücklich zu sagen; vielmehr bringt er diesen Inhalt konkludent (d. h. durch schlüssiges Verhalten) zum Ausdruck, indem er seine Unterlagen einfordert bzw. eine Überweisung zu einem anderen Arzt verlangt – die der behandelnde Arzt ausstellen muss (freie Arztwahl). Regelmäßig handelt es sich nicht um einen Werkvertrag im Sinne des 601 Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in eine medizinische Heilbehandlung einzuwilligen oder diese abzulehnen, resultiert aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). 602 Uhlenbruck, a.a.O.; Laufs/Uhlenbruck, a.a.O. 603 Ausführlich Laufs/Uhlenbruck, § 39, Rn. 1 ff.; vgl. auch Brox/Walker, Rn. 288a, 288 b.
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C Ausgewählte Fragestellungen
§ 631 BGB, denn beim Werkvertrag wird ein bestimmter Erfolg (hier: Heilerfolg) garantiert. Dies ist bei der Behandlung eines Patienten aber nicht möglich. In Einzelfällen wird bei zahnärztlichen Leistungen und bei Prothesen jedoch ein Werkvertrag angenommen. Bei Zahn- und Orthopädietechnikern gilt hingegen regelmäßig Werkvertragsrecht, allerdings nicht im Verhältnis Patient – Techniker, sondern im Verhältnis (auftraggebender) Arzt – Techniker. 6.3.1.1 Vertrag Arzt – Privatpatient Der Vertrag zwischen Arzt und Privatpatient kommt (konkludent) zustande, indem der Patient sich in die Behandlung eines Arztes seiner Wahl begibt und der Arzt die Behandlung beginnt. Kostenschuldner ist der Patient. 6.3.1.2 Arzt – Kassenpatient Auch hier kommt der Vertrag nach überwiegender Meinung (aber streitig) in der vorgenannten Weise zwischen Arzt und Patient zustande, wobei die gesetzliche Krankenkasse Kostenschuldner ist und für den Arzt ein Kontrahierungszwang (Zwang zum Abschluss eines Vertrages), also eine Behandlungspflicht besteht.604 6.3.1.3 Behandlungsvertrag zwischen Notarzt und Notfallpatient Im Rahmen des rettungsdienstlichen Einsatzes kommt zwischen dem Notarzt und dem Notfallpatienten kein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zustande; das Verhältnis zwischen Notarzt und Notfallpatient ist insgesamt nicht mit zivilrechtlichen Maßstäben zu erfassen. Der öffentliche Rettungsdienst stellt sich in allen Bundesländern zwar nicht als klassische hoheitliche Eingriffsverwaltung, aber als schlicht hoheitliche Leistungsverwaltung dar. Der Notarzt ist nach allen Landesrettungsdienstgesetzen wesentlicher Teil des öffentlichen Rettungsdienstes. Seine Tätigkeit am Notfallort ist der Kern des staatlichen Auftrags der Daseinsvorsorge und Gefahrenabwehr.605 Rettungsdiensteinsatz und Notarzteinsatz können nicht voneinander getrennt werden, da es sich nicht um zwei isolierte Einsätze, sondern um einen einzigen Einsatz mehrerer Personen handelt.606 Die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze auf die notärztliche Tätigkeit würde im Übrigen nicht zu situationsgerechten und zufriedenstellenden Lösungen führen. Ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag könnte nur bei Patienten angenommen werden, die bei Bewusstsein und nicht in ihrer Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt sind. Der „mutmaßliche Wille“ kann nur zur Rechtfertigung eines invasiv-medizinischen Eingriffs, nicht aber zur Begründung eines Vertragsschlusses angenommen werden, sodass der zivilrechtliche Ansatz bei fehlender Geschäfts- bzw. Einwilligungsfähigkeit des Patienten – was bei Notfallpatienten häufig der Fall sein wird – versagte und allenfalls ein Rückgriff auf 604 RGZ 165, 91; BGHZ 76, 259; 89, 250; BSGE 51, 108; 53, 62; 59, 172; Laufs/Uhlenbruck, § 25, Rn 5 ff. 605 So schon Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114 ff.; zustimmend OLG Nürnberg, OLGR 2001, 225 ff. und BGH, Urteil vom 9.1.2003, Az. III ZR 217/01, www.bundesgerichtshof.de. 606 Vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.; BGH, a.a.O.
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