SteuerRatgeber SHG SONNABEND, 13. FEBRUAR 2010
Was bringt das neue Jahr? Die aktuellen Steueränderungen / S. 4
Die gesetzliche Rente: Interview zur Besteuerung / S. 5
Wieviel ist absetzbar? Aktuelle Infos zur Entfernungspauschale / S. 10
„Nutzen Sie die elektronischen Möglichkeiten“ Finanzamts-Chef Jürgen Siegmann will die Akzeptanz von „Elster“ weiter ausbauen Sehr geehrte Leserinnen und Leser.
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ereits in den vergangenen Jahren haben wir beim Finanzamt Stadthagen große Anstrengungen unternommen, um unsere „Elster-Quote“ deutlich zu erhöhen. Gemeint ist damit der Anteil der elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärungen. ImmerJürgen Siegmann hin liegen wir aktuell bei fast 30 Prozent. Das ist im Landesvergleich zwar schon ganz ordentlich, sollte aber noch deutlich zu steigern sein. Sie können von einer bevorzugten Bearbeitung Ihrer elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung profitieren – denn damit helfen Sie, die Arbeitsabläufe im Finanzamt Stadthagen zu beschleunigen. Aus vielen Gesprächen weiß ich, dass die große Mehrheit unserer Steuerpflichtigen durchaus gern bereit ist, ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Sie möchten aber die Gewissheit haben, dass dies gleichmäßig durchgeführt wird. Je mehr Sie uns von eigentlich inzwischen überflüssigen Tätigkeiten – beispielsweise dem Abtippen von Steuererklärungsdaten – entlasten, desto besser kann dies gelingen. Wir erhalten bereits jetzt viele mit kommerziellen Softwareprodukten erstellte Einkommensteuererklärungen, die uns aber dennoch auf herkömmlichem Weg in gedruckter Version erreichen. Diese Softwareprodukte enthalten alle auch die Möglichkeit, die Daten Ihrem Finanzamt elektronisch zu übermitteln. Sie brauchen dann nicht mehr sämtliche Formulare auszudrucken, sondern nur noch die sogenannte „komprimierte Erklärung“, deren Umfang deutlich geringer ist. Immerhin 40 Prozent der Schaumburger Steuerzahler nehmen professionelle Hilfe bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten in Anspruch. Das kann durchaus auch den Mitarbeitern des Finanzamts ihre Arbeit erleichtern, denn Steuerberater wissen, welche Sachverhalte steuerliche Auswirkung haben und welche Aufstellungen und Nachweise erforderlich sind. Bereits jetzt nutzen viele von Ihnen die elektronische Datenübermittlung, wofür ich mich ausdrücklich bedanke. Aber auch hier würde ich mich über eine noch größere Akzeptanz sehr freuen. Wir sollten beweisen, dass wir in Schaumburg keine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung benötigen. JÜRGEN SIEGMANN VORSTEHER DES FINANZAMTS STADTHAGEN
Dieses Titelbild wurde vom Künstlerehepaar Dagmar und Thomas Helmbold eigens für den SteuerRatgeber SHG entworfen. Mehr dazu auf Seite 12.
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SONNABEND, 13. FEBRUAR 2010
„Fast jeder gewinnt“
PC erspart einigen Papierkram Gerhard Pompe: „Wir gehen den modernen Weg“ Sehr geehrte Leserinnen und Leser.
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ir werden in vielen LebensGerhard bereichen auf Pompe einen elektronischen Weg verwiesen. Ob Online-Banking, Vermögensanlage oder Warenbestellungen: Überall hat die digitale Welt längst Einzug gehalten. Vieles, was elektronisch erledigt wird, kann uns den Alltag sehr erleichtern, erspart uns der PC doch einigen Papierkram. So wird auch die Erstellung einer Steuererklärung mittels ELSTER von vielen als einfach, schnell und zuverlässig bezeichnet. Auch wir Steuerberater wissen, dass der digitale Weg nicht mehr wegzudenken ist. Welche Steuerberaterpraxis funktioniert schon ohne Internet und Datenbanken. Wir gehen den modernen Weg. Doch bei allen Vorteilen, die ELSTER zu bieten hat, kann dieses System keine vertrauliche Beratung durch den Steuerberater ersetzen. Denn die ständigen Gesetzänderungen und Neuerungen im Steuerrecht sind für eine Selbsterstellung der Steuererklärung mit einem Risiko verbunden. Insbesondere bei den Beiträgen zu Kranken- oder Rentenversicherungen können viele Fehler passieren, die unter Umständen zu einem verkürzten Erstattungsanspruch führen. Die Probleme vieler Steuerpflichtiger beginnen häufig schon damit, die Beträge in die richtige Zeile der OnlineFormulare einzutragen. Hier hilft der Rat vom Steuerberater weiter, der nicht so teuer ist, wie viele denken. Die 115 Steuerberater im Ortsverband Schaumburg des Steuerberaterverbandes Niedersachsen Sachsen-Anhalt e.V. sind jederzeit für Sie da. GERHARD POMPE Vorsitzender Ortsverband Schaumburg des Steuerberaterverbandes Niedersachsen / Sachsen-Anhalt
SteuerRatgeber SHG Steueränderungen sorgen 2010 für bis zu 1000 Euro mehr auf dem Gehaltszettel
Die erste Lohnabrechnung des Jahres 2010 dürfte Millionen Beschäftigte vermutlich mächtig gefreut haben – beziehungsweise wird dies noch tun. Steuerveränderungen sorgen dafür, dass ein Großteil der Arbeitnehmer mit dem Januar-Gehalt erstmals deutlich mehr netto herausbekommen als bisher.
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ür Gutverdiener dürfte ein monatliches Plus von bis zu 100 Euro drin sein, für Beschäftigte mit geringem Verdienst entsprechend weniger. Übers Jahr gerechnet dürfte den meisten etwa zwischen 180 bis weit über 1000 Euro mehr in der Tasche bleiben. Je höher Einkommen und Steuersatz, desto größer der Vorteil, hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) berechnet. Allerdings: Wer in den unteren Lohngruppen dieses Jahr etwa zehn Euro mehr herausbekommt, könnte das Plus aufgrund einer Erhöhung der Krankenkassenbeiträge schnell wieder einbüßen, gibt Marlies Spargen vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) zu bedenken. „Im oberen Gehaltsbereich bleibt aber unterm Strich trotzdem noch ordentlich was übrig.“ Warum bleibt 2010 mehr übrig? Das liegt unter anderem an einem neuen Einkommensteuertarif. Der Grundfreibetrag wird um 170 auf 8004 Euro angehoben, alle weiteren Tarifeckpunkte um 330 Euro verschoben. Am deutlichsten wirkt sich aber aus, dass Kassenmitglieder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung jetzt nahezu voll von der Steuer absetzen können, Privatversicherte ih-
Der seit Anfang des Jahres gültige Einkommensteuertarif trägt dazu bei, dass Arbeitnehmer mehr Geld ausbezahlt bekommen. re Prämien ungefähr zu 80 Prozent – auch die für Ehepartner und Kinder. Das Kindergeld wird außerdem monatlich um je 20 Euro erhöht, der Kinderfreibetrag von 6024 auf 7008 Euro. Wer profitiert? Nicht nur Familien gewinnen automatisch finanziell mehr Luft, sondern vor allem auch Singles, Alleinerziehende mit Kind oder Zweitverdiener mit Halbtagsjob auf Steuerklasse 5. BdSt-Bundesgeschäftsführer Reiner Holznagel betont: „Fast jeder gewinnt.“ In niedrigen Einkommensstufen macht
Speziell gesetzlich Krankenversicherte sollen von den Steueränderungen profitieren.
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Lohnsteuerhilfeverein
sich die direkte Entlastung weniger bis kaum bemerkbar. Geringverdiener können meist erst bei der Steuererklärung über die Günstigerprüfung des Finanzamts profitieren, ähnlich wie Rentner oder Selbstständige. Wie hoch ist das Plus für Singles? Für Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen kann die Rechnung so aussehen: Ein Single mit monatlichem Bruttoverdienst von 3200 Euro bekommt Monat für Monat 66 Euro mehr an Gehalt raus. Aufs ganze Jahr gesehen wird sein Geldbeutel um 792 Euro entlastet. Ledige, die 4800 Euro verdienen, haben monatlich 108 Euro mehr im Geldbeutel übrig (macht ein Plus von 1212 Euro jährlich). Voraussetzung: Sie gehören einer Kasse an, die den Beitrag nicht erhöht. Bei Prämienanhebungen fällt das Plus entsprechend geschmälert aus. Alleinstehende profitieren erheblich, weil ihre tatsächlichen Krankenkassenbeiträge ins Gewicht fallen. Wie sieht es bei Familien aus? Bei ihnen fallen für gesetz-
lich Mitversicherte keine eigenen Beiträge an, die sich steuermindernd auswirken könnten. Ein verheirateter Alleinverdiener mit zwei Kindern beispielsweise, der im Monat 5600 Euro nach Hause bringt, hat netto 88 Euro mehr zur Verfügung. Macht aufs Jahr gerechnet ein Plus von 1056 Euro, so die Berechnungen des BdSt. Bringen berufstätige Ehepartner ohne Kind zusammen 6000 Euro brutto nach Hause, kann das Paar mit 111 Euro mehr netto im Monat rechnen. In der Einkommensregion von insgesamt 8000 Euro liegt die Entlastung bei 165 Euro monatlich. Auch Alleinerziehende mit einem Kind haben finanziell mehr Luft. Bei einem Monatsverdienst von 1600 Euro brutto bleiben 34 Euro mehr in der Lohntüte übrig. Bei 2800 Euro Gehalt beträgt das Plus 70 Euro, bei 4400 Euro Verdienst ganze 123 Euro. Gibt es auch Entlastung für Zweitverdiener? Auch die, die auf Steuerklasse 5 arbeiten, dürfen sich über einen warmen Geldregen freuen. Bringt die verheiratete Mutter eines Kindes beispielsweise in ihrem
Ihre Partner bei Fragen zur Steuererklärung.
ABB e.V.
STEUERBERATER Andreas Schönk Steuer- u. Wirtschaftsberatung · Gewerbe und Privat ▲ ▲
31655 Stadthagen Ziegenbrink 12 31558 Hagenburg In den Höfen 6
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Im Rahmen einer Mitgliedschaft bieten wir steuerliche Beratung für Arbeitnehmer, Rentner und Pensionäre nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Elke Weßling Steuerberaterin
Einkommensteuer, Kindergeldanträge, Wohneigentum Am Jägerhof 11 · 31655 Stadthagen Telefon 05721 - 91350 www.abbevlohnsteuerhilfeverein.de Beratung nur nach telefonischer Voranmeldung. 11483101_10021309014001510
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Halbtagesjob 1600 Euro nach Hause, bleiben ihr 85 Euro mehr als bisher – immer vorausgesetzt, ihr Kassenbeitrag hat sich nicht erhöht. „Das ist überproportional viel und entspricht einer Gehaltserhöhung von fast 300 Euro“, sagt Erich Nöll vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine. Liegt der Lohn bei 1000 Euro brutto, bleiben so fast 72 Euro mehr auf der Monatsabrechnung der Teilzeitkraft. Was ist mit Privatversicherten? Für sie sieht die Rechnung anders aus. Wieviel ihnen Monat für Monat bleibt, hängt nicht nur von Einkommensklasse und Steuersatz, sondern auch von der Höhe ihrer Krankenversicherungsbeiträge ab. Bei ihnen fließen im Gegensatz zu den Kassenpatienten nur etwa 80 Prozent ihrer Prämien in die Berechnung mit ein. Berücksichtigt wird bei der Steuer nur der Anteil, der den Leistungen der Kassen entspricht. Vorteile haben 2010 vor allem privat versicherte Familien. Denn jetzt sind auch die Prämien für Ehepartner und Kinder absetzbar. r
SteuerRatgeber SHG
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Wenn Steuerpflichtige beim Ausfüllen an ihre Grenzen stoßen Präsident der Bundessteuerberaterkammer: Beratung ist ihr Geld wert Es sind große und sperrige Begriffe, die seit geraumer Zeit durch die Presse geistern: Bürgerentlastungsgesetz, Wachstumsbeschleunigungsgesetz, Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Die Wortungetüme lassen die dahinter verborgenen steuerrechtlichen Änderungen nur erahnen.
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ür Steuerbürger wirft die durch sie veränderte Gesetzeslage viele Fragen auf: Was muss ich bei der Steuererklärung zusätzlich beachten? Welche Auswirkungen haben die Neuerungen auf mein zu versteuerndes Einkommen? Welche Belege muss ich einreichen? Auch ohne die ständigen Gesetzesänderungen erfordert es viel Geduld, einen teils hohen Zeitaufwand und ein zumindest ausreichendes Verständnis der steuerrechtlichen Zusammenhänge, um als Steuerzahler, der seine Steuererklärung selbst erstellt, zum optimalen Ergebnis zu gelangen. Stets bleibt die Frage, ob auch alle Angaben richtig und vollständig erfasst und alle Möglichkeiten sachgerecht ausgeschöpft wurden. Dies gilt ebenso, wenn einschlägige Ratgeber zu Rate gezogen werden. Selbst bei – auch für Steuerlaien – gut aufbereiteter Fachliteratur bleibt der zeitliche Aufwand immens. Ohne Fachwissen stoßen Steuerpflichtige beim Ausfüllen der entsprechenden Formulare – egal ob auf Papier oder digital – schnell an
Wer beim Erstellen seiner Steuererklärung nicht weiter weiß, sollte sich an einen Experten wenden. ihre Grenzen. Schon ein Arbeitgeberwechsel und ein dadurch veranlasster Umzug, Kapitaleinkommen aus dem Ausland, private Veräußerungsgewinne oder eine getrennte Veranlagung bei Ehepartnern können es kompliziert machen. Viele Steuerpflichtige stellen sich deshalb regelmäßig die Frage, ob sie die leidige Steuererklärung in diesem Jahr nicht
einen Steuerberater machen lassen sollen. Die Überlegung, ob die Erklärung selbst gemacht werden kann, sollte sich immer an zwei Fragen orientieren: Bin ich bereit, den zeitlichen Aufwand in Kauf zu nehmen? Wie groß ist das Risiko, dass ich durch mangelnde Kenntnisse Geld verschenke? Die Erwägung der KostenNutzen-Relation führt bei
Millionen Steuerzahlern zu dem Ergebnis: Nicht ohne meinen Steuerberater. Für Horst Vinken, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, ist die Sache eindeutig: „Steuerberater spüren Steuervorteile auf und geben verlässlichen und individuellen Rat. Sie erbringen damit Leistungen, die von den gängigen Einkommensteuerund Vermögensplanungspro-
Geld zurück innerhalb von drei Wochen Bei elektronischer Übermittlung wird die Steuererklärung schneller bearbeitet Wer möchte, dass seine Steuererklärung schneller bearbeitet wird – und zuviel gezahlte Steuern früher erstattet werden – als bislang, kann dies ziemlich leicht bewerkstelligen, sagt Bernd Winkelmann. Der Sachgebietsleiter Einkommensteuer beim Finanzamt Stadthagen hat einen einfachen Tipp parat: „Reichen Sie einfach eine elektronische Steuererklärung ein.“
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adurch werde dem Finanzamt die manuelle Eingabe der Daten erspart. Die Mitarbeiter bemühen sich deshalb, diese Erklärungen auch in der Hauptzeit innerhalb von drei Wochen zu bearbeiten. Für die elektronische Steuererklärung kann Winkelmann zufolge sowohl das Programm ElsterFormu-
Wer „elstert“, dessen Steuererklärung wird schneller bearbeitet.
lar als auch ein kommerzielles Steuersparprogramm genutzt werden. Die Finanzverwaltung bietet das kostenlose Steuererklärungsprogramm ElsterFormular an. „Das Programm ist für alle gedacht, die auch die Erklärungsvordrucke auf Papier ohne weitergehende Hilfe ausfüllen können“, sagt Winkelmann. Für Steuerzahler, die mehr Hilfe benötigen oder mehr Komfort wünschen, gibt es kommerzielle Produkte diverser Software-Hersteller, die ebenfalls die elektronische Datenübermittlung per „Elster“ unterstützen. Die Eingabe der Daten beim Programm ElsterFormular erfolgt über ein Steuerformular am Bildschirm, das dem jeweiligen Vordruck nachempfunden ist. Das Pro-
gramm verzichtet auf Anlagen zur Erklärung. Bei sämtlichen Zeilen, denen ein Pluszeichen vorangestellt ist, können Mehrfacheingaben vorgenommen werden. Weiterhin können über ein Zusatzformular ergänzende Eingaben vorgenommen werden – beispielsweise zu Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und doppelter Haushaltsführung. Bei den käuflichen Steuersparprogrammen ist ein Ausdruck in Papierform und auch eine elektronische Übermittlung über den Elster-Button möglich. Die Programmführung erfolgt in der Regel über eine leicht verständliche Baumstruktur. Zu den einzelnen steuerlichen Themen werden Hilfen angezeigt oder angeboten. „Viele Nutzer der käuflichen Steuersparprogramme geben ihre Steuererklärung immer noch in herkömmlicher Form ab“, hat Winkelmann festgestellt. „Die Finanzverwaltung ist sehr daran interessiert, dass auch dieser Personenkreis die Steuererklärungen elektronisch einreicht.“ Dies lohne sich schon allein deshalb, weil der Druckaufwand für eine elektronische Erklärung wesentlich geringer sei. r 11290201_10021309014001510
grammen aus dem Kaufhaus nie in vollem Umfang abgedeckt werden können.“ Steuerberater geben Vinken zufolge außerdem Steuerpflichtigen bereits im laufenden Steuerjahr Tipps, mit denen sie ihre finanziellen Verhältnisse legal und wirtschaftlich sinnvoll so gestalten können, dass am Ende eine möglichst geringe Steuerbelastung übrig bleibt. Als Argument gegen Steuerberater wird in der Regel der Preis genannt. Diesen gibt verbindlich die Steuerberatergebührenverordnung vor. Der Preis ist unter anderem von der Höhe der Einkünfte und der Zahl der Einkunftsarten abhängig. „Vergleicht man nur diesen EuroBetrag mit dem für einen Ratgeber oder ein Steuerprogramm, mag das nachteilig wirken“, sagt Vinken. Aber unter dem Strich lohne es sich zum Steuerberater zu gehen. „Denn die Gebühr ist deutlich günstiger als die Kosten, die durch Fehler beim Self-made-Verfahren entstehen können.“ Mit etwas Glück falle der Fehler auf, wenn der Steuerbescheid vom Finanzamt eingetroffen ist. Spätestens dann könne ein Steuerberater den Steuerlaien noch vor hohen finanziellen Verlusten schützen. „Fällt der Fehler nicht rechtzeitig auf, ist das Geld weg“, macht Vinken deutlich. „Und die Wochenenden, an denen stundenlang Belege sortiert, Ratgeber gewälzt und Formulare ausgefüllt wurden, sind es ebenfalls.“ r
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Verbesserte Förderung für Hilfen in Haus und Garten „Außergewöhnliche Belastungen“ in der Steuererklärung
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is 2008 konnten je nach Einzelfall bis zu 624 Euro beziehungsweise bis zu 924 Euro als außergewöhnliche Belastung für eine Hilfe im Haushalt oder als sogenannter Heimbewohner-Abzugsbetrag geltend gemacht werden. Ab 2009 ist diese Vergünstigung durch die verbesserte Förderung für Hilfen in Haus und Garten gestrichen worden.
Haushaltsnahe Dienstleistungen Für die im eigenen Haushalt angefallenen Aufwendungen können jetzt folgende Steuerermäßigungen (Mantelbogen, Seite 3) beantragt werden: • für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt: 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 510 Euro jährlich) • für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden, für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen für pflegebedürftige Personen: 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 4000 Euro jährlich) • für Handwerkerleistungen: 20 Prozent der Aufwendungen (höchstens 1200 Euro jährlich). r
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Kosten für jedes einzelne Kind auflisten Bis zu 4000 Euro Betreuungskosten in der Steuererklärung
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eit 2006 können Kosten für die Betreuung eines Kindes je nach Einzelfall zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben oder zu den Sonderausgaben zählen. Die Regelungen sind allerdings kompliziert. Für ein Kind unter 14 Jahren beziehungsweise ein behindertes Kind zählen die Kosten zu den Werbungskosten/Betriebsausgaben, wenn zusammenlebende Elternpaare beide erwerbstätig sind beziehungsweise vom anderen Elternteil getrennt leben und erwerbstätig sind. Die Kosten zählen zu den Sonderausgaben, wenn zusammenlebende Elternpaare entweder beide in Ausbildung, behindert, längere Zeit krank sind oder das nur auf einen Elternteil zutrifft und der andere erwerbstätig ist. Ebenso handelt es sich um Sonderausgaben, wenn man vom anderen Elternteil des gemeinsamen Kindes getrennt lebt, in Ausbildung, behindert oder längere Zeit krank ist. Auch wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, zählen die Betreuungskosten für ein Kind im Alter von drei, vier oder fünf Jahren trotzdem zu den Sonderausgaben. Abziehbar sind „nur“ zwei Drittel der Kosten. Deshalb muss man 6000 Euro in die Betreuung eines Kindes investieren, um den Höchstbetrag von 4000 Euro pro Kind auszuschöpfen. Der abziehbare Betrag wird für jedes Kind einzeln berechnet. Deshalb müssen die Kosten jedem einzelnen Kind zugeordnet werden – gegebenenfalls durch eine Schätzung. Wer unsicher ist, ob die Kosten abziehbar sind, sollte die Aufwendungen trotzdem in der Anlage „Kind“ angeben. Das Finanzamt wird die Voraussetzungen prüfen und in jedem Einzelfall die Gründe mitteilen, wenn ein Abzug nicht möglich ist. r
SteuerRatgeber SHG Was bringt das neue Jahr?
Kindergeld, Grundfreibetrag, Vorsorgeaufwendungen, „kalte Progression“: Steueränderungen 2010 Milderung der „kalten Progression“ Dank Konjunkturpaket II sollen für viele Arbeitnehmer die Auswirkungen der sogenannten „kalten Progression“ gemildert werden, durch die bereits eine geringe Einkommenserhöhung zu einer höheren Steuerbelastung beim Arbeitnehmer führen kann. Um dieses Phänomen zu entschärfen, werden nunmehr die Tarifeckwerte, die 2009 schon einmal um 400 Euro nach rechts verschoben wurden, nun erneut weiter nach rechts verschoben werden – und zwar diesmal um 330 Euro.
Zu Beginn dieses Jahres sind verschiedene steuerliche Änderungen in Kraft getreten, die positive Auswirkungen für viele Steuerzahler haben werden.
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ußerdem wurden mit dem sogenannten Wachstumsbeschleunigungsgesetz weitere Steueränderungen auf den Weg gebracht, die in der gesamtwirtschaftlichen Krise für Dynamik und neuen wirtschaftlichen Aufschwung sorgen sollen. Kindergeld, Kinderfreibetrag, Verdienstgrenze Zwecks steuerlicher Entlastung und Förderung der Familien mit Kindern wurden die Kinderfreibeträge von 6024 Euro jährlich pro Kind auf 7008 Euro erhöht – und zwar jeweils für Eltern, die zusammen veranlagt werden. Für einzelne Elternteile gilt die Hälfte. Um auch Familien mit unteren und mittleren Einkommen – die unter Umständen von den erhöhten Freibeträgen nicht profitieren – zu entlasten, wird das bis zum 18. Geburtstag eines jeden Kindes einkommensunabhängig gewährte Kindergeld generell um jeweils 20 Euro steigen. Das bedeutet: Für das erste und zweite Kind gibt es 184 Euro monatlich, für das dritte 190 Euro und für jedes weitere Kind 215 Euro. Überdies wurde die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder von bisher 7680 Euro jährlich auf 8004 Euro erhöht und damit dem steuerlichen Grundfreibetrag angepasst. Das bedeutet, dass das Kindergeld und die Kinderfreibeträge für Eltern ab 2010 erst wegfallen, wenn Jugendliche über 18 Jahre nach Abzug von Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung sowie sonstiger steuerlich anrechnungsfähiger Aufwendungen noch eigene Einkünfte und Bezüge von mehr als 8004 Euro jährlich haben. Krankenversicherung Viele Berufstätige können jetzt einen größeren Anteil ihrer Beiträge zur Kranken-
Die Beiträge zur Krankenversicherung sind seit Jahresbeginn in größerem Umfang steuerlich absetzbar. und Pflegeversicherung steuerlich absetzen als bisher. So werden grundsätzlich die gesamten Ausgaben für die medizinische Basisabsicherung anerkannt. Dazu zählen generell die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für deren Pflichtleistungen und die Ausgaben für einen eventuell von der Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrag. Nicht der Basisversicherung zugerechnet wird der Beitragsanteil, der der Finanzierung des Krankengeldes dient. Dieser bleibt pauschal durch einen Abschlag von vier Prozent steuerlich unberücksichtigt. Bei privat Versicherten, bei denen häufig der Leistungskatalog über das gesetzlich als notwendig Erachtete hinausgeht, erkennt das Finanzamt unter Umständen nicht alle Aufwendungen an. So bleiben beispielsweise Versicherungsaufwendungen für die Chefarzt-Behandlung oder das Einzelzimmer steuerlich unberücksichtigt. Somit müssen privat Versicherte künftig darauf achten, dass ihre Krankenkasse die nicht steuerbegünstigten Leistungen getrennt ausweist. Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung und zur privaten Pflegepflichtversicherung sind hingegen in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen Vorsorgeaufwendungen, die nicht zur Kranken- oder Pflegeversicherung gehören, sind auch weiterhin als Sonderausgaben absetzbar. Nach neuer Regelung gilt das aber nur, wenn der neue Höchstbetrag von 1900 Euro (Arbeitnehmer) beziehungsweise 2800 Euro (Personen, die ihre Krankenversicherung allein tragen) nicht bereits durch die Krankenkassen- und Pflegekassen-Beiträge ausgeschöpft ist. In diesen Bereich gehören zum Beispiel Verträge wie die Haftpflicht-, und Arbeitslosenversicherung, aber auch solche für eine freiwillige Erwerbsunfähigkeits-, Risikolebens- oder Unfallversicherung. Das kommt eher Geringverdienern zugute, die mit Kranken- und Pflegekassenbeiträgen allein die Höchstbeträge nicht nutzen können. Sie haben auf diesem Weg die Möglichkeit, weitere Vorsorgeaufwendungen steuermindernd in Ansatz zu bringen. Steuerklassenwahl für Ehegatten Zur Wahl stehen derzeit zwei Steuerklassen-Kombinationen. Als Faustregel gilt: Die Variante IV/IV ist erste Wahl, wenn beide Partner ungefähr gleich viel verdienen. Die Kombination III/V
bringt mehr Netto im Monat, wenn der Gehaltsunterschied zwischen den Ehepartnern hoch ist. Das höhere Einkommen wird mit der Klasse III relativ niedrig, das geringere Einkommen mit Klasse V relativ hoch besteuert. Mit der neuen Kombination IV+Faktor – dem sogenannten Faktorverfahren – wird erreicht, dass bei beiden Ehegatten mindestens die ihnen persönlich zustehenden Entlastungsbeträge berücksichtigt werden, was letztlich zu einer ausgeglicheneren Lohnsteuer-Verteilung führt und in aller Regel hohe Steuernachzahlungen verhindern hilft. Die Anwendung des Faktorverfahrens ist weder verpflichtend noch geschieht sie „automatisch“. Sie kann seit Jahresbeginn auf Antrag beider Ehegatten erfolgen. Grundfreibetrag wird erhöht Bereits mit der Verabschiedung des „Konjunkturpakets II“ Anfang 2009 wurden Steuerentlastungen beschlossen, die Anfang des Jahres 2010 zum Tragen kamen. Dazu gehört unter anderem die Anhebung des Grundfreibetrags, bis zu dem Einnahmen steuerfrei bleiben. Er wurde für Alleinstehende von 7834 Euro auf 8004 Euro jährlich erhöht, für Ehepaare auf 16.009 Euro jährlich.
Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) durften Gewerbetreibende und Freiberufler im Haupt- und Nebenjob seit 2008 nur noch bis zu einem Anschaffungspreis von 150 Euro netto sofort in voller Höhe abschreiben. Diese Grenze wurde wieder auf 410 Euro angehoben. Alternativ wird ein Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und 1000 Euro zugelassen, der über fünf Jahre gleichmäßig verteilt mit jeweils 20 Prozent gewinnmindernd aufzulösen ist. Die Neuregelung soll den Unternehmen mehr Flexibilität bei der Wahl der Abschreibungsmodalitäten gestatten. Abgeltungsteuer Sie wurde Anfang 2009 eingeführt. In der anstehenden Einkommensteuererklärung, die viele bis Ende Mai 2010 einreichen müssen, müssen sich Steuerzahler also zum ersten Mal mit der Abgabe auseinandersetzen. Fazit Weitere Änderungen betreffen die Erbschaftsteuer, bei der unter anderem der Steuersatz für Geschwister abgesenkt wurde, und die Besteuerung von Unternehmen. Da die Auswirkungen der Gesetzesänderungen zum Teil schwer durchschaubar sind, empfiehlt es sich, den Rat eines Experten einzuholen. GERHARD POMPE
Der Lohnsteuerabzug sinkt Vorsorgepauschale wirkt seit Jahresbeginn in allen Steuerklassen steuermindernd Die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung wurde deutlich verbessert. Dies wird beim Lohnsteuerabzug durch die Vorsorgepauschale zunächst pauschal berücksichtigt.
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ernd Winkelmann vom Finanzamt Stadthagen erläutert an dieser Stelle einige grundlegende Neuerungen: „Bis 2009 wird die Vorsorgepauschale nur in den Steuerklassen I bis IV berücksichtigt. Ab 2010 wirkt sie grundsätzlich in allen Steuerklassen steuermindernd. In den Steuerklassen V und VI sinkt dadurch ab Januar 2010 der Lohnsteuerabzug deutlich. Hingegen fällt in Steuerklasse III trotz der deutlich höher abziehbaren Krankenkassenbeiträge die Entlastung geringer aus. In bestimmten Fällen kann das Nettogehalt sogar geringer sein. So müssen Arbeitnehmer
mit Steuerklasse III bei einem jährlichen Bruttoarbeitslohn zwischen 20.000 und 30.000 Euro bis zu zehn Euro pro Monat mehr Lohnsteuer abführen. Grund: Die bisherige ,Verdoppelung’ von Höchstbeträgen in Steuerklasse III gibt es ab 2010 nicht mehr. Sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer: Hier liegen dem Arbeitgeber alle Daten vor, aus denen er die zutreffende Vorsorgepauschale ermitteln kann. Nur privat Krankenversicherte (zum Beispiel Beamte): Bei Privatversicherten ist eine pauschale Ermittlung der Teilbeträge für die begünstigt absetzbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht möglich. Hier sind die zu zahlenden Beiträge nicht von der Höhe des Arbeitslohns abhängig. Und der Arbeitgeber kennt nicht die Höhe der begünstigt abzugsfähigen Beiträge zur Basisversorgung.
Deshalb stellt künftig nach Ablauf eines Jahres der private Krankenversicherer die Daten zu den begünstigten Beiträgen elektronisch in die sogenannte ELSTAM-Datenbank der Finanzverwaltung ein. Von dort kann der Arbeitgeber die Vorjahres-Daten abrufen und beim Lohnsteuerabzug entsprechend berücksichtigen. Diese Datenbank befindet sich jedoch erst im Aufbau und steht den Arbeitgebern noch nicht zur Verfügung. Deshalb wird vom Arbeitgeber vorerst die Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Diese beträgt • in den Steuerklassen I, II, IV, V oder VI zwölf Prozent des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1900 Euro pro Jahr • in Steuerklasse III ebenfalls zwölf Prozent des Arbeitslohns, höchstens jedoch 3000 Euro pro Jahr . Sind die begünstigten Bei-
träge zur Basisabsicherung höher als die Mindestvorsorgepauschale, kann man dem Arbeitgeber eine Bescheinigung oder Beitragsrechnung des Krankenversicherers vorlegen, aus der sich die Höhe der begünstigten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Dann berücksichtigt dieser eine höhere Vorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug. Doch Vorsicht: In den Lohnsteuerbescheinigungen ab 2010 bescheinigt Ihr Arbeitgeber den beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Teilbetrag für die Krankenund Pflegeversicherung. Ist dieser Betrag höher als die nach Ablauf des Jahres bescheinigten tatsächlich geleisteten Beträge zur Basisabsicherung sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Das kann zum Beispiel bei Beitragsrückerstattungen oder einem Tarifwechsel der Fall sein.“ r
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Die gesetzliche Rente ist vielfach immer noch steuerfrei Interview mit Wilfried Bade (Finanzamt Stadthagen) zur Rentenbesteuerung / 100 Prozent erst im Jahr 2040 Im August 2008 wurde damit begonnen, die Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) an die mehr als 80 Millionen Bundesbürger zu versenden. Mit dieser Steuer-ID können die Rentenversicherungsträger nunmehr über die von ihnen geleisteten Zahlungen sogenannte Rentenbezugsmitteilungen elektronisch der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (RVB) zur Weiterleitung an die Landesfinanzverwaltungen übersenden.
Herr Bade, weshalb löst dieses Verfahren so eine Unruhe und Unbehagen aus? Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung sind die meisten Renten seit jeher grundsätzlich einkommensteuerpflichtig gewesen. Einem großen Teil der Rentner war dies jedoch nicht bewusst, weil wegen der nach altem Recht geringen Ertragsanteilsbesteuerung und aufgrund von tariflichen und persönlichen Freibeträgen in vielen Fällen keine Steuer anfiel. Viele Rentner hatten deshalb mit dem Finanzamt lange Jahre nichts mehr zu tun. Und was genau ist neu? Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes und der Einführung der sogenannten nachgelagerten Besteuerung zum 1. Januar 2005 hat sich die Besteuerung der Renten entscheidend geändert. Durch den Wechsel zur nachgelagerten Besteuerung ist der steuerpflichtige Anteil der Rente von durchschnittlich 30 Prozent sprunghaft auf 50 Prozent gestiegen. Seit dem 1. Januar 2006 steigt dieser Prozentsatz für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang
Entscheidung zum „Arbeitszimmer“ steht noch aus
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ehrer und Angestellte, die zum Teil auch von zu Hause arbeiten, gehen seit 2007 leer aus. Ob dieser sehr stark eingeschränkte Werbungskostenabzug mit dem Grundgesetz in Einklang steht, muss vom Bundesfinanzhof beziehungsweise vom Bundesverfassungsgericht noch entschieden werden. Es ist bisher nur eine Entscheidung des BFH in einer Aussetzungssache zugunsten der Steuerzahler ergangen. Ob diese Entscheidung auch im Hauptverfahren Bestand haben wird, ist offen.
Rentner, deren jährliche Einkünfte mehr als 8004 Euro betragen, müssen eine Steuererklärung abgeben. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie automatisch auch Steuern zahlen müssen: Eine Vielzahl von Faktoren ist diesbezüglich ausschlaggebend. jährlich um zwei Prozentpunkte, so dass ein Neurentner des Jahres 2020 bereits 80 Prozent seiner Rente versteuern muss. Von 2020 bis 2040 steigt der steuerpflichtige Teil dann noch einmal um je einen Prozentpunkt pro Jahr. Ein Neurentner des Jahres 2040 muss folglich 100 Prozent seiner Rente der Besteuerung zuführen. Warum wurde die Besteuerung von Renten überhaupt geändert? Das liegt an einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht hat entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen (Anmerkung: volle Besteuerung) und Renten (Anmerkung: lediglich Besteuerung in Höhe des Ertragsanteils) dem Grundgesetz widerspricht. Der Gesetzgeber hat auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung reagiert. Was ist in diesem Zusammenhang unter nachgelagerter Besteuerung zu verstehen? Dies bedeutet, dass die Renten erst dann besteuert werden, wenn sie ausgezahlt werden. Demgegenüber hat der Gesetzgeber die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten zum Aufbau der Altersvorsorge verbessert, indem die Beiträge zur Altersvorsorge
in der Erwerbstätigenphase bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 20.000 Euro für Alleinstehende beziehungsweise 40.000 Euro für Verheiratete unversteuert bleiben. Welche Renten unterliegen überhaupt der nachgelagerten Besteuerung? Steuerpflichtig sind gesetzliche Altersrenten, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, Renten aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, gesetzliche Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, gesetzliche Witwen- und Waisenrenten sowie einmalige Leistungen wie Sterbegeld. Steuerfrei sind Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kriegs-, Wehrdienstund Zivildienstbeschäftigtenrenten sowie Wiedergutmachungsrenten. Welcher Rentner muss denn nun eine Steuererklärung abgeben? Grundsätzlich muss jeder Steuerbürger, der mit seinen steuerpflichtigen Einkünften über dem steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8004 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 16.009 Euro (Ehegatten) liegt oder Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten erzielt oder aber vom Finanzamt dazu aufgefordert wird, eine Steu-
ererklärung abgeben. Bei einem Rentner kann sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung also ergeben, wenn er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente über dem Grundfreibetrag liegt oder aber er oder sein Ehegatte außer der gesetzlichen Rente noch andere Einkünfte erzielt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Lohneinkünfte, Pensionen, Betriebsrenten, Mieteinkünfte aber auch Einnahmen aus Kapitalvermögen handelt. Ab welcher Rentenhöhe sind Steuern zu zahlen? Das kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein und lässt sich daher nicht allgemein verbindlich sagen. Einkommensteuer fällt immer erst dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Nach einer vereinfachenden Modellrechnung bleiben für alleinstehende Steuerbürger, die vor oder im Kalenderjahr 2005 in den Ruhestand gegangen sind und neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Einkünfte erzielen, Rentenzahlungen bis zu einer Höhe von rund 18.900 Euro im Jahr steuerfrei. Im Monat bleiben damit etwa 1580 Euro Rente steuerfrei. Welche Fristen haben Rentner für die Abgabe
Hartmut Wehrhahn Steuerberater Braunschweiger Straße 22 · 31552 Rodenberg Tel. (0 57 23) 91 41 71 · Fax 91 41 73 Schwerpunkttätigkeiten: · Existenzgründungsberatung · Beratung von GmbH’s · Erstellung der Jahresabschlüsse · lfd. Finanz- und Lohnbuchhaltung · Bilanzen und Steuererklärungen · Betriebswirtschaftliche Beratung · Einkommensteuerberatung 7505801_10021309014001510
Streitfall noch nicht geklärt
Ein häusliches Arbeitszimmer wird seit 2007 nur noch dann steuerlich berücksichtigt, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Diese Voraussetzung erfüllen in der Regel nur Wenige.
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ei vielen der rund 20 Millionen Rentner in Deutschland hat dieses Verfahren Unbehagen ausgelöst, weil damit jetzt festgestellt werden kann, welcher Rentner seinen steuerlichen Pflichten bislang nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Folge: Viele fühlen sich als Steuerbetrüger und fürchten wegen möglicher Nachzahlungen um ihren Lebensstandard im Alter. Wilfried Bade vom Finanzamt Stadthagen nimmt in diesem Interview Stellung zu den wichtigsten Fragen rund um die Besteuerung von Renten. Bade ist Sachgebietsleiter für den ArbeitnehWilfried Bade merbereich.
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ihrer Einkommensteuererklärung zu beachten? Grundsätzlich muss bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Anhand dieser Erklärung wird das Finanzamt dann die Einkommensteuer festsetzen. In welcher Anlage zur Einkommensteuererklärung müssen Rentner ihre Einnahmen erklären? In der Anlage R für Renten und andere Leistungen. Dort ist stets der aus der Rentenmitteilung zu errechnende Jahresbruttobetrag einzutragen, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist. Die bei der Auszahlung der Rente einbehaltenen eigenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom Rentenbetrag abzuziehen. Diese können aber als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Wo bekommt man die nötigen Erklärungsvordrucke? Die Erklärungsvordrucke gibts beim Finanzamt oder im Internet auf der Homepage der Bundesfinanzverwaltung unter www.formulare-bfinv.de. Auch die Elster-CD enthält einen entsprechenden Vordruck. Bei Fragen oder Unklarheiten kann sich jeder Rentner ans Finanzamt Stadthagen oder an einen Steuerberater wenden. r
Was sollte man tun? Die Arbeitszimmerkosten sollten auf jeden Fall auch weiterhin in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt diese wegen der Neuregelung nicht (mehr) an, bestehen zwei Möglichkeiten: 1. Steuerbescheide ergehen in Bezug auf die seit 2007 eingeschränkte Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch vorläufig. Betroffene brauchen deshalb keinen Einspruch einlegen und können die Entscheidungen der obersten Gerichte ruhig abwarten (Ausnahme: siehe unten). 2. Man legt gegen den Bescheid Einspruch ein und beantragt im Wege der Aussetzung der Vollziehung die Auszahlung der vollen Erstattung. Hier sollte man aber bedenken, dass die streitige Erstattung nebst einer Verzinsung (sechs Prozent pro Jahr) wieder zurückzuzahlen ist, wenn im Hauptverfahren zugunsten des Staates entschieden wird. Wichtig: Ein Einspruch ist auf jeden Fall einzulegen, wenn man selbst der Auffassung ist, dass das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist, und das Finanzamt dies nicht anerkennt. r
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SteuerRatgeber SHG
Von der Abgeltungsteuer bis zum Zoll Steuer-Abc im Überblick / Typische Begriffe und ihre Bedeutung
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bgeltungsteuer: Die Abgeltungsteuer gilt für Zinsen, Dividenden und Erlöse aus Wertpapierverkäufen, die dem Anleger seit dem 1. Januar 2009 zufließen. Der Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent (plus Solidarzuschlag und Kirchensteuer) wird von der Bank direkt einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Für alle Sachverhalte, die seit dem 1. Januar 2009 erfolgen, ist die bis dahin geltende Spekulationsfrist auf Wertpapiere (private Veräußerungsgeschäfte) und das Halbeinkünfteverfahren für Aktionäre nicht mehr gültig. Der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (für Alleinstehende) beziehungsweise 1602 Euro (für Eheleute) mindert die Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug. Abschreibung: Unter Abschreibung – im Steuerrecht AfA (Absetzungen für Abnutzung) – versteht man die Verteilung der Anschaffungskosten einer längerfristig nutzbaren Sache über die voraussichtliche Dauer der Nutzung. Neben diese NormalAbschreibung können auch Sonderabschreibungen oder an die Stelle der Normal-Abschreibungen erhöhte Abschreibungen treten. Abgabenordnung: Allgemeines Steuergesetz, das die Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und den Finanzbehörden regelt. Arbeitszimmer: Die Abzugsfähigkeit für das Arbeitszimmer ist ab 2007 stark eingeschränkt worden. Es kommt nur noch ein kleiner Personenkreis für die Anwendungsregelungen in Betracht. Es muss nunmehr den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellen.
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erufskleidung: Anfallende Kosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt. Typische Berufskleidung liegt vor, wenn eine private Verwendung schon von der Art her praktisch ausgeschlossen ist: Ärzte- und Schwesternkittel, Sicherheitsschuhe eines Bauhandwerkers, Arbeitsanzüge von Monteuren oder Kleidung eines Schornsteinfegers. Nicht abziehbar sind Aufwendungen für Kleidung, bei denen eine private Nutzung nicht ausgeschlossen ist – zum Beispiel der Anzug für den Bankangestellten, selbst wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Anzug ausschließlich auf der Arbeitsstelle getragen wird. Die Gestellung typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ist grundsätzlich steuerfrei –
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Das deutsche Steuerrecht ist zuweilen recht kompliziert. Das SteuerAbc auf dieser Doppelseite erläutert wichtige Begriffe in Kürze. zum Beispiel Uniform von Bundeswehr-, Polizei- und Bahnbeschäftigten. Zu den Aufwendungen für typische Berufskleidung gehören auch Reinigungskosten durch eine Reinigung oder in der privaten Waschmaschine. BWA: Der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) ist vor allem das vorläufige Ergebnis (des Monats und/oder des laufenden Wirtschaftsjahres) zu entnehmen. Daneben sind die Werte in einzelnen Kosten- und Ertragsgruppen ersichtlich. Diese werden auch prozentual ins Verhältnis gesetzt.
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omputer: Die Finanzverwaltung hat inzwischen erkannt, dass der Computer in allen Lebensbereiche des Menschen Einzug gehalten hat. Bei der beruflichen Nutzung ist inzwischen eine Abschreibung über drei Jahre zulässig.
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oppelbesteuerungsabkommen: Solche bilateralen Abkommen sollen die doppelte Besteuerung eines Sachverhalts von einer Person in zwei Staaten verhindern. Sie regeln, wecher Staat das Besteuerungsrecht für den jeweiligen Sachverhalt erhält. Jedes Abkommen weist seine Besonderheiten auf. Doppelte Haushaltsführung: Die Aufwendungen wegen der Notwendigkeit beziehungsweise die Vorteilhaftigkeit einer weiteren Wohnung am entfernten Arbeitsort sind bei Arbeitnehmern als Werbungskosten abzugsfähig. Es
darf sich dabei nicht um eine Dienstreise handeln, und der ursprüngliche Wohnsitz muss beibehalten werden. Zu den Aufwendungen zählen beispielsweise die Fahrtkosten für Familienheimfahrten, Miete für die Wohnung, nachgewiesene Umzugskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate. Debitoren: Damit werden die Kunden eines Unternehmens bezeichnet.
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inkommensteuer (ESt): Die Einkommensteuer ist eine Ertragsteuer. Sie ist nur von natürlichen Personen zu entrichten, wenn das zu versteuernde Einkommen 8004 Euro (bei Eheleuten 16.009 Euro) im Jahr übersteigt. Die Steuersätze sind abhängig von der Höhe des zu versteuernden Einkommens und liegen zwischen 15 und 45 Prozent. Eigenheimzulage: Die Eigenheimzulage, mit der die Anschaffung und private Nutzung von Immobilien gefördert wurde, ist für Anschaffungen ab 2006 abgeschaft worden. Einfuhrumsatzsteuer (EUSt): Die Einfuhrumsatzsteuer wird erhoben auf Warenlieferungen, die aus dem Ausland kommen, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft – dem Europäischen Binnenmarkt – gehört (Drittland). Sie ist genauso hoch, wie die Umsatzsteuer. Sie kann unter den gleichen Voraussetzungen als Vorsteuer abgezogen werden wie die gezahlte Umsatzsteuer. Somit sind der Warenbe-
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zug im Inland und im Ausland gleichgestellt. Erbschaftsteuer: Die Erbschaftsteuer ist als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes.
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risten: Fristen können gesetzlich festgelegt oder durch die Finanzverwaltung oder ein Finanzgericht gesetzt werden. Sie sollten beachtet werden. Freistellungsauftrag: Kunden können bei ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilen, damit der Sparerfreibetrag (750 Euro je Person) und der Werbungskosten-Pauschbetrag für Kapitalerträge (51 Euro je Person) bereits für Zinszahlungen oder Dividendenausschüttungen berücksichtigt werden. Sie vermeiden damit den Abzug der Abgeltungsteuer für Gutschriften bis zur Höhe der genannten Beträge.
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ewerbesteuer (GewSt): Die Gewerbesteuer ist eine Ertragsteuer. Steuerpflichtig ist einerseits der stehende Gewerbebetrieb (gewerbliches Unternehmen), andererseits auch Reisegewerbebetriebe (mit einer Reisegewerbekarte). Grenzsteuersatz: Er gibt an,
wie stark der letzte hinzuverdiente Euro belastet wird. Die meist deutlich niedrigere Durchschnittsbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den insgesamt zu zahlenden Steuern und dem Bruttoeinkommen. Grundfreibetrag: Als Grundfreibetrag wird der Betrag von 8004 Euro (bei Eheleuten 16.009 Euro) bezeichnet. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen ist keine Einkommensteuer zu zahlen. Grunderwerbsteuer (GrdESt): Die Grunderwerbsteuer wird auf die Anschaffung von Grundvermögen (bebaute oder unbebaute Grundstücke, Eigentumswohnungen) und auch auf die Übertragung von Erbbaupachtrechten erhoben. Grundsteuer: Die Grundsteuer ist von jedem Eigentümer von Grundvermögen zu entrichten. Sie richtet sich einerseits nach der Beschaffenheit und dem Wert des Grundstücks (einheitlich geregelt) und andererseits nach dem Hebesatz der Gemeinde, in dem sich das Grundvermögen befindet. Die Gemeinde darf den Hebesatz festlegen, da die Grundsteuer eine Gemeindesteuer ist. Sie ist im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlagefähig. Gewerblich tätig: Die Zeitschrift „OLG-Report“ berichtet, dass der regelmäßige Verkauf von Waren über die Internetplattform „eBay“ auch dann eine gewerbliche Tätigkeit ist, wenn die Gegenstände aus dem Privatvermögen stammen, da eine „auf
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Dauer angelegte wirtschaftliche Betätigung“ vorliegt (Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt, Az.: 6 W 27/07). Allein maßgeblich sei, dass schon länger als ein Jahr kontinuierlich Waren verkauft wurden. Auf den Ankauf kommt es nicht an. Damit wurde der Verkäufer zum Gewerbetreibenden, der die Regeln des Wettbewerbsrechts und die Belehrungs- und Informationspflichten zu beachten hat. Steuerlich reichen bereits 50 bis 60 Verkaufsauktionen in einem begrenzten Zeitraum aus, um hiermit steuerpflichtig zu werden. Die Finanzämter und der Zoll beobachten die Aktivitäten bei „ebay“ intensiv. Diese stellen immer wieder den Anlass für Betriebsprüfungen dar.
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aushaltsnahe Dienstleistungen: Auf Antrag des Steuerpflichtigen kürzt das Finanzamt 20 Prozent der Dienstleistungsrechnung (kein Material), aber höchstens 600 Euro direkt von der Steuerschuld ab. Voraussetzungen hierfür sind die Abgabe einer Steuererklärung, die nachzuweisende unbare Bezahlung und Vorlage einer Rechnung. Weitere Voraussetzung ist, dass die Kosten nicht schon als Werbungskosten oder Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt wurden. Diese Absetzbarkeit kann nur einmal pro Haushalt und nicht je Person gewährt werden. Auch Schornsteinfegergebühren und Schneebeseitigung können steuerlich geltend gemacht werden.
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Von der Abgeltungsteuer bis zum Zoll Steuer-Abc im Überblick / Typische Begriffe und ihre Bedeutung
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nternationales Steuerrecht: Das internationale Steuerrecht stellt einen Sammelbegriff für die Steuerrechtsvorschriften dar, die sich mit Anknüpfungspunkten zwischen steuerlichem Inland und Ausland oder zwischen Steuerinländer und Ausländer beschäftigen. Hierbei kann vielfach nicht auf die geographischen Grenzen oder auf die Nationalität eines Steuerpflichtigen zurückgegriffen werden. Auch ein Deutscher kann Steuerausländer oder ein Ausländer Steuerinländer sein. Die Vorschriften dazu sind über das gesamte Steuerrecht verteilt. Sie sind in den Einzelsteuergesetzen (ErbStG, EStG, GewStG, KStG, UStG) und einem besonderem Steuergesetz. Daneben existieren eine Vielzahl von zwischenstaatlichen Verträgen, den Doppelbesteuerungsabkommen. Tatsächlich kommen Steuerpflichtige wesentlich häufiger mit dem Internationalen Steuerrecht in Berührung als sie annehmen. Die Unternehmer beziehen zunehmend Waren oder Dienstleistungen bei steuerlichen Ausländern oder auch im steuerlichen Ausland.
K
örperschaftsteuer (KSt): Die Körperschaftsteuer ist eine Ertragsteuer. Steuerpflichtig sind alle nicht natürlichen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft, Vereine). Der Steuersatz beträgt 25 Prozent des zu versteuernden Einkommens. Kreditoren: Damit sind die Lieferanten eines Unternehmens gemeint. Katalogberufe: Dazu gehören Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handels-Chemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen.
L
iebhaberei: Hat nichts mit Sex zu tun. Vermeintlich steuerlich relevante negative Einkünfte werden umqualifiziert zu steuerlich nicht berücksichtigungsfähigen Verlusten im Privatbereich. Es wird unterstellt, dass die Betätigung des Steuerpflichtigen, die zu den negativen Einkünften geführt hat, nur aus der Vorliebe der Person zu dieser Betätigung erfolgt ist und ein ernsthafter Wille zu Erzielung von positiven Einkünften fehlt.
des Umwandlungsgesetzes und die steuerrechtlichen Regelungen im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu beachten. Urteil: In Steuerangelegenheiten wird Recht durch das Finanzgericht (Tatsacheninstanz) und den Bundesfinanzhof (Rechtsinstanz) gesprochen. Bei der Finanzgerichtsbarkeit existieren somit abweichend von anderen Rechtsgebieten nur zwei Rechtszüge. Bei Verstößen gegen die Verfassung entscheidet das Verfassungsgericht. Durch den Europäischen Binnenmarkt und ein grundsätzlich einheitliches Umsatzsteuersystem gewinnen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) immer mehr an Bedeutung.
V Wer im Lotto gewinnt, kann das Geld steuerfrei „einstreichen“. Etwaige Zinserträge aus der Anlage des Gewinns müssen jedoch versteuert werden. Lotteriegewinn: Die Gewinne aus Lotteriespielen sind entgegen der weit verbreiteten Meinung steuerfrei. Dies gilt jedoch nicht für Verlosungen im Rahmen von Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel Verlosung einer Reise unter den Abnehmern eines Großhändlers). Dies ist eine erfolgswirksame Einnahme. Entsprechend verhält es sich mit Gewinnen im Rahmen von Anstellungsverhältnissen. Hier liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wichtig: Die Erträge aus der Anlage des Lotteriegewinns (Mieteinnahmen, Zinsen, Dividenden) sind steuerpflichtig. Lohnsteuerkarte: Die Lohnsteuerkarte ist dem Arbeitgeber zur Berechnung des Lohnsteuerabzugs vorzulegen. Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte nicht vor, so muss der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI (schlechteste Möglichkeit) einbehalten – und zwar so lange, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt. Der Arbeitgeber darf ein Nichtverschulden des Arbeitnehmers unterstellen, wenn die Lohnsteuerkarte für das laufende Kalenderjahr bis zum 31. März vorgelegt wird. Lebensversicherung: Eine Lebensversicherung kann nach mehr als zwölf Jahren steuerfrei ausgezahlt werden (inklusive Zinsertrage), sofern die Lebensversicherung nicht steuerschädlich verwendet – also beliehen – wurde. Eine Bürgschaft ist in diesem Sinne kein Darlehen. Wird eine Bürgschaft durch Ansprüche aus einer Kapital-
lebensversicherung besichert, so führt das nicht zur Steuerpflicht der Zinsen aus der Lebensversicherung.
Sonderabschreibungen treten neben die üblichen Abschreibungen. Sie werden zusätzlich gewährt beziehungsweise vorgenommen.
M
Steuerberatergebührenverordnung: Die Steuerberatergebührenverordnung ist ein Gesetz, das das Honorar für den Steuererberater gesetzlich festlegt.
ini-Job: Monatlich bis zu 400 Euro nebenbei aus einer Nebentätigkeit verdienen und dafür keinen einzigen Cent Sozialversicherung oder Lohnsteuer zahlen? Für die sogenannten „Mini-Jobs“ hat der Arbeitgeber seit April 2003 pauschal Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge sowie Lohnsteuer und eine Umlage an die Bundesknappschaft abzuführen – und der Arbeitnehmer kassiert „brutto für netto“.
O
rdentlicher Student: Damit ist sozialversicherungsrechtlicht ein Student gemeint, der das 25. Semester noch nicht überschritten hat. Wurde das 25. Semester überschritten, besteht volle Sozialversicherungspflicht.
R
ichtlinien: Mit Richtlinien werden bundesweit die Verwaltungen – also auch Finanzämter – verpflichtet, bei gleichen Sachverhalten die gleichen Entscheidungen beziehungsweise Handlungen vorzunehmen.
S
chenkungssteuer: Die Schenkungssteuer wird im Erbschaftsteuergesetz behandelt. Grundsätzlich wird sie als identisch angesehen. Sonderabschreibungen:
Die
Steuerberatungskosten: Die Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Es ist jedoch weiterhin möglich, die Kosten für den Steuerberater als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend zu machen. Kommt man bei den Werbungskosten insgesamt allerdings nicht über den ohnehin gewährten Freibetrag von 920 Euro, so wirkt sich die Geltendmachung von Steuerberatungskosten nicht aus.
T
afelgeschäfte: Unter Tafelgeschäften versteht man den Kauf oder Verkauf von Wertpapieren beziehungsweise die Vorlage von Zins- oder Dividendenscheinen gegen Bargeld, ohne dass diese Vorgänge über ein Depotkonto des jeweiligen Kreditinstituts laufen und entsprechend in den Büchern der Banken dokumentiert werden.
U
msatzsteuer (USt): In Deutschland besteht ein All-Phasen-NettoPrinzip. Dies bedeutet, dass stets bei jeder Leistung auf den Nettowert der Leistung Umsatzsteuer zu erheben ist, sofern nicht eine der wenigen Steuerbefreiungen greift
(zum Beispiel die Vermietung von Wohnungen an Privatpersonen). Der Unternehmer hat jedoch das Recht, die Umsatzsteuer aus der ihm in Rechnung gestellten Leistung als Vorsteuer von der von ihm berechneten Umsatzsteuer abzuziehen. Tatsächlich hat der Unternehmer nur die Differenz aus Umsatzsteuer und Vorsteuer ans Finanzamt abzuführen. Deshalb existiert auch der Begriff Mehrwertsteuer, da die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer dem Wert entspricht, um den die Ware vom Unternehmer verteuert wurde. Im Ergebnis ist dadurch nur der Endverbraucher (fast ausschließlich Privatpersonen) belastet. Der Regelsteuersatz beträgt zurzeit 19 Prozent, der ermäßigte Umsatzsteuersatz liegt bei sieben Prozent. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-Id-Nr.): Sie ist konzipiert worden für den innergemeinschaftlichen Warenaustauch. Da in Deutschland der Leistende Unternehmer anstelle seiner Steuernummer auch seine UStId-Nr. (die während der gesamten Zeit des Bestehens des Unternehmens unverändert bleibt) auf die Rechnung schreiben kann, hat sie deshalb allgemeine Bedeutung bekommen. Umwandlung: Unter Umwandlung versteht man den Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens, die Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung bei einer Kapitalgesellschaft oder Einbringung eines Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft. Hierbei sind die handelsrechtlichen Bestimmungen
erwaltungsakt: Der Verwaltungsakt ist im weitesten Sinne jede Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls. Der Steuerbescheid ist auch ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann man mit einem Einspruch innerhalb einer bestimmten Frist vorgehen.
W
erbungskosten: Unter Werbungskosten versteht man alle Aufwendungen, die der Arbeitnehmer machen muss, damit er überhaupt erst seinen Lohn oder sein Gehalt erhält. Am deutlichsten wird dies am Beispiel der Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, die dem Arbeitnehmer üblicherweise zwangsläufig entstehen, da er seine Arbeit im jeweiligen Unternehmen auszuüben hat. Zu den wichtigsten Werbungskosten gehören die Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Reisekosten und Fortbildungskosten. Der Gesetzgeber berücksichtigt einen Pauschalbetrag von 920 Euro für Werbungskosten (den Arbeitnehmerpauschbetrag, der bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Arbeitseinkünfte automatisch abgezogen wird), sofern keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Der Pauschbetrag ist bereits in die Lohnsteuertabellen für die Ermittlung der monatlichen Lohnsteuerbeträge in den Lohnsteuerklassen I bis V eingearbeitet. Werbungskosten können daher als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte nur dann berücksichtigt werden, wenn sie diesen Betrag übersteigen.
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oll: Zölle sind Steuern im Sinne des Gesetzes. Somit stellen Zollvergehen Steuerhinterziehungen dar. Quellen: www.steuerberater-gmbh.de www.wikipedia.de
Udo Bokeloh · Hagen Bokeloh · Arndt Bokeloh BOKELOH + PARTNER · Postfach 1146 · 31675 Bückeburg Tel.: 0 57 22 / 95 03 - 0 · Fax: 0 57 22 / 2 11 82 www.bokeloh-steuerberater.de info@bokeloh-steuerberater.de 10516201_10021309014001510
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SteuerRatgeber SHG
Die Abgeltungsteuer in der Praxis Wilfried Bade vom Stadthäger Finanzamt erläutert, was bei den Einkünften aus Kapitalvermögen 2009 zu beachten ist Wenn die Anlage KAP nicht ausgefüllt wird…
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ab 2009 umfassend neu geregelt worden. Kapitalerträge von Privatpersonen unterliegen dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent (zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Diese Kapitalertragsteuer wird bereits an der Quelle durch den Schuldner der Erträge oder die auszuzahlende Stelle in Deutschland (zum Beispiel Kreditinstitut oder Bausparkasse) einbehalten.
Wenn Sie keine Anlage KAP 2009 ausfüllen, weil Sie dazu nicht verpflichtet sind oder Sie keine Antragswahlrechte ausüben möchten, ist die Höhe Ihrer Kapitalerträge unter Umständen für eine von Ihnen beantragte Steuervergünstigung von Bedeutung. Lassen Sie sich deshalb von Ihren Instituten die Steuerbescheinigungen für 2009 ausstellen, damit Sie die Fragen zutreffend beantworten können. Soweit nach Ihren gesamten Kapitalerträgen gefragt wird, tragen Sie den Gesamtbetrag „vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags“ ein.
V
iele Bürger stehen jetzt vor der Frage, ob sie weiterhin die Anlage KAP ausfüllen müssen. Wegen des Umfangs der eingetretenen Rechtsänderungen sollen an dieser Stelle nur einige stichwortartige und beispielhafte Antworten auf diese Frage gegeben werden.
Wann müssen Privatleute die Anlage KAP 2009 ausfüllen? Zunächst prüfen Sie bitte, ob Ihre Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (bei Verheirateten 1602 Euro) überstiegen haben – denn erst dann ergibt sich eine Steuerpflicht. Falls ja, sollten Sie von jedem betreffenden Kreditinstitut die Steuerbescheinigung für Kapitalerträge anfordern. Diese Steuerbescheinigungen sind kostenfrei und werden nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausgestellt. Die Steuerbescheinigungen enthalten gleichzeitig eine Ausfüllanleitung zu den Zeilen 7 bis 20 und 49 bis 54 der Anlage KAP. Fügen Sie bitte die Steuerbescheinigung(en) Ihrer Einkommensteuererklärung 2009 auf jeden Fall bei, wenn Sie die Anlage KAP ausgefüllt haben.
Die seit Anfang 2009 geltende Abgeltungsteuer hat in diesem Jahr erstmals Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung. den Einkommen von 15.500 Euro (bei Verheirateten 30.500 Euro) erreicht. Der Grenzsteuersatz darf nicht mit dem Durchschnittssteuersatz verwechselt werden. Vielmehr kommt es auf den Steuersatz an, der aufgrund der Progression auf den letzten 1000 Euro des zu versteuernden Einkommens lastet. Hinweis: Die Höhe Ihres Grenzsteuersatzes für 2009 können Sie im Internet unter www.abgabenrechner.de ermitteln.
Steuerabzug zu hoch? • Die Anlage KAP ist – von jedem Ehegatten getrennt – auszufüllen, wenn zumindest eine der dort in den Zeilen 4 bis 6 der gestellten Fragen mit Ja (=1) zu beantworten ist.
Veranlagungswahlrecht Zeile 4: Hier geht es um das Veranlagungswahlrecht für Ihre Kapitalerträge. Man kann eine sogenannte Günstigerprüfung seiner Kapitalerträge beantragen, wenn man vermutet, dass der persönliche Grenzsteuersatz für 2009 niedrigerer ist als der besondere Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent. Für 2009 wird der Grenzsteuersatz von 25 Prozent bei einem zu versteuern-
Zeile 5: Liegt bei Ihnen insbesondere einer der folgenden Sachverhalte vor, können Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen: • Der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug wurde nicht vollständig ausgeschöpft. In der Folge ist eine zu hohe Besteuerung durch die einbehaltene Kapitalertragsteuer erfolgt. Bitte überprüfen Sie in diesem Zusammenhang, ob Sie den SparerPauschbetrag bei Ihren Instituten insgesamt nicht höher als 801 beziehungsweise 1602 Euro beantragt haben. • Beim Steuerabzug wurde eine Ersatzbemessungsgrundlage angewandt, weil dem In-
stitut die Anschaffungskosten nicht bekannt waren. • Beim Steuerabzug wurden Verluste bei einem Institut nicht oder zu niedrig berücksichtigt.
stattungen. Anrechenbare ausländische Quellensteuern nach der Zinsinformationsverordnung (ZIV) sind in der nachzuweisenden Höhe in Zeile 58 einzutragen.
Kirchensteuer gezahlt?
• Die Anlage KAP ist darüber hinaus auszufüllen, wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben sollten, die dem tariflichen Einkommensteuersatz unterliegen. Die in den Zeilen 22 bis 25 einzutragenden Kapitalerträge – zum Beispiel Zinseinnahmen aus privaten Darlehen – unterliegen nicht der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz, sondern dem tariflichen Steuersatz.
Zeile 6: Wenn für Sie (oder Ihren Ehegatten) Kirchensteuerpflicht bestehen sollte und sich aus der Steuerbescheinigung Ihres Instituts ergibt, dass diese noch keine Kirchensteuer einbehalten hat, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Anlage KAP ist dann ebenfalls auszufüllen. Die Eintragungen ergeben sich aus der Ausfüllanleitung der Steuerbescheinigung(en). • Die Anlage KAP ist zudem auszufüllen, wenn Sie Kapitalerträge erzielt haben, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben. Die in den Zeilen 15 bis 21 der Anlage KAP anzugebenden Erträge werden vom Finanzamt mit dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent besteuert. Einzutragen sind beispielsweise Erträge aus ausländischen Konten und Depots, Gewinne aus Aktienverkäufen, aus dem Verkauf von Lebensversicherungen sowie Zinsen für Steuerer-
• Die Anlage KAP ist zudem auszufüllen, wenn Sie eine Verlustverrechnung beantragen wollen: Verrechnung von Altverlusten (Zeile 59 oder 60): Hat das Finanzamt zum 31.12.2008 einen vortragsfähigen Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften (zum Beispiel aus Aktienverkäufen) festgestellt und hat sich für 2009 ein Gewinn aus Aktienverkäufen (nicht aus Aktienfonds) ergeben, so kann für 2009 eine Verrechnung herbeigeführt werden, indem Zeile 59 mit Ja (=1) auszufüllen ist. Verrechnung von nicht ausgeglichenen Verlusten aus der
Veräußerung von Aktien im Jahr 2009 mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien im selben Jahr: Ihr Institut führt diese Verrechnung grundsätzlich eigenständig durch, indem dafür entsprechende Verrechnungstöpfe gebildet werden. Für Ehegatten gilt für 2009 die Besonderheit, dass eine übergreifende Verlustrechnung zwischen Konten und Depots der Ehegatten nicht erfolgen kann. Dies ist erst ab 2010 möglich. Sie können diese Verlustverrechnung für 2009 erreichen, indem Sie bei dem Institut, bei dem sich für 2009 ein nicht ausgeglichener Verlust ergibt, einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung stellen. Werden solche Verluste bescheinigt (Werte für Zeile 13 der Anlage KAP), stellt das Institut danach den entsprechenden Verrechnungstopf auf Null. Das heißt, es erfolgt keine Übertragung des Aktienverlustes ins nächste Jahr. Wird von Ihnen jetzt eine Eintragung des nicht ausgeglichenen Verlustes 2009 vorgenommen, erfolgt eine übergreifende Verrechnung mit Gewinnen aus Aktienverkäufen 2009, die in Zeile 9 der Anlage KAP beider Ehegatten eingetragen worden sind.
Bitte beachten Sie folgende Punkte, wenn Sie eine der genannten Steuervergünstigungen beantragen: • Spenden (ESt-Vordruck, Mantelbogen Zeile 57): Die Kapitalerträge werden für die Berechnung von Spendenhöchstbeträgen benötigt. • Andere außergewöhnliche Belastungen (Einkommensteuervordruck, Mantelbogen Zeile 73): Die Kapitalerträge werden für die Berechnung der zumutbaren Belastung benötigt. Übersteigen Ihre Kapitalerträge 2009 nicht den Sparer-Pauschbetrag, tragen Sie bitte in Zeile 72 (Kennzahl 75) „= 1“ ein. • Unterhaltsleistungen (Anlage Unterhalt, Zeilen 50/51): Die Kapitalerträge der unterhaltenen Person werden für die Berechnung des Freibetrags benötigt. • Berücksichtigung von Kindern (Anlage Kind, Zeilen 21 bis 23): Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden für die Ermittlung des „Grenzbetrags“ der Einkünfte des Kindes benötigt. Entsprechendes gilt für die Berechnung des Freibetrags zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei der Berufsausbildung eines volljährigen Kindes. • Antrag auf Festsetzung der Arbeitnehmersparzulage (Anlage N, Zeile 80): Das Finanzamt geht nach den zurzeit vorliegenden Informationen davon aus, dass hier in Kürze eine Gesetzesänderung erfolgen wird – denn die steuerpflichtigen Kapitalerträge erhöhen das zu versteuernde Einkommen 2009 und sind ergänzend in der Höhe einzutragen, um den sie den SparerPauschbetrag übersteigen. WILFRIED BADE SACHGEBIETSLEITER FÜR DEN ARBEITNEHMERBEREICH IM FINANZAMT STADTHAGEN Das Finanzamt Stadthagen (Schloss) hält in der Infothek ein informatives Merkblatt zur Abgeltungsteuer bereit.
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Wer privat eine Photovoltaik-Anlage betreibt, ist Unternehmer… … und muss steuerlich einige Punkte beachten / Mehr als 100 Prozent Abschreibung nicht möglich Immer mehr Privatleute installieren eine Photovoltaikanlage auf ihrem Dach. Der dadurch erzeugte Strom wird ins öffentliche Netz eingespeist und vom Abnehmer vergütet. Diese Vergütung wird in der Regel auf 20 Jahre festgeschrieben. Was steuerlich beim Betrieb einer Photovoltaik-Anlage zu beachten ist, erläutert Bernd Winkelmann, Sachgebietsleiter Einkommensteuer beim Finanzamt Stadthagen.
genden vier Jahre verteilen. • Investitionsabzugsbetrag: Wer sich eine PhotovoltaikAnlage anschaffen will, darf schon vor der Anschaffung bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten als Betriebsausgaben berücksichtigen. Dies setzt allerdings eine verbindliche Bestellung der Anlage voraus. • Weiterhin können Zinsen oder Reparaturaufwendungen im Jahr der Zahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der so ermittelte Gewinn oder Verlust in in der Anlage G der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Die Gewinnermittlung ist ebenfalls einzureichen.
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ei privaten Photovoltaik-Anlagen in einer üblichen Größe auf Einoder Zweifamilienhäusern braucht man grundsätzlich kein Gewerbe anzumelden. Im Zweifelsfall sollte man sich an das zuständige Ordnungsamt wenden. Steuerlich sind folgende Punkte zu beachten:
Wichtig: Insgesamt kann man nur 100 Prozent der Anschaffungskosten abschreiben. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder des Investitionsabzugsbetrages bewirkt lediglich, dass man später wesentlich weniger abschreiben kann. Die vorstehenden Erläuterungen gelten ausschließlich für auf das Dach aufgesetzte Photovoltaik-Anlagen, jedoch nicht für in das Dach integrierte Dachziegel-Photovoltaik-Anlagen. Diese Anlagen sind ein unselbstständiger Gebäudeteil.
Umsatzsteuer Immer mehr Privatleute lassen eine Photovoltaik-Anlage auf ihrem Hausdach installieren, um den dadurch erzeugten Strom gegen eine festgeschriebene Vergütung ins Netz eines Anbieters einzuspeisen. das Finanzamt zahlen. Um die Umsatzsteuer aus dem Kauf der Anlage vom Finanzamt erstattet zu bekommen, muss man eine Umsatzsteuer-Voranmeldung einreichen und die Original-Rechnung beifügen. Im Anschaffungsjahr – und auch im Folgejahr – sind dann monatliche UmsatzsteuerVoranmeldungen abzugeben. Die Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgt elektronisch. Hierfür kann man das kostenlose Programm „ElsterFormular“ nutzen. Hatte man in einem Monat keine Umsätze und auch keine Vorsteuern, ist eine Null-Meldung (Umsatz 0 Euro, Vorsteuer 0 Euro) abzugeben. Dies ist leider gesetzliche Vorschrift. An den Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung ist man fünf Jahre gebunden. Anschließend ist ein Widerruf möglich. Mit der Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung ist auch noch
eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben. Auch dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Bitte beachten: Der Rechnungsempfänger und die Person, die den Vertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat, müssen identisch sein. Schwierigkeiten mit dem Finanzamt gibt es immer dann, wenn die Rechnung für die Photovoltaik-Anlage an die Eheleute geht und nur der Ehemann einen Vertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen hat.
Einkommensteuer Die Gewinne beziehungsweise Verluste aus der Photovoltaik-Anlage werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt, wenn über die Nutzungsdauer der Anlage von 20 Jahren voraussichtlich ein Totalüberschuss erwirtschaftet werden kann. Dieser Sachverhalt liegt vor, wenn die Betriebseinnahmen
ber beträgt die Abschreibung beispielsweise zwei Zwölftel der Jahresabschreibung. Für in der Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 angeschaffte Anlagen gibt es die Möglichkeit der sogenannten degressiven Abschreibung. Sie beträgt das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, also 12,5 Prozent. Die degressive Abschreibung ist immer vom jeweiligen Restwert vorzunehmen und mindert sich dadurch von Jahr zu Jahr. Wer sich eine PhotovoltaikAnlage anschafft, kann durch das zeitliche Vorziehen von Abschreibungsbeträgen zusätzliche Liquidität bekommen. Deshalb kann man neben der normalen Abschreibung noch eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten vornehmen. Diese 20 Prozent kann man im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage voll in Anspruch nehmen. Man kann sie aber auch auf die darauffol-
insgesamt höher sind als die im Rahmen des Betriebs der Photovoltaik-Anlage entstehenden Kosten (einschließlich Abschreibung).
Gewinnermittlung Einnahmen • Betriebseinnahmen sind die Vergütungen des Netzbetreibers im Jahr der Zahlung. • Auch die vom Finanzamt erstattete Vorsteuer ist im Jahr der Erstattung als Betriebseinnahme anzusetzen. Ausgaben • Die für die Anlage gezahlte Umsatzsteuer ist im Jahr der Zahlung eine Betriebsausgabe. • Abschreibung: Die verbleibenden Kosten der Anlage sind auf 20 Jahre abzuschreiben (also fünf Prozent pro Jahr). Im Jahr der Anschaffung besteht allerdings nur ein zeitanteiliger Anspruch auf die Abschreibung. Bei einer Anschaffung im Novem-
Gewerbesteuer Eine Gewerbesteuer entsteht erst, wenn der Gewinn mehr als 24.500 Euro pro Jahr beträgt. Dieser Wert wird bei privaten Photovoltaik-Anlagen üblicherweise nicht erreicht. BERND WINKELMANN SACHGEBIETSLEITER EINKOMMENSTEUER BEIM FINANZAMT STADTHAGEN Um diesen Beitrag nicht unnötig kompliziert zu gestalten, wurde hier nur auf die Fälle eingegangen, in denen eine Privatperson ohne bereits bestehende Umsatzsteuerpflicht eine Photovoltaik-Anlage auf seinem Dach installiert.
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Anlage Vorsorgeaufwand Die Anlage VA wurde völlig neu gestaltet. Die Anlage muss von Arbeitnehmern und Rentnern immer ausgefüllt werden. Hier können folgende Eintragungen erfolgen: • Zeilen 4 bis 21: Vorsorgeaufwendungen (bisher auf Mantelbogen Seite 3) • Zeilen 22 bis 36: Ergänzende Angaben zu Vorsorgeaufwendungen (bisher auf Anlage N) • Zeilen 37 bis 55: Altersvorsorgebeiträge – zum Beispiel Riesterförderung. Die bisherige Anlage AV ist entfallen.
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Eine gute Zusammenarbeit.
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Bahnhofstraße 17 · 31655 Stadthagen Telefon: (0 57 21) 80 08 - 0 / Telefax: (0 57 21) 80 08 - 20 E-Mail: stb-wa-ja-do@rechtsteuern.de www.rechtsteuern.de ■
Anlage KAP Wegen der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 wurde die Anlage völlig neu überarbeitet. Das Finanzamt bittet um die Beachtung der Ausfüll-Anleitung zur Anlage KAP 2009. r
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höchstbetrags für Spenden und Beiträge wird die Einbeziehung der Kapitalerträge beantragt (Kapitalerträge bitte vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags eintragen). • Seite 3 / Zeile 72 und 73: Für die Berechnung der zumutbaren Belastung ist anzugeben: in Zeile 72 eine „1“, wenn Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen. In Zeile 73 die Höhe der Kapitalerträge (vor Abzug des Sparer-Pauschbetrags). • Seite 3 / Zeile 78: Der Höchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Moderniersierungmaßnahmen ist ab 2009 auf 1200 Euro verdoppelten worden (20 Prozent von 6000 Euro). • Seite 4 / Zeile 109: Datum eintragen und unterschreiben.
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Einkommensteuer (Mantelbogen) • Seite 1 / Zeile 2: Bitte ankreuzen, wenn Kirchensteuer auf Kapitalerträge festzusetzen ist, weil der Zuschlag auf Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungssteuer vom Abzugsverpflichteten (Kreditinstitut/Bausparkasse) noch nicht einbehalten worden ist. • Seite 2 / Zeile 35: Bitte ankreuzen (bei Ehegatten getrennt), wenn die Anlage KAP beigefügt wird. • Seite 2 / Zeile 38: Angaben zu privaten Veräußerungssgeschäften (Grundstücksund Wertpapierveräußerungen), speziell bei Wertpapierveräußerungen, wenn das Anschaffungsgeschäft vor dem 1.1.2009 erfolgt ist und die einjährige Spekulationsfrist beim Verkauf noch nicht abgelaufen war. • Seite 2 / Zeile 57: Für die Berechnung des Spenden-
Meyer ■
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ie Einkommensteuerformulare für das Jahr 2009 beinhalten einige Neuerungen. Hier die wichtigsten in Kürze: • Für die Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen) und die Altersvorsorgeaufwendungen gibt es jetzt die neue Anlage „Vorsorgeaufwand“. • Die Eintragungsmöglichkeiten zu den Renten, der Kirchensteuer, der Berufsausbildung und den Spenden befinden sich auf Seite 2 des Mantelbogens. • Die Eintragungsmöglichkeiten zu den außergewöhnlichen Belastungen und den haushaltsnahen Dienstleistungen sind jetzt auf Seite 3 des Mantelbogens. • Die Anlage AV (RiesterRente) ist weggefallen. Die Angaben sind jetzt auf Seite 2 der Anlage „Vorsorgeaufwand“ zu machen.
Janzen
unter einem Dach
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Geänderte und überarbeitete Formulare bei der Steuererklärung
Steuern & Recht
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Das ist neu beim Ausfüllen
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Im Regelfall wird der gesamte erzeugte Strom ins Netz eingespeist. Durch die Stromabgabe gegen Vergütung ist man Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn geworden. Bei einem jährlichen Umsatz bis 17.500 Euro fällt man unter die sogenannte Kleinunternehmer-Regelung. Dies bedeutet, dass man von der Umsatzsteuer befreit ist. Auf die Kleinunternehmer-Regelung kann aber verzichtet werden, so dass es zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt. Dies macht Sinn, da man bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Kauf der Photovoltaik-Anlage als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerstattet bekommt. Dadurch mindert sich die Investitionssumme um die 19 Prozent geleistete Umsatzsteuer. Weiterhin werden die Vorsteuern aus den anderen Betriebsausgaben ebenfalls erstattet. Im Gegenzug muss der Betreiber der Photovoltaik- Anlage die Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung an
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SteuerRatgeber SHG
Eine Fahrt pro Arbeitstag ist absetzbar Entfernungspauschale gilt nicht bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel Für jeden Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt (Entfernungskilometer), gewährt das Finanzamt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, welches Verkehrsmittel man benutzt, wie man zur Arbeit kommt und ob Kosten entstehen.
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n welcher Höhe Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, hängt davon ab, wie weit die Arbeitsstätte von der Wohnung entfernt ist (die einfache Wegstrecke), an wie vielen Tagen im Jahr man zum Arbeitsplatz fährt, und – in bestimmten Fällen – wie hoch die Entfernungspauschale ist. Die abzugsfähigen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte betragen 30 Cent pro Kilometer und sind begrenzt auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4500 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt aber nicht für Pkw-Fahrer, wenn diese mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Fahrzeug zur Arbeit fahren. Absetzbar ist immer nur eine Fahrt je Arbeitstag. Dies gilt auch dann, wenn man aus beruflichen Gründen mehrmals täglich zum Arbeitsplatz fahren muss. Diese Rechtslage wurde vom Bundesfinanzhof bestätigt. Eine dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Unternimmt man an einem Arbeitstag nur eine Hinfahrt zur Arbeitsstätte oder nur die Rückfahrt zur Wohnung, kann man nur die halbe Entfernungspauschale je Entfernungskilometer geltend machen. Das gilt zum Beispiel,
wenn man morgens zur Firma fährt, von dort aus eine Dienstreise antritt und diese zu Hause beendet. Grundsätzlich ist es nicht möglich, statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten anzusetzen. Es gibt aber zwei Ausnahmen, und zwar für behinderte Personen sowie für Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel. Fahren Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, können Sie statt der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen. Das ist vor allem für Pendler im innerstädtischen Bereich (Bus, UBahn, Straßenbahn) vorteilhaft. Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Unfallkosten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Behinderte Personen Man kann die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen, • wenn man einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 hat, oder • wenn man einen GbB von mindestens 50 hat und zusätzlich in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (Merkzeichen „G“ oder „aG“). Absetzbar sind dann für jeden gefahrenen Kilometer die Reisekostenpauschale von 30 Cent oder die tatsächlichen Kilometerkosten. BERND WINKELMANN SACHGEBIETSLEITER EINKOMMENSTEUER BEIM FINANZAMT STADTHAGEN
Im Regelfall können Berufspendler 30 Cent pro Entfernungskilometer zum Arbeitsplatz in der Steuererklärung angeben.
Bürokratischer Aufwand adé Das neue Bilanzrecht: Eine praxistaugliche Modernisierung für den Mittelstand Die Bilanz-Erstellung gehört seit jeher zu den Kernaufgaben der Steuerberater. Mit dem neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) sind diese jetzt in der Lage, ihren mittelständischen Mandanten eine praktikable und dauerhafte Alternative zur komplizierten internationalen Rechnungslegung anzubieten, ohne den bürokratischen Aufwand von Großunternehmen betreiben zu müssen.
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it welchen Änderungen und Neuregelungen der Mittelstand zu rechnen hat, wird im Folgenden skizziert. Das neue Gesetz ist zeitlich grundsätzlich erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Hiervon sind Ausnahmen zulässig, die aber wegen der möglichen Bedeutung und Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen genau geprüft werden sollten. Eine Bilanz: Was ist das überhaupt? Jeder Kaufmann muss zu Beginn seines Handelsgewerbes eine Eröffnungsbilanz und jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres eine Bilanz erstellen. Sie stellt das Verhältnis von Vermögen und Schulden dar. Gemeinsam mit der Gewinn- und Verlustrechnung, die eine Gegenüberstellung der Aufwände und Erträge dokumentiert, bildet sie den Jahresabschluss. Bei Kapitalgesellschaften gehört der sogenannte Anhang dazu. Die Bilanz ist Grundlage für die Gewinnermittlung und -ausschüttung. Sie ist eine der wichtigsten geschäftlichen und steuerlich relevanten Unterlagen überhaupt – denn sie liefert nicht nur unverzichtbare Fakten für das Controlling sondern auch für das Gespräch mit Kapitalgebern. Die Gliederung einer Bilanz ist im Handelsgesetzbuch (HGB) festgelegt und für Kapitalgesellschaften zwingend vorgeschrieben. Gründe für die Bilanzrechts-Modernisierung Um die positiven Aspekte der Neuordnung zu verstehen, muss man sich zunächst den Hintergrund verdeutlichen: Demnach ist seit 2005 in den EU-Mitgliedsstaaten für Kapitalgesellschaften, deren Wertpapiere beispielsweise an der Börse gehandelt werden, eine Bilanzierung nach internationalen Standards und Vorschriften Pflicht, den International Financial Reporting Standards (IFRS). Dies gilt zum Beispiel auch für Konzernabschlüsse in Deutschland. Um zu verhindern, dass diese vergleichbar aufwendigen, kostenintensiven und relativ komplizierten Regelungen auch auf nicht börsennotierte,
Das neue Bilanzrecht soll kleine und mittlere Unternehmen vor unnötigem Aufwand bewahren. bilanzierungspflichtige kleinere und mittlere Unternehmen übertragen werden, wurde mit dem BilMoG eine gleichwertige – aber kostengünstigere und einfachere – Alternative zu den internationalen Vorschriften der Rechnungslegung geschaffen. Rechnungslegung in diesem Sinne hat nichts mit einer normalen Rechnung zu tun, es handelt sich vielmehr um die Dokumentation betrieblicher Vorgänge für externe Zwecke, wie beispielsweise die Handels- oder Steuerbilanz. Entlastung von kleinen und mittleren Unternehmen Von besonderer Bedeutung für Einzelkaufleute dürfte die Befreiung von der Verpflichtung zur Buchführung und zur Erstellung eines Inventars sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 50.000 Euro Gewinn erzielt wurden. In Abhängigkeit von der Größenordnung dieser Unternehmen kann es dennoch sinnvoll sein, eine vernünftige Buchführung einzurichten und einen Jahresabschluss zu erstellen: Letztlich sind dies auch wichtige Instrumente der Unternehmensführung, die beispielsweise in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zuverlässige Daten für die strategische Weichenstellung oder Kreditmittelbeschaffung liefern können. Für Existenzgründer gilt – vereinfacht gesagt – die Befreiung bereits, wenn die Schwellenwerte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden. Aber auch hier ist die Überlegung angebracht, eine betriebswirtschaftliche Datenerfassung
durchzuführen, die längerfristig zu einer nachhaltigen Unternehmenssicherung beitragen kann. Unternehmen anderer Größenordnung Ausschlaggebend für den Umfang der Informationspflichten, die die Unternehmen gegenüber Anteilseignern, Kapitalgebern, Geschäftspartnern und gegebenenfalls der Öffentlichkeit haben, sind die Größenklassen, denen sie zugeordnet werden. Ohne hier ins Detail der Bewertungen zu gehen, kann – stark vereinfacht – festgehalten werden, dass die jeweils ausschlaggebenden Bilanzsummen und Umsatzerlöse um rund 20 Prozent angehoben wurden und auch die Zahl der Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle spielt. Die Anhebung der Schwellenwerte führt letztlich dazu, dass mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen kommen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. So brauchen beispielsweise kleine Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz und den Anhang, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große jedoch machen müssen. Behandlung immaterieller Vermögensgegenstände Bisher war es so, dass beispielsweise Herstellungskosten für die Entwicklung von Software bei einem Start-upUnternehmen aufwandswirksam erfasst werden mussten und sich somit auch gewinnschmälernd auswirkten. Aber Patente und andere Schutz-
rechte sowie firmeninternes Wissen gehören zu den immateriellen Vermögensgegenständen und spielen im Wirtschaftsleben eine immer wichtigere Rolle. Ihre bilanzielle Bewertung kann deshalb für den ein oder anderen Existenzgründer, aber auch für besonders patent-affine Unternehmen existenziell sein. Mit dem neuen Aktivierungswahlrecht besteht jetzt eine Möglichkeit, diese Art von Kosten innerhalb der selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auszuweisen. Das hat den Vorteil, dass sich das Vermögen auf der Aktivseite der Bilanz vergrößert – mit der Konsequenz, dass die Eigenkapitalbasis verbreitert und die Chancen verbessert werden, sich am Markt weiteres Kapital zu beschaffen. Für Kapitalgesellschaften ist die Aktivierung mit einer Ausschüttungssperre verbunden: Das heißt, die Erträge aus der Aktivierung dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschüttet werden. Steuerlich bleiben die Aufwendungen abzugsfähig. Fazit Das Bilanzmodernisierungsgesetz wird als sehr praxistauglich bewertet. Es bewahrt kleine und mittlere Unternehmen vor unnötigem Aufwand. Gleichwohl ist es ein sehr komplexes Konstrukt, bei dem außer den nur grob skizzierten Parametern noch weitere Dinge eine fundamentale Rolle spielen: unter anderem die Neubewertung von Rückstellungen sowie deren Orientierung an Preis- und Kostenentwicklung. Deshalb empfiehlt sich in jedem Fall die Hinzuziehung eines Steuerexperten. GERHARD POMPE
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Elterngeld für die Betreuung von Kindern
Pauschale oder Einzelnachweis? Für Menschen mit Behinderungen gibt es besondere steuerliche Entlastungen
Förderung ist zunächst steuerfrei
Nach Erhebungen des Statistischen Landesamtes leben rund 8,5 Millionen Menschen mit anerkannter Behinderung in Deutschland. Das entspricht einem Anteil von mehr als zehn Prozent der Gesamtbevölkerung. Für diese Bevölkerungsgruppe gibt es bestimmte steuerliche Regelungen, die ihrer schwierigeren Lebenssituation Rechnung tragen und ihren Lebensalltag zumindest finanziell erleichtern sollen.
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eutschland soll elternfreundlicher werden: Insbesondere gut ausgebildete und damit gut verdienende Menschen sollen sich wieder öfter für ein Kind entscheiden. Der Staat fängt einen Teil des Einkommensverlustes auf, wenn ein Elternteil im ersten Jahr beruflich kürzertritt, um das Kind zu betreuen. In der Regel bekommt man dann pro Monat ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent der Einkommenseinbuße (maximal 1800 Euro). Weil es auch ein Mindestelterngeld von 300 Euro gibt, kommt man aber auch in den Genuss dieser Förderung, wenn man wenig oder gar kein Einkommen hat. Begünstigt sind also zum Beispiel auch Studenten, Hausfrauen und Hausmänner. Die Freude über diese Förderung wird allerdings ein wenig getrübt: Zwar ist das Elterngeld steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Man muss sich also auf eine Steuernachzahlung einrichten und ist deshalb in der Regel auch verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. r
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as konkret infrage kommt, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Behindertenpauschale: Der einfachste Abrechnungsweg Bei der steuerlichen Behandlung behinderter Menschen geht es um einen steuerlichen Nachteilsausgleich, nicht um eine wie auch immer geartete Vorteilsnahme. Folglich werden die durch die Behinderung entstehenden Kosten, die andere steuerpflichtige Bürger nicht haben, unter bestimmten Bedingungen als „außergewöhnliche Belastung“ bei der Einkommensteuer anerkannt. So müssen sie beispielsweise zwangsläufig entstehen, müssen notwendig und angemessen sein und eine finanzielle Belastung darstellen. Es ist immer davon auszugehen, dass die Aufwendungen behinderter Menschen für ganz normale Verrichtungen des täglichen Lebens weitaus größer sind als das normalerweise der Fall ist. Dabei ist die Behindertenpauschale der unkomplizierteste Weg, bestimmte Mehraufwendungen steuermindernd geltend zu machen, weil hier keine Einzelnachweise erforderlich sind. Berechtigungskriterium: Grad der Behinderung Mit dem Begriff „Grad der Behinderung“, der aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht stammt, soll definiert werden, wie und in welchem Umfang ein behinderter Mensch im normalen Alltag beeinträchtigt ist. Dabei werden – so zumindest die Absicht – sowohl körperliche als auch geistige, seelische und soziale Faktoren berücksichtigt. Nach deren Bewertung richtet sich dann – ganz vereinfacht gesagt – die Höhe der steuerlich anerkennungsfähigen Pauschbeträge bei der Einkommensteuer. Dabei reicht die Staffelung derzeit von einem Pauschbetrag von 310 Euro für einen Behinderungsgrad zwischen 25 und 30 Prozent bis zu einem Pauschbetrag von 1420 Euro bei einem Behinderungsgrad zwischen 95 und 100 Prozent. Für blinde und hilflose Menschen erhöht sich der Pauschbetrag auf 3700 Euro unabhängig vom Grad der Behinderung.
Blinde Menschen können eine jährliche Behindertenpauschale von 3700 Euro in ihrer Steuererklärung geltend machen. Ist der Behinderungsgrad auf weniger als 50 Prozent, aber mindestens 25, festgestellt worden, kann normalerweise ein Pauschbetrag nur dann in Anspruch genommen werden, wenn dem behinderten Menschen nach gesetzlichen Vorschriften eine Rente oder andere laufende Bezüge zustehen. Der Nachweis einer Behinderung erfolgt in aller Regel durch Vorlage des Behindertenausweises beziehungsweise eines Bescheids des zuständigen Versorgungsamtes. Freibetrag eintragen lassen Arbeitnehmer können den Pauschbetrag als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dieser Freibetrag wird dann bereits während des laufenden Arbeitsjahrs beim Lohnsteuerabzug steuermindernd berücksichtigt und nicht erst bei der Einkommensteuererklärung am Jahresende, bei der in aller Regel auch noch Zeit bis zur Erstattung der Rückzahlung vergeht. Durch die Behindertenpauschale wird ein ganzes Bündel an Leistungen – beziehungsweise die damit einhergehenden Kosten – abgedeckt. Dazu gehören im Wesentlichen Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehen, ein erhöhter Wäschebedarf und -verbrauch, besondere behinderungsspezifische Hilfeleistungen, eine eventuelle Heimunterbringung, umfängliche Hilfe bei der Verrichtung von Handlungen, die
zum täglichen Tagesablauf gehören: beispielsweise Waschen, Putzen, Einkaufen, Kochen und Essen. Auch Aufwendungen für die Pflege werden hier berücksichtigt. Einzelnachweise möglich Je nach Behinderungsgrad ist leicht vorstellbar, dass die Aufwendungen für den Nachteilsausgleich die Pauschalen schnell übersteigen. Dann können die regelmäßig entstehenden „typischen Kosten“ durch Einzelnachweis als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Diese werden dann allerdings um einen zumutbaren Eigenanteil gekürzt, der zwischen einem und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte liegt. Ein stark vereinfachtes Beispiel zeigt, dass sich eine Prüfung lohnen kann: Bei einem Grad der Behinderung von 40 Prozent beträgt der
Ob Behinderte einen Pauschbetrag geltend machen oder Einzelnachweise sammeln sollten, ist immer eine Einzelfall-Entscheidung.
Pauschbetrag 430 Euro. Hat ein Betroffener nun Kosten von 1200 Euro und ein Einkommen von 30.000 Euro (von dem drei Prozent, gleich 900 Euro, als zumutbare Belastung abgezogen werden), so bleiben bei Einzelabrechnung 300 Euro zu berücksichtigen. Der Pauschbetrag würde also höher liegen und somit günstiger sein. Erhöhen sich die Kosten bei sonst gleichen Bedingungen auf 1400 Euro, so wären bei einem Einzelnachweis dagegen 500 Euro berücksichtigungsfähig – und damit mehr als bei Ansatz der Pauschale. Sonstige steuermindernde Kosten Zusätzlich zum Pauschbetrag dürfen von behinderten Menschen auch solche Kosten unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden, die nicht regelmäßig im Sinne der oben beschriebenen typischen Kosten entstehen. Dazu gehören bei einem Behinderungsgrad von mehr als 70 Prozent und schwerer Geh- und Stehbehinderung oder von mehr als 80 Prozent beispielsweise behinderungsbedingte Kraftfahrzeugkosten für Fahrten zum Arzt oder zur Apotheke, zum Einkauf oder – bei schweren Behinderungen – auch zu Freizeit-, Urlaubs- und Besuchsfahrten. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen, die in diesem Rahmen nicht im Detail aufgeführt werden können, hat der Behinderte die Möglichkeit, diese Fahrten mit 0,30 Euro
pro gefahrenem Kilometer steuermindernd abzurechnen. Dabei werden ungefähr 3000 Kilometer jährlich als angemessen betrachtet. Auch eine Reisebegleitung im Urlaub kann unter diese Rubrik fallen, ebenso wie ein Betreuer für die privaten Belange, die ein Behinderter nicht mehr selber erledigen kann. Behindertengerechte Wohnung Wird eine Umbaumaßnahme ausschließlich wegen der Behinderung notwendig, ist auch hier eine steuermindernde Anerkennung möglich. So stehen die Chancen nicht schlecht, dass die Kosten für eine Rampe oder für eine Duschabtrennung im Badezimmer den strengen steuerlichen Anforderungen gerecht werden. Zu beachten ist allerdings, dass vorsorgliche Umbauten kaum anerkennungsfähig sind und auch Maßnahmen im Rahmen eines Neubaus in aller Regel nicht anerkannt werden. Generell dürfen behindertengerechte Umbauten auch nicht zu einer Wertsteigerung der Immobilie führen. Fazit Tatsache ist, dass es eine Vielzahl von Regelungen, Bedingungen und Vorschriften gibt, die von den Betroffenen oder deren Angehörigen schwer zu bewerten sind. Die Hinzuziehung eines Steuerexperten kann die Nutzung der gesetzlichen Angebote erleichtern. GERHARD POMPE
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teuerzahler mit geringem Einkommen können eine so genannte Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. So bleiben ab diesem Jahr bei einem Alleinstehenden Einnahmen von rund 8000 Euro und bei zusammenveranlagten Verheirateten rund 16 000 Euro steuerfrei. Liegt das Einkommen unter diesen Beträgen beziehungsweise ist absehbar, dass es zu keiner Einkommensteuerschuld kommt, kann der Steuerzahler eine NV-Bescheinigung beantragen und muss keine Einkommensteuererklärung abgeben, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Relevant ist diese NV-Bescheinigung insbesondere für jobbende Schüler und Studenten, aber auch für Rentner. Hat das Finanzamt einmal eine NV-Bescheinigung erteilt, gilt diese in aller Regel für drei Jahre. Steuerzahler, die bereits über eine solche Bescheinigung verfügen, sollten nun überprüfen, ob diese für das Jahr 2010 noch gültig ist und gegebenenfalls eine neue beantragen, rät der Bund der Steuerzahler. Der dafür nötige amtliche Formularvordruck ist beim Finanzamt erhältlich sowie im Internet unter www.formulare-bfinv.de verfügbar. r
• Einkommenssteuererklärungen Am Sonnenbrink 6 31711 Luhden Tel.: 0 57 22 / 8 14 38 Fax: 0 57 22 / 8 58 00 10327001_10021309014001510
• Jahresabschlüsse • Buchführung • Lohnbuchführung
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SONNABEND, 13. FEBRUAR 2010
SteuerRatgeber SHG Aus für die farbigen Pappen
„Elster“ nutzen, Zeit sparen CD zur kostenlosen Nutzung liegt SteuerRatgeber bei
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usammen mit diesem SteuerRatgeber SHG haben unsere Zusteller auch die aktuelle ElsterCD des Finanzamts Stadthagen verteilt. Mit dem Programm auf diesem Silberling lässt sich die Steuererklärung zu Hause am PC erstellen, um die Daten anschließend dem Finanzamt auf elektronischem Weg übermitteln zu können. „Wer die CD nicht benötigt, kann sie selbstverständlich gerne einem anderen Familienmitglied sowie Freunden oder Nachbarn zur Verfügung stellen“, sagt Jürgen Siegmann. Der Vorsteher des Stadthäger Finanzamts wünscht sich, dass die Zahl der Personen, die ihre Steuererklärung in dieser Form ausfüllen, weiter steigt. Der Vorteil: „Da unsere Mitarbeiter dann keine Daten mehr manuell erfassen müssen, geht die Bearbeitung wesentlich schneller.“ Zudem würden auch die Steuerzahler in den Folgejahren deutlich weniger Zeit für das Erstellen ihrer Steuererklärung benötigen. „Die Zeitersparnis ist enorm“, sagt Siegmann. Wer Fragen zur Benutzung der Elster-CD beziehungsweise zu seiner Steuererklärung hat, kann sich an Björn Asendorf oder Andreas Sodtke vom Finanzamt Stadthagen wenden, Telefon (0 57 21) 70 53 07. Wer die CD nicht gemeinsam mit dem SteuerRatgeber SHG erhalten hat, kann sie im Finanzamt (Schloss Stadthagen) kostenlos abholen. Die Infothek ist montags, dienstags, mittwochs und freitags von 8 bis 12.30 Uhr geöffnet, donnerstags von 8 bis 18 Uhr. hb
Finanzamt beim Gründungstag
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as Finanzamt Stadthagen nimmt auch in diesem Jahr wieder als Aussteller am Gründungstag Schaumburg teil. Die jährliche Messe für Existenzgründer findet am Sonnabend, 27. Februar, im Kreishaus in Stadthagen (Jahnstraße 20) statt. Von 10 bis 15 Uhr erhalten Interessierte dort alle Informationen in puncto Strategie, Förderung und Finanzierung in allen Phasen der Selbstständigkeit. Die Ansprechpartner des Finanzamts erläutern diesbezüglich in persönlichen Gesprächen steuerliche Fragen rund um die Existenzgründung. hb
Lohnsteuerkarten werden abgeschafft / Papierlose Kommunikation als Ziel Rot, Gelb, Grün, Orange: Selbst die jährliche Reihenfolge der Lohnsteuerkarten-Farben ist in Deutschland festgelegt – beziehungsweise war es vielmehr. Denn die Lohnsteuerkarten, die für dieses Jahr verschickt werden, sind die letzten. Damit geht eine fast 90-jährige Geschichte zu Ende.
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as Aus für die Pappkarten ist Teil der Digitalisierung der Kommunikation zwischen Steuerzahler und Finanzamt. Datenschützer und Steuerberater sehen das nicht nur positiv. „Ein bisschen wehmütig bin ich schon“, räumt Ernst Nöll ein. Schließlich sei die jährlich zugeschickte Lohnsteuerkarte für den Steuerzahler so etwas wie die Bestätigung gewesen, dass er am Arbeitsleben teilnehme, sagt der Geschäftsführer des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). So etwas wie der Nachfolger der bunten Pappkärtchen ist ELStAM. Hinter dieser Abkürzung stecken „Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“. Dieses Wort-Ungetüm wiederum steht dafür, dass künftig die Kommunikation zwischen Bürger und Finanzamt weitgehend papierlos ablaufen soll. Der Wegfall der Lohnsteuerkarte ist ein Schritt hin zur digitalen Zukunft in der Finanzverwaltung. Dazu baut das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn eine Datenbank auf. Die Arbeitgeber müssen die für die Ermittlung der Lohnsteuer erforderlichen Informationen wie die Steuerklasse oder die Religionszugehörigkeit ab 2012 aus dieser Datenbank abrufen. Die Arbeitnehmer brau-
Die Lohnsteuerkarte hat bald ausgedient und wird durch ein elektronisches System ersetzt. chen dann nicht mehr die Lohnsteuerkarte im Betrieb abzugeben. Vielmehr soll es ausreichen, wenn bei einem Arbeitgeberwechsel der neue Chef eine spezielle Identifikationsnummer mitgeteilt bekommt. Für Änderungen an den Lohnsteuerdaten – wie Steuerklasse oder Freibeträge – ist künftig ausschließlich das Finanzamt zuständig. Das Bundesfinanzministerium erhofft sich von dieser Veränderung eine schnellere Kommunikation zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Finanzamt sowie eine einfachere Verwaltung. Aber die Neuregelung ruft auch Kritiker auf den Plan. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz, Peter Schaar, bezweifelt, dass die riesige Datensammlung verfassungsrechtlich in Ordnung ist. „Außerdem sehe ich die Gefahr, dass die zentrale Datenbank Begehrlichkeiten bei anderen Stellen weckt“, schreibt Schaar in seinem aktuellen Tätig-
Steuererklärung macht bald das Finanzamt D
ie Abschaffung der Lohnsteuerkarte ist nur ein kleiner Schritt im Rahmen der Verlagerung der Kommunikation zwischen Bürger und Finanzamt auf elektronischem Wege. Bereits von diesem Jahr an müssen die Arbeitgeber sämtliche relevanten Personaldaten in ein Online-System eingeben.
Und die Entwicklung soll noch weitergehen: In Zukunft werden sämtliche Einkünfte elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Dort wird dann automatisch eine Steuererklärung erstellt und dem Steuerzahler zugeschickt. Der muss diese dann nur noch unterschrieben an das Finanzamt zurückschicken. r
Künstlerehepaar Helmbold lässt „trockenes“ Thema lebendig werden Einen ebenso ungewöhnlichen wie kreativen Beitrag zum Thema „Steuern und Elster“ hat das Künstlerehepaar Dagmar und Thomas Helmbold aus Hannover geleistet.
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SteuerRatgeber SHG Eine gemeinsame Verlagsbeilage der Schaumburger Nachrichten, der Schaumburger Zeitung und der Schaumburg-Lippischen Landes-Zeitung in Zusammenarbeit mit dem Finanzamt Stadthagen und dem Ortsverband Schaumburg des Steuerberaterverbandes Niedersachsen/Sachsen-Anhalt Redaktion: Uwe Graells (verantwortlich), Frank Werner, Holger Buhre Fotos: Roger Grabowski, Agenturen, privat
Anzeigen: Arne Frank (verantwortlich), Stefan Reineking
Dabei gehe es aber nicht nur um Datenschutz: Für Steuerberater, aber auch für die Angestellten in den Personalabteilungen großer Firmen, bedeute die Änderung zusätzliche Arbeit, weil zahlreiche Daten zusätzlich elektronisch erfasst werden müssten: „Die Verwaltungsvereinfachung ist in Wahrheit eine Arbeitsverlagerung vom Finanzamt auf andere Stellen.“ Das ELStAM-Verfahren wird den derzeitigen Pla-
Wo die Elster aufblüht…
Impressum
Produktion/Layout: Holger Buhre
keitsbericht. „So wären die dort gespeicherten Daten sicherlich auch für Sozialleistungsträger oder Strafverfolgungsbehörden von Interesse.“ Auch dem Steuerberaterverband bereitet das neue elektronische System Sorgen: „Der gläserne Bürger wird immer mehr Wirklichkeit. Wenn irgendwer ganz viele Daten hat, wird die Versuchung groß, das auch für andere Zwecke auszunutzen“, heißt es in einer Stellungnahme.
nungen zufolge erst 2012 endgültig eingeführt. Die für 2010 verschickten Lohnsteuerkarten sollen aber definitiv die letzten sein. Steuerzahler sollen die Karte daher bis 2011 weiter benutzen. BDL-Geschäftsführer Nöll sieht zwar grundsätzlich Vorteile in der elektronischen Kommunikation zwischen Finanzamt und Bürgern: „Vieles erleichtert da schon die Arbeit.“ Allerdings bringe der Wegfall der Lohnsteuerkarte für den Bürger kaum Vereinfachungen. Auf die Steuererklärung hat die Abschaffung der Lohnsteuerkarte laut Finanzministerium keine Auswirkungen. Wie bislang schon bekommt der Arbeitnehmer in der Regel vom Chef einen Ausdruck seiner Lohnsteuer-Daten, die er seiner EinkommensteuerErklärung beifügen muss. Diese Belege sollte er ebenso gut aufheben wie andere steuerrelevante Meldungen, die etwa die Rentenversicherung oder die Banken inzwischen elektronisch übermitteln. Anders als das Finanzamt hat der Steuerzahler derzeit keinen direkten Zugriff auf die gespeicherten Daten. Für den einzelnen Bürger sei es deshalb schwierig, den Überblick zu behalten. r
Dagmar und Thomas Helmbold haben nicht nur das Titelbild dieser Beilage gestaltet, sondern weitere Elster“-Werke geschaffen.
ürgen Siegmann, Vorsteher des Finanzamts Stadthagen, wurde im Geschäft seiner Blumenhändlerin auf die Künstler aufmerksam, sodass ihm sofort die Idee einer Ausstellung zu „Steuern und Elster“ in den Kopf kam. Eines der ersten Werke ziert die Titelseite dieses SteuerRatgebers. Das eigens für diese Verlagsbeilage geschaffene Kunstwerk lässt das eher „trockene“ Thema
Steuererklärung auf spielerische Weise lebendig werden. Das international etablierte Künstlerpaar hatte sichtlich Spaß an dieser Aufgabe. Die aus Österreich stammende Künstlerin und Kommunikationsdesignerin Dagmar Helmbold hat mit ihren Bildern und Fotografien weltweit Erfolg und arbeitete unter anderem in Afrika und Südamerika. Auch Thomas Helmbold ist in der Kunstszene sehr bekannt. Als freier Künstler ist er in vielen Bereichen aktiv. Mit diversen Stipendien und Preisen ausgezeichnet, engagiert sich der gebürtige Thüringer in Lehre, Kunsttherapie und Kulturarbeit
und gründete unter anderem das Thüringer Kulturzentrum „Die Möve“. Seit zehn Jahren arbeiten die Künstler zusammen und bringen gemeinsam eine „energetische“ Malerei hervor, wie Kunstkenner Michael Stoeber erklärt. Philosophie und Poesie sowie Musik und Literatur fließen in ihre Kunst ein. Ihre Werke entstehen prozessual: „Die Idee entwickelt sich erst im Akt des Malens“, sagen Helmbolds. Nach Aussstellungen im In- und Ausland sollen ihre Werke in diesem Jahr auch im Finanzamt Stadthagen zu sehen sein. Der genaue Termin steht noch nicht fest. kil
sozietät
TIDOW & BLÖTZ steuerberater
Steuerberatung Bussardweg 2a Wirtschaftsberatung 31655 Stadthagen Landwirtschaftliche Buchstelle ☎ 0 57 21- 97 02-0 9069201_10021309014001510
Hauptstraße 26 Tel. (05723) 74 85 99-0 info@tidow-bloetz.de 11591501_10021309014001510
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