Theaterrecht. Handbuch für Theatermacher

Page 1

Theaterrecht

Christoph Nix

Christoph Nix

Theaterrecht

§§ Die Kunstfreiheit gehört zu den am stärksten geschützten Rechten des deutschen Grundgesetzes, doch wie sieht es mit den Rechten der Bühnenkünstler aus? Suchen junge Theaterpraktikerinnen und -praktiker den Einstieg in den Beruf, sind sie mit einer Reihe von rechtlichen Anforderungen konfrontiert, die ihnen an den Kunsthochschulen häufig nicht vermittelt wurden. „Theaterrecht“ von Christoph Nix ist ein praxisorientierter Ratgeber, der über die Rechtsgrundlagen von Bühnenkünstlern an staatlichen Theatern, als freie Künstler oder als Gruppe informiert. Aktuell und verständlich werden u. a. das Bühnenarbeitsrecht, das Vereins- und Gesellschaftsrecht, das Urheberrecht oder Fragen der Mitbestimmung erläutert. Darüber hinaus enthält der Band eine Sammlung der wichtigsten bühnenrechtlichen Gesetzestexte, den NV Bühne sowie Musterverträge.

§

Handbuch für Theatermacher



Christoph Nix Theaterrecht



Christoph Nix

Theaterrecht Handbuch fĂźr Theatermacher



„Kein Gesetz darf in diesem Lande an Worten die Zahl der Buchstaben ihres Alphabets, nämlich zweiundzwanzig, überschreiten. Aber die wenigsten erreichen tatsächlich diese Länge. Sie sind in den klarsten und einfachsten Ausdrücken gehalten, und die Leute sind nicht scharfsinnig genug, mehr als eine Auslegung dafür zu finden. Die Herausgabe eines Kommentars zu einem Gesetz gilt als Kapitalverbrechen (…) der Präzedenzfälle (sind) so wenige, dass dieses Volk keine Ursache hat, sich besonderer Erfahrung darin zu rühmen.“ Aus Lemuel Gullivers Reisebericht über befremdliche Zustände im Lande Brobdingnag



Inhalt

Einleitung 9 Theater als Unternehmen privater und öffentlicher Natur 17 Theaterarbeitsrecht 23 Gruppen gründen – Banden bilden 51 Sondergruppen innerinstitutionell 57 Das Urheberrecht für Werke der darstellenden Kunst 63 Kurze Einführung in das Recht der Sozialversicherung 69 Fragen der Mitbestimmung am Theater 79 Über die Kunstfreiheit 85 Kurze Geschichte des Theaterrechts 87 Textsammlung Der NV Bühne 101 Bühnenschiedsgerichtsordnung 195 Sozialgesetzbuch III Arbeitslosenversicherung 209 Betriebsverfassungsgesetz 211 Landespersonalvertretungsgesetze von Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen 215 Urheberrechtsgesetz 223 Formulare von Musterverträgen 229 Anhang Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis

248 250

7



Einleitung

Was muss ich als Bühnenkünstler über rechtliche Vereinbarungen wissen? Welche Formen und Funktionen hat das Recht? Wer entscheidet worüber?

Ich möchte ein allgemein verständliches Buch über Recht und Theater schreiben. Gerade als Künstler und Jurist habe ich gelernt, wie viele Abwehrimpulse Künstler gegen die Beschäftigung mit rechtlichen Festlegungen haben und wie oft schlechte Formulierungen von Juristen andere Menschen abschrecken, sich mit der Suche nach dem Recht zu befassen. Ich beschäftige mich mit den rechtlichen Beziehungen zwischen Bühnenkünstlern und Theaterträgern, zwischen Intendanten und Schauspielern, zwischen Sängern und Tänzern, Veranstaltungstechnikern und Maskenbildnern, kurzum: mit Frauen und Männern in der Theaterkunst. Und ich bin davon überzeugt, dass man über das Recht als eine Möglichkeit, Konflikte zu regulieren, anders denken kann. Einen Teil derer, die das betrifft, benennt der Tarifvertrag Normal­vertrag Bühne (NV Bühne) in § 1. Dieser Tarifvertrag ist kein Gesetz, er ist (nur) ein Vertrag, ein kollektiver Vertrag, der zwischen zwei oder mehreren Kollektiven abgeschlossen wurde. In diesem Fall haben der Deutsche Bühnenverein und die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA) dieses Vertragswerk vereinbart und der kollektive Vertrag wirkt auf den Einzelarbeitsvertrag. So einfach ist das. Im Theater als Institution arbeiten viele unterschiedliche Menschen zusammen, hin und wieder stehen sich diese Gruppen von Menschen auch gegenüber. Sie erschaffen Kunstwerke der darstellenden Kunst: Schauspiel, Puppentheater, Musiktheater oder Tanzwerke. Oft verschwimmen die Grenzen und manchmal stellt man sich in der Theaterwissenschaft die Frage, was Theater und was Alltag ist, was theatral und was performativ 9


ist. Oder besser gesagt: Nicht jede Szene, jeder Vorgang ist theatral, selbst wenn er theatrale oder rituelle Züge in sich trägt. Theater zeichnet sich dadurch aus, dass es menschliche Aktionen hervorhebt – durch Sprache, Kunstsprache, lautes Sprechen, verfremdetes Sprechen, Gesang, Kostüme, Maske, Bewegungsabläufe, die dem Alltag zuwiderlaufen oder ihn konterkarieren. Und Theater ist in seinen Konsequenzen immer auch gemindert: Man stirbt nicht wirklich, man verliebt sich nicht wirklich, insoweit kann eine Exekution niemals Theater sein, auch wenn sie in der Barbarei theatrale Züge tragen mag. Das Theater als Institution wird repräsentiert von seinen Leitern. Man nennt sie in Deutschland Intendanten oder Direktoren. Aber eigentlich sind es die Künstler auf der Bühne, die Theater repräsentieren, und oft werden diejenigen hinter der Bühne vergessen. Im Theater herrschen Hierarchien. Es sind keine Antagonismen, aber Gegensätze, die zu Konflikten führen können. Versagen Vermittlungsversuche, künstlerische Diskurse, moralische Ansprüche, gesellschaftliche Normen und Wertungen und gibt es keine Einigungen, dann können rechtliche Normen behilflich sein, den Konflikt zu lösen. Recht kann aber auch Gewalt manifestieren. Theater ist als Gesamtkunstwerk immer auch eine Form der Abmachung: Je komplizierter die Abläufe, je größer die Einrichtungen, desto eher bedarf es transparenter Organisationsformen. Diese zu gewährleisten, wäre Aufgabe der Verwaltungsleiter oder Geschäftsführer, aber oft verfolgen diese eigene Machtinteressen oder die der Theaterträger. Kommt es zu Konflikten zwischen Menschen untereinander, so wird man erst einmal entscheiden müssen, um welche Art von Konflikt es sich handelt. Dabei kommt es nicht so sehr auf die Trennung von Vernunft und Emotionen an, auch nicht allein darauf, ob der Konflikt kurz oder lang angelegt ist, sondern darauf, welche Interessen und Interessenlagen angesprochen sind. Der Konflikt eines einzelnen Schauspielers z. B., der gerne Gastierurlaub möchte, kann zum Konflikt mit dem Theater, dem Theaterleiter, dem Spielleiter oder dem Leiter des Künstlerischen Betriebsbüros führen, wobei Letztere für sich in Anspruch nehmen werden, für das Gemeinsame – das Theater – zu sprechen. Das aber stellt eben auch nur eine besondere Organisationsform von Einzelpersonen dar. Sind Konflikte nicht durch Gespräche, die Auflösung von Missverständnissen, 10


die Einschaltung von Dritten, die als Freunde oder auch als Mediatoren agieren, zu lösen (und meist sind sie zu lösen), so kann es zu einem Rechtsstreit kommen. Wenn die Kommunikation versagt, wenn die Moral verschwindet, so kann die Anwendung von rechtlichen Regeln Konflikte lösen, Interessenlagen ausgleichen oder sie konstituieren. Das Recht in demokratisch verfassten Gesellschaften soll den Schwächeren schützen. Dennoch gibt es keinen Zweifel daran, dass Recht auch eine Form von Herrschaftsausübung darstellt.

Vier Funktionen des Rechts Ordnungsfunktion

Gerechtigkeitsfunktion

Herrschaftsfunktion

Herrschaftskontrollfunktion

Es gibt bisher keine allgemeinverständliche Publikation, die sich mit den Rechten von Bühnenmitgliedern beschäftigt, ohne dass man meint, für die Lektüre müsse man sogleich einen Juristen zu Rate ziehen. Es ist sicherlich ungewöhnlich, wenn ein Intendant, der ja auf der anderen Seite der Barrikade zu stehen scheint, den Versuch unternimmt, für Studierende, für junge Schauspieler, Regisseure und auch für Bühnenbildner und Dramaturgen etc. einen Ratgeber zu schreiben. Das liegt darin begründet, dass ich vor meiner Tätigkeit als Intendant Rechtsanwalt war und überwiegend arme Leute vertreten habe und auch später, z. B. an der Universität der Künste in Berlin, Seminare darüber gab, wie man sich als junger Schauspieler vor Intendanten schützen kann. Wir wollen versuchen, uns der Rechtswissenschaft aus dem Blickwinkel der Theaterpraxis zu widmen. Es gibt kein einheitliches Theaterrecht, wie es auch kein Medizinrecht gibt. Es gibt verschiedene rechtliche Fragen und Normen, die den sozialen Sachverhalt Theater regeln. Die Klammer ist also eher gesellschaftlich, 11


in unserem Fall der Ort oder das Gemeinwesen, in dem Theaterkunst entsteht. Handelt es sich z. B. um einen Streit, in dem es um die Gage geht oder die Vertragsdauer, die Verpflichtung des Künstlers, auch zu werben, die Dauer der Proben, so sind wir im Arbeitsrecht. Verletzt sich ein Künstler bei einer Probe und es stellt sich die Frage der künftigen Rente oder des Schadensersatzes, so sind wir im Reich des Sozialrechts und des allgemeinen Privatrechts. Wird im Theater gestohlen, so wird die Tat nach allgemeinem Strafrecht verfolgt. In der Kultur unserer Rechtsordnung wird das Recht in drei große Gruppen eingeteilt: 1. Öffentliches Recht – Verfassungsrecht (Grundgesetz) Was ist Kunst, was ist Kunstfreiheit, wer bestimmt darüber und wer nicht? Was zeichnet einen Sozial- und Kulturstaat aus? Wann dürfen sich Menschen versammeln? Wie gestaltet sich das Asylrecht? Verwaltungsrecht: Baurecht, Hochschulrecht, Polizeirecht oder Sozialrecht, Kommunalrecht Es geht um das Verhältnis zwischen Staat und Bürger und im weiteren Sinne kann man dazu auch das Strafrecht zählen. Wir führen es aus Gründen der Übersicht gesondert auf. 2. Strafrecht Gemeint ist der Anspruch des Staates, Menschen zu strafen, die andere bestehlen, betrügen, sexuell nötigen oder Ähnliches tun. Sachverhalte, die natürlich auch im Theater geschehen können. Wie gesagt: So gehört das Strafrecht natürlich zum öffentlichen Recht im Gegensatz zum Privatrecht. 3. Privatrecht Die Rechtsbeziehungen zwischen Bürgern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Käufern, Vermietern, Erben und Erblassern, Intendanten und Schauspielern, Bürgermeistern oder Kulturministern als Arbeitgeber.

12


Soweit erst einmal zu den großen Feldern, aus denen sich Theaterrecht speist. Oben steht in der Hierarchie die Verfassung, die aber meist sehr abstrakt ist. Es folgen einfache Gesetze, danach Rechtsverordnungen, Tarif­verträge, Verwaltungsvorschriften und am Ende steht der Einzelvertrag.

Struktur des Rechts

Zivilrecht Rechtsverhältnisse von Privaten untereinander

Öffentliches Recht (im weiteren Sinne) Rechtsverhältnisse unter Beteiligung des Staates als Hoheitsträger

Öffentliches Recht (im engeren Sinne)

Internationales Privatrecht

Völkerrecht Europarecht

z. B. Vertragsrecht Familienrecht Gesellschaftsrecht Urheberrecht Theaterrecht

Staatsrecht z. B. Kunstfreiheit Verwaltungsrecht z. B. Baurecht Arbeitsrecht

Strafrecht

Strafrecht (im engeren Sinne) z. B. Sexualdelikte

13


Oder noch einmal anders dargestellt und dabei schon die Hierarchie der Normen im Blick: Verhältnis Bürger – Bürger: –G rundgesetz/Verfassung (Idee des Sozialstaates, Drittwirkung von Grundrechten, z. B. Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG.) – e infache Gesetze (z. B. Bürgerliches Gesetzbuch, Urheberrechtsgesetz, Mutterschutzgesetz) –T arifverträge (NV Bühne, Tarifvertrag des Öffentlichen Dienstes, Haustarifverträge) – Einzelverträge (Bühnenvertrag, Gastvertrag, Regievertrag, Werkvertrag, Aufhebungsvertrag) –E inzelne Entscheidungen (Kündigung, Abmahnung, Ermahnung, Gastiererlaubnis) Verhältnis Bürger – Verwaltung: – Grundgesetz/Verfassung (Hausrecht des Theaters auch gegenüber staatlichen Eingriffen, ein schwer justiziabler Anspruch auf Gleichbehandlung, die Versammlungsfreiheit bei Künstlerdemonstrationen gegen Kommune oder Land) – einfache Gesetze (Bürgerliches Gesetzbuch, Gemeindeordnung, Abga­ benordnung) – Rechtsverordnungen (Versammlungsstättenrichtlinie) – Tarifverträge (NV Bühne z. B.) – Werkverträge, Dienstverträge, Arbeitsverträge

14


Die Hierarchie von Rechtsnormen Regelungsebene Normebene Organisationsebene EU – Primärrecht Europäische Kommission – Sekundärrecht – Tertiärrecht Bundesrecht – Grundgesetz Bundestag – formelle Bundesgesetze – Rechtsverordnungen des Bundes Landesrecht – Landesverfassung Landtag – Landesgesetze (z. B. Hochschulgesetz) – Rechtsverordnungen des Landes Autonomes Recht – z. B. Tarifverträge Gewerkschaften /Arbeitgeber – Kommunale Satzung Staatliche Körperschaften

Es wird erzählt, dass in dem ersten Land, in dem Gulliver auf seinen Reisen war, eine Regel galt, dass es nicht mehr Gesetze geben dürfe, als das Alphabet Buchstaben habe, damit die betroffenen Einwohner den Überblick behielten und man sich bemühte, mit wenigen Worten eine rechtliche Regelung zu finden, die auch den Sachverhalt, also das zusammengefasste, wirkliche Leben erfassen könne. Das ist nicht immer leicht. Auch das Recht oder die rechtliche Regel bewährt sich ja, ähnlich wie das Theater, zumeist im Konflikt. A will etwas von B und B weigert sich, worüber C nicht nur ärgerlich ist, sondern wofür C Schadenersatz verlangt. Die Theaterleitung will, dass am Abend der Lappen hochgeht, aber der Maskenbildner ist erkrankt, der Schauspieler hat den Spieltermin versäumt und der Veranstalter am Gastspielort will seine Einnahme, seine Unkosten und eine Entschädigung in Geld für den erlittenen Imageverlust. 15


Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, welche Texte überhaupt im Theaterrecht von Bedeutung sein könnten. Das Theaterrecht ist, wie erwähnt, kein eigenes Rechtsgebiet. Es setzt sich zusammen aus unterschiedlichen rechtlichen Regelungen, die alle gemeinsam den sozialen Kontext von Theater normativ oder rechtlich verbindlich bestimmen. Dabei decken sich die beiden Kreise von Recht und Moral noch lange nicht. Das ist aber nicht schlimm. Im Gegenteil: Dass Recht und Moral in einer Gesellschaft sich nicht decken, ist das Ergebnis bürgerlicher Revolutionen, die zwar in Deutschland nie ganz gelungen sind, aber eben doch zwei Sphären voneinander trennen, die Auffassungen, die Gefühle und Meinungen von dem, was Recht und Gut ist, zu dem, was nach einem langen und – hoffentlich gelungenen – demokratischen Prozess, nach Beratungen und Mehrheitsfindung in den Parlamenten verbindlich wurde. Die Quellen des Rechts sind aber eben nicht nur Gesetze. Es gibt eine Hierarchie der Rechtsquellen. Die verläuft, wenn man es von oben nach unten betrachtet, von der Verfassung (dem Grundgesetz) bis hinab zum einzelnen Verwaltungsakt bzw. einseitigen Willenserklärung, wie z. B. die Kündigung.

16


Theater als Unternehmen privater und öffentlicher Natur

Was ist eine „juristische Person“? Welche Rechtsformen kann ein Theater haben? Und was bedeutet das für mich als Beschäftigter?

Privattheater sind Einrichtungen, die mit eigener Spielstätte und Berufsschauspielern arbeiten. Sie sind in den Händen von Privatpersonen oder juristischen Personen, also Personenvereinigungen, deren Gesellschafter oder Mitglieder Privatpersonen sind. So kann ein Theater als GmbH betrieben werden und sowohl ein Privat- als auch ein öffentliches Theater sein, je nachdem, wer die Gesellschafter oder wie hoch deren Anteile sind. Ungefähr zweihundert Privattheater erhielten in den Jahren 2016/17 in Deutschland knapp achtzig Millionen Euro an Zuwendungen aus öffent­ lichen Mitteln. In diese Kategorie fallen ebenso hochsubventionierte Theater wie das Berliner Ensemble wie niedrig subventionierte Theater, etwa die Bühne Pilkentafel in Flensburg. Andere Häuser wiederum werden gar nicht aufgeführt, je nachdem, wer in die Statistik des Deutschen Bühnenvereins aufgenommen wurde. Die meisten Konzertagenturen, wie die Stage Entertainment GmbH mit 1700 Mitarbeitern, werden privatrechtlich betrieben und auch als Aktiengesellschaft geführt. Diese Organisation beschäftigt mit eigenen Arbeitsverträgen ihre Mitarbeiter, ohne tarifvertraglich gebunden zu sein. Die öffentlichen Theaterunternehmen sind stehende Bühnen mit festen Ensembles. Deren rechtliche und wirtschaftliche Träger sind Bundesländer, Gemeinden oder Gemeindeverbände, unabhängig davon, in welcher öffentlichen oder privaten Rechtsform sie betrieben werden. Unser Recht unterscheidet zunächst einmal zwischen natürlichen Personen (das können nur einzelne Menschen sein) und juristischen Personen (Gruppen von Menschen), die aber eine eigene Rechtspersönlichkeit entwickeln, also als 17


Gruppe handlungsfähig oder z. B. klagefähig sind. Hier einige Beispiele aufgeteilt nach privatem und öffentlichem Recht:

Juristische Personen

des Zivilrechts

des öffentlichen Rechts

voll rechtsfähig – Vereine (Theater, wenn Verein) – Kapitalgesellschaften z. B. AG, GmbH – Stiftungen des bürgerlichen Rechts

voll rechtsfähig – Gebietskörperschaften z. B. Bund, Land, Gemeinde – Personenkörperschaften z. B. Hochschulen, Kirchen, AStA – Anstalt z. B. ARD, ZDF – Stiftungen des öffentlichen Rechts

teilrechtsfähig – Personengesellschaften z. B. GbR, OHG, KG

teilrechtsfähig – z. B. Fakultäten der Hochschule

nicht rechtsfähig – z. B. Theater als Regiebetrieb

Regiebetrieb: In der Vergangenheit handelte es sich meist um sogenannte Regiebetriebe, wobei der Begriff der Regie hier auf die Spitze einer Kommunalverwaltung abstellt. Sie sind dann Bestandteil der öffentlichen Verwaltung oder, um es banaler zu sagen, ein Amt der Stadt. Diese Organisationsform ist für das Theater überholt, wie ich aus eigener Erfahrung sagen kann. In die einzelnen Bereiche des Theaters und seine Arbeits18


organisation regieren unentwegt andere Abteilungen hinein, wenn es um Bauverwaltung, die Einstellung von Auszubildenden, die rechnergestützten Netzwerke und die Werbung geht. Die Kassenorganisation wird oft von der Verwaltung geregelt, ohne dass ein künstlerisches Marketing vorhanden wäre. Heute wird nur noch weniger als ein Viertel der Theater als Regiebetrieb geführt. Regiebetriebe haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, ihre Haushaltsführung und Vermögen unterliegen dem Stadtkämmerer. Eine zumindest praktikable Alternative ist es, eine interne Dienstvereinbarung zu treffen, die dem Theater ein in sich deckungsfähiges Budget überträgt. Dann können Rücklagen gebildet werden oder z. B. Kosten aus Gästeetats mit Fortbildungskosten ausgeglichen werden. Alltagssprachlich wird dies auch „Budgetierungsvereinbarung“ genannt. Im Dienstvertrag mit dem Intendanten regelt eine Kommune, wie viel Einfluss sie nehmen will auf die künstlerischen Entscheidungen der Intendanz. So gibt es Modelle mit einer Doppelspitze des Theaters (Intendant und geschäftsführender Direktor) oder mit einem mehrköpfigen künstlerischen Direktorium in einem Mehrspartenhaus, Alleinverantwortlichkeit des Intendanten oder stärkerer Abhängigkeit von Stadtverwaltung und Gemeinderat. Die Gründung eines Regiebetriebs unterliegt keinem konkreten Prozedere. Verwaltungsintern wird geregelt, wie hoch die Haushaltsansätze sein sollen und wie viele Positionen der Stellenplan umfasst. Das oberste Beschlussorgan ist der Stadt- oder Gemeinderat, letztlich also der Ober- oder Kulturbürgermeister oder Kulturreferent (in Bayern und NRW), je nachdem, wie sie sich in den Bundesländern bezeichnen. Oft ist der Kulturausschuss (ein Ausschuss, der aus allen Parteimitgliedern des Gemeinderates besteht) das Beratungsgremium und der Leiter des Theaters oder seine Spartenleiter nehmen an den Sitzungen teil. Eigenbetrieb: Selbstständiger, aber im Grunde auch nur eine Modifikation des Regiebetriebes ist der Eigenbetrieb. Der Eigenbetrieb unterscheidet sich vom Regiebetrieb dadurch, dass er eine eigene Organisationsstruktur aufweist und eine eigene Haushaltsführung haben kann. In jedem Falle richtet sich seine Buchführung nach den Maximen einer kaufmännischen Buchhaltung. Diese ist aber mittlerweile auch in den Haushaltssatzungen der Städte und Gemeinden gängige Praxis. Es gibt einen spielzeitbezogenen 19


Wirtschaftsplan und als Kontrollorgan einen Werk- oder Theaterausschuss. Dieser Ausschuss wiederum ist oft identisch mit dem Kulturausschuss, kann aber auch eigens zusammengesetzt werden und wird ebenfalls vom Stadt- oder Gemeinderat gewählt. Hier bietet sich ein praktischer Anknüpfungspunkt: Junge Schauspieler, Tänzer, Veranstaltungstechniker etc. sollten in jedem Fall versuchen, politisch durchzusetzen, im Theaterausschuss vertreten zu sein. Das könnten z. B. die Sprecher des Ensembles sein. Man kann hier die Kommunalpolitiker beim Wort nehmen und prüfen, ob sie Demokratie und Partizipation ernst nehmen. Die Theaterleitung, auch Werkleitung genannt, kann aus einem, aber auch aus mehreren Mitgliedern bestehen (Intendanz, Verwaltung/ Technik/Spartenleiter) oder aus einem Schauspielkollektiv. Es muss eine Betriebssatzung erstellt werden, in der dann der Umgang mit dem Vermögen, die Wirtschaftsführung und die innere Organisation geklärt werden. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH): Nach der Wiedervereinigung Deutschlands, der sogenannten Wende, galt die GmbH innerhalb und außerhalb des Kulturbetriebes als die gesellschaftsrechtliche Wunderwaffe. Das war aber gar nicht ungefährlich: Zwar wird die GmbH als die Kapitalgesellschaft der kleinen Leute bezeichnet, sie ist aber auch relativ leicht zu liquidieren. Insoweit wurden viele Theater in den neuen Bundesländern in die Rechtsform der GmbH umgewandelt. Sie sollten mehr Flexibilität haben, mehrere Träger sollten angeregt werden, Kommunaltheater zu unterstützen, handelsrechtliche Beziehungen hielten Einzug in die Theaterorganisation, aber eben auch der Gesellschaftsvertrag, der je nach Inhalt und Form die Möglichkeit zuließ, das Theater zu liquidieren. So entstanden Gebilde wie die Theater Nordhausen/Loh Orchester Sondershausen GmbH mit bis zu sieben Gesellschaftern und damit vielen Partikularinteressen, in anderen Städten aber wurden die Theater relativ bald aufgelöst, so in Eisenach, Eisfeld, Gotha, Quedlinburg, Brandenburg und Frankfurt/Oder. Großartige Ensembles zerfielen ohne größere Gegenwehr. Die Organisation und die Rechtsverhältnisse der GmbH werden durch den Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Dieser ist die Satzung des Unternehmens. Gesetzlich vorgeschriebene Organe sind ein oder mehrere Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung. In der Praxis sind 20


im Theater mehr Modelle möglich. Es gibt Intendanten, die zugleich alleinige Geschäftsführer sind, und es gibt Modelle, nach denen Intendant und Verwaltungsdirektor beide gemeinsam Geschäftsführer sind. In Ausnahmefällen sind auch nur die Verbands- oder die Verwaltungsdirektoren die alleinigen Geschäftsführer. Ein solch autokratisches Modell gab es beispielsweise viele Jahre am Theater im sächsischen Freiberg. Beschränkungen der Vertretungsmacht haben keine rechtliche Wirkung gegenüber dritten Personen. Dies ergibt sich aus § 37 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Sie sind nur im Innenverhältnis beachtlich. So kann zwar der Intendant z. B. Kaufverträge alleine abschließen oder auch der geschäftsführende Direktor. Im Innenverhältnis jedoch haftet der eine gegenüber dem anderen. Im Innenverhältnis kann die Gesellschaft für die Geschäftsführung selbstständige Regelungen in der Praxis einführen, sodass die Befugnisse der Geschäftsführung weitgehend den Regeln der Eigenbetriebe angeglichen werden. Dem Aufsichtsrat (der GmbH) bleiben dann Aufgaben vorbehalten, wie sie ansonsten einem Werkausschuss beim Eigenbetrieb eingeräumt werden. Andere Rechtsformen: Auch andere Rechtsformen sind möglich. Es gibt beispielsweise die Anstalt des öffentlichen Rechts. Diese ist eine eigene juristische Person. Die öffentlichen Radio- und Rundfunksender sind in dieser Rechtsform organisiert. Die Anstalt des öffentlichen Rechts ist auch Anstellungsträger, will sagen: Sie ist selbstständiger Arbeitgeber. Sie besteht meist aus einem Vorstand und dem Verwaltungs- oder Rundfunkrat. Im Vorstand sind die Intendanz und die Verwaltungsdirektion. Im Rundfunkrat sind Vertreter politischer und gesellschaftlicher Gruppen und die Kirchen. In der Schweiz werden viele Theater auch von Genossenschaften geführt. Zu den Genossen gehören die großen Kommunalverbände oder die Kantone, manchmal sind auch private Personen oder private Firmen beteiligt, die natürlich an den Willensbildungsprozessen zu beteiligen sind. Weiterhin sind kommunale Zweckverbände denkbar, dies sind Zusammenschlüsse von verschiedenen Landkreisen und Städten. Im Grunde sind es additive Arbeitsgemeinschaften, die sich zusammenschließen, um ein Theater oder eine andere Kultureinrichtung zu unterhalten. Die Stiftung kann ebenfalls als Trägerin eines Theaters fungieren. 21


Es bietet sich bei kleineren Theatern und bei freien Gruppen auch die BGB-Gesellschaft an, die aber in ihrer Haftung nicht begrenzt ist, sodass die einzelnen Personen mit ihrem privaten Vermögen haften. Sie sind natürlich die Organisationsform des Spontanen. In der Praxis wird sich mit großer Wahrscheinlichkeit immer mehr die GmbH durchsetzen. Dieser Prozess wird allerdings von Personal- oder Organisationsamtsleitern verhindert, weil diese Personen den eigenen Einfluss auf Kultureinrichtungen nicht verlieren wollen. Sie wollen reinregieren und stehen künstlerischen Leitern skeptisch gegenüber, weil Künstler per se als unberechenbar gelten. Kommt es aber zu einer GmbH-Gründung, ist es notwendig, zu Beginn des Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen – mit Erfolgsplan, Vermögens- und Finanzplanung, Investitionsprogramm und Stellenplan sowie einer Stellenübersicht. Der Jahresabschluss ist nach den handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zu erstellen: Gewinn-und-Verlust-Rechnung mit Lagebericht sind dringend erforderlich. Das ist kein Hexenwerk. Die Basis für kleinere Theatergruppen und deren strategische Ausrichtungen ist zumindest die Beherrschung von Excel-Tabellen. Literaturtipp: Wolfram Waldner und Erich Wölfel: So gründe und führe ich eine GmbH. München 2017.

22


Theaterarbeitsrecht

Welche rechtlichen Grundlagen hat das Theaterarbeitsrecht? Welche Verträge gibt es? Was steht darin und was bedeutet es? Was macht das Bühnenschiedsgericht? Wer vertritt meine Rechte am Theater?

Werkvertrag (am Beispiel Bühnenbildner) Durch einen Werkvertrag wird der Verpflichtete zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Auftraggeber zur Zahlung der entsprechenden Vergütung verpflichtet. Das ergibt sich aus § 631 BGB. Für die Abgrenzung vom Dienst- oder Arbeitsvertrag ist es entscheidend, ob ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder ein bestimmter Arbeitserfolg oder eben (nur) eine bestimmte Dienstleistung geschuldet wird. Wird nicht ein bestimmtes Ergebnis oder ein bestimmter Erfolg geschuldet, so kommt regelgemäß kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag in Betracht. Die Bühnenbildverträge sind in der Regel Werkverträge. (Es sei denn, ein Bühnenbildner ist festangestellt.) Der „Bühnenbildner“ bezeichnet keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, obwohl die Ausbildungsmöglichkeit an Kunsthochschulen und Kunstakademien besteht. Der „freie Bühnenbildvertrag“ kann Werkvertrag oder auch Dienstvertrag sein, die Übertragung des Urheberrechtes an der Ausstattung gehört mittlerweile zu den Standardverträgen. Dabei sollten sich Bühnenbildner hüten, sogenannten abgespeckten Versionen zuzustimmen. Diese verkommen häufig bei Landesbühnen oder Tourneetheatern zu völlig neuen Standardlösungen. Da Bühnenbildner oft produktionsbezogen freiberuflich beschäftigt werden, sind an manchen Theatern Bühnenbildassistenten tätig, die als feste Angestellte des Hauses mit den entsprechenden Kenntnissen der internen 23


Gegebenheiten zwischen dem freiberuflichen Bühnenbildner und dem Theater vermitteln. Die Bühnenbildner sollten darauf achten, dass bei Vertragsschluss mit dem Theater ihnen das weitere Urheberrecht zusteht. Die Regie hat das Recht darauf, dass ihre Inszenierungen nicht verändert werden. Dienst- und Arbeitsvertrag im Kontext des Tarifvertrages NV Bühne Meist schuldet der Bühnenkünstler keinen Erfolg im Sinne eines konkreten und festgelegten Spielergebnisses. Daher sind die Verträge in der Regel freie Dienstverträge (§ 611 BGB) oder feste Arbeitsverträge (§ 611a BGB). Um es besser auseinanderhalten zu können: Der Arbeitsvertrag ist ein besonderer Fall des Dienstvertrages. Er bindet den Künstler noch stärker in den Arbeitsprozess zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit ein, die in persönlicher Abhängigkeit besteht. Dafür erhält der Künstler aber auch einen tariflichen Urlaubsanspruch, Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgratifikation. Der individuelle Arbeitsvertrag auf deutschen Bühnen muss wiederum den Regelungen des Tarifvertrages entsprechen, so bei Mitwirkungen, Mindestgagen, Akteneinsichtsrechten etc. Er zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass der Theaterkünstler abhängig ist von Zeit und Ort und Planung des Hauses. Der Normalvertrag (NV) Bühne wurde am 15. Oktober 2002 abschließend verhandelt und ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Wir arbeiten hier mit der letzten Fassung vom 1. Dezember 2016 und dieser Text ist auch im Anhang abgedruckt. Mit diesem Tarif- und Vertragswerk wurden die bis dahin selbstständigen Regelungsbereiche Normalvertrag Solo und die Bühnentechniker-Tarifverträge für technische Angestellte mit künstlerischer oder überwiegend künstlerischer Tätigkeit an Bühnen (Bühnentechniker-Tarifvertrag, BTT) sowie für technische Angestellte mit teilweise künstlerischer Tätigkeit an Landesbühnen (BTTL) aufgehoben und in einem einzigen Regelungswerk aufgenommen. Ebenso sind die Tarifverträge über Nichtverlängerungsmitteilungen, Urlaubstarifverträge oder der Tarifvertrag für freie Tage in den NV Bühne eingearbeitet worden. Bei der Neuordnung des Bühnenrechts haben die alten Hausordnungen oder Bühnenbräuche kaum noch eine Rolle gespielt. 24


Die wirtschaftlich bedrängte Lage der von der öffentlichen Hand getragenen Theater wirkte sich insgesamt hemmend auf die tarifpolitische Entwicklung aus. Der problematischen Zunahme der Haustarifverträge im Gegensatz zum Einheitstarifvertrag, vor allem an den Bühnen der neuen Bundesländer, konnte nicht Einhalt geboten werden. Die Erhaltung der Spielfähigkeit und damit die Bestandssicherung der Spielstätten hatte Vorrang. Wegen der anhaltenden Finanznot der Kommunen werden die kulturpolitischen Diskussionen von Kooperations- und Fusionsüberlegungen beherrscht, vor allem aus dem Bereich des Kulturmanagements sowie der freien Gruppen, denen sich die Häuser öffnen sollen. Anwendungsbereich: Ob ein Arbeitsvertrag oder ein freies Beschäftigungsverhältnis vorliegt, hat das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon abhängig gemacht, ob der Arbeitnehmer in die Organisation des Unternehmens und seine Hierarchie eingebunden ist, persönlich abhängig ist oder ob er frei seine Arbeitszeit und seine Leistung bestimmen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung hinsichtlich des Arbeitnehmerstatus gastspielverpflichteter Bühnenkünstler geändert und in differenzierender Weise auch Selbstständigkeit erkannt, wenn eine nur „schwache Weisungsgebundenheit“ eines herausragenden Gastes vorliegt. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgegebene Rechtsprechung zur Tarifeinheit betrifft die Rechtsverhältnisse der Theatergewerkschaften nicht. Der NV Bühne gilt sowohl für die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA) als auch für die Vereinigung deutscher Opernchöre und Bühnentänzer e. V. (VdO). Für die meisten, kontinuierlich Beschäftigten (vgl. unten die Abgrenzung zum Gastvertrag) im Bühnenbereich dürfte außer Zweifel stehen, dass sie Arbeitnehmer, zumindest arbeitnehmerähnliche Personen sind und in einem unselbstständigen Dienstverhältnis stehen. In § 1 des NV Bühne findet sich eine exemplarische Aufzählung der Solomitglieder (Abs. 2), der Bühnentechniker (Abs. 3), der Opernchormitglieder (Abs. 4) und eine Abgrenzung zu Solomitgliedern mit Gastverträgen (Abs. 5) und Aushilfen (Abs. 5 letzter Satz), für die im Wesentlichen der NV Bühne keine Geltung entfalten soll. Zahlreiche Streitfälle über Puppenspieler, Konzertdramaturgen, Schauspielmusiker, Pressereferenten dürften 25


jetzt der Geschichte angehören, da durch die explizite Nennung in § 1 bzw. das Tatbestandsmerkmal der „Personen in ähnlicher Stellung“ (Chefdisponenten, Chef- und Solomaskenbildner) oder auch Theaterpädagogen eindeutig zum künstlerischen Personal zu zählen sind. Ihre Einstellung unterliegt damit aber auch nicht mehr der Zustimmungspflicht durch die Betriebs- und Personalräte. So ist konsequenterweise auch die Mitbestimmung von Personalräten bei der Einstellung von Technischen Direktoren zurückgewiesen worden, ebenso ein Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung des Leiters der Kostümabteilung und ein willkürliches Einsichtsrecht des Betriebsrates in die Gehaltslisten der NV-Bühne-Beschäftigten. Jedoch wird ein Einsichtsrecht des Betriebsrates ausdrücklich bejaht, wenn dieser überprüfen will, ob die Tarifnormen der §§ 58, 67 eingehalten werden. Zu den geborenen künstlerischen Bühnentechnikern zählen beispielsweise die Technischen Direktoren, die Leiter der Gewerke, die Tonmeister, zu den gekorenen künstlerischen Bühnentechnikern die Bühnenmaler, die Beleuchtungsmeister, Plastiker und Requisiteure, die durch extensive Auslegung des Begriffes Künstlerisches Personal allerdings in wesentlichen Fragen dem Mitbestimmungsbereich entzogen werden. Betrieblicher Geltungsbereich: Grundsätzlich gilt der NV Bühne nur an Theatern, die von öffentlichen Trägern ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. Da sich die Theaterbetriebsformen von den traditionellen (Regiebetrieb, Eigenbetrieb) immer stärker zur Privatrechtsreform der GmbH oder auch des eingetragenen Vereins (e. V.) hin entwickeln, ist der Charakter der Bühne nicht immer gleich auszumachen. So gibt es in der Fachliteratur die Auffassung, dass ein von einer Privatperson getragenes Theater ein Privattheater sei, wenn die Gemeinde, die mitfinanziert, mit weniger als fünfzig Prozent beteiligt ist. Problematisch wird es jedoch, wenn die Gemeinde in den Entscheidungen eine Sperrminorität hat. Der Arbeitsvertrag: § 2 NV Bühne enthält nunmehr Minima, die einzuhalten sind, wenn es zur Begründung des Arbeitsvertrages kommt. Er bedarf der Schriftform, die als Muster Bestandteil des Tarifvertrages ist. Der 26


Vertrag ist in der Regel zeitlich befristet. Zumindest die Sparte, die künstlerische Tätigkeit und die Gattung oder das Kunstfach müssen schriftlich festgehalten sein. Bühnentechniker müssen im Vertrag die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit festgeschrieben haben, Opernchormitglieder ihre Stimmgruppe und das Tanzgruppenmitglied, ob es auch zu Sololeistungen verpflichtet ist. Die zeitliche Befristung ergibt sich aus dem Interesse der Bühne an Abwechslung und Flexibilität. Damit endet der Arbeitsvertrag in der Regel nicht durch Kündigung, sondern durch Fristablauf. Dennoch gelten besondere Modifikationen bei der Nichtverlängerung, die häufig von Arbeitgeberseite verletzt werden. Häufig kommt es vor, dass es vor, bei oder während des Abschlusses von Arbeitsverträgen zu Störungen zwischen den Parteien kommt, da Engagements „in Aussicht gestellt werden“, Stücke wieder vom Spielplan verschwinden oder Künstler abgeworben werden. Es kommt auch dazu, dass Intendanten, die grundsätzlich die Vollmacht zum Abschluss von Künstlerverträgen in eigener Verantwortung haben, andernfalls sie nach den allgemeinen Regeln des BGB, der §§ 177 f. BGB als Vertreter mit Anscheinsvollmacht haften, Sparauflagen erhalten oder von ihren Verwaltungsdirektoren dominiert werden. So finden wir auch im Bühnenrecht faktische Arbeitsverhältnisse, von denen man sich zwar durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen lösen kann, die aber quasivertragliche Ansprüche für die Vergangenheit (Lohnzahlung, Urlaubsansprüche, Leistung) begründen. Zugleich kann die schuldhaft verursachende Partei eines unwirksamen Arbeitsvertrages nach den Grundsätzen von culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsverhandlung) oder nach den §§ 311 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 280 BGB zu Schadenersatz verpflichtet werden. Problematisch ist der Umgang mit Leistungsort oder der Betriebsnachfolge im Zuge von Bühnenauflösungen, Betriebsformänderungen oder Fusionen, für die es im Tarifvertrag keine Regelung gibt. Hat der Arbeitsvertrag zunächst einen Leistungsort genannt, wie z. B. „Städtische Bühnen N.“, so ist entgegen einer alten Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts (Az.: 14/57) der Künstler nicht ohne Weiteres verpflichtet, dauerhaft an zwei oder drei Orten spielen zu müssen. Zwar gilt nach § 7 Abs. 2 NV Bühne eine nahezu uneingeschränkte Mitwir27


kungspflicht, auch wenn die Bühne nach Abschluss des Arbeitsvertrages andere Bühnen in Betrieb nimmt, doch kann diese Mitwirkung auch von den Tarifparteien nicht vereinbart werden, wenn sie gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Das ist beispielsweise der Fall, wenn etwa in Thüringen Bühnen einer Gesellschaft bis zu hundert Kilometer auseinander liegen. Zahlreiche Auseinandersetzungen ranken sich um die Fragen, ob und welche Kunstgattungen Bestandteil der Arbeitsverträge geworden sind. Es liegt im Interesse der Arbeitgeber, zunehmend den einzelnen Künstlern alle oder mehrere Gattungen in den Vertrag zu schreiben, damit sogenannte spartenübergreifende Projekte (z. B. Tanz im Schauspiel, Sprechtheater und Musiktheater) nicht extra vergütet werden müssen. Schlager zu singen, gehört nicht zum Kunstfach eines Charaktertenors, selbst wenn es der jeweiligen Stimmlage entspricht. Das BOSchG Frankfurt hat allerdings den Begriff des Musiktheaters weit gefasst, indem Szene und Musik, Avantgarde und Operette, Revue und Tanz, Singspiel und Musical subsumiert werden. Mit dem NV Bühne wurde die sogenannte Anfängerzeit für Solisten und Bühnentechniker abgeschafft. Da es keine Vergütungs- oder festen Tarifgruppen gibt und der einzelne Künstler und künstlerische Bühnentechniker letztlich auf die individuellen Verhandlungen mit der Bühne angewiesen ist, war es wichtig, eine Mindestgage zu sichern, die in den §§ 58, 67 festgeschrieben wurde und viel zu niedrig war. Mit dem 1. April 2018 wurde die Mindestgage auf 2000 Euro festgelegt. Selbstverständlich können Spielgelder vereinbart werden. In jedem Fall steht dem Solisten nach § 58 Abs. 3 für die Mitwirkung an Doppelvorstellungen (z. B. das an einem Tag zweimal gespielte Weihnachtsmärchen) eine „besondere angemessene Vergütung“ zu. Restriktionen finden sich wiederum in § 58 Abs. 5 und in § 67 Abs. 4. Danach kann die Gage beim neu engagierten Mitglied auf zwölf Monate festgeschrieben werden. Dem Bühnenmitglied steht Anspruch auf Einblick in die Personalakten zu (§ 3), davon sollte der Künstler auch Gebrauch machen, wenn er den Eindruck hat, dass ungerechtfertigte Ermahnungen oder Abmahnungen aufgenommen wurden. Ebenso hat er i. d. R. einen Anspruch auf Ausübung einer Nebenbeschäftigung, allerdings muss der Künstler dies dem 28


Arbeitgeber schriftlich mitteilen und die Erfüllung der Arbeitspflicht darf nicht darunter leiden (§ 4). Beschäftigungsanspruch: Zu den wesentlichen Rechten des Bühnenkünstlers gehört der Beschäftigungsanspruch. Dieser ergibt sich allgemein aus den §§ 611, 613, 242 BGB und speziell aus § 54 Abs. 2 NV Bühne. Die genannte tarifliche Regelung in § 54 Abs. 2 NV Bühne entspricht dem, was im Theaterbereich eine lange Tradition hat. Wird ein Bühnenkünstler nicht oder nicht angemessen beschäftigt, so kann ihm dadurch in seinem beruflichen Fortkommen ein Schaden erwachsen. Dieser lässt sich nach der Rechtsprechung typischer Weise im Einzelfall nicht näher belegen, ist jedoch allgemein anerkannt. Dem Künstler wird nämlich die Möglichkeit genommen, seine Kunst öffentlich zu zeigen, sein Können zu beweisen. Er kann seine künstlerischen Fähigkeiten nicht weiterbilden und erweitern. Dadurch können ungünstige Urteile in der Fachöffentlichkeit entstehen. Die Chancen auf dem ohnehin begrenzten Markt für Künstler werden damit beeinträchtigt. Man kann den hier sehr problematischen Begriff des Marktwertes des Künstlers heranziehen, der beeinträchtigt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn die Tätigkeit des Künstlers, wie dargestellt, für das Publikum sinnlich wahrnehmbar ist und die Leistung auch dem Künstler differenziert zugeordnet werden kann. Der Anspruch auf angemessene Beschäftigung kann daher auch von solchen Künstlern geltend gemacht werden, die nicht unmittelbar auf der Bühne auftreten, sondern deren künstlerische Leistung wie bei einem Bühnenbildner, einem Licht-Designer oder einem Kostümbildner wahrgenommen werden kann. So ist es auch zu erklären, dass der Beschäftigungsanspruch dem Persönlichkeitsrecht zugeordnet wird, dem der Schutz eines absoluten Rechts zuerkannt worden ist. Hier kommt zum Tragen, dass der Künstler durch seine Tätigkeit auch sein Grundrecht auf Kunstfreiheit wahrnimmt. Soweit der Künstler eine reale Verhandlungsmacht beim Aushandeln des Arbeitsvertrages hat, ist es sinnvoll, so konkret wie möglich den Umfang und die Art der künstlerischen Aufgabe zu vereinbaren. So sind auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Künstler und der Bühne eindeutiger. Der Anspruch auf angemessene Beschäftigung ist unabdingbar und nicht im Wege von Parteivereinbarungen aufzuheben. Sollte ein Bühnenmitglied 29


keinen Anspruch auf eine Premiere haben, so bedarf eine solche Vereinbarung der Schriftform, im Umkehrschluss hat jeder Solist einen solchen Anspruch. Geht ein Bühnenunternehmer davon aus, dass aufgrund von Besonderheiten im Spielplan der übliche Anspruch von zwei Fachrollen in zwei Premieren pro Spielzeit nicht zu leisten ist, so kann der Anspruch durch besondere Vereinbarung zwar geregelt, aber nicht dauerhaft außer Kraft gesetzt werden. Das BOSchG Frankfurt hat entschieden, dass im Rahmen einer Änderungs-Nichtverlängerungsmitteilung keineswegs der Anspruch auf Besetzung in einer Premiere abbedungen werden kann. Hat ein Gesangssolist Anspruch für die Kunstgattung Spieloper und wird das Musiktheater abgeschafft, so haftet der Theaterträger für den materiellen Schaden. Die Bühnenschiedsgerichte haben in der Vergangenheit auch stets den besonderen Anspruch von Berufsanfängern auf angemessene Beschäftigung hervorgehoben und die Bühnen an ihre Verantwortung und künstlerische Förderungspflicht erinnert, wobei das BOSchG Berlin es bei Anfängern auch für ausreichend hält, wenn sie in kleineren Rollen (so z. B. der Brandner im „Urfaust“) besetzt sind. Auch ältere Bühnenmitglieder, insbesondere aber nichtverlängerte Solomitglieder haben einen besonderen Beschäftigungsanspruch in ihrer Fachrolle. Wird durch die Nichtbeschäftigung oder die unzulängliche Beschäftigung eines Bühnenkünstlers eine Minderung seines künstlerischen Marktwertes verursacht, kann er, soweit ein tatsächlicher Schaden eingetreten ist und nachgewiesen werden kann, Schadenersatz verlangen. Der Berufsschaden kann bei der Berechnung bis zu sechs Monatsgagen betragen. Wird vom Bühnenmitglied angenommen, dass es zur Erfüllung einer ihm zugeteilten Aufgabe nicht verpflichtet ist, so kann es das Schiedsgericht anrufen. Bis zur Entscheidung hat das Mitglied die Aufgabe durchzuführen, vorbehaltlich aller Ansprüche, die ihm aus einer unberechtigten Zuteilung einer Aufgabe gegen den Unternehmer erwachsen. Die Regelung des § 54 Abs. 8 will damit den laufenden Spielbetrieb aufrechterhalten. Aber dem Künstler soll der Rechtsweg offengehalten werden. Obwohl § 2 Abs. 4a NV Bühne nur noch eine Soll-Vorschrift enthält, besteht Übereinkunft, dass am Bühnenbrauch festgehalten wird, wonach dem Künstler zwei Fachpartien (bzw. Partien oder Rollen) in Premieren je 30


Spielzeit zu übertragen sind. Allerdings gibt es keinen Bühnenbrauch des Inhalts, unter Rollen nur solche zu verstehen, die in Neueinstudierungen gespielt werden. Ist der Theaterunternehmer dem Beschäftigungsanspruch nachgekommen, so hat er auch für eine angemessene Ansehzeit zu sorgen, die zwar nicht genau von der Rechtsprechung bestimmt ist, aber herausgebildet hat sich die Zeit von Dezember bis Anfang April, will sagen, dass eine Beschäftigung eines für ein Jahr engagierten Künstlers mit einer Rolle in der Sommerspielpremiere in keinem Falle ausreichend ist. Der Beschäftigungsanspruch gilt selbstverständlich auch für die nichtdarstellenden Bühnenmitglieder. Hier existiert jedoch kein entsprechender Bühnenbrauch. Dabei hat sich auch hier eine Entwicklung ergeben, dass eine Beschäftigung von Dramaturgen, Spielleitern, Bühnenbildnern oder auch Regieassistenten nur angemessen ist, wenn sie wenigstens zwei Produktionen pro Spielzeit betreuen. Wird der Beschäftigungsanspruch verletzt, so steht dem Künstler ein Anspruch auf Berufsschaden zu, der nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen ist. Literaturtipp: Eine alphabetische Übersicht der Rechtsprechung findet sich bei Rolf Bolwin und Edward Sponer: Bühnen- und Orchesterrecht. Loseblattsammlung. § 54 Rdnr. 96 f.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Die regelgemäße Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Bühnenrecht nicht die Kündigung oder der Aufhebungsvertrag, sondern der durch Zeitablauf endende befristete Arbeitsvertrag. Damit ist das künstlerische Personal des § 1 NV Bühne im Sinne einer Existenzabsicherung schlechter gestellt als viele Arbeitnehmer außerhalb der Bühne, aber auch innerhalb des Theaterbetriebes, zieht man Vergleiche mit den Angestellten des Öffentlichen Dienstes oder dem umfangreichen Kündigungsschutz von Orchestermitgliedern (§ 43 ff. TVK). Der langjährige Bühnenbrauch, wonach den Vertragspartnern rechtzeitig vor Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrages die Möglichkeit einzuräumen ist, ein neues Engagement aufzunehmen bzw. neue Bühnen31


mitglieder zu engagieren, bestand darin, dass ein für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag um ein Jahr zu den gleichen Bedingungen verlängert wird, wenn eine Vertragspartei bis zum 31. Oktober der Spielzeit keine schriftliche Nichtverlängerungsmitteilung erhält. Dieser Brauch hat Eingang gefunden in den Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht vom 23. November 1977 i. d. F. des TV vom 22. Januar 1991. Im Tarifvertrag NV Bühne finden wir Regelungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses: im Allgemeinen Teil unter den §§ 42 bis 46 und als Sonderregelungen in den §§ 61 (Soli), 69 (Bühnentechniker), 83 (Chorsänger) und 96 (Tänzer). Wird das Arbeitsverhältnis von den Beschäftigten nicht verlängert, so bedarf es keiner Anhörung. Will hingegen die Theaterleitung einen Bühnenvertrag nicht verlängern, so bedarf es eines formellen Anhörungsverfahrens. Verbessert und ergänzt wurde das Anhörungsverfahren, das einer beabsichtigten Nichtverlängerung vorauszugehen hat. Positiv zu bewerten ist die Einführung einer Ladungsfrist von fünf Tagen vor einer Anhörung. Im Fall einer schriftlichen Verzichtserklärung – die unwiderruflich ist – muss keine Ladung zur Anhörung mehr erfolgen. Der Künstler kann sich von einer Person des Vertrauens, den Spartensprechern oder auch von einem Rechtsanwalt begleiten lassen. Mag die Kündigung in der Bühnenpraxis keine große Rolle spielen, so ist sie grundsätzlich nach allgemeinem Arbeitsrecht als außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB) aus wichtigem Grund möglich und auch im Tarifvertrag vorgesehen (§ 44 NV Bühne). Zu den wichtigen Gründen gehören insbesondere Tätlichkeiten, erhebliche Beleidigungen, unsittliche Zumutungen, beharrliche Verweigerungen oder schwere Vernachlässigungen der Dienstleistungen. Die Vorschrift orientiert sich im Wesentlichen am Wortlaut des § 626 BGB. Nach § 44 Abs. 1 ist die Schriftform erforderlich, ebenso wie das Vorliegen von Tatsachen, die verifizierbar sein müssen. Die Beweislast liegt beim Kündigenden. Es gibt keine Sonderregelung bei Vorliegen der Verdachtskündigung. Die ordentliche Kündigung ist in § 43 normiert. Sie darf erst zum Schluss eines Vertragsjahres mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Allerdings muss die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung auch im Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart werden. Ausweislich der Protokollnotizen zu Absatz 2 sind betriebsbedingte Änderungskündigungen, die die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses 32


in ein Teilzeitarbeitsverhältnis bezwecken, unzulässig. Im Alltag des Bühnenarbeitsrechts spielt die ordentliche Kündigung nach § 43 NV Bühne kaum eine Rolle, allerdings nehmen betriebsbedingte Kündigungen aufgrund von Spartenabbau und Fusionen zu. Die Bestimmungen über die Nichtverlängerung befinden sich im Besonderen Teil des NV Bühne und sind unterschiedlich nach Beschäftigtengruppen geregelt (§ 42). Die Regelung des § 61 klärt für Solisten, dass die Nichtverlängerungsmitteilung (NVM) spätestens bis zum 31. Oktober zugegangen sein muss, bei Solisten, die über acht Jahre (Spielzeiten) im Engagement an ein und derselben Bühne sind, muss die NVM der anderen Vertragspartei gegenüber bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit zugegangen sein. Nach Abs. 3 ist eine NVM gegenüber Solisten, die länger als 15 Jahre (Spielzeiten) bei der gleichen Bühne beschäftigt sind, nicht möglich. Bei länger Beschäftigten können nur sogenannte Änderungsmitteilungen ausgesprochen werden. Insofern existiert eine Rechtspflicht für den Arbeitgeber, den sozialen Schutz des Bühnenmitglieds zu gewährleisten, insbesondere dann, wenn die Bühnenmitglieder das 55. Lebensjahr vollendet haben. Das Verfahren der Anhörung vor Nichtverlängerung weist zahlreiche Formalitäten auf, die dem Schutz des Künstlers dienen und häufig von den Bühnenleitungen verletzt werden. Die nicht ordnungsgemäße Anhörung führt zur Unwirksamkeit der NVM. Der Inhalt der Einladung muss klar und deutlich sein und erkennen lassen, was der Arbeitgeber vorhat. Dem Anzuhörenden ist auch Gelegenheit zu geben, durch schriftliche Erklärung darzutun, dass er den Spartensprecher oder ein Mitglied der Gewerkschaft bei der Anhörung als Begleiter wünscht, der ebenfalls anzuhören ist. Die Einladung zur Anhörung muss spätestens fünf Tage vor dem Termin vom Arbeitgeber erfolgen. Die Bestimmung des § 61 Abs. 4 S. 3 enthält insoweit eine Fiktion des Zugangs. Letzter Termin für eine Anhörung ist der 16. Oktober bzw. der 16. Juli. Einen Anhörungstermin in den Theaterferien braucht das Mitglied nicht wahrzunehmen. In der Fachliteratur gibt es die Auffassung, dass Intendanten auch die Anhörungsgespräche an untergeordnete künstlerische Mitarbeiter delegieren können, z. B. an den Schauspieldirektor. Designierte Intendanten sind berechtigt, die Anhö­ rungsgespräche durchzuführen und Nichtverlängerungen auszusprechen, 33


wenn sie vom Träger der Bühne bevollmächtigt sind. Das BOSchG Hamburg vertritt sogar die Auffassung, dass nicht einmal die schriftliche Vollmacht im Gespräch vorliegen muss. Die NVM muss eine künstlerische Begründung enthalten, auch das Anhörungsgespräch darf sich nicht auf formelhafte Angaben beschränken. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nichtverlängerung aus Anlass eines Intendantenwechsels ausgesprochen wird: Dann bedarf es keiner künstlerischen Begründung, das Mitglied hat jedoch Anspruch auf Abfindungen nach dem § 62 NV Bühne, je nachdem, wie lange es am Haus war (Abs. 1) und im ersten Jahr ohne Engagement bleibt. Ihm stehen auch Vorschüsse und Umzugskosten (Abs. 2) zu. Für die künstlerisch tätigen Bühnentechniker, den Chor und den Tanz gelten ähnliche (§§ 69, 96), teils aber auch erheblich (§ 83) abweichende Regelungen. Die Regelungen des Kündigungsschutzes (z. B. Kündigungsschutz von Personal- und Betriebsräten) haben bei der Nichtverlängerung keine Bedeutung, da die NVM keine Kündigung darstellt. Aus Gründen des Sozial- und Mutterschutzes haben die Tarifvertragsparteien inzwischen in § 61 Abs. 3 a NV Bühne bei Schwangerschaft der Künstlerin die Möglichkeit des Ausspruchs einer entsprechenden Nichtverlängerung tarifvertraglich ausgeschlossen. Im Rahmen der Nichtverlängerung von Verträgen spielen die Änderungsmitteilungen eine besondere Rolle. Sollen nämlich die Arbeitsbedingungen eines Künstlers verändert werden, kann ähnlich wie bei der Änderungskündigung des § 2 KSchG eine NVM zur Änderung der Arbeitsbedingungen (sogenannte Änderungsmitteilung) ausgesprochen werden. Dies ist in erster Linie in den in den §§ 61 Abs. 3, 69 Abs. 3 und 96 Abs. 3 NV Bühne genannten Fällen des besonderen Bestandsschutzes der Arbeitsverhältnisse langjährig beschäftigter Bühnenkünstler (Betriebszugehörigkeit von mehr als 15 Jahren bzw. Spielzeiten) möglich. Erst recht ist dies aber auch bei Künstlern möglich, die nur eine kürzere Beschäftigungszeit aufweisen. Bei diesen sind es letztlich zwei Erklärungen, nämlich eine echte NVM zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit geänderten Arbeitsbedingungen. Die gerichtliche Überprüfung kann sich hier nur auf die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens des Ausspruches der NVM beziehen. Durch die Änderungsmitteilung kann auch eine erhebliche 34


Verschlechterung der Arbeitsbedingungen – nicht nur des Entgelts – eintreten. Auch eine Veränderung dahin, dass keine künstlerischen Aufgaben erfüllt werden, ist möglich. Das ergibt sich daraus, dass der Anspruch des Bühnenmitglieds nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen besteht. Was als vertragliche Vereinbarung zulässig ist, ergibt sich aus den Regelungen des NV Bühne nicht. Vielmehr ist hier die Bestimmung des § 61 Abs. 3 NV Bühne maßgeblich. Danach können die angebotenen anderen Vertragsbedingungen sich sogar auf eine Beschäftigung außerhalb des Theaters beziehen, wenn der langjährig beschäftigte Künstler noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat. Auch Tätigkeiten, die nur eingeschränkt Tätigkeiten eines Solisten oder auch nur eines sonstigen Bühnenkünstlers sind, können zum Gegenstand des Änderungsangebots gemacht werden. Allerdings muss bei langjährig beschäftigten Künstlern der Bestandsschutz, wenn sich dies aus § 61 Abs. 3 NV Bühne bzw. den entsprechenden übrigen Vorschriften ergibt, erhalten bleiben. Es ist also nicht möglich, durch ein Angebot eines neuen befristeten Arbeitsvertrages die Wirkung von § 61 Abs. 3 NV Bühne und damit den Bestandsschutz des Künstlers auszuhebeln und die 15-jährige Bühnenzugehörigkeit zu beenden. Der Inhalt der Mitteilung bezieht sich auf die Änderung der Arbeitsbedingungen. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einer brandaktuellen Entscheidung die Anforderungen an die Zulässigkeit bzw. an die Wirksamkeit des Änderungsangebots erheblich verschärft, indem es aufgrund § 14 Abs. 1 Ziff. 4 TzBfG klargestellt hat, dass das Angebot auch tatsächlich eine künstlerische Tätigkeit beinhaltet. Das BAG hat nämlich in dieser Entscheidung vom 2. August 2017 klargemacht, dass es verboten wäre, auf dem Wege einer Änderungsmitteilung die Aufgaben eines Maskenbildners in dem Sinne zu beschränken, dass diese keinerlei „berufstypischen“ künstlerischen Merkmale mehr aufweise. Es herrscht Uneinigkeit darüber, ob bei der Änderungsmitteilung auch ein sachlicher Grund angegeben werden muss. Während das BOSchG noch am 13. Februar 1991 die Auffassung vertrat, dass es „für die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung in Gestalt einer Änderungsmitteilung keines sachlichen Grundes bedarf“, hat das BAG hierzu die Gegenauffassung vertreten. Die Anhörungspflicht ist in Privattheatern aufgehoben worden. Weitere Modalitäten über die Berücksichtigung der Theaterferien 35


und die Verhinderung des Künstlers bei Arbeitsunfähigkeit finden sich in § 61 Abs. 5–6. Klagen gegen die NVM sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten zu erheben (§ 61 Abs. 8). Betriebliche Übungen sind rechtlich gesehen Tarifübungen im Bereich der Bühne. Sie liegen aber nur vor, wenn beide Tarifpartner sie kennen und billigen. Im Grunde ist für Bühnenbräuche nur Raum, wenn die gesetzliche Regelung und der Tarifwortlaut nicht zu einer eindeutigen Auslegung führen. Gastspiel- und Regievertrag: Der NV Bühne enthält für Gastspielverträge nur eine Ausschlussregel. Nach § 1 Abs. 5 gilt der Tarifvertrag NV Bühne grundsätzlich nicht für Gastspielverträge, ausgenommen sind nur die §§ 53 (Bühnenschiedsgerichtsbarkeit), 60 (Vermittlungsgebühr) und 98 (Ausschlussfristen). Gastspielverträge dienen der Ergänzung des ständigen Personals und zur Ausgestaltung des Spielplans mit Bühnenkünstlern. Der Gastvertrag ist also ein zeitlich limitierter Vertrag von weniger als zwölf Monaten. Auch bei den Gastverträgen gibt es dann Dienstverträge, Arbeitsverträge und Werkverträge. Sofern es sich nicht um einen „versteckten Gastvertrag“ handelt, endet er durch Zeitablauf, ohne dass eine NVM ausgesprochen werden muss. Zu den wesentlichen Inhalten eines Gastspielvertrages gehört die Vereinbarung der Rolle, beim Regisseur die betreffende Inszenierung mit den dazugehörigen Zeit- und Probeplänen, beim Bühnenbildner das auszustattende Stück und ggf. auch der Etat, beim Maskenbildner entweder die Produktion oder sogar die einzelnen Figuren. Der Gast muss vor allem über seine Dispositionsfreiheit verfügen können, das anstellende Haus hat weder die alleinige Priorität, noch kann über den Kopf des Künstlers entschieden werden. Gäste müssen sich meist an anderen Häusern oder in anderen Produktionen verdingen und brauchen daher von der Bühne eine klare Planungsgröße hinsichtlich ihres Zeitbudgets. Der Gast ist dem Theater nur für die vertraglich festgelegte Probenzeit unbeschränkt verpflichtet, danach muss er nur zu den Vorstellungen erscheinen. Es kann auch eine Anstellung nach NV Bühne neben einem Gastvertrag existieren. Zu beachten sind hier die Voraussetzungen für die anzeigepflichtigen oder genehmigungspflichtigen Nebenbeschäftigungen 36


nach § 4 NV Bühne. Für den Gast besteht grundsätzlich keine Residenzpflicht bei Matineen oder Werbeveranstaltungen. Dies muss gesondert vereinbart und ggf. auch vergütet werden. Der Gast muss sich, anders als der festangestellte Künstler, nicht über Vorstellungsänderungen selbst informieren. Diese Informationspflicht obliegt der Bühne. Der Vorlauf für die Festlegung der Termine, soweit sie nicht vertraglich festgeschrieben wurden, liegt bei zwei bis vier Wochen. Änderungen des uneingeschränkt mitgeteilten Monatsplanes sind für einen Gast nur verbindlich, wenn er zugestimmt hat. In einer neueren Entscheidung hat das BOSchG Hamburg in Abgrenzung eines freien Dienstverhältnisses vom Arbeitsvertrag hervorgehoben: „wenn statt der freien Tätigkeitsbestimmung die Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation vorliegt, die sich im Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit zeigt“, handelt es sich immer um einen Gastspiel-Arbeitsvertrag, unabhängig davon, wie stark die wirtschaftliche Dependenz des Beschäftigten von der Bühne ist. Mit dem Urteil des BAG vom 7. Februar 2007 vollzieht sich ein deutlicher Paradigmenwechsel. Ein Sänger, der als Gast am Staatstheater Kassel beschäftigt war, klagte späterhin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Während das Landesarbeitsgericht (LAG) noch ein festes Arbeitsverhältnis zu Grunde legte, da der Sänger im Probenzeitraum weisungsgebunden und in den Alltag des Theaters integriert gewesen sei, lehnte der 5. Senat des BAG diese Auffassung ab. Das Gericht stellt nunmehr auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt ab – und dabei weniger auf den Probenzeitraum denn auf die Aufführungen der Inszenierung: „Die Bewertung der persönlichen Abhängigkeit darf nicht allein nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeiten erfolgen. Stehen die Aufführungen als Vertragsgegenstand ganz im Vordergrund, sind sie neben den in zeitlicher Hinsicht überwiegenden Proben zumindest gleichwertig (…). Die Gesamtwürdigung ergibt eine selbstständige Tätigkeit. Die Weisungsgebundenheit war insgesamt nicht so stark, dass sie zu einem Arbeitsverhältnis führt. Sie tritt gegenüber der freien Stellung des Klägers nach dem Gesamtgepräge des Vertragsverhältnisses zurück.“ 37


Die Spruchpraxis des BOSchG wird sich den Argumenten des BAG nicht entziehen können, kommen diese doch auch den realen Lebensverhältnissen von freien Künstlern näher, da es mittlerweile eine große Gruppe von Solisten gibt, die bewusst frei bleiben wollen und sich auch versicherungsrechtlich anders orientiert haben, indem sie z. B. in die Künstlersozialkasse (KSK) einzahlen und sich beruflich zwischen Bühne und Film bewegen. Hier kann und muss man auch die Lebensentscheidung des Künstlers berücksichtigen, der zwar in Proben eingegliedert ist, aber doch grundsätzlich ein freies Dienstverhältnis anstrebt. Die gefundenen Abgrenzungskriterien der sich selbst zitierenden schmalen Rechtsprechung sind nicht immer sozialadäquat, sodass der Gastspiel-Dienstvertrag auch die Lebensplanungspraxis des Solisten mitbetrachten muss. Das BAG hat mit dem jüngsten Judikat mehr Klarheit geschaffen. Das Fehlen der Arbeitnehmereigenschaft eines Gastes hat Auswirkungen auf seine Möglichkeit der Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, auf die ich aber nicht eingehen möchte. Weiter hat das zur Folge, dass die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichte für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten nicht vereinbart werden kann. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 1 Abs. 5 NV Bühne, wonach die Geltung von § 53 NV Bühne und damit auch die der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit im Gastvertrag vereinbart werden kann. Sowohl in § 53 NV Bühne als auch in § 1 Nr. 1 Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) ist jedoch auf § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) Bezug genommen worden. Nach dieser Vorschrift sind die Arbeitsgerichte nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG). Eine Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten der Bühnenschiedsgerichte ergibt sich hieraus nicht. Zuständig sind daher hier im Grunde die ordentlichen Gerichte. Bei Vorstellungsabsagen wegen „höherer Gewalt“ trägt die Bühne auch dieses Betriebsrisiko. Hat der Gast den Ausfall der Vorstellung zu vertreten, so steht ihm kein Honorar zu, ggf. ergibt sich noch ein Schadenersatzanspruch der Bühne. Bei Vorstellungsgarantien hat der Gast Anspruch auf Vergütung aller Vorstellungen, selbst wenn die Bühne wegen Erfolglosigkeit das Stück absetzt. Gibt der Gast die Partie nicht rechtzeitig zurück, so haftet er für das Engagement einer Ersatzkraft. Sagt das Theater treuwidrig andere 38


Termine ab, so gelten die allgemeinen Regeln des Annahmeverzuges mit der Konsequenz des Gagenanspruches. Spielt der Gast mehr als 72 Vorstellungen, so wandelt sich der Vertrag in ein festes, befristetes Arbeitsverhältnis, ebenso wenn der auf bestimmte Zeit geschlossene Vertrag die Klausel enthält, auch andere, durchaus nur kleinere, Rollen bei Bedarf zu übernehmen. Dem Gast steht nach dem Bundesurlaubsgesetz, aber nicht nach § 33 NV Bühne, ein Mindesturlaubsanspruch zu. Der Anspruch kann nicht abbedungen werden (§ 13 BUrlG). Der Urlaub kann auch an spielfreien Tagen gewährt werden, ist aber zu vergüten. Zu den Hauptpflichten eines freien Regievertrages (im Gegensatz zum festangestellten Regisseur) gehört es, innerhalb einer bestimmten Zeit, ein bestimmtes Stück zu inszenieren, d. h., es im Rahmen der festgelegten Proben zur Premiere zu bringen. Umstritten ist, ob dem Regisseur selbst ein Urheberrecht an der Inszenierung zusteht. In der Eigenschaft als ausübender Künstler steht dem Regisseur jedenfalls ein Leistungsschutzrecht zu, das auch Abwehrrechte gegen Änderungen verleiht. Unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten ist hier relevant, ob die Bühnenleitung Änderungen an der Inszenierung vornehmen kann (§ 39 UrhG). Das zur Aufführung berechtigte Theater benötigt in der Regel zur Aufführung einer Bearbeitung (§ 37 Abs. 1 UrhG), ebenso zu Änderungen der Inszenierung die Zustimmung des Regisseurs. Kann allerdings der Urheberregisseur einer Änderung des Werkes nach Treu und Glauben seine Einwilligung nicht versagen, so kann das Theater unabhängig von der tatsächlichen Zustimmung, Änderungen vornehmen. Die Bühne hat selbst entsprechende Mitwirkungspflichten, um die Inszenierung zu ermöglichen. Sie hat ausreichende Probezeiten zu disponieren, ebenso genügend Bühnen- wie Orchesterproben zu planen. Fehlt es hieran, so steht dem Regisseur ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Grundsätzlich unterliegt der Regisseur keinen Weisungen zur künstlerischen Gestaltung. Etwas anderes gilt, wenn er sich mit der Bühnenleitung auf ein Konzept festgelegt hat und dieses Vertragsbestandteil geworden ist. Der Erfolg der Inszenierung liegt im Übrigen im Risiko der Bühne und ist Allgemeinrisiko der Kunstfreiheit. Hier können und müssen in der Regel Regisseure nur an Reputation und Bekanntheit gewinnen, während Intendanten scheitern. 39


Kollektives Arbeitsrecht und freie Kunst In den öffentlich-rechtlichen Theatern und den Privattheatern nicht minder herrscht häufig eine Diskrepanz zwischen dem dem NV Bühne unterliegenden künstlerischen Personal und dem technischen und Verwaltungspersonal, für das andere Tarifverträge gelten (meist TVöD). Das Recht der Personalvertretung ist für öffentlich-rechtlich organisierte Bühnen in den landesrechtlichen Personalvertretungsgesetzen und für privatrechtlich organisierte Bühnen im Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Da Theater sogenannte Tendenzunternehmen sind, werden Mitbestimmungsmöglichkeiten erheblich eingeschränkt. Nahezu ausgeschlossen ist die Beteiligung der Betriebs- und Personalräte beim künstlerischen Personal. Umgekehrt fühlen sich viele Künstler auch von den betrieblichen Interessenvertretungen nicht verstanden. Der NV Bühne verfügt über ein eigenes, wenn auch schwach ausgebildetes Repertoire an Interessenvertretungsmöglichkeiten. Nach § 6 Abs. 3 muss den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, zwei Gruppenversammlungen pro Spielzeit durchzuführen. Hier können Solisten und NV-Bühnentechniker ihre Sprecher wählen. Ausgeprägter hingegen ist die Normierung von Tanz- und Chorvorstand in den §§ 48f. NV Bühne. Eine schwache, eher deklaratorische Vorschrift sagt aus, dass Mitgliedern wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Nachteile erwachsen dürfen. Sie ist § 8 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) nachgebildet und findet sich in § 52 Abs. 1 NV Bühne. Interessanter und auf die Zukunft gerichtet ist die Frage, wie viel innere Demokratie eine staatlich oder privat organisierte Bühne aushält, wünscht oder gar fördert. In der Nachkriegsgeschichte des deutschen Theaters findet sich das Experiment eines Mitbestimmungsmodells am Schauspiel in Frankfurt. Anfangs unter der Intendanz von Peter Palitzsch, später in den Händen eines Direktoriums entwickelte ein ganzes Ensemble in Kunst und Technik ein umfassendes Konzept demokratischen Theaters. Dieser Versuch schien selbst den Tarifparteien zu urdemokratisch, als dass er jemals in tarifliche Gespräche Eingang gefunden hätte. Das Mitbestimmungsmodell in Frankfurt war von 1972 bis 1980 aber die einzig große Herausforderung an Kunst, Demokratie und Arbeitsrecht. 40


Angesprochen ist daher die Frage, wie das Verhältnis von einzelnem Bühnenmitglied und Kollektiv sich darstellt und ob es Interessenvertretungen im Theater gibt oder geben sollte, die der Einzelne zur Unterstützung anrufen kann. Zunächst einmal ist es wichtig, sich im Arbeitsleben irgendwie zu organisieren. Das ist für Solisten meist schwer und unüblich. Traditionell gibt es die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger (GDBA), die sich derzeit in einem Verjüngungsprozess befindet und bis vor Kurzem eher von Bühnenmitgliedern gebildet wurde, die aus den Kollektiven wie Chor oder auch Tanz kamen. Tipp: Die Website der GDBA enthält eine Übersicht über interessante Urteile, die Bühnenkünstler betreffen: http://www.buehnengenossenschaft.de. Ebenso interessant ist für Schauspieler die Entwicklung des Ensemblenetzwerkes. Hier könnte eine neue Künstlerbewegung entstehen, wenn sich die Akteure nicht zu sehr für ihre eigene Karriere interessieren: http://www.ensemble-netzwerk.de/about/ueber-uns.html.

Innerhalb des Theaters öffentlich-rechtlich organisierter Bühnen gibt es verschiedene Kollektive, die sich rechtlich der Vertretung verschiedener Berufsgruppen verschrieben haben: 1. Personal- oder Betriebsräte werden in öffentlichen Dienststellen oder privatrechtlich-organisierten Betrieben gewählt, wenn es mindestens fünf Wahlberechtigte gibt, von denen drei gewählt werden können (§§ 5 ff. BPersVG bzw. §§ 1 ff. BetrVG). Allerdings sind die Mitwirkungsund Mitbestimmungsrechte eingeschränkt. Dies begründet sich in der Idee, dass es Unternehmen gibt, die eine kulturelle, religiöse oder meinungsbildende Tendenz verfolgen, die nicht primär auf Profit basiert, und diese Tendenz besonders geschützt werden muss. Will sagen: Der Intendant mit seinen Dramaturgen und Regisseuren macht den Spielplan, besetzt die Rollen und beteiligt die einzelnen Künstler, wenn er ein guter Intendant ist. Aber nicht der Personalrat wirkt auf die Kunst- oder die Presse­ texte oder die Seelsorge ein. Ein großes politisches Verfassungsthema 41


und konkreter ein Auslotungsprozess, welche Freiheit wie im Theater modifiziert ist. Dennoch gibt es Bereiche, an denen der Personalrat mitwirken kann, und es gibt Bundesländer wie Hessen, wo der Personalrat mitwirken muss, wenn der einzelne Künstler es verlangt. Hamburg und Bremen jedoch haben alle Sonderregelungen für Kunstbetriebe suspendiert, sodass in diesen beiden Ländern die volle Mitbestimmung wirkt. 2. Der NV Bühne sieht neben dem Personal- bzw. Betriebsrat sogenannte Sprecher vor. Die Sprecher sind zu beteiligen bei Nichtverlängerungen von Verträgen. Sie können beteiligt werden bei allen relevanten Fragen, die das Ensemble betreffen: z. B. die Disposition des Spielplanes, Besetzungen, Neuengagements, Anschaffungen von Material und Technik oder bei der Organisation der Probezeiten. 3. Weiterhin gibt es die Vorstände von Tanz und Chor. Diese Vorstände haben rechtlich normierte Ansprüche. Ihre Wahl ist in § 48 NV Bühne geregelt, ebenso die Amtszeit und auch Geschäftsordnung und Aufgaben (§ 51). So wirkt der Vorstand bei der Auswahl von Bewerbern in Chor und Tanz mit, auch im Einstellungsverfahren ist der Vorstand nicht nur zu hören, bei den Probendispositionen und dem reibungslosen Ablauf seiner Auftritte und Proben ist der Vorstand durchaus mächtig. Schutzregeln gelten für die Vorstände, die auch auf die Sprecher der Solisten übertragen werden sollten. Ich betone noch einmal: Auf solche Partizipationsmöglichkeiten werden viele Künstler an den Hochschulen überhaupt nicht hingewiesen. Also: Hingehen, kandidieren, mitmischen. Recht haben und Recht bekommen Bühnenschiedsgerichte: Nach § 53 NV Bühne sollen alle bürgerlichen Streitigkeiten im Sinne des § 2 ArbGG zwischen den Arbeitsvertragsparteien vor einer eigenen Schiedsgerichtsbarkeit verhandelt werden. Die Vorschrift geht zurück auf den Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit – BSchGO – vom 1. Oktober 1948 und die Tarifverträge über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Opernchöre vom 30. März 1977. Letztlich ist sie nur eine Verweisungsnorm. Die genannten Tarifverträge bieten im Wesentlichen die Rechtsgrundlage für die Bühnenschiedsgerichte in Berlin, Hamburg, Köln, Frankfurt am Main, München und Chemnitz 42


(§ 3 BSchGO/GDBA, sowie § 3 BüSchG/VdO). In Frankfurt befindet sich das Bühnenoberschiedsgericht (BOSchG) für die Beschäftigten nach § 1 NV Bühne, in Köln das Schiedsgericht und das BOSchG für Opernchöre. Da die Bühnenkünstler-Tarifverträge nicht allgemeinverbindlich sind, gilt die Schiedsgerichtsvereinbarung nur zwischen tarifgebundenen Vertragspartnern (§ 101 Abs. 2 S. 2 ArbGG). Sie kann aber auch individualarbeitsvertraglich in Schriftform vereinbart werden. Die Schiedsgerichts-Tarifverträge sehen zwei Instanzen vor, die Bühnenschiedsgerichte und das Bühnenoberschiedsgericht. Vertreter der Gewerkschaften und Rechtsanwälte können als Beistände auftreten, es gibt aber keine entsprechende Anwendung des § 116 Abs. 1 ZPO, womit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe einer „armen“ Partei nicht möglich ist. Die Schiedsgerichtsbarkeit kann weder im Eilverfahren noch im Arrestverfahren entscheiden. Hier liegt die alleinige Zuständigkeit bei den Arbeitsgerichten. Ebenso kommt der allgemeinen Arbeitsgerichtsbarkeit die Funktion einer Art Revisionsinstanz zu. Die Regelung des § 110 ArbGG sieht vor, dass durch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht die Aufhebung eines Schiedsspruches verlangt werden kann. Die Tarifparteien haben festgelegt (§ 38 BSchGO/GDBA und § 37 BSchG/VdO), dass die örtliche Zuständigkeit beim Arbeitsgericht in Köln liegt. Die Zuständigkeitsfestlegung hat der Gesetzgeber den Parteien in § 48 Abs. 2 ArbGG eingeräumt. Die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit ist keine staatliche Gerichtsbarkeit. Sie ist eine tarifvertragliche Einrichtung. Ihre Rechtsgrundlage findet sich in Art. 9 GG und damit im Koalitionsrecht der Tarifparteien. Zugleich macht Art. 101 Abs. 1 GG deutlich, dass es keine Ausnahmegerichte in der Bundesrepublik Deutschland geben darf. Aus den Erfahrungen des Nationalsozialismus hat der Gesetzgeber die Konsequenz gezogen, klare Regelungen über den gesetzlichen Richter aufzustellen. Die private Schiedsgerichtsbarkeit ist mit Art. 92 GG grundsätzlich vereinbar. Niemand darf jedoch gegen seinen Willen dem staatlichen Rechtsschutzsystem entzogen werden. Die Zulassung einer privaten Gerichtsbarkeit an Stelle der staatlichen ist verfassungsrechtlich nur konform, wenn die Freiwilligkeit der Schiedsvereinbarung, die Unparteilichkeit des Schiedsgerichtsamtes und verfahrensrechtliche Mindeststandards gewährleistet sind. 43


Instanzen im Bühnen-Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht 3. Instanz Berufung Landesarbeitsgericht 2. Instanz z. B. Landes-Arbeitsgericht Köln

Berufung

Arbeitsgericht 1. Instanz

Bühnenoberschiedsgericht

als obere Gerichtsbarkeit

Bühnenschiedsgericht

Für das Bühnenschiedsgerichtsverfahren sind die Vorschriften der §§ 101 ff. ArbGG ein Sondergesetz und zugleich formulieren sie weitere Mindeststandards an die Schiedsgerichtsbarkeit. So müssen die Schiedsgerichte aus einer gleichen Anzahl von Arbeitnehmern und Arbeitgebern bestehen. Ebenso können unparteiische Personen ernannt werden (§ 103 Abs. 1 ArbGG). § 101 Abs. 2 ArbGG hat eine recht interessante Gruppe von Arbeitnehmern explizit genannt, für die eine Schiedsgerichtsbarkeit vorgesehen sein soll: Bühnenkünstler, Filmschaffende, Artisten oder auch Kapitäne und Seeleute werden besonders hervorgehoben. Der Deutsche Bühnenverein und die damalige Gewerkschaft Kunst im DGB und die Industriegewerkschaft Medien – Druck und Papier, Publizistik und Kunst 44


(IG Medien), die heute in der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di aufgegangen sind, haben am 12. November 1987 ebenfalls eine Bühnenschiedsgerichtsordnung vereinbart, die jedoch von der IG Medien mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gekündigt wurde. Die Vorschrift des § 53 NV Bühne regelt nunmehr einheitlich für alle Bühnenangehörigen, die nach NV Bühne beschäftigt sind, und für alle tarifgebundenen Theater bzw. deren Rechtsträger verbindlich die Geltung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit. Dies gilt auch für gastierende Bühnenkünstler (§ 1 Abs. 5 NV Bühne). Ist der Arbeitnehmer kein Mitglied einer (am Schiedsgericht beteiligten) Gewerkschaft, ist mit ihm aber eine gültige Schiedsgerichtsvereinbarung geschlossen worden, wird man dem klagenden Arbeitnehmer im Zweifel das Recht zuerkennen müssen, zwischen der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit und dem Arbeitsgericht zu wählen. Explizit ausgeschlossen sind nach § 1 Abs. 3 BSchGO die Intendanten. Für die Bühnenleiter (Intendanten) ist in den Intendantenmusterverträgen des DBV oft ein eigenes vertragliches Schiedsgericht vorgesehen. Nirgendwo ist aber geregelt, was für ein Schiedsgericht das sein soll, sodass Rechtsstreitigkeiten zwischen Intendanten und Theaterträgern in der Regel vor der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgetragen werden sollten. Nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen sind bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit Hinterbliebenen von Arbeitnehmern sowie Entscheidungen über urheber- oder leistungsschutzrechtlich begründete Ansprüche auf Zahlung aus einer nicht vereinbarten Vergütung, etwa für die Mitwirkung bei der Fernsehaufzeichnung einer Aufführung.

45


Die zwei Instanzen der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit: Nach §§ 2 und 3 der Bühnenschiedsgerichtsordnung/GDBA bestehen als erste Instanz sechs Bezirksschiedsgerichte. Örtlich zuständig ist – das Bezirksschiedsgericht Berlin für die Länder Berlin und Brandenburg, Geschäftsstelle: c/o Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin – das Bezirksschiedsgericht Hamburg für die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, Geschäftsstelle: c/o LAG Hamburg, Osterbekstraße 96, 22083 Hamburg – das Bezirksschiedsgericht Köln für das Land Nordrhein-Westfalen, Geschäftsstelle: c/o LAG Köln, Blumenthalstraße 33, 50670 Köln – das Bezirksschiedsgericht Frankfurt am Main für die Länder BadenWürttemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und das Saarland, Geschäftsstelle: c/o LAG Frankfurt am Main, Gutleutstraße 130, 60327 Frankfurt am Main – das Bezirksschiedsgericht München für das Land Bayern, Geschäftsstelle: c/o LAG München, Winzererstraße 104, 80797 München – das Bezirksschiedsgericht Chemnitz für die Länder Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen, Geschäftsstelle: c/o AG Chemnitz, Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz

Als zweite Instanz ist das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main eingerichtet. Geschäftsstelle: c/o LAG Frankfurt am Main, Gutleutstraße 130, 60327 Frankfurt am Main. Die Schiedsgerichte führen im Geschäftsverkehr den Zusatz „DBV/ GDBA“. Der Tarifvertrag über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit für Opernchöre (BSchGTVe) hat ein Bühnen- und ein Bühnenoberschiedsgericht je mit Sitz in Köln. Für jedes Schiedsgericht werden gemäß § 5 ein Obmann, ein stellvertretender Obmann (für das Bühnenoberschiedsgericht/GDBA zwei stellvertretende Obleute) und je zwölf hälftig von der Theaterveranstalterseite und hälftig von Bühnenangehörigen bzw. vom Bühnenverein und der Vereinigung Deutscher Opernchöre und Bühnentänzer benannte Beisitzer sowie Beisitzerstellvertreter berufen. 46


Nach § 6 Satz 3 müssen Obleute und ihre Stellvertreter die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nach der BSchGO/GDBA nicht Angestellte oder Beamte von Theaterveranstaltern oder Städten sein. Die Schiedsgerichte/GDBA arbeiten in der Besetzung eines Obmanns und zweier Beisitzer der beiden Seiten. Ist ein Chorsänger oder ein Tänzer in den Streit verwickelt, soll die Seite der Bühnenangehörigen möglichst mit der jeweils betroffenen Berufsgruppe besetzt sein (§ 7 BSchGO/GDBA). Die Bühnenschiedsgerichte für Opernchöre sind mit einem Obmann und je einem Beisitzer der Theaterleitungen oder der Theaterverwaltungen und einem aktiven oder ehemaligen Mitglied eines Opernchors bzw. einer Tanzgruppe besetzt und sind auf Antrag um je einen zusätzlichen, nicht zu diesen Gruppen zählenden Beisitzer zu erweitern (§ 7 BSchGTVOCh). Die Heranziehung der Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen ist Sache der beteiligten Verbände. Die Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen wie sonstige Richter abgelehnt werden (z. B. wegen Befangenheit). Befangenheit wird aber nicht anerkannt, wenn etwa ein Beisitzer die gleiche Position an einem anderen Theater bekleidet wie der Kläger. Über die Ablehnung beschließt (ohne weiteres Rechtsmittel) die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre (§ 103 Abs. 2 und 3 ArbGG). Anders als in § 12 a ArbGG geregelt, schreiben die Bühnenschiedsgerichtstarifverträge vor, dass Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten die unterliegende Partei zu tragen hat. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 BSchGO/ GDBA kann das Gericht in besonderen Fällen etwas anderes bestimmen. § 13 BSchGTVOCh bringt gewisse Einschränkungen des Kostenersatzes. Das Schiedsgericht kann hiernach auch die Gerichtskosten ganz oder teilweise niederschlagen. Auch die Anwaltskosten sind nach § 13 Abs. 1 S. 1 BSchGO/GDBA der ersten Instanz zu ersetzen, nach § 13 Abs. 1 S. 1 BSchGTVOCh jedoch nicht. Nach § 13 Abs. 1 S. 2 BSchGTVOCh sind auch die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten oder Beistands im zweiten Rechtszug nicht erstattungsfähig. Bei Rücknahme der Klage werden die Gerichtskosten auf die Hälfte ermäßigt. Erfolgt sie vor einer streitigen Verhandlung, werden keine Gerichtskosten erhoben. Kostenvorschüsse sollen nach § 13 Abs. 4 S. 2 BSchGO/GDBA nicht erhoben werden, eine entsprechende Regelung 47


fehlt im Schiedsgerichtstarifvertrag für Opernchöre. Außergerichtliche Kosten können nach § 13 Abs. 5 Unterabs. 1 BSchGO/GDBA nur aufgrund eines rechtskräftigen Schiedsspruchs bzw. Aufhebungsurteils verlangt werden. Über die Festsetzung entscheidet der Obmann der ersten Instanz durch Beschluss. Nach § 13 Abs. 5 BSchGTVOCh sollen die zu erstattenden Kosten allgemein möglichst nach Verkündung des Schiedsspruchs, ggf. durch Beschluss des Obmanns, ziffernmäßig festgesetzt werden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gesetzlich nur für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vor staatlichen Gerichten vorgesehen. Die Bewilligung für ein Bühnenschiedsgerichtsverfahren soll eine greifbare Gesetzwidrigkeit sein, die auf die zulässige Beschwerde des Bezirksrevisors zur Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses und Zurückweisung des Antrags führt. Allerdings wird deutlich, dass das bühnenschiedsgerichtliche Verfahren durchaus verfassungsrechtliche Schwächen aufweist. Gerade die Prozesskostenhilfe sollte den sozial Schwachen im Zivilprozess besser stellen. Sieht man die durchschnittlichen Gagen der Solisten im Schauspiel, so sind gerade die Schwachen durch die Kostenregelung im schiedsgerichtlichen Verfahren deutlich benachteiligt. Vertreter, Beistände, Sprecher, Rechtsanwälte Prozessvertreter oder Beistände vor den Schiedsgerichten sind zumeist Angestellte und Beamte der Theaterveranstalter oder es sind Justiziare der Verbände DBV und GDBA (vgl. §§ 14 BSchGTVe). Obwohl § 14 Abs. 1 Ziff. 1 BSchGTVe als geborene Vertreter Rechtsanwälte nennt, muss man feststellen, dass es außerhalb der Verbände kaum Spezialisten im Bühnenrecht gibt. Die Materie ist klein, speziell und bringt wenig Honorar. Allerdings arbeitet die GDBA mit festen Anwälten zusammen und man kann dort auch nachfragen, ob es in der jeweiligen Region Spezialisten gibt. Aber auch Fachanwälte für Arbeitsrecht sollten hier qualifiziert sein. Auch an den Universitäten gibt es bis auf Bremen kein Institut, das sich mit Bühnen- und Arbeitsrecht beschäftigt. Webseiten gibt es einige, aber es ist sicher sinnvoll sich bei Kollegen zu erkundigen.

48


Tipp: Rechtsanwälte, die einzelne Künstler vertreten, sind z.B.: Prof. Dr. Jan Hegemann und Steven Reich, ebenso Hanskarl Ganß und Sabine Assmann in Berlin, Dr. Joachim Benclowitz in Hamburg und Gerhard Zahner in Konstanz.

Im Theater kann man sich immer von einem Beistand begleiten lassen, wenn es um personalrechtliche Fragen geht. Das können die Sprecher sein, müssen es aber nicht. Es ist wichtig, dass man eine vertrauensvolle Beziehung hat, und es gibt gute Obleute und Personalräte, die sich (auch) für die Künstler einsetzen. Allerdings kann sich die Partei, insbesondere der klagende Künstler, auch von einem Beistand seines Vertrauens vertreten lassen, soweit dieser über Kenntnisse im Bühnenrecht verfügt. Wie bereits dargelegt, finden die §§ 114 ff. ZPO keine Anwendung, sodass der „arme Kläger“ oder der „arme Beklagte“ seine Kosten selber tragen muss.

49



Gruppen gründen – Banden bilden

Ich will eine Gruppe gründen. Was gibt es zu bedenken? Welche Rechtsform soll ich wählen? Welche Besonderheiten, Vor- und Nachteile gibt es?

Es gibt einige prominente Theatergruppen, die sich zusammengeschlossen haben und auch einen eigenen Inszenierungsstil entwickeln: Rimini Protokoll, She She Pop oder Prinzip Gonzo gehören zu den bekanntesten Theaterkollektiven. Rimini Protokoll existiert seit 2000: ein AutorenRegie-Team, bestehend aus Daniel Wetzel, Helgard Kim Haug und Stefan Kaegi. Ihre Arbeiten im Bereich Theater, Hörspiel, Film und Installation entstehen in Zweier- und Dreier-Konstellationen sowie solo. She She Pop ist als Kollektiv 1998 entstanden und steht ebenso in der Tradition der angewandten Theaterwissenschaft in Gießen, während Prinzip Gonzo in unterschiedlichen Konstellationen an Stadttheatern arbeitet. Freie und selbstständige Organisationsformen werden an den Schauspielschulen so gut wie nicht vermittelt. Der abhängige Schauspieler im NV Solo ist der Prototyp der meisten Ausbildungsgänge. Wie aber organisiert man sich auf dem freien Markt, wenn man als Theater- oder Performancekollektiv zusammen arbeiten, auftreten oder Produktionen ans Stadttheater verkaufen will? Vom gruppendynamischen Prozess her ist es wichtig, sich zu vergewissern, wie gut sich die Gruppe kennt. Vielleicht ist es auch gut, einmal mit den Mitteln des Theaters von Augusto Boal eine Gruppenaufstellung zu machen. Entweder man holt einen Schauspielerkollegen oder einen Kollegen aus der Regie dazu, um mit den Augen eines Regisseurs Szenen zu entwickeln, die deutlich machen, wo Schwachstellen der Gruppen oder Störungen in den zwischenmenschlichen Beziehungen lauern.

51


Natürlich wird Ihnen jeder Manager oder Coach dazu raten, zuerst einmal die Leitziele zu formulieren. Wollen Sie also vor allem Theaterstücke inszenieren und dann an den Häusern aufführen lassen, wollen Sie Bühnenbilder entwickeln und sich als Bühnenbildnerkollektiv auf dem Markt anbieten oder wollen Sie als Schauspielergruppe, die z. B. von einer Schauspielschule her kommt, gemeinsam engagiert werden und damit werben, als feste Gruppe eine besondere Energie am Stadttheater zu entwickeln? Solche inhaltlichen Entwicklungsprozesse würde ich von einer dritten Person begleiten lassen. Dies muss kein ausgebildeter Supervisor, Mode­ rator oder Unternehmensberater sein. Vielmehr lernen wir Schauspieler oder Regisseure den Außenblick auf Vorgänge oder soziale Prozesse. Dabei vertrete ich die Auffassung, dass weder die Hochschulen noch die aktuell existierende Wohngemeinschaftskultur solche solidarischen Bildungsprozesse wirklich unterstützt. Studierende sollten solche Fertigkeiten, solche Lehrangebote dringend gegenüber dem Lehrpersonal einfordern und einklagen. Rechtlicher Background Wer für seine Komplizenschaft oder seine Gruppe einen rechtlichen Hintergrund braucht, sollte sich zunächst einmal informieren, welche Formen von Gesellschaften bürgerlichen Rechts existieren. BGB-Gesellschaft (GbR): Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz BGB-Gesellschaft genannt, ist mit einem geringen Aufwand an Forma­ litäten zu gründen. Es bedarf im Grunde nur der mündlichen Verabredung mit zwei oder mehreren Personen zur gemeinsamen Führung eines Geschäfts. In der GbR haften grundsätzlich sämtliche Gesellschafter persönlich für die eingegangenen Verbindlichkeiten und zwar als Gesamtschuldner: also nicht etwa anteilig, sondern jeder für jede Forderung in voller Höhe. Zwar ist auch eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen bei Forderungen aus Verträgen theoretisch möglich. Die Rechtsprechung stellt aber hohe Anforderungen an solche Vertragsgestaltungen, sodass sie praktisch ausgeschlossen ist. Die Rechtsgrundlage für die innere 52


Organisation ist in den §§ 705 ff. BGB enthalten, gut verständlich und im Einzelnen nachlesbar. Literaturtipp: Wolfram Waldner und Erich Wölfel: So gründe und führe ich eine GmbH. München 2017. Seite 28 ff.

OHG: Die persönliche Haftung aller Gesellschafter bei der OHG entspricht den Regelungen der GbR. Eine Haftungsbeschränkung ist hier auch ausgeschlossen. Allerdings wird die OHG in das Handelsregister eingetragen und kann deshalb unter ihrem Namen Rechte und Pflichten erwerben. Letzteres kann allerdings mittlerweile auch die BGB-Gesellschaft, die nach außen in Erscheinung tritt (sogenannte Außen-GbR). Die OHG bietet sich überdies überwiegend für ein Handelsgewerbe an, so z. B. für den Handel mit Bühnenbildern, und weniger für die Vermittlung von fertigen Inszenierungen. Limited und UG: Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs müssen Gesellschaften, die in einem Mitgliedsstaat der EU gegründet wurden, auch in anderen Mitgliedstaaten anerkannt sein. Dies gilt auch dann, wenn sie in dem Gründungsstaat keine eigene Tätigkeit entfalten. Durchgesetzt hat sich damit die englische Limited, bei der eine Kapitalausstattung mit nur einem Pfund genügt. Zeitweise gab es mehr als 60 000 Limited alleine in Deutschland. In England und Wales waren die Formalitäten einer Gründung weitaus geringer: Die Eintragung konnte beim Gesellschaftsregister in Cardiff erfolgen. Es gibt auch eine entsprechende französische Gesellschaftsform: Sie heißt SARL und kann ebenfalls mit einem Stammkapital von einem Euro gegründet werden, ist allerdings relativ bedeutungslos und eher für Kooperationen von Gesellschaften oder Theatergruppen in Deutschland und Frankreich gedacht. Nunmehr hat der Gesetzgeber aber eine deutsche Form der limitierten Gesellschaft geschaffen: die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Sie ist keine eigene Rechtsform, sondern eine vereinfachte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die große Mehrheit von 53


Gründern, die kein Stammkapital aufbringen kann, entscheidet sich für diese Gesellschaftsform. Nachteilig wirkt vielleicht noch der Name UG, denn an Limited hatte man sich gewöhnt. Aber dies ist die beste Form einer Haftungsbeschränkung, wenn eine Gruppe von Theaterschaffenden sich zusammentut und ins Geschäftsleben eintreten will. Zusammenfassung: – Der größte Vorteil der UG bedingt zugleich ihren größten Nachteil: Aufgrund des geringen Mindeststammkapitals haben UGs ein mieses Ansehen. Vertragspartner treten UG-Geschäftsführern misstrauisch gegenüber – was dazu führt, dass man mit einer UG meist Sicherheiten vorweisen oder Vorleistungen erbringen muss, ehe es zum Vertragsabschluss kommt. – Bei der Anmeldung muss laut § 5a, Abs. 2, GmbHG das Stammkapital komplett und in bar erbracht sein. Anders als bei der klassischen GmbH sind keine Sacheinlagen erlaubt. Darüber hinaus dürfen Gewinne nicht komplett ausgeschüttet werden, da ein Zwang zur Rücklagenbildung besteht. 25 Prozent des erwirtschafteten Gewinns müssen dafür verwendet werden – so lange, bis das Mindeststammkapital einer klassischen GmbH von 25 000 Euro erreicht ist. Dann fällt die Beschränkung weg – und man kann die UG in eine klassische GmbH umwandeln.

GmbH: Die GmbH wurde einmal als die Aktiengesellschaft des kleinen Mannes bezeichnet. Sie hat den großen Vorteil, in ihrer Haftung absolut beschränkt zu sein. Das Stammkapital beträgt 25 000 Euro und es genügt, zunächst einmal in der Gründungsphase die Hälfte einzuzahlen. Die GmbH ist eine juristische Person, die mit der Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG) entsteht.

54


Zusammenfassung: Wie verläuft die Gründung einer GmbH? – Eine Person oder mehrere beschließen, eine GmbH zu gründen. – Es muss besprochen werden, welchen Zweck die GmbH haben soll und wie der Name lautet. – Außerdem muss geklärt werden, welches Kapital vorhanden ist: nur Finanz- oder auch Sacheinlagen. – Ein Notar wird ausgesucht und ein Gesellschaftsvertrag formuliert, errichtet und letztlich eingetragen.

Hinweis: Im Anhang ist ein solcher Mustervertrag formuliert und abgedruckt.

Wahlfreiheit Wie gesagt: Die einfachste Form ist die BGB-Gesellschaft. Will man aber Haftungen begrenzen, damit nicht das private Vermögen von Kunden vollstreckt werden kann, so ist die UG die risikofreieste Form, die GmbH aber überschaubar risikoarm. In der freien Szene kann es genauso sinnvoll sein, einen Verein zu gründen, wenn man vor allem Projekte unterstützen will.

55


KG

GmbH & Co. KG

Welche Rechtsform soll man wählen?

OHG

UG (Ltd.)

Handelsgewerbe

GbR

Handelsgewerbe

GmbH

Handelsgewerbe

AG

Zweck jeder erlaubt jeder erlaubt jeder erlaubt

Kompl. ja Kompl. =GmbH: Komm. nein ja

nein nein ja nein ja unbeschränkte, persönliche Haftung der Gesellschafter

Form frei

wenn GmbH: 25 000,00 €

Form frei

selbst

Mindestkapital 50 000,00 € 25 000,00 € nein 1,00 € nein nein

Form frei

selbst

wie KG

selbst

Gestaltungs- Zwingendes Innen Innen Innen Innen § 163 HGB freiheit Recht weitgehend ja ja ja §45 HGB § 109 HGB

selbst

Form der Form frei Notarielle Form frei Notarielle Antragstellung Beurkundung Beurkundung Geschäftsfähig Fremd-Organ Fremd-Organ selbst

56


Sondergruppen innerinstitutionell

Welche Rechte haben Hospitanten und Praktikanten, Statisten, Kleindarsteller, Schauspiel- und Gesangsschüler? Wer hat Anspruch auf eine Bezahlung des Mindestlohns? Welche Besonderheiten gelten für Bühnentechniker, Choristen und Tänzer?

Theaterpraktikum und Mindestlohn: In § 22 formuliert das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) den persönlichen Anwendungsbereich. Das ist von der gängigen Gesetzessystematik her eher ungewöhnlich, wird der Anwendungsbereich in der Regel doch zu Beginn eines Gesetzeswerkes zu finden sein. In § 22 MiLoG finden wir nunmehr die Rechtsfigur, die in der Regel nichts verdient, jedoch im Boom der Kreativwirtschaft ihren festen Platz als kreatives Prekariat gefunden hat. Gemäß der UNESCO-Definition für Kulturberufe arbeiten geschätzte 1,4 Millionen Menschen in Deutschland im Kultursektor, wobei sechzig Prozent abhängig beschäftigt sind, aber nur zwölf Prozent in die Künstlersozialkasse einzahlen. Der Praktikant – ob bezahlt oder nicht – leistet zeitlich befristete Arbeiten, die jedoch immer bezogen sein müssen auf eine zukünftige Ausbildung. Sei es, dass erst die Zulassung zum Studium erfolgt, wenn ein Praktikum absolviert wurde, oder erst die Prüfung abgelegt bzw. das Examen erlangt werden kann, wenn ein Praktikum nachgewiesen wurde. Der Unternehmer verpflichtet sich, Gelegenheiten zu geben, sich das erforderliche Wissen – also Informationen, Unterlagen und Material – aus dem Betrieb zu verschaffen, ohne dass ihn eine konkrete Ausbildungspflicht trifft. Für Praktikanten, die nicht dem MiLoG unterliegen sollen, hat § 22 Abs. 1 MiLoG vier alternativ zu prüfende Ausnahmetatbestände formuliert: – Praktika, unabhängig von der Dauer, soweit sie verpflichtend aufgrund von Schul­-, Hochschul­- oder anderen Ausbildungsordnungen verlangt worden sind, oder Praktika von bis zu drei Monaten, soweit sie zur Orientierung 57


für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dienen. – Weiterhin ein Praktikum von bis zu drei Monaten während einer Berufsausbildung oder eines Studiums, wenn nicht zuvor bereits ein Praktikum mit demselben Auszubildenden bestand, oder wenn ein Praktikum eine Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54 a SGB III bzw. Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 ff. BBiG darstellt. Bereits die erste Alternative wirft in der Praxis unterschiedliche Probleme auf, wenn es um die Auslegung des Begriffs der Verpflichtung geht. Zahlreiche Regieinstitute, wie z. B. die Otto Falckenberg­Schule in München, verlangen vor Antritt des Studiums längere Praktika. Andere Hochschulen raten lediglich dazu an oder verlangen unspezifisch theaterpraktische Tätigkeiten und auch die Bundesagentur für Arbeit empfiehlt Studienanfängern Praktika. Auch wenn kein Praktikum vor Studienbeginn vorgeschrieben ist, kann eine Entscheidung dafür sinnvoll sein. Denn so können Sie Ihre Motivation und Eignung für das geplante Studium und die spätere Berufstätigkeit überprüfen. Bei der Suche nach Praktika sind z. B. die Praktikumsämter oder Career Services der Hochschulen behilflich. Haben wir es hier mit einer Verpflichtung zu tun, so greift die erste Alternative problemlos. Ist die Studienordnung aber hinsichtlich des Praktikums nur empfehlend, so kann – soll das MiLoG nicht greifen – nur ein Orientierungspraktikum von maximal drei Monaten erfolgen. Rät die Hochschule zu einer längeren praktischen Tätigkeit, so haben wir eine Gesetzeslücke, die ggf. durch Analogie zu schließen wäre. Auf die Theater kommt bei ihren Praktikanten eine höhere Entlohnungspflicht zu. Das mag gerecht und gewollt sein, dennoch bleibt eine große Rechtsunsicherheit besonders bei den Orientierungspraktikanten. Freiwillige Praktikanten werden verstanden als für ein Unternehmen Tätige, die keine Arbeitsleistung schulden, aber auch eine angemessene Vergütung erhalten sowie Anspruch auf Mindesturlaub haben. Sie werden über die Berufsgenossenschaft unfallversichert und haben Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Sie dürfen in keinem Fall die Drei-Monats-Grenze überschreiten. Vor allem die GDBA hat jüngst in einem Statement darauf hingewiesen, dass die Kommunen in Deutschland deutliche Haushaltsüberschüsse aufwei58


sen. Skandalös sei es angesichts der kommunalen Einnahmesituation, „dass an vielen Häusern anfallende Tarifsteigerungen von den Rechtsträgern – in der Regel den Kommunen – nicht übernommen werden. De facto kommt das einer Kürzung des Etats gleich“, heißt es in der Pressemitteilung. Das Statistische Bundesamt hatte für das Jahr 2017 einen Haushaltsüberschuss von 10,7 Milliarden Euro auf Seiten der Gemeinden und Gemeindeverbände errechnet. Insoweit wären die Theaterträger durchaus in der Lage, den Theatern das Budget zu erhöhen, damit diese auch Statisten den Mindestlohn zahlen und die Praktikantenvergütungen erhöht werden könnten. Schauspielstudio/Opernstudio: Die Möglichkeit, ein Schauspielstudio zu gründen, haben in der Regel nur die Staatstheater. In Städten, in denen eine Hochschule für Schauspielkunst oder Musiktheater existiert, werden Kooperationsformen geschaffen. Oft handeln aber die Hochschulträger mit den Intendanten keine guten Arbeitsbedingungen aus. Die Vergütung für Studierende ist uneinheitlich geregelt. Hochschulen und Intendanzen haben sich hier um keine transparenten Lösungen gekümmert. Es gäbe genügend Möglichkeiten: Hochschule und Theater könnten z. B. einen Rahmenvertrag schließen, in dem auch die Vergütung geklärt ist, oder Theater könnten sich auf dem Wege der Selbstbindung entscheiden, Schauspielschülern die Mindestgage zu zahlen oder maximal zwanzig Prozent in Abzug zu bringen. Hier ist eher eine politische Lösung als eine rechtliche Lösung gefordert. Es sei denn, die Schüler werden noch unter Mindestlohn bezahlt. Solche Verhältnisse sollten Sie dokumentieren. Statisten und Komparsen: Komparsen oder Statisten sind Darsteller, die meist stumme Nebenrollen spielen, die nach vorgegebenen Inszenierungen und Anweisungen aufzutreten haben. Aber auch hier hat sich viel verändert: Ganze Statistengruppen werden zu eigenen chorischen oder choreografischen Ensembles. Zum Aufgabenbereich der Statisterie kann es auch gehören, dass einzelne Mitglieder sich untereinander bewegen können und auch eigene Texte haben, also aus der Menge herausgehoben werden (BOSchG 7/67). Oft sind Statisten begeisterte Laienspieler, die glücklich sind, im Theater spielen zu können. Aber betrachtet man die sogenannten Bürgerbühnen, 59


so fällt auf, dass sie ganze Häuser füllen und zum Teil fest in den Spielplan eingebunden sind. Ob es einem in der Theaterleitung gefällt oder nicht, hier ist auch eine Bezahlung nach Mindestlohn zu prüfen. Denn es ist eben nicht nur Hobby, sondern konkrete Arbeit. Die Arbeitnehmereigenschaft ist gegeben, wenn die Statisten fest im Spielplan sind, zu festen Zeiten erscheinen müssen, denn so stellt ihre Tätigkeit eine Arbeitsleistung dar. Mindestlohn ist hier Voraussetzung. Besteht aber das Theater nicht auf feste Arbeitszeiten und sieht von allen fixierten Formen ab, nimmt es auch hin, wenn Statisten nicht erscheinen oder aber zu spät erscheinen, so liegt in der Regel allenfalls ein freier Dienstvertrag vor, der auch mit einer Pauschale abgegolten werden kann. Es gibt in der Rechtswissenschaft auch die Auffassung, dass es einen Arbeitsvertrag besonderer Art geben kann, dessen Inhalt aber speziell vereinbart werden muss. Wenn hier ein freies Dienstverhältnis vorliegt, ist zu prüfen, ob Lohnsteuer und Sozialversicherung zu zahlen sind. Hier besteht rechtlich noch erheblicher Klärungsbedarf. Besonderheiten bei Bühnentechnikern Die Bühnentechniker, die unter den Tarifvertrag des NV Bühne fallen (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 1, 2), werden in zwei Gruppen eingeteilt. Es gibt geborene Bühnentechniker (meist die Leiter der Abteilungen Malsaal, Kostüme, Maske oder Ton) und gekorene Bühnentechniker (z. B. Beleuchtung, Requisite und auch Ton), wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. Diese Vereinbarung bzw. der Abschluss dieser Vereinbarung unterliegt nicht der Mitbestimmung eines Personal- oder Betriebsrates. Hier gibt es häufig Streitfälle. Nach § 63 unterliegen Bühnentechniker einer besonderen Mitwirkungspflicht. Sie können jederzeit verpflichtet werden, auch Bühnentätigkeiten auszuüben, die nicht zu ihrem Fachgebiet gehören. Auch Requisiteure sind demnach verpflichtet, die Bühne eines Theaters zu räumen oder zu säubern, wenn dies für den Spielbetrieb notwendig ist. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt wenigstens vierzig Stunden. Sie kann aber auch mit bis zu 46 Stunden vereinbart werden. Überstunden sind allerdings nur Überschreitungen der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit, 60


soweit diese nicht innerhalb der Spielzeit oder den anschließenden Theaterferien ausgeglichen werden können. Die Aufteilung der Arbeitszeiten in zwei Teile des Arbeitstages ist möglich und entspricht den Arbeits- und Probezeiten der Solisten. Ruhe- und Urlaubszeiten sowie die Regelung über freie Tage sind in den §§ 66 ff. NV Bühne nachzulesen. Besonderheiten bei Mitgliedern des Chores und des Tanzes Die Mitglieder von Opernchören (§ 1 Abs. 1 und 4 NV Bühne) sind tariflich besser abgesichert als viele Solisten. Ihre Aufgabenvielfalt und zugleich ihre Mitwirkungspflichten finden sich in § 71 NV Bühne: Gesang auch in anderen Kunstfächern, Übernahme solistischer Partien, Sprechchor, kleine Schauspielrollen sind nur einige Beispiele. Eine eigenständige Leistung ist sondervergütungspflichtig. Die Dauer der unterschiedlichen Proben ist genau geregelt (z. B. Chorprobe mit Orchester: zweieinhalb Stunden), ebenso die Ruhezeiten und die freien Tage (§ 73). Anders als bei den Solisten ist die Chorvergütung in Gagenklassen klar geregelt. Die Vergütung besteht aus der Gage und der Zulage und ggf. den Sondervergütungen (§§ 76 ff.). Die Gagenklassen des Chores sind abhängig von der Eingruppierung der Orchester in die Kategorien A bis D. Sie lagen im Jahre 2016 zwischen 2527 Euro und mindestens 3338 Euro plus Zulagen und Sondervergütungen. Zwar können auch Opernchormitglieder nicht verlängert werden, aber der Prozess der Nichtverlängerung ist komplizierter und schützt das Opernchormitglied umfangreicher (vgl. § 83 ff.): Der Chorvorstand muss beteiligt und angehört werden, unverzüglich müssen dem Opernchormitglied die Gründe genannt werden. Diese sind auch unter Beweis zu stellen. Es ist also weitaus schwieriger, ein Opernchormitglied nicht zu verlängern als eine Solistin oder einen Solisten. Die Sonderregelungen über Tänzer finden sich in den §§ 84–97 NV Bühne. Erfasst werden hier die Tanzgruppenmitglieder und auch die mit Soloverpflichtung. Auch von Tänzern werden Sprech- und Gesangsleistungen verlangt, wie von Choristen Tanzleistungen verlangt werden können. Die Gagenklassen der Tänzer entsprechen in etwa denen des Chores (§ 89 NV Bühne). Bis heute haben es die Tarifparteien, aber auch der Gesetzgeber 61


nicht geschafft, für Tänzer, die wegen Alters ausscheiden oder wegen körperlicher Mängel, eine finanzielle Übergangslösung zu finden – sei es im Anspruch auf die Finanzierung einer neuen Berufsausbildung oder aber in einer besonderen Form der Zusatzrente. Solch eine Regelung gab es für Tänzer in der DDR.

62


Das Urheberrecht für Werke der darstellenden Kunst

Was wird durch das Urheberrecht geregelt? Betrifft es nur den Theatertext oder auch dessen Umsetzung? Welche Rechte habe ich als Bühnenkünstler oder -angestellter?

Die darstellende Kunst beschäftigt sich mit szenischen Vorgängen: „Im deutschen Urheberrechtsgesetz findet sich hierfür kein entsprechender Begriff. Die szenische Darstellung ist heutzutage mehr als die Kombination verschiedener Kategorien, insbesondere von Sprachwerken mit pantomimischen Werken, Werken der Tanzkunst sowie Film-, Musik- und Klangwerken. Während Filmen vom Urheberrechtsgesetz eine detaillierte und besondere Regelung (§§ 88 bis 94 UrhG) zuteil wird, findet das Bühnenwerk keine besondere Regelung. Obwohl die das Bühnenwerk auslassende Aufzählung in § 2 UrhG nur beispielhaften Charakter hat, bestehen offenbar Schwierigkeiten, das Bühnenwerk (d. h. die schöpferische Inszenierung) in seiner Eigenständigkeit voll zu erfassen und zu würdigen. Dem wird nicht gerecht, wer das Bühnenwerk (nur) in seine Bestandteile (Sprachwerk, mimische Darstellung, Choreografie, Pantomime, Musik, Videoeinspielung, Performance u. a.) zerlegt.“ (Steven Reich: Der Künstler und sein Recht. 3. Auflage. München 2014.) Das Textbuch ist Sprachwerk; das Spiel der Schauspieler nach den Anweisungen der Regie ist Interpretation des Textes; das Bühnen- und das Kostümbild sind Werke der bildenden Künste. Die Inszenierung ist im modernen Regietheater nicht bloß werkgetreue Interpretation des Textbuches, der Regisseur nicht nur (nachschöpfender) Interpret, sondern selbst Schöpfer, beispielsweise, aber nicht nur bei der zeitgemäßen Deutung klassischer Werke. Denn die Inszenierung ist ein komplexes Werk: Sie 63


verbindet die künstlerischen Einzelleistungen zu einem fertigen Ganzen und hat sich längst weit vom altmodischen Deklamationstheater entfernt, das sich in der Aufführung von Texten erschöpfte. So ist auch die Auffassung der beteiligten Kreise, die in den üblichen Regiewerkverträgen von der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Inszenierung ausgehen. Konzeption der szenischen Darstellung, der schauspielerischen Einzelleistungen mit der sprachlichen und mimischen Darstellung, die Ausstattung (wie z. B. Bühnenbild, Kostüme, Maske etc.) und weitere schöpferisch gestaltete und zusammengefügte Einzelleistungen bilden eine moderne Bühneninszenierung. Diese ist Gesamtkunstwerk. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes im Einzelnen Vor diesem Hintergrund sollte es daher der Rechtsprechung und Rechtslehre keine Schwierigkeiten bereiten, die schöpferische Leistung des Bühnenregisseurs als Regiewerk urheberrechtlichem Schutz zu unterstellen. So kann die Inszenierung als schöpferische Bearbeitung eines Werkes gemäß §§ 3, 2 UrhG anzusehen sein. Die Werkqualität einer Bearbeitung ist anhand der Maßstäbe des § 2 Abs. 2 UrhG zu bestimmen. Der Katalog des § 2 Abs. 1 UrhG ist dabei nicht abschließend. Maßgeblich ist, dass die Umgestaltung als wahrnehmbare persönliche geistige Schöpfung einen gewissen Eigentümlichkeitsgrad und eine hinreichende schöpferische Eigenprägung aufweist. Allerdings hat in der Berufungsinstanz das OLG Dresden dem Regisseur dieser Operetteninszenierung den Schutz der Integrität seiner Inszenierung vor Entstellung aufgrund des Leistungsschutzrechtes aus § 83 UrhG zuerkannt und über die Schutzfähigkeit des Regiewerkes nicht entschieden. Das LG Frankfurt hatte ebenfalls einer Regieleistung urheberrechtlichen Schutz zuerkannt. Das OLG Frankfurt hatte diese Entscheidung aufgehoben, führte hierzu allerdings aus, der Regisseur könne einen Urheberschutz an seiner Regieleistung „ausnahmsweise“ dann erwerben, wenn es sich um eine grundlegende schöpferische Neugestaltung der bühnenmäßigen Ausdrucksmittel handele. Dem liegt die unrichtige Auffassung zugrunde, dass selbst die schöpferische Verwendung bekannter Ausdrucksmittel nicht ausreiche. In der Rechtslehre setzt sich die Auffassung immer mehr durch, dass der Theaterregisseur 64


eine schöpferische Leistung erbringt und ihm ein Bearbeiter-Urheberrecht zuzuerkennen sei. In der Inszenierungspraxis erwirbt der Regisseur häufig urheberrechtlichen Schutz durch schöpferische Bearbeitungen gemeinfreier Texte. Rein handwerksmäßige Änderungen, insbesondere durch die Umsetzung in die bühnenmäßige Aufführung, technisch bedingte und jedem Regisseur ohne Weiteres geläufige Änderungen, ferner bloße Weglassungen ohne individuelle gedankliche Leistung oder umgekehrt einfache Beifügungen ohne eigenen geistigen Gehalt und ohne schöpferischen Einfluss auf den Werkinhalt und dessen Gestaltung können nicht als persönliche schöpferische „Bearbeiterleistung“ anerkannt werden. Die Bühnenaufführung ist auf die verschiedensten schöpferischen Beiträge angewiesen. Auch diese Einzelschöpfungen genießen urheberrechtlichen Schutz. Hierzu zählen die Bühnenbilder, Kostüme, Masken, Bühnenmusik, Choreographie und die originelle Einzeldarstellung. In letzterem Bereich sehen Rechtsprechung und Lehre Raum für Zweifelsfälle. So wird zwar die pantomimische Darstellung, also das stumme Spiel, als eigenständiges Werk in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG aufgezählt. Das mimische Spiel des (sprechenden) Schauspielers dagegen wird nicht als dessen eigene schöpferische Leistung aufgefasst, sondern als bloßer Bestandteil des Vortrages eines vorgegebenen Sprachwerkes. Dem kann in dieser Ausschließlichkeit nicht gefolgt werden. Das Textbuch gibt zur Mimik und Gestik kaum konkrete Anweisungen. Die gelungene Darstellung zeichnet sich aber gerade durch entsprechende Leistungen des Schauspielers aus. Nicht selten werten große Schauspieler so Texte geringeren Niveaus in der Darstellung auf. Urheber dieser originellen Gestik und Mimik ist der Schauspieler, mitunter auch der Regisseur. Neue Probleme wirft auch die Nutzung der Leistungen der künstlerischen Mitarbeiter insbesondere durch das in Mode gekommene Public-Viewing, Streaming oder im Social-Media-Bereich (Facebook, Instagram etc.) auf. Werden nämlich persönliche, geistige Schöpfungen erbracht, gilt § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Beispielsweise Bühnenbildner, Kostümbildner, Licht-Designer, Dramaturgen und ähnliche Personen können Urheber sein, wenn ihre Arbeitsergebnisse persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Die ausübenden Künstler, wie der Schauspieler oder der Sänger bzw. Balletttänzer, fallen unter die Regelung des § 73 65


UrhG. Den Urhebern im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG stehen Urheberpersönlichkeitsrechte, Verwertungsrechte, die auch Vortrags-, Aufführungsund Vorführungsrechte beinhalten, zu. Für sie besteht auch der Schutz des Rechtes der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und das Recht, ihr Werk öffentlich zugänglich zu machen, worunter insbesondere Public-Viewing sowie die „sozialen Medien“ fallen (§§ 19, 19 a ff. UrhG). Derartige Rechte stehen dem ausübenden Künstler im Sinne des § 73 UrhG zwar nicht zu, dieser hat allerdings ähnliche Leistungsschutzrechte und Verwertungsrechte. So ist er beispielsweise geschützt gegen Beeinträchtigungen der Darbietungen. Die Verwertungsrechte des Leistungsschutzberechtigten umfassen die ausschließlichen Rechte des ausübenden Künstlers, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen einschließlich deren Vervielfältigung und Verbreitung. Auch stehen ihm die ausschließlichen Rechte zu, seine Darbietung öffentlich zugänglich zu machen (§ 75 UrhG). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass nach § 81 UrhG die Rechte auf Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung sowie der öffentlichen Wiedergabe neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Bühnenunternehmens zustehen. Um die Probleme der konkurrierenden Rechte von Bühnenunternehmen und Bühnenmitglied zu regeln, haben die Tarifvertragsparteien in § 8 NV Bühne die Rechteübertragung geregelt. Das Bühnenmitglied überträgt dem Bühnenbetreiber zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt das Senderecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Die Übertragung der Rechte ist umfassend. Das Bühnenmitglied muss die Verbreitung dulden. Auch Werbezwecke des Arbeitgebers werden von dieser Regelung erfasst. Dem Bühnenbetreiber steht daher das Recht zu, Aufführungen auf Bildleinwände zu übertragen. Er kann Mitschnitte oder DVDs zu Werbezwecken herstellen und vertreiben. Nach § 8 Abs. 5 NV Bühne sollen zwar die dem Künstler zustehenden Vergütungen mit der vereinbarten Gage abgegolten sein. Jedoch ist zu beachten, dass der Künstler aufgrund der Regelungen der §§ 32, 32 a UrhG die Möglichkeit hat, die Angemessenheit der Vergütung gerichtlich überprüfen zu lassen.

66


Regelsammlung Der Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage e. V. und der Deutsche Bühnenverein haben über die Kosten und Modalitäten der Aufführung von Bühnenwerken eine Vereinbarung getroffen, an die sich alle angeschlossenen Theater und Bühnenverlage zu halten haben. Diese Regelsammlung wurde neu verhandelt und ist in der Fassung vom 26. Juni 2017 enthalten. Im Allgemeinen Teil wird geregelt, wie ein solcher Vertrag zustande kommt: Er muss schriftlich sein (Ziff. 1.1), vor Abschluss des Vertrages darf das Bühnenwerk nur mit Zustimmung des Verlages genutzt werden. Besetzung der Hauptrollen und Regie müssen dem Verlag bekannt gemacht werden (Ziff. 1.3), natürlich sichert der Verlag dem Theater dann zu, dass er auch die Rechte hält (Ziff. 2.1). Die Theater dürfen die Nutzungsrechte nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung an andere übertragen. In einem komplizierten Verfahren wird ermittelt, was das Theater an den Verlag zahlt. Feste Kategorie ist der Begriff der Roheinnahme (Ziff. 13.1), also die Einnahme aus dem Verkauf von Theaterkarten einschließlich theatereigener Vorverkaufszuschläge, dem Verkauf der Gebührenkarten sowie die auf die einzelne Vorstellung anfallenden Platzmieten. Die Höhe der Urheberabgabe richtet sich nunmehr danach, in welche Gruppe das jeweilige Theater eingruppiert wurde. Darauf haben die einzelnen Theater wenig Einfluss. Es gibt insgesamt sieben Gruppen. Der Verlag kann verlangen, dass Mindestabgaben oder Garantien erfolgen (Ziff. 14.8). Diese betragen z. B. ab der Spielzeit 2018/19 bei über zweihundert Plätzen wie folgt: Gruppe I und II 231 € Gruppe III 183 € Gruppe IV 146 € Gruppe V 110 € Gruppen VI/VII 92 €

67


Studiopauschalen gibt es bei Spielstätten mit bis zu 99 Plätzen: Gruppe I und II 214–264 € Gruppe III 178–217 € Gruppe IV 142–178 € Gruppe V 102–120 € Gruppen VI/VII 77–92 € Die Einteilung in die jeweiligen Gruppen ist logisch nicht immer nachvollziehbar. So sind z. B. das Deutsche Theater Berlin und die Münchner Kammerspiele in der Gruppe I, die Volksbühne Berlin und das Schauspiel Leipzig in der Gruppe II, in der Gruppe IV, sind das Staatstheater Kassel und das Theater Konstanz und zahlen mithin die gleichen Abgaben. Freie Gruppen oder private Theater handeln die Abgaben frei aus. Zumindest für Theaterkollektive und freie Gruppen können die Zahlen der Gruppen VI/VII eine Orientierung sein.

68


Kurze Einführung in das Recht der Sozialversicherung

Welche Formen der Sozialversicherung gibt es? Wie kann ich mich sozial absichern? Was soll ich tun, wenn ich arbeitslos werde?

Das Sozialrecht und das Sozialversicherungsrecht sind ein Unterfall des Öffentlichen Rechts. Sowohl BAföG als auch Wohngeld, das Arbeitsförderungsrecht und das Sozialversicherungsrecht gehören dazu. Die meisten Rechtsgebiete sind jetzt in den Sozialgesetzbüchern I bis VIII geregelt. Zur Überprüfung von Entscheidungen gibt es die Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte, Landessozialgerichte und Bundessozialgericht), die Verwaltungsentscheidungen überprüft. Die Sozialgerichtsbarkeit hat ihre Regeln im Sozialgerichtsgesetz (SGG). Wir beschäftigen uns hier nur mit dem Recht der Sozialversicherung (Rente, Kranken- und Pflegeversicherung). Künstlersozialversicherungen für unabhängige Künstler Im Grunde gibt es für Bühnenkünstler zwei Möglichkeiten, sich zu versichern. Für die freien Künstler, die in der Regel mit Werkverträgen oder Dienstvertragen arbeiten, bietet sich die Künstlersozialversicherung (Künstlerkasse Wilhelmshaven) an und für abhängig Beschäftigte, für unselbstständige Künstler, also die nach NV Bühne Tätigen, ist die soge­nannte Bühnenzusatzversorgung zuständig. Die Einrichtung ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, es ist die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, die aus organisatorischen Gründen bei der Bayerischen Versorgungskammer in München angegliedert ist. Das klingt unkompliziert, ist es aber leider nicht. Denn es knüpft bei der Frage an, wann im Bühnenalltag jemand selbstständig, scheinselbst69


ständig oder unselbstständig ist. Es macht dem einzelnen Künstler oft große Probleme, dann nämlich, wenn sich einer überwiegend privat versichert hat oder froh ist, in der Künstlersozialversicherung zu sein, und das betreffende Theater beim Gastvertrag darauf besteht, dass es eine abhängige Beschäftigung ist, damit das Haus keinen Ärger mit den gesetzlichen Rententrägern bekommt. Wir können das Problem hier nicht lösen und nicht einmal in Gänze behandeln. Im Grunde müsste hier der Gesetzgeber eine klare gesetzliche Regelung schaffen, aber der Deutsche Bundestag hat derzeit die Künstler nicht in seinem Blickfeld. Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 7. Februar 2007 (5 AZR 270/2006) hat sich in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ein deutlicher Paradigmenwechsel vollzogen. Ein Sänger am Staatstheater Kassel hatte auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geklagt und vertrat die Auffassung, es liege entgegen der Vertragsgestaltung ein festes Arbeitsverhältnis vor. Der 5. Senat hat sich anders entschieden: Er war der Meinung, dass eine Gesamtwürdigung zu erfolgen habe, aufgrund derer er zu dem Ergebnis gelangte, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege. Das BAG hat sich seitdem der Kritik in der Literatur stellen müssen. In der Fachliteratur gibt es die Auffassung, dass sich die sozialen Verhältnisse an den Theatern soweit gewandelt hätten, dass Selbstständigkeit die absolute Ausnahme und Abhängigkeit die Regel auch im Gastvertrag sei. Das Bundessozialgericht (BSG) setzt sich in seiner Entscheidung (Urteil des 12. Senats des BSG vom 20. März 2013 – B 12 R 13/10 R) ausführlich mit der Entscheidung des BAG auseinander und versucht, eine eigene sozialrechtliche Position des nicht-selbstständigen Bühnenkünstlers zu entwickeln. Dies geht aber nicht, ohne eine Gegenposition zur arbeitsrechtlichen Judikatur zu schaffen. Wir befinden uns im Zentrum der Auseinandersetzung um die Einheit der Rechtsordnung. Bei der Frage, wie künstlerische Gäste im Theaterbetrieb arbeitsund sozialrechtlich zu bewerten sind, kommt es allein darauf an, ob sie selbstständig sind oder nicht. Arbeitet z. B. jemand auf der Basis eines Werkvertrages, so wird von Selbstständigkeit ausgegangen und es wird in die Künstlersozialkasse einbezahlt. Soweit es lediglich befristete, also Teilzeitspielverträge sind, ist die Einordnung unproblematisch: Es sind 70


Arbeitsverträge und die Beschäftigungen damit sozialversicherungspflichtig. Zunehmend aber wünschen sich Solisten eine freie Beschäftigung, besonders dann, wenn sie sich entschieden haben, als freiberufliche Künstler zu arbeiten und Mitglied der Künstlersozialversicherung zu werden bzw. private Formen der Altersversorgung gesucht haben. Bei der sozialen Gesamtbewertung ist dies zu berücksichtigen, aber dogmatisch gesehen ist die zentrale Norm, mit der sich das BSG zu befassen hatte, die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV und damit die Kategorie der Selbstständigkeit. An nahezu allen Theatern der Republik herrscht die ungeschriebene Regel, dass zwischen Probezeit und Aufführungszeit zu differenzieren ist. Bedenkt man, dass Stadt- und Landestheater in der Regel eine Abonnentenvorstellung zwischen zehn und 16 Mal spielen, so ist dies auf eine Spielzeit bezogen ein Turnus von einer bis vier Vorstellungen pro Monat. Weder den Entscheidungsgründen des BSG noch des LSG lässt sich entnehmen, zu wie vielen Vorstellungen die beigeladenen Künstler verpflichtet waren. Jedoch lässt sich erkennen, dass der Zeitraum insgesamt ein knappes Jahr umfasste. Bei der Frage der Selbstständigkeit aber hat der Senat an keiner Stelle geprüft, ob die Gage im vorliegenden Fall auch nur annähernd ausreichend war, um davon zu leben bzw. leben zu können. War dies im Umkehrschluss aber nicht so, so mussten die Künstler zweifellos an anderen Bühnen Arbeit suchen bzw. suchen können. Dies war ihnen im Arbeitsvertrag keineswegs verwehrt. Sie bedurften keinerlei Anzeige ihrer Nebenbeschäftigung, wenn sie an anderen Bühnen tätig sein wollten, anders als § 4 NV Bühne dies bei unselbstständigen Künstlern verlangt. Nach meiner Auffassung waren sie also in diesem Zeitraum selbstständig und nicht abhängig und unterlagen nicht der gesetzlichen Sozialversicherung der Bühne. Zusammenfassung: Ist ein Künstler ausschließlich an einer Bühne fest angestellt, ist das kein Problem. Das gilt auch bei einem Nebeneinander, wenn z. B. ein Dramaturg fest angestellt ist und nebenbei als Autor arbeitet. Es bleibt dann bei der gesetzlichen Sozialversicherung nebst Versorgungskammer. 71


Allerdings ist leider zu konstatieren, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 eine zu dieser Praxis im Widerspruch stehende Auffassung vertritt, der auch die meisten Sozialund Landessozialgerichte folgen. Danach hat das BSG entschieden, dass aufgrund § 7 Abs. 3 SGB IV nicht nur im besagten Probezeitraum, sondern auch nach der Premiere zwischen den danach jeweils vereinbarten Terminen ein abhängiges und vor allem durchgehendes sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis besteht, soweit aufgrund der jeweils abgeschlossenen Gastverträge eine einseitige Dispositionsbefugnis des Bühnenunternehmens gegenüber dem Gastkünstler bestehe. Eine solche einseitige Dispositions- und Weisungsbefugnis wird von dem BSG insbesondere dann angenommen, wenn sich aus dem Gastvertrag ergibt, dass der Gastkünstler in den auch zwischen den Vorstellungen liegenden Zeiten kurzfristig dienstbereit und verfügbar sein muss. Dies wird von der neuen, inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Landessozialgerichte vor allem dann angenommen, wenn beispielsweise eine Terminpriorität vereinbart worden ist und insoweit zwischen den jeweiligen Vorstellungen keine sogenannten Sperrtermine vereinbart worden sind. Als problematisch werden ferner Vertragsklauseln in Gastverträgen angesehen, in welchen das Theater einseitig die Möglichkeit hat, den Premierentermin und damit auch die Proben zu verschieben, woraus das BSG eine dauerhafte Dienstbereitschaft des Gastkünstlers ableitet. Künstlersozialkasse Die Künstlersozialkasse ist das wichtigste Organ der Künstlersozialversicherung. Sie ist eine Unterabteilung der Unfallkasse des Bundes und übt eine Art Vermittlerposition zwischen den versicherten Künstlern und den Leistungsträgern aus. Grundsätzlich ist sie eine soziale Errungenschaft für alle freien Künstler, denn diese müssen an die eigentlichen Leistungsträger (Kranken-, Pflege- und Rentenkassen) nur die hälftigen Beiträge zahlen und haben einen umfassenden Sozialschutz. Die Künstlersozialkasse erlässt einen Feststellungsbescheid, wer in den Kreis gehört und wer nicht. Und damit fängt die spannende Geschichte an: 72


Versichert wird, wer als selbstständiger Künstler erfasst wurde und eine künstlerische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausübt, also Einnahmen erzielt und davon lebt. Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst ausübt, dies durchaus auch im Kollektiv einer Theatergruppe, die z. B. eine BGB-Gesellschaft bildet. Die Website der Künstlersozialkasse ist sehr übersichtlich geordnet (http://www.kuenstlersozialkasse.de). Hier noch einige Stichworte: Für Künstler, die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen, besteht Versicherungspflicht (§ 1 KSVG). Sie werden in der Rentenversicherung des Bundes, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Man kann sich als Kleinverdiener befreien lassen, wenn das Einkommen jährlich 3900 Euro nicht übersteigt. Häufig wird das Gegenteil der Fall sein. Wer als Freelancer unterwegs ist, wird versuchen, rasch in die Künstlersozialkasse zu kommen, denn die Hälfte der Versicherungsbeiträge zahlt dann der Staat. Kleinverdienende Berufsanfänger werden für drei Jahre privilegiert: Sie brauchen kein Mindesteinkommen. Ihre Versicherungsbeiträge werden auf niedrigstem Niveau geschätzt und beispielsweise schwangere junge Künstlerinnen, die von der Hochschule kommen und in der KSK versichert sind, haben jetzt Anspruch auf Elterngeld und die Elternzeit wird bei den drei Jahren nicht angerechnet. Hingegen finanziert sich die KSK u. a. aus der Künstlersozialabgabe, die die Unternehmen (§ 24 KSVG) zahlen müssen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit zu einem einheitlichen Zweck und auf gewisse Dauer ausüben. Dies sind also Theater, Orchester und vergleichbare Unternehmen, also auch Gastspieldirektionen. Die Künstlersozialabgabe darf nicht aus einbehaltenen Gagen finanziert werden. Die Kontrolle der Theater und Unternehmen hat sich in den letzten Jahren erheblich verschärft. Tipp: Weitere Informationen über die Künstlersozialkasse erhält man unter www.kuenstlersozialkasse.de.

73


Sozialversicherung abhängig beschäftigter Bühnenkünstler Die Bühnenversorgung ist neben der gesetzlichen Rentenversicherung das zweite Rentenstandbein der Bühnenkünstler und Musiker von Kulturorchestern, die abhängig arbeiten. Dies umfasst Alters-, Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsrente sowie Sterbegeld (1200 Euro), Witwengeld sowie Hinterbliebenenversorgung und gewährt freiwillige Zuschüsse zu Heilverfahren sowie Abfindungen für Tanzgruppenmitglieder, die ihren Beruf wechseln wollen. Zu diesem Zweck wurden zwei Versorgungswerke gegründet, die ihren Sitz in München haben. Die Bayerische Versorgungskammer ist das organisatorische Dach der Versorgungswerke. Die Künstler sind Pflichtmitglieder, aber z. B., wenn man seinen festen Job verloren hat und andere Tätigkeiten ausübt, so kann man mit einem Mindestsatz von 12,50 Euro freiwilliges Mitglied bleiben und Anwartschaften erwerben. Die Beiträge richten sich nach der Höhe des Einkommens. Die Beitragsbemessungsgrenze nach oben liegt bei 16 Prozent, ansonsten bei neun Prozent des Einkommens. Die Pflichtbeiträge sind zur Hälfte vom Künstler und zur anderen Hälfte vom Arbeitgeber zu tragen. Das Altersruhegeld steht einem Versicherten nach den allgemeinen Regeln der Regelaltersgrenze zu, also mit 65 plus. Eine Mindestanwartschaft von sechzig Monaten ist erforderlich. Für viele Künstler ist diese zweite Rente die Rettung im Alter. Je nach Einkommen und Anwartschaft liegen die Bezüge bei knapp zwei Dritteln der gesetzlichen Altersrente und werden dazuaddiert. Interessant sind auch die Regelungen der Zuschüsse im Heilverfahren. Dumm ist, wer auf Zuschüsse zu Kuren und Zahnersatz verzichtet. Allerdings sollte man sich die Anspruchsvoraussetzungen vor allem beim Zahnersatz durchlesen und wissen, dass es deshalb gut ist, beispielsweise auch als Dramaturg, über eine Spielverpflichtung im Vertrag zu verfügen. Tipp: Weitere Informationen über die Bühnenversorgung erhält man unter www.versorgungskammer.de.

74


Bühnenunfallversicherung: Fest angestellte Bühnenkünstler, Lernende, Praktikanten und Hospitanten etc. sind kraft Gesetzes bei Arbeits- und Wegeunfällen versichert (§ 2 Abs. 1, §§ 7 ff. SGB VII). Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf Personenschäden, allerdings nicht auf ein Schmerzensgeld, aber Heilbehandlungen, medizinische Rehabilitationen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben der Gemeinschaft sowie Verletzten- oder Übergangsgeld werden gewährt. Die Berufsgenossenschaften sind finanziell sehr gut ausgestattet und vor allem physiotherapeutische Leistungen kann man über Jahre hinweg verordnet bekommen. Es gilt die Regel: Alle Unfälle auf der Bühne oder auf dem Weg dorthin unbedingt anzeigen und vom Arbeitgeber aufnehmen lassen. Der Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung ist definiert in § 8 SGB VII: „Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.“ Das Theaterunternehmen oder andere Mitarbeiter (Bühnenunfall) haften allerdings nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem versicherten Weg herbeigeführt haben (§ 104 ff. SGB VII). Arbeitslosenversicherung (SGB III Arbeitsförderung, SGB IV): Viele Künstler sind zwischen ihren Gastverträgen oder ihren Drehs ohne Beschäftigung. Waren sie aber abhängig beschäftigt und haben Arbeitslosenversicherungsbeiträge gezahlt, so steht ihnen das Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II (auch Hartz IV genannt) zu. Es ist keine Schande, arbeitslos zu sein. Es ist allenfalls eine Schande, in einem reichen Land nicht genügend abgesichert zu sein. Versicherungspflichtig sind alle, die nicht nur als geringfügig Beschäftigte (§ 27 Abs. 2. S 1 SBG III, § 8 SGB IV) gegen Arbeitsentgelt sich verdingen müssen. Arbeitslosengeld I: Das Arbeitslosengeld errechnet sich grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten 52 Wochen. Dieser Betrag wird vermindert um die üblichen gesetzlichen Abzüge. Dies ergibt 75


sich aus §§ 129 ff. SGB III. Das Arbeitslosengeld beträgt bei Arbeitslosen mit Kind 67 Prozent. Sonst sechzig Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 158 Abs. 1 S. 1 SGB III). Etwas anderes gilt für die Abfindungen nach dem NV Bühne. Werden Schauspieler nicht verlängert, weil ein Intendantenwechsel ansteht, so erhält man eine Entschädigung je nachdem, wie lange man am Haus beschäftigt war. Will eine Bundesanstalt für Arbeit diesen Betrag anrechnen, so muss man dringend Widerspruch einlegen und sich ggf. einen Rechtsanwalt oder rechtskundigen Kollegen beiziehen. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach der Dauer des vorherigen Arbeitsverhältnisses in den letzten fünf Jahren und dem Lebensalter. War jemand in Arbeit und von daher pflichtversichert für zwölf Monate, so hat er sechs Monate lang Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die sogenannte Hartz-IV-Reform hat den Bezug von Arbeitslosengeld erheblich reduziert. Hartz I bis IV sind Kurzbezeichnungen für Arbeitsmarktreformen. Die Hartz-Reformen hatten sowohl eine effizientere Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik in Deutschland als auch die Reformierung der staatlichen Arbeitsvermittlung zum Ziel. Grundlage für die Hartz-Gesetze waren Vorschläge der Kommission „Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ unter dem Vorsitz des damaligen VW-Vorstandsmitglieds Peter Hartz. Nach der Bundestagswahl 2002 hat die Bundesregierung diese Vorschläge als Einzelgesetze (Hartz I bis IV) eingebracht. Idee der Reformen war es, mit Hilfe grundsätzlicher technischer wie organisatorischer Verbesserungen der Arbeitsvermittlung jeden zu befähigen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit zu bestreiten. Die (Höchst-)Bezugsdauer von 48 Monaten wurde auf 24 Monate reduziert, vorausgesetzt, der Arbeitslose ist schon über 58 Jahre alt und 76


hat ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von mindestens 48 Monaten ausgeübt. Dies ergibt sich aus § 147 SGB III. Das sogenannte Hartz-IV-Gesetz hat die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe zu einer neuen gemeinsamen Leistung zusammengeführt. Arbeitslosengeld II: Auch Selbstständige können sich unter speziellen Voraussetzungen durch eine Arbeitslosenversicherung absichern. Dies ist ein Versicherungsverhältnis auf Antrag. In § 28 a SGB III ist diese Möglichkeit geregelt: „(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die 1. (weggefallen) 2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, 3. eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufnehmen und ausüben, 4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder 5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt.“ Der Antragsteller muss jedoch, bevor er selbstständig wurde, innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gearbeitet haben. Er muss also Arbeitnehmer gewesen sein. Weiterhin muss man wenigstens 15 Stunden wöchentlich eine selbstständige Tätigkeit 77


aufnehmen oder ausüben. Der Antrag muss innerhalb der ersten drei Monate der Selbstständigkeit gestellt werden. Das Arbeitslosengeld II soll den Regelbedarf und den Mehrbedarf eines menschenwürdigen Lebens erbringen. Hierin sind auch Leistungen für Unterkunft und Heizung enthalten. Dieses Versicherungsverhältnis endet, wenn die Beitragszahlung länger als zwei Monate unterbleibt. Der monatliche Beitrag liegt derzeit bei circa siebzig bis achtzig Euro. Die Crux des Arbeitslosengeldes II ist die Rechtsfigur der Bedarfs­ gemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft ist geregelt in § 7 Abs. 2 und 3 SGB II, weiterhin in § 12 SGB II. Haben die in der Bedarfsgemeinschaft Lebenden selber ein Einkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, so wird dieses Einkommen angerechnet. Weiterhin gilt das, wenn in der Bedarfsgemeinschaft wohnende Personen verwertbares Vermögen haben. Dann soll der Anspruch auf Arbeitslosengeld II reduziert werden oder gar nicht erst entstehen. Fälle der Bedarfsgemeinschaft können daher sowohl Formen der Paarbeziehung als auch Wohngemeinschaften sein. Literaturtipp: Arbeitslosenprojekt Tu Was (Hg.): Leitfaden für Arbeitslose. 33. Auflage. Frankfurt am Main 2017.

78


Fragen der Mitbestimmung am Theater

Wie kann ich am Theater mitbestimmen? Wo liegen die Grenzen der Mitbestimmung? Welche Bereiche kann ich mitgestalten – inhaltlich, arbeitsrechtlich, personell?

Zunächst sei noch einmal hervorgehoben, dass es im Theaterbetrieb mindestens zwei unterschiedliche Tarifverträge gibt. Für die Künstler oder besser gesagt für die in § 1 NV Bühne aufgeführten Künstler und Bühnentechniker den sogenannten Normalvertrag Bühne und für die übrigen Techniker und Verwaltungsangestellten gibt es den TVöD (auf Bundesebene und kommunaler Ebene) bzw. den TV-L (auf Landesebene). Dies sind die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, die teilweise den BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) abgelöst haben. Ob es einen Betriebs- oder einen Personalrat gibt, hängt davon ab, ob das Theater öffentlich-rechtlich (Staatstheater, Regiebetrieb) oder privatrechtlich (GmbH, Stiftung) organisiert ist. Betriebsverfassungsrechtlicher Tendenzschutz Nach § 118 Abs. 1 BetrVG gelten die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) für bestimmte Unternehmen und Betriebe nur mit Einschränkungen. Es sind dies Betriebe und Unternehmen, die bestimmten ideellen Zielsetzungen dienen und für die sich die Bezeichnungen Tendenzbetrieb oder Tendenzunternehmen eingebürgert haben. Dabei ist allerdings die Tendenz des Unternehmens oder Betriebes nicht im Sinne einer bestimmten einseitigen Richtung zu verstehen. Geschützt werden nach dieser Bestimmung insbesondere auch Betriebe und Unternehmen mit einer künstlerischen Bestimmung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG. 79


Zweck der Regelung ist es, einen Ausgleich zu schaffen zwischen den Beteiligungsrechten der Arbeitnehmer, die im Sozialstaatsprinzip ihre berechtigte Grundlage haben, und den Freiheitsrechten der Tendenzunternehmen. Als solche Tendenzunternehmen werden vor allem Theater und Orchester bezeichnet, aber auch Cabarets, Konzertagenturen, Chöre und Gesangsvereine oder Museen. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Sozialstaatsgedanken kommt eine Beschränkung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates allerdings nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn durch die Ausübung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte künstlerische Freiheit ernsthaft beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde (§ 118 Abs. 1 BetrVG). Der Tendenzschutz dient nicht dazu, das Bühnenunternehmen von der Mitbestimmung der Betriebsräte abzuschirmen, und auch nicht der Geheimhaltung tendenzbedingter Gründe beteiligungspflichtiger Maßnahmen. Überwiegend und nahezu durchweg in der Rechtsprechung des BAG wird eine Einschränkung von Beteiligungsrechten des Betriebsrates daher nur dann bejaht, wenn einmal die Maßnahme einen Tendenzbezug hat und sie sich zum anderen auf einen sogenannten Tendenzträger bezieht (sogenannte Maßnahmetheorie).

Arbeitnehmergruppen

Berufliche Gliederung

Gliederung nach Arbeitgeber

Gliederung nach Tätigkeit

– Arbeitnehmer Kunst NV Bühne

– Arbeitnehmer Privatwirtschaft Privattheater

– Arbeiter

– Arbeitnehmer Gewerke z. B. Bühnentechniker – kaufmännische Arbeitnehmer z. B. Verwaltungskräfte, Kassenpersonal

80

– Arbeitnehmer öffentlicher Dienst

– Angestellte – Leitende Angestellte z. B. Intendanten


Beteiligung in personellen Angelegenheiten Nach § 93 BetrVG kann der Betriebsrat die Ausschreibung freier Arbeitsplätze im Betrieb auch für solche Arbeitsplätze verlangen, auf denen Tendenzträger beschäftigt werden sollen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Einstellung oder Versetzung mit der Begründung verweigern kann, dass die geforderte Stellenausschreibung unterblieben ist. Ebenso können die Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei Einstellungen, Versetzungen und Eingruppierungen im Sinne von § 99 BetrVG eingeschränkt sein, soweit es sich um einen sogenannten Tendenzträger, also einen Künstler mit prägendem künstlerischem Einfluss, handelt. Allerdings hat auch hier aufgrund des Sozialstaatsprinzips der Betriebsrat auch bei der Einstellung oder Versetzung eines Tendenzträgers das Recht, entsprechend § 99 Abs. 1 BetrVG von der Maßnahme unterrichtet zu werden und innerhalb einer Woche Stellung nehmen zu dürfen. Auch die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 102 BetrVG, den Betriebsrat vor Kündigungen anzuhören, steht der Eigenart eines Tendenzunternehmens nicht entgegen. Auch dann nicht, wenn einem Tendenzträger aus Gründen gekündigt wird, die keinen Tendenzbezug haben. Erst die Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruches durch den gekündigten Arbeitnehmer aufgrund des Widerspruchs des Betriebsrates nach § 102 Abs. 5 BetrVG beeinträchtigt die Tendenzverwirklichung, weil der Arbeitgeber den Tendenzträger gegen seinen Willen bis zum Ende des Kündigungsrechtsstreites beschäftigen muss. Nur der Weiterbeschäftigungsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers wird daher durch § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ausgeschlossen, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Kündigung des Tendenzträgers erfolgt und mit welcher Begründung der Betriebsrat der Kündigung widersprochen hat. Beteiligung in sozialen Angelegenheiten Beteiligungen des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG, etwa bei der Gestaltung von Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung sowie des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, sind schon weitgehend von 81


ihrem Gegenstand her nicht geeignet, die Tendenzverwirklichung ernsthaft zu beeinträchtigen. Die Frage einer Einschränkung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates in sozialen Angelegenheiten wird daher durchweg nur im Hinblick auf Arbeitszeitregelungen für Tendenzträger, insbesondere bei Dienstplänen an Theatern, diskutiert. Die Lage der Probenzeiten in einem Theater ist der Mitbestimmung des Betriebsrates allerdings dann entzogen, wenn künstlerische Gründe eine bestimmte Lage oder Dauer der Proben erfordern. Sonst bleibt es dabei, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG in Arbeitszeitfragen auch bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen hat. Für die unter den NV Bühne fallenden Bühnenangestellten ist die Probenzeit Arbeitszeit im Sinne dieser Vorschrift. Aufgrund der Grundrechtsgewährleistung des Art. 5 Abs. 3 GG hat das BAG in seiner Entscheidung vom 4. August 1981 jedoch auch klargemacht, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der Festlegung von Beginn und Ende einzelner Probenzeiten nicht zu einer Mitbestimmung über die Dauer der Arbeitszeit der Bühnenangestellten überhaupt führen dürfe. Lediglich die zeitliche Lage unterfällt damit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Mitbestimmungstatbestände nach den Personalvertretungsgesetzen (PersVG) Die angesprochenen Mitbestimmungstatbestände sind ähnlich auch in den einzelnen PersVG der Länder geregelt. Vereinzelt gibt es dort auch eine dem § 118 Abs. 1 BetrVG vergleichbare Tendenzschutzbestimmung. Bevor hierauf auch im Einzelnen einzugehen ist, sei noch ein Wort zur Abgrenzung der Geltungsbereiche des BetrVG und der PersVG zu sagen. Es soll also die Frage beantwortet werden: Wann kommt das BetrVG und wann kommen die PersVG der Länder zur Anwendung? § 130 BetrVG und § 1 (§ 95) Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) grenzen die Geltungsbereiche der beiden Gesetze lückenlos gegeneinander ab. Es kommt allein auf die formelle Rechtsform des Betriebes oder der Verwaltung an: Alle Betriebe mit Privatrechtsform, 82


auch wenn sie in öffentliche Hand (ausschließlich oder überwiegend) gehören, mit privater Rechtspersönlichkeit unterliegen dem BetrVG. Alle öffentlichen Verwaltungen sowie alle unmittelbar von der öffentlichen Hand geführten Betriebe (so beispielsweise auch Eigenbetriebe) fallen dagegen unter das PersVG des jeweiligen Bundeslandes. Beispielhaft sei ein Blick auf die PersVG der norddeutschen Bundesländer geworfen: Nach dem Bremischen PersVG (§ 52 Abs. 1) hat der Personalrat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt mitzubestimmen. Hieraus ergibt sich eine Allzuständigkeit des Personalrates. Eine Tendenzschutzbestimmung ist im Bremischen PersVG nicht vorhanden. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Hinblick auf eine im Bremischen PersVG nicht vorhandene Tendenzschutzbestimmung entsprechende Vorschriften dieses Gesetzes verfassungskonform dahingehend ausgelegt, dass dem Personalrat bei der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten des künstlerischen Personals jedenfalls eine Beurteilung über die künstlerische Befähigung nicht zustehe. Das Mitbestimmungsgesetz der Personalräte für das Land Schleswig-Holstein enthält in § 51 Abs. 1 eine dem Bremischen PersVG vergleichbare Regelung der Allzuständigkeit des Personalrates. Hiernach bestimmt der Personalrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mit, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Andere Personalvertretungsgesetze, etwa das PersVG von Mecklenburg-Vorpommern, regeln beispielsweise außerdem, dass in Personalangelegenheiten der Beschäftigten mit künstlerischer Tätigkeit die Mitbestimmung nur erfolgt, wenn die betroffenen Beschäftigten dies beantragen. Abgesehen davon gibt es auch im PersVG von Mecklenburg-Vorpommern keine Tendenzschutzbestimmung, übrigens genauso wie im Hamburgischen PersVG. Dahingehend schreibt das PersVG des Landes Niedersachsen in § 65 Abs. 2 für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages und für die Kündigung die Mitbestimmung des Personalrates vor, enthält aber in § 106 Abs. 1 eine dem § 118 Abs. 1 Nr. 1 vergleichbare Tendenzschutzregelung, die wie folgt lautet: 83


„Für öffentliche Theater und Orchester gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als dem nicht die Eigenart dieser Einrichtung entgegensteht. Sie gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die die künstlerische Gestaltung von Aufführungen oder Veranstaltungen wesentlich beeinflussen können.“ Die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit ist nach sämtlichen PersVG der norddeutschen Bundesländer dabei aber mitbestimmungspflichtig.

84


Über die Kunstfreiheit

Was darf die Kunst? Wo hört die Freiheit der Kunst auf? Wer greift in die Kunstfreiheit ein, wer verteidigt sie?

Man kann nicht über Theaterrecht und die Kunst sprechen, ohne über die Freiheit zu reden. Die Kunstfreiheitsgarantie der Weimarer Republik war in Art. 142 der Weimarer Verfassung geregelt. Bedenkt man, in welch kurzer Zeit die Nationalsozialisten sämtliche Freiheitsgarantien beseitigt und wie viele Künstler und Intellektuelle ermordet wurden, so ist die Kunstfreiheit eines der am meisten bedrohten Rechte. Solidarität von Künstlern in Deutschland mit anderen Künstlergruppen in der Welt ist dringend geboten und konkret angesagt. Art. 5 Abs. 3 GG enthält die Kunstfreiheit und ist eingebettet in die Struktur der „anderen guten Geister der Freiheit“: die Meinungsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit. Die Kunstfreiheit ist ein soziales Grundrecht. Sie wird auch als ein kommunikatives Grundrecht bezeichnet. Die Kunst ist eine Form der Verbindung der Menschen untereinander: Sie thematisiert Formen von Unterdrückung und Lebensweisen und ist der Kitt, der es erst möglich macht, untereinander sozial zu sein. Sie steht nicht im Gegensatz zu sozialen Belangen: Die Kunst und das Soziale sind Geschwister. Im sogenannten Mephisto-Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht zur Frage der künstlerischen Betätigung geäußert: „Das Wesentliche der künstlerischen Betätigung ist die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht 85


aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Fantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.“ (BVerfGE 30, 173 ff.) An anderer Stelle wird das Bundesverfassungsgericht noch deutlicher: „Ein weitverbreitetes Misstrauen von Künstlern und Kunsttheoretikern gegen starre Formen und strenge Konventionen sind Eigenheiten des Lebensbereichs Kunst, welche zu respektieren sind und bereits darauf hindeuten, dass nur ein weiter Kunstbegriff zu angemessenen Lösungen führen kann.“ (BVerfGE 67, 213 ff.) Eingriffe in die Kunstfreiheit finden fast täglich statt. Manchmal intervenieren Kulturbürgermeister oder auch -referenten aus Ministerien. Es gibt aber auch zahlreiche Fälle, in denen Intendanten in Inszenierungen eingreifen. Hier stellt sich das eigentliche Problem dar: Was ist die Freiheit eines Intendanten, wo endet sie? Was ist die Freiheit der Regie und wo endet sie? Was ist der Freiraum der Bühnenbildner? Und vor allem: Was ist die Freiheit der darstellenden Künste eines Schauspielers? In der Fachliteratur gibt es die Auffassung, es gebe sogenannte kleine und große Träger der Kunstfreiheit. Damit will er sagen, dass zunächst einmal die Intendanten oder Leiter von Sparten die Inszenierungen ihrer Häuser, die Spielpläne, die Zusammensetzung ihres Ensembles zu verteidigen haben. Weiterhin aber auch, dass die kleineren Träger, also die konkreten Künstler, eigene Freiheitsbereiche haben und diese auch zu respektieren und auszuloten sind: Die Freiheit des einen endet da, wo die der anderen beginnt. „Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden“, heißt es bei Rosa Luxemburg. Solche Diskurse, die gesellschaftliche, rechtliche und ästhetische Implikationen beinhalten, wären die vornehme Aufgabe junger Künstler und alter Theaterleiter zugleich. 86


Kurze Geschichte des Theaterrechts

Wie hat sich das Theaterrecht entwickelt? Die Entwicklung des Theaterrechts in Deutschland – eine Erfolgsgeschichte? Was kann ich erwarten von der aktuellen Kulturpolitik?

Die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger und der Deutsche Bühnenverein waren die ersten Interessenvertreter von Bühnenbetrieb und Bühnenbeschäftigten. Die GDBA vertritt die Interessen der Arbeitnehmer oder der Künstler. Der DBV ist der Interessenvertreter der (überwiegend öffentlichen) Unternehmer des Theaters. Als spätere Tarifpartner haben sie wesentliche rechtliche Grundlagen für das Bühnenrecht geschaffen. Die Arbeitsverträge der Bühnenkünstler sind heute im allgemeinen Arbeitsrecht begründet und durch Arbeitsverträge (§§ 611f. BGB) geregelt. Neben den allgemeinen Normen des Arbeitsrechts in den §§ 611f. BGB, den Arbeitsschutzgesetzen spielen aber die tarifvertraglich geordneten Rechtsverhältnisse eine entscheidende Rolle bei der Klärung, welche Rechte und Rechtsansprüche dem einzelnen Künstler auf und hinter der Bühne zustehen. Ausgehend von einer historischen Betrachtung der Konflikte zwischen Schauspielern und Prinzipalen des Theaters entwickelt sich eine rechtliche Ordnung, die wiederum den Machtverhältnissen vordemokratischer Gesellschaften entspringt. Erst mit den Frühformen einer zarten Demokratie in der Weimarer Republik entstehen Politikmodelle, Formen von Zivilgesellschaft, die auf die Organisationsform der Theaterkunst und die Spielweise der Hof- und Stadttheater Einfluss nehmen. Kulturpolitik wird zu einem Nebeneinander unterschiedlicher Konzepte des Politischen im Theater. Der Zuschuss und das Geld werden zu Leitmotiven für die Kunst. Der autoritäre Staat des Faschismus wirkt über seine Zeit hinaus: Die künstlerische Avantgarde könnte für immer verschwinden, die Idee des Sozialen aber zu einem Rettungsprogramm für den künstlerischen Prozess werden. 87


Entstehung rechtlicher Normen an deutschen Bühnen Der Prozess der Normierung von Verträgen, Gagenansprüchen und Kartenwesen hatte mit dem 19. Jahrhundert längst begonnen. Anders als in den übrigen europäischen Ländern gab es an deutschen Bühnen bereits Abonnementsysteme.1 Die Bühnen waren öffentlich organisiert, will sagen: Es gab Regelungen über Spielgelder, baurechtliche Vorschriften und eine detaillierte Regelung der Theaterzensur in Preußen, die durch die Ministerialverfügung vom 16. März 1820 erfolgte. Wesentlich härter und umfassender in den Formen totaler Zensur war die österreichische Praxis. Diese Eingriffe galten in den Vorstädten Wiens bis in das Jahr 1918.2 Lediglich die auf fürstliche Rechnung arbeitenden Theater im Deutschen Reich waren von der Zensur ausgenommen: Man ging davon aus, dass das System der polizeilichen Kontrolle bereits implantiert war. Erst die 1848er Unruhen führten zu einer Abschaffung der Zensur durch Kabinettsorder Friedrich Wilhelms IV. vom 18. März 1848.3 Die wirtschaftliche Lage der Schauspieler blieb hingegen unsicher, wenn auch Gagen von Spitzensängern und Spitzensängerinnen bereits beachtliche Höhen erreichten.4 Mit Blick auf die Theaterorganisation kann man sagen, dass die wesentlichen Neuerungen auf diesem Gebiet bis in die heutige Zeit reichen. Anders formuliert: Theaterpolitik und Theaterorganisation bekamen rechtliche Formen. Menschliche Beziehungen wurden vertraglich und rechtlich normiert. Ausgangspunkt der Norm aber war stets der Konflikt. Zum Alltag gehörten vor allem auch Vertragsbrüche und andere Leistungsstörungen. Vorstellungen konnten nicht stattfinden, da Schauspieler und auch Spielleiter sich auf der Flucht befanden, um Gläubigern oder anderen rechtlichen Nachstellungen zu entgehen.

1 Herbert Frenzel: Geschichte des Theaters. Daten und Dokumente 1470‒1890. München 1984. S. 374 f. 2 Andreas Kotte: Theatergeschichte. Eine Einführung. Stuttgart 2013. S. 339. 3 Hannes Kurz/Beate Kehrl/Christoph Nix: Praxishandbuch Theater- und Kulturveranstaltungsrecht. München 2015. S. 35. 4 Frenzel: Geschichte des Theaters. S. 341.

88


Schon 1812 gründete der Schauspieler Friedrich Wilhelm Hunnius den Schauspielergeheimbund „Zum blauen Stein“. Seine Absicht aber war elitärer Natur: Er wollte in Stuttgart eine Elite von Schauspielern um sich versammeln und gemeinsam mit diesen gegen ungerechte Methoden von Theaterdirektoren vorgehen, auch sollten arbeitslose Schauspieler aus dem Vermögen des Bundes unterstützt werden. Bereits nach zwei Jahren löste sich der Bund wieder auf.5 Eine Erfolgsgeschichte jedoch schrieb seit Juli 1878 die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, die auf Initiative von Ludwig Barnay in Weimar gegründet wurde. 1884 schlossen sich die Chorsänger und Tänzer dieser Organisation an.6 Wechselhaft und kaum durchschaubar ist die Geschichte dieser kleinen Interessenorganisation immer gewesen. Über nahezu ein halbes Jahrhundert war die GDBA der gekorene Tarifpartner des Deutschen Bühnenvereins, der historisch gesehen die weitaus ältere Organisationsform der Bühnenträger und Intendanten war. Vor allem die Idee zentraler Regelungen im Bühnenwesen führte dazu, dass sich im Mai 1846 die Intendanten von 19 Theatern in Oldenburg versammelten. Zunächst wollten sie ein Theaterkartell gründen. Am 25. Mai 1861 gab sich der Verein ein endgültiges Statut. Wesentliche Tarifverträge wurden am 12. Mai 1919, weitere am 19. April 1924 zwischen den beiden Tarifparteien geschlossen. Betroffen davon waren auch Chorsänger und Tänzer, später auch die Technischen Bühnenvorstände.7 1846 wurde auch die erste Schiedsgerichtsbarkeit für Bühnenkonflikte initiiert. 1873 formulierten die künftigen Tarifparteien eine Schiedsgerichtsordnung. Allerdings war dieses Gericht noch nicht paritätisch besetzt. Die Direktoren hatten die Mehrheit. Das Gericht bestand aus drei Direktoren und zwei Mitgliedern des Bühnenpersonals. Zum ersten Mal aber war in der Geschichte des Theaters ein Institut entstanden, das sich der Konfliktlösung interner Streitigkeiten im Theater widmete, wenn auch auf der Basis juristischer Konfliktlösung.8 5 Kurz/Kehrl/Nix: Praxishandbuch Theater- und Kulturveranstaltungsrecht. S. 36. 6 Ebenda. S. 39. 7 Holger Asmussen: Die Geschichte des Deutschen Theaterrechts. Köln 1980. S. 70 f. 8 Erwin Zünder: Die Entwicklung der deutschen Bühnengenossenschaft 1871‒1924. In: Bühnengenossenschaft, 8‒9/1988. S. 12 f.

89


Das erste Viertel des 20. Jahrhunderts brachte zahlreiche Veränderungen im rechtlichen Bereich und damit auch in den Beziehungen zwischen Staat, Theater und seinen Beschäftigten.9 Die Novemberrevolution von 1918 führte zu einer grundlegenden Änderung des Zensurwesens in Deutschland und damit auch im Theater. Es waren vor allem die Arbeiterund Soldatenräte, die per Aufruf die (Theater-)Zensur abschafften (RG vom 4.3.1919, RGBl 285). Die Theater standen im Zentrum der demokratischen Veränderung. Am 12. Mai 1919 wurde auf Grund der Verordnung vom 23. Dezember 1918 ein Tarifvertrag nebst Normalvertrag geschlossen und vom Reichsarbeitsministerium für allgemeingültig erklärt. Chorsänger und Balletttänzer erhielten ebenso wie die Technischen Vorstände einen eigenen Tarifvertrag. Es ist interessant, dass die Aufhebung der Theaterzensur von der immer noch autoritär geprägten, monarchistischen Justiz nicht anerkannt wurde. Lediglich die Vorzensur sei abgeschafft, urteilte das Oberverwaltungsgericht.10 Insofern verlief die Entwicklung in Deutschland mit Abschaffung der Monarchie keineswegs bruchlos und demokratisch. Eric Hobsbawm hat das 20. Jahrhundert das „Zeitalter der Extreme“ genannt11 und in den Künsten zwei wirkliche Innovationslinien verortet: den Dadaismus, der sich zum Surrealismus entwickelte, und den Konstruktivismus. Hobsbawm beschreibt das frühe 20. Jahrhundert als den letzten Aufbruch der Avantgarde in den bildenden und darstellenden Künsten. Mit dem deutschen Faschismus und dem Zweiten Weltkrieg verlor Europa die Rolle einer künstlerischen Avantgarde.12 Daran konnte auch der Prozess der Verrechtlichung von demokratischen Freiheiten nichts ändern. Die Künste und das Theater konnten sich in Deutschland noch so gut organisieren, der autoritäre und faschistische Staat zerstörte in wenigen Jahren, was historisch seit der 1848er-Revolution zu wachsen begonnen hatte: ein Theater der Moderne.

9 Kurz/Kehrl/Nix: Praxishandbuch Theater- und Kulturveranstaltungsrecht. S. 35. 10 Preuß. OVG III Senat, 10.2.1921, JW 1921, 1687‒1689. 11 Eric Hobsbawm: Das Zeitalter der Extreme. München 1995. 12 Ebenda. S. 618 f.

90


Die Zeit des Nationalsozialismus und Westdeutschland nach 1945 Der deutsche Faschismus zerstörte alle partizipatorischen Ansätze der jungen Weimarer Demokratie. Im Zentrum der faschistischen Gleichschaltung aller Theater stand die Reichstheaterkammer, die als Körperschaft des Öffentlichen Rechts Teil der Reichskulturkammer wurde. Im September 1935 wurden sowohl der Deutsche Bühnenverein als auch die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger aufgelöst, die Tarifautonomie wurde beseitigt, der Präsident der Reichstheaterkammer wurde zugleich Träger der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit. Die Geschichte der Verfolgung einzelner Künstler und ihrer Vernichtung ist bis heute nur wenig historisch aufgearbeitet. Eine kleine Dokumentation findet sich in dem Band „Verehrt Verfolgt Vergessen“, der von dem Braunschweiger Historiker Ulrich Liebe herausgegeben wurde.13 Arnulf Moser hat am Beispiel des Schauspielers Wilhelm Schürmann-Horster die Geschichte der Verfolgung und Vernichtung oppositioneller Theaterkünstler geschildert, zugleich auch die Weigerungen der Schweizer Grenzpolizei, oppositionelle Künstler aufzunehmen.14 Mit der Erfindung des Reichsdramaturgen schuf der faschistische Staat eine effiziente Kontrollbehörde seiner Theater. Diese Institution wurde als Abteilung VI in das Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda eingegliedert. Alle Theaterveranstalter hatten hier ihre Spielpläne vorzulegen und der Reichsdramaturg Dr. Rainer Schlösser und seine Abteilung „griffen anregend oder korrigierend in die Spielplangestaltung ein“.15 Am 20. August 1944 wurden in Deutschland die letzten Bühnen geschlossen, die während des Krieges den Spielbetrieb noch hatten aufrechterhalten können. Diese Geschichte ist noch immer nicht vollständig aufgearbeitet und geschrieben: Es war das Ende jeder Utopie im Theater und der darstellenden Kunst. 13 Ulrich Liebe: Verehrt Verfolgt Vergessen. Weinheim 1997. 14 Arnulf Moser: Von der roten Kapelle zum Provinztheater. Der Schauspieler Wilhelm Schürmann-Horster. In: Christoph Nix, David Bruder und Brigitte Leipold (Hg.): Hier wird gespielt. 400 Jahre Theater Konstanz. Berlin 2007. S. 88. 15 Friederike Euler: Theater zwischen Anpassung und Widerstand. In: Martin Broszat und Elke Fröhlich Elke (Hg.): Bayern in der NS-Zeit. Bd. 2. München 1979. S. 47‒84.

91


Günther Rühle beschreibt episodenhaft die Veränderungen und die massive Einflussnahme der Nationalsozialisten auf den Alltag im Theater und in der Kunst.16 Auf die Kritik der Emigranten, dass es in Deutschland keine Theaterkunst mehr in Freiheit gebe, antwortete Goebbels: „Nicht Befehle habe ich gegeben, ich bin höchstens um Hilfe und Ratschläge angegangen worden. Was ich gegeben habe, das war Geld, das waren Millionen, mit denen die deutschen Theater erst wieder lebensfähig gemacht worden sind. Wir haben nie versucht, über das deutsche Theaterleben den geistigen und künstlerischen Diktator zu spielen. Wir haben uns immer glücklich gefühlt in der Rolle großzügiger Mäzene, denen das deutsche Theater selbst eine Herzensangelegenheit ist. (…) Nicht die Kunst haben wir in Fesseln gelegt, wir haben die Kunst von den Fesseln der Unkunst befreit.“17 1939 begann der zweite und letzte Exodus in Österreich: Egon Friedell stürzte sich aus dem Fenster, als die Gestapo kam; Carl Zuckmayer erreichte gerade noch Zürich. Die letzten jüdischen Intendanten und Schauspieler versuchten zu fliehen: Ernst Lothar, seine Frau Adrienne Gessner, Fritz Delius, Ernst Deutsch, Karl Paryla, Lili Darvas, Fritzi Massary oder Walter Mehring. Kurt Gerron, einst ein Star in Brechts „Dreigroschenoper“ und Hauptdarsteller in dem Film „Der Blaue Engel“, emigrierte nach Österreich. Später in Paris wurde er von der Gestapo verhaftet. Zunächst wurde er in Amsterdam interniert, dann nach Theresienstadt deportiert und schließlich als einer der Letzten mit seiner Frau in Auschwitz vergast. Charles Lewinskys „Gerron“18 ist ein historischer, wenn auch fiktionalisierter Roman – wie kein anderer schildert er uns anhand des Lebens von Kurt Gerron die Vernichtung der jüdischen und oppositionellen Schauspieler im Deutschen Reich.

16 Günther Rühle: Theater in Deutschland 1887–1945. Seine Ereignisse – seine Menschen. Frankfurt am Main 2007. S. 725. 17 Rede von Joseph Goebbels am 23. Mai 1938. In: Deutsches Bühnen-Jahrbuch 1939. S. 2 f. 18 Charles Lewinsky: Gerron. München 2011. S. 196.

92


Während die einen flohen oder vernichtet wurden, waren die anderen auf der Seite der Gewinner. An Hitlers fünfzigstem Geburtstag am 20. April 1939 wurden etliche zu Staatsschauspielern ernannt: Elisabeth Flickenschildt, die bereits 1932 in die NSDAP eingetreten war, Brigitte Horney, Angela Solloker, Gustaf Gründgens, Heinz Rühmann, René Deltgen, Paula Wessely und viele andere mehr. Hans Meissner in Frankfurt und Hans Schüler in Leipzig durften sich nun Generalintendanten nennen und Otto Falckenberg wurde Staatsschauspieldirektor. Erstmals in der Geschichte des organisierten Theaters in Deutschland war es den Nazis gelungen, die Hegemonie auch in der Theaterkunst zu erringen. Schamlos verliehen sie staatstragende Titel und Berufsbezeichnungen. Schamlos nahmen Hunderte von Schauspielern und Theaterleitern entgegen,19 was ihnen nur zufiel, weil die anderen auf der Flucht waren oder vernichtet wurden. Exemplarisch beschreibt Jürgen Klöckler den Prozess der nationalsozialistischen Theaterreform am Beispiel Konstanz.20 Der Intendant Erich Weidner, der von der örtlichen NSDAP als „Ausgeburt jüdisch-marxistischen Poetentums“21 bezeichnet wurde, floh im Frühsommer 1933 in das benachbarte Schaffhausen in der Schweiz. Er überlebte die Nazizeit und wurde nach 1946 noch einmal Intendant in Karlsruhe. „Im Mai hatte sich ein Konstanzer um den Theaterposten beworben: der Oberhausener Schauspieldirektor Arthur Schmidt, genannt Schmiedhammer. (…) In den Augen der lokalen NS-Spitze war er der perfekte Theaterdirektor (…), der in Konstanz ein Dreispartenhaus leitete, das eine führende Stellung im alemannisch-schwäbischen Kulturraume einnehmen sollte. Schmiedhammer erfüllte die Erwartungen des Konstanzer Publikums und der NS-Stadtverwaltung genauso, wie er mit seinem Bekenntnis zum deutschen Kulturgut die Reichskulturkammer in Berlin zufriedenstellte. Sein mit nationalsozialistischen Tendenzstücken ver-

19 Rühle: Theater in Deutschland 1887–1945. S. 861 f. 20 Jürgen Klöckler: Vom Stadttheater zum Grenzlandtheater. In: Nix, Bruder und Leipold (Hg.): Hier wird gespielt. S. 58‒67. 21 Ebenda. S. 61.

93


setztes Programm war im Wesentlichen bürgerlich, abzüglich der linken, ausländischen und jüdischen Autoren.22“ Das Theatergesetz vom 15. Mai 1934 wurde durch Kontrollratsbeschluss der Alliierten vom 3. Juli 1945 aufgehoben. Die Alliierten versuchten die Zeit zurückzudrehen. Theaterpolitisch sollte an die alten Bedingungen der Weimarer Republik angeknüpft werden. Aber die Akteure dieser Zeit, die Kulturpolitiker und Schauspieler, die Theaterleiter und Dramaturgen, die Avantgarde der jungen Demokratie, waren geflohen oder physisch vernichtet. Folglich musste man die alten Verbände wieder aktivieren. Aber die radikalen Kritiker gesellschaftlicher Verhältnisse blieben verschwunden. Bereits am 23. August 1947 tagten der Deutsche Bühnenverein und die Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger in gemeinsamer Sitzung. Sie erkannten sich gegenseitig als alleinige und ausschließliche Vertretungen an. Der Tarifvertrag Normalvertrag Bühne wurde gemäß Kontrollratsverordnung Nr. 56 (vom 30. Juni 1946) wieder in Vollzug gesetzt.23 Wechselhaft war nun die Geschichte der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger.24 Sie schloss sich zunächst dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) an. Als aber deutlich wurde, dass der DGB versuchte, all die differenzierten Vertretungsansätze von Bühnenmitgliedern und Orchestermusikern, Schriftstellern und Tänzern in einer Einheitsgewerkschaft mit der IG Druck und Papier zusammenzufassen, verließen die GDBA und die Deutsche Orchestervereinigung (DOV) den DGB. Heute kann man sagen, dass diese „Reform von oben – Alle unter einen Hut“25, die vor allem von Leonhard Mahlein betrieben wurde, der Anfang vom Ende der Künstlergewerkschaft GDBA sein sollte. Aber falsch gedacht: Die GDBA erfindet sich gerade wieder neu.

22 Ebenda. S. 62. Der Spielplan von 1933 bis 1945 ist nachlesebar und macht deutlich, wie der Opportunismus in der Kunst sich langsam und beständig vollzog: „Die lustige Witwe“, „Der Vetter aus Dingsda“, „Minna von Barnhelm“. 23 Kurz/Kehrl/Nix: Praxishandbuch Theater- und Kulturveranstaltungsrecht. S. 39. 24 Vgl. Hans Herdlein: Gewerkschaftsreform vom Reißbrett. Hamburg 1993. 25 Hans Herdlein: Übungen in Kulturpolitik. In: Bühnengenossenschaft, 8‒9/1983.

94


Aktuell lässt sich beobachten, dass in den jüngsten Tarifverhandlungen zwischen der Gewerkschaft ver.di und den öffentlichen Arbeitgebern beide die Strategie verfolgen, den Einflussbereich von ver.di zu Lasten der GDBA zu erhöhen. Kulturpolitik heute Die politische Zuständigkeit für das Theaterwesen liegt im föderalen Staat (Art. 20 GG), in den gesetzgeberischen Händen der Bundesländer. Das Grundgesetz hat zugleich die kommunale Selbstverwaltung in Art. 28 GG garantiert. Beides sind politische Lehren aus der Zeit des Nationalsozialismus. Art. 28 Satz 1 GG wirkt als staatsorganisatorisches Aufgabenverteilungsprinzip, das den prinzipiellen Vorrang einer dezentralen, nämlich gemeindlichen, vor einer zentral und staatlich determinierten Aufgabenwahrnehmung zum Inhalt hat.26 Daher sind die meisten Theater als Stadttheater organisiert und in kommunaler Trägerschaft. Nur die großen Häuser unterstehen unmittelbar den Kunstministerien der Länder. Ein deutsches Nationaltheater gibt es nicht.27 Formal gesehen haben die „staatstragenden Parteien“ einen erheblichen Anteil daran, wer die Theater leitet und künstlerisch ausrichtet, wie die Budgets verteilt sind und damit auch wie viel Theaterkunst in Stadt und Land möglich sein soll.

26 BVerfGE 79, 150 f.; BVerfGE 83, 382. 27 Politisch gesehen hat die Wiedervereinigung Deutschlands die Organisations- und Rechtsgeschichte der Theater der DDR ausgelöscht. Im Zuge der Wiedervereinigung wurden nach Einigung zwischen GDBA, IG Medien und Bühnenverein alle zwischen den Parteien geltenden Tarifverträge mit Wirkung vom 1. Juli 1991 auch im Beitrittsgebiet mit gewissen, vor allem finanziellen Modifikationen in Kraft gesetzt. Die im Beitrittsgebiet bisher geltenden Rahmenkollektivverträge traten daraufhin für die nach NV Solo, BTT bzw. BTTL angestellten Mitglieder ab 1. Juli 1991 außer Kraft. Ab der Spielzeit 1991/92 mussten den Mitgliedern Verträge nach Maßgabe der neuen Tarifverträge angeboten werden. (Kurz/Kehrl/Nix: Praxishandbuch Theater- und Kulturveranstaltungsrecht. S. 41.) Eine konkrete Aufarbeitung der Geschichte der Bühnenangehörigen der DDR fand nicht statt. Im Deutschen Bühnenverein wurde sogar Gero Hammer Vizepräsident, obwohl dieser als Intendant ausweislich der Aktenlage der Stasi-Unterlagenbehörde jahrelang oppositionelle Mitarbeiter der Theater observieren ließ. Der Deutsche Bühnenverein hat sich dieser Geschichte leider nie gestellt.

95


Die Auswahlverfahren, die letztlich über die Personalpolitik bestimmen, sind wenig transparent und damit auch demokratischen Prozessen wenig zugänglich. Theaterpolitik ist stark vom ökonomischen Interesse der Landesregierung abhängig oder von den Stimmungslagen der jeweiligen Stadtkultur. Verändert hat sich die Theaterlandschaft radikal mit der Wiedervereinigung Deutschlands. So traten an die Stelle langdienender Intendanten junge westlich-orientierte Dramaturgen, kommerzielle Abonnementsysteme wurden geschaffen. Gleichzeitig wurden kleinere Theatereinheiten fusioniert oder gar aufgelöst. Eine profilierte Lobby für das Theater in Form inhaltlicher Beiträge aus den Büros der Kulturminister oder eines Kulturdezernenten gibt es nicht. Es gibt weder Manifeste noch parteipolitische Programme, aus denen man Inhalte für eine Theaterpolitik ableiten könnte. Theater steht seit Beginn der 90er Jahre wieder zur Disposition einer Kulturpolitik, die sich von Spielzeit zu Spielzeit vom Diktat der öffentlichen Haushalte bestimmen lässt oder wie in Österreich immer neue Holdings gründet, in denen Geschäftsführer die Marketingziele bestimmen, ohne sich an eine inhaltlich bestimmte Dramatik halten zu wollen. Theater steht aber auch zur Disposition in den Debatten um die zukünftige Verteilung von Geldmitteln zwischen frei geförderter und institutionell geförderter Kultur. Es bleibt die Hoffnung, dass immer mehr organisatorische Mischformen entstehen, in denen freie Theatergruppen nicht nur eine Alibifunktion haben, sondern die alte Mutter Stadttheater bereichern und verändern werden.

96




Textsammlung

Es lohnt sich manche §§ einmal nachzulesen. Zum Teil wird man feststellen, dass die Formulierungen einfach schlecht sind, zum anderen aber, dass juristische Texte gar nicht so schwer sind. Die §§ dienen der Übersicht, es sind Nummern mit jeweils eigenen Themen, manchmal verweisen sie aufeinander, dann sind es Paragraphenketten. Nach den §§ kommen die Absätze (Abs.), es sind Untergliederungen und danach gibt es Nummern (Nr.), um es übersichtlicher zu machen. Zu den Gesetzen (oder Tarifverträgen) aber gibt es – nahezu zu allen – Kommentare. Diese sind aber nichts anderes als Interpretationshilfen, geschrieben von Autoren, aber nicht vom Gesetzgeber. Es sind also Meinungen und Auslegungen, die keine Allgemeingültigkeit besitzen. Ich habe hier den Tarifvertrag NV Bühne aufgelistet. Es folgen Auszüge aus der BSchGO, dem BetrVG und dem UrhG.

99



Der NV Bühne vom 15. Oktober 2002 in der Fassung vom 9. Mai 2018

I. Allgemeiner Teil 1. Abschnitt Allgemeine Arbeitsbedingungen § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. Er gilt für Solomitglieder an Privattheatern in dem in Absatz 7 näher bezeichneten Umfang. (2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repe‑ titoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Ballettmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lichtdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung. (3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Aus101


stattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister. Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind. (4) Opernchormitglieder sind auch Chormitglieder, die Operetten und Musicals singen. (5) Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen werden, gilt dieser Tarifvertrag nicht. Jedoch finden auf diese Gastspielverträge §§ 53, 60 und 98 Anwendung. Gastspielverträge sind Verträge, die der Arbeitgeber zur Ergänzung seines ständigen Personals und zur Ausgestaltung seines Spielplans mit Solomitgliedern in der Weise abschließt, dass sie nicht als ständige Solomitglieder angestellt, sondern nur zur Mitwirkung für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen, aber nicht für mehr als 72 während der Spielzeit, verpflichtet werden. Bei Serientheatern liegt ein Gastspielvertrag nur vor, wenn das dem Gast bewilligte Entgelt die festen Bezüge der meisten von dem Arbeitgeber fest angestellten Mitglieder weit übersteigt; in diesem Fall fällt die in Satz 3 festgesetzte ziffernmäßige Beschränkung der Aufführungen fort. Im Übrigen gilt dieser Tarifvertrag nicht für Mitglieder, die von Fall zu Fall (Aushilfen) oder auf Stückdauer für einzelne Inszenierungen beschäftigt werden. Abweichend davon finden §§ 53, 60 und 98 Anwendung. (6) Mit Musikalischen Oberleitern, Direktoren des künstlerischen Betriebs, Oberspielleitern, Ausstattungsleitern, Technischen Direktoren und technischen Leitern einschließlich den Leitern des Beleuchtungswesens können von diesem Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden. (7) Der persönliche Geltungsbereich für Mitglieder an Privattheatern ergibt sich aus den Absätzen 2 und 5. Für diese Mitglieder gelten die in Anlage 1 genannten Vorschriften dieses Tarifvertrags. Ein Privattheater liegt vor, wenn es von einer natürlichen Person oder 102


von einem Zusammenschluss natürlicher Personen oder von einer juristischen Person privaten Rechts, an der keine juristische Person öffentlichen Rechts beteiligt ist, getragen wird. Unschädlich ist die Beteiligung einer juristischen Person öffentlichen Rechts an der Trägerschaft, wenn diese nicht überwiegt und wenn die Finanzierung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird. Protokollnotiz: Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Berufsbezeichnungen umfassen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. § 1a Mindestgage für Gastspielverträge (1) Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge nach §1 Abs. 5 Unterabs. 1 oder veranstaltungsbezogene Verträge nach §1 Abs. 5 Unterabs. 2 abgeschlossen werden, beträgt die Mindestgage an Bühnen nach §1 Abs. 1 pro Aufführung 200,– Euro. Abweichend davon kann dieser Betrag für kleinere Rollen, Partien oder Aufgaben um bis zu 25 vom Hundert unterschritten werden. Für die Mitwirkung an zwei an demselben Tag stattfindenden Aufführungen werden insgesamt 150 vom Hundert der Mindestgage nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt; im Übrigen gilt § 58 Abs. 3 Buchst. A NV Bühne entsprechend. (2) Je Probentag beträgt die Mindestgage 90,- Euro. Abweichend davon kann im Gastvertrag ein halber Probentag von maximal 4 Stunden Probenzeit vereinbart werden; dieser ist mit mindestens 60,- Euro zu vergüten. (3) Im Gastvertrag kann vereinbart werden, dass die Gagen für die Mitwirkung an Aufführungen und Proben, die innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen stattfinden, insgesamt nicht die Mindestgage nach §58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 überschreiten. (4) Im Gastvertrag kann die Mindestgage je Probentag nach Absatz 2 bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die vereinbarten Gagen für die Aufführungen und Proben insgesamt die Summe der Mindestgagen nach den Absätzen 1 und 2 für diese Aufführungen und Proben erreichen. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Kleindarsteller, Statisten, Laien und Auszubildende bzw. Studierende in den entsprechenden Berufen sowie für Arbeitnehmer der jeweiligen Bühne. 103


§ 2 Begründung des Arbeitsvertrags (1) Mit dem Mitglied ist ein Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 abzuschließen. Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen. § 101 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag. (3) In dem Arbeitsvertrag müssen angegeben sein: a) die Bühne(n), für die das Mitglied angestellt wird; b) die Zeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie die Kalendertage, an denen das Arbeitsverhältnis beginnt und endet; c) ob das Mitglied als Solomitglied, Bühnentechniker, Opernchormitglied oder Tanzgruppenmitglied beschäftigt wird. (4) In dem Arbeitsvertrag muss ferner angegeben sein: a) für das Solomitglied die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2, zu denen das Mitglied verpflichtet ist; darüber hinaus soll bei darstellenden Solomitgliedern die Kunstgattung und – jedenfalls im Musiktheater – das Kunstfach festgelegt werden; dabei kann die Bezeichnung des Kunstfachs durch die Vereinbarung von Rollengebieten oder Partien näher gekennzeichnet oder ersetzt werden; b) für den Bühnentechniker die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 sowie die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit; c) für das Opernchormitglied das Kunstfach (die Stimmgruppe); Stimmgruppen sind der 1. Sopran, der 2. Sopran, der 1. Tenor, der 2. Tenor, der 1. Alt, der 2. Alt, der 1. Bass, der 2. Bass; d) für das Tanzgruppenmitglied, ob es auch zu Sololeistungen verpflichtet ist. § 3 Personalakten (1) Das Mitglied hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. Es kann das Recht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 104


Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. (2) Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen. (3) Das Mitglied muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für das Mitglied ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte gehört werden. Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. § 4 Nebenbeschäftigung Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung – auch während des Urlaubs – muss dem Arbeitgeber, möglichst rechtzeitig vor Ausübung, schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitglieds oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.

2. Abschnitt Arbeitszeit § 5 Arbeitszeit (1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit. (2) Eine Diensteregelung kann durch Haustarifvertrag eingeführt werden. (3) Für die Bühnentechniker ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit zulässig. Mit einem Mitglied des Opernchors kann Teilzeitarbeit nur innerhalb eines mindestens für eine Spielzeit abgeschlossenen Arbeitsvertrags vereinbart werden. Im Arbeitsvertrag ist der Umfang der Beschäftigung festzulegen. (4) Die Arbeitszeit für die Bühnentechniker richtet sich nach den für sie geltenden Sonderregelungen. Protokollnotiz zu Absatz 3: Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für den Opernchor ausgebrachten 105


Planstellen dürfen nicht mehr als jeweils 15 v. H., auf die volle Zahl aufgerundet, mit Mitgliedern in Teilzeitarbeit besetzt werden. Sind für den Opernchor keine Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen, gilt Satz 1 entsprechend. Das Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Teilzeitarbeit zu stellen, über den alsbald entschieden werden soll. § 6 Arbeitseinteilung (1) Proben und Aufführungen sind durch Anschlag im Theater bekanntzugeben. Die wöchentliche Proben- und Aufführungseinteilung ist der Arbeitsplan; verbindlich ist der tägliche Proben- und Aufführungsplan. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über den Arbeitsplan und den täglichen Proben- und Aufführungsplan durch Einsichtnahme zu unterrichten; der Arbeitgeber kann andere Formen der Unterrichtung festlegen. Nach 14.00 Uhr eintretende Änderungen für denselben Abend oder den nächsten Tag sind den Mitgliedern besonders mitzuteilen. (3) Die Teilnahme der Mitglieder der jeweiligen Beschäftigtengruppe an höchstens zwei Gruppenversammlungen pro Spielzeit, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angeordnet werden, ist im Arbeitsplan entsprechend vorzusehen. (4) Alle Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass sie, soweit in diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist, möglichst jederzeit zu erreichen sind. Auswärtige Aufenthaltsorte sind rechtzeitig dem Arbeitgeber bekanntzugeben. Die Mitglieder, die nicht dienstfrei haben, sind verpflichtet, bis drei Stunden vor Beginn der Aufführung erreichbar zu sein. (5) Bei allen Aufführungen hat sich das Mitglied mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des ununterbrochen durchlaufenden Spielabschnitts, in dem es aufzutreten hat, in seinem Ankleideraum einzufinden. (6) Jedes Mitglied ist bei den Proben und Aufführungen für den richtigen und rechtzeitigen Auftritt selbst verantwortlich. (7) Absatz 4 Satz 3 gilt für Solomitglieder mit auf Vorstellungen bezogener Tätigkeit, insbesondere für darstellende Solomitglieder mit der Maßgabe, dass die Erreichbarkeitspflicht auch besteht, wenn das Mitglied proben- und aufführungsfrei hat. Absätze 5 und 6 finden auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung, wenn deren Arbeitszeit 106


von Proben und Aufführungen unabhängig ist oder durch gesonderten Dienstplan geregelt wird. Ein gesonderter Dienstplan tritt an die Stelle des in den Absätzen 1 bis 3 genannten Arbeitsplans. (8) Anstelle der Gruppenversammlungen nach Absatz 3 ist den Solomitgliedern und den Bühnentechnikern Gelegenheit zu mindestens einer Ensembleversammlung je Spielzeit zu geben. In dieser Ensembleversammlung können die Solomitglieder und Bühnentechniker einen Sprecher ihrer Sparte wählen. § 52 Abs. 1 findet entsprechend Anwendung Unterabsatz 1 gilt nicht für die Sparte Tanz, wenn ein Tanzgruppenvorstand gewählt wird und die Solotänzer mit Zustimmung der Tanzgruppe an der Wahl des Vorstands teilgenommen haben. § 7 Mitwirkungspflicht (1) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit (Kunstfach) auf alle Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der Bühne(n) in allen Kunstgattungen. Veranstaltungen sind auch auswärtige Gastspiele, Festspiele, Konzerte, Werbeveranstaltungen, bunte Programme, Matineen und sonstige Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger unter der Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführt werden. Als Veranstaltungen gelten auch die Übertragung der Darbietungen durch Funk (Hörfunk und Fernsehen) sowie die Aufzeichnung auf Tonund/oder Bildträger sowie Bildtonträger. (2) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich ferner auf Veranstaltungen a) an Bühnen, die der Arbeitgeber erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Betrieb nimmt, b) an Bühnen, mit denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit getroffen hat oder nach Abschluss des Arbeitsvertrags trifft, sofern die Veranstaltungen unter seiner künstlerischen und wirtschaftlichen Mitverantwortung stattfinden. (3) Die besonderen Mitwirkungspflichten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen. (4) Beim Einsatz des Mitglieds darf keine übermäßige Belastung eintreten.

107


Protokollnotizen zu Absatz 2: 1. In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b werden Aufwendungen entsprechend § 26 ersetzt. 2. Im Falle des organisatorischen und rechtlichen Zusammenschlusses von Bühnen an unterschiedlichen Sitzgemeinden, der nach dem 1. Juli 2015 stattfindet, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht aller Mitglieder, die an den zusammengeschlossenen Bühnen zum Zeitpunkt des Eintritts des Zusammenschlusses beschäftigt sind, nach Absatz 2 nicht auf Bühnen an der/den jeweils anderen Sitzgemeinde/n. Das gleiche gilt bei einem organisatorischen Zusammenschluss von Bühnen desselben Arbeitgebers an unterschiedlichen Sitzgemeinden. Für Abstecher/Gastspiele einer der zusammengeschlossenen Bühnen an der/den jeweils anderen Sitzgemeinde/n gilt weiterhin Absatz 1; § 26 findet für den Ersatz von Aufwendungen Anwendung. Einem solchen Abstecher/Gastspiel gleichgestellt ist der Einsatz des Opernchors, Tanz- oder Ballettensembles, Schauspielensembles und/oder Opernensembles einer der zusammengeschlossenen Bühne/n an der/den jeweils anderen Sitzgemeinde/n. § 8 Rechteübertragung (1) Bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) überträgt das Mitglied dem Arbeitgeber die für die Sendung und deren Wiedergabe – einschließlich der Wiederholungen – erforderlichen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Rechte und willigt in die Verwertung dieser Rechte ein, insbesondere auch in die Ausstrahlung durch ausländische Sender (z. B. Eurovision). Die Einwilligung umfasst auch die Verwertung für Online-Dienste. Bei Online-Angeboten mit Downloadmöglichkeit darf der Download nur unentgeltlich erfolgen, die Wiedergabedauer 15 Minuten nicht überschreiten und nicht mehr als ein Viertel des Werkes umfassen. (2) Bei Veranstaltungen, die auf Ton- und/oder Bildträger sowie Bildtonträger zu theatereigenen Zwecken aufgenommen werden, hat das Mitglied die für diese Zwecke vorgenommene Vervielfältigung, Verbreitung sowie die – auch durch Dritte vorgenommene – Wiedergabe zu dulden. Es räumt dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen zeitlich und räumlich unbegrenzten Rechte ein. Zu den theatereigenen Zwecken gehören auch 108


die Werbezwecke des Arbeitgebers. Die Werbezwecke des Arbeitgebers umfassen auch die Abgabe von Ton- und/oder Bildträgern sowie Bildtonträgern, sofern sie unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr erfolgt. Die Rechteeinräumung umfasst jedoch nicht die darüber hinausgehenden Nutzungen dieser Träger gegen Entgelt. Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung. (3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen zeitgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, räumt das Mitglied dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Rechte ein. (4) Unberührt von der Rechteübertragung nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Ansprüche auf Vergütung, soweit diese sich aus den §§ 73 ff. UrhG ergeben. (5) Ist mit dem Mitglied nichts Abweichendes vereinbart oder in diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen, stehen die Nutzungsrechte an Werken, die das Mitglied in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis geschaffen hat, dem Arbeitgeber zu. Die Vergütung ist mit der vereinbarten Gage abgegolten. § 9 Proben Die Dauer der Proben richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen. § 10 Ruhezeiten Die Ruhezeiten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen. § 11 Freie Tage Die Anzahl der freien Tage richtet sich nach den für die einzelnen Beschäf­ tigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

109


3. Abschnitt Bezüge Unterabschnitt 1 Vergütung § 12 Vergütung (1) Die Vergütung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen. (2) Die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Fünfzehnten eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Mitglied eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. Diese Bezügeteile sind so rechtzeitig zu überweisen, dass das Mitglied am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Sonnabend oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. Der Zahltag nach Unterabsatz 1 kann auf den letzten oder einen anderen nach dem jeweiligen 15. liegenden Tag des laufenden Monats verschoben werden, sofern diese Verschiebung für alle dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers vorgenommen wird. Die Umstellung des Zahltages kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen. Nicht in Monatsbeträgen vereinbarte Sondervergütungen sind mit der Vergütung des übernächsten Monats zu zahlen. Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. (3) Besteht der Anspruch auf Bezüge nicht für alle Tage des Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung und der in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen, gilt Absatz 2 entsprechend. (5) Dem Mitglied ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzu110


führen sind. Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung. (6) Für die Zahlung der Urlaubsvergütung gilt Absatz 2; abweichend von § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist die Urlaubsvergütung nicht vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen. (7) Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. § 12a Anpassung der Gagen Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TV-L anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD/VKA noch den TV-L an und werden die Arbeitsentgelte der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen. (4) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Mitglieder dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen. Unterabschnitt 2 Zuwendung § 13 Anspruchsvoraussetzungen (1) Das Mitglied erhält für jede Spielzeit, in der es bei derselben Bühne in einem Arbeitsverhältnis von mindestens neun Monaten gestanden hat, eine Zuwendung, wenn es nicht aus seinem Verschulden vorzeitig aus111


geschieden ist. Erreicht das Mitglied in einer Spielzeit nicht mindestens neun Beschäftigungsmonate, werden Monate aus der vorangegangenen Spielzeit, in denen das Mitglied in einem Arbeitsverhältnis bei derselben Bühne gestanden hat, hinzugerechnet, sofern es in der vorangegangenen Spielzeit keine Zuwendung erhalten hat. (2) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch das Mitglied, das die Zuwendung nur deshalb nicht erhalten würde, weil sein Arbeitsverhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ruht oder geruht hat. (3) Stirbt das Mitglied nach der Leistung der Vorauszahlung (§ 15 Abs. 2), aber vor der Fälligkeit der Zuwendung, ist die Vorauszahlung nicht zu erstatten. Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied nach der Zahlung der Zuwendung stirbt. § 14 Höhe der Zuwendung (1) Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 72 vom Hundert der Urlaubsvergütung (§ 37), die dem Mitglied zugestanden hätte, wenn es während des letzten vollen Vertragsmonats der Spielzeit Erholungsurlaub gehabt hätte. In den Fällen, in denen im Beschäftigungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tag des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit. (2) Hat das Mitglied nicht während der gesamten in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer Bezüge erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den es keine Bezüge erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für die das Mitglied keine Bezüge erhalten hat wegen a) der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn es vor dem Ende der Spielzeit entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat, b) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, 112


c) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat. Die Verminderung unterbleibt ferner für die Kalendermonate, in denen dem Mitglied nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist. Protokollnotiz: Eine Spielzeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von zwölf Monaten. § 15 Zahlung der Zuwendung (1) Die Zuwendung ist am letzten Gehaltszahlungstermin der Bühne vor dem Beginn der Theaterferien zu zahlen. Können die nach § 37 Abs. 1 Buchst. c und d zustehenden Anteile der Urlaubsvergütung bis zum Gehaltszahlungstermin nach Satz 1 nicht abschließend berechnet werden, sind sie am letzten Gehaltszahlungstermin der Bühne vor der Beendigung der Spielzeit zu zahlen. (2) Auf die Zuwendung ist spätestens am 1. Dezember eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel der Vergütung zu leisten, die dem Mitglied für den Monat November zusteht oder zustehen würde. Die Vorauszahlung ist auf volle Euro aufzurunden. Unterabschnitt 3 Vermögenswirksame Leistungen § 16 Voraussetzungen und Höhe (1) Das Mitglied erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 €. Das teilzeitbeschäftigte Opernchormitglied und der teilzeitbeschäftigte Bühnentechniker erhalten von dem Betrag nach Satz 2 den Teil, der dem Umfang der Beschäftigung (§ 5 Abs. 3) entspricht. (2) Absatz 1 gilt nicht für ein Mitglied, das auf Teilspielzeitvertrag bis zu acht Monaten angestellt ist. 113


(3) Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Mitglied Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. (4) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag gehört nicht zum Diensteinkommen im Sinne des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen. § 17 Mitteilung der Anlageart Das Mitglied teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der für die vermögenswirksame Leistung gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. § 18 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs (1) Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem das Mitglied dem Arbeitgeber die nach § 17 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahrs. Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig. (2) Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitglied von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 € zusammentrifft. § 19 Änderung der vermögenswirksamen Anlage (1) Das Mitglied kann während des Kalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln. (2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 114


Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz soll das Mitglied möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen. (3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn das Mitglied diese Änderung aus Anlass der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. § 20 Nachweis bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Vermögensbildungsgesetz Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Vermögensbildungsgesetz (Wohnungsbauprämie) hat das Mitglied seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat es unverzüglich anzuzeigen. Unterabschnitt 4 Urlaubsgeld § 21 Anspruchsvoraussetzungen (ersatzlos gestrichen) § 22 Höhe des Urlaubsgelds (ersatzlos gestrichen) § 23 Anrechnung von Leistungen (ersatzlos gestrichen) § 24 Auszahlung (ersatzlos gestrichen)

115


4. Abschnitt Aufwendungsersatz § 25 Bühnenkleidung (1) Der Arbeitgeber hat dem Mitglied die zur Aufführung eines Bühnenwerks erforderlichen Kleidungs-, Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Perücken und Ballettschuhe zur Verfügung zu stellen. Ausgenommen und für den dienstlichen Gebrauch vorzuhalten sind Proben- und Trainingskleidung, ferner – bei Männern: ein Straßenanzug – bei Frauen: ein Straßenkleid – für beide Geschlechter: das zu Anzug und Kleid jeweils gehörende Schuhwerk sowie die dazugehörende Kopf- und Handbekleidung. (2) Die Instandsetzung (kleine Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) der für Zwecke des Bühnengebrauchs getragenen Kleidungsstücke des Mitglieds hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zu besorgen. § 26 Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung Bei auswärtigen Arbeitsleistungen hat das Mitglied Anspruch auf einen angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen durch die Erstattung der Fahrkosten und die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern nach den Reisekostenbestimmungen des Arbeitgebers.

5. Abschnitt Sozialbezüge § 27 Krankenbezüge (1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, 116


Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. (2) Das Mitglied erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn es Erholungsurlaub hätte. Wird das Mitglied infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat es wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn a) es vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist. Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der das Mitglied zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. 117


(3) Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraums erhält das Mitglied für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt nicht, a) wenn das Mitglied Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3, c) für den Zeitraum, für den das Mitglied Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat. (4) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an das Mitglied Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überbezahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Ansprüche des Mitglieds gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. Verzögert das Mitglied schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes in vollem Umfang als Vorschuss; die Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe des für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. 118


(5) Der Krankengeldzuschuss wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Nettovergütung gezahlt. Nettovergütung ist die Vergütung nach § 12, vermindert um die gesetzlichen Abzüge. (6) Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 5 hat auch das Mitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 5 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitglied als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden. (7) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an, beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen. Protokollnotiz zu Absatz 1: Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. § 27 a Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen Für die a) Mitglieder, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, sowie b) Mitglieder, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhalten, die am 30. Juni 1994 zu einem Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines Normalvertrags oder eines für Bühnentechniker geltenden Tarifvertrags (BTT/BTTL) gestanden haben und die mit einem anderen Unternehmen, das Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, einen Arbeitsvertrag als Mitglied abschließen, der zum 1. Juli 1994 oder später wirksam wird, gilt anstelle des § 27 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

119


(1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. (2) Krankenbezüge werden nicht gezahlt a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an das Mitglied Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des Mitglieds gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, 120


der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält das Mitglied abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der das Mitglied zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. (3) Dem krankenversicherungspflichtigen Mitglied und dem nichtkrankenversicherungspflichtigen Mitglied, das einen Zuschuss nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge gezahlt a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechsten Woche ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit. Der Krankengeldzuschuss beträgt 100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts, vermindert um die Barleistung des Sozialversicherungsträgers. Durch Gesetz vorgesehene Abzüge von der Leistung des Sozialversicherungsträgers werden bei der Berechnung des Zuschusses nicht berücksichtigt. Bei den bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten werden die satzungsmäßigen Barleistungen der sonst zuständigen Krankenkasse berücksichtigt, gleichgültig, welche Barleistungen das private Krankenversicherungsunternehmen gewährt. Nettoarbeitsentgelt sind die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitnehmeranteil zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen).

121


(4) Dem nichtkrankenversicherungspflichtigen Mitglied, das keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge gezahlt a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechsten Woche die Hälfte der in Buchstabe a genannten Bezüge bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit. (5) Bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Absatz 1 Unterabs. 3 werden die Krankenbezüge längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. (6) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an, beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen. (7) Hat das Mitglied nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird es aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 3 und 4 maßgebende Zeit gezahlt. (8) Für Solomitglieder und Bühnentechniker findet a) Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird; b) Absatz 4 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hälfte der dort genannten Bezüge bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wird; c) Absatz 2 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fortzahlung der in Absatz 4 Buchst. b genannten Bezüge bis zur 16. Woche der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für zwei Monate vom Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung an geleistet wird. Protokollnotiz zu Absatz 1: Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. 122


§ 28 Anzeige- und Nachweispflichten (1) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 27a Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat das Mitglied eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder dem Betrieb vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Krankmeldung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist das Mitglied verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Hält sich das Mitglied bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist es darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Darüber hinaus ist das Mitglied, wenn es Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. Kehrt ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied in das Inland zurück, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange das Mitglied die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass das Mitglied die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. (2) In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 27 a Abs. 1 Unterabs. 2 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 27 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder 123


b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. des § 27 a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen. Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 3: Für Solomitglieder kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung für den ersten Krankheitstag angeordnet werden. Das gilt für alle Mitglieder vor Abstechern. § 29 Forderungsübergang bei Dritthaftung (1) Kann das Mitglied aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Mitglied Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. (2) Das Mitglied hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen. (3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mitglieds geltend gemacht werden. (4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn das Mitglied den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, dass das Mitglied die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat. § 30 Beihilfen, Unterstützungen Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie von Unterstützungen richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

124


§ 31 Jubiläumszuwendung Die Jubiläumszuwendung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen. § 32 Sterbegeld (1) Beim Tode des Mitglieds, dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung geruht hat, erhalten a) der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner, b) die Abkömmlinge des Mitglieds Sterbegeld. (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitglieds mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn das verstorbene Mitglied ganz oder überwiegend der Ernährer gewesen ist, b) sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen. (3) Als Sterbegeld werden gezahlt a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied für die restlichen Tage des Sterbemonats zugestanden hätte, b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des § 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen entspricht. (4) Ist dem Mitglied zur Zeit seines Todes die Vergütung nicht oder nicht mehr in voller Höhe weitergezahlt worden oder hat das Mitglied zur Zeit seines Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bezogen, erhalten die Hinterbliebenen als Sterbegeld a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat für den Sterbetag und die restlichen Tage des Sterbemonats zugestanden hätte, 125


b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des § 23 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen entspricht. (5) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt. (6) Sind an das verstorbene Mitglied Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden sie auf das Sterbegeld angerechnet. (7) Die Zahlung an einen der Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, werden für den Sterbemonat über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge nicht zurückgefordert. (8) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Hinterbliebenen als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten. Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag vorsieht.

6. Abschnitt Freistellung von der Arbeit Unterabschnitt 1 Erholungsurlaub § 33 Anspruchsvoraussetzungen (1) Das Mitglied erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass das Mitglied vorher ausscheidet. (3) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs, soweit dieser den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs überschreitet, für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. 126


§ 34 Dauer des Urlaubs (1) Der Urlaub beträgt in jedem Urlaubsjahr 45 Kalendertage. (2) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahrs, beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet. § 35 Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs (1) Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend in den Theaterferien gegeben und genommen werden. Er kann aus betrieblichen Gründen in zwei Teilen gegeben werden; in diesem Falle soll ein Urlaubsteil mindestens zwei Drittel des dem Mitglied zustehenden Urlaubs betragen und in den Theaterferien gegeben und genommen werden. Der kleinere Urlaubsteil kann auch zu einer anderen Zeit gegeben und genommen werden. Der Zeitpunkt des Antritts dieses Urlaubsteils ist vom Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vorher unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplans und möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitglieds festzulegen. 14 Kalendertage des Urlaubs sollen zusammenhängend während der Schulferien des jeweiligen Bundeslandes gewährt werden. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs soll spätestens bis zum 31. Dezember der jeweiligen Spielzeit erfolgen. (2) Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeit vom Beginn der Spielzeit bis zum Ende des Kalenderjahrs entfällt, ist zusammen mit dem Teil des Urlaubs, der im folgenden Kalenderjahr auf die Zeit bis zum Ende der Spielzeit entfällt, in den Theaterferien des folgenden Kalenderjahrs zu geben und zu nehmen. Dies gilt nicht für den Teil des Urlaubs, der bereits zu Beginn der Vertragszeit gegeben und genommen worden ist. Kann der Urlaub bis zum Ende der Theaterferien des folgenden Kalenderjahrs nicht genommen werden, ist er bis zum Ende dieses Kalenderjahrs anzutreten. Läuft die Wartezeit (§ 33 Abs. 2) erst im Laufe des folgenden Kalenderjahrs ab, ist der Urlaub spätestens zu Beginn der Theaterferien anzutreten. Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt. 127


§ 36 Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs (1) Erkrankt das Mitglied während des Urlaubs und zeigt es dies unverzüglich an, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen das Mitglied arbeitsunfähig war, auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; § 28 Abs. 1 gilt entsprechend. Endet das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ende der Theaterferien oder schließt sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, hat sich das Mitglied nach dem Ende der Theaterferien oder nach dem planmäßigen Ablauf seines Urlaubs oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. (2) Den Zeitpunkt des Antritts des nach Absatz 1 nachzugewährenden Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplans und möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitglieds. Der Urlaub kann, wenn er a) nicht mehr als 35 Tage beträgt, einmal b) mehr als 35 Tage beträgt, zweimal geteilt werden. Dabei beträgt der eine Teil mindestens 21 Kalendertage, im Falle des Buchstaben a jedoch nur, wenn der nachzugewährende Urlaub mindestens diesen Zeitraum umfasst. (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Buchst. a gelten entsprechend, wenn das Mitglied bei Beginn der Theaterferien wegen Krankheit arbeitsunfähig ist. § 37 Urlaubsvergütung (1) Als Urlaubsvergütung erhält das Mitglied a) die Vergütung, b) die Sondervergütung, die in Monatsbeträgen festgelegt ist, c) einen Anteil der sonstigen regelmäßig angefallenen Sondervergütungen, d) einen Anteil der Spielgelder bzw. Übersinghonorare. (2) Die nach Absatz 1 Buchst. c und d zu zahlenden Anteile betragen je zehn vom Hundert der Vergütungen, die in der in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer angefallen sind. 128


Als regelmäßig angefallen gilt eine Sondervergütung nur dann, wenn sie für sich in der in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer mindestens sechsmal angefallen ist. Zu den Sondervergütungen nach Absatz 1 Buchst. c gehören nicht die Aufwandsentschädigungen (z. B. Schminkgelder, Frackgelder, Ballkleidgelder, Reisekosten und Diäten) ohne Rücksicht darauf, ob sie einzeln abgerechnet werden oder in Monatsbeträgen festgelegt sind. Protokollnotizen: 1. Übernahmehonorare fallen, wenn sie nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, unter Absatz 1 Buchst. c. 2. Vergütungen für Doppelvorstellungen fallen unter Absatz 1 Buchst. c. Das gleiche gilt für Überstundenvergütungen nach § 67 Abs. 1 Unterabs. 4. § 38 Abgeltung des Urlaubsanspruchs (1) Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht bis zum Ende der Vertragszeit oder bis zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben und genommen werden kann, es sei denn, dass sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt. Im Falle einer fristlosen Entlassung, die durch vorsätzlich schuldhaftes Verhalten des Mitglieds veranlasst worden ist, und im Falle des fristlosen Ausscheidens des Mitglieds, sofern das Arbeitsverhältnis vom Mitglied unberechtigterweise aufgelöst worden ist, wird nur der Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Mitglied nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 34 Abs. 2 noch zustehen würde. (2) Die Geldabfindung beträgt für jeden Urlaubstag ein Dreißigstel der Urlaubsvergütung.

129


Unterabschnitt 2 Sonstige Freistellung von der Arbeit § 39 Arbeitsbefreiung (1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen das Mitglied unter Fortzahlung der Vergütung im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag b) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage c) Umzug aus dienstlichem oder betriebsbedingtem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag d) 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag e) schwere Erkrankung aa) eines Angehörigen, soweit er in 1 Arbeitstag demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden bis zu 4 Arbeits Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V tage im besteht oder bestanden hat, Kalenderjahr, cc) einer Betreuungsperson, wenn das Mitglied deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu 4 Arbeits Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, tage im übernehmen muss, Kalenderjahr. 130


Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitglieds zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. f) ärztliche Behandlung des Mitglieds, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,

erforderliche nachgewiesene Abwesenheit Einschließlich Erforderlicher Wegezeiten.

Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung sind die dienstlichen Belange der Bühne zu berücksichtigen. (2) Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als das Mitglied nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Das Mitglied hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. (3) Dem Mitglied ist auf Verlangen Arbeitsbefreiung zur Erlangung einer neuen Anstellung unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. Der Zeitpunkt und die Dauer der Arbeitsbefreiung sind so zu bestimmen, dass dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht. (4) Das Mitglied hat aus dringenden persönlichen Gründen (z. B. Eheschließung und Umzug aus persönlichen Gründen, Kommunion oder Konfirmation des eigenen Kindes, Todesfall eines engen Angehörigen und ähnliche persönliche Anlässe) in jeder Spielzeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von einem Tag oder zwei halben freien Tagen. Die Arbeitsbefreiung wird nicht gewährt, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. 131


Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Vergütung kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten. (5) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Dele­ giertentagungen, der Orts- und Lokalverbände, der Landesverbände und des Hauptvorstands bzw. der Bundesdelegiertenversammlung auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung bis zu sechs Tagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. (6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Deutschen Bühnenverein und zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen kann auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. § 40 Gastierurlaub, Aushilfen (1) Dem Mitglied kann Gastierurlaub gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Ist nichts Abweichendes vereinbart, hat das Mitglied keinen Anspruch auf die Fortzahlung der Vergütung. Der Anspruch auf Zuwendung kann für den Fall eines Gastierurlaubs von mehr als 40 Tagen für die jeweilige Spielzeit ganz oder teilweise durch eine Vereinbarung mit dem Mitglied abbedungen werden; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Für eine Aushilfstätigkeit an einer anderen Bühne, die dem Deutschen Bühnenverein angehört, kann eine Freistellung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung. § 40a Urlaubsschein Anträge auf Urlaub außerhalb der Theaterferien sind auf dem vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Darin muss zur Erreichbarkeit während des Urlaubs die Adresse und die Telefonnummer des Mitglieds 132


enthalten sein. Der Urlaub gilt erst dann als bewilligt, wenn er von der Bühnenleitung auf dem vorgeschriebenen Urlaubsschein schriftlich bestätigt ist. Der Urlaubsantrag ist unverzüglich zu bescheiden. Ein etwaiger Widerruf des Urlaubs ist schriftlich vorzubehalten. Der Urlaub soll nur widerrufen werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

7. Abschnitt Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung § 41 Zusatzversorgung Das Mitglied ist bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert, soweit die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen eine solche Pflichtversicherung vorsieht. § 41 a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung (1) Dem bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versicherten Mitglied, das nach § 231 Nr. 1 SGB VI (früher Artikel 2 § 1 AnVNG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit ist und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs abgeschlossen hat und aufrecht erhält, gewährt der Arbeitgeber auf Antrag für die Zeit, für die dem Mitglied Vergütung oder Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuss zur monatlichen Prämienzahlung in Höhe des Beitragsanteils, den der Arbeitgeber zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen hätte. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass das Mitglied für die Lebensversicherung jeweils mindestens einen Beitrag aufwendet, der als Pflichtbeitrag für das Mitglied zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre. (2) Erhöht sich der Pflichtbeitrag, der für das Mitglied zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, kann das Mitglied seiner Verpflichtung zur Erhöhung seiner Aufwendung (Absatz 1 Satz 2) 133


dadurch nachkommen, dass das Mitglied mindestens einen Beitrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher und dem nunmehr für ihn maßgebenden Pflichtbeitrag a) für die Lebensversicherung oder b) für eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Angestellten oder c) für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen als Ergänzungsbeitrag im Sinne des § 23 Abs. 5 der Anstaltssatzung verwendet. Der Zuschuss des Arbeitgebers erhöht sich in diesen Fällen um die Hälfte des aufgewendeten Mehrbetrags, höchstens jedoch um die Hälfte des Unterschiedsbetrags nach Satz 1. (3) Kommt das Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, entfällt auch der Zuschuss nach Absatz 1. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben.

8. Abschnitt Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 42 Nichtverlängerungsmitteilung Die Nichtverlängerungsmitteilungen richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen. § 43 Ordentliche Kündigung (1) Das Recht der ordentlichen Kündigung kann im Arbeitsvertrag nur so vereinbart werden, dass zum Schluss eines Vertragsjahrs oder einer Spielzeit mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden darf. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Sollen Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert werden, ist auf ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorstand hinzuwirken. Wird zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen Vorstand eine einvernehmliche 134


Regelung erzielt, ist diese für die jeweiligen Mitglieder verbindlich. Wird eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt oder widerspricht ein Mitglied der einvernehmlichen Regelung, ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit der Frist des Absatzes 1 zulässig, ohne dass es der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Rechts der ordentlichen Kündigung bedarf. (3) Absatz 2 findet auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung. Sollen für diese Mitglieder Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert werden, kann der Arbeitgeber stattdessen eine Nichtverlängerungsmitteilung aussprechen und dem Solomitglied oder dem Bühnentechniker die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen anbieten. (4) Besteht ein Recht zur auflösenden Nichtverlängerungsmitteilung wegen §§ 61 Abs. 3, 69 Abs. 3, 83 Abs. 8 oder 96 Abs. 3 nicht und wird amts- oder betriebsärztlich festgestellt, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit des Mitglieds besteht, hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag mit der Frist des Absatzes 1 ordentlich zu kündigen, ohne dass es der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Rechts der ordentlichen Kündigung bedarf. Protokollnotizen zu Absatz 2: 1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Kürzung oder Streichung von in monatlichen Pauschalen gewährten Sondervergütungen oder außertariflichen Vergütungen zum Inhalt hat, kann nicht mit dem Abschluss dieses Tarifvertrags begründet werden. 2. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zum Ziel hat, ist unzulässig. § 44 Außerordentliche Kündigung (1) Der Arbeitgeber und das Mitglied sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen 135


beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr zugemutet werden kann. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss der anderen Vertragspartei auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. § 45 Erwerbsminderung (1) Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass das Mitglied voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern das Mitglied eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Das Mitglied hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Verzögert das Mitglied schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht es Altersrente nach § 236 oder § 236 a bzw. § 36 oder § 37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, tritt an die Stelle des Bescheids des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes oder des betriebsärztlichen Dienstes. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem Mitglied das Gutachten bekannt gegeben worden ist. (2) Erhält das Mitglied keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Rentenbescheids bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes oder betriebsärztlichen Dienstes an das Mitglied. Das 136


Mitglied hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, beginnt die Frist mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. (3) Liegt bei dem Mitglied, das schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet zuvor durch eine wirksam ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung. (4) Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Rente auf Zeit bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet. (5) Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass das Mitglied nur teilweise erwerbsgemindert ist, es sei denn, das Mitglied stellt den schriftlichen Antrag, in seinem bisherigen Beruf teilweise beschäftigt zu werden. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Mitglied dem Antrag entsprechend zu beschäftigen, wenn eine dem Antrag entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Beschäftigung angemessen zu kürzen. Besteht die Beschäftigungsmöglichkeit nicht, gelten Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor der schriftlichen Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber endet bzw. ruht. § 46 Übergangsgeld (1) Das Mitglied, das am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens vier Jahren (Spielzeiten) 137


bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld, wenn für das Ausscheiden a) die Auflösung des Theaters, b) die Auflösung der Sparte des Theaters, der es angehört, c) die Zusammenlegung des Theaters mit einem oder mehreren anderen Theatern ursächlich ist. (2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn a) das Mitglied das Ausscheiden verschuldet hat, b) das Mitglied gekündigt hat oder das Arbeitsverhältnis nicht verlängert, c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet ist, d) dem Mitglied aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrags oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird, e) das Mitglied aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld jedoch gewährt, wenn 1. das Mitglied wegen a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus, b) einer Körperbeschädigung, die es zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht, c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt, 2. das weibliche Mitglied außerdem wegen a) Schwangerschaft, b) Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

138


(4) Das Übergangsgeld wird nach der dem Mitglied am Tag vor dem Ausscheiden zustehenden monatlichen Vergütung bemessen. Es beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von 4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen, 6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen, 9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen, 12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen. Das Übergangsgeld wird in einer Summe ausgezahlt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nachgewiesen ist. (5) Erhält das Mitglied eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes oder eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung aufgrund eines Vergleichs, werden diese Leistungen auf das Übergangsgeld angerechnet. Liegen sowohl die Voraussetzungen für das Übergangsgeld als auch für die Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels vor, so erhält das Mitglied die für ihn günstigere Leistung, die Gewährung der anderen Leistung ist ausgeschlossen. (6) Das Mitglied, das noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an demselben Theater beschäftigt war und aus den in Absatz 1 genannten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat das Mitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

9. Abschnitt Hausordnung § 47 Ordnungsausschuss (1) Für die einzelnen Beschäftigtengruppen wird ein Ordnungsausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern sowie gleich vielen Ersatzmitgliedern. Sie werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern gewählt. 139


Der Ordnungsausschuss wählt einen Obmann. Für die Wahlen und die Amtszeit finden die §§ 48 und 49 sinngemäß Anwendung. Die Bildung eines gemeinsamen Ordnungsausschusses ist zulässig, soweit nicht eine Beschäftigtengruppe widerspricht. Die Beratungen des Ordnungsausschusses sind vertraulich. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns. Ist ein Mitglied des Ordnungsausschusses Partei, so ist an seiner Stelle ein Ersatzmitglied zuzuziehen. (2) Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen können vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Ordnungsausschuss durch Verwarnung oder Bußgeld geahndet werden. Bußgelder dürfen im einzelnen Fall den Betrag von vier Tagesgagen nicht übersteigen. Das Mitglied ist vorher zu hören. (3) Alle den Betrieb berührenden Streitigkeiten, die unter den Mitgliedern entstehen, sind zunächst dem Ordnungsausschuss zur Schlichtung zu unterbreiten. Der Ordnungsausschuss kann dem Arbeitgeber ein Gutachten erstatten. Bei dienstlichen Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und einem Bühnenvorstand kann der Entscheidung der zuständigen Stelle ein Sühneversuch vor dem Arbeitgeber und dem Obmann des Ordnungsausschusses vorausgehen. (4) Alle Bußgelder müssen für wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen verwendet werden, die den Mitgliedern zugutekommen.

10. Abschnitt Opernchor- und Tanzgruppenvorstände § 48 Wahl und Zusammensetzung des Opernchor- und des Tanzgruppenvorstands (1) Die Mitglieder des Opernchors und der Tanzgruppe wählen in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Opernchorvorstand und einen Tanzgruppenvorstand (Vorstand). 140


(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Opernchor bzw. der Tanzgruppe mehr als eine Spielzeit angehören. (3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem stellvertretenden Obmann und einem weiteren Mitglied. (4) Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn der Spielzeit. Die von dem bishe­ ri­gen Vorstand einzuberufende Versammlung wählt einen Wahlvorstand. Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der vom Wahlvorstand einzuberufenden Wahlversammlung schriftlich bei dem Wahlvorstand einzureichen. Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge und leitet die Wahl. (5) Zur Wahl des Obmanns werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. Gewählt ist im ersten Wahlgang der Bewerber, der die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, findet er als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält. Der stellvertretende Obmann und das weitere Mitglied werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Anzahl der Stimmen. Die Wahlversammlung kann bestimmen, dass auch zur Wahl des stellvertretenden Obmanns und der weiteren Mitglieder das in Unterabsatz 1 vorgesehene Wahlverfahren angewendet wird. (6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. Dieser hat dem Arbeitgeber das Wahlergebnis mitzuteilen. § 49 Amtszeit des Vorstands (1) Die Amtszeit des Vorstands erstreckt sich auf zwei Spielzeiten. (2) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch a) Ablauf der Amtszeit, b) Niederlegung des Amtes, c) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Opernchormitglied bzw. als Tanzgruppenmitglied bei der betreffenden Bühne, 141


d) Abwahl. (3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird der Vorstand durch Nachwahl für die restliche Amtszeit ergänzt. (4) Der Antrag auf Abwahl eines Mitglieds des Vorstands kann von zwei Dritteln der Opernchormitglieder bzw. der Tanzgruppenmitglieder bei dem Vorstand schriftlich gestellt werden. Liegt der Antrag vor, hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine Versammlung abzuhalten, in der über den Abwahlantrag geheim abgestimmt wird. Die Abwahl ist wirksam erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben. § 50 Geschäftsordnung des Vorstands (1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (2) Der Vorstand hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen. (3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich. (4) Der Arbeitgeber nimmt nur an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist. § 51 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands (1) Der Vorstand wirkt mit bei der Auswahl von Bewerbern, für die Tanzgruppe jedoch nur, wenn die Bewerber durch ein Vortanzen vor Ort ermittelt werden. Er wirkt außerdem mit in allen sonstigen Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind. (2) Beim Probedirigieren von Bewerbern für die Stelle des Chordirektors oder seines Stellvertreters ermittelt der Opernchorvorstand die Auffassung des Opernchors und vertritt sie gegenüber dem Arbeitgeber. (3) Der Vorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehene Spielplan- und Probeneinteilung geltend machen, die der Arbeitgeber in seine Erwägungen einbeziehen soll. (4) Der Vorstand wirkt daran mit, dass Proben und Veranstaltungen reibungslos ablaufen. (5) Beabsichtigt der Arbeitgeber, für den Opernchor Mitglieder in Teilzeitarbeit zu beschäftigen, wirkt der Opernchorvorstand an dieser Entscheidung mit. 142


Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2: Zu den Fällen, in denen dem Vorstand durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind, gehören insbesondere 1. die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten (§ 80 UrhG), 2. die Änderung außertariflicher Regelungen (§ 43 Abs. 2), 3. die Änderung von Probenregelungen (§§ 72, 85), 4. die Verkürzung von Ruhezeiten (§§ 73, 86), 5. die Abweichung von den Regelungen über freie Tage (§§ 74, 87), 6. die Abgeltung eines Sondervergütungsanspruchs durch Freizeit (§ 79 Abs. 4 und § 92 Abs. 3), 7. das Nichtverlängerungsverfahren (§§ 83, 96). Die in den Fällen 1.–6. unter Mitwirkung des jeweiligen Vorstands erzielten Regelungen sind für die Mitglieder der jeweiligen Beschäftigtengruppe verbindlich. § 52 Schutz der Vorstandsmitglieder (1) Den Mitgliedern des Vorstands dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Nachteile erwachsen. (2) Der Vorstand wird zur Entlastung je Monat seiner Tätigkeit von der Teilnahme an drei Proben befreit. Der Vorstand entscheidet, welches Vorstandsmitglied die Befreiung in Anspruch nimmt. Die Probe ist für das jeweilige Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bestimmen.

11. Abschnitt Schiedsgerichtsbarkeit § 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.

143


II. Besonderer Teil

1. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Solo § 54 Besondere Mitwirkungspflicht – Solo (1) Das Mitglied ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. (2) Der Arbeitgeber hat die Dienste des Solomitglieds abzunehmen; er hat das Solomitglied angemessen zu beschäftigen. Als angemessen ist die Beschäftigung anzusehen, die sowohl den Interessen des Solomitglieds als auch den Interessen des Arbeitgebers gleichermaßen gerecht wird. (3) Dem Solomitglied dürfen keine seiner vertraglichen Vereinbarung fernliegenden Aufgaben ohne seine ausdrückliche Zustimmung übertragen werden. (4) Zur Mitwirkung bei Proben für eine Aufführung ist das Solomitglied auch dann verpflichtet, wenn die Hauptprobe, die Generalprobe und die Premiere in die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen. (5) Das darstellende Solomitglied hat auch Rollen und Partien von kleinerem Umfang zu übernehmen; Absatz 2 bleibt unberührt. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei Pantomimen besteht nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist. (6) Das darstellende Solomitglied ist in der Kunstgattung und in dem Kunstfach – soweit jeweils arbeitsvertraglich vereinbart – zu beschäftigen. Die Bezeichnung eines bestimmten Kunstfachs der Kunstgattung Schauspiel kann im Arbeitsvertrag durch eine Umschreibung des Rollengebiets nach charakteristischen Merkmalen ersetzt werden. Sofern ein Rollengebiet vereinbart ist, hat das darstellende Solomitglied keinen Anspruch auf jede Rolle oder Partie seines Rollengebiets; in diesem Fall muss sich die Beschäftigung jedoch im Rahmen des Rollengebiets halten. Das darstellende Solomitglied hat einen Anspruch auf bestimmte Rollen oder Partien nur, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sind. 144


(7) Eine Probe, bei der das darstellende Solomitglied mitwirkt, darf der Öffentlichkeit nur mit seiner Zustimmung zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht für öffentliche Generalproben. (8) Ist das Solomitglied der Auffassung, zu der Erfüllung einer ihm zugewiesenen Aufgabe nicht verpflichtet zu sein, so kann es das Schiedsgericht mit dem Ziel anrufen, feststellen zu lassen, dass es zu der Erfüllung der Aufgabe nicht verpflichtet ist. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts hat das Solomitglied die Aufgabe durchzuführen, vorbehaltlich aller Ansprüche, die ihm gegen den Arbeitgeber aus der unberechtigten Zuweisung einer Aufgabe gegebenenfalls erwachsen. § 55 Proben – Solo (1) Die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) ergeben sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne. Dies gilt auch für Haupt- und Generalproben. § 56 bleibt unberührt. (2) Das Solomitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag sowie nach Beschäftigung in einer Abendaufführung an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten. In der Vorprobenzeit kann der Arbeitgeber dem Solomitglied Gelegenheit zur Durchführung einer an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Probe gewähren. Als Vorprobenzeit gilt die Zeit zwischen dem Ende der Spielzeitferien und der ersten Vorstellung, bei Mehrspartentheatern der jeweiligen Sparte. § 56 Ruhezeiten – Solo (1) Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit, insbesondere nach der Abendaufführung oder nach der Heimkehr von auswärtigen Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Solomitglied eine elfstündige Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren. Die Nachtruhezeit darf um zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Vor der Entscheidung über die Verkürzung ist der Sprecher der Sparte zu hören. 145


(2) Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzurechnen. (2) Außer bei Haupt- und Generalproben sowie bei weiteren zeitlich unbegrenzten Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie § 85 Abs. 2 und 4 ist das Solomitglied nicht verpflichtet, in einer Probe während der letzten vier Stunden vor Beginn seiner Tätigkeit in einer Aufführung mitzuwirken, es sei denn, dass Spielplan- oder Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig machen. Bei Nachmittagsvorstellungen oder auswärtigen Gastspielen des Theaters kann die Ruhezeit auf drei Stunden verkürzt werden. Unter Beginn der Tätigkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem das Solomitglied im Theater erscheinen muss. (3) Zwischen zwei Proben und vor einer Probe, die nach einer Aufführung stattfindet, ist dem Solomitglied eine angemessene Ruhezeit einzuräumen. § 57 Freie Tage – Solo (1) Die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen wird durch die während des Ausgleichszeitraums einer Spielzeit eintretende Freizeit ausgeglichen. Jedenfalls erhält das Solomitglied außerhalb der Theaterferien je Spielzeit acht freie Tage, an denen das Solomitglied nicht erreichbar sein muss. Am 1. Mai und am 24. Dezember können freie Tage nicht gewährt werden. (2) In die Freizeit nach Absatz 1 ist jede Freizeit einzurechnen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Nachtruhezeit (§ 56 Abs. 1) anfällt. Dies gilt einschließlich jedes bezahlten Gastierurlaubs. (3) In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen. (4) Absatz 1 Satz 2 findet auf Souffleure, Inspizienten, Regieassistenten und Repetitoren keine Anwendung. Sie erhalten pro Woche (mit Ausnahme der Theaterferien) einen ganzen oder zwei halbe freie Tage.

146


§ 58 Vergütung – Solo (1) Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt mindestens 2.000, – € monatlich. Mit der Gage sind die von dem Solomitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. (2) Neben der Gage können mit dem Solomitglied besondere Vergütungen wie Spielgelder oder Übersinghonorare vereinbart werden. (3) Für die Mitwirkung a) in weiteren an demselben Tag stattfindenden Aufführungen, b) in zwei gleichzeitig stattfindenden Aufführungen, wenn mit der Doppelbeschäftigung eine Erschwernis verbunden ist, ist eine besondere angemessene Vergütung zu vereinbaren. Die Vergütung für die Mitwirkung in den in dem Unterabsatz 1 Buchst. a genannten Fällen ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren. (4) (gestrichen) (5) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend von § 12a a) das neu engagierte Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit tarifvertraglich wirksam wird, b) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird, c) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter Gastierurlaub von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt wird, d) das Solomitglied an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn seine Gage höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage. Protokollnotiz zu Absatz 1: Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt überprüft. § 59 Rechteabgeltung – Solo (1) Neben der Gage (§ 58 Abs. 1) erhält das Solomitglied zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder auf147


gezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar. (2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen. (3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird. (4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird). (5) Die Rechteabgeltung kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 arbeitsvertraglich vereinbart werden. § 59a Jubiläumszuwendung – Solo Das Solomitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von 25 Jahren 350,00 €, 40 Jahren 500,00 €. Solotänzer erhalten abweichend von Satz 1 als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von 15 Jahren 350,00 €, 25 Jahren 500,00 €.

148


§ 60 Vermittlungsgebühr – Solo (1) Die wegen des Vertragsabschlusses gegebenenfalls anfallende Vermittlungsgebühr tragen das Solomitglied und der Arbeitgeber je zur Hälfte. Die anteilige Kostentragung durch den Arbeitgeber erfolgt nur, wenn dieses entweder im Beschäftigungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder wenn der Name des Künstlers dem Arbeitgeber für den jeweiligen Beschäftigungsvertrag durch den Vermittler auf Anfrage des Arbeitgebers bekannt gemacht wurde. (2) Absatz 1 gilt weder für die vertragliche Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses noch für die Vertragsverlängerung durch das Nichtaussprechen einer Nichtverlängerungsmitteilung. § 61 Nichtverlängerungsmitteilung – Solo (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht. (3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben 149


Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach den Unterabsätzen 1 und 2 nicht angerechnet werden. Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Zeigt sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 zunächst nur an oder gibt sie diese erst im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 bekannt, findet Satz 1 Anwendung, wenn sie den Nachweis nach Satz 1 unverzüglich erbringt. Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist. Soweit sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 vor der nach den Unterabsätzen 1 und 2 unzulässigen Nichtverlängerungsmitteilung auf einen bevorstehenden Intendantenwechsel berufen könnte, kann er sich in dem Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach Beendigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen weiterhin auf diesen Intendantenwechsel berufen. In diesem Fall findet § 62 entsprechend Anwendung. (4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied – auf dessen schriftlichen Wunsch auch den Sprecher der Sparte, der das Solomitglied angehört, oder das von dem 150


Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist – zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist. (5) Das Solomitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Solomitglieds spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Solomitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam. (6) Ist das Solomitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das Solomitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Solomitglieds jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der das Solomitglied angehört, oder das von dem Solomitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein. (7) Der auf Wunsch des Solomitglieds beteiligte Sprecher der Sparte und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren. (8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben. 151


(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Solomitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Die Absätze 3 bis 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende der Spielzeit ausgesprochen wird, in der das Solomitglied das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat. Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3: Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind. § 62 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels – Solo (1) Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Solomitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. Die Abfindung beträgt bei einer unterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von 4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen, 6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen, 9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen, 12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen. Das Solomitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Für den Nachweis, 152


dass kein Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. Hat es diesen Nachweis nicht erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen. (2) Zieht das Solomitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Solomitglied kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. (3) Das Solomitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat das Solomitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen. (4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Musikalische Oberleiter, Direktoren des künstlerischen Betriebes, leitende Regisseure der Oper (Oberspielleiter), leitende Regisseure des Schauspiels (Oberspielleiter), Ausstattungsleiter und Chefdramaturgen sowie Referenten des Intendanten. Sie gelten nicht für das Solomitglied, wenn dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. 153


Protokollnotiz: Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors, Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.

2. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker § 63 Besondere Mitwirkungspflicht – Bühnentechniker Der Bühnentechniker ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. § 64 Arbeitszeit – Bühnentechniker (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt der gesamten Spielzeit 40 Stunden. Sie kann arbeitsvertraglich bis zu 6 Stunden wöchentlich verlängert werden; § 43 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung. (2) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden. (3) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag, einschließlich der Reisetage, mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt. Fahrten des Ensembles oder eines Teils des Ensembles zu regelmäßig bespielten Abstecherorten gelten nicht als Dienstreisen. Die bei solchen Fahrten anfallenden Fahrzeiten gelten zur Hälfte als Arbeitszeit; hierbei wird eine Entfernung von 50 Kilometer einer Stunde gleichgesetzt. (4) Eine Überstunde liegt vor, wenn der Bühnentechniker die vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Absatz 1) in einer Woche überschreitet, ohne dass diese Überschreitung innerhalb der Spielzeit oder im unmittelbaren Anschluss an die der Spielzeit folgenden Theaterferien ausgeglichen wird. 154


(5) Abweichende Regelungen können im Rahmen des § 7 ArbZG durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen werden. § 65 Ruhezeiten – Bühnentechniker (1) Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit oder nach der Heimkehr von auswärtigen Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Bühnentechniker eine elfstündige Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren. Die Nachtruhezeit darf um zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Vor der Entscheidung über die Verkürzung ist der Sprecher der Sparte zu hören. Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzurechnen. (2) Außer bei Haupt- und Generalproben, bei weiteren zeitlich unbegrenzten Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie nach § 85 Abs. 2 und 4 sowie bei technischen Proben ist zwischen dem Ende des Vormittagsdienstes und dem Beginn des Abenddienstes eine zweistündige Ruhezeit zu gewähren, es sei denn, dass Spielplan- oder Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine Verkürzung dieser Ruhezeit notwendig machen. § 66 Freie Tage – Bühnentechniker (1) Der Bühnentechniker hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Tag wöchentlich. Wird auf Anordnung an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so wird dafür ein freier Tag gewährt. (2) Der Ausgleichszeitraum für die Gewährung der freien Tage ist die Spielzeit. Die freien Tage sollen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bühne möglichst gleichmäßig innerhalb der Spielzeit verteilt werden. Freie Tage können auch zusammenhängend (z. B. für bezahlten Gastierurlaub) gewährt werden. Wegen der künstlerischen Belange der Bühne kann ein freier Tag auch durch zwei halbe freie Tage ersetzt werden. 155


(3) Die freien Tage nach Absatz 1 Unterabs. 1 gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen. (4) Der Bühnentechniker gibt dem Arbeitgeber vor Antritt des freien Tags bekannt, ob und wie er gegebenenfalls zu erreichen ist. § 67 Vergütung – Bühnentechniker (1) Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. Sie beträgt mit Wirkung zum 1. September 2015 mindestens 2.000, – € monatlich. Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 64 Abs. 1 Satz 2 arbeitsvertraglich verlängert, erhöht sich die Mindestgage nach Satz 2 für jede Stunde der Verlängerung um 50 €. Wird mit einem Bühnentechniker nach § 5 Abs. 3 eine Teilzeit vereinbart, kann die Mindestgage nach Unterabsatz 1 unterschritten werden, jedoch um nicht mehr, als sich aus dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt. Mit der Gage sind die von dem Bühnentechniker nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt. Die Vergütung der Überstunde (§ 64 Abs. 4) beträgt 1/145 der Gage. Bei Teilzeitarbeitszeit (§ 5 Abs. 3) und bei Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 64 Abs. 1) ist Berechnungsgrundlage die auf eine wöchentlich regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden umgerechnete Gage. (2) Neben der Gage können mit dem Bühnentechniker besondere Vergütungen vereinbart werden. (3) (gestrichen) (4) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend von § 12a a) der neu engagierte Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate seiner Tätigkeit tarifvertraglich wirksam wird, b) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird, 156


c) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter Gastierurlaub von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt wird, d) der Bühnentechniker an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn seine Gage höher ist als der dreifache Betrag der Mindestgage.

Protokollnotizen zu Absatz 1: 1. Die Höhe der Mindestgage wird zum gegebenen Zeitpunkt überprüft. 2. Beläuft sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags die Gage eines Bühnentechnikers einschließlich der Theaterbetriebszulage nach § 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag, der die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannte Mindestgage unterschreitet, erhält er die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannte Mindestgage unter Anrechnung der ihm bislang gewährten Theaterbetriebszulage. Beläuft sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags die Gage eines Bühnentechnikers einschließlich der Theaterbetriebszulage nach § 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag, der der in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannten Mindestgage entspricht oder diese Mindestgage übersteigt, bleibt die Gage unverändert. Für Verträge mit Gagenvereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 dieser Protokollnotiz gelten § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 BTT vom 25. Mai 1961 in der Fassung vom 23. September 1996 bzw. § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 BTTL vom 28. Juni 1968 in der Fassung vom 23. September 1996 einschließlich der Übergangsregelung für das Beitrittsgebiet weiter. Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit gelten Sätze 1 bis 3 dieser Protokollnotiz entsprechend. § 68 Rechteabgeltung – Bühnentechniker (1) Soweit ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht besteht, erhält der Bühnentechniker neben der Gage (§ 67 Abs. 1) zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar. 157


(2) Im Fall von Absatz 1 sind Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen in angemessener Höhe zu zahlen. (3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird. (4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird). § 68a Jubiläumszuwendung – Bühnentechniker Der Bühnentechniker erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von 25 Jahren 350,00 €, 40 Jahren 500,00 €. § 69 Nichtverlängerungsmitteilung - Bühnentechniker (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen 158


sein. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht. (3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedin­ gungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und der Bühnentechniker vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden. (3a) Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Zeigt sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 zunächst nur an oder gibt sie diese erst im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 bekannt, findet Satz 1 Anwendung, wenn sie den Nachweis nach Satz 1 unverzüglich erbringt. Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschafts159


woche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist. Soweit sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 vor der nach den Unterabsätzen 1 und 2 unzulässigen Nichtverlängerungsmitteilung auf einen bevorstehenden Intendantenwechsel berufen könnte, kann er sich in dem Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach Beendigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen weiterhin auf diesen Intendantenwechsel berufen. In diesem Fall findet § 70 entsprechend Anwendung. (4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er den Bühnentechniker – auf dessen schriftlichen Wunsch den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist – zu hören. Der Bühnentechniker ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist. (5) Der Bühnentechniker und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Bühnentechnikers spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, der Bühnentechniker verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, den Bühnentechniker fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam. (6) Ist der Bühnentechniker durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers jedoch verpflichtet, den Sprecher der Sparte, der der Bühnentechniker angehört, 160


oder das von dem Bühnentechniker benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein. (7) Der auf Wunsch des Bühnentechnikers beteiligte Sprecher der Sparte und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren. (8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben. (9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn der Bühnentechniker bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Die Absätze 3 bis 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende der Spielzeit ausgesprochen wird, in der der Bühnentechniker das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat. Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3: Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind. § 70 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels – Bühnentechniker (1) Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr 161


im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Bühnentechniker innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von 4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen, 6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen, 9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen, 12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen. Der Bühnentechniker hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. Hat er diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen. (2) Zieht der Bühnentechniker nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Bühnentechniker kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. (3) Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen 162


Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat der Bühnentechniker den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen. (4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Technische Direktoren und technische Leiter. Sie gelten nicht für den Bühnentechniker, wenn dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Protokollnotiz: Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors, Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.

3. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Chor § 71 Besondere Mitwirkungspflicht – Chor (1) Die Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds umfasst alle darstellerischen Tätigkeiten zur künstlerischen Ausgestaltung der Chorleistung. Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchors vorsieht, ist dieser in der Regel mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen. (2) Zur Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds gehören auch a) das Singen in einem anderen Kunstfach (Stimmgruppe), wenn dieses Kunstfach mit dem vereinbarten Kunstfach (Stimmgruppe) 163


stimmverwandt und die Übernahme nach Stimmlage und Dauer der Beanspruchung nicht stimmschädigend ist. Ein Auswechseln oder Verstärken von Alt und Tenor oder umgekehrt ist in Ausnahmefällen gestattet. Im Übrigen besteht eine Stimmverwandtschaft jedenfalls zwischen dem 1. Tenor und 2. Tenor, zwischen dem 1. Bass und dem 2. Bass, zwischen dem 1. Sopran und dem 2. Sopran und zwischen dem 1. Alt und dem 2. Alt, b) das Singen einer kleinen Choroper in fremder Sprache, jedoch nicht in einer anderen als der Originalsprache des Librettos, c) die Sprechchorleistung, d) andere Leistungen, aa) die für den Opernchor in der Partitur oder dem Libretto vorgesehen sind oder bb) die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist, 
 e) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen, insbesondere mit szenischer Darstellung, im Schauspiel jedoch nur, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist, f) die Chorgesangsleistung, wenn die Stimmgruppe wegen des unvorhergesehenen Ausfalls anderer Mitglieder der Stimmgruppe nur einzeln besetzt ist, g) die Mitwirkung bei Statisterie und Komparserie, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist, h) die pantomimische Leistung sowie Gesellschaftstänze und ähnliche Tanzleistungen, im Schauspiel jedoch nur, wenn die gesangliche Leistung eines Opernchors bei der Veranstaltung vorgesehen ist. (3) Das Opernchormitglied ist darüber hinaus zu folgender Mitwirkung verpflichtet a) zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien, b) zum Singen einer mittleren oder großen Choroper in fremder Sprache, jedoch nicht in einer anderen als der Originalsprache des Librettos, c) zu anderen Tanzleistungen, als sie in Absatz 2 Buchst. h vorgesehen sind, 164


d) zum Singen einer Einzelstimme im chorischen Zusammenhang bei Werken des zeitgenössischen Musiktheaters.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. e und Absatz 3 Buchst. a: Die tarifvertragliche Einordnung der Leistung bestimmt sich nach der jeweiligen szenisch-musikalischen Realisierung sowie nach dem Umfang der solistischen Sprech- oder Gesangsleistung, nicht nach der Bezeichnung im Libretto oder in der Sekundärliteratur. Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. f: Im Musical besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung bei jeder mit mehreren Opernchormitgliedern zu erbringenden Gesangsleistung, auch wenn die jeweilige Stimmgruppe nur einzeln besetzt ist (z. B. Quartette, Quintette). Protokollnotiz zu Absatz 3 Buchst. b: Ob für den Herrenchor und den Damenchor eine große oder mittlere Choroper vorliegt, bestimmt sich nach der 8. Auflage des „Handbuch der Oper“ von Rudolf Kloiber. Nicht im „Handbuch der Oper“ aufgeführte Opern sind nach gleichen Maßstäben zu beurteilen. § 72 Proben – Chor (1) Chorgesangsproben dürfen zwei Stunden nicht überschreiten. Opernchormitglieder sind zu Nachstudierproben verpflichtet, soweit sie das Repertoire der Bühne zum Zeitpunkt ihres Beschäftigungsbeginns nicht beherrschen; für diese Opernchormitglieder kann die Chorgesangsprobe auf zweieinhalb Stunden ausgedehnt werden. Chorproben mit Orchester, die nicht Bühnenproben im Sinne von Absatz 2 sind (Orchestersitzproben), sollen zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. Dienen diese Proben ausschließlich den Proben des Chorgesangs, findet Unterabsatz 1 entsprechend Anwendung. (2) Bühnenproben sollen drei Stunden nicht überschreiten. Finden innerhalb einer Probe eine Chorgesangsprobe und eine Bühnenprobe statt, soll die Chorgesangsprobe eine Stunde nicht überschreiten. Eine Bühnenorchesterprobe je Neuinszenierung soll vier Stunden nicht überschreiten. 165


(3) Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich nicht begrenzt. Das Opernchormitglied ist zudem verpflichtet, an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung mitzuwirken. (4) Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand geteilt werden. Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden, der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten. (5) Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten übernommen wird, ist das Opernchormitglied zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten Probe vor der dortigen ersten Aufführung. (6) Neu engagierte Opernchormitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen. (7) Nimmt der Arbeitgeber die Vierstundenprobe (Absatz 2 Satz 3), eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe in Kostüm und Maske (Absatz 3 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe (Absatz 5) in Anspruch, ist dem Opernchormitglied für jede dieser Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer Spielzeit mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das Opernchormitglied nicht mehr als sechs zusätzliche freie Tage. Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 5) pro Spielzeit wird kein freier Tag gewährt. Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag gewährt werden. Sind mehrere zusätzliche freie Tage zu gewähren, sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt werden. (8) Dem Opernchormitglied soll während der Bühnenprobe eine angemessene Pause gewährt werden; die Pause wird nicht auf die Probendauer angerechnet. Während der Chorgesangsprobe soll eine angemessene 166


Arbeitsunterbrechung stattfinden; die Arbeitsunterbrechung wird nicht auf die Probendauer angerechnet, wenn sie 15 Minuten oder länger dauert. Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. Innerhalb einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die zulässige Probendauer nicht überschreitet. Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen schwieriger Ensemblestellen für die laufende Vorstellung vor und während derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern. Entsprechendes gilt in Ausnahmefällen auch für schwierige Chorstellen auf Veranlassung des musikalischen Leiters der Aufführung im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand. Ebenfalls keine Proben sind bei Gastspielen szenische und akustische Verständigungen im erforderlichen Umfang, höchstens jedoch von 30 Minuten Dauer. (9) Ein Opernchormitglied, das abends bei der Aufführung oder der Hauptoder der Generalprobe einer großen Choroper oder eines großen Chorwerks (Anlage 7) mitzuwirken hat, darf am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei Eintritt unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand zulässig. (10) Das Opernchormitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung, nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten. (11) Im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand sind Abweichungen im Einzelfall zulässig. § 73 Ruhezeiten – Chor (1) Das Opernchormitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten: a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem sich das Opernchormitglied zu einer Aufführung im Theater oder bei 167


einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden hat, b) vier Stunden zwischen zwei Proben, c) zwei Stunden vor einer Probe, die nach einer Aufführung stattfindet, wobei sich die Ruhezeit auf drei Stunden verlängert, soweit in der Aufführung eine große Choroper oder ein großes Chorwerk (Anlage 7) aufgeführt wurde, d) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach der Heimkehr von einem Gastspiel zur Nachtzeit (Nachtruhezeit). (2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden a) bei Haupt- und Generalproben, b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt, darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden, c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit, jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen, d) im Benehmen mit dem Opernchorvorstand, wenn betriebliche Gründe, insbesondere die Störung des Spielplans oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet, um eine Stunde, ausgenommen vor Aufführungen von großen Choropern oder von großen Chorwerken (Anlage 7). (3) Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. d kann bei einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen. (4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand vorgenommen werden, wobei die Nachtruhezeit nur dann bis zu zwei Stunden verkürzt werden darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. Protokollnotiz zu Absatz 1: Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde verlängert 168


werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts der Belastung des Opernchormitglieds in der Vorstellung angemessene Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer großen Choroper oder vor einem großen Chorwerk, Anlage 7). Protokollnotiz zu Absatz 2: Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine Stunde verkürzt wird. § 74 Freie Tage – Chor (1) Das Opernchormitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag je Woche. (2) Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen. Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich der Opernchor auf Gastspielreise befindet. (3) Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren. 26 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren; für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt, beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt werden. Der halbe freie Tag darf nicht am Sonntagvormittag gewährt werden. (4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag noch ein halber freier Tag gewährt werden. (5) Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen. 169


(6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand Abweichungen von den Absätzen 2 bis 5 zulässig. Im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand kann ein freier Tag durch zwei halbe freie Tage ersetzt werden. § 75 Vergütung – Chor (1) Die Vergütung der Opernchormitglieder besteht aus der Gage (§ 76) und der Zulage (§ 78). (2) Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Opernchormitgliedern zustehenden Gage einschließlich der Zulagen nach § 78. (3) Das teilzeitbeschäftigte Opernchormitglied erhält von der Vergütung nach Absatz 1 den Teil, der dem Umfang seiner Beschäftigung (§ 5 Abs. 3) entspricht. § 76 Gagenklassen/Gage – Chor (1) Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1 a bis 2 b bemessen, die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten, in die das Orchester derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse A mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a TVK 1a A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher Höhe eine Zulage nach der Fußnote 2 zu dieser Vergütungsgruppe gewährt wird 1b B mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b TVK 2a B, C und D 2b. Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Opernchormitglieder ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.

170


(2) Die Gagen betragen monatlich in der Gagenklasse 1a ab 3.418,00 € 1b von 3.340,00 € bis 3.417,00 €
 2a von 3.072,00 € bis 3.339,00 €
 2b von 2.605,00 € bis 3.071,00 €
 Die Gagen betragen im Tarifbereich TVöD ab dem 1. März 2018 monatlich in der Gagenklasse 1a ab 3.502,00 € 1b von 3.419,00 € bis 3.501,00 €
 2a von 3.138,00 € bis 3.418,00 €
 2b von 2.646,00 € bis 3.137,00 €
 (3) Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 80 v. H. der Gage. Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung. Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3 1. Für Opernchormitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem Arbeitgeber bereits als Opernchormitglieder beschäftigt waren, gilt die Protokollnotiz zu § 59 NV Chor/Tanz mit folgendem Wortlaut weiter: Erhält das Opernchormitglied auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von Ansprüchen nach § 11 NV Chor in Monatsbeträgen berechnete pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Chorvorstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung zur Hälfte anzurechnen. 2. Ansprüche nach § 79 bestehen nicht, soweit die dort genannten sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung abgegolten werden.

171


§ 77 Ortszuschlag – Chor (gestrichen) § 78 Zulage – Chor (1) Die Zulage wird nach der Dienstzeit als Opernchormitglied von 4 Jahren in Höhe von 4,5 v.H., 8 Jahren in Höhe von weiteren 3,5 v.H., 12 Jahren in Höhe von weiteren 2,5 v.H. in den Gagenklassen 1 a, 1 b und 2 a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags der Gagenklasse (§ 76 Abs. 1), der das Opernchormitglied angehört, in der Gagenklasse 2 b vom mittleren Rahmenbetrag gezahlt. Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Opernchormitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, zurückgelegt hat. (2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und mehr werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als 50 Cent auf volle Euro abgerundet. § 79 Sondervergütungen – Chor (1) Mit der Vergütung (§ 75 Abs. 1) sind die von dem Opernchormitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt. (2) Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied zusätzlich für a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 71 Abs. 3 Buchst. a) eine angemessene Sondervergütung, b) das Singen einer mittleren Choroper in fremder Sprache (§ 71 Abs. 3 Buchst. b) eine Viertel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung, sofern das Werk nicht in italienischer, französischer oder englischer Sprache aufgeführt wird, c) das Singen einer großen Choroper in fremder Sprache (§ 71 Abs. 3 Buchst. b) eine Drittel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung, d) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tag stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage (§ 75 Abs. 2), 172


e) andere Tanzleistungen (§ 71 Abs. 3 Buchst. c) eine angemessene Vergütung, f) das Singen einer Einzelstimme im chorischen Zusammenhang bei Werken des zeitgenössischen Musiktheaters (§ 71 Abs. 3 Buchst. d) eine angemessene Sondervergütung. (3) Für die Mitwirkung in Konzerten erhält das Opernchormitglied neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) eine angemessene Sondervergütung von einer bis zu vier Tagesgagen (§ 75 Abs. 2), es sei denn, es handelt sich um Konzerte aus besonderen Anlässen oder um konzertante Aufführungen eines musikalischen Bühnenwerks. (4) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b bis e und des Absatzes 3 kann statt der vorgesehenen Sondervergütungen – im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand – auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden. Bei der Gewährung von Freizeitausgleich findet § 36 Abs. 1 entsprechend Anwendung. Die ärztliche Bescheinigung ist bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen. Die Höhe der besonderen Vergütung (Absatz 2 Buchst. a und e, Absatz 3) oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart werden. (5) Den Opernchormitgliedern kann für besondere künstlerische Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne. Protokollnotiz zu Absatz 1: Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung des Damenchors in „Rigoletto“. Protokollnotiz zu Absatz 3: 1. Unter „Konzert“ (bzw. „Konzerte“) ist nicht die einzelne Konzertveranstaltung, sondern die jeweilige Konzerteinstudierung einschließlich einer oder mehrerer Aufführungen zu verstehen. 2. Als Konzert gilt auch das szenisch aufgeführte große Chorwerk (Anlage 7).

173


§ 80 Rechteabgeltung – Chor (1) Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar. (2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen. (3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird. (4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird). § 81 Beihilfen, Unterstützungen – Chor Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. § 82 Jubiläumszuwendung – Chor (1) Das Opernchormitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von 174


25 Jahren 350,00 €, 40 Jahren 500,00 €. (2) Als Dienstzeit* im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 78 Absatz 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten. *Wurden die Zeiten nach § 82 Abs. 2 Buchst. b der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des NV Bühne anerkannt, gelten diese auch weiterhin als Dienstzeit (Besitzstandsregelung). Das gilt auch im Falle des Wechsels des Arbeitgebers, soweit der frühere Arbeitgeber Dienstzeiten nach Satz 1 oder in Anwendung eines anderen Dienstvertrages des öffentlichen Dienstes anerkannt hat. § 83 Nichtverlängerungsmitteilung – Chor (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. (2a) Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 gegenüber einer Frau ist auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist. (3) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Opernchormitglied mitzuteilen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht verlängern will, hat er hierüber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Terminen den 175


Opernchorvorstand schriftlich zu unterrichten und ihm mit dem Ziel der Einigung Gelegenheit zur Aussprache oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben. (4) Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des Opernchorvorstands mit in seine Erwägungen über die Nichtverlängerungsmitteilung einbeziehen. (5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn das Opernchormitglied im Einzelfall dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich auf die Einschaltung des Opernchorvorstands verzichtet. (6) Der Arbeitgeber hat dem Opernchormitglied auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich die Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags mitzuteilen. (7) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn die Unterrichtung nach Absatz 3 unterbleibt oder der Arbeitgeber dem Opernchorvorstand keine Gelegenheit zur Aussprache oder Stellungnahme gibt. (8) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung ist ferner unwirksam, wenn künstlerische Belange der Bühne durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt werden und wenn die Interessen des Opernchormitglieds an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gebieten. (9) Absatz 8 gilt nicht für eine Nichtverlängerungsmitteilung, die im ersten Jahr der Beschäftigung ausgesprochen wird, soweit der Opernchorvorstand der Nichtverlängerungsmitteilung zustimmt. Absatz 8 gilt ferner nicht, wenn das Opernchormitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Opernchormitglied das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. (10) Bei einem Streit darüber, ob eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 8 wirksam ist, sind die künstlerischen Belange der Bühne vom 176


Arbeitgeber, die übrigen Umstände, z. B. die Leistungsfähigkeit oder die sonstige Eignung, vom Opernchormitglied zu beweisen. (11) Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Opernchormitglieds nicht verlängert, das bei Beendigung des Arbeitsvertrags das 40. Lebensjahr überschritten hat und länger als fünfzehn Jahre bei derselben Bühne beschäftigt war, ist er verpflichtet zu prüfen, ob und inwieweit dem Opernchormitglied an der Bühne – ggf. nach Umschulung – eine andere angemessene Beschäftigung angeboten werden kann. Diese Prüfung hat sich auf die übrigen am Sitz der Bühne befindlichen Verwaltungen und Betriebe zu erstrecken, die zur Kulturverwaltung des Arbeitgebers bzw. des rechtlichen oder wirtschaftlichen Trägers der Bühne gehören. (12) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

4. Abschnitt Sonderregelungen (SR) Tanz § 84 Besondere Mitwirkungspflicht – Tanz (1) Die besondere Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds umfasst die Teilnahme am Training. (2) Zur Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds gehören auch a) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen, b) Refraingesang, wenn das Tanzgruppenmitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist, c) pantomimische Leistungen und ähnliche Leistungen, d) die Mitwirkung bei Statisterie oder Komparserie sowie zu anderen Leistungen, die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Tanzgruppenmitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist. (3) Das Tanzgruppenmitglied ist darüber hinaus zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien verpflichtet.

177


§ 85 Proben – Tanz (1) Die Probenzeit einschließlich des Trainings ist an den Tagen, an denen keine Abendaufführung stattfindet, auf sieben Stunden ausschließlich der Pausen begrenzt. Sie kann für eine zusammenhängende Probe oder für zwei Proben genutzt werden. Der Arbeitgeber gibt Umfang und Lage der Proben in den Arbeitsplänen (§ 6) bekannt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an fünf Tagen in der Woche für die Tanzgruppenmitglieder Training anzusetzen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Das Training ist von dem Ballettmeister oder einem Vertreter des Ballettmeisters durchzuführen. (2) Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich nicht begrenzt. Das Tanzgruppenmitglied ist zudem verpflichtet, an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung mitzuwirken. (3) Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe es verlangen. Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand geteilt werden. Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden, der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten. (4) Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten übernommen wird, ist das Tanzgruppenmitglied zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm und Maske (Generalprobe) verpflichtet. Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten Probe vor der dortigen ersten Aufführung. (5) Neu engagierte Tanzgruppenmitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen. (6) Nimmt der Arbeitgeber eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe (Absatz 2 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe (Absatz 4) in Anspruch, ist dem Tanzgruppenmitglied für jede dieser Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. Finden in einer Spielzeit mehr als 178


sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das Tanzgruppenmitglied nicht mehr als sechs zusätzliche freie Tage. Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 4) pro Spielzeit wird kein freier Tag gewährt. Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag gewährt werden. Sind mehrere zusätzliche freie Tage nach Unterabsatz 1 zu gewähren, sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt werden. (7) Dem Tanzgruppenmitglied ist während der Probe eine angemessene Pause zu gewähren. Die Pause wird nicht auf die Probendauer angerechnet. Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. Innerhalb einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die zulässige Probendauer nicht überschreitet. Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen schwieriger Stellen für die laufende Vorstellung vor und während derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern. (8) Ein Tanzgruppenmitglied, das abends bei einer Aufführung oder für die Haupt- oder Generalprobe zu dieser Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird, mitzuwirken hat, darf am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. Bei Eintritt unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand zulässig. (9) Das Tanzgruppenmitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung, nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten. (10) Im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand sind Abweichungen im Einzelfall zulässig. Protokollnotiz zu Absatz 1: Der Arbeitgeber bietet dem Tanzgruppenmitglied vor Beginn der Aufführung 179


Gelegenheit zum Exercice unter Anleitung des Ballettmeisters oder eines Vertreters des Ballettmeisters. § 86 Ruhezeiten – Tanz (1) Das Tanzgruppenmitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten: a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem sich das Tanzgruppenmitglied zu einer Aufführung im Theater oder bei einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden hat, b) vier Stunden zwischen zwei Proben, c) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach der Heimkehr von einem Gastspiel zu Nachtzeit (Nachtruhezeit), (2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden a) bei Haupt- und Generalproben, b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt, darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden, c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit, jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen, d) im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand, wenn betriebliche Gründe, insbesondere eine Störung des Spielplans oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet, um eine Stunde, ausgenommen vor einer Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird. (3) Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. c kann bei einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen. (4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand vorgenommen werden, wobei die Nachtruhezeit nur dann um zwei Stunden verkürzt werden darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. 180


Protokollnotiz zu Absatz 1: Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde verlängert werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts der Belastung des Tanzgruppenmitglieds in der Vorstellung angemessene Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird). Protokollnotiz zu Absatz 2: Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine Stunde verkürzt wird. § 87 Freie Tage – Tanz (1) Das Tanzgruppenmitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag je Woche. (2) Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen. Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich die Tanzgruppe auf Gastspielreise befindet. (3) Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren. 26 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren; für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum entsprechend. Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt, beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. Endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt werden. Der halbe freie Tag darf nicht am Sonntagvormittag gewährt werden. (4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag noch ein halber freier Tag gewährt werden. (5) Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag zu gewährende Freizeit ab. In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb 181


der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen. Dabei sind künstlerische und betriebliche Gründe zu berücksichtigen. (6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand Abweichungen von Absatz 2 bis 5 zulässig. Im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand kann ein freier Tag durch zwei halbe freie Tage ersetzt werden. § 88 Vergütung – Tanz (1) Die Vergütung der Tanzgruppenmitglieder besteht aus der Gage (§ 89) und der Zulage (§ 91). (2) Tagesgage ist ein Dreißigstel der den Tanzgruppenmitgliedern zustehenden Gage einschließlich der Zulagen nach § 91. § 89 Gagenklassen /Gage – Tanz (1) Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1a bis 2b bemessen, die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) richten, in die das Orchester derselben Bühne eingruppiert ist. Dabei entsprechen

die Vergütungsgruppe des Orchesters

der Gagenklasse

A mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a TVK 1a A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher Höhe eine Zulage nach der Fußnote 2 zu dieser Vergütungsgruppe gewährt wird 1b B mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b TVK 2a B, C und D 2b Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Tanzgruppenmitglieder ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.

182


(2) Die Gagen betragen monatlich in der Gagenklasse 1a ab 3.418 € 1b von 3.340 € bis 3.417 € 2a von 3.072 € bis 3.339 € 2b von 2.605 € bis 2.071 € Die Gagen betragen im Tarifbereich TVöD ab dem 1. März 2018 monatlich in der Gagenklasse 1a ab 3.502 € 1b von 3.419 € bis 3.501 € 2a von 3.138 € bis 3.418 € 2b von 2.646 € bis 2.137 € (3) Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 80 v. H. der Gage. Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung. Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3: 1. Für Tanzgruppenmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem Arbeitgeber bereits als Tanzgruppenmitglied beschäftigt waren, gilt die Protokollnotiz zu §71 NV Chor/Tanz mit folgendem Wortlaut weiter: Erhält das Tanzgruppenmitglied auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NV Chor/Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von Ansprüchen nach § 12 NV Tanz in Monatsbeträgen berechnete pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Tanzgruppenvorstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung zur Hälfte anzurechnen. 2. Ansprüche nach § 92 bestehen nicht, soweit die dort genannten sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung abgegolten werden.

183


§ 90 Ortszuschlag – Tanz (gestrichen) § 91 Zulage – Tanz (1) Die Zulage wird nach einer Dienstzeit als Tanzgruppenmitglied von 3 Jahren in Höhe von 4,5 v. H., 6 Jahren in Höhe von weiteren 3,5 v. H., 9 Jahren in Höhe von weiteren 2,5 v. H. in den Gagenklassen 1a, 1b und 2a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags der Gagenklasse (§ 89 Abs. 1), der das Tanzgruppenmitglied angehört, in der Gagenklasse 2 b vom mittleren Rahmenbetrag gezahlt. Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Tanzgruppenmitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, zurückgelegt hat. (2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und mehr Cent werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als 50 Cent auf volle Euro abgerundet. § 92 Sondervergütung – Tanz (1) Mit der Vergütung (§ 88 Abs. 1) sind die von dem Tanzgruppenmitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Anderes ergibt. (2) Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied zusätzlich für a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 84 Abs. 3) eine angemessene Sondervergütung, b) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tage stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage (§ 88 Abs. 2). (3) Im Fall des Absatzes 2 Buchst. b kann statt der Sondervergütungen – im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand – auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden. Bei der Gewährung von Freizeitausgleich findet § 36 Abs. 1 entsprechend Anwendung. Die ärztliche Bescheinigung ist bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen. 184


Die Höhe der besonderen Vergütung oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart werden. (4) Den Tanzgruppenmitgliedern kann für besondere künstlerische Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt werden. Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne. § 93 Rechteabgeltung – Tanz (1) Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar. (2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen. (3) Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird. (4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird). § 94 Beihilfen, Unterstützungen – Tanz Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet. 185


§ 95 Jubiläumszuwendung – Tanz (1) Das Tanzgruppenmitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von 15 Jahren 350,00 €, 25 Jahren 500,00 €. (2) Als Dienstzeit* im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 91 Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten. § 96 Nichtverlängerungsmitteilung – Tanz (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt. (2) Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach §14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht. (3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Tanzgruppenmitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebens186


jahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Tanzgruppenmitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden. (3a) Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. Zeigt sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 zunächst nur an oder gibt sie diese erst im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 bekannt, findet Satz 1 Anwendung, wenn sie den Nachweis nach Satz 1 unverzüglich erbringt. Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist. Soweit sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 vor der nach den Unterabsätzen 1 und 2 unzulässigen Nichtverlängerungsmitteilung auf einen bevorstehenden Intendantenwechsel berufen könnte, kann er sich in dem Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach Beendigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen weiterhin auf diesen Intendantenwechsel berufen. In diesem Fall findet §97 entsprechend Anwendung. (4) Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Tanzgruppenmitglied – auf dessen schriftlichen Wunsch auch einen Vertreter des Tanzgruppenvorstands oder das von dem Tanzgruppenmitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen 187


Bühne beschäftigt ist – zu hören. Das Tanzgruppenmitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist. (5) Das Tanzgruppenmitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Tanzgruppenmitglieds spätestens zwei Wochen vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Tanzgruppenmitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. Unterlässt es der Arbeitgeber, das Tanzgruppenmitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam. (6) Ist das Tanzgruppenmitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das Tanzgruppenmitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Tanzgruppenmitglieds jedoch verpflichtet, einen Vertreter des Tanzgruppenvorstands oder das von dem Tanzgruppenmitglied benannte Vorstandsmitglied des Orts-/ Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften, das an der gleichen Bühne beschäftigt ist, zu hören; Satz 1 gilt entsprechend. Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in den Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein. (7) Der auf Wunsch des Tanzgruppenmitglieds beteiligte Vertreter des jeweiligen Tanzgruppenvorstands und das beteiligte Vorstandsmitglied des Orts-/Lokalverbands einer der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren. (8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben. 188


(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Tanzgruppenmitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Tanzgruppenmitglied das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat. Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3: Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind. § 97 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines Intendantenwechsels – Tanz (1) Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Tanzgruppenmitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von 4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen, 6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen, 9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen, 12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen. Das Tanzgruppenmitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. Für den 189


Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. Hat es diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen (2) Zieht das Tanzgruppenmitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Tanzgruppenmitglied kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte. (3) Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines Intendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem Intendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. Hat das Tanzgruppenmitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen. (4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für das Tanzgruppenmitglied, wenn dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. Protokollnotizen: 1. Ist die Leitung eines Theaters einem Direktorium übertragen, gilt als Intendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des 190


Ballettdirektors, des Operndirektors oder Schauspieldirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten 체bertragen sind. 2. Erhalten aus Anlass des Wechsels des Ballettdirektors, dem nicht die Vollmachten eines Intendanten 체bertragen sind, mindestens zwei Drittel der Tanzgruppenmitglieder eine Nichtverl채ngerungsmitteilung, finden die Abs채tze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.

191


III. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 98 Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitglied oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. § 99 Öffnungsklausel Durch einen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und den vertragschließenden Gewerkschaften kann von den Regelungen dieses Tarifvertrags für einzelne Bühnen abgewichen werden. § 100 Übergangsvorschrift für das Beitrittsgebiet Für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind, finden §§ 81 und 94 keine Anwendung. § 101 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs, frühestens zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden. (2) Abweichend von Absatz 1 können die § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 3 einschließlich § 75 Abs. 3 nur mit Wirkung für die Opernchormitglieder mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs insgesamt schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist erstmals möglich zum 31. Dezember 2004. Im Falle dieser Kündigung ist die Nachwirkung ausgeschlossen. Teilzeitarbeitsverhältnisse mit Opernchormitgliedern, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits auf Grundlage der in diesem Absatz genannten Vorschriften abgeschlossen worden sind, bleiben unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen. 192


(3) Abweichend von Absatz 1 können – § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 58, § 67, §§ 75 bis 79 und §§ 88 bis 92, – §§ 13 bis 15, – §§ 16 bis 20, jeweils mit einer Frist von sieben Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. (4) Dieser Tarifvertrag setzt aufgrund betrieblicher Übung, einzelvertraglicher Vereinbarung oder aufgrund von Haustarifverträgen für die Mitglieder bestehende Regelungen nicht außer Kraft. Gesetzliche, tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Rechte zur Veränderung dieser Regelungen bleiben unberührt.

Anlage 1 zum Normalvertrag (NV) Bühne Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Normalvertrags Bühne gelten für die in § 1 Abs. 7 NV Bühne genannten Mitglieder an Privattheatern: § 2 Abs. 1,2,3 Buchst. a und b sowie Abs. 4 Buchst. a (Begründung des Arbeitsvertrages) §3 (Personalakten) §4 (Nebenbeschäftigung) §5 Abs. 1 (Arbeitszeit) §6 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 (Arbeitseinteilung) §7 (Mitwirkungspflicht) §8 (Rechteübertragung) §9 (Proben) § 10 (Ruhezeiten) § 12 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 6, soweit eine Urlaubsvergütung gezahlt wird (Vergütung) § 25 (Bühnenkleidung) § 26 (Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung) § 27 (Krankenbezüge) § 27 a (Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen) § 28 (Anzeige- und Nachweispflicht) 193


§ 29 § 40 § 41 § 43 § 44 § 45 § 47 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 60 § 98 § 99 § 101

194

(Forderungsübergang bei Dritthaftung) Abs. 1 S. 1 und 2 sowie Abs. 2 S. 1 (Gastierurlaub, Aushilfen) (Zusatzversorgung) Abs. 1 (Ordentliche Kündigung) (Außerordentliche Kündigung) Abs. 1, 2, 4 und 5 (Erwerbsminderung) (Ordnungsausschuss) (Bühnenschiedsgerichtsbarkeit) (Besondere Mitwirkungspflicht – Solo) (Proben – Solo) (Ruhezeiten – Solo) Abs. 1 bis 3 (Freie Tage – Solo) Abs. 1 Unterabs. 1 S. 1 und Unterabs. 2 (Vergütung – Solo) (Rechteabgeltung – Solo) (Vermittlungsgebühr – Solo) (Ausschlussfristen) (Öffnungsklausel) Abs. 1 und 3 1. Spiegelstrich sowie Abs. 4 (Inkrafttreten, Laufzeit)


Auszug aus der BSchGO

Bühnenschiedsgerichtsordnung über die Bühnenschiedsgerichtsbarkeit − Bühnenschiedsgerichtsordnung (BSchGO) − vom 1.10.1948 zuletzt geändert durch Änderungs-TV vom 1.1.2009 Zwischen Dem Deutschen Bühnenverein – Bundesverband der Theater und Orchester, Köln, – Vorstand – Einerseits Und Der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger, Hamburg, – Präsident – Deutscher Bühnenverein und Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger haben die Wiedereinführung der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit vereinbart und durch den Tarifausschuss folgende Bühnenschiedsgerichtsordnung beschlossen:

195


1. Teil ALLGEMEINES

§ 1 Geltungsbereich (1) Über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zwischen Theaterveranstaltern und Bühnenmitgliedern entscheiden unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ständige Schiedsgerichte. (2) Bühnenmitglieder im Sinne dieses Tarifvertrages sind die auf Normalvertrag Bühne beschäftigten Mitglieder. (3) Bühnenmitglied im Sinne dieses Tarifvertrages ist nicht der Bühnenleiter (Intendant). (4) Dieser Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. § 2 Schiedsgerichte (1) Die Schiedsgerichte sind gemeinsame Einrichtungen des Deutschen Bühnenvereins und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger und werden von diesen unterhalten. (2) Schiedsgerichte sind: a) die Bezirksschiedsgerichte (erster Rechtszug) b) Das Bühnenoberschiedsgericht (zweiter Rechtszug) Im Geschäftsverkehr werden die Schiedsgerichte durch den Zusatz „DBV/GDBA“ gekennzeichnet. § 3 Sitz der Schiedsgerichte (1) Die Bühnenschiedsgerichte werden in folgenden Städten gebildet: 1. Berlin 2. Hamburg 3. Köln 4. Frankfurt am Main 5. München 6. Chemnitz

196


(2) Das Bühnenoberschiedsgericht hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Obmann wird ermächtigt, am jeweiligen Dienstort der stellvertretenden Obmänner eine Außenstelle des Bühnenoberschiedsgerichts zu errichten. § 4 Örtliche Zuständigkeit (1) Es sind zuständig: a) das Bezirksschiedsgericht Berlin für die Länder Berlin und Brandenburg; b) das Bezirksschiedsgericht Hamburg für die Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein; c) das Bezirksschiedsgericht Köln für das Land Nordrhein-Westfalen d) das Bezirksschiedsgericht Frankfurt am Main für die Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und für das Saarland; e) das Bezirksschiedsgericht München für das Land Bayern; f) das Bezirksschiedsgericht Chemnitz für die Länder Sachsen, SachsenAnhalt und Thüringen. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Gerichtsstand (§§ 12 ff.) entsprechend. § 5 Besetzung der Schiedsgerichte Für jedes Schiedsgericht werden ein Obmann, ein stellvertretender Obmann und 12 Beisitzer sowie 12 Beisitzerstellvertreter berufen. Die Beisitzer und die Beisitzerstellvertreter müssen je zur Hälfte Theaterveranstalter (oder von ihnen oder von einer Gesamtheit von Theaterveranstaltern bestellte Vertreter) und Bühnenangehörige sein. § 6 Berufung der Obmänner sowie deren Stellvertreter Die Obmänner, ihre Stellvertreter und die Beisitzer sowie deren Stellvertreter werden von den beteiligten Tariforganisationen ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils für drei Jahre, die erstmalige Ernennung kann auf ein Jahr begrenzt werden. Die Obmänner und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen nicht Angestellte oder Beamte von Theatern bzw. deren Trägern sein. Die Tätigkeit als Obmann 197


oder als stellvertretender Obmann endet jedenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beendigung dessen hauptamtlicher Tätigkeit mehr als zehn Jahre zurückliegt. § 7 Zusammensetzung (1) Die Schiedsgerichte werden in der Besetzung mit dem Obmann und je 2 Beisitzern der Theaterveranstalter und der Bühnenangestellten tätig. Bei Streitigkeiten zwischen Theaterveranstaltern und Chorsängern oder Tänzern sind das Bezirksschiedsgericht und das Bühnenoberschiedsgericht auf Seiten der Bühnenangestellten möglichst mit zwei Personen aus der jeweils betroffenen Berufsgruppe zu besetzen. (2) Die Heranziehung der Beisitzer zu den einzelnen Sitzungen ist Sache der beteiligten Verbände. § 8 Verpflichtung der Beisitzer Die Beisitzer sind vor ihrer ersten Dienstleistung durch den Obmann auf eine gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. § 9 Rechtshilfe Die Bezirksschiedsgerichte haben einander und dem Bühnenoberschiedsgericht Rechtshilfe zu leisten. § 10 Geschäftsstelle Bei jedem Schiedsgericht besteht eine Geschäftsstelle, deren Einrichtung und Unterhaltung von den Tariforganisationen bestimmt wird. § 11 Zustellung (1) Zustellungen erfolgen durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein. (2) Bescheinigt eine Partei selbst oder durch ihren Vertreter den Empfang des Schriftstücks, so gilt dies als Nachweis der Zustellung. (3) Ladungen vor das Schiedsgericht können formlos erfolgen. § 12 Öffentliche Zustellung (1) Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so muss die Zustellung durch zweimalige Bekanntmachung in dem amtlichen Mitteilungs198


blatt erfolgen, das für den Bezirk zuständig ist. Bei Ladungen muss die Bekanntmachung enthalten: das Gericht, die Parteien, den Gegenstand des Rechtsstreites, den Antrag, die Ladung, ihren Zweck sowie Zeit und Ort für das Erscheinen der Geladenen, ferner die Aufforderung an die Partei, binnen einer Frist von höchstens zwei Wochen ab zweiter Bekanntmachung ihren Aufenthaltsort anzugeben, da andernfalls weitere Ladungen nicht mehr erfolgen und der Schiedsspruch nach Lage der Akten erlassen wird. (2) Das gleiche gilt, wenn eine Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht. (3) Wird der Aufenthalt einer Partei im Laufe des Verfahrens unbekannt, so unterbleiben alle weiteren Zustellungen an sie bis auf die Zustellung des Schiedsspruchs. Der Schiedsspruch gilt in diesem Fall als zugestellt, wenn er ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe unter Angabe des Schiedsgerichts einmal in den vorgenannten amtlichen Mitteilungen bekannt gegeben worden ist. (4) Der Aufenthalt einer Partei gilt nicht als unbekannt, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten oder Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat. An ihn erfolgen die für die Partei bestimmten Zustellungen. § 13 Kosten des Verfahrens (1) Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten trägt die unterliegende Partei. In dem Schiedsspruch kann in besonderen Fällen über die Tragung der Kosten anderes bestimmt werden. (2) Die Gerichtskosten betragen bei den Bezirksschiedsgerichten 4 v. H., im Falle einer Beweisaufnahme 5 v. H. des Streitwerts, mindestens jedoch € 15,– und höchstens € 800,–. Die Gerichtskosten bei dem Bühnenoberschiedsgericht betragen bei einem Streitwert bis zu € 1.000,– 8 v. H. von € 1.001,– bis € 3.000,– 6 v. H. über € 3.000,- 5 v. H. des Streitwerts. Im Falle einer Beweisaufnahme jeweils zuzüglich 1 v. H., mindestens jedoch € 20,– und höchstens € 1.600,–. 199


Kommt ein Vergleich zustande, betragen die Gerichtskosten 1 v. H. des Streitwerts. Bei Rücknahme der Klage nach einer streitigen Verhandlung werden die Gerichtskosten hälftig ermäßigt. (3) Bei Rücknahme der Klage vor einer streitigen Verhandlung werden keine Gerichtskosten erhoben. (4) Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn das Verfahren in dem jeweiligen Rechtszug beendet ist, sechs Monate geruht hat oder sechs Monate von den Parteien nicht betrieben worden ist. Die Klage soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor der Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. (5) Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten kann nur aufgrund eines rechtskräftigen Schiedsspruchs oder Urteils im Aufhebungsklageverfahren geltend gemacht werden. Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Schiedsgericht des ersten Rechtszuges einzureichen. Die Entscheidung ergeht durch den Obmann im Beschlussverfahren. Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluss entscheidet das Schiedsgericht durch Beschluss. Die Entscheidung kann auch ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. § 14 Prozessvertretung (1) Prozessbevollmächtigte oder Beistände können sein: 1. Rechtsanwälte 2. Angestellte, Beamte der Theaterveranstalter sowie Vertreter der Verbände. (2) Ist ein Vertreter bestellt, so erfolgen Ladungen, Benachrichtigungen und Zustellungen nur an den Vertreter.

200


II. Teil VERFAHREN VOR DEN BEZIRKSSCHIEDSGERICHTEN

§ 15 Erhebung der Klage, Mitteilung der Klage an den Beklagten und Klagebeantwortung (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Einreichung einer Klageschrift bei dem zuständigen Bezirksschiedsgericht. Sie muss enthalten: 1. die Bezeichnung der Parteien, 2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, 3. einen bestimmten Antrag. (2) Sie kann auch mündlich zur Niederschrift des Schiedsgerichts erhoben werden. (3) Der Obmann hat die Klage dem Beklagten zur Rückäußerung binnen einer angemessenen Frist mit der Erklärung zuzustellen, dass das Bezirksschiedsgericht berechtigt ist, nach Lage der Akten zu entscheiden, wenn innerhalb der Frist keine Erklärung eingeht, der Beklagte im Termin nicht erscheint und der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. (4) Die Klagebeantwortung soll einen bestimmten Antrag enthalten. (5) Klage, Klagebeantwortung sowie alle weiteren Schriftsätze sind in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 16 Widerklage Die Erhebung einer Widerklage ist zulässig, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen denselben vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. § 17 Wahrheitspflicht Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

201


§ 18 Anberaumung und Vorbereitung des Verhandlungstermins (1) Die Anberaumung eines Verhandlungstermins erfolgt unverzüglich nach Einreichung der Klage. (2) Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Darstellung einer Rolle oder Partie und Streitigkeiten über die Einwilligung zu einer Nebenbeschäfti­ gung sind vom Obmann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Erforderlichenfalls ist ein besonderer Termin anzuberaumen. (3) Der Obmann hat die streitige Verhandlung so anzuberaumen, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die Ladung von Zeugen und Sachverständigen veranlassen, amtliche Äußerungen herbeiführen, schriftliche Unterlagen beiziehen und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen; von diesen Maßnahmen soll er die Parteien benachrichtigen. (4) Die Parteien sind von dem Obmann des Schiedsgerichts zum Termin zu laden. § 19 Öffentlichkeit Die Verhandlung vor dem Bezirksschiedsgericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidungen ist öffentlich. Das Schiedsgericht kann die Öffentlichkeit ausschließen, wenn es im Interesse der Parteien oder im allgemeinen Interesse liegt oder wenn es aus Zweckmäßigkeitsgründen angebracht erscheint. § 20 Verhandlungsleitung (1) Der Obmann führt den Vorsitz und leitet die Verhandlung. Er sorgt für die Stellung sachgemäßer Anträge und für erschöpfende Darstellung der Sache. Er verkündet die Entscheidungen. (2) Jeder Beisitzer ist berechtigt, Fragen an die erschienenen Personen zu stellen. (3) Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Obmanns oder eine von ihm oder einem Beisitzer gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person beanstandet, so entscheidet das Bezirksschiedsgericht.

202


§ 21 Einigungsversuch Das Bezirksschiedsgericht soll sich jederzeit um eine gütliche Erledigung des Rechtsstreites bemühen und in geeigneten Fällen den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. § 22 Persönliches Erscheinen der Parteien Der Obmann und das Bezirksschiedsgericht können in jeder Lage des Verfahrens das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen, auch wenn ein Vertreter bestellt ist. § 23 Beweisaufnahme (1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach Möglichkeit sofort. Ist dies aus besonderen Gründen nicht durchführbar, so wird sie durch einen Beweisbeschluss angeordnet. Der Beweisbeschluss enthält u. a. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen und der Beweismittel. (2) Kann der Beweisbeschluss nicht vor dem Bezirksschiedsgericht oder durch Ersuchen eines anderen Bezirksschiedsgerichts erledigt werden, so ersucht das Bezirksschiedsgericht um Vornahme der Beweiserhebung das Arbeitsgericht oder, falls dies aus Gründen örtlicher Lage zweckmäßiger ist, das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Beweisaufnahme erfolgen soll. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Bezirksschiedsgericht die Vereidigung eines Zeugen oder Sachverständigen zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Äußerung für notwendig erachtet. (3) Die Absendung des Ersuchens kann von der Einzahlung eines entsprechenden Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden. § 24 Säumnisverfahren (1) Bleibt eine Partei im Verhandlungstermin aus, so können die tatsächlichen Behauptungen der Gegenpartei, soweit die ausgebliebene Partei sich dazu nicht schriftlich erklärt hat, als zugestanden angenommen werden. (2) Bezüglich der Versäumnis von Prozesshandlungen und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gelten die §§ 230 bis 238 ZPO entsprechend.

203


§ 25 Abstimmung (1) Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. (2) Jeder Schiedsrichter hat seine Stimme unter Berücksichtigung des Gesamtinhalts der Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung abzugeben. (3) Der Obmann stimmt zuletzt ab. (4) Die Mehrheit der Stimmen entscheidet. (5) Im Übrigen gilt § 196 Abs. GVG entsprechend. § 26 Schiedsspruch (1) Der Schiedsspruch ist vom Obmann zu entwerfen und von ihm und den Beisitzern zu unterschreiben. Der Schiedsspruch ist zu verkünden oder den Parteien zuzustellen; der Tag der Verkündung ist anzugeben. (2) Der Schiedsspruch enthält: a) die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter, ihrer Prozessbevollmächtigten und ihrer Beistände nach Namen, Berufsstand, Wohnort und Parteistellung; b) die Bezeichnung des erkennenden Bezirksschiedsgerichts und der Schiedsrichter, welche bei dem Schiedsspruch mitgewirkt haben; c) die Urteilsformel; d) äußerlich gesondert von der Urteilsformel eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Tatbestand), wobei eine Bezugnahme auf den Inhalt der Schriftsätze und der Verhandlungsniederschriften zulässig ist; e) äußerlich gesondert vom Tatbestand die Entscheidungsgründe, die erkennen lassen müssen, welche Würdigung das Vorbringen der Parteien und die Beweisaufnahme gefunden hat; f) den Wert des Streitgegenstandes; g) die Erklärung über die Zulässigkeit der Berufung, falls das Bezirksschiedsgericht die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreites zulassen will; h) die Rechtsmittelbelehrung. (3) Eine schriftliche Begründung des Schiedsspruches ist nicht erforderlich, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. 204


§ 27 Berichtigung und Ergänzung des Schiedsspruchs (1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche Unrichtigkeiten und Flüchtigkeitsversehen, welche in dem Schiedsspruch vorkommen, sind jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu berichtigen. Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Berichtigung wird auf der Urschrift am Rande neben der Urteilsformel vermerkt und unter Beifügung von Ort und Zeit von den Schiedsrichtern unterschrieben. (2) In gleicher Weise erfolgt die Berichtigung auf den Ausfertigungen des Schiedsspruchs, die erforderlichenfalls von den Parteien und den Niederlegungsstellen einzufordern sind. Der berichtigte Spruch ist von neuem zuzustellen und niederzulegen. (3) Ist ein von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch ganz oder teilweise übergangen, so ist eine Ergänzung des Schiedsspruchs nur auf Antrag einer Partei zulässig. Der Antrag muss binnen einer Woche nach der Zustellung des Schiedsspruchs bei dem Bezirksschiedsgericht schriftlich gestellt werden. Die Entscheidung auf den Antrag erfolgt, und zwar auch im Falle der Ablehnung, durch einen zweiten Schiedsspruch, auf welchen die Vorschriften über den Schiedsspruch, dessen Ergänzung beantragt ist, Anwendung finden. § 28 Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruches Der Obmann des Bezirksschiedsgerichtes stellt eine von ihm unterschriebene Ausfertigung des Schiedsspruchs den Parteien zu. Weiterhin übersendet er eine von ihm unterschriebene Ausfertigung an die Geschäftsstelle des Bühnenoberschiedsgerichts in Frankfurt am Main, das die Niederlegung des Schiedsspruchs bei dem Arbeitsgericht in Köln vornimmt. § 29 Verhandlungsniederschrift (1) Über jede mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie enthält: a) den Ort und den Tag der Verhandlung; b) die Namen der Schiedsrichter; c) die Bezeichnung des Rechtsstreites; d) die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände; 205


e) den wesentlichen Gang der Verhandlung. (2) Die Niederschrift ist den Beteiligten durch Verlesung oder Übersendung einer Abschrift zur Kenntnis zu bringen. (3) Die Niederschrift ist von dem Obmann und einem Beisitzer zu unterschreiben. Ist der Obmann verhindert, so unterschreibt für ihn der dem Lebensalter nach älteste Beisitzer.

III. Teil VERFAHREN VOR DEM BÜHNENOBERSCHIEDSGERICHT § 30 Berufung (1) Gegen die Schiedssprüche der Bezirksschiedsgerichte ist die Berufung an das Bühnenoberschiedsgericht zulässig, wenn der vom Bezirksschiedsgericht festgesetzte Wert des Streitgegenstandes den Betrag von € 200, – bei dem Schiedsgericht für Chor und Tanz den Wert von € 100,– erreicht oder wenn das Bezirksschiedsgericht im Schiedsspruch die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen hat. (2) Die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Berufung eingelegt wird. (3) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so kann die Entscheidung über den Kostenpunkt selbständig angefochten werden. (4) Gegen die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes und gegen die Entscheidung über die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreites findet ein Rechtsmittel nicht statt. (5) Die Einlegung der Berufung schiebt die Vollstreckung des Schiedsspruches auf. § 31 Berufungsfrist Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat. Sie ist eine Notfrist im Sinne der ZPO und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches.

206


§ 32 Einlegung der Berufung (1) Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes in dreifacher Ausfertigung bei dem Bühnenoberschiedsgericht mit genauer Bezeichnung des Schiedsspruchs, gegen den die Berufung gerichtet wird, und der Erklärung, dass gegen diesen Schiedsspruch Berufung eingelegt wird. (2) Eine Ausfertigung der Berufungsschrift stellt der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts der Gegenpartei zu. (3) Nach Einlegung der Berufung fordert der Obmann des Bühnenoberschiedsgerichts die Akten von dem Bezirksschiedsgericht an und fordert den Berufungskläger auf, seine Berufung innerhalb bestimmter Frist schriftlich zu begründen. § 33 Anschlussberufung Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, auch wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist. Der Anschluss verliert seine Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Hat sich der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist der Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig eingelegt. § 34 Weiteres Verfahren vor dem Bühnenschiedsgericht Auf das weitere Verfahren finden die für das Verfahren vor den Bezirksschiedsgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. § 35 Befristete Beschwerde Hat das Bezirksschiedsgericht eine Entscheidung in der Hauptsache nicht getroffen, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt Beschwerde an das Bühnenoberschiedsgericht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zustellung statt, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von € 100, – übersteigt. Die Beschwerdefrist ist eine Notfrist im Sinne der ZPO. Vor der Entscheidung ist dem Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

207


IV. Teil SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 36 Rechtskraft (1) Der Schiedsspruch ist rechtskräftig mit der Verkündung oder, falls die Entscheidung schriftlich ergeht, mit der Zustellung an beide Parteien, soweit die Berufung oder Beschwerde nicht zulässig ist, und mit Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung oder Beschwerde, soweit diese zulässig sind. (2) Der Nachweis der Rechtskraft eines Schiedsspruchs wird, wenn die Rechtskraft nicht im Schiedsspruch selbst ausgesprochen ist, durch eine Bescheinigung des Obmanns des Bezirksschiedsgerichts geführt. (3) Der rechtskräftige Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils. § 37 Zwangsvollstreckung Die Zwangsvollstreckung findet aus dem Schiedsspruch oder aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich nur statt, wenn der Schiedsspruch oder der Vergleich von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre, für vollstreckbar erklärt worden ist. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes. § 38 Aufhebung des Schiedsspruchs Gegen einen rechtskräftigen Schiedsspruch ist die Klage auf Aufhebung nach § 110 des Arbeitsgerichtsgesetzes, und zwar ausschließlich bei dem Arbeitsgericht Köln, zulässig. § 39 Allgemeines Soweit nicht in dieser Tarifvereinbarung etwas anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und der Zivilprozessordnung entsprechend. § 40 Beginn und Zeitdauer Diese Vereinbarung ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1948 in Kraft und nicht vor dem 31. Juli 1958 kündbar. 208


Sozialgesetzbuch III Arbeitslosenversicherung

SGB III (Gemeinsame Vorschriften Sozialversicherung) § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit (1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt. (2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 sind mehrere geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 sowie geringfügige Beschäftigungen nach Nummer 1 mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach Nummer 1 und nicht geringfügige Beschäftigungen zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallen. Wird beim Zusammenrechnen nach Satz 1 festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 37 des Zehnten Buches durch die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 oder einen anderen Träger der Rentenv­ersicherung bekannt gegeben wird. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt hat, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit anstelle einer Beschäf­ tigung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung. 209


SGB III Arbeitslosenversicherung § 27 Abs. 2 SGB III (2) Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vierten Buches werden geringfügige Beschäftigungen und nicht geringfügige Beschäftigungen nicht zusammengerechnet. Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die 1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, 2. wegen eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder 3. wegen stufenweiser Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (§ 74 Fünftes Buch, § 44 Neuntes Buch) oder aus einem sonstigen der in § 146 Absatz 1 genannten Gründe nur geringfügig beschäftigt sind.

210


Betriebsverfassungsgesetz (Auszug)

Betriebsverfassungsgesetz § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; 7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; 8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; 9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; 211


10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; 11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; 12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; 13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt. (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. § 99 BetrVG – Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem 212


Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde, 2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde, 3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten, 4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist, 5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder 6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde. (3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt. (4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. § 118 Geltung für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften (1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 213


2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.

214


Auszüge aus den Landespersonalvertretungsgesetzen von Bremen, Schleswig-Holstein und Niedersachsen

Bremisches LPersVG § 52 Gleichberechtigte Mitbestimmung und Grundsätze für die Zusammenarbeit (1) Der Personalrat hat die Aufgabe, für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten gleichberechtigt gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 62 mitzubestimmen. Er hat diese Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften als berufenen Vertretungen der Interessen der Bediensteten zu erfüllen. (2) Dienststelle und Personalrat haben alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Arbeit und den Frieden der Dienststelle zu gefährden. Insbesondere dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. (3) Der Leiter der Dienststelle und der Personalrat sollen einmal im Monat zu Besprechungen zusammentreten.

MBG SH § 51 Umfang der Mitbestimmung (1) Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. Das Gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. Die Mitbestimmung findet 215


nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln. (2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. (3) Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. § 49 bleibt unberührt. (4) In Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten und der Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ausnahme des in § 120 Landesbeamtengesetz genannten Personenkreises bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der Betroffenen mit. Die Betroffenen sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen. § 37 Abs. 5 Hochschulgesetz bleibt unberührt. (5) Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Mitbestimmung von der vorher einzuholenden Zustimmung der Betroffenen abhängig. Die Dienststelle ist verpflichtet, das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 24 Abs. 2 die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten. (6) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. (7) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlass von Rechtsvorschriften, bei dem zu Stande kommen von allgemeinen Regelungen nach § 59 und bei Organisationsentscheidungen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen.

216


NPersVG § 65 Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen (1) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte mit: 1. Einstellung, 2. Beförderung, 3. Übertragung eines Amtes mit niedrigerem Endgrundgehalt, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, 4. Übertragung eines Amtes, das mit einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist, 5. Übertragung eines Amtes, das mit dem Wegfall einer Amtszulage oder Stellenzulage verbunden ist, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, 6. Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn, 7. nicht nur vorübergehende Übertragung eines Dienstpostens, der aufgrund seiner Bewertung einem anderen Amt mit höherem Endgrundgehalt zugeordnet ist, 8. Verlängerung der Probezeit, 9. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, 10. Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, 11. Zuweisung nach § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als drei Monaten, 12. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 15 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Beamtin oder der Beamte ihr nicht zustimmt, 13. vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, 14. Entlassung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG, sofern die 217


218

Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, 15. Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, 16. Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Hinausschieben der Altersgrenze (§ 36 NBG), 17. Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf nach § 23 Abs. 3 und 4 und § 30 Abs. 2 BeamtStG, 18. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, 19. Untersagung der Übernahme einer Nebentätigkeit, 20. Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Dienstposten soll mit einer Beamtin oder einem Beamten der entsprechenden Besoldungsgruppe besetzt werden, 21. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung sowie Urlaub, bei Erholungsurlaub jedoch nur, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, 22. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Fortbildung, 23. Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen, 24. Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien, 25. Ablehnung von Anträgen auf Ausnahme von dem regelmäßigen Ausgleich für vorherige langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit, 26. Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten, 27. Herabsetzung der Anwärterbezüge oder der Unterhaltsbeihilfe, 28. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Beamtin oder der Beamte die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, 29. Bestimmung des Inhalts von Beförderungsrichtlinien, 30. Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten.


(2) Der Personalrat bestimmt insbesondere bei folgenden personellen oder allgemeinen Maßnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit: 1. Einstellung, auch als Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages, 2. Eingruppierung, Höher- oder Herabgruppierung einschließlich der damit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, bei Ermessensentscheidungen jedoch nur, wenn Grundsätze zur Ausfüllung der tariflichen Ermächtigung vorliegen, Bestimmung der Fallgruppe, Zahlung tariflicher oder außertariflicher Zulagen, 3. Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden oder mit einem Wechsel der Fallgruppe verbundenen Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei Monaten, 4. Befristung eines Arbeitsvertrages im Anschluss an ein zuvor befristetes Arbeitsverhältnis, 5. Versetzung zu einer anderen Dienststelle, 6. Abordnung, sofern sie den Zeitraum von drei Monaten überschreitet, 7. Zuweisung nach tarifrechtlichen Regelungen entsprechend § 20 BeamtStG für eine Dauer von mehr als drei Monaten, 8. Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten, 9. Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn die neue Dienststätte auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mindestens 15 Kilometer von der bisherigen Dienststätte entfernt liegt, die Umsetzung den Zeitraum von drei Monaten überschreitet und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihr nicht zustimmt, 10. ordentliche Kündigung außerhalb der Probezeit einschließlich Änderungskündigung, 11. Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, 12. Versagung oder Widerruf der Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung, 13. Aufstellung von Grundsätzen über die Durchführung der Berufsausbildung und Fortbildung, 14. Auswahl für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, wenn mehr Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind, als Plätze zur Verfügung stehen, 219


15. a) Aufstellung von Richtlinien über die Gewährung des Bildungsurlaubs nach dem Niedersächsischen Bildungsurlaubsgesetz, b) E ntscheidung, in welcher Reihenfolge mehrere Bewerberinnen und Bewerber Bildungsurlaub erhalten, c) Entscheidung über den Zeitpunkt des Bildungsurlaubs, falls ein Einvernehmen zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Dienststelle nicht erreichbar ist, 16. Verzicht auf Ausschreibung, es sei denn, der Arbeitsplatz soll mit einer oder einem Beschäftigten der entsprechenden Vergütungs-, Lohn- oder Entgeltgruppe besetzt werden, 17. Ablehnung von Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung, Arbeitsbefreiung sowie Urlaub mit Ausnahme von Bildungsurlaub, bei Erholungsurlaub jedoch nur, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, 18. Bestimmung des Inhalts von Beurteilungsrichtlinien, 19. Ablehnung von Anträgen auf Ausnahme von dem regelmäßigen Ausgleich für vorherige langfristige unregelmäßige Verteilung der Arbeitszeit, 20. Ablehnung von Anträgen auf Teilnahme an der Telearbeit oder an mobilem Arbeiten, 21. Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Beteiligung des Personalrats beantragt; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen, 22. Bestimmung des Inhalts von Personalentwicklungskonzepten. (3) Die Mitbestimmung erstreckt sich nicht auf personelle Maßnahmen sowie Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 20 und Absatz 2 Nr. 16 für: 1. Beschäftigte, soweit Stellen der Besoldungsgruppe A 16, der Besoldungsordnung B und der Besoldungsordnung R von der Besoldungsgruppe R 3 an aufwärts sowie entsprechender Vergütungs- oder Entgeltgruppen betroffen sind, 2. Leiterinnen oder Leiter von Dienststellen und ständige Vertreterinnen oder Vertreter sowie Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden.

220


(4) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Einzelfallentscheidungen 1. im Besoldungs-, Versorgungs-, Beihilfe-, Reisekosten-, Trennungsgeld- und Umzugskostenrecht, Disziplinarrecht, Recht der Heilfürsorge sowie bei der Festsetzung von Vergütung, Lohn oder Entgelt, soweit nicht in den Absätzen 1 und 2 etwas anderes bestimmt ist, 2. von Abordnungen und Umsetzungen, die auf einem Reform- oder Umstrukturierungskonzept beruhen, a) das auch mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält und b) an dessen Ausarbeitung die bei den für den personellen Vollzug zuständigen Dienststellen gebildeten Personalräte oder an ihrer Stelle die zuständigen Stufenvertretungen oder von diesen bestimmte Mitglieder beteiligt waren, wenn diese den in Buchstabe a genannten Teilen des Konzepts zugestimmt haben. § 106 Sonderregelungen (1) 1. Für öffentliche Theater und Orchester gelten die Vorschriften dieses Gesetzes nur insoweit, als dem nicht die Eigenart dieser Einrichtungen entgegensteht. 2. Sie gelten insbesondere nicht bei Maßnahmen, die die künstlerische Gestaltung von Aufführungen oder Veranstaltungen wesentlich beeinflussen können. 3. § 65 Abs. 3 gilt auch für Beschäftigte mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit, sofern für deren Beschäftigung die Beurteilung der künstlerischen Befähigung entscheidend ist. 4. § 60 a findet keine Anwendung. (2) Einigen sich Dienststelle und Personalrat nicht, so können sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Stellungnahme unmittelbar die Einigungsstelle anrufen.

221



Urheberrechtsgesetz

§ 1 Allgemeines Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 39 Änderungen des Werkes (1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Änderungen des Werkes und seines Titels, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann, sind zulässig. § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auch anzuwenden, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Arbeitsoder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt. § 73 Ausübender Künstler Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt. § 74 Anerkennung als ausübender Künstler (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird. (2) Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht und erfordert die Nennung jedes einzelnen von ihnen einen unverhältnismäßigen Aufwand, so können sie nur verlangen, als Künstlergruppe 223


genannt zu werden. Hat die Künstlergruppe einen gewählten Vertreter (Vorstand), so ist dieser gegenüber Dritten allein zur Vertretung befugt. Hat eine Gruppe keinen Vorstand, so kann das Recht nur durch den Leiter der Gruppe, mangels eines solchen nur durch einen von der Gruppe zu wählenden Vertreter geltend gemacht werden. Das Recht eines beteiligten ausübenden Künstlers auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt. (3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend. § 75 Beeinträchtigungen der Darbietung Der ausübende Künstler hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Darbietung zu verbieten, die geeignet ist, sein Ansehen oder seinen Ruf als ausübender Künstler zu gefährden. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so haben sie bei der Ausübung des Rechts aufeinander angemessene Rücksicht zu nehmen. § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsrechte nach § 82 geltenden Frist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich. Nach dem Tod des ausübenden Künstlers stehen die Rechte seinen Angehörigen (§ 60 Abs. 2) zu. § 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung (1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen. (2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 27 ist entsprechend anzuwenden. § 78 Öffentliche Wiedergabe (1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung 224


öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a), zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind, außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. (2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet, die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. (3) Auf Vergütungsansprüche nach Absatz 2 kann der ausübende Künstler im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (4) § 20b gilt entsprechend. § 79 Nutzungsrechte (1) Der ausübende Künstler kann seine Rechte und Ansprüche aus den §§ 77 und 78 übertragen. § 78 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. (2) Der ausübende Künstler kann einem anderen das Recht einräumen, die Darbietung auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. (2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1 und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und 43 entsprechend anzuwenden. (3) Unterlässt es der Tonträgerhersteller, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kann der ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er dem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung der Darbietung eingeräumt oder übertragen hat (Übertragungsvertrag), kündigen. Die Kündigung ist zulässig nach Ablauf von 50 Jahren nach dem Erscheinen eines Tonträgers oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist, und wenn der Tonträgerhersteller 225


innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des ausübenden Künstlers, den Übertragungsvertrag kündigen zu wollen, nicht beide in Satz 1 genannten Nutzungshandlungen ausführt. Ist der Übertragungsvertrag gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger. Auf das Kündigungsrecht kann der ausübende Künstler nicht verzichten. § 79a Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers (1) Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer einmaligen Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so hat der Tonträgerhersteller dem ausübenden Künstler eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 20 Prozent der Einnahmen zu zahlen, die der Tonträgerhersteller aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung des Tonträgers erzielt, der die Darbietung enthält. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietungen von mehreren ausübenden Künstlern, so beläuft sich die Höhe der Vergütung ebenfalls auf insgesamt 20 Prozent der Einnahmen. Als Einnahmen sind die vom Tonträgerhersteller erzielten Einnahmen vor Abzug der Ausgaben anzusehen. (2) Der Vergütungsanspruch besteht für jedes vollständige Jahr unmittelbar im Anschluss an das 50. Jahr nach Erscheinen des die Darbietung enthaltenen Tonträgers oder mangels Erscheinen an das 50. Jahr nach dessen erster erlaubter Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe. (3) Auf den Vergütungsanspruch nach Absatz 1 kann der ausübende Künstler nicht verzichten. Der Vergütungsanspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Er kann im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (4) Der Tonträgerhersteller ist verpflichtet, dem ausübenden Künstler auf Verlangen Auskunft über die erzielten Einnahmen und sonstige, zur Bezifferung des Vergütungsanspruchs nach Absatz 1 erforderliche Informationen zu erteilen. (5) Hat der ausübende Künstler einem Tonträgerhersteller gegen Zahlung einer wiederkehrenden Vergütung Rechte an seiner Darbietung eingeräumt oder übertragen, so darf der Tonträgerhersteller nach Ablauf folgender Fristen weder Vorschüsse noch vertraglich festgelegte Abzüge von der Vergütung abziehen: 50 Jahre nach dem Erscheinen des 226


Tonträgers, der die Darbietung enthält, oder 50 Jahre nach der ersten erlaubten Benutzung des die Darbietung enthaltenden Tonträgers zur öffentlichen Wiedergabe, wenn der Tonträger nicht erschienen ist. § 79b Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten (1) Der ausübende Künstler hat Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nutzung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. (2) Hat der Vertragspartner des ausübenden Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die Haftung des Vertragspartners entfällt. (3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden. § 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler (1) Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen das Recht zur Verwertung zur gesamten Hand zu. Keiner der beteiligten ausübenden Künstler darf seine Einwilligung zur Verwertung wider Treu und Glauben verweigern. § 8 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Für die Geltendmachung der sich aus den §§ 77, 78 und 79 Absatz 3 ergebenden Rechte und Ansprüche gilt § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend. § 81 Schutz des Veranstalters Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

227


§ 82 Dauer der Verwertungsrechte (1) Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers, oder wenn dessen erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 70 Jahre nach dieser. Ist die Darbietung des ausübenden Künstlers nicht auf einem Tonträger aufgezeichnet worden, so erlöschen die in den §§ 77 und 78 bezeichneten Rechte des ausübenden Künstlers 50 Jahre nach dem Erscheinen der Aufzeichnung, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 50 Jahre nach dieser. Die Rechte des ausübenden Künstlers erlöschen jedoch bereits 50 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (2) Die in § 81 bezeichneten Rechte des Veranstalters erlöschen 25 Jahre nach Erscheinen einer Aufzeichnung der Darbietung eines ausübenden Künstlers, oder wenn deren erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, 25 Jahre nach dieser. Die Rechte erlöschen bereits 25 Jahre nach der Darbietung, wenn eine Aufzeichnung innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder nicht erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (3) Die Fristen sind nach § 69 zu berechnen. § 83 Schranken der Verwertungsrechte Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

228


Formulare von Mustervertr채gen f체r Solisten, Privattheater, B체hnentechniker, Opernchor und Tanz Mit Erl채uterungen

229


1. Arbeitsvertrag Solomitglied Zwischen vertreten durch und Frau / Herrn wird der folgende Arbeitsvertrag abgeschlossen: §1 Frau/Herr wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung (§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für das / die in

(Theater) eingestellt.

§2 Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ bis 20___/___ begründet. Es beginnt am

und endet am

.

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung – Solo) ausgesprochen wurde. § 3*

Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.

§4 (1) Die Gage beträgt monatlich in Worten

€, EURO.

(2) Daneben erhält das Mitglied für die Mitwirkung in einer zweiten oder dritten am gleichen Tage stattfindenden Aufführung eine Vergütung von

230

v. H. des festen monatlichen Gehalts.


§5 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Solomitglied entfallende Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten

und an die Bühnenvermittlung

abzuführen.

§6 Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. § 7*

*Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, etwa im Hinblick auf § 58 Abs. 5 NV Bühne (Ausschluss der Gagenanpassung) und § 40 Abs. 1 Satz 3 NV Bühne (Ausschluss der Zuwendung), aufzunehmen.

§8 Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

, den

20

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Solomitglieds, bürgerlicher Name)

(Künstlername)

231


Anlage 3 zum Normalvertrag (NV) Bühne Arbeitsvertrag

Solomitglied bei einem Privattheater Zwischen vertreten durch und Frau / Herrn wird der folgende Arbeitsvertrag abgeschlossen: §1 Frau / Herr wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung (§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für das / die

(Theater)

in

eingestellt.

§2 Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20 Es beginnt am

/

bis 20

und endet am

/

begründet. .

§ 3*

*Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.

§4 (1) Die Gage beträgt monatlich in Worten

€, EURO.

(2) Daneben erhält das Mitglied für die Mitwirkung in einer zweiten oder dritten am gleichen Tage stattfindenden Aufführung eine Vergütung von

232

v. H. des festen monatlichen Gehalts.


§5 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Solomitglied entfallende Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten

und an die Bühnenvermittlung

abzuführen.

§6 Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den für Solomitgliedern bei Privattheatern geltenden Bestimmungen des Normalvertrags Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. § 7*

(* ergänzende Vereinbarungen)

§8 Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

, den

20

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Solomitglieds, bürgerlicher Name)

(Künstlername)

233


Anlage 4 zum Normalvertrag (NV) Bühne Arbeitsvertrag

Bühnentechniker Zwischen vertreten durch und Frau / Herrn wird der folgende Arbeitsvertrag abgeschlossen: §1 Frau / Herr wird als Bühnentechniker mit der Tätigkeitsbezeichnung (§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für das / die

(Theater)

in

eingestellt.

Der Bühnentechniker ist überwiegend künstlerisch tätig. §2 Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20 Es beginnt am

/

bis 20

und endet am

/

begründet. .

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung – Bühnentechniker) ausgesprochen wurde. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt Stunden (§ 64 Abs. 1 NV Bühne). § 3*

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen aufzunehmen.

234

(in Worten

)


§4 €,

(1) Die Gage beträgt monatlich in Worten

EURO.

§5 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf den Bühnentechniker entfallende Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten

und an die Bühnenvermittlung

abzuführen.

§6 Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. § 7*

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, etwa im Hinblick auf § 67 Abs. 4 NV Bühne (Ausschluss der Gagenanpassung) und § 40 Abs. 1 Satz 3 NV Bühne (Ausschluss der Zuwendung), aufzunehmen.

§8 Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört der Bühnentechniker bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

, den

20

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Bühnentechnikers)

235


Anlage 5 zum Normalvertrag (NV) Bühne Arbeitsvertrag

Opernchormitglied Zwischen vertreten durch und Frau / Herrn wird der folgende Arbeitsvertrag abgeschlossen: §1 Frau / Herr wird als Opernchormitglied für das Kunstfach (die Stimmgruppe) für das / die

(Theater)

in

eingestellt.

§2 Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20 Es beginnt am

/

bis 20

/

begründet.

und endet am

.

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 83 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung – Chor) ausgesprochen wurde. § 3*

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung aufzunehmen.

§4 €,

(1) Die Gage beträgt monatlich in Worten

EURO.

(2) Der Ortszuschlag und die Zulage bestimmen sich nach den §§ 77 und 78 NV Bühne. (3) Neben der Vergütung erhält das Opernchormitglied eine Sondervergütung nach § 79 NV Bühne.

236


§5 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Opernchormitglied entfallende Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts

einzubehalten und an die Bühnenvermittlung abzuführen. §6 Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. § 7*

* Hier sind sonstige Vereinbarungen (z. B. Teilzeitarbeit) aufzunehmen.

§8 Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Opernchormitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

, den

20

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Opernchormitglieds, bürgerlicher Name)

(Künstlername)

237


Anlage 6 zum Normalvertrag (NV) Bühne Arbeitsvertrag

Tanzgruppenmitglied Zwischen vertreten durch und Frau / Herrn wird der folgende Arbeitsvertrag abgeschlossen: §1 Frau / Herr wird als Tanzgruppenmitglied für das / die

(Theater)

in

eingestellt.

§2 Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20 Es beginnt am

/

bis 20

/

begründet.

und endet am

.

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 96 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung – Tanz) ausgesprochen wurde. § 3*

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung aufzunehmen.

§4 €,

(1) Die Gage beträgt monatlich in Worten

EURO.

(2) Der Ortszuschlag und die Zulage bestimmen sich nach den §§ 90 und 91 NV Bühne. (3) Neben der Vergütung erhält das Tanzgruppenmitglied eine Sondervergütung nach § 92NV Bühne.

238


§5 Der Arbeitgeber ist berechtigt, die auf das Tanzgruppenmitglied entfallende Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt

vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts

einzubehalten und an die Bühnenvermittlung abzuführen. §6 Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. § 7*

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen aufzunehmen.

§8 Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Tanzgruppenmitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

, den

20

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Tanzgruppenmitglieds, bürgerlicher Name)

(Künstlername)

239


Muster eines Gesellschaftsvertrages GmbH Theatergruppe

Gesellschaftsvertrag §1 Der Name der Firma lautet: Theatercompagnie Rote Zora zur GmbH Sitz der Gesellschaft ist Berlin §2 Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung, Formulierung und Projektierung von Theaterinszenierungen in Afrika. Die Gesellschaft darf alle Geschäfte tätigen und Maßnahmen ergreifen, die die Gesellschaft zu fördern geeignet sind. §3 Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt: 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro). Das Stammkapital ist eingeteilt in einen Geschäftsanteil von 25.000 €, den Herr Claus Peymann übernimmt. Er ist sofort zur Hälfte bar einzuzahlen. §4 Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft alleine. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung kann der Geschäftsführung Einzelvertretungsbefugnis erteilt werden. Zum ersten Geschäftsführer wird bestellt: Herr Claus Peymann, geboren am 15.3.1928, wohnhaft in Berlin. Er ist befugt, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter vorzunehmen.

240


§5 Die Gesellschaft beginnt mit der Eintragung im Handelsregister; sie ist auf unbestimmte Zeit eingegangen. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. §6 Den Gesellschaftern der Gesellschaft ist es ausdrücklich gestattet, im Geschäftszweig der Gesellschaft auch auf eigene Rechnung Geschäfte zu machen und die Geschäftsführung und Vertretung anderer Handelsgesellschaften oder juristischen Personen zu übernehmen. §7 Die Kosten dieses Vertrages, der Handelsregister-Anmeldung und der Eintragung gehen bis zum Höchstbetrag von 2200 € zulasten der Gesellschaft. §8 Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt werden.

241


Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft. UG

UR : Nr. 4711/2019 Heute, den 13. Oktober 2019, erschien vor mir, Dr. Johannes Nix, Notar mit dem Amtssitz in Berlin: Frau Magdalene Schäfer, wohnhaft in 78462 Konstanz Königstraße 10, geboren am 8. Juli 1990, ledig, ausgewiesen durch ihren Personalausweis. 1. Die Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Absatz 1a GmbH eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma „Bühnenbild Utopia UG“ mit dem Sitz in Konstanz. 2. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Werkstatt und eines Projekts für Bühnenbildner. 3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2000 €. Die Einlage ist in Geld zu erbringen und zwar in voller Höhe. 4. Zur Geschäftsführerin der Gesellschaft wird Frau Magdalene Schäfer, geboren am 8. Juli 1990, bestellt. 5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 350 €. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter. 6. Von dieser Urkunde erhält eine Auslieferung der Gesellschafter, beglaubigte Ablichtung die Gesellschaft und das Registergericht sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt. 7. Die Erschienene wurde von dem Notar insbesondere auf folgendes hingewiesen: dass die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister entsteht, sie persönlich haftet, wenn sie vor Eintragung der GmbH im Handelsregister für die Gesellschaft handelt, persönlich für den Differenzbetrag haftet, wenn das Vermögen der GmbH am Tag ihrer Eintragung niedriger ist als das Stammkapital. Auf den Schreiben der Gesellschaft sind Angaben über 242


ihren Sitz, ihre Eintragung im Handelsregister und ihre Geschäftsführung zu machen. Vorgelesen von dem Notar, von der Erschienenen genehmigt und eigenhändig unterschrieben.

Dr. N.

243


Neuanmeldung der UG

An das Amtsgericht – Registergericht – Berlin Betreff: Neuanmeldung der Theatercompagnie Rote Zora (haftungsbeschränkt) mit dem Sitz in Berlin. Ich überreiche anbei: elektronisch beglaubigte Abschrift der Errichtungsurkunde vom 8. Juli 2019 Urk.R.Nr. 4711/2016 des Notars Dr. Johannes Nix. Ich melde zur Eintragung in das Handelsregister an: 1. Die im Betreff bezeichnete GmbH UG (HAFTUNGSBESCHRÄNKT) mit der sich aus der anliegenden Gründungsurkunde ergebenden Satzung, 2. Mich selbst als Geschäftsführer und über die Vertretungsbefugnis folgendes: 3. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Mehrere Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich. 4. Ich vertrete die Gesellschaft entsprechend der allgemeinen Vertretungsregelung. Ich bin befugt, Rechtsgeschäfte mit mir selbst oder mit mir als Vertreter Dritter vorzunehmen. Ich versichere, dass auf meinem Geschäftsanteil zu 1000 € der volle Betrag, also 1000 €, einbezahlt ist und der Betrag von 1000 € endgültig zu meiner freien Verfügung als Geschäftsführer steht und auch in der Folge nicht an mich zurückgezahlt worden ist und dass das Anfangskapital der Gesellschaft nicht mit Verbindlichkeiten vorbelastet ist mit Ausnahme des in der Gründungsurkunde genannten Gründungsaufwands. 244


5. Ich versichere ferner, dass 6. Ich nicht wegen Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahren oder Insolvenzverschleppung oder einer Straftat nach dem §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuches oder wegen falscher Angaben nach § 82 GmbH-Gesetz oder § 399 AktG oder wegen einer vergleichbaren Straftat verurteilt wurde, 7. Mir nicht durch Urteil oder vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung meines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde, 8. Ich vom Notar über die unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Registergericht belehrt worden bin. Die Geschäftsräume befinden sich in Berlin, Rosa Luxemburg Platz 1. Dies ist zugleich die inländische Geschäftsanschrift.

Berlin, Beglaubigt wird hiermit die Echtheit der vorstehenden, von mir vollzogenen, Unterschrift von Herrn Claus Peymann, geboren am 1.1.1928, wohnhaft in Berlin, ausgewiesen durch seinen Personalausweis.

Dr. N. Notar

245



Anhang

247


Abkürzungsverzeichnis

Abs. Absatz ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz ArbZG Arbeitszeitgesetz Art. Artikel BAG Bundesarbeitsgericht BAT Bundesangestelltentarifvertrag BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch BOSchG Bühnenoberschiedsgericht BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz BSChG Bühnenschiedsgericht BschGO Bühnenschiedsgerichtsordnung BSG Bundessozialgericht BUrlG Bundesurlaubsgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerwG Bundesverwaltungsgericht DBV Deutscher Bühnenverein GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GDBA Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehöriger GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung KG Kommanditgesellschaft Komm. Kommentar KSK Künstlersozialkasse KSVG Künstlersozialversicherungsgesetz LAG Landesarbeitsgericht MuSchG Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) Nr. Nummer 248


NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (Zeitschrift) NVM Nichtverlängerungsmitteilung NV Bühne Normalvertrag Bühne NV Chor/Tanz Normalvertrag Chor/Tanz NV Solo Normalvertrag Solisten OHG Offene Handelsgesellschaft PersVG Personalvertretungsgesetz SGB Sozialgesetzbuch SR Sonderregelung TV Tarifvertrag TVK Tarifvertrag für Musiker in Kulturorchestern TVÖD Tarifvertrag im Öffentlichen Dienst TzBfG Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz) UrhG Urhebergesetz VKA Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände Ziff. Ziffer ZPO Zivilprozessordnung

249


Literaturverzeichnis

Bolwin, Rolf/Sponer, Wolf-Dieter: Bühnen- und Orchesterrecht. Loseblattsammlung Stand 2017. GDBA: Deutsches Bühnenjahrbuch 2018. Ganß, Hanskarl/Assmann, Sabine: Das Arbeitsrecht der Bühne. Berlin 2016. Kurz, Hans/Kehrl, Beate/Nix, Christoph: Praxishandbuch Theater- und Kulturveranstaltungsrecht. München 2015. Nix, Christoph/Hegemann, Jan/Schneider, Angie: Normalvertrag Bühne, Baden Baden 2018, 3. Auflage. Schaub, Günther: Arbeitsrechtshandbuch. München 2016, 16. Auflage. Waldner, Wolfram/Wölfel, Erich: So gründe und führe ich eine GmbH, München 2017.

250


Danksagung

Mein Dank für Durchsicht und Lektüre des Manuskripts gilt Prof. Dr. Angie Schneider, Beate Kunz, Elisa Elwert, Ramona Wartelsheim und meinem Doktoranden Joachim Benclowitz sowie meinem Verleger Harald Müller.

251


Impressum

Christoph Nix Theaterrecht Handbuch für Theatermacher © 2019 by Theater der Zeit Texte und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung, die nicht ausdrücklich im Urheberrechts-Gesetz zugelassen ist, bedarf der vorherigen Zustimmung des Verlags. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Bearbeitungen, Übersetzungen, Mikroverfilmung und die Einspeisung und Verarbeitung in elektronischen Medien. Verlag Theater der Zeit | Verlagsleitung Harald Müller Winsstraße 72 | 10405 Berlin | Germany www.theaterderzeit.de Lektorat: Erik Zielke Gestaltung: Kerstin Bigalke Printed in Germany ISBN 978-3-95749-158-9 (Taschenbuch) ISBN 978-3-95749-230-2 (ePDF) ISBN 978-3-95749-231-9 (EPUB)


Theaterrecht

Christoph Nix

Christoph Nix

Theaterrecht

§§ Die Kunstfreiheit gehört zu den am stärksten geschützten Rechten des deutschen Grundgesetzes, doch wie sieht es mit den Rechten der Bühnenkünstler aus? Suchen junge Theaterpraktikerinnen und -praktiker den Einstieg in den Beruf, sind sie mit einer Reihe von rechtlichen Anforderungen konfrontiert, die ihnen an den Kunsthochschulen häufig nicht vermittelt wurden. „Theaterrecht“ von Christoph Nix ist ein praxisorientierter Ratgeber, der über die Rechtsgrundlagen von Bühnenkünstlern an staatlichen Theatern, als freie Künstler oder als Gruppe informiert. Aktuell und verständlich werden u. a. das Bühnenarbeitsrecht, das Vereins- und Gesellschaftsrecht, das Urheberrecht oder Fragen der Mitbestimmung erläutert. Darüber hinaus enthält der Band eine Sammlung der wichtigsten bühnenrechtlichen Gesetzestexte, den NV Bühne sowie Musterverträge.

§

Handbuch für Theatermacher


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.