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Öffentlichkeitsbeteiligung: Mitmischen erlaubt

Öffentlichkeitsbeteiligung in der Raumplanung

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Den Bergauf-Leser*innen ist der Begriff Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vermutlich geläufiger als die strategische Umweltprüfung (SUP). Ihre rechtliche Basis bildet die SUP-Richtlinie der EU1. Während in einem UVP-Verfahren ein konkretes Projekt, z. B. ein Skigebietszusammenschluss oder eine Windkraftanlage, geprüft wird, setzt die SUP früher an. Sie dient dazu, in einem Umweltbericht mögliche Umweltauswirkungen von behördlichen Plänen und Programmen, wie etwa Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen, zu bewerten. Roland Kals erwähnt in seinem Artikel „Gegenwind“ (S. 20 ff) unterschiedliche Zugänge, die ausgewählte Bundesländer in der raumplanerischen Umsetzung von Windkraftzonierungen gewählt haben. Auf das Landesentwicklungsprogramm für das Bundesland Salzburg geht er eigens ein. Es ist ein Programm, für das der Landesgesetzgeber zwingend einen Umweltbericht im Sinne der SUP vorsieht. Allen von Kals angesprochenen Zugängen gemeinsam ist der Grundsatz der Öffentlichkeitsbeteiligung. Wie in den Raumordnungsgesetzen anderer Bundesländer auch, steht im Salzburger Raumordnungsgesetz 20092, wann und wie die Öffentlichkeit über den Entwurf eines Entwicklungsprogramms informiert werden muss. erkannten Umweltorganisationen3, darunter auch der Österreichische Alpenverein, vorbehalten. Der Begriff der Öffentlichkeit geht weiter und umfasst jede Person. Noch weitgehender ist der Auftrag, den die/der Einzelne hat. Bereits in der Präambel der Aarhuskonvention4 wird ausgeführt, dass „[…] jeder Mensch das Recht hat, in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt zu leben, und dass er sowohl als Einzelperson als auch in Gemeinschaft mit anderen die Pflicht hat, die Umwelt zum Wohle gegenwärtiger und künftiger Generationen zu schützen und zu verbessern; […]“ und „in Erwägung dessen, dass Bürger zur Wahrnehmung dieses Rechts und zur Erfüllung dieser Pflicht Zugang zu Informationen, ein Recht auf Beteiligung an Entscheidungsverfahren und Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten haben müssen, […]“.

Dabei gilt der Grundsatz, dass Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Zeitpunkt zu erfolgen hat, zu dem alle Optionen noch offen sind und eine effektive Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden kann. —

Jede Person ist Öffentlichkeit im Sinne der Aarhuskonvention

Dabei ist die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht bloß den 59 (Stand April 2022) an-

LiLiaNa daGOStiN

ist Juristin und Leiterin der Abteilung Raumplanung und Naturschutz im Österreichischen Alpenverein. 1 t1p.de/SUP 2 Raumordnungsgesetz, kurz ROG 2009,

LGBl. Nr. 30/2009 idgF LGBl. Nr. 64/2022 3 t1p.de/umweltorganisation 4 Übereinkommen von Aarhus über den

Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in

Umweltangelegenheiten samt Erklärung.

Siehe auch Bergauf #4.2017, S. 36 f.

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