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1.3. Gesetzlicher Rahmen

1.Einleitung

1.3. Gesetzlicher Rahmen 1.4. Kunstfreiheit und Klimaschutz

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Den gesetzlichen Rahmen für die Klimaschutzpolitik des Landes setzt das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW), das derzeit novelliert wird (Stand Juli 2022). Bereits mit der aktuellen Fassung des Gesetzes ist Baden-Württemberg ein Vorreiter beim Kampf gegen den Klimawandel und setzt sich das Ziel, die Netto-Treibhausgasneutralität des Landes bis zum Jahr 2040 zu erreichen.5 Einen umfassenderen Überblick zu weiteren relevanten Rechtsvorgaben bietet Abschnitt 2.1.

Das Klimaschutzgesetz hat unmittelbare Auswirkungen auf die Landesverwaltung und Landeseinrichtungen, da die Landesregierung den Bereich der Landesverwaltung bis zum Jahr 2030 netto-treibhausgasneutral organisieren will. Klimaschutz ist damit auch eine Aufgabe der Kunst- und Kultureinrichtungen in Trägerschaft des Landes.

Der Begriff Netto-Treibhausgasneutralität bedeutet, dass entweder keine Treibhausgase in die Atmosphäre abgegeben oder deren Emissionen vollständig von natürlichen oder künstlichen Senken aufge nommen werden (negative Emissionen).6 Dabei gilt der im Koalitionsvertrag beschriebene Grundsatz, der auch im Klimaschutzgesetz verankert ist: Vermeiden vor Reduzieren vor Kompensieren.7 Kunstfreiheit und Klimaschutz sind im Grundgesetz verankert.

In Artikel 20a Grundgesetz (GG) ist die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel formuliert:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ (Art. 20a GG).

Der Umweltschutz genießt keinen absoluten Vorrang, er ist mit anderen Verfassungsprinzipien und Rechtsgütern in Ausgleich zu bringen – wie der Kunstfreiheit.

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“ (Artikel 5 Absatz 3 GG).

Bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen bzw. Maßnahmen zur Reduktion des CO2-Ausstoßes sind Kunstfreiheit und der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen im Kontext der konstitutionellen Werteordnung im jeweiligen Einzelfall gegeneinander abzuwägen.

Mit dem Beschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht einen Meilenstein im Bereich des Klimaschutzes gesetzt.

Das Bundesverfassungsgericht machte deutlich, dass es die Schonung künftiger Freiheiten praktisch gebiete, den Übergang zu Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. In allen Lebensbereichen – etwa Produktion, Dienstleistung, Infrastruktur, Verwaltung, Kultur und Konsum, letztlich bezüglich aller heute noch CO2-relevanten Vorgänge – müssten daher Entwicklungen einsetzen, die

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