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3.3.2. Betriebliche Maßnahmen

Für Ausstellungen und Bühnenproduktionen sollen nach Möglichkeit nur LED-Leuchtmittel eingesetzt werden. Sie benötigen erheblich weniger Energie im Vergleich zu Halogen, Leuchtstoff- oder Metalldampf lampen und verursachen damit auch entsprechend weniger Kühlbedarf. Prüfen Sie, ob während der Vorstellung das Licht in Aufenthaltsbereichen reduziert werden kann.

▪ Elektrische Bürogeräte:

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Nur dann einschalten, wenn man sie auch nutzt; Geräte mit einer Aufheizzeit, wie Kopierer und Laser-Drucker, abschalten, wenn die Leerlaufzeit mehr als 30 Minuten beträgt. ▪ Gemeinschaftsdrucker:

Es sollten Gemeinschaftsdrucker bei der Gebäude- und Raumausstattung verwendet werden. Somit kann Papier und Energie eingespart werden. ▪ Kühlschrank:

Beim Betrieb von Kühlschränken ist darauf zu achten, das vorhandene Kühlschrankvolumen auszunutzen. Kühlschränke sind grundsätzlich auf kleinster Kühlstufe zu betreiben und in

Ferien ggf. ganz abzuschalten. 3.3.2. Betriebliche Maßnahmen

Hier sind die folgenden Bereiche besonders relevant:

▪ Lüftungs- und Klimaanlagen:

Der Gebäudebeauftragte sollte im Wesentlichen darauf achten, Lüftungs- und Klimaanlagen so wenig und auf so geringer Drehzahl wie möglich zu betreiben. Die Prüfung des Stromverbrauchs außerhalb der Nutzungszeit hilft, heimliche Stromverbraucher zu identifizieren. ▪ Leuchtmittel:

Falls die Beschaffung von Leuchtmitteln Aufgabe der Haustechnik ist, sollten im Austausch grundsätzlich LED-Leuchtmittel eingesetzt werden. Beispielsweise kann durch den Austausch einer 120 cm Leuchtstoffröhre durch eine LED-Röhre der Leistungsbedarf bei gleicher Lichtqualität von 36 W auf 16 W reduziert werden. ▪ Licht:

Anstrahlungen von Gebäuden sollten möglichst nur in den Abendstunden und keinesfalls die ganze Nacht betrieben werden. Außenbeleuchtungen sollten nach Möglichkeit bedarfsabhängig (Bewegungsmelder) und nicht dauerhaft betrieben werden. In selten oder vorübergehend genutzten Räumen wie Keller-, Technik- und Lagerräumen sowie Toiletten wird der

Einsatz von Bewegungsmeldern empfohlen.

Mehr zur Pflicht zur eingeschränkten Fassaden beleuchtung zum Schutz der Insekten ist im Naturschutzgesetz Baden-Württemberg zu finden, abzurufen unter www.landesrecht-bw.de.

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