Begründung des Bedarfs an aufsichtsrechtlicher Prüfung der Entscheidungen in der Amtszeit von Landrat Matiaske als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Odenwaldkreis im Hinblick auf unangemessen niedrige Gewinnabführungen der Sparkasse an ihren Träger Odenwaldkreis
Offener Brief des überparteilichen Landratskandidaten Andreas Wagner an Fraktionen des Odenwaldkreises und interessierte Bürgerschaft. Sparkasse gehört dem Kreis! Ich sehe Pflichtverletzungen in der Amtsausübung des Landrates in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrates der Sparkasse Odenwaldkreis aufgrund dauerhaft unangemessen kleinen Ausschüttungen der Sparkasse an ihren Träger Odenwaldkreis, welche nur Bruchteil der Millionengewinne der kreiseigenen Sparkasse darstellen. Die offenbar pauschalisierte Ausübung der Gewinnverwendungskompetenz (gleiche Ausschüttungshöhe in mehreren Jahren) durch den vom Landrat geführten Verwaltungsrat - anstatt situationsbezogene - deutet auf pflichtwidrigen Verzicht auf aktive Aubung der Zuständgkeiten des vom Landrat Matiaske geführten Verwaltungsrates hin. Die niedrigen Ausschüttungen, die fehlende Transparenz lassen auf Unterbleiben von konkreten Anweisungen seitens des Verwaltungsrates an den Sparkassenvorstand bezüglich Richtlinien für die Geschäftspolitik, Bilanzierung, Transparenzpolitik schliessen. Möglicherweise wurden die Verwaltungsratsmitglieder der Sparkasse über ihre aktive Zuständigkeitsrechte laut Satzung in Sachen Gewinnverwendung, Geschäftspolitik, Bilanzierung, Transparenzpolitik nicht hinreichend aufgeklärt. Andreas Wagner, Diplom-Ökonom Überparteilicher Landratskandidat für Odenwaldkreis und das Wagner-Team
Kurzversion der Begründung: Vorwurf I. Die Gewinn-Ausschüttungen der Sparkasse an Odenwaldkreis erfüllten in der Amtszeit von SPD-Landrat Matiaske nicht das vom hessischen Sparkassengesetz geforderte Kriterium der Angemessenheit. a) Das Gesamtgehalt der beiden Sparkassenvorstände stieg jedes Jahr im Zeitraum 2015 bis 2018, während die Ausschüttung an Kreis gleich niedrig blieb: Der dauerhaft steigende Nutzen für Sparkassenvorstände bei gleichbleibend dauerhaft niedrigem Nutzen für den Kreis macht die jeweiligen Ausschüttungen unangemessen angesichts des öffentlichen dem Gemeinwohl verpflichteten Charakters der kreiseigener Sparkasse. b) Das Gesamtgehalt der beiden Sparkassenvorstände war zuletzt in 2018 drei mal höher als die Ausschüttung an Odenwaldkreis – 2 Privatpersonen profitierten demnach von kreiseigener Einrichtung 3 mal mehr als der Kreis selbst (mit ca 90.000 Einwohnern), was nicht angemessen ist. c) Die gleiche Höhe der Ausschüttungen (200.000 EUR in 2015, 2016, 2017, 2018), die laut Berichten im Bundesanzeiger vom Vorstand der Sparkasse vorgeschlagen und vom Verwaltungsrat mit Landrat Matiaske als Vorsitzender ohne Einspruch oder anderslautende Gewinnverwendungs-anweisung gebilligt wurden, deutet auf pauschale Vorgehensweise hin. Die pauschale Vorgehensweise ist aber für das Einhalten der Angemessenheitserfordernis immer nicht angemessen, weil das vom hess. Sparkassengesetz geforderte Angemessenheitsgrundsatz für jeweilige Gewinnausschüttung per se Einzelfallentscheidung ist. Vorwurf II.
Verstoß gegen die hessische Gemeindeordnung
Nach § 93 (2) HGO dürfen vom Kreis nur dann Steuern/Gebühren erhöht und Kredite aufgenommen werden, wenn „sonstige Einnahmen“ nicht ausreichen. Der Kreis schöpfte aber sonstige Einnahmen (Sparkassengewinne) regelmässig pflichtwidrig nicht aus. Die Ausschüttungen betrugen in den Jahren 2015-2018 (Matiaske-Amtszeit) durchschnittlich ca 8% der Jahresüberschüsse. Die gleich bleibenden Ausschüttungen von nur 200.000 EUR jährlich sind - angesichts der Millionengewinne und steigender Gehälter der Sparkassenvorstände, welche auch absolut gesehen die Auschüttungen an Kreis insgesamt mehrfach übersteigen - nicht angemessen gewesen.
Matiaske geführten Verwaltungsrat entstanden dem Kreis gravierende Transparenz-Nachteile: Mangelnde Transparenz im Bezug auf öffentliche Informationen rund um die Sparkasse. Standard wären 3 letzte Offenlegungsberichte auf der Homepage der Sparkasse. Stattdessen ist nur einer zu finden. Die Satzung ist weder für Sparkasse noch für Sparkasse-Stiftung auf ihrer Homepage zu finden. Die Berichte der Sparkasen-Stiftung sind nicht zu finden. Eine Liste der Förderungen der letzten Jahre ist nicht zu finden. Liste der Spendenbeträge der Sparkasse für mehrere Jahre ist nicht zu finden. Die Öffentlichkeit kann so den Einsatz der öffentlichen Mittel nicht ohne weiteres kontrollieren. Sie kann zum Beispiel nicht überprüfen, ob und inwieweit über Jahre hinweg gleiche Empfängerkreise in den Genuß von Förderungen kamen. Die Öffentlichkeit muß auf die öffentlichen Angaben im Bundesanzeiger zurückgreifen, um sich halbwegs ein Bild zu machen. Fazit: mangelhafte Überprüfbarkeit der kreiseigenen Anstalt durch die Öffentlichkeit. Der von Landrat geführte Verwaltugsrat versäumte es, Kraft seiner Satzungsbefugnis, branchenübliche Transparenz einzufordern. Vergleich: Bei lokaler Volksbank findet man gleich 3 letzte Geschäftsberichte und Satzung. Gut so! Vorwurf IV mangelhafte Anweisungen durch Verwaltungsrat zur Bilanzierung, obwohl die Bilanzierungsart unmittelbar die Ausschüttungsbasis beeinflußt. Wurden vom Verwaltungsrat Anweisungen zu riesigen millionenschweren gewinnschmälernden (=ausschüttungsbasis-schmälernden) Dotierungen in Fonds für Bankrisiken gemacht? Falls nein, dann liegt mangelhafte Ausübung der Satzungskompetezen vor: Da diese Dotierungen die Ausschüttungsbasis an Träger Odenwadkreis unmittelbar ändern, hätte der Verwaltungsrat Geschäftsweisungen an den Sparkassen-Vorstand zur Handhabe der Dotierungshöhe in Fonds für Bankrisiken erteilen sollen. Der Sparkassenvorstand darf das nicht alleine entscheiden. Das Unterlassen solcher Anweisungen seitens des Verwaltungsrates stellt gegebenenfalls pflichtwidrigen Verzicht auf Eigen-Kompetenzen des Verwaltungsrates zu Lasten der Trägerinteressen dar, sprich zu Lasten der Menschen im Kreis. Außerdem wurden jedes Jahr hohe GewinnVorababführungen in Gewinnrücklagen zugelassen, also noch vor Gewinnverwendungsvorschlägen. Auch das schmälerte den Bilanzgewinnausweis, und machte die erfolgten Ausschüttungen prozentual, gemessen am Bilanzgewinn höher erscheinen als sie es gemessen am Jahresüberschuß tatsächlich waren. Die Vorgehensweise mit gleichen Gewinn-Vorababführungen deutet auf pauschale Praktiken hin, was bei Gewinnverwendungsentscheidungen pflichtwidrig ist, da diese immer Einzellfallentscheidungen des Verwaltungsrates sein müssen. Vorwurf V Intransparenz bei Spendenpolitik durch mangelhafte Vorgaben durch den vom Landrat geführten Verwaltungsrat sowie Duldung der Wettbewerbsverzerrung zu Lasten lokaler Volksbank a) Die Spendenpolitik der Sparkasse ist zu hinterfragen. Es ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Verwaltungsrat hinsichtlich der Spendenpolitik Anweisungen erteilte. Zu großes Sponsoring durch Finanzinsititut schmälert die Ausschüttungsbasis und unterliegt keiner direkten demokratischen Kontrolle. So ist nirgendwo eine Liste mit allen Spenden und Begünstigten für längere Zeitraum zu finden, damit der Kreis eventuell mehrfache Inanspruchnahme von Spenden durch gleiche Begünstigte kontrollieren kann. b) Außerdem wird durch die übermäßige Spendentätigkeit der Sparkasse (Marketingaktionen) Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der lokalen Volksbank begünstigt, weil diese unter Druck gesetzt wird, mit Sparkasse im Bezug auf Spendenaktionen mitzuhalten. Dabei wird der Sparkasse durch niedrige Ausschüttungserfordernis seitens des Verwaltungsrates „der Rücken freigehalten“ für mehr Spenden-Aktionen, während die privat wirtschaftlich agierende Volksbank ihren ca 63.000 Mitgliedern eine markt-übliche gute Dividende auszahlen muss, und deshalb viel weniger Spielraum für „Spendenmanöver“ hat. 2018 war das Spendenvolumen der Sparkasse mit 433 TEUR (laut Bundesanzeiger) ca 2 Mal höher als das der lokalen Volksbank, obwohl die Volksbank viel größer ist, als die Sparkasse. Dieses Handeln war aber nur möglich, weil der Landrat keine angemessene Gewinnabführung an Odenwaldkreis einforderte. Das Fehlen einer Forderung durch Landrat zur Höher-Ausschüttung begünstigte de facto einseitig die Interessen der Sparkasse zu Lasten der Volksbank und ihrer ca 63.000 Anteilseigner (= mehrheitlich im Odenwaldkreis wohnende Handwerker, Privatpersonen)
Weiterführende Begründung Rechtsgrundlagen: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/pressemitteilung/sparkassenaufsicht-hebt-jahresabschluss-2014-derstadtsparkasse-duesseldorf-auf § 93 HGO (2) §2 hessisches Sparkassen-Gesetz Sparkasse ist „dem gemeinen Nutzen dienende Wirtschaftsunternehmen ihrer Träger“ §16 hessisches Sparkassen-Gesetz „Soweit der verbliebene Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Abführungen an den Träger erfolgen.“ Schlüsselwort hier ist das Wort „angemessen“. Dieser Begriff unterliegt bei einer öffentlich rechtlichen Anstalt wie die Sparkasse aufsichtsrechtlicher Kontrolle. Begründung Die Ausschüttung von nur jeweils 200.000 EUR an Träger Odenwaldkreis jeweils in den Jahren 2015 bis 2018 stellte nur einen Bruchteil der jeweiligen Sparkassengewinne dar. Im Durchschnitt ca 8%. Es standen in diesem Zeitraum nach öffentlichen Angaben der Jahresberichte im Bundesanzeiger keine gesetzlichen eigenkapitaltechnischen Hidernisse im Wege, um deutlich höhere Ausschüttung an Träger Odenwaldkreis vorzunehmen. Sogar bis zu 63% der Gewinne als Ausschüttung wären möglich gewesen, statt nur ca 8%. Im Falle meiner Wahl als Landrat werde ich nachträgliche Ausschüttung eines noch zu diskutierenden Betrages XY, z.B. 5 Millionen Euro an Träger Odenwaldkreis aus Gewinnrücklagen der Sparkasse zum Beschluß im Verwaltungsrat bringen, um die unangemessen niedrigen Abführungen der letzten Jahre und Nachteile für Kreis auszugleichen. Desweiteren setze ich mich für deutlich höhere jährliche Ausschüttung an Kreis ein, als dies in der Matiaske -Amtszeit der Fall war, natürlich unzter Einhalten der eigenkapitalrechtlichen Vorgaben. Derart legeren Umgang mit Kreisfinanzen wie in den letzen 5 Jahren können wir uns in einer Krise wie Corona schlicht nicht leisten. Die Gewinne der Sparkasse Odenwaldkreis laut Bundesanzeiger sehen Sie auf der Tabelle rechts. Leider kann man auf der Homepage der Sparkasse weder die letzten 3 Offenlegungsberichte finden (nur ein Bericht 2019 ist abrufbar) noch die Satzung.
in EUR 2015 2016 2017 2018 2019
2.571.768 2.474.281 2.328.959 2.399.158 1.984.745
abge runde t
2,6 Mio 2,5 Mio 2,3 Mio 2,4 Mio 2 Mio
Ausschüttung an Kreis 0,2 Mio 0,2 Mio 0,2 Mio 0,2 Mio kA
Das allein ist ein Armutszeugnis in Sachen Transparenzpolitik, sehr geehrter Herr Verwaltungsratsvorsitzender Matiaske! Bei der örtlichen Volksbank findet man dagegen sowohl 3 letzte Geschäftsberichte als auch die Satzung! Sehr gut Volksbank. Die Unangemessenheit der Ausschüttungen der Sparkasse Odenwaldkreis an Träger in den Jahren 2015 bis 2018 lässt sich konkret insbesondere an folgenden 2 Punkten festmachen. a) Die Unangemessenheit der Ausschüttung an Träger ist immer dann anzunehmen, wenn im gleichen Zeitraum das Gehalt der Sparkassenvorstände gewachsen ist, und Ausschüttung an Träger unverändert blieb. Das war jeweils 2015, 2016, 2017 und 2018 der Fall. Für 2019 war Stand 15.1.21 keine Angabe zu finden. Der Eigennutzen aus der Geschäftstätigkeit der Sparkasse war für Sparkassenvorstände jeweils bezogen an gleichbleibender Kreis-Ausschüttung prozentual jedes Jahr immer größer. Da dieser Zustand über mehrere Jahre andauerte, und somit kein Zufall war, könnte auch auf Seiten der Sparkassenvorstände Pflichtverstoß vorliegen, denn es lag ja gerade in ihrem Machtbereich angesichts ihres eigenen steigenden Gehalts - auch den Ausschütttungsvorschlag an Kreis höher anzusetzen. Statt dessen wählten sie gleichbleibenden Gewinnverwendungsvorschlags von nur 200.000 EUR. Politisch inakzeptabel. >Ob es auch rechtlich inakzeptabel ist, wird die Aufsicht entscheiden müssen – spätestens, wenn ich nach meiner
Auch der Verwaltungsrat handelte pflichtwidrig, in dem die Mitglieder derartige Praxis ohne zu hinterfragen abnickten und den gleichbleibenden Gewinnverwendungsvorschlägen zustimmten. b) weitere Unangemessenheit ergibt sich auch aus em Mißverhältnis zwischen geldwerten Nutzen für Sparkassenvorstande in Form ihres Jahresgehalts und geldwerten Nutzen für Kreis in Form der Kreisausschüttung. Das Gesamtgehalt der beiden Sparkassenvorstände war laut Bundesanzeiger in diesem Zeitraum fast 3 Mal so hoch wie die Ausschüttung an Kreis. Zuletzt sogar noch mehr! Das ist eine unangemessene Relation. Warum sollen 2 Privatpersonen 3 mal höheren Nutzen von Sparkassentätigkeit haben als der gesamte Landkreis, dem diese Sparkasse eben gehört??? Anmerkungen Zwar ist Gewinnerzielung kein primäres Ziel der öffentlichen Sparkasse. Aber wenn diese Gewinne trotzdem von Jahr zu Jahr in Millionenhöhe erwirtschaftet werden, darf es zu keiner Benachteiligung des Trägers führen. Die Öffentlichkeit hat keinen Nutzen aus der ständig wachsenden Bilanzsumme. Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist auf Odenwaldkreis begrenzt - und das Ziel der Sparkasse ist es auch nicht, so groß zu werden, dass sie die Bank of America übertnehmen kann... Die Öffentlichkeit kann aus der primären gesetzlichen Zielsetzung der Sparkasse - Liquiditätsversorgung und Zugang zu günstigen Krediten - auf zweierlei Weise teilhaben: Entweder durch hohe Gewinnausschüttung an Träger Kreis (mit Weiterverteilung der Mittel durch Kreis) oder durch günstige Konditionen für Kunden. Wenn die Sparkasse hohe Gewinne macht, was der Fall ist, dann ist bei Konditionen auf Kundenseite noch reichlich Luft nach unten!!! Wenn die Sparkassenaufsicht – Verwaltungsrat mit Landrat - in dieser Situation nicht schafft, den Kreis an ihren Millionengewinnen stärker zu beteiligen, dann entzieht sie sich pflichtwidrig dem gesetzlichen Gemeinwohlauftrag. Denn dann ist sowohl auf Kondtionenseite (Kunden) als auch auf Gewinnseite (direktes Trägerinteresse) das Gemeinwohl vernachlässigt. Entweder höhere Gewinnausschüttung, oder niedrigere Konditionen auf Kundenseite - angesichts der hohen Gewinne – eines vom Beiden muss der Verwaltungsrat aufgrund seiner Satzungs-befugnisse zum Festlegen der Geschäftspolitik und zur Gewinnverwendung und angesichts der gesetzlichen Zielsetzungen schon einfordern! Tut er das dauerhaft nicht, handelt es pflichtwidrig. Solche „Tätigkeit“ des Verwaltungsrates führt übrigens auch zum Verstoß gegen § 93 HGO (2). Es dürfen nämlich nur dann Steuern oder Gebühren erhöht und Kredite aufgenommen werden, wenn … „sonstige Einnahmen“ nicht ausreichen. Der Kreis schöpft aber diese sonstige Einnahmen (Sparkassengewinne) regelmässig und pflichtwidrig nicht aus. Zu Lasten des Kreishaushalts und mit Verstoß gegen § 93 HGO (2). Die Sparkasse hat dem Gemeinwohl zu dienen, und der Landrat ist gerade deshalb kraft Amtes Verwaltungsrat, und bekommt gutes Extra-Geld für die „Tätigkeit“ im Verwaltungsrat. Weiterführende Maßnahmen im Falle meiner Wahl als Landrat: Prozedur der Aufklärung über die Satzungsbefugnisse der Verwaltumgsratmitglieder genau unter die Lupe nehmen. Ich will außerdem überprüfen lassen, ob die Verwaltungsratsmitglieder von Vorständen der Sparkasse genügend über ihre Befugnisse laut Satzung zum Anfang ihrer Amtszeit aufgeklärt wurden. Insbesondere über ihr Recht, aktive Vorschläge zu Geschäftspolitik einzubringen (z.B. Transparenzpolitik, oder Gehaltsausgestaltung der Sparkassenvorstände, Gesamthöhe der Spenden) und Gewinnverwendung (Ausschüttung an Träger Odenwaldkreis) Die Berichte im Bundesanzeiger von 2015 bis 2018, wonach der Verwaltungsrat die immer gleich bleibenden Vorschläge der Sparkassenvorstände scheinbar nur passiv abnickte, deuten auf mangelnde Eigenaktivität des
abführungen (jeweils 1 Mio EUR) deutet auf Verlagerung von Erfordernis der Einzellfallentscheidung zu pflichtwidrigen Pauschal-Vorgehensweisen hin. Es ist zu prüfen, inwieweit eine eventuell mangelhafte Aufklärung der Rechte der Verwaltungsratsmitglieder dafür ursächlich war. Es ist zu prüfen, ob nicht eine eventuell überzogene und eher einseitig auf Geheimhaltungspflichten ausgerichtete Aufklärung (etwa Informationen über Kredite) zu generellen Zurückhaltung der Verwaltungsratsmitglieder auch bei Ausübung ihrer Satzungsbefugnisse führte. Desweiteren will ich Untersuchung darüber, dass die Verwaltungsratsmitgliedern die gesetzliche Möglichkeit der „angemessenen“ Ausschüttung detailliert genug aufgeklärt wurden. Wurde bei den Versammlungen überhaupt die „Angemessenheit“ diskutiert? Was steht in den Protokollen??? Die gleichbleibende 200.000 EUR-Ausschüttung trotz unterschiedlich hoch ausfallender Millionen-Gewinne spricht für pflichtwidrig pauschalisierte Vorgehensweise. Denn die Angemessenheit ist immer einzellfallbezogen. Und schließlich will ich die Untersuchung darüber, ob die Verwaltungsratsmitglieder detailliert über ihr Befugnis zu Bestimmung der Geschäftspolitik der Bank aufgeklärt wurden. So verbergen insbesondere Bilanzierungsmodalitäten enormes Potenzial zum unterschiedlichen Gewinn-Ausweisen. Je mehr Mittel (nicht zwingend erforderlicherweise) in Fonds für Bankrisiken verlagert werden, desto niedriger fällt Jahresüberschuß aus, und späterer „Bilanzgewinn“. Wenn die Ausschüttungen gemessen am Bilanzgewinn schon peinlich klein ausfallen, so sind sie bezogen auf „Echten Gewinn“ schlicht grotesk. Nach vorläufigen Berechnungen war der Echtgewinn der Sparkasse in Jahren 2015 bis 2019 noch wesentlich höher als die ausgewiesenen Jahresüberschüsse. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit die Verwaltungsratsmitglieder in die Bilanzierungspolitik überhaupt einbezogen wurden? Insbesondere ist der Zuführungsbetrag in Fond für Bankrisiken teils als Bestandteil des „echten Gewinns“ anzusehen. Die Zuführung in Fonds für Bankrisiken ist oft wenigstens teilweise nicht zwingend wirtschaftlich erforderlich und kann also genauso im Jahresüberschuß landen – wenn der Verwaltungsrat das einfordert! Hier verweise ich auf das richweisende Urteil der Sparkassenaufsicht NRW im Bezug auf Bundesrecht § 340g HGB Zitat: „Vielmehr unterliegt die Entscheidung zur Dotierung des Sonderpostens (Bankrisiken) rechtlichen Ermessensgrenzen, die sowohl vom Verwaltungsrat als auch von der Sparkassenaufsicht überprüfbar sind.“ Hier muss noch berücksichtigt werden, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates eine hohe Aufwandsentschädigung bekommen. Bei Landrat stellt sie ein Vielfaches dar im Vergleich zu anderen Verwaltungsratsitgliedern. Das Abnicken der gleichbleibender Gewinnverwendungsvorschläge der Sparkassenvorstände durch (seitens der Sparkasse hoch dotierten) Verwaltungsrat sieht vor diesem Hintergrund besonders fragwürdig aus. Ich werde als möglicher neuer Landrat jedenfalls eine detaillierte Aufklärung über alle oben geschilderten Sachverhalte verlangen. Ich kann als möglicher neuer Landrat eine derartige gelagerte für Kreis und seine Menschen völlig unzumutbare Lage rund um die Sparkassengewinne sowie undurchsichtige Spenden- und Transparenzpolitik nicht gewähren lassen. Ich setze mich für deutlich angemessene Inpflichtnahme der Sparkassengewinne für Gemeinwohl ein. Derart legeren Umgang mit Kreisfinanzen wie in den letzten 5 Jahren können wir uns in einer Krise wie Corona schlicht nicht leisten. Mit freundlichen Grüssen Andreas Wagner Diplom-Ökonom Überparteilicher Landratskandidat für Odenwaldkreis