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Leserforum zu Vermögen und HartzIV Wie viel Erspartes ist erlaubt? 19.07.2015 16:27
Für HartzIVEmpfänger gelten Vermögensfreibeträge. Im MZLeserforum erklären Experten, wie hoch diese sind und was es zu beachten gilt, wenn Vermögen angerechnet wird. Paula M., Saalekreis: Ich habe einen Bausparvertrag. Wieso werden mir die Zinsen dafür als Einkommen auf meinen AlgIIBezug angerechnet? Sie werden von der Bausparkasse gutgeschrieben und ich kann nicht darüber verfügen. Antwort: Dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) zufolge zählen Zinsen als Einkommen. Diese Zinsen müssen aber auch verwertbar sein, um davon leben zu können. Da Sie über ihre Bausparzinsen nicht verfügen können, weil sie ausschließlich gutgeschrieben werden, dürften sie nicht zu Ihrem Einkommen gezählt werden. Sie sollten gegen die Anrechnung Widerspruch oder falls die Frist bereits verstrichen ist einen Überprüfungsantrag einlegen und dem Jobcenter Ihren Bausparvertrag sowie gegebenenfalls die dazugehörigen AGB vorlegen. Anhand dessen wäre ersichtlich, dass Ihre Zinsen in Form einer Gutschrift erfolgen und nicht verwertbar sind. Gerhard K., Burgenlandkreis: Ich muss am Jahresende Alg II beantragen. Müsste ich unser Einfamilienhaus, das meine Frau und ich bewohnen, verkaufen? Antwort: Das hängt immer davon ab, ob das selbst genutzte Häuschen angemessen ist. Die Angemessenheitsgrenze für die Größe eines selbst genutzten Einfamilienhauses ist von der Personenzahl abhängig. Wird es von ein bis zwei Personen bewohnt, gelten 90 Quadratmeter als angemessen, für jede weitere Person sind 20 Quadratmeter mehr zugelassen. Bis zu diesen Wohnflächen wird die Angemessenheitsprüfung nicht durchgeführt. Ist das selbst genutzte Einfamilienhaus größer, erfolgt eine Einzelfallprüfung. Die Grundstücksgröße richtet sich in der Angemessenheitsfrage nach der Lage. Im ländlichen Gebiet sind bis 800 Quadratmeter angemessen, im städtischen Gebiet bis 500 Quadratmeter. Wenn die Wohnfläche zu groß ist oder die Grundstücksgröße erheblich über den vorgegebenen Richtwerten liegt, dann prüft das Jobcenter gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Stellen, ob eine Teilung und so ein teilweiser Verkauf möglich ist. Ist dies nicht möglich, kommt eine Beleihung durch den Eigentümer oder eine (teilweise) Vermietung in Frage. Ralph P., Wittenberg: Wie viel Vermögen dürfte ich haben, damit es bei dem Antrag auf Alg II nicht angerechnet wird? Antwort: Alle nach dem 1. Januar 1948 Geborenen haben einen Vermögensfreibetrag von 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr, mindestens aber jeweils 3 100 Euro. Außerdem gibt es einen einmaligen Vermögensfreibetrag für notwendige Anschaffungen von 750 Euro. Zudem kommt ein Freibetrag von 750 Euro pro Lebensjahr für Vermögen in einem Altersvorsorgevertrag hinzu. Dieser muss zwingend so gestaltet sein, dass er einen Verwertungsausschluss bis zum Renteneintritt einschließt. Zusätzlich ist das geförderte Vermögen in der RiesterRente geschützt. Die Freibeträge gelten in einer Bedarfsgemeinschaft (Ehepaar) je für Mann und Frau. Für minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft gilt immer ein Vermögensfreibetrag je Kind von 3 100 Euro plus einmalig 750 Euro je Kind für notwendige Anschaffungen.
Stephan F., Saalekreis: Mein Arbeitslosengeld läuft bald aus. Es kann sein, dass ich dann Alg II beziehen muss. Seinerzeit habe ich eine Abfindung von 45 000 Euro erhalten. Davon sind noch 25 000 Euro da, die ich als Altersvorsorge stehen lassen möchte. Würde ich deshalb kein Alg II bekommen? Mit mir zusammen wohnen meine Frau und unsere 19jährige Tochter. Antwort: Das Jobcenter prüft, ob Sie mit Ihrem Vermögen die Vermögensfreigrenze überschreiten. Sollte das der Fall sein, müssten Sie erst den überschreitenden Betrag verwerten, ehe Sie Alg II beziehen könnten. Beispiel: Angenommen, Sie und Ihre Frau sind 50 Jahre alt. Damit stünde jedem von Ihnen ein Vermögensfreibetrag von 7 500 Euro zu (150 Euro pro Lebensjahr). Hinzu käme für jeden von Ihnen ein Betrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Für die noch in Ihrem Haushalt lebende 19jährige Tochter addiert sich dazu ein Vermögensfreibetrag von 3 100 Euro plus die 750 Euro für notwendige Anschaffungen. Macht insgesamt einen Vermögensfreibetrag von 20 350 Euro für Ihre Bedarfsgemeinschaft. Damit Sie den restlichen Abfindungsbetrag nicht verwerten müssen, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie schließen einen RiesterVertrag oder eine Lebensversicherung als geschützten Altersvorsorgevertrag ab. Der Lebensversicherungsvertrag müsste zwingend so gestaltet sein, dass er einen Verwertungsausschluss bis zum Renteneintritt einschließt. Frauke P., Sangerhausen: Ich muss bald Hartz IV beziehen. Bei mir wohnt noch unsere 19jährige Tochter. Würde ihr Vermögensfreibetrag 2 850 Euro betragen? Antwort: Der Vermögensfreibetrag Ihrer Tochter würde sich im Fall von Ihrem Alg IIBezug auf insgesamt 3 850 Euro belaufen. Für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft gilt ein Vermögensfreibetrag je Kind von mindestens 3 100 Euro plus einmalig 750 Euro je Kind für notwendige Anschaffungen. Ihr „Denkfehler“ besteht darin, dass Sie das Alter Ihrer Tochter mit 150 Euro pro Lebensjahr multipliziert haben und auf 2 850 Euro gekommen sind. Da der Vermögensfreibetrag für das Kind aber mindestens 3 100 betragen muss, können Sie diesen Betrag plus der 750 Euro ansetzen. Rainer H., Mansfelder Land: Meine Frau und ich sind 60 und beziehen Alg II. Unser Vermögen besteht aus drei Lebensversicherungen in Höhe von 8 000 Euro, 3 000 und 4 000 Euro. Die Lebensversicherung von 4 000 Euro habe ich jetzt gekündigt, da ich sie zum Leben brauche schwere Erkrankung, teure Medikamente, Taxifahrten. Sind wir eigentlich verpflichtet, dem Jobcenter mitzuteilen, was wir mit der ausgezahlten Lebensversicherung machen? Antwort: Nein, solange Sie unter dem Ihnen zustehenden Vermögensfreibetrag bleiben, und das ist bei Ihnen der Fall, müssen Sie nichts dergleichen tun. Mit der Kündigung der Lebensversicherung wandeln Sie bereits geschütztes Vermögen, da es unter den Freibeträgen liegt, lediglich in Barmittel um. In diesem Fall hat die Vermögensumwandlung keine Auswirkung auf den AlgIIBezug. Einen Verwendungsnachweis über den Verbleib des Geldes müssen Sie nicht beibringen. Christa M., Quedlinburg: Ich habe bisher monatlich 900 Euro verdient und muss jetzt Arbeitslosengeld I beziehen. Haben Sie einen Tipp? Mein Arbeitslosengeld wird ja kaum zum Leben reichen. Antwort: Sie sollten einmal Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit stellen und sich die Höhe ausrechnen lassen. Zum anderen empfiehlt es sich, vom Jobcenter, das zuständig für Alg II ist, prüfen zu lassen, ob Ihnen in Anbetracht des niedrigen Arbeitslosengeldes I noch aufstockend Alg II zustehen könnte. Jürgen M., Eisleben: Muss ich als Empfänger von Arbeitslosengeld II (Alg II) mit 63 Jahren in Rente gehen, auch, wenn ich Abschläge in Kauf nehmen muss? Gibt es dazu ein Urteil des Bundesgerichtes? Antwort: Das Jobcenter ist laut Paragraf 12a Sozialgesetzbuch II (SGB II) verpflichtet, Sie zu einem möglichen vorzeitigen Rentenantrag aufzufordern, falls Sie keinen Bestandsschutz im Sinne des § 65 Abs. 4 SGB II haben oder eine der Ausnahmen der Unbilligkeitsverordnung zutreffen. Vorausgesetzt, Sie erfüllen
die Voraussetzungen für den Ihnen offerierten Altersrentenbezug ab 63 Jahre. Dabei ist es unerheblich, ob der Altersrentenbezug für Sie mit Abschlägen verbunden ist oder nicht. Erhalten Sie vom Jobcenter die erste Aufforderung zum Rentenantrag, können Sie Widerspruch einlegen und begründet darlegen, was aus Ihrer Sicht dagegenspricht. Letztlich steht Ihnen der Klageweg offen. Zu dem Thema gibt es unterschiedliche Rechtsprechungen. Ein höchstrichterliches Urteil des Bundessozialgerichts dazu liegt bisher nicht vor. Gitta K., DessauRoßlau: Unsere Tochter arbeitet und bekommt ergänzend Alg II. Sie ist von ihrer Einraum in eine Zweiraumwohnung umgezogen. Erhält sie die Kosten für die größere Wohnung erstattet? Unsere Tochter ist zudem zu 80 Prozent schwerbehindert. Antwort: Grundsätzlich hängt die Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung bei AlgIIEmpfängern nicht von der Größe der Wohnung, sondern von der Höhe der zu zahlenden Warmmiete ab. Als Kriterium gilt die Angemessenheitsgrenze. Diese ist jedoch nicht verbindlich pauschal für alle Orte festgeschrieben, sondern wird von der jeweiligen Gemeinde, der entsprechenden Stadt, dem Landkreis eigenständig festgelegt. Ihre Tochter kann Einblick in die auf sie zutreffende Unterkunftsrichtlinie nehmen. Bei der Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der jeweiligen Angemessenheitsgrenzen sind individuelle Besonderheiten zu beachten. Eine solche Besonderheit könnte die Schwerbehinderung Ihrer Tochter sein. Das muss im Einzelfall geprüft werden. Dani S., Freyburg: Ich bin 32 Jahre alt, alleinstehend und habe meinen Job gekündigt. Da ich nur knapp sechs Monate gearbeitet habe, steht mir kein Arbeitslosengeld zu und ich müsste den Antrag auf Alg II stellen. Muss ich mit einer Sperrzeit wegen Eigenkündigung rechnen? Antwort: Erfolgt die Eigenkündigung des Arbeitsplatzes eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses aus einem im SGB II anerkannt wichtigen Grund, werden vom Jobcenter keine Sanktionen verhängt. Als solche wichtigen Gründe können bestimmte gesundheitsbedingte Einschränkungen des Antragstellers, Mobbing, die Versetzung auf eine unzumutbare Arbeitsstelle oder auch die nicht mehr gewährleistete Kinderbetreuung zählen. Liegen der Eigenkündigung keine solch wichtigen Gründe zugrunde, wird das Jobcenter eine Sanktion aussprechen: hier die Kürzung der Regelleistung um 30 Prozent für einen Zeitraum von drei Monaten. Als Alleinstehende würde Ihre AlgIIRegelleistung 399 Euro pro Monat betragen. Eine Kürzung um 30 Prozent macht ein Minus von 119,70 Euro im Monat aus. Mehr zum Thema Uwe M., BitterfeldWolfen: Mein Arbeitslosengeld läuft Ende des Jahres aus, so dass ich ab 1. Januar Alg II beziehen müsste. Gibt es eine Frist für die Antragstellung? Antwort: Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag erbracht. Die Besonderheit ist aber, dass die Antragstellung auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurückwirkt. Würden Sie also spätestens bis zum 31. Januar 2016 einen AlgIIAntrag stellen, bekämen Sie bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen die Leistung rückwirkend zum 1. Januar 2016 gezahlt. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag ungefähr zwei Monate vorher zu stellen für den Fall, dass noch Fragen offen sind oder Unterlagen besorgt werden müssen. Anne R., Naumburg: Was ist anders bei der Berechnung, wenn meine Tochter nicht mehr mit mir in einer Bedarfs, sondern in einer Haushaltsgemeinschaft lebt? Antwort: Leben HartzIVEmpfänger mit ihrem Kind in einer Wohnung, zählt das Kind bis zu seinem 25. Geburtstag mit zu ihrer Bedarfsgemeinschaft und für beide zusammen muss ein Antrag auf Hartz IV gestellt werden. Wird das Kind 25 Jahre alt, fällt es aus der Bedarfsgemeinschaft heraus und zählt nur noch in Form der Haushaltsgemeinschaft mit. Auf Ihre Tochter bezogen bedeutet das, dass deren Einkommen und Vermögen in Bezug auf Ihren AlgIIBezug keine Rolle mehr spielen. Die Miete wird zur Hälfte von beiden Seiten getragen. Hinweis: Ist Ihre Tochter auch hilfebedürftig, so müsste Sie selbst einen Antrag auf Alg II
stellen. Sie bildet dann für sich eine Bedarfsgemeinschaft. Petra L., Wolfen: Ich bin 50 und rutsche wohl in Alg II. Mein Sohn lebt mit mir in einer Wohnung: Müsste er für mich aufkommen? Er ist 24 und verdient etwa 1 500 Euro. Antwort: Solange Ihr Sohn noch nicht 25 Jahre alt ist, bilden Sie und Ihr Sohn eine Bedarfsgemeinschaft. Insofern müssten Sie für beide einen Antrag auf Alg II stellen. Dennoch brauchen Sie nicht zu befürchten, dass Ihr Sohn für Sie aufkommen muss. Im SGB II gilt die Regel, dass Kinder grundsätzlich nicht zum Unterhalt ihrer Eltern herangezogen werden dürfen. Lediglich die Miete müssten Sie sich zu beiden Seiten teilen. Die Antragstellung des Sohnes bei Alg II ist für den Fall notwendig, dass das erwachsene Kind weniger verdient, als es AlgIILeistungen (Regelleistung von 320 Euro für Erwachsene ohne eigenen Haushalt plus die Hälfte der Miete) bekommen könnte. Kerstin Metze und Dorothea Reinert