18.3.2019
Welches Einkommen wird auf Hartz 4 angerechnet?
Zuverdienst und Einkommensfreibetrag sozialhilfe24.de/hartz-4-alg-2/einkommen
Hartz 4 wird nur gewährt, wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen gedeckt werden kann. Im Grundsatz wird das gesamte vom Hartz-4-Antragsteller erzielte Einkommen deshalb auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet. Doch von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So gibt es Einkommensfreibeträge. Anrechnungsfreier oder nur zum Teil anrechenbarer Zuverdienst und Nebenverdienst zum Arbeitslosengeld 2 ist somit möglich. Darüber hinaus gibt es noch andere Einnahmen, die bei der Berechnung des Hartz 4 Anspruchs nicht berücksichtigt werden.
Anrechenbares Einkommen bei Hartz 4 Welches Einkommen in welcher Höhe bei der Arbeitslosengeld-2Berechnung angerechnet wird, ist in § 11, § 11a, § 11b SGB XII sowie in der Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld-Verordnung geregelt.
Was sind Einnahmen im Sinne des SGB II, die bei der Hartz-4Berechnung berücksichtigt werden? Auf das ALG 2 angerechnet werden sämtliche Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit, selbstständiger Arbeit (hier geht es um den erwirtschafteten Überschuss, also den Gewinn vor den Steuern), einem Gewerbebetrieb, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, Vermietung und Verpachtung (Ausnahme: Mieteinnahmen zur Reduzierung der eigenen Unterkunftskosten im Sinne des § 22 SGB II werden nicht berücksichtigt). Weiter werden folgende Leistungen auf Hartz 4 angerechnet: Kindergeld (Ausnahme: der Leistungsempfänger weist nach, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat) Kapitaleinkünfte, Unterhaltszahlungen, https://www.sozialhilfe24.de/hartz-4-alg-2/einkommen/
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Welches Einkommen wird auf Hartz 4 angerechnet?
Krankengeld, Elterngeld, Betreuungsgeld Wehrsold Leistungen (Taschengeld) beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligem Sozialen Jahr (FSJ) Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz. Einkommen eines Inhaftierten, (Ausnahme: Hausgeld und Taschengeld) Entschädigungsleistungen für einen Vermögens- oder Sachschaden, Verletztenrente (so eine jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts) BaföG. Auch Einkommen, das nur einmalig, etwa einmal jährlich, erzielt wird, etwa Weihnachtsgeld, Geburtstagsgratifikation oder eine Steuerrückzahlung, ist auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Diese einmaligen Einnahmen werden auf das Jahr umgelegt und somit in Teilbeträgen angerechnet.
Nicht anrechenbares Einkommen Welches Einkommen wird nicht auf Hartz 4 angerechnet? Grundsätzlich ist jedes Einkommen bei der Berechnung des Hartz IV Anspruchs zu berücksichtigen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, sogenanntes nicht anrechenbares Einkommen. Diese sind in § 11 a SGB II oder § 1 Alg II-V niedergelegt.
Folgenden Leistungen werden nicht als Einnahmen i. S. d. SGB II berücksichtigt: Leistungen, die im SGB II normiert werden, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Pflegegeld nach dem SGB XI sonstige Renten, die in analoge Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes gezahlt werden, alle Einnahmen bis zur Höhe von 50 Euro im Jahr. Nicht anrechenbar auf das Arbeitslosengeld 2 sind ebenfalls folgende Leistungen: Schmerzensgeld, https://www.sozialhilfe24.de/hartz-4-alg-2/einkommen/
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Welches Einkommen wird auf Hartz 4 angerechnet?
Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögens- oder Sachschaden ist. der Auslandsverwendungszuschlag und der Leistungszuschlag bei Soldaten. die nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung. sog. Taschengeld von unter 15 Jahre alter Personen, also Einnahmen, die zwar aufgrund einer Erwerbstätigkeit erzielt werden, jedoch monatlich 100 Euro nicht überschreiten, etwa aus einem Ferienjob.
Einnahmen, die nur in der Regel beim ALG 2 nicht berücksichtigt werden Folgende Leistungen werden i.d.R. nicht auf das ALG 2 angerechnet: Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt Mobilitätshilfen des Arbeitgebers vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege kirchliche Zuwendungen Zuwendungen Dritter, die nicht demselben Zweck wie die Hartz 4 Leistungen dienen. Diese Leistungen, deren Aufzählung nicht vollständig ist, werden jedoch nur dann nicht als Einkommen i. S. d. SGB II berücksichtigt, wenn der zusätzliche Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht ungerechtfertigt wäre. Der zusätzliche, anrechnungsfreie Bezug von Hartz 4 Leistungen ist i. d. R. dann ungerechtfertigt, wenn die Höhe dieser Einnahmen die Hälfte der Hartz 4 Regelleistung übersteigt. Wer Hartz 4 bezieht darf einen Zuverdienst haben, der nicht auf den Regelsatz angerechnet wird. Die Freibeträge für diesen Zuverdienst variieren.
Nebenverdienst und Zuverdienst bei Hartz 4 Für erwerbstätige Hartz 4 Empfänger gibt es Einkommensfreibeträge. Danach können zum Arbeitslosengeld II 100 Euro brutto anrechnungsfrei monatlich hinzuverdient werden. Dies ist der anrechnungsfreie Grundfreibetrag. Dieser Grundfreibetrag setzt sich wie folgt zusammen:
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Welches Einkommen wird auf Hartz 4 angerechnet?
Werbungskostenpauschale in Höhe von 15,33 Euro, Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen in Höhe von 30 Euro, Fahrtkosten. (Fahrtkosten können darüber hinaus mit 0,20 Euro pro Kilometer abgesetzt werden, wenn ein monatliches Einkommen von mehr als 400 Euro erzielt wird, falls die Summe der abzugsfähigen Beträge gem. § 11 Abs. 2 Nr. 3 – 5 SGB II die Grenzen von 100 Euro übersteigt.) Einkommen, das den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigt, wird gestaffelt auf das Arbeitslosengeld 2 / ALG 2 angerechnet, und zwar folgendermaßen: von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 101 Euro bis 1000 Euro 80 % auf das ALG 2 angerechnet, 20% sind also anrechnungsfrei. von einem verdienten Bruttoeinkommen werden von 1001 Euro bis 1.200 Euro (1.500 Euro für Bedürftige mit Kind) 90 % auf das ALG II angerechnet, 10% sind anrechnungsfrei. Einkommen, was darüber hinaus geht, wird komplett auf den Hartz 4 Regelsatz angerechnet.
Ehrenamt Bei nicht der Steuerpflicht unterliegenden Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, liegt der Grundfreibetrag bei 200 Euro. Das folgt aus § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 3 Nr. 26 EStG.
450 Euro Job oder Minijob – geringfügige Beschäftigung Bei der geringfügigen Beschäftigung, den sog. 450 Euro Jobs oder MiniJobs ergeben sich keine Besonderheiten für die Einkommensanrechnung auf das Arbeitslosengeld 2. Es gilt das oben Gesagte.
https://www.sozialhilfe24.de/hartz-4-alg-2/einkommen/
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