einen weiteren Altreservenfall zu beurteilen 15, wo-
liche Gründe für den Beteiligungsverkauf geben
bei es diesmal um die Frage der Anwendbarkeit der
müsse. Wie das BGer in seinen Erwägungen festhält,
Altr eservenpraxis bei einem Drittverkauf ging. Dem
ist das missbräuchliche Element bei Altreservenfäl-
Entscheid lag konkret der Sachverhalt zugrunde,
len allerdings nicht im Beteiligungsverkauf an sich
dass ein mangels DBA nicht rückerstattungsberech-
zu sehen, sondern darin, dass eine Gesellschaft, die
tigter Verkäufer mit Sitz in Paraguay am 23. März 2005
über nicht betriebsnotwendige, handelsrechtlich
seine 100 prozentige-Beteiligung an einer Schweizer
ausschüttungsfähige Mittel verfügt (sog. volles
Treuhandgesellschaft an eine vom Verkäufer unab-
Portemonnaie), veräussert wird. Üblicherweise
hängige Schweizer Gesellschaft veräussert hat. Der
würde sich der Verkäufer diese Mittel vor dem Ver-
Kaufpreis von CHF 1 100 000 überstieg das Aktien-
kauf ausschütten. Dass im konkreten Fall zwischen
kapital von CHF 100 000 deutlich. Ausserdem wies
dem Beteiligungsverkauf und der Dividendenaus-
die Zielgesellschaft im Verkaufszeitpunkt nicht be-
schüttung mehr als fünf Jahre liegen, tut nichts zur
triebsnotwendige, handelsrechtlich ausschüttungs-
Sache, da es – anders als etwa bei der indirekten
fähige Reserven in Höhe von CHF 636 174.43 auf.
Teilliquidation – keine Fünfjahresfrist gibt, deren
Zweck der Käufergesellschaft ist sinngemäss der
Ablauf einen Altreservenfall heilen könnte.
Kauf und das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften im Treuhandbereich. Die Zielgesellschaft
Der Entscheid schafft Klarheit, dass die Altreserven
führte ihren Geschäftsbetrieb nach dem Beteiligungs-
praxis auch bei Drittverkäufen Anwendung findet.
verkauf zunächst fort. Erst im Jahr 2008 stellte sie
Offen liess das BGer hingegen die Frage, ob bei einem
diesen ein, was sich in ihrem Personalaufwand
Rückerstattungsantrag gestützt auf ein Doppel
r eflektiert, der sich in diesem Jahr praktisch auf null
besteuerungsabkommen die Rückerstattung bei
reduziert hat. Mit Formular 103 vom 26. Juli 2011 hat
Altreserven nur im Umfang der Verbesserung der
die Zielgesellschaft der ESTV sodann die Ausschüt-
Rückerstattungsposition wie gemäss bisheriger
tung einer Dividende in Höhe von CHF 820 300 mit Fälligkeit am 20. Dezember 2010 deklariert. Von der
Verwaltungspraxis oder vollumfänglich zu verweigern ist, wie es im Entscheid vom 20. April 2020 16 betref-
Dividendenempfängerin wurde das Meldeverfahren
fend die Rückerstattung gestützt auf das AIA-Ab-
beantragt, das aber von der ESTV abgelehnt wurde.
kommen mit der Europäischen Union (vormals
Auf der nachfolgend entrichteten Verrechnungssteu-
Zinsbesteuerungsabkommen) aufgrund der Einheit
er von CHF 287 105 hat die ESTV im Umfang von
der Rechtsprechung mit dem Europäischen Gerichts-
CHF 222 661.05 (35 % von CHF 636 174.43) die Rückerstattung verweigert.
hof (EuGH) so entschieden hat. Vorliegend hat sich
'
diese Frage nicht gestellt, da der Beteiligungsverkäufer mit Sitz in Paraguay mangels DBA überhaupt
Bei der Altreservenpraxis handelt es sich um einen
nicht rückerstattungsberechtigt war und die Verbes-
Anwendungsfall der allgemeinen Steuerumgehungs-
serung der Rückerstattungsposition durch den Be-
doktrin. Für die Verweigerung der Rückerstattung
teiligungsverkauf mithin volle 35 % ausgemacht hat.
der Verrechnungssteuer in Altreservenfällen bzw. allgemein in Fällen der Steuerumgehung gibt es aber auch eine gesetzliche Grundlage in Art. 21 Abs. 2 VStG. Die Annahme einer Steuerumgehung
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Keine Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen
setzt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtunüblich oder absonderlich (insolite) ist (objektives
Dem Entscheid 17 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der SBB wurde die Konzession für den (Aus-)
Element) und nur aus dem Grund gewählt wird, um
Bau und Betrieb eines Wasserkraftwerks im Wallis
Steuern zu sparen (subjektives Element) und auch
(Nant de Drance) mit der Auflage erteilt, dass sie
zu einer tatsächlichen Steuerersparnis führen würde,
die Konzession auf die zukünftige Betreibergesell-
sofern es von der Steuerbehörde hingenommen
schaft, an deren Kapital sie zu 36 % beteiligt ist,
würde (effektives Element). Bei einem Drittverkauf
überträgt. Die SBB hat sodann ein Grundstück, auf
einer Beteiligung wurde die Anwendbarkeit der Alt-
welchem sich die bestehende Staumauer (Vieux
reservenpraxis bisher kontrovers diskutiert. Es
Emosson) befindet, sowie alle Bauwerke, die Teil
wurde die Meinung vertreten, dass bei einem Dritt-
der Konzession sind, zum Gesamtpreis von
verkauf, anders als etwa bei einer gruppeninternen
CHF 34 750 000 an die zukünftige Betreibergesell-
Umstrukturierung, es a priori am subjektiven Tat-
schaft veräussert. Der Kanton Wallis hat es in der
bestand mangle, da es zwingend andere als steuer
Folge abgelehnt, die Übertragung des Grundstücks
sprechung voraus, dass eine Rechtsgestaltung
15 BGer 2C 80 / 2021 vom 29. Juli 2021. 16 BGer 2C 354/2018 vom 20. April 2020. 17 BGer 2C 564 / 2020 vom 14. April 2021.
Steuer Update 2022 Unternehmenssteuerrecht / Verrechnungssteuer / Stempelabgaben
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