VISCHER Steuer Update 2022

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einen weiteren Altreservenfall zu beurteilen 15, wo-

liche Gründe für den Beteiligungsverkauf geben

bei es diesmal um die Frage der Anwendbarkeit der

müsse. Wie das BGer in seinen Erwägungen festhält,

Alt­r eservenpraxis bei einem Drittverkauf ging. Dem

ist das missbräuchliche Element bei Altreservenfäl-

Entscheid lag konkret der Sachverhalt zugrunde,

len allerdings nicht im Beteiligungsverkauf an sich

dass ein mangels DBA nicht rückerstattungsberech-

zu sehen, sondern darin, dass eine Gesellschaft, die

tigter Verkäufer mit Sitz in Paraguay am 23. März  2005

über nicht betriebsnotwendige, handelsrechtlich

seine 100 prozentige-Beteiligung an einer Schweizer

ausschüttungsfähige Mittel verfügt (sog. volles

Treuhandgesellschaft an eine vom Verkäufer unab-

Portemonnaie), veräussert wird. Üblicherweise

hängige Schweizer Gesellschaft veräussert hat. Der

würde sich der Verkäufer diese Mittel vor dem Ver-

Kaufpreis von CHF 1 100 000 überstieg das Aktien-

kauf ausschütten. Dass im konkreten Fall zwischen

kapital von CHF 100 000 deutlich. Ausserdem wies

dem Beteiligungsverkauf und der Dividendenaus-

die Zielgesellschaft im Verkaufszeitpunkt nicht be-

schüttung mehr als fünf Jahre liegen, tut nichts zur

triebsnotwendige, handelsrechtlich ausschüttungs-

Sache, da es – anders als etwa bei der indirekten

fähige Reserven in Höhe von CHF 636 174.43 auf.

Teilliquidation – keine Fünfjahresfrist gibt, deren

Zweck der Käufergesellschaft ist sinngemäss der

Ablauf einen Altreservenfall heilen könnte.

Kauf und das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften im Treuhandbereich. Die Zielgesellschaft

Der Entscheid schafft Klarheit, dass die Altreserven­

führte ihren Geschäftsbetrieb nach dem Beteiligungs-

praxis auch bei Drittverkäufen Anwendung findet.

verkauf zunächst fort. Erst im Jahr 2008 stellte sie

Offen liess das BGer hingegen die Frage, ob bei einem

diesen ein, was sich in ihrem Personalaufwand

Rückerstattungsantrag gestützt auf ein Doppel­

­r eflektiert, der sich in diesem Jahr praktisch auf null

besteuerungsabkommen die Rückerstattung bei

reduziert hat. Mit Formular 103 vom 26. Juli 2011 hat

Altreserven nur im Umfang der Verbesserung der

die Zielgesellschaft der ESTV sodann die Ausschüt-

Rückerstattungsposition wie gemäss bisheriger

tung einer Dividende in Höhe von CHF  820 300 mit Fälligkeit am 20. Dezember 2010 deklariert. Von der

Verwaltungspraxis oder vollumfänglich zu verweigern ist, wie es im Entscheid vom 20. April 2020 16 betref-

Dividendenempfängerin wurde das Meldeverfahren

fend die Rückerstattung gestützt auf das AIA-Ab-

beantragt, das aber von der ESTV abgelehnt wurde.

kommen mit der Europäischen Union (vormals

Auf der nachfolgend entrichteten Verrechnungssteu-

Zinsbesteu­erungsabkommen) aufgrund der Einheit

er von CHF  287 105 hat die ESTV im Umfang von

der Rechtsprechung mit dem Europäischen Gerichts-

CHF 222 661.05 (35 % von CHF 636 174.43) die Rückerstattung verweigert.

hof (EuGH) so entschieden hat. Vorliegend hat sich

'

diese Frage nicht gestellt, da der Beteiligungsverkäufer mit Sitz in Paraguay mangels DBA überhaupt

Bei der Altreservenpraxis handelt es sich um einen

nicht rückerstattungsberechtigt war und die Verbes-

Anwendungsfall der allgemeinen Steuerumgehungs-

serung der Rückerstattungsposition durch den Be-

doktrin. Für die Verweigerung der Rückerstattung

teiligungsverkauf mithin volle 35 % ausgemacht hat.

der Verrechnungssteuer in Altreservenfällen bzw. allgemein in Fällen der Steuerumgehung gibt es aber auch eine gesetzliche Grundlage in Art. 21 Abs. 2 VStG. Die Annahme einer Steuerumgehung

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Keine Handänderungssteuer bei Umstrukturierungen

setzt gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtunüblich oder absonderlich (insolite) ist (objektives

Dem Entscheid 17 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der SBB wurde die Konzession für den (Aus-)

Element) und nur aus dem Grund gewählt wird, um

Bau und Betrieb eines Wasserkraftwerks im Wallis

Steuern zu sparen (subjektives Element) und auch

(Nant de Drance) mit der Auflage erteilt, dass sie

zu einer tatsächlichen Steuerersparnis führen würde,

die Konzession auf die zukünftige Betreibergesell-

sofern es von der Steuerbehörde hingenommen

schaft, an deren Kapital sie zu 36 % beteiligt ist,

würde (effektives Element). Bei einem Drittverkauf

überträgt. Die SBB hat sodann ein Grundstück, auf

einer Beteiligung wurde die Anwendbarkeit der Alt-

welchem sich die bestehende Staumauer (Vieux

reservenpraxis bisher kontrovers diskutiert. Es

Emosson) befindet, sowie alle Bauwerke, die Teil

wurde die Meinung vertreten, dass bei einem Dritt-

der Konzession sind, zum Gesamtpreis von

verkauf, anders als etwa bei einer gruppeninternen

CHF 34 750 000 an die zukünftige Betreibergesell-

Umstrukturierung, es a priori am subjektiven Tat-

schaft veräussert. Der Kanton Wallis hat es in der

bestand mangle, da es zwingend andere als steuer­

Folge abgelehnt, die Übertragung des Grundstücks

sprechung voraus, dass eine Rechtsgestaltung

15 BGer 2C 80 / 2021 vom 29. Juli 2021. 16 BGer 2C 354/2018 vom 20. April 2020. 17 BGer 2C 564 / 2020 vom 14. April 2021.

Steuer Update 2022     Unternehmenssteuerrecht  /  Verrechnungssteuer / Stempelabgaben

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