mit der bestehenden Staumauer von der Handän-
steuerneutrale Ausgliederung gemäss Art. 24 Abs.
derungssteuer in Höhe von CHF 524 295 auszuneh-
3 lit. d StHG für erfüllt, womit Art. 103 FusG zur
men, wogegen die SBB den Rechtsweg beschritten
Anwendung kommt und mithin die Übertragung des
hat. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Verkauf
Grundstücks von der Handänderungssteuer ausge-
des Grundstücks keine Umstrukturierung darstelle,
nommen ist.
weshalb dieser nicht von der Handänderungssteuer ausgenommen werden könne. Das BGer hatte folg-
Der Entscheid stellt, anders als man vielleicht meinen
lich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Verkauf
könnte, keine Korrektur der früheren Rechtsprechung
des besagten Grundstücks gestützt auf Art. 103 des Fusionsgesetzes (FusG) von der Handänderungs-
und insbesondere des Entscheids vom 8. Oktober 2018 18 dar. In jenem Entscheid wurde die Anwend-
steuer ausgenommen ist. Gemäss dieser Bestimmung
barkeit von Art. 103 FusG auf eine Übertragung
sind Umstrukturierungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 bzw. 24 Abs. 3 und 3quater des Steuerharmonisie-
eines Weinguts vom selbständig e rwerbstätigen
rungsgesetzes (StHG) von der Handänderungssteuer
da das übertragene Weingut nach Auffassung des
ausgenommen. Die Vorinstanz stellte fest, dass
Gerichts nicht als Betrieb qualifiziert hat und man-
neben den im Fusionsgesetz geregelten Umstruk-
gels Handelsregistereintrag auch die Voraussetzun-
turierungen (Fusion, Umwandlung und Spaltung)
gen für eine Vermögensübertragung nach Art. 69 ff.
auch weitere Umstrukturierungen steuerneutral
FusG nicht erfüllt waren, sodass weder eine Um-
Eigentümer auf eine selbstbeherrschte AG verneint,
durchgeführt werden können, sofern die in den
strukturierung nach Art. 8 Abs. 3 StHG noch eine
genannten Gesetzesartikeln definierten Vorausset-
solche nach FusG vorgelegen hat. Das Gericht hatte
zungen erfüllt sind. Die Vorinstanz erachtete diese
in jenem Entscheid aber nicht vertreten, die An-
Voraussetzungen vorliegend allerdings nicht als
wendbarkeit von Art. 103 FusG setze eine Umstruk-
erfüllt, weshalb die Ausnahme von der Handände-
turierung nach FusG voraus 19.
rungssteuer gemäss Art. 103 FusG nicht zur Anwendung kommt. 3 Das BGer hält in seinen Erwägungen fest, dass Art. 24 Abs. 3 und 3quarter StHG unter anderem die
Sanierungsfreibetrag von 10 Millionen Franken bei der Emissionsabgabe auch ohne bilanzielle Verlustausbuchung
steuerneutrale Ausgliederung auf eine Tochtergesellschaft, an der die übertragende Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist, ohne steuerliche
Der letztinstanzliche Entscheid des Bundesverwaltungsgericht (BVGer) 20 betrifft den Fall einer sanie-
Abrechnung auf den übertragenen stillen Reserven
rungsbedürftigen GmbH, die im Jahr 2015 vor der
ermögliche, sofern die Steuerpflicht in der Schweiz
Umwandlung in eine AG zur S anierung eine Kapital-
fortbestehe, die Gewinnsteuerwerte fortgeführt
erhöhung gegen Ausgabe von Stammanteilen mit
werden (allgemeine Voraussetzungen) und ein Be-
einem Agio liberiert durch einen Schuldenerlass der
trieb, Teilbetrieb oder betriebliches Anlagevermögen
Muttergesellschaft (Verrechnungsliberierung) durch-
übertragen und die fünfjährige Veräusserungssperr-
geführt hat. Gegenüber der ESTV machte die Steu-
frist eingehalten werde (spezifische Voraussetzun-
erpflichtige geltend, sie beanspruche den Sanie-
gen). Wie das Gericht im BGE 138 II 557 entschie-
rungsfreibetrag von 10 Millionen Franken. bei der
den habe, beziehe sich der Verweis in Art. 103 FusG
Emissionsabgabe (Art. 6 Abs. 1 lit. k StG) und für
auf den Umstrukturierungsvorgang. Die in Art. 24 Abs. 3 und 3quarter StHG definierten Voraussetzungen
den überschiessenden Teil den Erlass der Emissi-
für die Steuerneutralität bei den direkten Steuern
onsabgabe bei offenbarer Härte (Art. 12 StG). Gemäss
müssen hingegen nicht erfüllt sein. Da es sich bei
bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis 21 setzte die Inanspruchnahme des Freibetrags bei
jenem Entscheid allerdings um eine Umstrukturie-
Sanierungen voraus, dass die Verluste bilanziell
rung ohne Veräusserungssperrfrist gehandelt hat,
ausgebucht werden, was indes aus dem Gesetzes-
habe es in jenem Entscheid nicht prüfen müssen,
wortlaut nicht hervorgeht, der da heisst: «[Von der
ob die Veräusserungssperrfrist für die Anwendung
Abgabe sind ausgenommen:] die bei offenen Sanie-
von Art. 103 FusG eingehalten werden müsse. Vor-
rungen vorgenommene Begründung von Beteili-
liegend gebe es aber keinen Hinweis, dass die
gungsrechten oder die Erhöhung von deren Nennwert
Steuerpflichtige die Sperrfrist verletzt habe. Somit
bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zuschüsse
erachtet das BGer die Voraussetzungen für eine
von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei
18 19 20 21
BGer 2C 503 / 2017 vom 8. Oktober 2018. A.M. Oesterhelt, In vino veritas (non semper est), StR 73 / 2018, 922 ff. BVGer A-5073 / 2020 vom 29. November 2021. Vgl. Ziff. 2.2.3. des Kreisschreibens Nr. 29b der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend das Kapitaleinlageprinzip vom 23. Dezember 2019.
Steuer Update 2022 Unternehmenssteuerrecht / Verrechnungssteuer / Stempelabgaben
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