VISCHER Steuer Update 2022

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mit der bestehenden Staumauer von der Handän-

steuerneutrale Ausgliederung gemäss Art. 24 Abs.

derungssteuer in Höhe von CHF 524 295 auszuneh-

3 lit. d StHG für erfüllt, womit Art. 103 FusG zur

men, wogegen die SBB den Rechtsweg beschritten

Anwendung kommt und mithin die Übertragung des

hat. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Verkauf

Grundstücks von der Handänderungssteuer ausge-

des Grundstücks keine Umstrukturierung darstelle,

nommen ist.

weshalb dieser nicht von der Handänderungssteuer ausgenommen werden könne. Das BGer hatte folg-

Der Entscheid stellt, anders als man vielleicht ­meinen

lich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob der Verkauf

könnte, keine Korrektur der früheren Rechtsprechung

des besagten Grundstücks gestützt auf Art. 103 des Fusionsgesetzes (FusG) von der Handänderungs-

und insbesondere des Entscheids vom 8. Oktober 2018 18 dar. In jenem Entscheid wurde die Anwend-

steuer ausgenommen ist. Gemäss dieser Bestimmung

barkeit von Art. 103 FusG auf eine Übertragung

sind Umstrukturierungen im Sinne von Art. 8 Abs. 3 bzw. 24 Abs. 3 und 3quater des Steuerharmonisie-

eines Weinguts vom selbständig ­ e rwerbstätigen

rungsgesetzes (StHG) von der Handänderungssteuer­

da das übertragene Weingut nach Auffassung des

ausgenommen. Die Vorinstanz stellte fest, dass

Gerichts nicht als Betrieb qualifiziert hat und man-

neben den im Fusionsgesetz geregelten Umstruk-

gels Handelsregistereintrag auch die Voraussetzun-

turierungen (Fusion, Umwandlung und Spaltung)

gen für eine Vermögensübertragung nach Art. 69 ff.

auch weitere Umstrukturierungen steuerneutral

FusG nicht erfüllt waren, sodass weder eine Um-

Eigentümer auf eine selbstbeherrschte AG verneint,

durchgeführt werden können, sofern die in den

strukturierung nach Art. 8 Abs. 3 StHG noch eine

genannten Gesetzesartikeln definierten Vorausset-

solche nach FusG vorgelegen hat. Das Gericht hatte­

zungen erfüllt sind. Die Vorinstanz erachtete diese

in jenem Entscheid aber nicht vertreten, die An-

Voraussetzungen vorliegend allerdings nicht als

wendbarkeit von Art. 103 FusG setze eine Umstruk-

erfüllt, weshalb die Ausnahme von der Handände-

turierung nach FusG voraus 19.

rungssteuer gemäss Art. 103 FusG nicht zur Anwendung kommt. 3 Das BGer hält in seinen Erwägungen fest, dass Art. 24 Abs. 3 und 3quarter StHG unter anderem die

Sanierungsfreibetrag von 10 Millionen Franken bei der Emissionsabgabe auch ohne bilanzielle Verlustausbuchung

steuerneutrale Ausgliederung auf eine Tochtergesellschaft, an der die übertragende Gesellschaft zu mindestens 10 % beteiligt ist, ohne steuerliche

Der letztinstanzliche Entscheid des Bundesverwaltungsgericht (BVGer) 20 betrifft den Fall einer sanie-

Abrechnung auf den übertragenen stillen Reserven

rungsbedürftigen GmbH, die im Jahr 2015 vor der

ermögliche, sofern die Steuerpflicht in der Schweiz

Umwandlung in eine AG zur S ­ anierung eine Kapital-

fortbestehe, die Gewinnsteuerwerte fortgeführt

erhöhung gegen Ausgabe von Stammanteilen mit

werden (allgemeine Voraussetzungen) und ein Be-

einem Agio liberiert durch einen Schuldenerlass der

trieb, Teilbetrieb oder betriebliches Anlagevermögen

Muttergesellschaft (Verrechnungsliberierung) durch-

übertragen und die fünfjährige Veräusserungssperr-

geführt hat. Gegenüber der ESTV machte die Steu-

frist eingehalten werde (spezifische Voraussetzun-

erpflichtige geltend, sie beanspruche den Sanie-

gen). Wie das Gericht im BGE 138 II 557 entschie-

rungsfreibetrag von 10 Millionen Franken. bei der

den habe, beziehe sich der Verweis in Art. 103 FusG

Emissionsabgabe (Art. 6 Abs. 1 lit. k StG) und für

auf den Umstrukturierungsvorgang. Die in Art. 24 Abs. 3 und 3quarter StHG definierten Voraussetzungen

den überschiessenden Teil den Erlass der Emissi-

für die Steuerneutralität bei den direkten Steuern­

onsabgabe bei offenbarer Härte (Art. 12 StG). Gemäss

müssen hingegen nicht erfüllt sein. Da es sich bei

bisheriger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis 21 setzte die Inanspruchnahme des Freibetrags bei

jenem Entscheid allerdings um eine Umstrukturie-

Sanierungen voraus, dass die Verluste bilanziell

rung ohne Veräusserungssperrfrist gehandelt hat,

ausgebucht werden, was indes aus dem Gesetzes-

habe es in jenem Entscheid nicht prüfen müssen,

wortlaut nicht hervorgeht, der da heisst: «[Von der

ob die Veräusserungssperrfrist für die Anwendung

Abgabe sind ausgenommen:] die bei offenen Sanie-

von Art. 103 FusG eingehalten werden müsse. Vor-

rungen vorgenommene Begründung von Beteili-

liegend gebe es aber keinen Hinweis, dass die

gungsrechten oder die Erhöhung von deren Nennwert

Steuerpflichtige die Sperrfrist verletzt habe. Somit

bis zur Höhe vor der Sanierung sowie Zuschüsse

erachtet das BGer die Voraussetzungen für eine

von Gesellschaftern oder Genossenschaftern bei

18 19 20 21

BGer 2C 503 / 2017 vom 8. Oktober 2018. A.M. Oesterhelt, In vino veritas (non semper est), StR 73 / 2018, 922 ff. BVGer A-5073 / 2020 vom 29. November 2021. Vgl. Ziff. 2.2.3. des Kreisschreibens Nr. 29b der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend das Kapitaleinlageprinzip vom 23. Dezember 2019.

Steuer Update 2022     Unternehmenssteuerrecht  /  Verrechnungssteuer / Stempelabgaben

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