stillen Sanierungen, soweit: bestehende Verluste
Im Ergebnis ist dem Entscheid beizupflichten, wenn-
beseitigt werden, und die Leistungen der Gesell-
gleich die umständliche Begründung nicht recht
schafter oder Genossenschafter gesamthaft 10 Mil-
überzeugen mag. Diese wurde vom Gericht wohl
lionen Franken nicht übersteigen».
gewählt, um seine frühere Rechtsprechung nicht als schlechterdings falsch bezeichnen zu müssen, da
Die Steuerpflichtige buchte die Verluste nicht gegen
die Frage, ob Verluste im Rahmen einer Sanierung
die Agioreserven aus, sondern liess diese in der
bilanziell ausgebucht werden müssen, um den
Bilanz stehen. Mit Formular 170 vom 3. Oktober 2017
S anierungsfreibetrag bei der Emissionsabgabe be-
meldete sie diese sodann als Kapitaleinlagereserven.
anspruchen zu können, erst mit der Einführung des
Nach einer Buchprüfung stellte die ESTV fest, die
Kapitaleinlageprinzips verrechnungssteuerlich re-
Agioreserven aus der Kapitalerhöhung seien als
levant wurde. Das Gericht stellt somit die Korrektur
Kapitaleinlagereserven verbucht und nicht zur Aus-
seiner früheren Rechtsprechung als Präzisierung im
buchung von Verlusten verwendet worden, weshalb
Lichte des inzwischen eingeführten Kapitaleinlage-
auf deren Betrag die Emissionsabgabe geschuldet
prinzips dar. Nach diesem Entscheid sind sanie-
sei. Gegen die entsprechende Verfügung beschritt
rungsbedürftige Gesellschaften jedenfalls nicht mehr
die Steuerpflichtige den Rechtsweg. Sie machte
vor die Wahl gestellt, entweder den Sanierungsfrei-
geltend, dass die nach dem Gesetz für den Sanie-
betrag bei der Emissionsabgabe zu beanspruchen
rungsfreibeitrag verlangte Beseitigung der Verluste
oder die Sanierungszuschüsse als Kapitaleinlage-
nicht mit einer bilanziellen Ausbuchung von handels-
reserven zu verbuchen, was zu begrüssen ist.
rechtlichen Verlusten gleichzusetzen sei. Eventualiter machte sie geltend, die Verluste inzwischen ausgebucht zu haben. Die Vorinstanz hielt dagegen, dass die von der Steuerpflichtigen ergriffenen
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Interkantonale Verlustverrechnung bei einer Immobiliengesellschaft
S anierungsmassnahmen als solche im stempelabsie die Verluste bilanziell ausgebucht hätte, was sie
Dem Entscheid 22 lag der Fall zugrunde, dass eine Immobiliengesellschaft mit Sitz im Kanton Bern und
aber nicht getan habe. Die später erfolgte Verlustaus-
Kapitalanlageliegenschaften in verschiedenen Kan-
buchung könne nicht mehr berücksichtigt werden.
tonen, darunter auch im Kanton Thurgau, im Jahr
gaberechtlichen Sinn hätten gelten können, sofern
2015 bei einem satzbestimmenden Reingewinn von Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem
CHF 17 755 763 im Kanton Aargau einen Verlust von
Entscheid nach langwierigen Ausführungen zum
CHF 534 473.12 ausgewiesen hat. Der Kanton Thur-
Schluss, der Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 lit. k StG sei
gau weigerte sich, den Verlust im Umfang von
mit Bezug auf die Frage, ob für die Inanspruchnahme
CHF 33 007.63 anteilig zu übernehmen und setzte
des Freibetrags die Verluste bilanziell ausgebucht
den steuerbaren Reingewinn in der Veranlagungs-
werden müssen, nicht klar. Es müsse mithin durch
verfügung unter dem Hinweis «Verluste aus Spezial
Auslegung bestimmt werden, ob für die Anwendung
steuerdomizilen sind durch den Sitzkanton zu
des Sanierungsfreibetrags die Verluste bilanziell
übernehmen» mit CHF 1 129 549.00 fest (anstatt
ausgebucht werden müssen oder ob es ausreiche,
CHF 1 096 542.90 gemäss Steuerausscheidung des
sie zu beseitigen. Die Gesetzesmaterialien und der
Sitzkantons). Die Steuerpflichtige beschritt gegen
Sinn und Zweck der Norm erweisen sich, so das
die Veranlagung den Rechtsweg und beantragte
Gericht, mit Bezug auf diese Frage als unergiebig.
deren Aufhebung unter Festsetzung eines im Kanton
Die systematische Auslegung führe hingegen zum
Thurgau steuerbaren Gewinns von CHF 1 096 542.90.
Schluss, dass die Frage, ob in einem bestimmten
Eventualiter sei die Veranlagung des Sitzkantons
Fall die Emissionsabgabe ausnahmsweise nicht er-
aufzuheben und habe dieser den auf den Kanton
hoben oder erlassen wird, ohne Auswirkung auf die
Thurgau ausgeschiedenen Verlust zu übernehmen.
Verrechnungssteuer bleiben müsse. Der Umstand,
Streitig vor dem BGer ist somit die Frage, inwieweit
dass die Sanierungsleistung ausnahmsweise von der
ein Kanton, auf dessen Gebiet eine Immobilien
Stempelabgabe befreit bzw. diese erlassen wird,
gesellschaft ausschliesslich Kapitalanlageliegen-
dürfe nichts an der Möglichkeit der verrechnungs-
schaften hält, im Rahmen der interkantonalen Ge-
steuerfreien Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven
winnausscheidung Verluste aus anderen Kantonen
ändern. Es könne nicht angehen, diese einzig deshalb
übernehmen muss. Die Steuerpflichtige erleidet im
nicht zuzulassen, weil die Stempelabgabe in einem
Umfang des vom Sitzkanton dem Kanton Thurgau
konkreten Fall nicht erhoben oder erlassen werde.
zugewiesenen Verlust aus dem Kanton Aargau von CHF 33 007.63, der dieser zu tragen ablehnt, einen Ausscheidungsverlust, auf dessen Beseitigung sie
22 BGer 2C 1039 / 2020 vom 6. Oktober 2021.
Steuer Update 2022 Unternehmenssteuerrecht / Verrechnungssteuer / Stempelabgaben
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