massgebend sei, was vorliegend der Pensionierungs-
und dadurch kein steuerrechtlicher Aufenthalt be-
zeitpunkt darstelle, welcher innert der Dreijahres-
gründet wird.
frist erfolgt sei, weshalb ein steuerlicher Abzug aufgrund der Verletzung der Dreijahresfrist nach
Im zugrundeliegenden Sachverhalt begab sich eine
Art. 79b Abs. 3 BVG nicht möglich sei. Ferner würde
nicht in der Schweiz gemeldete Person, zu einer
anstelle der Fälligkeit auf den effektiven Bezug der
medizinischen Behandlung in die Schweiz. Aufgrund
Leistungen abgestellt. Zwar sei die Dreijahresfrist
von Komplikationen verweilte diese Person während
eingehalten, dies allerdings im Sinne einer miss-
insgesamt fünfzig Tagen für eine stationäre und
bräuchlichen Handhabung und damit als Steuerum-
während mehreren Monaten für eine ambulante
gehung, da der Bezug der für den steuerlichen
Heilbehandlung in der Schweiz. Für die Annahme
Abzug infrage stehenden Kapitalleistung, unmittel-
eines steuerrechtlichen Aufenthalts ist ein tatsäch-
bar nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgte.
liches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit in der Schweiz von mindestens 90 Tagen am
Das BGer hielt fest, dass die Bestimmung von
Stück bzw. mit kurzen Unterbrechungen ausreichend.
Art. 79b Abs. 3 BVG nicht auf Fälle anzuwenden sei,
Ein solcher Aufenthalt begründet eine unbeschränkte
in welchen eine steuerpflichtige Person innerhalb
Steuerpflicht für den Zeitraum der Aufenthaltsdauer
der Dreijahresfrist effektiv keine Leistungen bezogen
in der Schweiz. Strittig war in vorliegendem Urteil,
hat, obschon dies aufgrund einer Fälligkeit der
ob der Ausnahmetatbestand eines Aufenthalts zu
Leistungen bereits innerhalb der Dreijahresfrist
einem Sonderzweck gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG greift
hätte erfolgen können. Mit anderen Worten, für die
und damit kein steuerrechtlicher Aufenthalt begrün-
Frage der Einhaltung der Frist spielt einzig der
det wurde. Das BGer kam zum Schluss, dass die
e ffektive Bezug eine Rolle (vgl. für diese ständige
ambulante medizinische Heilbehandlung – im Ge-
Rechtsprechung anstelle Vieler BGer 2C_488 / 2014
gensatz zur stationären Behandlung – nicht vom
vom 15. Januar 2015).
Ausnahmetatbestand erfasst wird. Für die Zeit der ambulanten Heilbehandlung wurde deshalb – unter
Bezüglich der Missbräuchlichkeit im Zusammenhang
Abzug der stationären Behandlungstage, sowie
mit dem Einkauf und der Ausbezahlung von Geldern
kurzer Unterbrechungen – die Mindestdauer von
aus der 2. Säule führte es weiter aus, dass gewisse
neunzig Tagen erreicht. Das BGer führt weiter aus,
Sachverhaltskonstellationen durchaus diesen Tat-
dass bei einem Erreichen der Mindestdauer, vorü-
bestand zu erfüllen vermögen. Zu denken sei dabei
bergehende Unterbrechungs- bzw. Abwesenheits-
an Einkäufe in die 2. Säule mit anschliessender
tage unbeachtlich für den Umfang der Steuerpflicht
absonderlicher Konstellation zur Sicherung der
seien, da eine solche rückwirkend ab dem ersten
steuerlichen Abziehbarkeit des Einkaufs unter Um-
Aufenthaltstag in der Schweiz beginne und sich auf
gehung der Dreijahresfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG.
die gesamte Aufenthaltsdauer erstrecke.
Beispielhaft «wenn ein Steuerpflichtiger nach getätigtem Einkauf die Auszahlung einer fälligen
Das BGer kam zum Schluss, dass der Aufenthalt in
Kapitalleistung künstlich verzögert, um auf diesem
der Schweiz als ein zusammenhängender Gesamt-
Weg die Dreijahresfrist für die Auszahlung von
aufenthalt zu betrachten sei und deshalb für diesen
Art. 79b Abs. 3 BVG zu erfüllen, ohne dass für diese
Zeitraum eine Steuerpflicht begründet worden sei.
Verzögerung andere als blosse Steuerersparnis-
Dies umso mehr, da während den ambulanten medizi
gründe eine relevante Rolle spielen». Im vorliegen-
nischen Behandlungen Wohneigentum in Zürich zur
den Fall finden sich hingegen keine solche Anzeichen,
Verfügung stand und damit während des gesamten
weshalb der Einkauf vollständig zum Abzug zuzu-
Aufenthalts eine sachlich und räumlich enge Bezie-
lassen sei.
hung bestanden habe. Dieser Entscheid zeigt deutlich, dass in Fällen wie
3
Steuerrechtlicher Aufenthalt
dem vorliegenden, wo kein Doppelbesteuerungsab-
aufgrund medizinischer Behandlung in
kommen (DBA) besteht, sondern rein nationale
der Schweiz
Vorschriften zur Anwendung gelangen (der Beschwerdeführer wohnte auf den Bahamas), rasch eine un-
Das BGer befasst sich im Urteil vom 28. Dezember 2020 30 mit der Frage, ob eine fortdauernde ambu-
beschränkte Steuerpflicht begründet werden kann.
lante Heilbehandlung neben einer rein stationären
rungsabkommen – zu einer möglichen Doppelbe-
Spitalbehandlung in der Schweiz, ebenfalls einen
steuerung. Daher gilt es für Personen aus Nichtver-
sogenannten Aufenthalt zu Sonderzwecken darstellt
tragsstaaten, bspw. mit Feriendomizil in der Schweiz,
Dies führt im Ergebnis – mangels Doppelbesteue-
30 BGer 2C_186/2020 vom 28. Dezember 2020.
Steuer Update 2022 Natürliche Personen
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