VISCHER Steuer Update 2022

Page 21

massgebend sei, was vorliegend der Pensionierungs-

und dadurch kein steuerrechtlicher Aufenthalt be-

zeitpunkt darstelle, welcher innert der Dreijahres-

gründet wird.

frist erfolgt sei, weshalb ein steuerlicher Abzug aufgrund der Verletzung der Dreijahresfrist nach

Im zugrundeliegenden Sachverhalt begab sich eine

Art. 79b Abs. 3 BVG nicht möglich sei. Ferner würde

nicht in der Schweiz gemeldete Person, zu einer

anstelle der Fälligkeit auf den effektiven Bezug der

medizinischen Behandlung in die Schweiz. Aufgrund

Leistungen abgestellt. Zwar sei die Dreijahresfrist

von Komplikationen verweilte diese Person während

eingehalten, dies allerdings im Sinne einer miss-

insgesamt fünfzig Tagen für eine stationäre und

bräuchlichen Handhabung und damit als Steuerum-

während mehreren Monaten für eine ambulante

gehung, da der Bezug der für den steuerlichen

Heilbehandlung in der Schweiz. Für die Annahme

Abzug infrage stehenden ­Kapitalleistung, unmittel-

eines steuerrechtlichen Aufenthalts ist ein tatsäch-

bar nach Ablauf der Dreijahresfrist erfolgte.

liches Verweilen im Sinne einer physischen Anwesenheit in der Schweiz von mindestens 90 Tagen am

Das BGer hielt fest, dass die Bestimmung von

Stück bzw. mit kurzen Unterbrechungen ausreichend.

Art. 79b Abs. 3 BVG nicht auf Fälle anzuwenden sei,

Ein solcher Aufenthalt begründet eine unbeschränkte­

in welchen eine steuerpflichtige Person innerhalb

Steuerpflicht für den Zeitraum der Aufenthaltsdauer­

der Dreijahresfrist effektiv keine Leistungen be­zogen

in der Schweiz. Strittig war in vorliegendem Urteil,

hat, obschon dies aufgrund einer Fälligkeit der

ob der Ausnahmetatbestand eines Aufenthalts zu

Leistungen bereits innerhalb der Dreijahresfrist

einem Sonderzweck gemäss Art. 3 Abs. 4 DBG greift

hätte erfolgen können. Mit anderen Worten, für die

und damit kein steuerrechtlicher Aufenthalt begrün-

Frage der Einhaltung der Frist spielt einzig der

det wurde. Das BGer kam zum Schluss, dass die

­e ffektive Bezug eine Rolle (vgl. für diese ständige

ambulante medizinische Heilbehandlung – im Ge-

Rechtsprechung anstelle Vieler BGer 2C_488 / 2014

gensatz zur stationären Behandlung – nicht vom

vom 15. Januar 2015).

Ausnahmetatbestand erfasst wird. Für die Zeit der ambulanten Heilbehandlung wurde deshalb – unter

Bezüglich der Missbräuchlichkeit im Zusammenhang

Abzug der stationären Behandlungstage, sowie

mit dem Einkauf und der Ausbezahlung von Geldern

kurzer Unterbrechungen – die Mindestdauer von

aus der 2. Säule führte es weiter aus, dass gewisse

neunzig Tagen erreicht. Das BGer führt weiter aus,

Sachverhaltskonstellationen durchaus diesen Tat-

dass bei einem Erreichen der Mindestdauer, vorü-

bestand zu erfüllen vermögen. Zu denken sei dabei

bergehende Unterbrechungs- bzw. Abwesenheits-

an Einkäufe in die 2. Säule mit anschliessender

tage unbeachtlich für den Umfang der Steuerpflicht

absonderlicher Konstellation zur Sicherung der

seien, da eine solche rückwirkend ab dem ersten

steuerlichen Abziehbarkeit des Einkaufs unter Um-

Aufenthaltstag in der Schweiz beginne und sich auf

gehung der Dreijahresfrist von Art. 79b Abs. 3 BVG.

die gesamte Aufenthaltsdauer erstrecke.

Beispielhaft «wenn ein Steuerpflichtiger nach getätigtem Einkauf die Auszahlung einer fälligen

Das BGer kam zum Schluss, dass der Aufenthalt in

­Kapitalleistung künstlich verzögert, um auf diesem

der Schweiz als ein zusammenhängender Gesamt-

Weg die Dreijahresfrist für die Auszahlung von

aufenthalt zu betrachten sei und deshalb für diesen

Art. 79b Abs. 3 BVG zu erfüllen, ohne dass für diese

Zeitraum eine Steuerpflicht begründet worden sei.

Verzögerung andere als blosse Steuerersparnis-

Dies umso mehr, da während den ambulanten medizi­

gründe eine relevante Rolle spielen». Im vorliegen-

nischen Behandlungen Wohneigentum in Zürich zur

den Fall finden sich hingegen keine solche Anzeichen,

Verfügung stand und damit während des gesamten

weshalb der Einkauf vollständig zum Abzug zuzu-

Aufenthalts eine sachlich und räumlich enge Bezie-

lassen sei.

hung bestanden habe. Dieser Entscheid zeigt deutlich, dass in Fällen wie

3

Steuerrechtlicher Aufenthalt ­

dem vorliegenden, wo kein Doppelbesteuerungsab-

aufgrund medizinischer Behandlung in

kommen (DBA) besteht, sondern rein nationale

der Schweiz

Vorschriften zur Anwendung gelangen (der Beschwerdeführer wohnte auf den Bahamas), rasch eine un-

Das BGer befasst sich im Urteil vom 28. Dezember 2020 30 mit der Frage, ob eine fortdauernde ambu-

beschränkte Steuerpflicht begründet werden kann.

lante Heilbehandlung neben einer rein stationären

rungsabkommen – zu einer möglichen Doppelbe-

Spitalbehandlung in der Schweiz, ebenfalls einen

steuerung. Daher gilt es für Personen aus Nichtver-

sogenannten Aufenthalt zu Sonderzwecken darstellt

tragsstaaten, bspw. mit Feriendomizil in der Schweiz,

Dies führt im Ergebnis – mangels Doppelbesteue-

30 BGer 2C_186/2020 vom 28. Dezember 2020.

Steuer Update 2022    Natürliche Personen

17


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.