die Anwesenheitstage in der Schweiz genau im Auge
dieses die natürliche Vermutung nicht zu
zu behalten und notfalls für genügend lange Abwesenheiten zu sorgen.
widerlegen vermochte. –
Im Urteil 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021
hatte sich das BGer mit einer ähnlichen Konstellation zu befassen. Die Steuerverwaltung 4
Übersicht der Rechtsprechung zur
hielt fest, dass der Nachweis eines Mietver-
interkantonalen Wohnsitzverlegung
trages für eine temporäre Wohnung in einem anderenKanton sowie die dortige Abnahme
Nach ständiger Rechtsprechung des BGer gilt als
des erstellten Wohnhauses per Ende Dezember
steuerrechtlicher Wohnsitz der Ort, an dem sich der
des Jahres nicht ausreiche, um die Wohnsitz-
Mittelpunkt der Lebensinteressen der steuerpflich-
verlegung plausibel nachzuweisen. Dies des-
tigen Person befindet. Dieser Ort bestimmt sich
halb, weil der Mietvertrag und die Abnahme
nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
des Wohnhauses keinen substantiierten Hinweis
Umstände, aus denen sich diese Interessen erken-
für die Auflösung des bisherigen Wohnsitzes,
nen lassen. Neben dem objektiven Kriterium eines
sondern lediglich die beabsichtigte künftige
Aufenthalts, bedarf es für die Begründung eines
Wohnsitznahme darstelle. Der innere Wille
neuen Wohnsitzes weiter eines subjektiven (inneren)
einer künftigen Wohnsitzverlegung wurde
Merkmals, nämlich der Absicht des dauernden Ver-
folglich nicht in objektiver und hinreichender
bleibens. Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
Weise materialisiert. Die steuerpflichtige Per-
chung kommt es allerdings nicht auf den inneren
son versäumte es, mittels objektiver Anhalts-
Willen, sondern auf die objektiv erkennbare Absicht an. 31 Denn ein Wohnsitz ist nicht durch die steuer-
punkte wie Rechnungen oder Quittungen der
pflichtige Person frei wählbar, sondern ergibt sich
Belegen für Einkäufe und Lebenshaltungskos-
anhand äusserlich erkennbarer Anhaltspunkte.
ten den inneren Willen der Wohnsitzverlegung
Umzugs- oder Reinigungsunternehmen sowie
mit nach aussen erkennbaren objektiven AnDie zur Bestimmung des steuerrechtlichen Wohn-
haltspunkten deutlich zu machen.
sitzes zugrunde gelegten Tatsachen sind durch die Steuerverwaltung nachzuweisen. Es ist jedoch zu-
Pflegt eine Person Kontakt zu mehreren Orten, ist
lässig und oft auch notwendig, dass sich die Steuer
für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes
verwaltung in ihrer Beweiswürdigung auf Indizien
darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärke-
stützt und daraus relevante Tatsachen ableitet (sog.
ren Beziehungen unterhält. Ausgangspunkt ist der
natürliche Vermutung). Die steuerpflichtige Person
gewöhnliche Aufenthaltsort der betroffenen Person.
kann diese natürliche Vermutung entkräften, indem
Die persönlichen, familiären, beruflichen und ge-
sie die Indizien, bzw. die daraus abgeleiteten rele-
sellschaftlichen Interessen einer Person können
vanten Tatsachen, mittels Gegenbeweis widerlegt.
diese aber so eng mit einem anderen Ort verbinden,
Die steuerpflichtige Person ist im Rahmen ihrer
dass dieser als Lebensmittelpunkt erscheint, obschon
Mitwirkungspflicht zu einer umfassenden Auskunfts-
die betroffene Person dort weniger Zeit verbringt.
erteilung über die massgebenden Umstände der
Relevant sind mithin der gewöhnliche Aufenthaltsort
Wohnsitzverlegung angehalten. Dazu gehört neben
der Familienmitglieder, die ausserfamiliären sozia-
der Lösung der Verbindung zum bisherigen Wohnsitz
len Beziehungen, die berufliche Stellung sowie die
auch die Darlegung tatsächlicher Umstände, welche
Wohnsitzverhältnisse an den verschiedenen Orten. Das BGer hatte im Urteil 2C_41 /2021 vom –
zur Begründung eines neuen Wohnsitzes führen. Dem BGer 2C_211 / 2021 vom 8. Juni 2021 –
5. August 2021 einen Fall zu beurteilen, in
liegt ein Sachverhalt zugrunde, in welchem
welchem ein Ehepaar über zwei Wohnorte
die steuerpflichtige Person nur unzureichend
verfügte. Das BGer kam im Rahmen einer
eigene relevante Tatsachen vorzubringen
Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass die
vermochte. Darin stellte die Steuerverwaltung
Arbeitssituation, die Wohnsitzverhältnisse
anhand der Indizien (Kreditkartenabrechnung,
und die familiären Beziehungen klarerweise
Arztkonsultationen, tierärztliche Behandlun-
für einen bestimmten Wohnort sprachen. Dies
gen, Zeitschriften-Abonnement sowie tat-
auch deshalb, weil an einem Wohnort der
sächliche Verwaltung eines Unternehmens,
eheliche Wohnsitz lag. Die Tatsache, dass am
in welchem der Ehemann alleiniger Verwal-
anderen Wohnort eine einwohneramtliche
tungsrat ist) einen Wohnsitz – abweichend
Anmeldung erfolgt sei, ist dabei lediglich ein
von der Deklaration des Ehepaares – fest, da
Indiz, welches vorliegend in den Hintergrund tritt, da andere Tatsachen zeigen, dass der
31 Anstelle vieler BGE 143 II 233, E. 2.5.2.
Steuer Update 2022 Natürliche Personen
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