ESTV kam zum Schluss, dass die A. AG dadurch von der MWST ausgenommene Umsätze erzielt hat, was
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Entstehung der Steuerforderung bei Gutscheinen
keinen Anspruch auf Abzug der damit zusammenhängenden Vorsteuern gibt. Folglich forderte sie die
Die ESTV unterscheidet im Hinblick auf den Zeitpunkt
A. AG. auf, Vorsteuerabzugskorrekturen im Wert von
der Versteuerung zwischen Wert- und Leistungs-
CHF 402 774 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen.
gutscheinen. Erstere werden bei deren Einlösung versteuert und letztere bereits bei deren Verkauf,
Die A. AG erhob dagegen zuerst Einsprache, dann
wenn nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass der
Beschwerde beim BVGer, die gutgeheissen wurde.
Gutschein auch für eine andere Leistung eingelöst
Dagegen erhob die ESTV Beschwerde beim BGer.
werden kann. In diesem Sinne betrachtet die ESTV Leistungsgutscheine als Vorauszahlungen. 45
Dem BGer zufolge können eigene zurückgekaufte Aktien nicht mehr als Aktiven bilanziert werden,
Im Urteil A-2587 / 2020 vom 10. August 2021 hatte
sondern bloss noch einen negativen Eigenkapital-
das BVGer den Fall der A. GmbH, eine Anbieterin
posten bilden. Sie können also nur als Kapitalent-
von Outdooraktivitäten, zu beurteilen. Die A. GmbH
nahme (Auszahlung von Eigenkapital) verstanden
verkaufte Gutscheine, wobei es sich zum einen um
werden. Daher gilt auch die Veräusserung eigener
Gutscheine handelte, die auf einen durch den Käufer
Aktien nicht als Übertragung eines Vermögenswerts,
bestimmten Betrag in Schweizer Franken lauteten,
sondern ist als Einlage in ein Unternehmen durch
und zum anderen um Gutscheine für eine bestimmte
den Erwerber zu betrachten, ähnlich wie eine Kapital
Aktivität aus dem Angebot der A. GmbH.
erhöhung. Dabei investieren die Käufer beim Verkauf eigener Aktien direkt in die Gesellschaft, wie bei
Die A. GmbH versteuerte sämtliche verkauften
der Ausgabe neuer Aktien. Wirtschaftlich betrachtet
Gutscheine in jenem Zeitpunkt, in dem sie von den
unterscheidet sich die Veräusserung eigener Aktien
jeweiligen Inhabern eingelöst wurden. Dieser Auf-
folglich nicht nennenswert von der Ausgabe neuer
fassung folgte die ESTV anlässlich einer Mehrwert-
Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung.
steuerkontrolle nicht und nahm eine Unterscheidung zwischen Wert- und Leistungsgutscheinen vor. Nach
Das BGer führte weiter aus, dass man zwar Aktien
der Auffassung der ESTV handelt es sich bei Leis-
als Anteile an Gesellschaften im Sinne von Art. 21
tungsgutscheinen um Vorauszahlungen, die im
Abs. 2 Ziff. 19 lit. e MWSTG betrachten könne, aber,
Zeitpunkt der Rechnungsstellung resp. der Verein-
wenn man von dieser Bestimmung auf den Leis-
nahmung zu versteuern seien, wenn der Gutschein
tungscharakter der Übertragung aller Arten von
für eine bestimmte Aktivität ausgestellt wurde. Bei
Aktien schliesse, würden sogar Umsätze aus der
den Wertgutscheinen, die über einen bestimmten
Ausgabe neuer Aktien in den Anwendungsbereich
Geldbetrag lauteten, teilte die ESTV die Auffassung
der MWST fallen. Dies stünde im Widerspruch zur
der A. GmbH, dass diese erst im Zeitpunkt ihrer
Rechtsprechung, zur herrschenden Lehre und zur
Einlösung zum massgebenden Steuersatz der damit
Rechtslage in der Europäischen Union (EU). Der
bezahlten Leistung zu versteuern sind.
Europäische Gerichtshof (EuGH) gehe dabei in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass der blosse
Das BVGer schützte die mehrwertsteuerliche Quali
Erwerb, das blosse Haltenund der blosse Verkauf
fikation der ESTV von Leistungsgutscheinen, sodass
von Aktien grundsätzlich keine wirtschaftlichen
diese bereits im Zeitpunkt des Verkaufs und nicht
Tätigkeiten seien, die von der MWST erfasst werden.
erst bei Einlösung der MWST unterliegen. Es hielt hierzu fest, dass in Leistungsgutscheinen die zu
Für das BGer war deshalb nicht ersichtlich, weshalb
erbringende Leistung klar und detailliert (Art der
die Mittel, die einer Aktiengesellschaft für den Ver-
Leistung und Ort der Ausführung) beschrieben und
kauf eigener Aktien zufliessen, keine Einlage in ein
damit dem Käufer ein verbrauchsfähiger wirtschaft-
Unternehmen gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG
licher Wert eingeräumt wird. Entsprechend war es
sein sollen. Aus diesen Gründen hielt es fest, dass
für das BVGer nicht relevant, dass beim Kauf des
der Verkauf eigener Aktien und die dafür zugeflos-
Gutscheins der Zeitpunkt der Leistungserbringung
senen Mittel Nicht-Entgelte gemäss Art. 18 Abs. 2
noch nicht bestimmt ist. Auch spiele es für die
lit. e MWSTG darstellen und daher nicht in den
mehrwertsteuerliche Qualifikation keine Rolle, dass
Anwendungsbereich der MWST fallen. Die von der
die Leistung erst nach einer entsprechenden Buchung,
ESTV vorgenommene Vorsteuerkorrektur war des-
d. h. Absprache zwischen Leistungserbringer und
halb rückgängig zu machen.
-empfänger, erbracht werden kann. Massgebend sei der Tatbestand, dass beim Wertgutschein das Preis-
45 BVGer A-2587 / 2020 vom 10. August 2021.
Steuer Update 2022 Internationale Steuern
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